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{'item': 'W121 2111277-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 38§ 10§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW121 2111277-1 SpruchW121 2111277-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hatte zuvor per XXXX geendet und war der Beschwerdeführer in einem kurzen Dienstverhältnis als Arbeiter vom XXXX bis XXXX.Der Beschwerdeführer bezog seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hatte zuvor per römisch 40 geendet und war der Beschwerdeführer in einem kurzen Dienstverhältnis als Arbeiter vom römisch 40 bis römisch 40 . Seitens des AMS XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX der Auftrag erteilt, an der Maßnahme JobvielfaltXXXX beim Schulungsträger ZIB-Training, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am XXXX erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX festgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit XXXXvereinbart.Seitens des AMS römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme JobvielfaltXXXX beim Schulungsträger ZIB-Training, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 festgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit XXXXvereinbart. Im Informationsschreiben des AMS vom XXXX hinsichtlich des Termins beim Schulungsträger ZIB-Training vom XXXX um 12:30 Uhr wurde auf der zweiten Seite ausdrücklich hervorgehoben festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer, falls ihm die Vorsprache zu diesem Termin nicht möglich sei, bei seinem zuständigen Berater beim AMS informieren müsse.Im Informationsschreiben des AMS vom römisch 40 hinsichtlich des Termins beim Schulungsträger ZIB-Training vom römisch 40 um 12:30 Uhr wurde auf der zweiten Seite ausdrücklich hervorgehoben festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer, falls ihm die Vorsprache zu diesem Termin nicht möglich sei, bei seinem zuständigen Berater beim AMS informieren müsse. Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Maßnahme am XXXX, sondern meldete am selben Tag der Serviceline des AMS Niederösterreich eine Krankmeldung per XXXX.Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Maßnahme am römisch 40 , sondern meldete am selben Tag der Serviceline des AMS Niederösterreich eine Krankmeldung per römisch 40 . Am XXXX hatte der Beschwerdeführer ein Schreiben per Post bezüglich einer vorläufigen Bezugseinstellung erhalten. Begründet wurde dies mit "Einladung zum Kursbeginn am XXXX keine Folge geleistet".Am römisch 40 hatte der Beschwerdeführer ein Schreiben per Post bezüglich einer vorläufigen Bezugseinstellung erhalten. Begründet wurde dies mit "Einladung zum Kursbeginn am römisch 40 keine Folge geleistet". Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme" beim AMS aufgenommen. Er führte aus, dass er nicht bereit gewesen wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er krank gewesen sei. Er wäre erst am XXXX bei seinem Hausarzt gewesen, um sich per XXXX krankschreiben zu lassen. Die GKK habe die Krankmeldung jedoch erst mit XXXX akzeptiert. Nach berücksichtigten Gründen befragt, gab er keine an.Am römisch 40 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme" beim AMS aufgenommen. Er führte aus, dass er nicht bereit gewesen wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er krank gewesen sei. Er wäre erst am römisch 40 bei seinem Hausarzt gewesen, um sich per römisch 40 krankschreiben zu lassen. Die GKK habe die Krankmeldung jedoch erst mit römisch 40 akzeptiert. Nach berücksichtigten Gründen befragt, gab er keine an. Aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der XXXX GKK vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX arbeitsunfähig war. Für den Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX hatte er jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.Aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der römisch 40 GKK vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 arbeitsunfähig war. Für den Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 hatte er jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 des AlVG für den Zeitraum XXXX bis zum 10.05.2015 verloren hat. Die angeführten Zeiträume würden sich laut AMS um die Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen worden wäre. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Jobvielfalt bei Zib Training vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis zum 10.05.2015 verloren hat. Die angeführten Zeiträume würden sich laut AMS um die Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen worden wäre. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Jobvielfalt bei Zib Training vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt gewesen sei, um sich ab XXXX krankschreiben zu lassen. Die XXXX GKK hätte diese Krankmeldung nicht akzeptiert und daher habe keine Krankmeldung vorgelegen. Er hätte nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei beim Arzt gewesen, weil er wirklich krank gewesen sei und nicht um den Kurs zu umgehen. Da er aufgrund seiner Substitution als sozialer Härtefall gelte, fürchte er, dass eine Sperre seines Bezuges ihn wieder in die Abhängigkeit zurückwerfe.In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt gewesen sei, um sich ab römisch 40 krankschreiben zu lassen. Die römisch 40 GKK hätte diese Krankmeldung nicht akzeptiert und daher habe keine Krankmeldung vorgelegen. Er hätte nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei beim Arzt gewesen, weil er wirklich krank gewesen sei und nicht um den Kurs zu umgehen. Da er aufgrund seiner Substitution als sozialer Härtefall gelte, fürchte er, dass eine Sperre seines Bezuges ihn wieder in die Abhängigkeit zurückwerfe. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX

§ 10i

Vm § 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm §§ 56 und 58 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40

Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56 und 58 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, habe, indem er für den Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorlegen konnte. Aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der XXXX GKK vom XXXX gehe hervor, dass er bloß vom XXXX bis XXXX arbeitsunfähig gewesen sei. Das AMS XXXX habe laut eigener Einschätzung demzufolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen den Ausschluss der Notstandshilfe für acht Wochen ausgesprochen. Da er vom XXXX bis XXXX volles Krankengeld bezogen hätte, verlängere sich die Ausschlussfrist

§ 10Abs 1 letzter Satz Al

VG um vier Tage auf die Zeit vom XXXX bis XXXX. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd. § 10 Abs 3 AlVG lägen nicht vor.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, habe, indem er für den Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorlegen konnte. Aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der römisch 40 GKK vom römisch 40 gehe hervor, dass er bloß vom römisch 40 bis römisch 40 arbeitsunfähig gewesen sei. Das AMS römisch 40 habe laut eigener Einschätzung demzufolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen den Ausschluss der Notstandshilfe für acht Wochen ausgesprochen. Da er vom römisch 40 bis römisch 40 volles Krankengeld bezogen hätte, verlängere sich die Ausschlussfrist

Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG um vier Tage auf die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 . Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen nicht vor. Im Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX im Krankenstand gewesen sei. Er sei leider wegen seiner sehr starken Erkrankung vier Tage später beim Arzt gewesen. Als es ihm ein wenig besser gegangen sei, habe er sich auf den Weg zum Arzt gemacht. Dieser hätte ihn weiter bis XXXX krankgeschrieben, da er sehr stark erkrankt sei. Die GKK habe seinen Krankenstand erst mit XXXX bestätigt. Er hätte keineswegs den Kurs umgehen wollen. Dadurch, dass man ihm acht Wochen seine Leistung gesperrt hätte, hätte er sehr große finanzielle Probleme und sei er bei vielen Behörden im Zahlungsrückstand. Sein Arzt könne seine Krankheit bestätigen. Er bitte in seinem Fall nochmals um Rücksicht, da er sehr große finanzielle Probleme durch diese Maßnahme hätte und aufgrund von Zahlungsrückständen sonst wieder ins Gefängnis müsse.Im Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 im Krankenstand gewesen sei. Er sei leider wegen seiner sehr starken Erkrankung vier Tage später beim Arzt gewesen. Als es ihm ein wenig besser gegangen sei, habe er sich auf den Weg zum Arzt gemacht. Dieser hätte ihn weiter bis römisch 40 krankgeschrieben, da er sehr stark erkrankt sei. Die GKK habe seinen Krankenstand erst mit römisch 40 bestätigt. Er hätte keineswegs den Kurs umgehen wollen. Dadurch, dass man ihm acht Wochen seine Leistung gesperrt hätte, hätte er sehr große finanzielle Probleme und sei er bei vielen Behörden im Zahlungsrückstand. Sein Arzt könne seine Krankheit bestätigen. Er bitte in seinem Fall nochmals um Rücksicht, da er sehr große finanzielle Probleme durch diese Maßnahme hätte und aufgrund von Zahlungsrückständen sonst wieder ins Gefängnis müsse. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 30.06.2016 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR2) und dem Laienrichter XXXX (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 30.06.2016 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR2) und dem Laienrichter römisch 40 (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "[ ] VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. VR: Warum haben Sie die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht angetreten? BF: Ich war krank durch meine Drogensucht. Ich bin ein paar Tage später zum Arzt gegangen, dann zum AMS, dann zu der Krankenkasse, um zu beweisen, dass ich wirklich krank war. Aber ich war zu spät und wurde gesperrt. VR: Was haben Sie bisher gearbeitet? BF: Ich habe Einzelhandelskaufmann angefangen zu lernen, nur die Lehrabschlussprüfung fehlt mir. Insgesamt habe ich etwa dreieinhalb Jahre gearbeitet. VR: Was machen Sie zurzeit? BF: Ich bin arbeitssuchend. Ich möchte gerne als Maler und Anstreicher arbeiten. Ich wollte heute beginnen, mich zu bewerben. Bisher habe ich mich auf die Verhandlung vorbereitet. LR 2: Bei welchem Arzt haben Sie sich krank gemeldet? BF: Bei XXXX in XXXX. Das ist ein Allgemeinmediziner. Er ist nicht mein Hausarzt, aber mein Hausarzt, XXXX war zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub.BF: Bei römisch 40 in römisch 40 . Das ist ein Allgemeinmediziner. Er ist nicht mein Hausarzt, aber mein Hausarzt, römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub. VR: Wann sind Sie zu XXXX gegangen?VR: Wann sind Sie zu römisch 40 gegangen? BF: Ich hatte Magen-Darm-Grippe. Psychisch ist es mir auch nicht gut gegangen. Ich habe auch Suchtprobleme. VR: Hat XXXX Sie gleich krankgeschrieben?VR: Hat römisch 40 Sie gleich krankgeschrieben? BF: Ja. Aber leider habe ich die Krankmeldung nicht mit. Ich bin ein paar Tage zu spät gewesen. BehV: An welchem Tag haben Sie sich krankschreiben lassen? BF: Ich glaube, es war der XXXX.BF: Ich glaube, es war der römisch 40 . BehV: Ich kann die Angaben des BF nur bestätigen. Ich verweise auf die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung der XXXXGKK vom XXXX, wo eine Arbeitsunfähigkeit von XXXX bestätigt wird. Gleichzeitig wird durch den Hauptverbandsauszug bestätigt, wo ein Krankengeldbezug vom XXXX aufscheint. Es ist aber leider so, dass eine Arbeitsunfähigkeit vom XXXX nicht vorliegt und nicht nachgewiesen werden kann.BehV: Ich kann die Angaben des BF nur bestätigen. Ich verweise auf die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung der XXXXGKK vom römisch 40 , wo eine Arbeitsunfähigkeit von römisch 40 bestätigt wird. Gleichzeitig wird durch den Hauptverbandsauszug bestätigt, wo ein Krankengeldbezug vom römisch 40 aufscheint. Es ist aber leider so, dass eine Arbeitsunfähigkeit vom römisch 40 nicht vorliegt und nicht nachgewiesen werden kann. VR: Wollten Sie an den Wiedereingliederungsmaßnahmen überhaupt teilnehmen? BF: Ja. Aber ich wollte auch bei Suchthilfe mitmachen. Leider bin ich krankgeworden und konnte die JobVielfalt nicht besuchen. BehV: Warum sind Sie am XXXX zur Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erschienen?BehV: Warum sind Sie am römisch 40 zur Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erschienen? BF: Weil ich eine Magen-Darm-Grippe und psychische Probleme hatte. BehV: Die Angaben des BF stimmen nicht überein, da keine Bestätigung über eine Arbeitsunfähigkeit am XXXX vorliegt, sondern erst ab XXXX. Ich verweise auf die Niederschrift vom XXXX, warum diese zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme für ihn so wichtig war und dass diese am XXXXbeginnt.BehV: Die Angaben des BF stimmen nicht überein, da keine Bestätigung über eine Arbeitsunfähigkeit am römisch 40 vorliegt, sondern erst ab römisch 40 . Ich verweise auf die Niederschrift vom römisch 40 , warum diese zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme für ihn so wichtig war und dass diese am XXXXbeginnt. VR: Sie müssen an den Wiedereingliederungsmaßnahmen teilnehmen. BehV: Wenn Sie am XXXX zum Arzt gegangen und sich arbeitsunfähig gemeldet hätten, würden wir jetzt nicht hier sitzen.BehV: Wenn Sie am römisch 40 zum Arzt gegangen und sich arbeitsunfähig gemeldet hätten, würden wir jetzt nicht hier sitzen. BF: Ich habe alle meine Schulden zurückzahlen müssen. LR 1: XXXX hat Sie rückwirkend krankgeschrieben?LR 1: römisch 40 hat Sie rückwirkend krankgeschrieben? BF: Ja. Ab XXXX. Es wurde von der Krankenkasse nicht anerkannt.BF: Ja. Ab römisch 40 . Es wurde von der Krankenkasse nicht anerkannt. LR 1: Im Akt gibt es diese Bestätigung nicht. BF: Aber bei mir zuhause. VR fordert den BF auf, diese Krankenbestätigung innerhalb von 14 Tagen an das BVwG zu schicken. LR 1: Wo leben Sie? BF: Ich lebe im Haushalt meiner Mutter im Obergeschoss und zahle ihr Miete. LR 1: Dann kann Ihre Mutter Ihren Gesundheitszustand bestätigen? BF: Ja. LR 1: Am XXXX haben Sie einen Arzt angerufen?LR 1: Am römisch 40 haben Sie einen Arzt angerufen? BF: Ich war so schwer krank, dass ich gar nichts machen konnte. Ich wollte zu XXXX fahren, dann zu XXXX, aber da war auch schon geschlossen. Also bin ich am nächsten Tag erst zu ihm gegangen.BF: Ich war so schwer krank, dass ich gar nichts machen konnte. Ich wollte zu römisch 40 fahren, dann zu römisch 40 , aber da war auch schon geschlossen. Also bin ich am nächsten Tag erst zu ihm gegangen. BehV: Die Aussagen des BF vier Tage lang aufgrund eines "Kuddelmuddels" nicht zu einem Arzt gehen zu können, wird seitens der belangten Behörde als reine Schutzbehauptung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, zurückgewiesen. Der BF hat angegeben, einen Hausarzt zu haben und dass dieser in Urlaub gewesen sei. Jeder Hausarzt hat eine Vertretung. Da stellt sich für die belangte Behörde die Frage, warum er nicht auf einen Hausbesuch seines Hausarztes bzw. dessen Vertretung bestanden hat, um sich so wie er behauptet, am XXXX krankschreiben zu lassen. Selbst wenn der BF eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen könnte, welche eine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend am XXXX für den XXXX festgestellt hätte, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen, da diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung von der zuständigen Gebietskrankenkasse nicht anerkannt worden ist. Laut Haupverbandsauszug von heute, steht der BF seit XXXX im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der XXXX GmbH vom XXXX. Derzeit bezieht er Notstandshilfe von einem Tagessatz in Höhe von XXXX Euro.BehV: Die Aussagen des BF vier Tage lang aufgrund eines "Kuddelmuddels" nicht zu einem Arzt gehen zu können, wird seitens der belangten Behörde als reine Schutzbehauptung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, zurückgewiesen. Der BF hat angegeben, einen Hausarzt zu haben und dass dieser in Urlaub gewesen sei. Jeder Hausarzt hat eine Vertretung. Da stellt sich für die belangte Behörde die Frage, warum er nicht auf einen Hausbesuch seines Hausarztes bzw. dessen Vertretung bestanden hat, um sich so wie er behauptet, am römisch 40 krankschreiben zu lassen. Selbst wenn der BF eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen könnte, welche eine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend am römisch 40 für den römisch 40 festgestellt hätte, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen, da diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung von der zuständigen Gebietskrankenkasse nicht anerkannt worden ist. Laut Haupverbandsauszug von heute, steht der BF seit römisch 40 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH vom römisch 40 . Derzeit bezieht er Notstandshilfe von einem Tagessatz in Höhe von römisch 40 Euro. LR 1: Haben Sie Ihre Mutter am XXXX ersucht, einen Arzt telefonisch zu kontaktieren?LR 1: Haben Sie Ihre Mutter am römisch 40 ersucht, einen Arzt telefonisch zu kontaktieren? BF: Nein. Mutter des BF: Durch seinen Drogenkonsum war er nicht dazu im Stande. Der Hausarzt und gleichzeitig Substitutionsarzt ist XXXX. Der Vertretungsarzt von XXXX macht keine Substitution.Mutter des BF: Durch seinen Drogenkonsum war er nicht dazu im Stande. Der Hausarzt und gleichzeitig Substitutionsarzt ist römisch 40 . Der Vertretungsarzt von römisch 40 macht keine Substitution. LR 1: Eine Krankschreibung hätte aber auch ein anderer Arzt machen können? BF: Am XXXX habe ich DrBF: Am römisch 40 habe ich Dr LR 1: Anerkennt das AMS eine Krankenbestätigung nur dann, wenn sie auch von der GKK anerkannt wird? BehV: Vom AMS wird eine Krankenbestätigung aufgrund einer internen Dienstanweisung nicht anerkannt, wenn sie von der XXXXGKK nicht anerkannt wird. Meines Wissen gab es früher rückwirkende Krankenbestätigungen, die von der GKK und daher vom AMS anerkannt wurden. BF: Ich wollte am XXXX bei der GKK den Arzt sprechen, es wurde mir aber von der GKK verweigert. Sie sagten, ich dürfte ihn nicht sprechen.BF: Ich wollte am römisch 40 bei der GKK den Arzt sprechen, es wurde mir aber von der GKK verweigert. Sie sagten, ich dürfte ihn nicht sprechen. Mutter des BF: Ich weiß, dass mein Sohn an diesem Tag öfter hin und her gefahren ist. Sie haben ihn aufgrund seiner Drogenkrankheit nicht ernstgenommen. BehV: Wie sind Sie am XXXX zum Arzt gekommen?BehV: Wie sind Sie am römisch 40 zum Arzt gekommen? BF: Zu Fuß. Zur GKK fuhr ich mit dem Wieselzug. LR 1: Warum sind Sie nach dem XXXX zur GKK gefahren?LR 1: Warum sind Sie nach dem römisch 40 zur GKK gefahren? BF: Dr. PHILIP sagte, das wäre nötig. Ich wollte die Rückwirkung anerkennen lassen. Die ersten zwei Tage konnte ich nichts machen. LR 1: Wie lange hat die Untersuchung bei XXXX gedauert?LR 1: Wie lange hat die Untersuchung bei römisch 40 gedauert? BF: Schon länger. Viertel, halbe Stunde. BehV: Falls seitens des BVwG eine von der GKK nicht anerkannte, jedoch von einem Hausarzt bestätigte, frühere Arbeitsunfähigkeit anerkennen würde, würde dies bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose durch eine nachträgliche Meldung in einer Arbeitsunfähigkeitssanktion

§ 10Al

VG entziehen könnte.BehV: Falls seitens des BVwG eine von der GKK nicht anerkannte, jedoch von einem Hausarzt bestätigte, frühere Arbeitsunfähigkeit anerkennen würde, würde dies bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose durch eine nachträgliche Meldung in einer Arbeitsunfähigkeitssanktion

Paragraph 10, AlVG entziehen könnte. Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint. VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird von dem BF verneint. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer bezog seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am XXXX der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Jobvielfalt 2015" beim Schulungsträger ZIB-Training, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am XXXX erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX festgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit XXXX vereinbart.Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Jobvielfalt 2015" beim Schulungsträger ZIB-Training, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 festgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit römisch 40 vereinbart. Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Maßnahme am XXXX. Der Beschwerdeführer meldete am selben Tag, am XXXX, einen Krankenstand beim AMS ab XXXX.Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Maßnahme am römisch 40 . Der Beschwerdeführer meldete am selben Tag, am römisch 40 , einen Krankenstand beim AMS ab römisch 40 . Der Beschwerdeführer war vom XXXXbis XXXX arbeitsunfähig. Für den Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX hatte er jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der XXXXGKK vom XXXX.Der Beschwerdeführer war vom XXXXbis römisch 40 arbeitsunfähig. Für den Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 hatte er jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Dies ergibt sich aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der XXXXGKK vom römisch 40 . Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der ihn zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme, welche am XXXX begonnen hätte, zunichte gemacht hatte bzw. vereitelt hatte, indem er nicht erschienen ist und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tag des Kursbeginns vorlegen konnte, ohne dafür einen triftigen Grund glaubhaft darlegen zu können.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der ihn zweifellos zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme, welche am römisch 40 begonnen hätte, zunichte gemacht hatte bzw. vereitelt hatte, indem er nicht erschienen ist und keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Tag des Kursbeginns vorlegen konnte, ohne dafür einen triftigen Grund glaubhaft darlegen zu können. Der Beschwerdeführer hat die ihm vom BVwG aufgetragene Krankenstandsbestätigung nicht vorgelegt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen somit nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen somit nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere aufgrund des persönlichen Eindruckes im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass den Feststellungen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall zu folgen ist und der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausführungen über seinen Grund, weshalb er an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilnehmen konnte, auch auf den erkennenden Senat einen persönlich nicht glaubhaften Eindruck hinterließ. Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe.Der Beschwerdeführer bezog seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am XXXX der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Jobvielfalt 2015" beim Schulungsträger ZIB-Training, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am XXXX erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom XXXXfestgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit XXXX vereinbart.Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Jobvielfalt 2015" beim Schulungsträger ZIB-Training, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom XXXXfestgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit römisch 40 vereinbart. Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX. Der Beschwerdeführer meldete am selben Tag einen Krankenstand beim AMS mit Beginn am XXXX.Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 . Der Beschwerdeführer meldete am selben Tag einen Krankenstand beim AMS mit Beginn am römisch 40 . Am XXXX wurde er bezüglich seiner Weigerung an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, niederschriftlich befragt und führte aus, dass er nicht bereit gewesen wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er krank gewesen sei. Er sei erst am XXXX bei seinem Hausarzt gewesen, um sich per XXXX krankschreiben zu lassen. Die GKK habe die Krankmeldung jedoch erst mit XXXX akzeptiert. Aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der XXXX GKK vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX arbeitsunfähig war. Für den Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX hat er jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.Am römisch 40 wurde er bezüglich seiner Weigerung an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, niederschriftlich befragt und führte aus, dass er nicht bereit gewesen wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er krank gewesen sei. Er sei erst am römisch 40 bei seinem Hausarzt gewesen, um sich per römisch 40 krankschreiben zu lassen. Die GKK habe die Krankmeldung jedoch erst mit römisch 40 akzeptiert. Aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der römisch 40 GKK vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 arbeitsunfähig war. Für den Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 hat er jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, welche den konkreten und eindeutigen Anweisungen im Informationsblatt über Wiedereingliederungsmaßnahmen widerspricht, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme. Auch die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer am XXXX so schwer krank gewesen sei, dass er gar nichts machen hätte können (auch nicht einen Arzt aufsuchen), kann nur als unglaubwürdiger Rechtfertigungsversuch für das nicht erfolgte Aufsuchen eines Arztes am Tag der Krankmeldung gewertet werden. Selbst für den Fall einer bereits eingetretenen Erkrankung am Tag der erfolgten Krankmeldung wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, einen Arzt aufzusuchen bzw. einen solchen zu kontaktieren um einen etwaigen Hausbesuch zu verlangen. Selbst für den Fall, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers – wie von ihm angegeben – zu dieser Zeit in Urlaub gewesen war, ist anzumerken, dass jeder Hausarzt für die Zeit seiner Abwesenheit eine Vertretung hat, an die sich Erkrankte wenden können.Die Vorgehensweise des Beschwerdeführers, welche den konkreten und eindeutigen Anweisungen im Informationsblatt über Wiedereingliederungsmaßnahmen widerspricht, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme. Auch die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 so schwer krank gewesen sei, dass er gar nichts machen hätte können (auch nicht einen Arzt aufsuchen), kann nur als unglaubwürdiger Rechtfertigungsversuch für das nicht erfolgte Aufsuchen eines Arztes am Tag der Krankmeldung gewertet werden. Selbst für den Fall einer bereits eingetretenen Erkrankung am Tag der erfolgten Krankmeldung wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, einen Arzt aufzusuchen bzw. einen solchen zu kontaktieren um einen etwaigen Hausbesuch zu verlangen. Selbst für den Fall, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers – wie von ihm angegeben – zu dieser Zeit in Urlaub gewesen war, ist anzumerken, dass jeder Hausarzt für die Zeit seiner Abwesenheit eine Vertretung hat, an die sich Erkrankte wenden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen in Summe nicht glaubhaft nachvollziehbar und werden als reine Schutzbehauptung gewertet. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich an einer derartig schweren Erkrankung gelitten, dass ihm ein Aufsuchen eines Arztes – wie er selbst behauptet – verunmöglicht gewesen sei, so wäre aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung jedenfalls davon auszugehen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes einen Arzt kontaktiert hätte, um einen Hausbesuch zu verlangen. Auch in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft machen, dass er am XXXX arbeitsunfähig gewesen sei. Auch der Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, die (rückwirkende) Krankenbestätigung des Arztes XXXX nachzureichen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der erkennende Senat hält diesbezüglich fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Vorgehensweise der Lebenserfahrung widerspricht und in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar erscheint.Auch in der Beschwerdeverhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft machen, dass er am römisch 40 arbeitsunfähig gewesen sei. Auch der Aufforderung in der mündlichen Verhandlung, die (rückwirkende) Krankenbestätigung des Arztes römisch 40 nachzureichen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Der erkennende Senat hält diesbezüglich fest, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Vorgehensweise der Lebenserfahrung widerspricht und in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar erscheint. Auch durch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer in Summe keine von den angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde abweichende Einschätzung des Sachverhaltes bewirken. Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer am XXXX zu einer ärztlichen Behandlung begab und auch nicht, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag arbeitsunfähig gewesen ist.Es konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer am römisch 40 zu einer ärztlichen Behandlung begab und auch nicht, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag arbeitsunfähig gewesen ist. Der Beschwerdeführer hatte durch sein Verhalten die Teilnahme an der ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme "Jobvielfalt" beim Schulungsträger ZIB-Training vereitelt, die am XXXX begonnen hätte, indem er sich krank gemeldet hat, ohne eine Arbeitsunfähigkeit für den verfahrensgegenständlichen Tag glaubhaft darlegen zu können.Der Beschwerdeführer hatte durch sein Verhalten die Teilnahme an der ihm zumutbaren Wiedereingliederungsmaßnahme "Jobvielfalt" beim Schulungsträger ZIB-Training vereitelt, die am römisch 40 begonnen hätte, indem er sich krank gemeldet hat, ohne eine Arbeitsunfähigkeit für den verfahrensgegenständlichen Tag glaubhaft darlegen zu können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen somit im gegenständlichen Fall nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG liegen somit im gegenständlichen Fall nicht vor.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Voraussetzungen des Anspruches Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)
(7)
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(2)
(7)
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. "Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." § 7 AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Abs. 2 näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Das in § 7 Abs. 3 AlVG formulierte "Dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu § 7, Rz 157 ff).Paragraph 7, AlVG zählt die Anspruchsvoraussetzungen auf, die eine Person erfüllen muss, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur derjenige, der arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht ausgeschöpft hat. Zudem muss die Person der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. Was unter Verfügbarkeit (im weiteren Sinn) zu verstehen ist, wird in Absatz 2, näher ausgeführt. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit), arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist. Das in Paragraph 7, Absatz 3, AlVG formulierte "Dem Arbeitsmarkt objektiv zur Verfügung stehen" bezieht sich auf die faktische, überwiegend nach objektiven Merkmalen bestimmte Verfügbarkeit und ist unabhängig von der persönlichen Erklärung des Arbeitslosen vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz zu Paragraph 7,, Rz 157 ff). § 7 Abs. 3 regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne.

§ 7Abs. 7 Al

VG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen.Paragraph 7, Absatz 3, regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne.

Paragraph 7, Absatz 7, AlVG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten

  1. Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen. Im vorliegenden Fall konnte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass dem Beschwerdeführer der Kursbesuch als Wiedereingliederungsmaßnahme möglich ist. Die behaupteten Gründe für die nicht erfolgte Teilnahme am Wiedereingliederungskurs konnten vom Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend dargelegt – nicht glaubhaft dargelegt werden und widersprechen der Dokumentation der belangten Behörde. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik. Sie sollen der arbeitslosen Person die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll. Sie dienen – wenn auch nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach(um)schulung – der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten der arbeitslosen Person. Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.Unter "Weigerung" ist die ausdrückliche oder schlüssige Erklärung der arbeitslosen Person zu verstehen, an einer ihr zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilzunehmen. Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt somit das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus. Der Tatbestand der Weigerung ist nur dann verwirklicht, wenn die Weigerung der arbeitslosen Person, an einer ihr zugewiesen Nach(Um)schulung teilzunehmen, in objektiver Kenntnis des Inhalts der erforderlichen Nach(Um)schulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt (VwGH 18.10.2000, 99/08/0027). Dies gilt auch für Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Defizite dargelegt, noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (VwGH 15.3.2005, 2004/08/0210). Eine ungerechtfertigte Weigerung liegt somit nur dann vor, wenn
  2. es sich überhaupt um eine wirksam zugewiesene zumutbare Maßnahme handelt,
  3. feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Erlangung bzw. Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb einer solchen Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf und
  4. das Arbeitsmarktservice das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – aus den Verwaltungsakten nachvollziehbar zur Kenntnis gebracht hat und
  5. der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme abgelehnt bzw. den Erfolg der Maßnahme vereitelt hat.
  6. Die Verhängung einer Sanktion ist außerdem nur bei (zumindest bedingtem) Vorsatz gerechtfertigt, nicht jedoch bei bloßen Sorgfaltswidrigkeiten des Arbeitslosen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine (Ausbildung)defizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg mit der konkreten Maßnahmen erreicht werden soll (wurde also die erforderliche Maßnahmenbelehrung nicht ordnungsgemäß durchgeführt), kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt. Dass die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme an sich unzumutbar gewesen wäre, wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Der Beschwerdeführer war daher verpflichtet, die ihm zugewiesene Maßnahme anzunehmen bzw. daran teilzunehmen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Da im vorliegenden Fall – wie beweiswürdigend ausgeführt – der Beschwerdeführer einen wichtigen Grund für seine Nichtteilnahme an der Maßnahme nicht glaubhaft dargelegt hatte, stellt die Nichtteilnahme der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG dar. Betreuungspflichten wurden vom Beschwerdeführer überdies verneint.In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund werden hauptsächlich gesundheitliche Gründe angesehen und im engen Rahmen auch Betreuungspflichten. Da im vorliegenden Fall – wie beweiswürdigend ausgeführt – der Beschwerdeführer einen wichtigen Grund für seine Nichtteilnahme an der Maßnahme nicht glaubhaft dargelegt hatte, stellt die Nichtteilnahme der ihm zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG dar. Betreuungspflichten wurden vom Beschwerdeführer überdies verneint. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ aufgezählt. Nach Auffassung des VwGH waren bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend. Da die Zumutbarkeit im vorliegenden Fall jedenfalls gegeben war und keine gesundheitlichen Gründe glaubhaft dargelegt wurden, liegen auch keine Nachsichtsgründe vor. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine andere Einschätzung ergeben. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen und hat sich für den erkennenden Senat nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung keine andere Einschätzung ergeben. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W121.2111277.1.00

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