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{'item': 'L519 2137456-1'}

Obsah (11)Art 133§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 66§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlL519 2137456-1 SpruchL519 2137456-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger des Irak. Er brachte am 18.3.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger des Irak. Er brachte am 18.3.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
  3. Zum Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er für einen Fernsehsender gearbeitet habe. Deshalb sei ihm vom IS vorgeworfen worden, dass er für den irakischen Staat arbeitet. Im April 2014 sei er auf offener Strasse überfallen worden. Die Polizei habe den Vorfall zwar aufgenommen, die Täter seien aber nie gefasst worden. Am 9.6.2014 habe der IS die Stadt eingenommen, worauf der BF nach XXXX geflohen sei. Dort habe er aber kein Aufenthaltsrecht bekommen.römisch eins.1.
  4. Zum Fluchtgrund brachte er im Wesentlichen vor, dass er für einen Fernsehsender gearbeitet habe. Deshalb sei ihm vom IS vorgeworfen worden, dass er für den irakischen Staat arbeitet. Im April 2014 sei er auf offener Strasse überfallen worden. Die Polizei habe den Vorfall zwar aufgenommen, die Täter seien aber nie gefasst worden. Am 9.6.2014 habe der IS die Stadt eingenommen, worauf der BF nach römisch 40 geflohen sei. Dort habe er aber kein Aufenthaltsrecht bekommen. I.1.
  5. Zum Beweis seines Vorbringens legte der BF diverse Unterlagen, darunter Kopien seines Dienstausweises des staatlichen Rundfunks, der Ausweiskarte für Pressemitglieder, der Anzeigebestätigung des Innenministeriums XXXX vom XXXX2014, einer Krankenhausaufenthaltsbestätigung, der Weiterleitung der Berichterstattung der Polizei zum Gericht und des Ansuchens um Akteneinsicht bei Gericht vor.römisch eins.1.
  6. Zum Beweis seines Vorbringens legte der BF diverse Unterlagen, darunter Kopien seines Dienstausweises des staatlichen Rundfunks, der Ausweiskarte für Pressemitglieder, der Anzeigebestätigung des Innenministeriums römisch 40 vom XXXX2014, einer Krankenhausaufenthaltsbestätigung, der Weiterleitung der Berichterstattung der Polizei zum Gericht und des Ansuchens um Akteneinsicht bei Gericht vor. I.
  7. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

§ 3Abs.

1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde gem. § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.9.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde gem. Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 21.9.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt:Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt: Der BF gab an, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für einen Fernsehsender von Männern, die dem IS zugehörig seien, verfolgt werde. Im Detail habe er 2 Vorfälle angegeben. Er sei erstmalig im Februar 2014 von einem unbekannten Anrufer bedroht worden, die Arbeit für den Fernsehsender einzustellen, da dies eine Sünde sei. Vom BF sei auch verlangt worden, dafür eine Buße in Höhe von 5.000,- USD zu bezahlen. Der BF habe diesen Anruf nicht ernst genommen und einfach die SIM-Karte seines Telefons gewechselt. Am 27.4.2014 sei der BF auf dem Heimweg von 2 Männern überfallen und verletzt worden. Einer der Männer habe den BF mit einer Pistole bedroht, während die Männer "Alahu Akbar" riefen. Die Männer hätten zum BF gesagt, dass er ein Verräter sei und deswegen getötet werde. Der BF habe darüber Anzeige bei der Polizei erstattet. Zudem habe es eine Tätergegenüberstellung und ein Gerichtsverfahren gegeben. Mit Übernahme von XXXX durch den IS am 9.6.2014 habe der BF die Stadt verlassen und sei nach XXXX geflohen. Dort habe er ohne weitere Vorfälle 1 Monat bei seiner Tante gelebt. Aufgrund fehlender Dokumente habe der BF XXXX verlassen müssen, worauf er nach Österreich geflüchtet sei.USD zu bezahlen. Der BF habe diesen Anruf nicht ernst genommen und einfach die SIM-Karte seines Telefons gewechselt. Am 27.4.2014 sei der BF auf dem Heimweg von 2 Männern überfallen und verletzt worden. Einer der Männer habe den BF mit einer Pistole bedroht, während die Männer "Alahu Akbar" riefen. Die Männer hätten zum BF gesagt, dass er ein Verräter sei und deswegen getötet werde. Der BF habe darüber Anzeige bei der Polizei erstattet. Zudem habe es eine Tätergegenüberstellung und ein Gerichtsverfahren gegeben. Mit Übernahme von römisch 40 durch den IS am 9.6.2014 habe der BF die Stadt verlassen und sei nach römisch 40 geflohen. Dort habe er ohne weitere Vorfälle 1 Monat bei seiner Tante gelebt. Aufgrund fehlender Dokumente habe der BF römisch 40 verlassen müssen, worauf er nach Österreich geflüchtet sei. Vorweg sei anzumerken, dass die Arbeit des BF für einen Fernsehsender durch mehrere Ausweise dokumentiert ist. Deren Echtheit könne nicht überprüft werden, da es sich um keine Ausweise mit erhöhten Sicherheitsmerkmalen handle. Die Angaben des BF bezüglich der nebenberuflichen Arbeit seien der Behörde jedoch nachvollziehbar. Die Angaben, dass der BF von Männern des IS angerufen wurde, habe er jedoch in keiner Weise beweisen können. Der BF gab an, beim Anruf im Februar 2014 von einem unbekannten Mann kontaktiert worden zu sein. Dieser habe vor allem Geld von ihm erpressen wollen. Die Bedrohung habe vor allem auf die Tätigkeit des BF beim Fernsehsender abgezielt. Eine Bedrohung aufgrund seines Glaubens habe der BF entgegen der Stellungnahme seiner Vertretung vor der Behörde nicht glaubhaft gemacht. Auch der Überfall durch 2 Männer am 27.4.2014 könne durch die Behörde nicht gänzlich nachvollzogen werden. Der BF gab an, dass ihn die Männer geschlagen und ihm mitgeteilt hätten, dass er sterben würde. Zudem hätten die Männer während des Überfalls "Alahu Akbar" gerufen. Der Grund für diesen Überfall sei der Behörde nicht nachvollziehbar. Es sei weder Geld für die Einstellung der Tätigkeit beim Fernsehsender gefordert worden. Der BF sei als Verräter bezeichnet worden und ihm sei mitgeteilt worden, dass er niemals sicher sei und man ihn finden würde. Eine echte Tötungsabsicht könne hier nicht erkannt werden, da es in diesem Fall im Rahmen des Überfalls zumindest zu einem Tötungsversuch kommen hätte müssen. Der BF sei jedoch geschlagen worden. Ein möglicher Grund für das Vorgehen dieser Männer wäre es, die vor 2 Monaten getätigte telefonische Erpressung durch Taten zu unterstreichen. Am selben Tag habe der BF Anzeige erstattet. Es sei zu einer Gegenüberstellung mit möglichen Tätern und zu einem Gerichtsverfahren gegen unbekannte Täter gekommen. Dies zeige, dass der Staat alles Mögliche unternommen hat, um die Täter auszuforschen. Somit sei in Zusammenschau des Vorbringens davon auszugehen, dass der BF von Kriminellen erpresst wurde und der Staat alles in seiner Macht stehende getan hat, um dem BF Schutz angedeihen zu lassen. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religion habe der BF nicht glaubhaft machen können. Die Flucht aus XXXX sei aufgrund der allgemeinen Gefahr glaubhaft.Die Angaben, dass der BF von Männern des IS angerufen wurde, habe er jedoch in keiner Weise beweisen können. Der BF gab an, beim Anruf im Februar 2014 von einem unbekannten Mann kontaktiert worden zu sein. Dieser habe vor allem Geld von ihm erpressen wollen. Die Bedrohung habe vor allem auf die Tätigkeit des BF beim Fernsehsender abgezielt. Eine Bedrohung aufgrund seines Glaubens habe der BF entgegen der Stellungnahme seiner Vertretung vor der Behörde nicht glaubhaft gemacht. Auch der Überfall durch 2 Männer am 27.4.2014 könne durch die Behörde nicht gänzlich nachvollzogen werden. Der BF gab an, dass ihn die Männer geschlagen und ihm mitgeteilt hätten, dass er sterben würde. Zudem hätten die Männer während des Überfalls "Alahu Akbar" gerufen. Der Grund für diesen Überfall sei der Behörde nicht nachvollziehbar. Es sei weder Geld für die Einstellung der Tätigkeit beim Fernsehsender gefordert worden. Der BF sei als Verräter bezeichnet worden und ihm sei mitgeteilt worden, dass er niemals sicher sei und man ihn finden würde. Eine echte Tötungsabsicht könne hier nicht erkannt werden, da es in diesem Fall im Rahmen des Überfalls zumindest zu einem Tötungsversuch kommen hätte müssen. Der BF sei jedoch geschlagen worden. Ein möglicher Grund für das Vorgehen dieser Männer wäre es, die vor 2 Monaten getätigte telefonische Erpressung durch Taten zu unterstreichen. Am selben Tag habe der BF Anzeige erstattet. Es sei zu einer Gegenüberstellung mit möglichen Tätern und zu einem Gerichtsverfahren gegen unbekannte Täter gekommen. Dies zeige, dass der Staat alles Mögliche unternommen hat, um die Täter auszuforschen. Somit sei in Zusammenschau des Vorbringens davon auszugehen, dass der BF von Kriminellen erpresst wurde und der Staat alles in seiner Macht stehende getan hat, um dem BF Schutz angedeihen zu lassen. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religion habe der BF nicht glaubhaft machen können. Die Flucht aus römisch 40 sei aufgrund der allgemeinen Gefahr glaubhaft. I.3. In seiner gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der BF neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen habe. Der BF habe als Journalist bei einem staatlichen Sender gearbeitet und sei vom IS bedroht worden. Als der IS Mossul einnahm, sei der BF nach XXXX geflohen, wo er aber keinen Aufenthaltstitel bekam. Das BFA habe nur eine Verfolgung des BF aufgrund seines Glaubens geprüft und dabei übersehen, dass der wahre Fluchtgrund die Verfolgung des BF durch den IS wegen seiner Tätigkeit für die irakische Regierung sei. Die Terrororganisation setze sich großteils aus ehemaligen Bediensteten von Saddam Hussein, einem Sunniten, zusammen. Nach dessen Sturz seien die Schiiten an die Macht gekommen. Die sunnitenfeindliche Politik habe zusätzlich zur Verbitterung der Sunniten beigetragen, sodass sich viele dem IS zuwandten.römisch eins.3. In seiner gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der BF neben Wiederholungen und allgemeinen Ausführungen im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde gegen ihre amtswegige Ermittlungspflicht verstoßen habe. Der BF habe als Journalist bei einem staatlichen Sender gearbeitet und sei vom IS bedroht worden. Als der IS Mossul einnahm, sei der BF nach römisch 40 geflohen, wo er aber keinen Aufenthaltstitel bekam. Das BFA habe nur eine Verfolgung des BF aufgrund seines Glaubens geprüft und dabei übersehen, dass der wahre Fluchtgrund die Verfolgung des BF durch den IS wegen seiner Tätigkeit für die irakische Regierung sei. Die Terrororganisation setze sich großteils aus ehemaligen Bediensteten von Saddam Hussein, einem Sunniten, zusammen. Nach dessen Sturz seien die Schiiten an die Macht gekommen. Die sunnitenfeindliche Politik habe zusätzlich zur Verbitterung der Sunniten beigetragen, sodass sich viele dem IS zuwandten. I.4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.4. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde. 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs.

3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat

§ 66

Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat

Paragraph 66, Absatz 2, AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Absatz 3, leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

§ 66

Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen

§ 66

Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen

Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken. Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
  2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
  3. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.
  4. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: 3.2.
  5. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des BF bezüglich seiner nebenberuflichen Arbeit nachvollziehbar seien. Die angegebene Bedrohung durch den IS sei jedoch nicht glaubhaft. Zusammengefasst sei davon auszugehen, dass der BF von kriminellen erpresst wurde und die Polizei alles in ihrer Macht stehende unternommen hat, um dem BF Schutz angedeihen zu lassen. Eine Verfolgung aufgrund seiner Religion habe der BF nicht glaubhaft machen können. 3.2.
  6. Zu den vorgelegten Dokumenten an sich ist festzuhalten, dass diese keinerlei Übersetzung zugeführt wurden. Eine Übersetzung der vorgelegten Unterlagen bzw. zumindest der relevanten Teile (Anzeigebestätigung des Innenministeriums, Krankenhausaufenthaltsbestätigung, Weiterleitung der Berichterstattung der Polizei an das Gericht, Ansuchen um Akteneinsicht) wird unerlässlich zu Beurteilung des Falles sein, insbesondere um feststellen zu können, inwieweit der BF nicht aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung begründete Furcht vor Verfolgung zu gewärtigen hat.. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass in diesem Punkt detailliert die Aufgaben des BF beim Fernsehsender zu hinterfragen sein werden, welche Beiträge er recherchiert bzw. publiziert hat, wann und wo dies der Fall war, ob dabei sein Name aufgeschienen ist, etc. 3.2.
  7. Die belangte Behörde ist in der Beweiswürdigung nicht konkret auf die o.a. Dokumente eingegangen. Vielmehr hat sie lediglich festgestellt, dass die Nebenbeschäftigung beim Fernsehsender durch mehrere Ausweise dokumentiert sei. Ohne Erörterung der weiteren (oben angeführten) Beweismittel im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF kann eine Beweiswürdigung nicht ordnungsgemäß vorgenommen werden. Es hätte jedenfalls einer intensiven Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln und zumindest deren Übersetzung Beweismittel bedurft, um im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung den relevanten Sachverhalt feststellen zu können. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Beweismitteln dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihnen kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  8. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Beweismitteln dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihnen kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
  9. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar. Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. besteht für die Behörde die Verpflichtung, das Beweisthema eines vorgelegten Bescheinigungsmittels -etwa durch entsprechende Befragung des BF- zu erkunden und in jenem Fall, in dem es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, dessen Übersetzung zu unterlassen. Dies hat sie jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen und ist jedenfalls hinsichtlich der Unterlagen zu einer behördlichen bzw. gerichtlichen Verfolgung des BF nicht gegeben, da diese Unterlagen das Vorbringen des BF in einem wesentlichen Teil bestätigen könnten. 3.2.
  10. Zur Glaubwürdigkeit und Relevanz der Angaben des BF verkennt das BVwG nicht, dass Anhaltspukte dafür vorliegen, dass die Fluchtgründe nicht asylrelevant bzw. nicht glaubwürdig sind. Es ist jedoch am Rande darauf hinzuweisen, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Beweiswürdigung an sich nicht geeignet ist, eine Unglaubwürdigkeit des BF zu belegen. Es reicht nicht, lediglich auf ein paar der vorgelegten Beweismittel (Ausweise) einzugehen und den Rest einfach zu ignorieren. Auf jeden Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zu treffen, welche der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sind. Ohne nähere Erörterung und insbesondere Übersetzung und Würdigung der relevanten vorgelegten Schriftstücke und einer Aufschlüsselung, vollständigen Übersetzung und einer weiteren eigehenden Befragung des BF in diesem Zusammenhang kann jedoch der Sachverhalt nicht entsprechend festgestellt werden. 3.
  11. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen. Die belangte Behörde unterließ, vor allem eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit wesentlichen Teilen der vorgelegten Beweismittel. Ein derartiges Verhalten ist nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich die jeweiligen Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde nicht dar, weshalb die Beweismitten nicht zu berücksichtigen wären, denen in Zusammenhang mit einer politisch motivierten Verfolgung sehr wohl Relevanz zukommen könnte. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird sich die belangte Behörde daher mit dem Vorbringen und insbesondere den restlichen in Vorlage gebrachten Beweismitteln detailliert auseinander zu setzen und die übersetzten Beweismittel mit dem BF im Rahmen einer Einvernahme zu erörtern haben.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird. Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L519.2137456.1.00

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