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{'item': 'L519 2145501-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 9§ 7§ 8§§ 57§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 3§ 58§ 17§ 27§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlL519 2145501-1 SpruchL519 2145501-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF

§ 28Abs. 1, 2 und 5 Vw

GVG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Für den zu diesem Zeitpunkt minderjährigen, iranischen Beschwerdeführer (BF) wurde am 01.12.2003 von der gemeinsam mit dem BF eingereisten Mutter ein Asylantrag gestellt. Ihm wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 02.07.2004 in Österreich

§ 9Asyl

G 1997 Asyl gewährt und wurde unter einem festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Ihm wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz: BFA) vom 02.07.2004 in Österreich

Paragraph 9, AsylG 1997 Asyl gewährt und wurde unter einem festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Der BF fragte im September 2016 beim österreichischen Generalkonsulat in Los Angeles unter Vorlage seines Konventionsreisepasses, eines US-Visums und dem österreichischen Führerschein an, welche Möglichkeiten für einen Aufenthalt seiner Frau in Österreich bestehen. Er habe vor ca. 3 Jahren seine nunmehrige Frau in den Vereinigten Staaten von Amerika kennen gelernt und hätte diese dort geheiratet. Sie hätten sich entschieden, in den USA zu leben, bis die Ehegattin das College abgeschlossen hat. Nunmehr wolle der BF mit der Gattin aber in Österreich leben, eine österreichischen Staatsangehörigkeit besitze er nicht, er sei aber seit 15 Jahren anerkannter Flüchtling und habe 16 Jahre in XXXX gelebt.
  2. Der BF fragte im September 2016 beim österreichischen Generalkonsulat in Los Angeles unter Vorlage seines Konventionsreisepasses, eines US-Visums und dem österreichischen Führerschein an, welche Möglichkeiten für einen Aufenthalt seiner Frau in Österreich bestehen. Er habe vor ca. 3 Jahren seine nunmehrige Frau in den Vereinigten Staaten von Amerika kennen gelernt und hätte diese dort geheiratet. Sie hätten sich entschieden, in den USA zu leben, bis die Ehegattin das College abgeschlossen hat. Nunmehr wolle der BF mit der Gattin aber in Österreich leben, eine österreichischen Staatsangehörigkeit besitze er nicht, er sei aber seit 15 Jahren anerkannter Flüchtling und habe 16 Jahre in römisch 40 gelebt.
  3. Am 26.09.2016 wurde die belangte Behörde von der Visum-Anfrage des BF für seine Ehegattin in Kenntnis gesetzt. Infolge dessen wurde am 31.10.2016 ein Aberkennungsverfahren vom BFA eingeleitet.
  4. Das BFA hat mit dem im Spruch genannten Bescheid den dem BF mit Bescheid vom 02.07.2004, Zl. 03 32.760-BAW zuerkannten Status eines Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass dies

§ 7Abs. 3 Asyl

G 2005 keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das BFA hat mit dem im Spruch genannten Bescheid den dem BF mit Bescheid vom 02.07.2004, Zl. 03 32.760-BAW zuerkannten Status eines Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass dies

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 keine Auswirkungen auf die Flüchtlingseigenschaft hat (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit dem 20.10.2015 im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet sei, über eine "amerikanische Greencard" verfüge, in den Vereinigten Staaten geheiratet und seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe. Ausgegangen wurde davon, dass der BF seit der Abmeldung im Melderegister und damit über einem Jahr nicht mehr in Österreich aufhältig war. Der BF habe letztlich den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht in einem anderen Staat, welcher nicht der Herkunftsstaat sei. Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen sei ihm daher der Status als Asylberechtigter

§ 7Abs. 1 Z 3 Asyl

G abzuerkennen gewesen.

§ 7Abs. 3 Asyl

G habe dies keine Auswirkungen auf das Bestehen einer Flüchtlingseigenschaft und sei der BF daher weiterhin Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention.Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF seit dem 20.10.2015 im Bundesgebiet nicht mehr behördlich gemeldet sei, über eine "amerikanische Greencard" verfüge, in den Vereinigten Staaten geheiratet und seinen Lebensmittelpunkt in einen anderen Staat verlegt habe. Ausgegangen wurde davon, dass der BF seit der Abmeldung im Melderegister und damit über einem Jahr nicht mehr in Österreich aufhältig war. Der BF habe letztlich den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht in einem anderen Staat, welcher nicht der Herkunftsstaat sei. Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen sei ihm daher der Status als Asylberechtigter

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG abzuerkennen gewesen.

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG habe dies keine Auswirkungen auf das Bestehen einer Flüchtlingseigenschaft und sei der BF daher weiterhin Flüchtling iSd Genfer Flüchtlingskonvention. In weiterer Folge wurde festgehalten, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen wäre und er auch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G erfülle.In weiterer Folge wurde festgehalten, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen wäre und er auch nicht die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG erfülle. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 08.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Gegen den am 09.12.2016 dem BF über das österreichische Konsulat zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.01.2017 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Ausgeführt wurde, dass der BF sich zwar seit Oktober 2015 in den Vereinigten Staaten aufgehalten habe und ihm eine Greencard erteilt worden sei. Dies aufgrund der Eheschließung mit einer Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten. Der BF habe aber zu keiner Zeit beabsichtigt, die Niederlassung in Österreich aufzugeben, sondern sei von Anfang an beabsichtigt gewesen, nur bis zum Abschluss des Studiums der Gattin in Amerika zu bleiben. Da diese das Studium nun beendet habe, sei der BF zurückgekehrt und sei auch die Ehegattin in Österreich aufhältig. Der BF sei wieder in Österreich gemeldet und gehe einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen sei Österreich und wären vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für die Aberkennung von Asyl nicht gegeben. Vorgelegt wurde neben einem Auszug aus dem Melderegister ein Arbeitsvertrag vom 30.12.
  2. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Die Identität des BF steht fest. Der BF ist iranischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2004 wurde dem BF in Österreich Asyl gewährt und wurde ihm in der Folge ein Konventionsreisepass ausgestellt. Der BF war von 04.05.2000 bis 20.10.2015 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 30.12.2016 ist er wiederum mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und beabsichtigt, in Österreich zu bleiben. Der BF hielt sich von Oktober 2015 bis Dezember 2016 aufgrund der Eheschließung mit einer Amerikanerin in den Vereinigten Staaten auf. Der BF hat mit 01.01.2017 in Österreich zu arbeiten begonnen und ist nicht in der Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten und scheint im Schengener Informationssystem keine Vormerkung betreffend seine Person auf.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA, den vorliegenden Gerichtsakt des BVwG und die Beschwerde des BF sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend. 2.
  6. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - aufgrund des in Kopie im Akt einliegenden Reisepasses bzw. dem Konventionsreisepass feststellbar. 2.
  7. Die persönlichen und familiären Lebensumstände des BF ergaben sich aus dem Verfahrensakt und insbesondere den Angaben des BF in der Beschwerde. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergab sich aus dem vom erkennenden Gericht eingeholten Strafregisterauszug. Die Aufenthaltszeiten und Meldezeiten im Zentralen Melderegister in Österreich ergaben sich aus den Angaben des BF sowie dem Auszug aus dem Melderegister. 2.
  8. Für das erkennende Gericht ergaben sich keine Hinweise auf das Nichtzutreffen der Feststellungen.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.3.
  11. Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

§ 3Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen i

Sd

  1. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd
  2. Hauptstücks des FPG.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz 2, BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen iSd

  1. Hauptstücks des AsylG 2005 und die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd
  2. Hauptstücks des FPG.

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG idg

F sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.

  1. Aberkennung des Status des Asylberechtigten 3.2.
  2. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 lautet:3.2.
  3. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 lautet: Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.

(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ---------- 1.-ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;1.-ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt; 2.-einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder2.-einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3.-der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(2)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist.

(2a)Unbeachtlich der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Unbeachtlich der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, dieser ist bereits durch Art. 1 Abschnitt C Z 4 der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst (Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, Filzwieser / Frank / Kloibmüller / Raschhofer, K13 zu § 7 AsylG).Den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat der Betreffende dann, wenn er dort seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Es muss sich um einen anderen als den Herkunftsstaat handeln, dieser ist bereits durch Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 4, der Genfer Flüchtlingskonvention umfasst (Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, Filzwieser / Frank / Kloibmüller / Raschhofer, K13 zu Paragraph 7, AsylG). 3.2.
  1. Für den verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Dem BF wurde in Österreich im Jahr 2004 Asyl zuerkannt. Er war bis jedenfalls 20.10.2015 in Österreich aufhältig und reiste im Anschluss in die Vereinigten Staaten. Seit 30.12.2016 ist er wieder im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und jedenfalls seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig und beabsichtigt, hier zu bleiben. Der Beschwerdeführer hat demnach seinen Lebensmittelpunkt aktuell im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 nicht in einem anderen Staat, sondern in Österreich.Der Beschwerdeführer hat demnach seinen Lebensmittelpunkt aktuell im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht in einem anderen Staat, sondern in Österreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Zl. Ro 2014/03/0083 festgehalten, dass wenn das Verwaltungsgericht (in diesem Falle das Bundesverwaltungsgericht) in der Sache selbst entscheidet, es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl § 28 VwGVG 2014, insbesondere Abs 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH vom
  2. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; VwGH vom
  3. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105; VwGH vom
  4. Februar 2015, Ra 2015/04/0007; VwGH vom
  5. Mai 2015, Ra 2014/12/0021; VwGH vom
  6. Juni 2015, Ra 2014/22/0199; VwGH vom
  7. Juli 2015, Ra 2015/11/0055; VwGH vom
  8. Oktober 2015, Ra 2015/09/0035).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Zl. Ro 2014/03/0083 festgehalten, dass wenn das Verwaltungsgericht (in diesem Falle das Bundesverwaltungsgericht) in der Sache selbst entscheidet, es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG 2014, insbesondere Absatz 3 und 4 sowie aus der gefestigten Rechtsprechung VwGH vom
  9. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; VwGH vom
  10. Jänner 2015, Ro 2014/07/0105; VwGH vom
  11. Februar 2015, Ra 2015/04/0007; VwGH vom
  12. Mai 2015, Ra 2014/12/0021; VwGH vom
  13. Juni 2015, Ra 2014/22/0199; VwGH vom
  14. Juli 2015, Ra 2015/11/0055; VwGH vom
  15. Oktober 2015, Ra 2015/09/0035). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage seit er erstinstanzlichen Entscheidung sind also zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten liegen somit im gegenständlichen Verfahren zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, da der BF aktuell in Österreich gemeldet ist, hier lebt und beabsichtigt, hier zu bleiben. Es war daher der Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben.
  16. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht zulässig war. Eine mündliche Verhandlung konnte somit

§ 24Abs.1 i.V.m. Abs. 4 Vw

GVG entfallen.4. Die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen reichen aus, um beurteilen zu können, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht zulässig war. Eine mündliche Verhandlung konnte somit

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L519.2145501.1.00

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