4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hatte zuvor per XXXX geendet und war der Beschwerdeführer in einem kurzen Dienstverhältnis als Arbeiter vom XXXX bis XXXX.Der Beschwerdeführer bezog seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Das letzte vollversicherungspflichtige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hatte zuvor per römisch 40 geendet und war der Beschwerdeführer in einem kurzen Dienstverhältnis als Arbeiter vom römisch 40 bis römisch 40 . Seitens des AMS XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX der Auftrag erteilt, an der Maßnahme JobvielfaltXXXX beim Schulungsträger ZIB-Training, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am XXXX erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom XXXX festgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit XXXXvereinbart.Seitens des AMS römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme JobvielfaltXXXX beim Schulungsträger ZIB-Training, somit an einer Wiedereingliederungsmaßnahme, teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen und die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer am römisch 40 erörtert und schriftlich in der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 festgehalten. Der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme wurde mit XXXXvereinbart. Im Informationsschreiben des AMS vom XXXX hinsichtlich des Termins beim Schulungsträger ZIB-Training vom XXXX um 12:30 Uhr wurde auf der zweiten Seite ausdrücklich hervorgehoben festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer, falls ihm die Vorsprache zu diesem Termin nicht möglich sei, bei seinem zuständigen Berater beim AMS informieren müsse.Im Informationsschreiben des AMS vom römisch 40 hinsichtlich des Termins beim Schulungsträger ZIB-Training vom römisch 40 um 12:30 Uhr wurde auf der zweiten Seite ausdrücklich hervorgehoben festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer, falls ihm die Vorsprache zu diesem Termin nicht möglich sei, bei seinem zuständigen Berater beim AMS informieren müsse. Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Maßnahme am XXXX, sondern meldete am selben Tag der Serviceline des AMS Niederösterreich eine Krankmeldung per XXXX.Der Beschwerdeführer erschien - auch nach eigenen Angaben - nicht zum Beginn der Maßnahme am römisch 40 , sondern meldete am selben Tag der Serviceline des AMS Niederösterreich eine Krankmeldung per römisch 40 . Am XXXX hatte der Beschwerdeführer ein Schreiben per Post bezüglich einer vorläufigen Bezugseinstellung erhalten. Begründet wurde dies mit "Einladung zum Kursbeginn am XXXX keine Folge geleistet".Am römisch 40 hatte der Beschwerdeführer ein Schreiben per Post bezüglich einer vorläufigen Bezugseinstellung erhalten. Begründet wurde dies mit "Einladung zum Kursbeginn am römisch 40 keine Folge geleistet". Am XXXX wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme" beim AMS aufgenommen. Er führte aus, dass er nicht bereit gewesen wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er krank gewesen sei. Er wäre erst am XXXX bei seinem Hausarzt gewesen, um sich per XXXX krankschreiben zu lassen. Die GKK habe die Krankmeldung jedoch erst mit XXXX akzeptiert. Nach berücksichtigten Gründen befragt, gab er keine an.Am römisch 40 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift mit dem Gegenstand "Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme" beim AMS aufgenommen. Er führte aus, dass er nicht bereit gewesen wäre, an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen, da er krank gewesen sei. Er wäre erst am römisch 40 bei seinem Hausarzt gewesen, um sich per römisch 40 krankschreiben zu lassen. Die GKK habe die Krankmeldung jedoch erst mit römisch 40 akzeptiert. Nach berücksichtigten Gründen befragt, gab er keine an. Aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der XXXX GKK vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX arbeitsunfähig war. Für den Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX hatte er jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.Aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der römisch 40 GKK vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 arbeitsunfähig war. Für den Tag des Beginns der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 hatte er jedoch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 des AlVG für den Zeitraum XXXX bis zum 10.05.2015 verloren hat. Die angeführten Zeiträume würden sich laut AMS um die Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen worden wäre. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Jobvielfalt bei Zib Training vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis zum 10.05.2015 verloren hat. Die angeführten Zeiträume würden sich laut AMS um die Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen worden wäre. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme Jobvielfalt bei Zib Training vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt gewesen sei, um sich ab XXXX krankschreiben zu lassen. Die XXXX GKK hätte diese Krankmeldung nicht akzeptiert und daher habe keine Krankmeldung vorgelegen. Er hätte nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei beim Arzt gewesen, weil er wirklich krank gewesen sei und nicht um den Kurs zu umgehen. Da er aufgrund seiner Substitution als sozialer Härtefall gelte, fürchte er, dass eine Sperre seines Bezuges ihn wieder in die Abhängigkeit zurückwerfe.In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei seinem Hausarzt gewesen sei, um sich ab römisch 40 krankschreiben zu lassen. Die römisch 40 GKK hätte diese Krankmeldung nicht akzeptiert und daher habe keine Krankmeldung vorgelegen. Er hätte nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei beim Arzt gewesen, weil er wirklich krank gewesen sei und nicht um den Kurs zu umgehen. Da er aufgrund seiner Substitution als sozialer Härtefall gelte, fürchte er, dass eine Sperre seines Bezuges ihn wieder in die Abhängigkeit zurückwerfe. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom XXXX betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX
Vm § 38 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm §§ 56 und 58 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom römisch 40 gegen den Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40
Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56 und 58 AlVG abgewiesen, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde ausgeschlossen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, habe, indem er für den Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorlegen konnte. Aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der XXXX GKK vom XXXX gehe hervor, dass er bloß vom XXXX bis XXXX arbeitsunfähig gewesen sei. Das AMS XXXX habe laut eigener Einschätzung demzufolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen den Ausschluss der Notstandshilfe für acht Wochen ausgesprochen. Da er vom XXXX bis XXXX volles Krankengeld bezogen hätte, verlängere sich die Ausschlussfrist
VG um vier Tage auf die Zeit vom XXXX bis XXXX. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd. § 10 Abs 3 AlVG lägen nicht vor.Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zunichte gemacht, d.h. vereitelt, habe, indem er für den Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 keine Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vorlegen konnte. Aus der vorgelegten Krankenstandsbescheinigung der römisch 40 GKK vom römisch 40 gehe hervor, dass er bloß vom römisch 40 bis römisch 40 arbeitsunfähig gewesen sei. Das AMS römisch 40 habe laut eigener Einschätzung demzufolge in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen den Ausschluss der Notstandshilfe für acht Wochen ausgesprochen. Da er vom römisch 40 bis römisch 40 volles Krankengeld bezogen hätte, verlängere sich die Ausschlussfrist
Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG um vier Tage auf die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 . Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen nicht vor. Im Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX im Krankenstand gewesen sei. Er sei leider wegen seiner sehr starken Erkrankung vier Tage später beim Arzt gewesen. Als es ihm ein wenig besser gegangen sei, habe er sich auf den Weg zum Arzt gemacht. Dieser hätte ihn weiter bis XXXX krankgeschrieben, da er sehr stark erkrankt sei. Die GKK habe seinen Krankenstand erst mit XXXX bestätigt. Er hätte keineswegs den Kurs umgehen wollen. Dadurch, dass man ihm acht Wochen seine Leistung gesperrt hätte, hätte er sehr große finanzielle Probleme und sei er bei vielen Behörden im Zahlungsrückstand. Sein Arzt könne seine Krankheit bestätigen. Er bitte in seinem Fall nochmals um Rücksicht, da er sehr große finanzielle Probleme durch diese Maßnahme hätte und aufgrund von Zahlungsrückständen sonst wieder ins Gefängnis müsse.Im Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 im Krankenstand gewesen sei. Er sei leider wegen seiner sehr starken Erkrankung vier Tage später beim Arzt gewesen. Als es ihm ein wenig besser gegangen sei, habe er sich auf den Weg zum Arzt gemacht. Dieser hätte ihn weiter bis römisch 40 krankgeschrieben, da er sehr stark erkrankt sei. Die GKK habe seinen Krankenstand erst mit römisch 40 bestätigt. Er hätte keineswegs den Kurs umgehen wollen. Dadurch, dass man ihm acht Wochen seine Leistung gesperrt hätte, hätte er sehr große finanzielle Probleme und sei er bei vielen Behörden im Zahlungsrückstand. Sein Arzt könne seine Krankheit bestätigen. Er bitte in seinem Fall nochmals um Rücksicht, da er sehr große finanzielle Probleme durch diese Maßnahme hätte und aufgrund von Zahlungsrückständen sonst wieder ins Gefängnis müsse. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 30.06.2016 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR2) und dem Laienrichter XXXX (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 30.06.2016 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR2) und dem Laienrichter römisch 40 (LR1) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "[ ] VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. VR: Warum haben Sie die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht angetreten? BF: Ich war krank durch meine Drogensucht. Ich bin ein paar Tage später zum Arzt gegangen, dann zum AMS, dann zu der Krankenkasse, um zu beweisen, dass ich wirklich krank war. Aber ich war zu spät und wurde gesperrt. VR: Was haben Sie bisher gearbeitet? BF: Ich habe Einzelhandelskaufmann angefangen zu lernen, nur die Lehrabschlussprüfung fehlt mir. Insgesamt habe ich etwa dreieinhalb Jahre gearbeitet. VR: Was machen Sie zurzeit? BF: Ich bin arbeitssuchend. Ich möchte gerne als Maler und Anstreicher arbeiten. Ich wollte heute beginnen, mich zu bewerben. Bisher habe ich mich auf die Verhandlung vorbereitet. LR 2: Bei welchem Arzt haben Sie sich krank gemeldet? BF: Bei XXXX in XXXX. Das ist ein Allgemeinmediziner. Er ist nicht mein Hausarzt, aber mein Hausarzt, XXXX war zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub.BF: Bei römisch 40 in römisch 40 . Das ist ein Allgemeinmediziner. Er ist nicht mein Hausarzt, aber mein Hausarzt, römisch 40 war zu diesem Zeitpunkt auf Urlaub. VR: Wann sind Sie zu XXXX gegangen?VR: Wann sind Sie zu römisch 40 gegangen? BF: Ich hatte Magen-Darm-Grippe. Psychisch ist es mir auch nicht gut gegangen. Ich habe auch Suchtprobleme. VR: Hat XXXX Sie gleich krankgeschrieben?VR: Hat römisch 40 Sie gleich krankgeschrieben? BF: Ja. Aber leider habe ich die Krankmeldung nicht mit. Ich bin ein paar Tage zu spät gewesen. BehV: An welchem Tag haben Sie sich krankschreiben lassen? BF: Ich glaube, es war der XXXX.BF: Ich glaube, es war der römisch 40 . BehV: Ich kann die Angaben des BF nur bestätigen. Ich verweise auf die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung der XXXXGKK vom XXXX, wo eine Arbeitsunfähigkeit von XXXX bestätigt wird. Gleichzeitig wird durch den Hauptverbandsauszug bestätigt, wo ein Krankengeldbezug vom XXXX aufscheint. Es ist aber leider so, dass eine Arbeitsunfähigkeit vom XXXX nicht vorliegt und nicht nachgewiesen werden kann.BehV: Ich kann die Angaben des BF nur bestätigen. Ich verweise auf die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsmeldung der XXXXGKK vom römisch 40 , wo eine Arbeitsunfähigkeit von römisch 40 bestätigt wird. Gleichzeitig wird durch den Hauptverbandsauszug bestätigt, wo ein Krankengeldbezug vom römisch 40 aufscheint. Es ist aber leider so, dass eine Arbeitsunfähigkeit vom römisch 40 nicht vorliegt und nicht nachgewiesen werden kann. VR: Wollten Sie an den Wiedereingliederungsmaßnahmen überhaupt teilnehmen? BF: Ja. Aber ich wollte auch bei Suchthilfe mitmachen. Leider bin ich krankgeworden und konnte die JobVielfalt nicht besuchen. BehV: Warum sind Sie am XXXX zur Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erschienen?BehV: Warum sind Sie am römisch 40 zur Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erschienen? BF: Weil ich eine Magen-Darm-Grippe und psychische Probleme hatte. BehV: Die Angaben des BF stimmen nicht überein, da keine Bestätigung über eine Arbeitsunfähigkeit am XXXX vorliegt, sondern erst ab XXXX. Ich verweise auf die Niederschrift vom XXXX, warum diese zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme für ihn so wichtig war und dass diese am XXXXbeginnt.BehV: Die Angaben des BF stimmen nicht überein, da keine Bestätigung über eine Arbeitsunfähigkeit am römisch 40 vorliegt, sondern erst ab römisch 40 . Ich verweise auf die Niederschrift vom römisch 40 , warum diese zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme für ihn so wichtig war und dass diese am XXXXbeginnt. VR: Sie müssen an den Wiedereingliederungsmaßnahmen teilnehmen. BehV: Wenn Sie am XXXX zum Arzt gegangen und sich arbeitsunfähig gemeldet hätten, würden wir jetzt nicht hier sitzen.BehV: Wenn Sie am römisch 40 zum Arzt gegangen und sich arbeitsunfähig gemeldet hätten, würden wir jetzt nicht hier sitzen. BF: Ich habe alle meine Schulden zurückzahlen müssen. LR 1: XXXX hat Sie rückwirkend krankgeschrieben?LR 1: römisch 40 hat Sie rückwirkend krankgeschrieben? BF: Ja. Ab XXXX. Es wurde von der Krankenkasse nicht anerkannt.BF: Ja. Ab römisch 40 . Es wurde von der Krankenkasse nicht anerkannt. LR 1: Im Akt gibt es diese Bestätigung nicht. BF: Aber bei mir zuhause. VR fordert den BF auf, diese Krankenbestätigung innerhalb von 14 Tagen an das BVwG zu schicken. LR 1: Wo leben Sie? BF: Ich lebe im Haushalt meiner Mutter im Obergeschoss und zahle ihr Miete. LR 1: Dann kann Ihre Mutter Ihren Gesundheitszustand bestätigen? BF: Ja. LR 1: Am XXXX haben Sie einen Arzt angerufen?LR 1: Am römisch 40 haben Sie einen Arzt angerufen? BF: Ich war so schwer krank, dass ich gar nichts machen konnte. Ich wollte zu XXXX fahren, dann zu XXXX, aber da war auch schon geschlossen. Also bin ich am nächsten Tag erst zu ihm gegangen.BF: Ich war so schwer krank, dass ich gar nichts machen konnte. Ich wollte zu römisch 40 fahren, dann zu römisch 40 , aber da war auch schon geschlossen. Also bin ich am nächsten Tag erst zu ihm gegangen. BehV: Die Aussagen des BF vier Tage lang aufgrund eines "Kuddelmuddels" nicht zu einem Arzt gehen zu können, wird seitens der belangten Behörde als reine Schutzbehauptung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, zurückgewiesen. Der BF hat angegeben, einen Hausarzt zu haben und dass dieser in Urlaub gewesen sei. Jeder Hausarzt hat eine Vertretung. Da stellt sich für die belangte Behörde die Frage, warum er nicht auf einen Hausbesuch seines Hausarztes bzw. dessen Vertretung bestanden hat, um sich so wie er behauptet, am XXXX krankschreiben zu lassen. Selbst wenn der BF eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen könnte, welche eine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend am XXXX für den XXXX festgestellt hätte, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen, da diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung von der zuständigen Gebietskrankenkasse nicht anerkannt worden ist. Laut Haupverbandsauszug von heute, steht der BF seit XXXX im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der XXXX GmbH vom XXXX. Derzeit bezieht er Notstandshilfe von einem Tagessatz in Höhe von XXXX Euro.BehV: Die Aussagen des BF vier Tage lang aufgrund eines "Kuddelmuddels" nicht zu einem Arzt gehen zu können, wird seitens der belangten Behörde als reine Schutzbehauptung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, zurückgewiesen. Der BF hat angegeben, einen Hausarzt zu haben und dass dieser in Urlaub gewesen sei. Jeder Hausarzt hat eine Vertretung. Da stellt sich für die belangte Behörde die Frage, warum er nicht auf einen Hausbesuch seines Hausarztes bzw. dessen Vertretung bestanden hat, um sich so wie er behauptet, am römisch 40 krankschreiben zu lassen. Selbst wenn der BF eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen könnte, welche eine Arbeitsunfähigkeit rückwirkend am römisch 40 für den römisch 40 festgestellt hätte, kann dies zu keiner anderen Entscheidung führen, da diese Arbeitsunfähigkeitsmeldung von der zuständigen Gebietskrankenkasse nicht anerkannt worden ist. Laut Haupverbandsauszug von heute, steht der BF seit römisch 40 im Notstandshilfebezug, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und ein Dienstverhältnis als Arbeiter bei der römisch 40 GmbH vom römisch 40 . Derzeit bezieht er Notstandshilfe von einem Tagessatz in Höhe von römisch 40 Euro. LR 1: Haben Sie Ihre Mutter am XXXX ersucht, einen Arzt telefonisch zu kontaktieren?LR 1: Haben Sie Ihre Mutter am römisch 40 ersucht, einen Arzt telefonisch zu kontaktieren? BF: Nein. Mutter des BF: Durch seinen Drogenkonsum war er nicht dazu im Stande. Der Hausarzt und gleichzeitig Substitutionsarzt ist XXXX. Der Vertretungsarzt von XXXX macht keine Substitution.Mutter des BF: Durch seinen Drogenkonsum war er nicht dazu im Stande. Der Hausarzt und gleichzeitig Substitutionsarzt ist römisch 40 . Der Vertretungsarzt von römisch 40 macht keine Substitution. LR 1: Eine Krankschreibung hätte aber auch ein anderer Arzt machen können? BF: Am XXXX habe ich DrBF: Am römisch 40 habe ich Dr LR 1: Anerkennt das AMS eine Krankenbestätigung nur dann, wenn sie auch von der GKK anerkannt wird? BehV: Vom AMS wird eine Krankenbestätigung aufgrund einer internen Dienstanweisung nicht anerkannt, wenn sie von der XXXXGKK nicht anerkannt wird. Meines Wissen gab es früher rückwirkende Krankenbestätigungen, die von der GKK und daher vom AMS anerkannt wurden. BF: Ich wollte am XXXX bei der GKK den Arzt sprechen, es wurde mir aber von der GKK verweigert. Sie sagten, ich dürfte ihn nicht sprechen.BF: Ich wollte am römisch 40 bei der GKK den Arzt sprechen, es wurde mir aber von der GKK verweigert. Sie sagten, ich dürfte ihn nicht sprechen. Mutter des BF: Ich weiß, dass mein Sohn an diesem Tag öfter hin und her gefahren ist. Sie haben ihn aufgrund seiner Drogenkrankheit nicht ernstgenommen. BehV: Wie sind Sie am XXXX zum Arzt gekommen?BehV: Wie sind Sie am römisch 40 zum Arzt gekommen? BF: Zu Fuß. Zur GKK fuhr ich mit dem Wieselzug. LR 1: Warum sind Sie nach dem XXXX zur GKK gefahren?LR 1: Warum sind Sie nach dem römisch 40 zur GKK gefahren? BF: Dr. PHILIP sagte, das wäre nötig. Ich wollte die Rückwirkung anerkennen lassen. Die ersten zwei Tage konnte ich nichts machen. LR 1: Wie lange hat die Untersuchung bei XXXX gedauert?LR 1: Wie lange hat die Untersuchung bei römisch 40 gedauert? BF: Schon länger. Viertel, halbe Stunde. BehV: Falls seitens des BVwG eine von der GKK nicht anerkannte, jedoch von einem Hausarzt bestätigte, frühere Arbeitsunfähigkeit anerkennen würde, würde dies bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose durch eine nachträgliche Meldung in einer Arbeitsunfähigkeitssanktion
VG entziehen könnte.BehV: Falls seitens des BVwG eine von der GKK nicht anerkannte, jedoch von einem Hausarzt bestätigte, frühere Arbeitsunfähigkeit anerkennen würde, würde dies bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose durch eine nachträgliche Meldung in einer Arbeitsunfähigkeitssanktion
Paragraph 10, AlVG entziehen könnte. Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint. VR befragt den BF, ob er weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird von dem BF verneint. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzer. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr schon dann als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Die Verfügbarkeit muss auch zur Teilnahme an Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt (zB Nach- und Umschulungen) gegeben sein. Beim Vorliegen von Betreuungspflichten wird es für die Bejahung der Verfügbarkeit aber grundsätzlich ausreichend sein, wenn im Falle einer Beschäftigungsmöglichkeit die Betreuung von anderen Personen übernommen werden kann. Grundsätzlich ist ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser aber verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen.Paragraph 7, Absatz 3, regelt die Verfügbarkeit im engeren Sinne.
Paragraph 7, Absatz 7, AlVG gelten Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W121.2111277.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.