Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2017 und die Anhaltung von 21.03.2017 bis 23.03.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG abgewiesen und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft rechtmäßig war. II. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von 24.03.2017 bis 28.03.2017 wird
Vm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig war.römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung von 24.03.2017 bis 28.03.2017 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers rechtswidrig war. III.
Vm Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die dort durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab Asylanträge in der Schweiz am 09.03.2016 in XXXX und in Deutschland am 23.06.2016 in XXXX. Der Beschwerdeführer stellte um 17:50 Uhr den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde im Anschluss
Der Beschwerdeführer wurde am 08.07.2016 an einem Ort, an dem sich vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen, insbesondere Suchtgifthandel, ereignen, in WIEN römisch 40 um 16:30 Uhr polizeilich betreten und zu einer Identitätsfeststellung angehalten, bei der sich der Beschwerdeführer mit einem Ankunftsnachweis für Asylwerber der Bundesrepublik Deutschland, ausgestellt am 24.06.2016, gültig bis 23.12.2016, legitimierte. Er gab an, dass er ohne Pass und Personalausweis vor drei Tagen mit dem Zug in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Beschwerdeführer wurde infolge rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet
Paragraph 39, FPG festgenommen, durchsucht und auf die Polizeiinspektion römisch 40 überstellt. Die dort durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab Asylanträge in der Schweiz am 09.03.2016 in römisch 40 und in Deutschland am 23.06.2016 in römisch 40 . Der Beschwerdeführer stellte um 17:50 Uhr den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gegenüber einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde im Anschluss
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 09.07.2016 im Polizeianhaltezentrum XXXX zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Hiebei gab er an, algerischer Staatsangehöriger und volljährig zu sein. Er habe ein Mobiltelefon mit österreichischer SIM-Karte, aber die Nummer sei ihm unbekannt. Seine Familie lebe in Algerien, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe im Jänner 2016 beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, er habe nach Österreich wollen, weil sein Freund ihm das geraten habe und er hier Asyl bekomme. Er sei legal mit seinem algerischen Reisepass ausgereist, diesen habe er in der Türkei verloren. In der Türkei habe er sich ca. 4 Tage aufgehalten, in Griechenland ca. 2 Tage, dort sei er von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Durch Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien sei er nur durchgereist. In Deutschland habe er sich nur einen Tag aufgehalten und habe dort Kontakt mit der Polizei gehabt, danach sei er zwei Monate in Frankreich gewesen, wo er keinen Behördenkontakt gehabt habe, danach einen Monat in Deutschland, wo er wieder Kontakt mit der Polizei gehabt habe. Vor ca. zwei Tagen sei er nach Österreich eingereist. Es seien alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis auf Österreich schlecht, weil er dort ins Gefängnis gesteckt werde bzw. worden sei. In Österreich und Deutschland habe er um Asyl angesucht, auf Nachfrage gab er an, auch in der Schweiz um Asyl angesucht zu haben. Er habe seine Verfahren nicht abgewartet. Er wolle hier in Österreich bleiben. Er habe hier einen Freund und eine Freundin. Er wisse nicht, wie seine Freundin heiße und auch nicht, wo sie wohne. Er sei von der Türkei aus mit einem Schlepper nach Europa eingereist. Zuletzt sei er mit einem Zug von Deutschland nach Österreich gefahren; das Zugticket habe er weggeworfen.Der Beschwerdeführer wurde am 09.07.2016 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz erstbefragt. Hiebei gab er an, algerischer Staatsangehöriger und volljährig zu sein. Er habe ein Mobiltelefon mit österreichischer SIM-Karte, aber die Nummer sei ihm unbekannt. Seine Familie lebe in Algerien, in Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe im Jänner 2016 beschlossen, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, er habe nach Österreich wollen, weil sein Freund ihm das geraten habe und er hier Asyl bekomme. Er sei legal mit seinem algerischen Reisepass ausgereist, diesen habe er in der Türkei verloren. In der Türkei habe er sich ca. 4 Tage aufgehalten, in Griechenland ca. 2 Tage, dort sei er von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt worden. Durch Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien sei er nur durchgereist. In Deutschland habe er sich nur einen Tag aufgehalten und habe dort Kontakt mit der Polizei gehabt, danach sei er zwei Monate in Frankreich gewesen, wo er keinen Behördenkontakt gehabt habe, danach einen Monat in Deutschland, wo er wieder Kontakt mit der Polizei gehabt habe. Vor ca. zwei Tagen sei er nach Österreich eingereist. Es seien alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis auf Österreich schlecht, weil er dort ins Gefängnis gesteckt werde bzw. worden sei. In Österreich und Deutschland habe er um Asyl angesucht, auf Nachfrage gab er an, auch in der Schweiz um Asyl angesucht zu haben. Er habe seine Verfahren nicht abgewartet. Er wolle hier in Österreich bleiben. Er habe hier einen Freund und eine Freundin. Er wisse nicht, wie seine Freundin heiße und auch nicht, wo sie wohne. Er sei von der Türkei aus mit einem Schlepper nach Europa eingereist. Zuletzt sei er mit einem Zug von Deutschland nach Österreich gefahren; das Zugticket habe er weggeworfen. Im Zuge der EURODAC-Abfrage wurde weiters eine erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland am 13.12.2015 festgestellt. Auf den Vorhalt der EURODAC-Abfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe die Wahrheit angegeben, er habe nur auf die Schweiz vergessen, er habe sich dort eineinhalb bis zwei Monate lang in XXXX aufgehalten. Er habe weder in der Schweiz noch in Deutschland sein Asylverfahren abgewartet, in der Schweiz habe man ihn gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. In Deutschland sei er einmal verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Nach seiner Entlassung sei er in den Zug gestiegen und nach Österreich gefahren. Er wolle weder nach Deutschland noch in die Schweiz abgeschoben werden, sondern in Österreich bleiben.Im Zuge der EURODAC-Abfrage wurde weiters eine erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland am 13.12.2015 festgestellt. Auf den Vorhalt der EURODAC-Abfrage gab der Beschwerdeführer an, er habe die Wahrheit angegeben, er habe nur auf die Schweiz vergessen, er habe sich dort eineinhalb bis zwei Monate lang in römisch 40 aufgehalten. Er habe weder in der Schweiz noch in Deutschland sein Asylverfahren abgewartet, in der Schweiz habe man ihn gezwungen, einen Asylantrag zu stellen. In Deutschland sei er einmal verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden. Nach seiner Entlassung sei er in den Zug gestiegen und nach Österreich gefahren. Er wolle weder nach Deutschland noch in die Schweiz abgeschoben werden, sondern in Österreich bleiben. Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer das Führen von Dublin-Konsultationen mit Deutschland und der Schweiz mitgeteilt. Unter einem wurde er für den 15.07.2016 geladen. Mit Prognoseentscheidung vom 09.07.2016 wurde die Vorführung des Beschwerdeführers in die Betreuungsstelle OST angeordnet. Am 12.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthalts von der Grundversorgung abgemeldet. Österreich stellte am 13.07.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Die Schweiz antwortete am 15.07.2016, dass dem Wiederaufnahmeersuchen nicht entsprochen werde, da der Beschwerdeführer in Deutschland um Asyl angesucht habe und die deutschen Behörden bis dato nicht um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht hätten und daher die Zuständigkeit der Schweiz nicht feststehe. Österreich stellte am 20.07.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland. Deutschland antwortete am 26.07.2016, dass Deutschland für die Behandlung nicht zuständig sei, da Deutschland noch bis 23.08.2016 ein Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz stellen könne. Werde kein Wiederaufnahmeersuchen gestellt oder die Zuständigkeit von der Schweiz abgelehnt, werde der Akt am 25.08.2016 wieder vorgelegt. Seit 18.08.2016 ist im Schengener Informationssystem ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengengebiet, erlassen von der Bundesrepublik Deutschland, eingetragen. Am 30.08.2016 remonstrierte Österreich, am selben Tag teilte Deutschland mit, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Ein kontrollierter Transfer solle am Flughafen XXXX durchgeführt werden und wochentags erfolgen. Österreich teilte daraufhin Deutschland das Untertauchen des Beschwerdeführers und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit.Am 30.08.2016 remonstrierte Österreich, am selben Tag teilte Deutschland mit, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. Ein kontrollierter Transfer solle am Flughafen römisch 40 durchgeführt werden und wochentags erfolgen. Österreich teilte daraufhin Deutschland das Untertauchen des Beschwerdeführers und die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mit. Mit Bescheid vom 12.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
G 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland zur Prüfung seines Antrages zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.Mit Bescheid vom 12.09.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung im Akt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland zur Prüfung seines Antrages zuständig sei. Unter einem wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Deutschland zulässig sei. 1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2016 in der XXXX in WIEN XXXX polizeilich betreten. Im Zuge der Identitätskontrolle wies er seine Asylverfahrenskarte vor. Der Beschwerdeführer wurde
FPG festgenommen und zur Identitätsfeststellung auf die Polizeiinspektion verbracht. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer
Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag zur Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er hier gemeldet sei, er wolle nicht nach Deutschland fahren, er wolle hier bleiben. Er habe auch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er nehme RIVOTRIL und sei drogenabhängig, RIVOTRIL beruhige ihn. Er sei einvernahmefähig. Gemeldet sei er an der Adresse XXXX, der Besitzer habe einen Meldezettel ausgefüllt. Persönliche Dokumente habe er nicht. Er habe eine slowakische Freundin. Sie heiße XXXX, sie wohne in WIEN XXXX, beim XXXX. Die genaue Adresse wolle er nicht bekannt geben. Er sei ledig und habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Angehörigen leben in Algerien. Er habe bei der Einreise ca. € 200 gehabt, jetzt habe er ca. € 6, zuhause habe er ca. € 200. Er finanziere seinen Aufenthalt durch seine Freundin. Seine Effekten befinden sich in der XXXX. Er habe fünf Tage in einer Küche in einem Lokal schwarz gearbeitet.1.2. Der Beschwerdeführer wurde am 28.09.2016 in der römisch 40 in WIEN römisch 40 polizeilich betreten. Im Zuge der Identitätskontrolle wies er seine Asylverfahrenskarte vor. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 39, FPG festgenommen und zur Identitätsfeststellung auf die Polizeiinspektion verbracht. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt. Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag zur Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab er an, dass er hier gemeldet sei, er wolle nicht nach Deutschland fahren, er wolle hier bleiben. Er habe auch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er nehme RIVOTRIL und sei drogenabhängig, RIVOTRIL beruhige ihn. Er sei einvernahmefähig. Gemeldet sei er an der Adresse römisch 40 , der Besitzer habe einen Meldezettel ausgefüllt. Persönliche Dokumente habe er nicht. Er habe eine slowakische Freundin. Sie heiße römisch 40 , sie wohne in WIEN römisch 40 , beim römisch 40 . Die genaue Adresse wolle er nicht bekannt geben. Er sei ledig und habe keine Kinder und keine Sorgepflichten. Seine Angehörigen leben in Algerien. Er habe bei der Einreise ca. € 200 gehabt, jetzt habe er ca. € 6, zuhause habe er ca. €
3 Z 3 BFA-VG und ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers im Anschluss an die Strafhaft sowie die Überstellung ins Polizeianhaltezentrum XXXX an.Das Bundesamt erteilte am 20.03.2017 einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG und ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers im Anschluss an die Strafhaft sowie die Überstellung ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 an. Dort wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2017 um 09:00 Uhr niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, Mitte Jänner 2017 wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein, mit der Bahn und Bus; er sei hierhergekommen, weil er in Deutschland nichts gehabt habe. Er wolle einfach hier mit seinen Freunden leben. Er sei meistens in Strafhaft und habe sich nicht um einen legalen Aufenthalt kümmern können. In der Schweiz habe er um Asyl angesucht, das negativ entschieden worden sei. Bis zu seiner Festnahme am 21.02.2017 habe er bei einem Freund in der XXXX Unterkunft bezogen; sein Name sei XXXX. Auf den Vorhalt, dass er behördlich noch nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, und die Belehrung, dass er verpflichtet sei, sich innerhalb der ersten 3 Tage seines Aufenthaltes behördlich zu melden, gab der Beschwerdeführer an, dass er das wisse; er habe aber nicht von der Polizei gefunden werden wollen. Er habe seinen Aufenthalt durch die Unterstützung seiner Freunde finanziert. Auf die Frage, wo sich sein Reisedokument befinde, gab er an, er habe noch nie einen Reisepass besessen. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und vor der Festnahme illegal bei einem Kebapstand in XXXX gearbeitet. Er habe kein Bargeld bei sich. Er sei ledig und für kein Kind sorgepflichtig. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen. Seine Eltern leben in Algerien. Er habe Geschwister, welche teilweise in Frankreich und Algerien leben. In Österreich habe er niemanden. Er besitze keine Barmittel. Zum Vorhalt, dass gegen ihn die Schubhaft verhängt werde, gab er an, dass er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe.Dort wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2017 um 09:00 Uhr niederschriftlich einvernommen. Hiebei gab der Beschwerdeführer an, Mitte Jänner 2017 wieder ins Bundesgebiet eingereist zu sein, mit der Bahn und Bus; er sei hierhergekommen, weil er in Deutschland nichts gehabt habe. Er wolle einfach hier mit seinen Freunden leben. Er sei meistens in Strafhaft und habe sich nicht um einen legalen Aufenthalt kümmern können. In der Schweiz habe er um Asyl angesucht, das negativ entschieden worden sei. Bis zu seiner Festnahme am 21.02.2017 habe er bei einem Freund in der römisch 40 Unterkunft bezogen; sein Name sei römisch 40 . Auf den Vorhalt, dass er behördlich noch nie im Bundesgebiet gemeldet gewesen sei, und die Belehrung, dass er verpflichtet sei, sich innerhalb der ersten 3 Tage seines Aufenthaltes behördlich zu melden, gab der Beschwerdeführer an, dass er das wisse; er habe aber nicht von der Polizei gefunden werden wollen. Er habe seinen Aufenthalt durch die Unterstützung seiner Freunde finanziert. Auf die Frage, wo sich sein Reisedokument befinde, gab er an, er habe noch nie einen Reisepass besessen. Er habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und vor der Festnahme illegal bei einem Kebapstand in römisch 40 gearbeitet. Er habe kein Bargeld bei sich. Er sei ledig und für kein Kind sorgepflichtig. In Österreich wohnen keine Familienangehörigen. Seine Eltern leben in Algerien. Er habe Geschwister, welche teilweise in Frankreich und Algerien leben. In Österreich habe er niemanden. Er besitze keine Barmittel. Zum Vorhalt, dass gegen ihn die Schubhaft verhängt werde, gab er an, dass er alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe. 1.4. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 09:55 Uhr, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet.1.4. Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 09:55 Uhr, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung und des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung angeordnet. Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass am 28.09.2016 eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig geworden sei, da Österreich nicht für sein Asylverfahren zuständig sei. Er sei am 11.10.2016 mittels Flug nach Deutschland überstellt worden. Danach sei er wieder ins Bundesgebiet eingereist und am 21.02.2017 festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach Rückfrage bezüglich seiner Person in der Bundesrepublik Deutschland habe er dort rechtlich nie einen Asylantrag gestellt. Er sei am 14.03.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monaten unbedingt und 6 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Er sei am 21.03.2017 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft einvernommen worden.Zum Verfahrensgang führte die belangte Behörde aus, dass am 28.09.2016 eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegenüber dem Beschwerdeführer rechtskräftig geworden sei, da Österreich nicht für sein Asylverfahren zuständig sei. Er sei am 11.10.2016 mittels Flug nach Deutschland überstellt worden. Danach sei er wieder ins Bundesgebiet eingereist und am 21.02.2017 festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt worden. Nach Rückfrage bezüglich seiner Person in der Bundesrepublik Deutschland habe er dort rechtlich nie einen Asylantrag gestellt. Er sei am 14.03.2017 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monaten unbedingt und 6 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden. Er sei am 21.03.2017 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen: Der Beschwerdeführer besitze die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er sei algerischer Staatsbürger. Er halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er sei laut seinen Angaben seit Mitte Jänner 2017 im Bundesgebiet, habe sich behördlich nie angemeldet und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Seitens der belangten Behörde sei davon auszugehen, dass er untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin im Verborgenen fortsetzen werde. Er habe sich seit seiner Einreise am wissentlich illegal in Österreich aufgehalten. Er sei illegal nach Österreich eingereist. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt worden sei. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er im Bundesgebiet untergetaucht und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Er besitze kein gültiges Reisedokument. Er könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er sich behördlich nicht gemeldet habe. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich aufgehalten. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Außerdem bestehen zum Bundesgebiet keinerlei familiäre Bindungen. Seine Familienangehörige leben in Algerien. Diese Feststellungen resultieren aus dem gesamten Inhalt seines Aktes sowie aus der Einvernahme am 21.03.2017. Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten; die Ziffern 1 und 9 wurden im angefochtenen Bescheid durch Fettdruck hervorgehoben.Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten; die Ziffern 1 und 9 wurden im angefochtenen Bescheid durch Fettdruck hervorgehoben. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien im Fall des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr: Er sei seit Mitte Jänner 2017 im Bundesgebiet aufhältig, doch die Behörde habe keine Kenntnis diesbezüglich, da er sich behördlich nicht gemeldet habe. Er sei im Bundesgebiet nicht gemeldet. Es gebe keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut illegal untertauchen werde. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Algerien sei am 18.02.2016 in die Liste der sicheren Drittstaaten aufgenommen worden. Die algerische Botschaft habe jüngst in zahlreichen Gesprächen mit dem Bundesministerium für Inneres zugesichert zur Rückübernahme algerischer Staatsbürger bereit zu sein und Heimreisezertifikate auszustellen. Zusätzlich habe auch das Bundesamt in den letzten Wochen und Monaten zahlreiche Schritte bei der Zusammenarbeit mit der Botschaft der Demokratischen Volksrepublik Algerien im Bereich der Dokumentenbeschaffung gesetzt und laufend Gespräche geführt, sodass nunmehr eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben sei und bereits einige positive Identifizierungen durch die algerische Botschaft erfolgt seien. Zu diesem Zweck sei beabsichtigt, den Beschwerdeführer der algerischen Delegation zur Feststellung seiner Identität vorzuführen. Aufgrund der vereinbarten Vorgehensweise mit der algerischen Botschaft sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland wahrscheinlich und keinesfalls aussichtslos. Die Schubhaft sei erforderlich, da er sich aufgrund seines geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Er verfüge nicht über die nötigen Reisedokumente und ausreichende Barmittel, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Er sei behördlich nicht gemeldet und somit für das Verfahren nicht greifbar. Zu Österreich bestehen keine beruflichen, sozialen oder starken familiären Bindungen. Seine Familie lebe in Algerien. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Verfahrensrelevante Integration sei nicht erkennbar. Er missachtete die österreichische Rechtsordnung, indem er bereits in der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich nicht behördlich gemeldet habe und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der Verwaltungsgerichtshof habe auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern könne (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde gehe davon aus, dass bei ihm das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Dies zeige sich darin, dass er bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich behördlich nicht gemeldet und daher im Verborgenen Unterkunft genommen habe. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe.Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher in seinem Fall, dass sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel
Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei komme die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betreffe, könne in seinem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Die Behörde gehe davon aus, dass bei ihm das gelindere Mittel nicht ausreichend sei, zumal er nicht bereit sei, sich an die österreichischen Rechtsnormen zu halten. Dies zeige sich darin, dass er bereits einmal rechtskräftig verurteilt worden sei und er sich behördlich nicht gemeldet und daher im Verborgenen Unterkunft genommen habe. Wie ausführlich dargelegt, bestehe in seinem Fall aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liege somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinde, ausschließe. Es sei weiters aufgrund seines Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie seine Haftfähigkeit, gegeben seien. Er habe in seiner niederschriftlichen Einvernahme keine gegenteiligen Behauptungen aufgestellt. Sollte er ärztlicher Hilfe bedürfen, so könne ihm eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden. Die Verhängung von Schubhaft erweise sich sohin auch aus diesem Grunde nicht a priori als unverhältnismäßig. Die Behörde gelange daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 10:00 Uhr, wobei der Beschwerdeführer die Unterschrift verweigerte, wurde dem Beschwerdeführer sein gewillkürter Vertreter als Rechtsberater im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. 2. Mit Schriftsatz vom 22.03.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater, dem er am Vortag Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.03.2017 und die Anhaltung in Schubhaft seit 21.03.2017 und beantragte, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers
VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe, auferlegen. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, dass sich der Beschwerdeführer bis 11.10.2016 zur Sicherung der Abschiebung nach Deutschland in Schubhaft befunden habe; am 11.10.2016 sei er nach Deutschland im Zuge einer Dublin-Überstellung abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer sei 2017 wieder in das Bundesgebiet eingereist. Zwischen 21.02.2017 und 21.03.2017 habe sich der Beschwerdeführer in Gerichtshaft befunden (bis 14.03.2017 in Untersuchungshaft und danach in Strafhaft). Am 21.03.2017 sei der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die Strafhaft festgenommen worden, nach Durchführung einer Einvernahme sei ihm gegenüber die Schubhaft zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt worden. Trotz der nach wie vor aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung beabsichtige die belangte Behörde nun zweifelsfrei, den Beschwerdeführer in dessen Heimatstaat Algerien abzuschieben. Die Beschwerde führt zunächst aus, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr mangelhaft begründet werde und führt dazu aus, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 Z 1 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig sei. Art. 3 Z 7 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiere Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der belangten Behörde gelinge es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestehe. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Mitte Jänner 2017 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sich jedoch nicht behördlich gemeldet habe. Er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen werde. Daher sei die Entscheidung verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötigen Reisedokumente und Barmittel, um den unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Damit werden von der belangten Behörde aber keinerlei Umstände aufgezeigt, die eine erhebliche Fluchtgefahr begründen und ausreichende gesetzlich festgelegte Kriterien
Durch die Hervorhebung im angefochtenen Bescheid sei ersichtlich, dass die belangte Behörde damit die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1 und 9 FPG als erfüllt ansehe. Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes liegen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden typischerweise vor und seien allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes (vgl VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 – BlgNR 582 d. B. (XXV. GP), Anmerkung zu § 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Die Heranziehung des Kriteriums des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr erweise sich wiederum als verfehlt. Dieses Kriterium sei erst dann anwendbar, wenn zumindest ein Verfahren zur Erlassung jener aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei, welches durch die Verhängung der Schubhaft gesichert werden solle. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt der Festnahme zwar eine nach wie vor aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden, die belangte Behörde beabsichtige jedoch nicht, diese auch zu effektuieren. Stattdessen beabsichtige die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, das Verfahren dazu sei erst mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.03.2017 eingeleitet worden, da dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 Anm. 5 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at):Die Beschwerde führt zunächst aus, dass das Vorliegen von Fluchtgefahr mangelhaft begründet werde und führt dazu aus, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig sei. Artikel 3, Ziffer 7, der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) definiere Fluchtgefahr als Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich Drittstaatsangehörige einem Rückkehrverfahren durch Flucht entziehen könnten. Der belangten Behörde gelinge es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG bestehe. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Mitte Jänner 2017 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei, sich jedoch nicht behördlich gemeldet habe. Er habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einem Verfahren auf freiem Fuß erneut untertauchen werde. Daher sei die Entscheidung verhältnismäßig, notwendig und erforderlich. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötigen Reisedokumente und Barmittel, um den unrechtmäßigen Aufenthalt aus eigenem zu beenden. Damit werden von der belangten Behörde aber keinerlei Umstände aufgezeigt, die eine erhebliche Fluchtgefahr begründen und ausreichende gesetzlich festgelegte Kriterien
Paragraph 76, Absatz 3, FPG erfüllen. Durch die Hervorhebung im angefochtenen Bescheid sei ersichtlich, dass die belangte Behörde damit die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG als erfüllt ansehe. Gerade die angesprochene Mittellosigkeit und die fehlende soziale Verankerung sowie die Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokumentes liegen bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Fremden typischerweise vor und seien allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes vergleiche VwGH 28.05.2008, 2007/21/0233, Materialien zum FRÄG 2015 – BlgNR 582 d. B. (römisch 25 . GP), Anmerkung zu Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Die Heranziehung des Kriteriums des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zur Begründung der Fluchtgefahr erweise sich wiederum als verfehlt. Dieses Kriterium sei erst dann anwendbar, wenn zumindest ein Verfahren zur Erlassung jener aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden sei, welches durch die Verhängung der Schubhaft gesichert werden solle. Im vorliegenden Fall habe zum Zeitpunkt der Festnahme zwar eine nach wie vor aufrechte Anordnung zur Außerlandesbringung bestanden, die belangte Behörde beabsichtige jedoch nicht, diese auch zu effektuieren. Stattdessen beabsichtige die belangte Behörde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, das Verfahren dazu sei erst mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am 21.03.2017 eingeleitet worden, da dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 52, Anmerkung 5 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at): "
3 Z 1 FPG stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse ZINNERGASSE 29a, 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Zum einen wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme
3 Z 1 FPG wäre im Fall des Beschwerdeführers in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme
3 Z 1 FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse ZINNERGASSE 29a, 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG). Auch die dem Beschwerdeführer angelastete Verletzung der Meldeverpflichtung stelle für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde, wird dessen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt.Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG bestehe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, ein gelinderes Mitte! anstatt der Schubhaft zu verhängen, da ein solches zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend gewesen wäre. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien nicht überzeugend. So könne aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt worden sei, nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer einem gelinderen Mittel nicht nachkommen würde. Da der Beschwerdeführer unmittelbar nach Haftentlassung festgenommen worden sei, habe er danach keine Möglichkeit gehabt, sich selbst behördlich zu melden. Für den Zweck der Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stünden entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse ZINNERGASSE 29a, 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Gegen den Beschwerdeführer sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungsbedarf jedenfalls erreicht werden können. Zum einen wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen. Auch die angeordnete Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wäre im Fall des Beschwerdeführers in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse ZINNERGASSE 29a, 1110 WIEN, oder an der Adresse HAUPTSTRASSE 38, 2540 BAD VÖSLAU, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Auch die dem Beschwerdeführer angelastete Verletzung der Meldeverpflichtung stelle für sich genommen keinen ausreichenden Grund für den Ausschluss gelinderer Mittel dar. Zum Beweis, dass der Beschwerdeführer einer periodischen Meldeverpflichtung und der angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten würde, wird dessen Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters wird ausgeführt, dass § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verfassungswidrig sei: Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei auf Grundlage der Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt worden. Es stelle sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), da aufgrund dieser Bestimmung auch das "Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz" gesichert werden könne, dieser Umstand in der taxativen Aufzählung
FrBVG nicht angeführt sei. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken werden von Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 76 FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at), Anm. 2, folgendermaßen zusammengefasst:Weiters wird ausgeführt, dass Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verfassungswidrig sei: Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt worden. Es stelle sich bei dieser Bestimmung jedoch die Frage nach der Vereinbarkeit mit Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrBVG), da aufgrund dieser Bestimmung auch das "Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz" gesichert werden könne, dieser Umstand in der taxativen Aufzählung
FrBVG nicht angeführt sei. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken werden von Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 76, FPG 2005 (Stand: 1.3.2016, rdb.at), Anmerkung 2, folgendermaßen zusammengefasst: "
Vm 89 Abs. 2 B-VG angeregt – Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG.Diese Frage sei im vorliegenden Fall unabhängig von dem Umstand, dass kein Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz anhängig sei, maßgeblich. Die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer sei aufgrund von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen worden, somit sei die dargestellte Rechtsfrage für das vorliegende Verfahren präjudiziell. Es werde daher ein Vorgehen
, Absatz 4, in Verbindung mit 89 Absatz 2, B-VG angeregt – Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zum Beweis der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels – unter Einvernahme des Beschwerdeführers – beantragt. Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid seien nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet worden. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich (vgl. VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zum Beweis der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels – unter Einvernahme des Beschwerdeführers – beantragt. Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid seien nicht offen gelegt und die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel nicht nachvollziehbar begründet worden. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243). Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird Folgendes ausgeführt: Die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG beziehe sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung
Verfahrenshandlungen nach dem
Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem
GVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zustehe. Daher beantrage der Beschwerdeführer
G-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus
Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.Zum Antrag auf Aufwandsersatz führt die Beschwerde aus, dass
Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zustehe. Daher beantrage der Beschwerdeführer
Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage darüber hinaus
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe, insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30,00 Euro.
3 Z 3 BFA-VG erlassen worden, da die belangte Behörde über die Entlassung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 21.03.2017, 08:00 Uhr, sei der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert worden. Am 21.03.2017 um 09:00 Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 21.03.2017 um 09:55 Uhr sei dem Beschwerdeführer der Schubbescheid persönlich zugestellt worden. Am 21.03.2017 um 10:45 Uhr sei die Verständigung an die zuständige Abteilung in der Direktion des Bundesamts erfolgt, dass der Beschwerdeführer einer algerischen Delegation vorgeführt werde. Am 22.03.2017 um 15:12 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt.Das Bundesamt legte am 23.03.2017 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass am 28.09.2016 gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Deutschland erlassen worden sei und in deren Vollstreckung am 11.10.2016 die Überstellung nach Deutschland erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch zurückgekehrt und bei einer gerichtlich strafbaren Handlung betreten worden. Gegen den Beschwerdeführer sei mit 21.02.2017 die Untersuchungshaft verhängt worden. Am 14.03.2017 sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon sechs Monaten bedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Am 20.03.2017 sei ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen worden, da die belangte Behörde über die Entlassung des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden sei. Am 21.03.2017, 08:00 Uhr, sei der Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert worden. Am 21.03.2017 um 09:00 Uhr sei der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen worden. Am 21.03.2017 um 09:55 Uhr sei dem Beschwerdeführer der Schubbescheid persönlich zugestellt worden. Am 21.03.2017 um 10:45 Uhr sei die Verständigung an die zuständige Abteilung in der Direktion des Bundesamts erfolgt, dass der Beschwerdeführer einer algerischen Delegation vorgeführt werde. Am 22.03.2017 um 15:12 Uhr sei die Schubhaftbeschwerde eingelangt. Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei die Einreise Mitte Jänner 2017 erfolgt und habe sich der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt illegal in Österreich befunden. Die Einreise sei ohne Reisedokument und daher ebenfalls illegal erfolgt. Es sei als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe weder soziale noch familiäre Bindungen. Ein schützenswertes Privatleben bestehe ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer sei auch nicht bereit, den Unterkunftsort zu nennen. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer vorgezogen, den Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Es müsse auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und offensichtlich zwischen mehreren europäischen Staaten pendle. Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer kein Interesse, sich einem Verfahren vor dem Bundesamt zu stellen, da das bisherige Verhalten zeige, dass das Hauptinteresse am Verbleib in Österreich liege und der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um Verfahren, die zur Beendigung dieses Aufenthaltes führen, zu verzögern. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, und könne auch nicht als besonders vertrauenswürdig eingestuft werden. Die fehlende Bereitschaft, den tatsächlichen Unterkunftsort zu nennen, müsse als amtsbekannten Verhalten von Fremden eingestuft werden, welche alles daran setzen, um zu verhindern, für die belangte Behörde greifbar zu sein. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass aufgrund der Benachrichtigung vom 15.08.2016 (E-Mailverkehr zwischen Ausländerbehörde XXXX und dt. Bundesamt) eindeutig ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran habe, in einem Verfahren mitzuwirken und sich immer wieder ein Verfahren zu entziehen versuche. Aufgrund der Antwort des Polizeikoordinationszentrums XXXX sei beabsichtigt, das erforderliche Konsultationsverfahren mit Deutschland einzuleiten. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers und der Überstellung am 11.10.2016 sei mit der Zustimmung zur neuerlichen Überstellung nach Deutschland zu rechnen. Die Einleitung des Konsultationsverfahrens werde am 24.03.2017 nachgereicht werden. Es liege ein Dublin III-Sachverhalt vor und werde aufgrund der bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung die sofortige Überstellung möglich sein. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers sei auch mit einer zeitnahen Antwort Deutschlands zu rechnen. Es werde daher im Rahmen gerichtlichen Prüfung um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ersucht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Deutschland zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben.Der Beschwerde sei entgegenzuhalten, dass im Schubbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Laut Angaben des Beschwerdeführers sei die Einreise Mitte Jänner 2017 erfolgt und habe sich der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt illegal in Österreich befunden. Die Einreise sei ohne Reisedokument und daher ebenfalls illegal erfolgt. Es sei als erwiesen anzusehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe weder soziale noch familiäre Bindungen. Ein schützenswertes Privatleben bestehe ebenfalls nicht. Der Beschwerdeführer sei auch nicht bereit, den Unterkunftsort zu nennen. Vielmehr habe es der Beschwerdeführer vorgezogen, den Aufenthalt im Verborgenen fortzusetzen. Es müsse auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt habe und offensichtlich zwischen mehreren europäischen Staaten pendle. Aus Sicht der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer kein Interesse, sich einem Verfahren vor dem Bundesamt zu stellen, da das bisherige Verhalten zeige, dass das Hauptinteresse am Verbleib in Österreich liege und der Beschwerdeführer alles unternehmen werde, um Verfahren, die zur Beendigung dieses Aufenthaltes führen, zu verzögern. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung einzuhalten, und könne auch nicht als besonders vertrauenswürdig eingestuft werden. Die fehlende Bereitschaft, den tatsächlichen Unterkunftsort zu nennen, müsse als amtsbekannten Verhalten von Fremden eingestuft werden, welche alles daran setzen, um zu verhindern, für die belangte Behörde greifbar zu sein. Es dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass aufgrund der Benachrichtigung vom 15.08.2016 (E-Mailverkehr zwischen Ausländerbehörde römisch 40 und dt. Bundesamt) eindeutig ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer kein Interesse daran habe, in einem Verfahren mitzuwirken und sich immer wieder ein Verfahren zu entziehen versuche. Aufgrund der Antwort des Polizeikoordinationszentrums römisch 40 sei beabsichtigt, das erforderliche Konsultationsverfahren mit Deutschland einzuleiten. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers und der Überstellung am 11.10.2016 sei mit der Zustimmung zur neuerlichen Überstellung nach Deutschland zu rechnen. Die Einleitung des Konsultationsverfahrens werde am 24.03.2017 nachgereicht werden. Es liege ein Dublin III-Sachverhalt vor und werde aufgrund der bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung die sofortige Überstellung möglich sein. Aufgrund des vorliegenden EURODAC-Treffers sei auch mit einer zeitnahen Antwort Deutschlands zu rechnen. Es werde daher im Rahmen gerichtlichen Prüfung um Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ersucht. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauche, um sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung nach Deutschland zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei. Der Sicherungsbedarf sei somit gegeben. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage- und Schriftsatzaufwand iHv € 426,20 verpflichten.Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten iHv Vorlage- und Schriftsatzaufwand iHv € 426,20 verpflichten. Am 24.03.2017, 07:05 Uhr, ersuchte das Bundesamt Regionaldirektion WIEN das DUBLIN-Büro der EAST OST um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit und Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland. Noch am selben Tag teilte Deutschland mit, dass der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werde; der Beschwerdeführer verwende auch die Identitäten XXXX, XXXX sowie XXXX. Ein kontrollierter Transfer könne Montag-Freitag in XXXX oder XXXX erfolgen; der Transfer sollte sieben Tage vor dem geplanten Termin den deutschen Behörden mitgeteilt werden.Am 24.03.2017, 07:05 Uhr, ersuchte das Bundesamt Regionaldirektion WIEN das DUBLIN-Büro der EAST OST um Einleitung eines Konsultationsverfahrens mit und Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland. Noch am selben Tag teilte Deutschland mit, dass der Beschwerdeführer von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werde; der Beschwerdeführer verwende auch die Identitäten römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 . Ein kontrollierter Transfer könne Montag-Freitag in römisch 40 oder römisch 40 erfolgen; der Transfer sollte sieben Tage vor dem geplanten Termin den deutschen Behörden mitgeteilt werden. Ebenfalls am 24.03.2017 legte der Amtsarzt die den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen vor. Nach dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 21.03.2017 ist der Beschwerdeführer haftfähig, benötigt aber bei weiterer Anhaltung psychiatrische oder psychologische Betreuung. Bei der Untersuchung am 21.03.2017 gab er dem Krankenblatt zufolge auf die Frage, ob er Medikamente nehme, "grinsend" an, er nehme SUBTEX, auf Nachfrage habe er angegeben, er nehme nichts. Die Vorstellung zum Psychiater sei bei Bedarf vorgesehen, der Beschwerdeführer werde in der Schubhaft wegen Juckreizes an den Händen und im Gesicht behandelt. 4. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes und dem darin zitierten E-Mail-Verkehr ein. Der Beschwerdeführer erstattete am 27.03.2017 eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführe, dass beabsichtigt sei, das erforderliche Konsultationsverfahren mit Deutschland einzuleiten. Auf Grund des EURODAC-Treffers und der bereits einmal erfolgten Überstellung am 11.10.2016 sei neuerlich mit der Zustimmung Deutschlands zur Überstellung zu rechnen. Am 24.03.2017 habe die Regionaldirektion WIEN mittels EMAIL an die EAST OST um die Einleitung des Konsultationsverfahrens ersucht. Zweifelsfrei beabsichtige die belangte Behörde nunmehr – dies sei spätestens ab der Erlassung der Stellungnahme vom 23.03.2017 der Fall – den Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland zu überstellen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer
2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und anschließender Abschiebung nach Algerien verhängt worden sei. Der der gegenständlichen Anhaltung zugrunde liegende Schubhaftbescheid vermöge aber nicht die Sicherung einer Überstellung im Zuge der Dublin III-Verordnung zu tragen. Insbesondere sei im angefochtenen Bescheid das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und das Vorliegen von Verhältnismäßigkeit, im Hinblick auf den Zielstaat Deutschland nicht geprüft worden. Schubhaft zur Sicherung der Überstellung in den als zuständig erachteten Mitgliedstaat komme nur unter unmittelbarer Anwendung von Art. 28 Dublin-III-VO (sowohl im Spruch als auch in der Begründung) erforderlich, fehle sie zur Gänze, dann sei die Entscheidung schon deshalb rechtswidrig. Nach innerstaatlichem Recht vermöge nur § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, nicht jedoch § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung einer Dublin-Überstellung zu tragen. Aus diesem Grund erweise sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt rechtswidrig, in dem klar gewesen sei, dass die belangte Behörde beabsichtige, den Beschwerdeführer nicht nach Algerien, sondern nach Deutschland abzuschieben.
1 FPG dürfe die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen sei oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden könne. Dürfe die Schubhaft
FPG nicht mehr aufrechterhalten werden, sei sie
1 Z 1 FPG durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben. Entsprechend dieser Gesetzeslage wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer freizulassen, da der ursprünglich verfolgte Sicherungszweck – Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung in den Herkunftsstaat – nun nicht mehr angestrebt werde. Für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Änderung des Sicherungszwecks fehle die gesetzliche Grundlage. Nur § 76 Abs. 5 und 6 FPG regeln jeweils Fälle, in denen trotz einer wesentlichen Sachverhaltsänderung die Schubhaft aufrechterhalten werden dürfe.
5 FPG sei das dann der Fall, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme während der Schubhaft durchsetzbar werde.
6 FPG dürfe die Anhaltung unter gewissen Umständen aufrechterhalten werden, wenn im Stande der Schubhaft ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde. Für die Vorgehensweise der belangten Behörde bestehe jedoch keine vergleichbare gesetzliche Grundlage, insbesondere bestehe keine Grundlage für eine Fortsetzung der Schubhaft unter Änderung des Sicherungszwecks. Deshalb sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft [gemeint wohl: entgegen] Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG erfolgt, darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf sofortige Freilassung aus der Schubhaft
Vm § 80 Abs. 1 FPG verletzt worden. Für den Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht sei relevant, dass der Beschwerdeführer bereit sei, freiwillig nach Deutschland auszureisen. Zum Beweis werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO bestehe nicht. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen.Der Beschwerdeführer erstattete am 27.03.2017 eine Stellungnahme, in der er ausführt, dass die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme ausführe, dass beabsichtigt sei, das erforderliche Konsultationsverfahren mit Deutschland einzuleiten. Auf Grund des EURODAC-Treffers und der bereits einmal erfolgten Überstellung am 11.10.2016 sei neuerlich mit der Zustimmung Deutschlands zur Überstellung zu rechnen. Am 24.03.2017 habe die Regionaldirektion WIEN mittels EMAIL an die EAST OST um die Einleitung des Konsultationsverfahrens ersucht. Zweifelsfrei beabsichtige die belangte Behörde nunmehr – dies sei spätestens ab der Erlassung der Stellungnahme vom 23.03.2017 der Fall – den Beschwerdeführer im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland zu überstellen. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Schubhaft gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und anschließender Abschiebung nach Algerien verhängt worden sei. Der der gegenständlichen Anhaltung zugrunde liegende Schubhaftbescheid vermöge aber nicht die Sicherung einer Überstellung im Zuge der Dublin III-Verordnung zu tragen. Insbesondere sei im angefochtenen Bescheid das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr und das Vorliegen von Verhältnismäßigkeit, im Hinblick auf den Zielstaat Deutschland nicht geprüft worden. Schubhaft zur Sicherung der Überstellung in den als zuständig erachteten Mitgliedstaat komme nur unter unmittelbarer Anwendung von Artikel 28, Dublin-III-VO (sowohl im Spruch als auch in der Begründung) erforderlich, fehle sie zur Gänze, dann sei die Entscheidung schon deshalb rechtswidrig. Nach innerstaatlichem Recht vermöge nur Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, nicht jedoch Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung einer Dublin-Überstellung zu tragen. Aus diesem Grund erweise sich die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt rechtswidrig, in dem klar gewesen sei, dass die belangte Behörde beabsichtige, den Beschwerdeführer nicht nach Algerien, sondern nach Deutschland abzuschieben.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG dürfe die Schubhaft nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen sei oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden könne. Dürfe die Schubhaft
Paragraph 80, FPG nicht mehr aufrechterhalten werden, sei sie
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, FPG durch Freilassung des Fremden formlos aufzuheben. Entsprechend dieser Gesetzeslage wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer freizulassen, da der ursprünglich verfolgte Sicherungszweck – Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung in den Herkunftsstaat – nun nicht mehr angestrebt werde. Für eine Aufrechterhaltung der Schubhaft trotz Änderung des Sicherungszwecks fehle die gesetzliche Grundlage. Nur Paragraph 76, Absatz 5 und 6 FPG regeln jeweils Fälle, in denen trotz einer wesentlichen Sachverhaltsänderung die Schubhaft aufrechterhalten werden dürfe.
Paragraph 76, Absatz 5, FPG sei das dann der Fall, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme während der Schubhaft durchsetzbar werde.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG dürfe die Anhaltung unter gewissen Umständen aufrechterhalten werden, wenn im Stande der Schubhaft ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt werde. Für die Vorgehensweise der belangten Behörde bestehe jedoch keine vergleichbare gesetzliche Grundlage, insbesondere bestehe keine Grundlage für eine Fortsetzung der Schubhaft unter Änderung des Sicherungszwecks. Deshalb sei die Aufrechterhaltung der Schubhaft [gemeint wohl: entgegen] Artikel 5, Absatz eins, EMRK und Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG erfolgt, darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf sofortige Freilassung aus der Schubhaft
Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, FPG verletzt worden. Für den Fortsetzungsausspruch durch das Bundesverwaltungsgericht sei relevant, dass der Beschwerdeführer bereit sei, freiwillig nach Deutschland auszureisen. Zum Beweis werde die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO bestehe nicht. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht aussprechen, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.