F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 8, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 8,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
F, § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 8, Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG idgF, Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 8,, Ziffer 9, FPG idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III.
GVG idgF, § 1 Z. 3, Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF, Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. V. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch fünf. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 02.03.2017 niederschriftlich einvernommen – entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebungen durch den Einzelrichter): "V: Sie wurden am 01 03 2017 von Beamten der LPD in Wien angetroffen, wobei sie keinen Reisepass hatten und im Bundesgebiet nicht gemeldet sind. Nach Überprüfung Ihrer Person wurden Sie nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. F: Was machen sie in Österreich? A: Ich bin nach Österreich gekommen um ein besseres Leben zu haben, ich habe trotz Universitätsabschluss keinen Job im Kosovo. F: Wann sind sie nach Österreich gekommen? A: vor 7-8 Tagen ungefähr. F: Sie sind mit der Absicht gekommen zu arbeiten? A: Mein Reiseziel war nicht Österreich, ich wollte wo anders hin. F: Wo wollten sie hin? A: Ich hatte kein bestimmtes Ziel F: Das bedeutet, sie haben auch nicht vorgehabt, in Österreich einen Asylantrag zu stellen? A: Mein Ziel war wie gesagt nicht Österreich, ich bin halt hier gelandet und jetzt habe ich um Asyl angesucht. F: Wieso haben sie nicht gleich um Asyl angesucht? A: Ich konnte nicht, weil ich 1-2 Tage nach meiner Einreise nach Österreich mich am Bein verletzt habe. F: Haben sie es vorgehabt in Österreich um Asyl anzusuchen? A: Ja, schon. F: Wieso haben sie sich dann gestern in der Wohnung vor der Polizei versteckt? A: Das war eine Stresssituation, ich wusste nicht was ich tun soll. F: Nur damit ich das richtig verstehe: sie kommen zu uns ins Land, möchten unsere Hilfe, sie sollten mit den Behörden zusammenarbeiten und dann verstecken sie sich? A: Wie gesagt; das war eine Stresssituation. F: Wieso haben sie den Asylantrag nicht sofort nach der Einreise gestellt? A: Ich war orientierungslos, bin zum ersten Mal im Ausland. F: Was ist mit dem Bein passiert? A: Bruch, am Gehsteig zugezogen. F: Was haben sie nach dem Unfall gemacht? A: Ich war in einer Privatklinik, habe die Behandlung dort aus der eigenen Tasche bezahlt F: Name des Krankenhauses? A: Weiß ich nicht. F: Was haben sie gemacht, nachdem sie im Krankenhaus fertig waren? A: Ich fuhr mit der Straßenbahn Nr. 6 zu verschiedenen Wohnungen, wo ich übernachtete. F: Was führ Wohnungen sind das, wo sie übernachtet haben? A: Das sind Wohnungen, die noch nicht fertiggestellt sind. Es war eine Baustelle. F: Und wie kamen Sie zu dieser Wohnung, wo sie festgenommen worden sind? A: Ich war unterwegs, ich habe ein Kebab gegessen, ich traf dort zufällig einen Albaner, der erlaubte mir in der Wohnung zu übernachten. F: Wie hieß dieser Mann? A: Das weiß ich nicht. ich stehe unter Stress, ich habe sogar vergessen, was ich heute gegessen habe. Ich habe auch Schlafmangel. F: Sie sind also gekommen um ein besseres Leben zu haben. Sprechen sie Deutsch? A: Nein. F: Wie wollten sie arbeiten? A: Ich weiß nicht, ich habe keine Idee. F: Wovon leben sie? A: Niemand unterstützt mich. Ich lebte von dem Geld, das ich mithatte. Ich hatte ca. 300-400€. F: Was ist mit Geld passiert? A: Ich habe nur mehr 20€, den Rest habe ich verbraucht. F: Wovon möchten sie die nächsten Tage, Wochen leben? A: Ich weiß nicht. F: Wo lebt Ihre Familie? A: Grundsätzlich in der Kosovo. Mein Vater heißt [ ], meine Mutter [ ], mein Bruder [ ]. Sie wohnen im Dorf [ ] in der Gemeinde [ ]. F: Sie haben auch dort gewohnt? A: Ja F: Haben Sie Angehörige in Österreich? A: Ja, meinen Bruder. F: Wie heißt er? A: [ ]. F: Wo wohnt er? A: Das weiß ich nicht. Ich habe ihn nicht getroffen seit meiner Ankunft und ich war auch nicht bei ihm. F: Wieso nicht? A: Ich weiß nicht wo er wohnt, ich habe auch keine Telefonnummer. F: haben Sie kein Interesse daran ihr Bruder zu kontaktieren? A: Nein, nicht wirklich. F: Andere Bekannte in Österreich? A: Nein, niemand. F: Familienstand? A: Ledig, keine Kinder, keine Sorgepflichten. [ ]" Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer
F, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die Verwaltungsbehörde unter anderem aus (Hervorhebungen im Original): "Verfahrensgang Sie wurden am 01.03.2017 um 20:20 Uhr im Zuge einer Personenkontrolle von Beamten des LPD angehalten. Sie haben versucht sich in einer Wohnung in 1100 Wien, XXXX vor der Polizei zu verstecken. Sie hatten keinen Reisepass, kein Visum, man hat festgestellt, dass sie im Bundesgebiet nicht gemeldet sind.Sie wurden am 01.03.2017 um 20:20 Uhr im Zuge einer Personenkontrolle von Beamten des LPD angehalten. Sie haben versucht sich in einer Wohnung in 1100 Wien, römisch 40 vor der Polizei zu verstecken. Sie hatten keinen Reisepass, kein Visum, man hat festgestellt, dass sie im Bundesgebiet nicht gemeldet sind. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Am 02.03.2017 wurden Sie im PAZ niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an: [ ] Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde: Zu Ihrer Person: Sie sind kosovarischer Staatsangehörige, ihre Identität steht aufgrund ihrer ID Card fest. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Sie reisten gem. ihrer Angaben vor ca. 8 tagen in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei sie weder ein Visum noch ein Reisepass besitzen. Ihre Identität steht aufgrund einer ID-Karte fest Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie halten sich seit Ihrer Einreise illegal in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich in Verborgenen aufhalten. Sie haben versucht sich vor der Polizei zu verstecken -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind in keiner Weise integriert. Ihre Familie lebt im Kosovo. Sie haben in Österreich lediglich einen Bruder, ihre Angaben können aufgrund fehlender Informationen nicht überprüft werden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie haben keine Verfahrensrelevante Angehörigen in Österreich. Ihre Familie lebt im Kosovo. Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. [ ] Rechtliche Beurteilung [ ] 6. c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt; 7. [ ] 8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: * Sie wurden zufällig in einer Wiener Wohnung einer Personenkontrolle unterzogen, nachdem sie erfolglos versuchten sich vor der Polizei zu verstecken. Dadurch haben sie ihre Kooperationsunwilligkeit unter Beweis gestellt. * Sie haben am Tag nach ihrer Festnahme einen Asylantrag gestellt, wobei sie in der Niederschrift am 02 03 2017 zugaben, dass Österreich eigentlich nicht Ihr Zielland gewesen ist. Es ist daher anzunehmen, dass sie dadurch lediglich der drohenden Abschiebung entgehen wollen. * Sie sind im Bundesgebiet nicht angemeldet, sie haben auch keine Möglichkeit dazu * Sie haben keine Fluchtgründe, dessen sind Sie sich bewusst, somit muss angenommen werden, dass sie sich ihrem Verfahren entziehen werden, bzw. weiterreisen. * Sie halten sich unrechtmäßig in Österreich auf. * Sie sind als mittellos anzusehen Sie können keine Personen in Österreich benennen, sie können keine Adressen nennen. Es muss davon ausgegangen werden, dass im Falle ihrer Freilassung sie an den anderen der Behörde unbekannten Adressen untertauchen würden. Eine behördliche Meldung besteht nicht. Es bestehen keine verfahrensrelevanten familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Sie haben einen Bruder in Österreich, zu dem sie keinen Kontakt haben und eine Verbindungsaufnahme auch nicht beabsichtigen. Ihre Familie lebt nicht im Bundesgebiet. Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens kann angenommen werden, dass Sie nicht gewillt sind, das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Es ist nicht anzunehmen, dass sie sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren, auf freiem Fuß belassen, stellen werden. Es ist daher von einem Sicherungsbedarf auszugehen, um Ihren unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Verhaltens und ihrer Aussagen am 02 03 2017 als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. [ ] Sie haben ausgesagt, dass der Grund ihres Aufenthaltes der wunsch nach einem besseren Leben sei. Nachdem sie als Mittellos anzusehen sind, die deutsche Sprache überhaupt nicht beherrschen, keine familiären Verbindungen im Bundesgebiet haben, ist davon auszugehen, dass sie schwarz arbeiten werden um ihre grundlegenden Bedürfnisse zu finanzieren. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind." Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 02.03.2017 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 02.03.2017 erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde
Paragraph 22 a, BFA-VG, stellte die A N T R Ä G E:
GVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen;3. dieser Beschwerde
Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; 4. den Bund verpflichten, dem BF binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß
GVG iVm § 1 VwG- AufwErsV zu leisten;4. den Bund verpflichten, dem BF binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution Aufwandersatz im gesetzlichen Ausmaß
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG- AufwErsV zu leisten; 5. eine mündliche Verhandlung
GVG anberaumen.5. eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG anberaumen. und regte an, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof
Abs 1 Z 1 lit a B-VG die Aufhebung von § 22a Abs 1a erster Satz BFA-VG als verfassungswidrig beantragen.das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG die Aufhebung von Paragraph 22 a, Absatz eins a, erster Satz BFA-VG als verfassungswidrig beantragen. Begründend führte er aus (Hervorhebungen im Original): [ ] "Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs 3 FPG) Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann."Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG) Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. [ ] Im Konkreten Fall liegt kein Sicherungsbedarf vor. Der BF hat am 02.03.2017 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.03.2017, zugestellt am 10.03.2017 abgewiesen. Es wurde weder Asyl, noch subsidiärer Schutz, noch ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuerkannt. Folglich wurde eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot für drei Jahre verhängt. Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Ausschließlich gegen Spruchpunkt VI (das Einreiseverbot) erhob der BF durch den Verein Menschenrechte Österreich als gewillkürten Vertreter am 14.03.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das bedeutet, dass der BF gegen die negative Asylentscheidung und vor allem gegen die Rückkehrentscheidung kein Rechtsmittel erhoben hat. Diese unangefochtenen Teile erwuchsen deshalb in Rechtskraft. Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und es gibt auch keine zuerkennende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, also kann der Bescheid jederzeit vollzogen werden und der BF in den Kosovo abgeschoben werden. (Wann die Aktenvorlage des BFA an das BVwG erfolgte ist unklar, aber es wird vermutet, dass die Wochenfrist des § 18 Abs 5 BFA-VG bereits abgelaufen ist. Diese Frage ist aber ohnehin irrelevant, weil sich die Beschwerde ja nicht gegen die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung richtet.) Die belangte Behörde hat jedoch keine derartigen Schritte unternommen, sondern behält den BF unergründlicherweise in Schubhaft, Es fand sogar kürzlich eine Charterabschiebung in den Kosovo statt und trotzdem wird der BF nach wie vor in Schubhaft angehalten. Laut Spruch des angefochtenen Mandatsbescheids dient die Freiheitsbeschränkung der Sicherung des Asylverfahrens im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts kann keine Rede davon sein, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt. Noch einmal soll auf die unangefochtenen rechtskräftig gewordenen Teile des Asylbescheids verwiesen werden, insbesondere auf die Rückkehrentscheidung.Im Konkreten Fall liegt kein Sicherungsbedarf vor. Der BF hat am 02.03.2017 einen Asylantrag gestellt. Dieser wurde mit Bescheid vom 08.03.2017, zugestellt am 10.03.2017 abgewiesen. Es wurde weder Asyl, noch subsidiärer Schutz, noch ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zuerkannt. Folglich wurde eine Rückkehrentscheidung samt befristetem Einreiseverbot für drei Jahre verhängt. Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch sechs (das Einreiseverbot) erhob der BF durch den Verein Menschenrechte Österreich als gewillkürten Vertreter am 14.03.2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das bedeutet, dass der BF gegen die negative Asylentscheidung und vor allem gegen die Rückkehrentscheidung kein Rechtsmittel erhoben hat. Diese unangefochtenen Teile erwuchsen deshalb in Rechtskraft. Außerdem wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen und es gibt auch keine zuerkennende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, also kann der Bescheid jederzeit vollzogen werden und der BF in den Kosovo abgeschoben werden. (Wann die Aktenvorlage des BFA an das BVwG erfolgte ist unklar, aber es wird vermutet, dass die Wochenfrist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG bereits abgelaufen ist. Diese Frage ist aber ohnehin irrelevant, weil sich die Beschwerde ja nicht gegen die bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidung richtet.) Die belangte Behörde hat jedoch keine derartigen Schritte unternommen, sondern behält den BF unergründlicherweise in Schubhaft, Es fand sogar kürzlich eine Charterabschiebung in den Kosovo statt und trotzdem wird der BF nach wie vor in Schubhaft angehalten. Laut Spruch des angefochtenen Mandatsbescheids dient die Freiheitsbeschränkung der Sicherung des Asylverfahrens im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts kann keine Rede davon sein, dass ein Sicherungsbedarf vorliegt. Noch einmal soll auf die unangefochtenen rechtskräftig gewordenen Teile des Asylbescheids verwiesen werden, insbesondere auf die Rückkehrentscheidung. In eventu würde dem Bedarf durch die Anwendung des gelinderen Mittels (§77 FPG) entsprochen. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGFI 02.08.2013, ZI. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, ZI. 2012/21/0114), das heißt, dass die Verhängung des gelinderen Mittel der Schubhaft vorgehen muss. Im konkreten Fall würde eine tägliche Meldeverpflichtung ausreichen, um den Sicherungsbedarf nachzukommen.In eventu würde dem Bedarf durch die Anwendung des gelinderen Mittels (§77 FPG) entsprochen. Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGFI 02.08.2013, ZI. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, ZI. 2012/21/0114), das heißt, dass die Verhängung des gelinderen Mittel der Schubhaft vorgehen muss. Im konkreten Fall würde eine tägliche Meldeverpflichtung ausreichen, um den Sicherungsbedarf nachzukommen. Begründung der Anregung: Die Zuständigkeit des BVwG ergibt sich aus § 22a Abs 1 BFA-VG. Deshalb ist diese Bestimmung präjudiziell und das Gericht darf den oben angeregten Antrag an den VfGH stellen (Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 BA/G).Begründung der Anregung: Die Zuständigkeit des BVwG ergibt sich aus Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG. Deshalb ist diese Bestimmung präjudiziell und das Gericht darf den oben angeregten Antrag an den VfGH stellen (Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, BA/G). Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, G151/2014 klargestellt, dass es dem einfachen Gesetzgeber gestattet ist, von der Systematik des Art 130 Abs 1 B- VG abzuweichen. Er hat sich jedoch nicht dazu geäußert, wie das Verfahrensrecht in diesen Fällen gestaltet sein muss. Aus gutem Grund differenziert Art 130 Abs 1 B-VG zwischen vier verschiedenen Beschwerdegegenständen, für die auch verschiedene Verfahrensregime vorgesehen sind. Für eine gemeinsame Beschwerde (Beschwerde gegen Schubhaftbescheid und Anhaltung bzw. Festnahme) bloß die Anwendung des Verfahrensrechts der Maßnahmenbeschwerde vorzusehen, wie es § 22a Abs 1a erster Satz BFA-VG tut, entspricht nicht dem Sachlichkeitsgebot des Art 7 Abs 1 Satz 1 B-VG. Der VfGH nimmt ein den Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot an (vgl etwa VfSIg 13.781, 14.362; VfGH 19.6.2000, G16/QQ). Eine derartige Sachlichkeitsprüfung zielt auf eine Bewertung der Relation des von einer Regelung erfassten Sachverhalts mit der vorgesehenen Rechtsfolge ab; es wird gefragt, ob das Verhältnis von Sachverhalt und Rechtsfolge auf einem vernünftigen Grund beruht. Jede Regelung, die ohne einen vernünftigen Grund erlassen wird, der sie sachlich rechtfertigt, ist daher wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot verfassungswidrig. Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang der vorliegenden Regelung ist dabei, dass der Verfassungsgerichtshof stets betont hat, dass Regelungen in sich sachlich sein müssen, dass also innerhalb eines Regelungsgebietes keine Ausnahmen ohne sachlichen Grund bestehen dürfen. So liegt eine sachliche Differenzierung nur vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenommen wird, Regelungen, die Differenzierungen innerhalb eines und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können, verstoßen gegen das Gleichheitsgebot (VfSIg. 6411/1971,6680/1972, 7059/1973, 7331/1974, 7973/1976).Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, G151/2014 klargestellt, dass es dem einfachen Gesetzgeber gestattet ist, von der Systematik des Artikel 130, Absatz eins, B- VG abzuweichen. Er hat sich jedoch nicht dazu geäußert, wie das Verfahrensrecht in diesen Fällen gestaltet sein muss. Aus gutem Grund differenziert Artikel 130, Absatz eins, B-VG zwischen vier verschiedenen Beschwerdegegenständen, für die auch verschiedene Verfahrensregime vorgesehen sind. Für eine gemeinsame Beschwerde (Beschwerde gegen Schubhaftbescheid und Anhaltung bzw. Festnahme) bloß die Anwendung des Verfahrensrechts der Maßnahmenbeschwerde vorzusehen, wie es Paragraph 22 a, Absatz eins a, erster Satz BFA-VG tut, entspricht nicht dem Sachlichkeitsgebot des Artikel 7, Absatz eins, Satz 1 B-VG. Der VfGH nimmt ein den Gesetzgeber bindendes allgemeines Sachlichkeitsgebot an vergleiche etwa VfSIg 13.781, 14.362; VfGH 19.6.2000, G16/QQ). Eine derartige Sachlichkeitsprüfung zielt auf eine Bewertung der Relation des von einer Regelung erfassten Sachverhalts mit der vorgesehenen Rechtsfolge ab; es wird gefragt, ob das Verhältnis von Sachverhalt und Rechtsfolge auf einem vernünftigen Grund beruht. Jede Regelung, die ohne einen vernünftigen Grund erlassen wird, der sie sachlich rechtfertigt, ist daher wegen Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot verfassungswidrig. Von besonderer Bedeutung im Zusammenhang der vorliegenden Regelung ist dabei, dass der Verfassungsgerichtshof stets betont hat, dass Regelungen in sich sachlich sein müssen, dass also innerhalb eines Regelungsgebietes keine Ausnahmen ohne sachlichen Grund bestehen dürfen. So liegt eine sachliche Differenzierung nur vor, wenn sie innerhalb der Regelung einer bestimmten Materie vorgenommen wird, Regelungen, die Differenzierungen innerhalb eines und desselben Rechtsinstitutes enthalten, welche nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden können, verstoßen gegen das Gleichheitsgebot (VfSIg. 6411 aus 1971,,6680 aus 1972,, 7059 aus 1973,, 7331 aus 1974,, 7973 aus 1976,). Es müssten also Sondervorschriften erlassen werden, um den (von den Normalformen des Art 130 Abs 1 B-VG) unterschiedlichen Sachverhalt auch unterschiedlich zu regeln, weil ein vernünftiger Grund der Gleichbehandlung einer gemeinsamen Beschwerde mit einer Maßnahmenbeschwerde nicht ersichtlich ist. Die Anwendung des Verfahrensrechts der Maßnahmenbeschwerde führt zu Härtefällen. So ist es der Behörde, die einen Schubhaftbescheid erlassen hat, verwehrt, eine Beschwerdevorentscheidung
GVG zu treffen. (Das ist organisatorisch aufgrund der Einbringung beim BVwG auch gar nicht möglich.) Würde es ein abweichendes Verfahrensrecht für gemeinsame Beschwerden geben, das die Einbringung (auch) bei der belangten Behörde erlauben würde, könnte diese allfällige Fehler korrigieren und den Schubhaftbescheid sofort mittels Beschwerdevorentscheidung beheben. Damit würde die Zeit der (nach Ansicht der Behörde rechtswidrigen) Freiheitsbeschränkung gegenüber der einwöchigen Entscheidungsfrist des BVwG verkürzt werden. Gerade im grundrechtlich äußerst sensiblen Bereich der Freiheitsentziehung zählt jede Stunde, die der oder die Betroffene früher freigelassen wird. Oder im Fall der Anfechtung nur des Mandatsbescheides (z.B. weil dieser noch nicht vollzogen wird, weil der BF in Strafhaft ist und sich dort auch noch zum Entscheidungszeitpunkt aufhält), müsste das Bundesverwaltungsgericht das Verfahrensrecht der Maßnahmenbeschwerde anwenden, obwohl der Gegenstand des Verfahrens ausschließlich ein Bescheid ist.Es müssten also Sondervorschriften erlassen werden, um den (von den Normalformen des Artikel 130, Absatz eins, B-VG) unterschiedlichen Sachverhalt auch unterschiedlich zu regeln, weil ein vernünftiger Grund der Gleichbehandlung einer gemeinsamen Beschwerde mit einer Maßnahmenbeschwerde nicht ersichtlich ist. Die Anwendung des Verfahrensrechts der Maßnahmenbeschwerde führt zu Härtefällen. So ist es der Behörde, die einen Schubhaftbescheid erlassen hat, verwehrt, eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG zu treffen. (Das ist organisatorisch aufgrund der Einbringung beim BVwG auch gar nicht möglich.) Würde es ein abweichendes Verfahrensrecht für gemeinsame Beschwerden geben, das die Einbringung (auch) bei der belangten Behörde erlauben würde, könnte diese allfällige Fehler korrigieren und den Schubhaftbescheid sofort mittels Beschwerdevorentscheidung beheben. Damit würde die Zeit der (nach Ansicht der Behörde rechtswidrigen) Freiheitsbeschränkung gegenüber der einwöchigen Entscheidungsfrist des BVwG verkürzt werden. Gerade im grundrechtlich äußerst sensiblen Bereich der Freiheitsentziehung zählt jede Stunde, die der oder die Betroffene früher freigelassen wird. Oder im Fall der Anfechtung nur des Mandatsbescheides (z.B. weil dieser noch nicht vollzogen wird, weil der BF in Strafhaft ist und sich dort auch noch zum Entscheidungszeitpunkt aufhält), müsste das Bundesverwaltungsgericht das Verfahrensrecht der Maßnahmenbeschwerde anwenden, obwohl der Gegenstand des Verfahrens ausschließlich ein Bescheid ist. Das BFA legte den Akt vor, erstattete nachfolgende Stellungnahme, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß und führte aus: "Herr [ ]( BF) wurde am 01.03.2017 um 20:20 Uhr von Beamten der AFA 1.4 in Wien 10 XXXX betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Ursprünglich sollte ein Festnahmeauftrag gegen einen anderen Staatsbürger des Kosovo vollzogen werden. Die Wohnung musste gewaltsam geöffnet werden und wurde nicht nur der BF sondern auch andere Personen angetroffen. Der BF wurde kontrolliert und ein illegaler Aufenthalt festgestellt. Nach erfolgter Anzeige nach dem FPG, wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.1.4 in Wien 10 römisch 40 betreten und einer Personenkontrolle unterzogen. Ursprünglich sollte ein Festnahmeauftrag gegen einen anderen Staatsbürger des Kosovo vollzogen werden. Die Wohnung musste gewaltsam geöffnet werden und wurde nicht nur der BF sondern auch andere Personen angetroffen. Der BF wurde kontrolliert und ein illegaler Aufenthalt festgestellt. Nach erfolgter Anzeige nach dem FPG, wurde der BF nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am 02.03.2017 stellte der BF einen Asylantrag und wurde durch Beamte der AFA 1.3 zu diesem Asylantrag befragt. Die Erstbefragung endete mit 12:40 Uhr. Am 02.03.2017 um 13:15 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme. Am 02.03.2017 um 16: Uhr wurde dem BF persönlich der Schubbescheid zugestellt. Am 06.03.2017 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr. Am 07.03.2017 wurde der freiwilligen Rückkehr nicht zugestimmt. Am 10.03.2017 wurden dem BF die asylrechtliche Entscheidung( negativ) und zwei Verfahrensanordnungen zugestellt. Im Verfahren internationaler Schutz wurde die Rückkehrentscheidung in den Kosovo für zulässig erklärt. Gleichzeitig wurde auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diese Entscheidung wurde somit mit 10.03.2017 durchsetzbar. Am 22.03.2017 bestätigte der BVwG Graz das Einlangen der Beschwerde gegen die Entscheidung im Verfahren internationaler Schutz. Am 24.03.2017 um 08:10 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde ein. Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet. Eine Abschiebung kann erst bei Durchführbarkeit der Entscheidung im internationalen Verfahren organisiert werden. Diese Organisation ist frühestens mit 29.03.2017 möglich. Der BF hat weder familiären noch soziale Bindungen. Ein schützenswertes Privatleben konnte nicht festgestellt werden. Laut eigenen Angaben des BF wurde an verschiedenen Örtlichkeiten Unterkunft genommen. Es besteht somit kein Unterkunftsort, da der BF offensichtlich täglich den Nächtigungsplatz wechselt. Aus der Festnahmemeldung ist ersichtlich, dass der BF versuchte sich der Überprüfung seiner Person zu entziehen, da der BF sich ruhig verhielt und mit anderen Personen vorgeben wollte, dass in der Wohnung niemand aufhältig ist. Der BF verfügt auch über kein Geld und kann somit die Ausreise selbst nicht finanzieren. Der BF stellte einen Asylantrag und wurde diese Ansuchen bereits in der ersten Instanz entschieden. Es besteht eine durchsetzbare Entscheidung und ist aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF und der Antworten in der Niederschrift vom 02.03.2017 zu schließen, dass der BF alles versuchen wird, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert wird. Das Hauptinteresse des BF liegt im Aufenthalt in Österreich und besteht kein Interesse, dass der BF sich einem Verfahren vor dem BFA stellen wird. Überdies ist der BF nunmehr in Kenntnis, dass das Verfahren internationaler Schutz dazu geführt hat, dass die Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt wurde. Der BF wechselte regelmäßig die Unterkunft und hat auch keine sozialen Anknüpfungspunkte in Wien. Im Falle der Entlassung ist mit einem Untertauchen des BF zu rechnen und kann daher mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich dem Verfahren internationalen Schutz zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung in den Kosovo zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist. Der Sicherungsbedarf war somit gegeben. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen, 2.
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,2.
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, 3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten. Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde-€ 57,40 Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde-€ 368,80 Summe-?????-€ 426,20 " II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Albanien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Seine Identität steht fest.Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ist Staatsangehöriger von Albanien und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hielt sich bereits sieben bis acht Tage vor seiner Festnahme am 01.03.2017 in Österreich auf; er hatte sich nicht polizeilich angemeldet. "Am 01.03.2017, 20:10 Uhr, wurde im Zuge eines fremdenpolizeilichen Schwerpunkts mit dem SPK 10 versucht einen aufrechten FNA des BFA RD Wien in 1100 Wien, Quellenstraße 20/5, zu vollziehen. Unter der Zahl E1/417787/2016 ist der FNA des BFA RD Wien gegen Herrn R. P., geb. am [ ] 1991, StA.: Kosovo, aktenkundig. Diesem FNA ist ein Durchsuchungsauftrag nach § 35/1 BFA-VG für die Wohnung in 1100 Wien, XXXX, beigefügt. Involviert waren die Beamten des hs. FB (CI. [ ], Grl. [ ], Rvl. [ ] und [ ])."Am 01.03.2017, 20:10 Uhr, wurde im Zuge eines fremdenpolizeilichen Schwerpunkts mit dem SPK 10 versucht einen aufrechten FNA des BFA RD Wien in 1100 Wien, Quellenstraße 20/5, zu vollziehen. Unter der Zahl E1/417787/2016 ist der FNA des BFA RD Wien gegen Herrn R. P., geb. am [ ] 1991, StA.: Kosovo, aktenkundig. Diesem FNA ist ein Durchsuchungsauftrag nach Paragraph 35 /, eins, BFA-VG für die Wohnung in 1100 Wien, römisch 40 , beigefügt. Involviert waren die Beamten des hs. FB (CI. [ ], Grl. [ ], Rvl. [ ] und [ ]). Bereits vom Stiegenhaus aus konnte man wahrnehmen, dass in der gegenständlichen Wohnung Personen aufhältig waren. Nachdem wir an der Wohnung 5 läuteten, wurde plötzlich das Licht in der betreffenden Wohnung abgedreht. Daraufhin wurde nochmals an der Wohnung geläutet und mit den Worten "Polizei, öffnen Sie die Türe!" die Öffnung der Wohnungstüre gefordert. Jedoch reagierte niemand in der Wohnung. Danach wurde an die Eingangstüre geklopft und lautstark nochmals die Öffnung der Wohnungstüre gefordert. Auch wurde die gewaltsame Öffnung der Türe angedroht. Die Aufforderung und Androhung wurde nochmals in englischer Sprache wiederholt. Auch dieses Mal gab es aus der betreffen« Wohnung keine Reaktion. Es wurde erneut intensiver an die Wohnungstüre geklopft und die Öffnung Wohnungstüre nochmals gefordert. Zugleich wurde bei Nichtbefolgung de Aufforderung die gewaltsame Türöffnung angekündigt. Auch die Aufforderung und die Ankündigung erfolgten ebenfalls in englischer Sprache. Auch nach dieser Ankündigung gab es weiterhin keine Reaktion aus der Wohnung. Bei jeder Ansprache legitimierten wir uns deutlich mit dem Wort "Polizei", sodass eindeutig durch sämtliche Personen in der Umgebung wahrgenommen werden konnte, um wem es sich beim Aufforderer handelt. Es darf angemerkt werden, dass die Aufforderungen so laut und deutlich waren, dass die unmittelbaren Nachbarn an Wohnung 4 die Eingangstüre öffneten. Auch beschwerte sich eine weitere Hauspartei über den Lärm. Aufgrund der Tatsache, dass vor Beginn der Ah. die betreffende Wohnung innen beleuchtet war und nach dem Läuten sämtliche Lichtquellen in der Wohnung erloschen, bestand für uns der massive Verdacht, dass Herr R. P. in der Wohnung aufhältig sei. Da den Aufforderungen, inkl. Androhung und Ankündigung der gewaltsamen Türöffnung, nicht Folge geleistet wurde, wurde am 01.03.2017, 20:18 Uhr, aufgrund eines aufrechten Durchsuchungsauftrags für die Wohnung in 1100 Wien, Quellenstraße 20/5, versucht die Wohnungstüre gewaltsam gern. § 35/1 BFA-VG iVm. § 47/1 BFA-VG zu öffnen. Rvl. [ ] konnte nach einigen Fußstößen die Eingangstüre gewaltsam öffnen. Im Anschluss wurde die Wohnung durch die beteiligten Kollegen durchsucht Im ersten Schlafzimmer konnte Herr H. L., geb. am [ ] 1992, StA.: Kosovo, wahrgenommen werden, wie dieser in einem Bett lag und sich schlafend stellte. Diese Person wurde zu einer I-Feststellung aufgefordert. Als dieser nicht reagierte und weiterhin im Bett liegen blieb, wurde er erneut lautstark aufgefordert sich zu legitimieren. Danach kam er der Aufforderung nach.Es darf angemerkt werden, dass die Aufforderungen so laut und deutlich waren, dass die unmittelbaren Nachbarn an Wohnung 4 die Eingangstüre öffneten. Auch beschwerte sich eine weitere Hauspartei über den Lärm. Aufgrund der Tatsache, dass vor Beginn der Ah. die betreffende Wohnung innen beleuchtet war und nach dem Läuten sämtliche Lichtquellen in der Wohnung erloschen, bestand für uns der massive Verdacht, dass Herr R. P. in der Wohnung aufhältig sei. Da den Aufforderungen, inkl. Androhung und Ankündigung der gewaltsamen Türöffnung, nicht Folge geleistet wurde, wurde am 01.03.2017, 20:18 Uhr, aufgrund eines aufrechten Durchsuchungsauftrags für die Wohnung in 1100 Wien, Quellenstraße 20/5, versucht die Wohnungstüre gewaltsam gern. Paragraph 35 /, eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 47 /, eins, BFA-VG zu öffnen. Rvl. [ ] konnte nach einigen Fußstößen die Eingangstüre gewaltsam öffnen. Im Anschluss wurde die Wohnung durch die beteiligten Kollegen durchsucht Im ersten Schlafzimmer konnte Herr H. L., geb. am [ ] 1992, StA.: Kosovo, wahrgenommen werden, wie dieser in einem Bett lag und sich schlafend stellte. Diese Person wurde zu einer I-Feststellung aufgefordert. Als dieser nicht reagierte und weiterhin im Bett liegen blieb, wurde er erneut lautstark aufgefordert sich zu legitimieren. Danach kam er der Aufforderung nach. In einem anderen Zimmer konnten Herr S. L., geb. am [ ]1993, StA.: Kosovo und Herr S. V., geb. am [ ]1997, StA.: Kosovo, wahrgenommen werden. Diese saßen in dem verdunkelten Zimmer und versuchten sich offensichtlich auf diese Weise der Ah. zu "entziehen". In diesem Zimmer konnte, nach Einschalten des Lichts, hinter der Couch Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) wahrgenommen werden, wie dieser auf untaugliche Art und Weise versuchte sich dahinter zu verstecken. Da nicht sofort zu erkennen war, was HerrKosovo und Herr S. römisch fünf., geb. am [ ]1997, StA.: Kosovo, wahrgenommen werden. Diese saßen in dem verdunkelten Zimmer und versuchten sich offensichtlich auf diese Weise der Ah. zu "entziehen". In diesem Zimmer konnte, nach Einschalten des Lichts, hinter der Couch Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) wahrgenommen werden, wie dieser auf untaugliche Art und Weise versuchte sich dahinter zu verstecken. Da nicht sofort zu erkennen war, was Herr [...] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) hinter der Couch tat, wurden Herr S. und Herr S.lautstark aufgefordert, sich zu legitimieren, indem sie aus dem Zimmer auf den Gang kommen. Erst nach einer weiteren lautstarken Aufforderung kamen sie dieser nach. Aufgrund der großen Statur und einem Gipsbein misslang es Herrn [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) kläglich, sich hinter der Couch zu Verstecken. Auch er wurde lautstark zu einer I-Feststellung aufgefqrdert. Erst nach einer weiteren Aufforderung kam er hervor. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens sämtlicher beteiligten Personen war eine lautstarke Ansprache notwendig. Herr S. konnte ein österreichisches Studentenvisum vorweisen. Herr S. und Herr H. waren im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels. Gegen diese Personen waren keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu setzen. Nach erfolgter I-Feststellung wurden ihnen ihre Ausweise retourniert und verblieben diese weiterhin in der Wohnung. Es darf angemerkt werden, dass eine Unterhaltung in einfachen Sätzen möglich war. Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) gab anfangs an, dass er kein Legitimationsdokument mit sich hätte. Erst nach erneuter Aufforderung sich zu legitimieren, entnahm er aus seiner Geldbörse einen kosovarischen Personalausweis lautend auf seinen Namen. Eine durchgeführte EKIS Anfrage verlief negativ. Auch besteht keine aufrechte Meldung im BG, bzw. bestand auch noch nie eine Meldung. Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) würde nach einem Visum gefragt. Jedoch konnte er keines vorweisen. Er wurde explizit auch nach einem Reisepass befragt, jedoch gab er an, dass er keine Ahnung habe, wo sein Reisepass sei. Die Frage, ob er in dieser Wohnung wohne, verneinte er. Jedoch konnte bzw. wollte er uns auch keine andere Wohnadresse nennen. Er ist den Grundzügen der deutschen Sprache mächtig. Auch halfen die anderen Bewohner beim Übersetzen. H. wurde mitgeteilt, dass für diese Wohnung ein aufrechter Durchsuchungsauftrag vorlag und die Öffnung gewaltsam erfolgte, da trotz mehrmaliger Aufforderung, bzw, Androhung und Ankündigung, nicht geöffnet wurde. Da Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) bei einer Verwaltungsübertretung gern. § 120 FPG (Verstoß gegen die Visumspflicht kosovarischer Staatsbürger) auf frischer Tat durch den ML betreten wurde, wurde er am 01.03.2017, 20:30 Uhr, durch den ML aus eigenem gern. § 40 BFA-VG, zum Zwecke der unerlässlichen Vorführung vor die Behörde, festgenommen. Gleichzeitig wurde er über seine Rechte als Festgenommener gern. § 41 BFA-VG belehrt. Im Anschluss wurde durch den ML an Herrn [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) eine Personsdurchsuchung gern. § 40 SPG durchgeführt. Auf die Würde des Menschen und auf die Schicklichkeit wurde dabei besonders Bedacht genommen. Es konnten keine bedenklichen Gegenstände vorgefunden werden. Auf sein Gipsbein wurde dabei besonders Rücksicht genommen, um seine Person bei der Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt möglichst zu schonen. Herrn [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) wurde die Möglichkeit gegeben seine Effekten zusammenzupacken. Jedoch nahm er sich lediglich seine Krücken, eine Jacke und zog sich Schuhe an. Er gab an, dass er ansonsten nichts in dieser Wohnung hätte. Ein Schließen der Eingangstüre war möglich. Es war lediglich das Blech des Türrahmens verbogen. Die Beschädigung wurde mittels Anfertigung von Lichtbildern dokumentiert. Bis zu diesem Zeitpunkt beschwerte sich keiner der Beteiligten über die Ah. Danach wurde er mittels zivilem StKW in die hs, Dienststelle verbracht. Trotz Gipsbein war eine Übersteilung problemlos möglich. Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) klagte nicht über Schmerzen und war trotz eingeschränkter Bewegungsfreiheit mobil. In der hs. Dienststelle wurde ihm ein Informationsblatt für Festgenommene nach dem BFA-VG in albanischer Sprache übergeben. Um 21:30 Uhr wurde mit dem BFA Haftjournal, Herrn [ ], tel. Rücksprache gehalten. Nach Schilderung des Sachverhalts verfügte er eine Direkteinlieferung. Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) machte von seinem Verständigungsrecht Gebrauch und verständigte mit seinem Handy eine unbekannte Person. Den Namen dieser Person wollte er uns nicht nennen. Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) führte bei der Festnahme 21,37 € mit. Nach Abschluss der Ah. wurde Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anm. des Einzelrichters) in das PAZ RL verbracht. Durch Bzl. [ ] (PI Hauptbahnhof) wurde uns tel. mitgeteilt, dass einer der Beteiligten bei ihm sei und sich über die Ah. beschwerte. Kol). [ ] gab an, dass er die weiteren Maßnahmen der Beschwerde in die Wege leiten wird."(= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) hinter der Couch tat, wurden Herr S. und Herr S.lautstark aufgefordert, sich zu legitimieren, indem sie aus dem Zimmer auf den Gang kommen. Erst nach einer weiteren lautstarken Aufforderung kamen sie dieser nach. Aufgrund der großen Statur und einem Gipsbein misslang es Herrn [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) kläglich, sich hinter der Couch zu Verstecken. Auch er wurde lautstark zu einer I-Feststellung aufgefqrdert. Erst nach einer weiteren Aufforderung kam er hervor. Aufgrund des unkooperativen Verhaltens sämtlicher beteiligten Personen war eine lautstarke Ansprache notwendig. Herr S. konnte ein österreichisches Studentenvisum vorweisen. Herr S. und Herr H. waren im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels. Gegen diese Personen waren keine fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu setzen. Nach erfolgter I-Feststellung wurden ihnen ihre Ausweise retourniert und verblieben diese weiterhin in der Wohnung. Es darf angemerkt werden, dass eine Unterhaltung in einfachen Sätzen möglich war. Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) gab anfangs an, dass er kein Legitimationsdokument mit sich hätte. Erst nach erneuter Aufforderung sich zu legitimieren, entnahm er aus seiner Geldbörse einen kosovarischen Personalausweis lautend auf seinen Namen. Eine durchgeführte EKIS Anfrage verlief negativ. Auch besteht keine aufrechte Meldung im BG, bzw. bestand auch noch nie eine Meldung. Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) würde nach einem Visum gefragt. Jedoch konnte er keines vorweisen. Er wurde explizit auch nach einem Reisepass befragt, jedoch gab er an, dass er keine Ahnung habe, wo sein Reisepass sei. Die Frage, ob er in dieser Wohnung wohne, verneinte er. Jedoch konnte bzw. wollte er uns auch keine andere Wohnadresse nennen. Er ist den Grundzügen der deutschen Sprache mächtig. Auch halfen die anderen Bewohner beim Übersetzen. H. wurde mitgeteilt, dass für diese Wohnung ein aufrechter Durchsuchungsauftrag vorlag und die Öffnung gewaltsam erfolgte, da trotz mehrmaliger Aufforderung, bzw, Androhung und Ankündigung, nicht geöffnet wurde. Da Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) bei einer Verwaltungsübertretung gern. Paragraph 120, FPG (Verstoß gegen die Visumspflicht kosovarischer Staatsbürger) auf frischer Tat durch den ML betreten wurde, wurde er am 01.03.2017, 20:30 Uhr, durch den ML aus eigenem gern. Paragraph 40, BFA-VG, zum Zwecke der unerlässlichen Vorführung vor die Behörde, festgenommen. Gleichzeitig wurde er über seine Rechte als Festgenommener gern. Paragraph 41, BFA-VG belehrt. Im Anschluss wurde durch den ML an Herrn [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) eine Personsdurchsuchung gern. Paragraph 40, SPG durchgeführt. Auf die Würde des Menschen und auf die Schicklichkeit wurde dabei besonders Bedacht genommen. Es konnten keine bedenklichen Gegenstände vorgefunden werden. Auf sein Gipsbein wurde dabei besonders Rücksicht genommen, um seine Person bei der Anwendung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt möglichst zu schonen. Herrn [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) wurde die Möglichkeit gegeben seine Effekten zusammenzupacken. Jedoch nahm er sich lediglich seine Krücken, eine Jacke und zog sich Schuhe an. Er gab an, dass er ansonsten nichts in dieser Wohnung hätte. Ein Schließen der Eingangstüre war möglich. Es war lediglich das Blech des Türrahmens verbogen. Die Beschädigung wurde mittels Anfertigung von Lichtbildern dokumentiert. Bis zu diesem Zeitpunkt beschwerte sich keiner der Beteiligten über die Ah. Danach wurde er mittels zivilem StKW in die hs, Dienststelle verbracht. Trotz Gipsbein war eine Übersteilung problemlos möglich. Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) klagte nicht über Schmerzen und war trotz eingeschränkter Bewegungsfreiheit mobil. In der hs. Dienststelle wurde ihm ein Informationsblatt für Festgenommene nach dem BFA-VG in albanischer Sprache übergeben. Um 21:30 Uhr wurde mit dem BFA Haftjournal, Herrn [ ], tel. Rücksprache gehalten. Nach Schilderung des Sachverhalts verfügte er eine Direkteinlieferung. Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) machte von seinem Verständigungsrecht Gebrauch und verständigte mit seinem Handy eine unbekannte Person. Den Namen dieser Person wollte er uns nicht nennen. Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) führte bei der Festnahme 21,37 € mit. Nach Abschluss der Ah. wurde Herr [ ] (= Beschwerdeführer – Anmerkung des Einzelrichters) in das PAZ RL verbracht. Durch Bzl. [ ] (PI Hauptbahnhof) wurde uns tel. mitgeteilt, dass einer der Beteiligten bei ihm sei und sich über die Ah. beschwerte. Kol). [ ] gab an, dass er die weiteren Maßnahmen der Beschwerde in die Wege leiten wird." Der Beschwerdeführer stellte am 02.03.2017 einen Asylantrag. den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.03.2017, Zl. 1144443309-170271036
G 2005 abwies, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo
1 leg. cit. nicht zuerkannte und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Kosovo verband. Gleichzeitig wurde auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diese Entscheidung wurde somit mit 10.03.2017 durchsetzbar. Am 08.03.2017 wurde für den Beschwerdeführer unter Vorlage dessen "ID-Card" (=Personalausweis) ein Heimreisezertifikat bei der zuständigen Vertretungsbehörde beantragtDer Beschwerdeführer stellte am 02.03.2017 einen Asylantrag. den das Bundesasylamt mit Bescheid vom 10.03.2017, Zl. 1144443309-170271036
Paragraph 3, AsylG 2005 abwies, ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. nicht zuerkannte und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Kosovo verband. Gleichzeitig wurde auch die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Diese Entscheidung wurde somit mit 10.03.2017 durchsetzbar. Am 08.03.2017 wurde für den Beschwerdeführer unter Vorlage dessen "ID-Card" (=Personalausweis) ein Heimreisezertifikat bei der zuständigen Vertretungsbehörde beantragt Der Beschwerdeführer stellte, ohne Vorbringen von Verfolgungsgründen, den Asylantrag. "Ich habe die Universität abgeschlossen und habe keine Arbeit gefunden. Ich hatte kein gutes Leben. Ich habe meine Heimat für ein besseres Leben im Ausland verlassen" Befragung vom 02.03.2017 im Asylverfahren). Er stellte ihn nur in Österreich, weil er aufgegriffen wurde, er beabsichtigte weiterzureisen: "Mein Reiseziel war nicht Österreich, ich wollte wo anders hin. F: Wo wollten sie hin? A: Ich hatte kein bestimmtes Ziel F: Das bedeutet, sie haben auch nicht vorgehabt in Österreich einen Asylantrag zu stellen? A: Mein Ziel war wie gesagt nicht Österreich, ich bin halt hier gelandet und jetzt habe ich um Asyl angesucht" (Schubhafteinvernahme). Der Beschwerdeführer hat gegen negativen (Asyl)Bescheid der Verwaltungsbehörde Beschwerde erhoben, welcher bis zum Entscheidungszeitpunkt keine aufschiebende Wirkung eingeräumt wurde. Das Verfahren ist aktuell unter der Zahl G 314 2150689-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. "Am 17.03.2017 wurde die Zelle des Beschwerdeführers durchsucht und ein Mobiltelefon und ein Filtersäckchen mit 12 Stück 1x0,5 cm großen Cannabis Würfeln aufgefunden.(Anzeigenlegung erfolgte unter GZ D1/86741/2017) Mit Hilfe einer Leiter konnten durch Insp [ ] in der Toilette auf einem Lüftungsrohr das Päckchen und das Mobiltelefon aufgefunden werden, in der Toilette auf dem Lüftungsrohr vorgefunden. Der Rest der Zelle wurde ebenfalls durchsucht, jedoch wurden keine weiteren bedenklichen Gegenstände aufgefunden. Der Diensthabende OPV Abteilungsinspektor [ ] verfügte aufgrund dieses Vorfalls, eine Disziplinierungsmaßnahme." Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Bruder, dessen Aufenthalt er aber nicht kennt, und zu dem er auch keinen Kontakt haben will (Hervorhebung durch den Einzelrichter) F: Haben Sie Angehörige in Österreich? A: Ja, meinen Bruder. F: Wie heißt er? A: [ ]. F: Wo wohnt er? A: Das weiß ich nicht. Ich habe ihn nicht getroffen seit meiner Ankunft und ich war auch nicht bei ihm. F: Wieso nicht? A: Ich weiß nicht wo er wohnt, ich habe auch keine Telefonnummer. F: haben Sie kein Interesse daran ihr Bruder zu kontaktieren? A: Nein, nicht wirklich. sowie keine sonstigen legalen Bezugspunkte, seine Wohnungs-/Unterkunftsituation ist unstet: "A: Ich fuhr mit der Straßenbahn Nr. 6 zu verschiedenen Wohnungen, wo ich übernachtete. F: Was führ Wohnungen sind das, wo sie übernachtet haben? A: Das sind Wohnungen, die noch nicht fertiggestellt sind. Es war eine Baustelle. F: Und wie kamen Sie zu dieser Wohnung, wo sie festgenommen worden sind? A: Ich war unterwegs, ich habe ein Kebab gegessen, ich traf dort zufällig einen Albaner, der erlaubte mir in der Wohnung zu übernachten. F: Wie hieß dieser Mann? A: Das weiß ich nicht." (Schubhafteinvernahme). Es bestand und besteht erhebliche Fluchtgefahr. Entscheidungsgrundlagen: * gegenständliche Aktenlage. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamts. Die polizeiliche Anzeige samt Anhalteprotokollen vom 02.03.2017 dokumentiert eindrücklich die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, welcher sich sogar nach gewaltsamen Eindringen durch die Polizei hinter der Couch "kläglich" zu verstecken versuchte. Zusätzlich zeigt sich seine mangelnde Kooperationsbereitschaft anlässlich seiner Festnahme, als er "anfangs angab, dass er kein Legitimationsdokument mit sich hätte. Erst nach erneuter Aufforderung sich zu legitimieren, entnahm er aus seiner Geldbörse einen kosovarischen Personalausweis lautend auf seinen Namen". Auch die im Stande der Anhaltung erfolgte Stellung eines Asylantrag erweist sich als offensichtlicher Versuch, nicht zu kooperieren und die Außerlandesbringung zu "umgehen", da der Beschwerdeführer einerseits keine Verfolgungsgründe ins Treffen führte, andererseits (sogar) zugab, dass der Asylantrag im Zusammenhang mit seinem Aufgriff zu sehen ist, da Österreich eigentlich gar nicht sein Zielland gewesen sei, wie er in der Schubhafteinvernahme ausdrücklich vorbrachte: "Mein Reiseziel war nicht Österreich, ich wollte wo anders hin. F: Wo wollten sie hin? A: Ich hatte kein bestimmtes Ziel F: Das bedeutet, sie haben auch nicht vorgehabt in Österreich einen Asylantrag zu stellen? A: Mein Ziel war wie gesagt nicht Österreich, ich bin halt hier gelandet und jetzt habe ich um Asyl angesucht." Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in der Schubhafteinvernahme geschilderten Wohnungs-/unterkunftsituation "A: Ich fuhr mit der Straßenbahn Nr. 6 zu verschiedenen Wohnungen, wo ich übernachtete. F: Was führ Wohnungen sind das, wo sie übernachtet haben? A: Das sind Wohnungen, die noch nicht fertiggestellt sind. Es war eine Baustelle. F: Und wie kamen Sie zu dieser Wohnung, wo sie festgenommen worden sind? A: Ich war unterwegs, ich habe ein Kebab gegessen, ich traf dort zufällig einen Albaner, der erlaubte mir in der Wohnung zu übernachten. F: Wie hieß dieser Mann? A: Das weiß ich nicht." war – für die Verwaltungsbehörde – und ist – für das Bundesverwaltungsgericht – erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm in der Schubhafteinvernahme angeführten Stresssituation nicht zu einem gesetzeskonformen, Fluchtgefahr verneinenden Verhalten in der Lage gewesen wäre, hat die Aktenlage – angeführte Anzeige, Anhalteprotokolle, Schubhafteinvernahme, Asylverfahren – eben nicht hervorgebracht. In der Beschwerde wird diese Rechtfertigungsversuch auch nicht mehr weiter verfolgt. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des angeführten Vorfalls in der (Schubhaft)zelle – Einschmuggeln von Gegenständen, unter anderem Suchtgift – ein Strafverfahren zu gewärtigen hat – es gilt die Unschuldsvermutung – und kann vor dem Hintergrund der schon bisher nicht bestehenden Kooperationsbereitschaft nicht der Schluss gezogen werden, dass er sich ohne weiteres diesem Verfahren stellen würde. In der Beschwerde wird dem aktenmäßigen Sachverhaltssubstrat nicht entgegengetreten, sondern nur moniert, dass die Abschiebung nicht bereits früher erfolgte. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen der Verwaltungsbehörde in der Stellungnahme vom 24.03.2017 hinzuweisen "Eine Abschiebung kann erst bei Durchführbarkeit der Entscheidung im internationalen Verfahren organisiert werden. Diese Organisation ist frühestens mit 29.03.2017 möglich", da aufgrund der Beschwerdeerhebung und des gesetzlich vorgeschriebenen einwöchigem Zuwarten Müssens eben eine Abschiebeverzögerung bis zum "29.03.2017" ergibt. Da aber eine ID-Card (= kosovarischer Personalausweis) sichergestellt werden konnte, die Identität des Beschwerdeführers sohin feststeht, das Asylverfahren in erster Instanz bereits finalisiert und im aktuell anhängigen Verfahren vor dem Bundeverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde, ist die Abschiebung grundsätzlich rechtlich und faktisch möglich. Indem bereits am 08.03.2017 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates über Einschaltung der Vertretungsbehörde veranlasst wurde, hat die Verwaltungsbehörde auch alles unternommen, um die Schubhaftanhaltung möglichst kurz zu halten. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden: Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ( VfGH v. 24.11.2016, E1079/2016, VfGH v. 10.06.2016, E2108/2015 u.a.) "regelt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist (vgl. VfSlg 19.632/2012)"."regelt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht §21 Abs7 BFA-VG den Entfall der mündlichen Verhandlung. Das Absehen von einer mündlichen Verhandlung steht – sofern zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde – jedenfalls in jenen Fällen im Einklang mit Art47 Abs2 GRC, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist vergleiche VfSlg 19.632 aus 2012,)". In Übereinstimmung mit dieser VfGH-Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof etwa in seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass "Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn"Der im vorliegenden Fall einschlägige Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn * der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder * sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht". Da in der Beschwerde, wie ausgeführt, dem im Akt dokumentierten Sachverhaltssubstrat nicht entgegengetreten wurde – die Beschwerde monierte diesbezüglich lediglich die nicht bereits früher durchgeführte Abschiebung – war von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen. Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Anregung, "das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof
Abs 1 Z 1 lit a B-VG die Aufhebung von § 22a Abs 1a erster Satz BFA-VG als verfassungswidrig beantragen""das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG die Aufhebung von Paragraph 22 a, Absatz eins a, erster Satz BFA-VG als verfassungswidrig beantragen" siehe Rechtliche Beurteilung. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
GVG zu treffen. (Das ist organisatorisch aufgrund der Einbringung beim BVwG auch gar nicht möglich.) Würde es ein abweichendes Verfahrensrecht für gemeinsame Beschwerden geben, das die Einbringung (auch) bei der belangten Behörde erlauben würde, könnte diese allfällige Fehler korrigieren und den Schubhaftbescheid sofort mittels Beschwerdevorentscheidung beheben. Damit würde die Zeit der (nach Ansicht der Behörde rechtswidrigen) Freiheitsbeschränkung gegenüber der einwöchigen Entscheidungsfrist des BVwG verkürzt werden. Gerade im grundrechtlich äußerst sensiblen Bereich der Freiheitsentziehung zählt jede Stunde, die der oder die Betroffene früher freigelassen wird""So ist es der Behörde, die einen Schubhaftbescheid erlassen hat, verwehrt, eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG zu treffen. (Das ist organisatorisch aufgrund der Einbringung beim BVwG auch gar nicht möglich.) Würde es ein abweichendes Verfahrensrecht für gemeinsame Beschwerden geben, das die Einbringung (auch) bei der belangten Behörde erlauben würde, könnte diese allfällige Fehler korrigieren und den Schubhaftbescheid sofort mittels Beschwerdevorentscheidung beheben. Damit würde die Zeit der (nach Ansicht der Behörde rechtswidrigen) Freiheitsbeschränkung gegenüber der einwöchigen Entscheidungsfrist des BVwG verkürzt werden. Gerade im grundrechtlich äußerst sensiblen Bereich der Freiheitsentziehung zählt jede Stunde, die der oder die Betroffene früher freigelassen wird" nicht zu überzeugen, da die Verwaltungsbehörde dann gar eine Frist von zwei (2!!) Monaten zur Verfügung hätte, um allfällige Fehler zu korrigieren – demgegenüber erscheint die einwöchige Entscheidungsfrist, die überdies auch verfassungsgesetzlich verankert ist, doch eher geeignet, dem "ultima-ratio-Prinzip" Geltung zu verschaffen. Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. 4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Dass die Schubhaft rechtlich und faktisch möglich ist, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörtert – siehe ebendort; der Schubhaftzweck ist daher verwirklichbar. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum § 76 Abs. 3 FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen:Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte – siehe nachfolgende Materialien zum Paragraph 76, Absatz 3, FPG – sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen: "Aufgrund der Vorgaben von Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind
n Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie."Aufgrund der Vorgaben von Artikel 8, Neufassung der Aufnahmerichtlinie sowie der Judikatur der Höchstgerichte sind die Bestimmungen zur Schubhaft einer grundlegenden Bearbeitung zu unterziehen. Zudem sind
, Litera n, Dublin-Verordnung innerstaatlich nähere Kriterien zur Beurteilung, ob Fluchtgefahr im Sinne der Verordnung vorliegt, festzulegen und erfolgt die Anpassung an die Vorgaben der Rückführungsrichtlinie. Zu Abs. 1:Zu Absatz eins : Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Abs. 1 und Abs. 1a. Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von § 1 Abs. 2 FPG nicht verhängt werden.Dieser Absatz entspricht weitestgehend dem bisherigen Absatz eins und Absatz eins a, Die Definition der Schubhaft bleibt unverändert. Unter "Fremde" im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl illegal als auch rechtmäßig aufhältige Fremde sowie Asylwerber zu verstehen. Bei rechtmäßig aufhältigen Fremden müssen jedoch naturgemäß stärkere Hinweise für eine Fluchtgefahr vorliegen als bei unrechtmäßig aufhältigen Fremden (Verhältnismäßigkeit). Gegen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte kann Schubhaft aufgrund von Paragraph eins, Absatz 2, FPG nicht verhängt werden. Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Dieser Absatz soll bestimmen, unter welchen grundlegenden Voraussetzungen Schubhaft zulässig ist. Eine Schubhaft ist demgemäß zur Sicherung eines Verfahrens zulässig und sofern zudem Fluchtgefahr bzw. Sicherungsbedarf besteht. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird nun dezidiert in die Bestimmung aufgenommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (ua. B 362/06 vom
2 Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen § 76 Abs. 2 keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Z 6 zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung).In diesem Absatz werden die Tatbestände, welche bei der Feststellung der Fluchtgefahr insbesondere zu berücksichtigen sind, näher determiniert. Es handelt sich bei der Schubhaftverhängung bzw. der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, nach wie vor um eine Abwägungsentscheidung, in die die in den Ziffern des Absatz 3, genannten Kriterien einfließen. Trotz der umfassenden Neuformulierung des Paragraph 76, FPG ist damit keine grundlegende rechtliche Änderung intendiert. Die genannten Kriterien zum Vorliegen von Fluchtgefahr spiegeln die herrschende Rechtsprechung insbesondere des Verwaltungsgerichtshofes zur Schubhaft wider. Es handelt sich daher lediglich um die Festschreibung der gängigen Judikatur. Insbesondere wurde durch die Formulierug des Absatz 3 der neuesten VwGH-Rechtsprechung vom 19. Februar 2015 (GZ Ro 2014/21/0075) Rechnung getragen. Grundsätzlich ist eine Inhaftnahme zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren
, Absatz 2, Dublin-Verordnung zulässig, sofern eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich gelindere Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Fluchtgefahr wird in Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung mit dem Vorliegen von Gründen im Einzelfall definiert, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und annehmen lassen, dass sich der Betreffende dem laufenden Überstellungsverfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der VwGH hielt dazu fest, dass die Bestimmungen des bisherigen Paragraph 76, Absatz 2, keine – gesetzlich festgelegten – objektiven Kriterien für die Annahme von erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin-Verordnung enthielten. Die Dublin-Verordnung verlange gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der in der Verordnung für die Schubhaftverhängung normierten Voraussetzung des Vorliegens von Fluchtgefahr. Diese Kriterien fanden nunmehr durch die deklarative Aufzählung der Tatbestände Eingang in Absatz 3 und lassen allesamt annehmen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Bei Dublin-Fällen ist insbesondere auch Ziffer 6, zu beachten. Die Definition der Fluchtgefahr gilt für sämtliche Schubhaftfälle, also auch für jene im Rahmen der Dublin – Verordnung (Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung). Z 1:Ziffer eins : Der Begriff Rückkehr stammt aus der Rückführungsrichtlinie (Art. 3 Z 3) und umfasst sowohl die freiwillige als auch die erzwungene Rückführung. Diese Ziffer ist sowohl durch Art. 15 der Rückführungsrichtlinie als auch Art. 8 Neufassung der Aufnahmerichtlinie gedeckt. Zudem gibt es hierzu bereits gefestigte höchstgerichtliche Judikatur. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass die bereits manifestierte wiederholte Weigerung bei der Abschiebung mitzuwirken sowie deren erfolgreiche Vereitelung ausreichend Sicherungsbedarf begründet (VwGH vom
G 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
G 2005 (VwGH vom 17. November 2011, 2010/21/0514).Wenn der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, kann Schubhaft verhängt werden. Erforderlich ist jedoch eine bereits tatsächlich erfolgte (und nicht nur für die Zukunft in Aussicht gestellte) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 (VwGH vom
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insbesondere durch sein bisheriges Verhalten, also * sich nach notwendigem gewaltsamen Wohnungseindringen durch die Polizei * hinter der Couch "kläglich" zu verstecken und zusätzlich * seine mangelnde Kooperationsbereitschaft anlässlich seiner Festnahme zu zeigen, als er "anfangs angab, dass er kein Legitimationsdokument mit sich hätte. Erst nach erneuter Aufforderung sich zu legitimieren, entnahm er aus seiner Geldbörse einen kosovarischen Personalausweis lautend auf seinen Namen"; * einen inhaltlich völlig unbegründeten Asylantrag im Stande der Anhaltung nur aufgrund seines polizeilichen Aufgriffs zu stellen, da Österreich eigentlich gar nicht sein Zielland gewesen sei; * eine unstete Wohnungs-/Unterbringungssituation aufzuweisen; * ein Strafverfahren wegen Drogenmissbrauchs – Einschmuggeln von Gegenständen, unter anderem Suchtgift – zu gewärtigen, drängte und drängt sich aber auch nicht der Schluss zu, dass "sie sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" würde/gemeldet hätte; dies gilt/galt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Im Ergebnis konnte daher bereits die Verwaltungsbehörde aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens annehmen, dass er sich nicht im Rahmen gelinderer Mittel zur fremdenpolizeilichen Verfügung gehalten hätte. Wie aber aufgezeigt, vermag die Beschwerde zu keiner Änderung der Annahme des Bestehens erheblicher Fluchtgefahr führen, sodass sich im Ergebnis der Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung bis zur Beschwerdeerhebung als rechtmäßig darstellt – ebenso wie die Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt – hinsichtlich des Ausspruches der Fortsetzung der Schubhaft siehe sogleich. Spruchpunkt II. (Fortsetzung der Anhaltung)Spruchpunkt römisch zwei. (Fortsetzung der Anhaltung)
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell (in Schubhaft) angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Anhaltung innerhalb einer Woche, also bis 30.03.2017 abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt I. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.Die soeben angeführten Erwägungen zu Spruchpunkt römisch eins. haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere besteht nicht nur aufgrund des bis zur Anhaltung in Schubhaft gezeigten Verhaltens, sondern auch aufgrund der erst jüngsten Vorkommnisse im Stande der Anhaltung in Schubhaft, derentwegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren erwarten würde, wenn er nicht vorher abgeschoben würde, aktuell erhebliche Fluchtgefahr, welche - prognostisch gesehen - die Sicherung der Außerlandesbringung mittels Schubhaft, und nur mittels Schubhaft, notwendig erscheinen lassen. Dazu kommt, dass das Asylverfahren zwischenzeitlich bereits in erster Instanz finalisiert wurde und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit keine Bedenken, wird doch die Rückführung aufgrund der festgestellten Identität und den bereits vorgenommenen Organisationsschritten – Einholung eines Heimreisezertifikates – als bald erfolgen und nimmt daher die Anhaltung in Schubhaft, gemessen an der höchstzulässigen Dauer, ein nicht allzu hohes Ausmaß an. Auf den Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 10. 2016, Zl. Ra 2015 21 0091-12, Ro 2015 21 0031-3, nicht näher einzugehen: "Spruchpunkt III. betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Insoweit bestand bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war"."Spruchpunkt römisch drei. betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Insoweit bestand bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil mit der Abweisung der Beschwerde bereits das Verfahren in der Hauptsache beendet war". Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Be schwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurtei
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.