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{'item': 'W121 2117636-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 142§ 21a§ 24§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW121 2117636-1 SpruchW121 2117636-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich XXXX €. Sämtliche Anweisungen von Arbeitslosengeld enthielten eine Mitteilung hinsichtlich des Anfallstags, des voraussichtlichen Endes, der Leistungsart sowie des täglichen Anspruchs.Der Beschwerdeführer bezog von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich römisch 40 €. Sämtliche Anweisungen von Arbeitslosengeld enthielten eine Mitteilung hinsichtlich des Anfallstags, des voraussichtlichen Endes, der Leistungsart sowie des täglichen Anspruchs. Vom XXXX bis XXXX bezog der Beschwerdeführer Krankengeld ohne zusätzliches Arbeitslosengeld. Dies wurde ihm mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt.Vom römisch 40 bis römisch 40 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld ohne zusätzliches Arbeitslosengeld. Dies wurde ihm mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt. Am XXXX hat sich der Beschwerdeführer telefonisch krank gemeldet. Irrtümlich wurde vom AMS eine Bezugseinstellung nicht durchgeführt.Am römisch 40 hat sich der Beschwerdeführer telefonisch krank gemeldet. Irrtümlich wurde vom AMS eine Bezugseinstellung nicht durchgeführt. Von XXXX bis XXXX stand der Beschwerdeführer im Krankengeldbezug. Am XXXXmeldete er sich in der Infozone des AMS XXXX von seinem Krankenstand zurück.Von römisch 40 bis römisch 40 stand der Beschwerdeführer im Krankengeldbezug. Am XXXXmeldete er sich in der Infozone des AMS römisch 40 von seinem Krankenstand zurück. Vom Arbeitsmarktservice erhielt der Beschwerdeführer Anfang XXXX folgende Auszahlung des Arbeitslosengeldes:Vom Arbeitsmarktservice erhielt der Beschwerdeführer Anfang römisch 40 folgende Auszahlung des Arbeitslosengeldes: Am XXXX - € XXXX (d.s. XXXX Tage x Tagsatz € XXXX).Am römisch 40 - € römisch 40 (d.s. römisch 40 Tage x Tagsatz € römisch 40 ). In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer Krankengeld von der Gebietskrankenkasse für den Zeitraum XXXX bis XXXX ausbezahlt.In weiterer Folge erhielt der Beschwerdeführer Krankengeld von der Gebietskrankenkasse für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ausbezahlt. Das Arbeitsmarktservice XXXX berichtigte in der Folge mit Bescheid vom XXXX den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend für den Zeitraum vom XXXX – XXXX und verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer Rückzahlung in Höhe von XXXX €. Begründend führte das AMS aus, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen hätte, da er Krankengeld bezogen hätte und dies nicht rechtzeitig dem AMS gemeldet hätte.Das Arbeitsmarktservice römisch 40 berichtigte in der Folge mit Bescheid vom römisch 40 den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend für den Zeitraum vom römisch 40 – römisch 40 und verpflichtete den Beschwerdeführer zu einer Rückzahlung in Höhe von römisch 40 €. Begründend führte das AMS aus, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen hätte, da er Krankengeld bezogen hätte und dies nicht rechtzeitig dem AMS gemeldet hätte. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein und führte darin aus, dass der Bescheid rechtswidrig sei, da er die von ihm verlangten Meldepflichten zeitgerecht eingehalten hätte. Er hätte seinen Krankenstand immer am selben Tag telefonisch gemeldet. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens durch das Arbeitsmarktservice wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme ist nicht erfolgt. Mit Bescheid des ArbeitsmarktserviceXXXX vom XXXX (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen von XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen habe, da er erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung aufgrund des nachfolgenden Krankengeldbezuges nicht zugestanden wäre. Dieser Rückforderungstatbestand des "Erkennen müssens" liege dann vor, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührt. Der häufigste Fall sei der, dass eine Leistung in einem Zeitraum bereits laufend empfangen wurde, wenn die zweite Leistung später zuerkannt und für denselben Zeitraum nachgezahlt wird. Steht jemand im Bezug der anderen Leistung und beziehe er im Nachhinein Arbeitslosengeld, so könne es wohl als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er beim Zugang des Arbeitslosengeldes erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt. Bei zwei miteinander unvereinbaren Leistungen, von denen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur subsidiär gebühre, könne es aber zur Vermeidung verfassungsrechtlicher Ungleichbehandlungen nicht darauf ankommen, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wird. Wenn man bei zwei Leistungen voraussetzen könne, dass der Arbeitslose wisse, jedenfalls aber bei gehöriger Sorgfalt wissen müsse, dass sie nicht nebeneinander gebühren könnten, dann müsse er dies auch schon dann wissen, wenn er die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bereits empfange, während er das andere Verfahren zur Erlangung der zweiten Leistung noch betreibe, die zweite Leistung daher noch nicht erhalten hätte, sie aber für Zeiträume des Bezuges von Geldleistungen nach dem AlVG anstrebe. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit hätte ergeben, dass er für den Zeitraum XXXX bis XXXX zuerst das Arbeitslosengeld vom AMS und dann das Krankengeld von der WGKK ausbezahlt bekommen hätte. Der Beschwerdeführer hätte daher erkennen müssen, dass ihm nicht für denselben Zeitraum zwei Leistungen zustehen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass ihm dieser Betrag nicht zur Gänze gebührte. Die Rückforderung gliedere sich wie folgt: "XXXX bis XXXX, d.s. 9 Tage x Tagsatz €Mit Bescheid des ArbeitsmarktserviceXXXX vom römisch 40 (Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen von römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen habe, da er erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung aufgrund des nachfolgenden Krankengeldbezuges nicht zugestanden wäre. Dieser Rückforderungstatbestand des "Erkennen müssens" liege dann vor, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührt. Der häufigste Fall sei der, dass eine Leistung in einem Zeitraum bereits laufend empfangen wurde, wenn die zweite Leistung später zuerkannt und für denselben Zeitraum nachgezahlt wird. Steht jemand im Bezug der anderen Leistung und beziehe er im Nachhinein Arbeitslosengeld, so könne es wohl als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er beim Zugang des Arbeitslosengeldes erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt. Bei zwei miteinander unvereinbaren Leistungen, von denen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur subsidiär gebühre, könne es aber zur Vermeidung verfassungsrechtlicher Ungleichbehandlungen nicht darauf ankommen, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wird. Wenn man bei zwei Leistungen voraussetzen könne, dass der Arbeitslose wisse, jedenfalls aber bei gehöriger Sorgfalt wissen müsse, dass sie nicht nebeneinander gebühren könnten, dann müsse er dies auch schon dann wissen, wenn er die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bereits empfange, während er das andere Verfahren zur Erlangung der zweiten Leistung noch betreibe, die zweite Leistung daher noch nicht erhalten hätte, sie aber für Zeiträume des Bezuges von Geldleistungen nach dem AlVG anstrebe. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit hätte ergeben, dass er für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zuerst das Arbeitslosengeld vom AMS und dann das Krankengeld von der WGKK ausbezahlt bekommen hätte. Der Beschwerdeführer hätte daher erkennen müssen, dass ihm nicht für denselben Zeitraum zwei Leistungen zustehen. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erkennen hätte müssen, dass ihm dieser Betrag nicht zur Gänze gebührte. Die Rückforderung gliedere sich wie folgt: "XXXX bis römisch 40 , d.s. 9 Tage x Tagsatz € XXXX = € XXXX"römisch 40 = € XXXX" Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR1) und dem Laienrichter römisch 40 (LR2) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "[ ] VR beginnt mit der Befragung des Beschwerdeführers. VR: Woher kommen Sie? BF: Aus Serbien. VR: Können Sie Deutsch? BF: Ja. Gut. VR: Die XXXX Euro sind Sie zurückbezahlt worden?VR: Die römisch 40 Euro sind Sie zurückbezahlt worden? BehV: Nein. BF verweist auf seinen Schriftsatz. LR 1: Haben Sie imXXXX gewusst, dass Sie von der GKK Krankengeld bekommen? BF: Ja. LR 1: Anfang Juni haben Sie vom AMS die Leistung bekommen? BF: Ja. LR 1: In der gleichen Höhe wie auch sonst? BF: Ich weiß nicht, wie viel genau. LR 1: XXXX haben Sie bekommen?LR 1: römisch 40 haben Sie bekommen? BF: Ja. LR 1: So viel haben Sie in den anderen Monaten auch bekommen? BF: Ja. LR 1: Haben Sie sich gedacht, dass Sie für XXXX das Krankengeld bekommen und gleichzeitig den vollen AMS-Bezug?LR 1: Haben Sie sich gedacht, dass Sie für römisch 40 das Krankengeld bekommen und gleichzeitig den vollen AMS-Bezug? BF: Die Krankengeld zahlt das Geld früher aus. LR 1: Laut Akt haben Sie am XXXX das Krankengeld bekommen.LR 1: Laut Akt haben Sie am römisch 40 das Krankengeld bekommen. BF: Ja. LR 1: Wann haben Sie die XXXX Euro bekommen?LR 1: Wann haben Sie die römisch 40 Euro bekommen? BehV: Sie haben vom AMS Anfang des Monats für den Vormonat bekommen. Am XXXX für den Monat XXXX. Im ganzen Jahr XXXXwurde Ihnen nichts abgezogen. Das AMS vergaß die Einstellung des Krankenstandes mit XXXX in die EDV einzugeben.BehV: Sie haben vom AMS Anfang des Monats für den Vormonat bekommen. Am römisch 40 für den Monat römisch 40 . Im ganzen Jahr XXXXwurde Ihnen nichts abgezogen. Das AMS vergaß die Einstellung des Krankenstandes mit römisch 40 in die EDV einzugeben. LR 1: Was haben Sie sich gedacht, als Sie XXXX Euro zu viel bekommen haben?LR 1: Was haben Sie sich gedacht, als Sie römisch 40 Euro zu viel bekommen haben? BF: Ich dachte mir, das Geld ist da und das passt. Später kam das Geld vom AMS und ich dachte, das hat auch gepasst. VR: Haben Sie das AMS angerufen, als Ihnen der Fehler aufgefallen ist? BF: Nein. VR: Ist der BF schon länger im Arbeitslosenbezug? BehV legt einen Bezugsverlauf vor. BehV: Ich möchte sagen, dass im XXXX bereits ein Krankengeldbezug war. Hier gibt es bereits einen Erfahrungswert. Der Monat XXXX wird im April ausgezahlt und es wurde weniger bezahlt.BehV: Ich möchte sagen, dass im römisch 40 bereits ein Krankengeldbezug war. Hier gibt es bereits einen Erfahrungswert. Der Monat römisch 40 wird im April ausgezahlt und es wurde weniger bezahlt. LR 1: Das heißt, da haben Sie bemerkt, dass, wenn Sie Krankengeld bekommen, dass dann das Arbeitslosengeld niedriger ist? BF: Ich habe eigentlich nie geschaut. Ich habe nur geschaut, ob es da ist und dann hat es gepasst. LR 2: Wie ist der aktuelle Stand? BehV: Der BF arbeitet zurzeit. BehV verweist auf die Mitteilungen, die immer wieder an die Kunden versandt werden. Darauf steht auch, wie hoch der tägliche Anspruch ist. LR 2: Sie haben zwei Mal für dieselbe Leistung Geld bekommen, das Krankengeld und das Arbeitslosengeld. BF: Das Datum war aber nicht gleich. LR 2: Sie haben zu viel bekommen? BF lacht. Die VR befragt den BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog seit XXXX mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld von täglich € XXXX. Sämtliche Anweisungen von Arbeitslosengeld enthielten eine Mitteilung hinsichtlich des Anfallstags, des voraussichtlichen Endes, der Leistungsart sowie des täglichen Anspruchs.Der Beschwerdeführer bezog seit römisch 40 mit Unterbrechungen Arbeitslosengeld von täglich € römisch 40 . Sämtliche Anweisungen von Arbeitslosengeld enthielten eine Mitteilung hinsichtlich des Anfallstags, des voraussichtlichen Endes, der Leistungsart sowie des täglichen Anspruchs. Vom XXXX bis XXXX bezog der Beschwerdeführer Krankengeld ohne zusätzliches Arbeitslosengeld. Dies wurde ihm mit Mitteilung vom XXXX mitgeteilt.Vom römisch 40 bis römisch 40 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld ohne zusätzliches Arbeitslosengeld. Dies wurde ihm mit Mitteilung vom römisch 40 mitgeteilt. Am XXXX hat sich der Beschwerdeführer telefonisch krank gemeldet. Irrtümlich wurde vom AMS eine Bezugseinstellung nicht durchgeführt.Am römisch 40 hat sich der Beschwerdeführer telefonisch krank gemeldet. Irrtümlich wurde vom AMS eine Bezugseinstellung nicht durchgeführt. Am XXXXhat sich der Beschwerdeführer ordnungsgemäß in der Infozone des AMS-Dresdner Straße von seinem Krankenstand zurückgemeldet. Am XXXX erfolgte eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € XXXX (d.s. 31 Tage x Tagsatz € XXXX) an den Beschwerdeführer.Am römisch 40 erfolgte eine Auszahlung des Arbeitslosengeldes in Höhe von € römisch 40 (d.s. 31 Tage x Tagsatz € römisch 40 ) an den Beschwerdeführer. Am XXXX erfolgte durch die WGKK eine Auszahlung von Krankengeld an den Beschwerdeführer für den Zeitraum der Erkrankung vom XXXX bisAm römisch 40 erfolgte durch die WGKK eine Auszahlung von Krankengeld an den Beschwerdeführer für den Zeitraum der Erkrankung vom römisch 40 bis XXXX.römisch 40 . Am XXXX sprach das Arbeitsmarktservice Wien-Dresdner Straße mittels Bescheid aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen werde und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von XXXX € verpflichtet sei.Am römisch 40 sprach das Arbeitsmarktservice Wien-Dresdner Straße mittels Bescheid aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 widerrufen werde und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von römisch 40 € verpflichtet sei. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen hat, da er erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung in dieser Höhe nicht zugestanden wäre.Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung von römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen hat, da er erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung in dieser Höhe nicht zugestanden wäre.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er aufgrund einer irrtümlichen Zahlung durch das Arbeitsmarktservice von XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er aufgrund einer irrtümlichen Zahlung durch das Arbeitsmarktservice von römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat. Dem Beschwerdeführer hätte anlässlich der am XXXX vom Arbeitsmarktservice vorgenommenen Auszahlung in der Höhe von XXXX €Dem Beschwerdeführer hätte anlässlich der am römisch 40 vom Arbeitsmarktservice vorgenommenen Auszahlung in der Höhe von römisch 40 € auffallen müssen, dass dieser Betrag deutlich überhöht ist, zumal er einerseits eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice erhielt, wonach sein täglicher Anspruch XXXX € betrage, und da der Beschwerdeführer bereits im XXXX im Krankengeldbezug stand und damals für diese Zeit kein Arbeitslosengeld erhielt. Die Auszahlungsmodalitäten, sowie dass bei Krankengeldbezug kein Arbeitslosengeld gebührt, war ihm daher bekannt. In Gesamtschau der erhaltenen Mitteilungen des Arbeitsmarktservice, sowie der Krankenstandszeiten und der bisherigen Auszahlungspraxis des AMS, hätte die Auffälligkeit insbesondere der Höhe der unveränderten Zahlung zum Verdacht des Beschwerdeführers führen müssen, dass ihm dieser Betrag möglicherweise nicht in der ausbezahlten Höhe zusteht. Selbst unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die volle Auszahlung des Arbeitslosengeldes nicht sofort aufgefallen ist, hätte ihm spätestens nach der darauffolgenden Auszahlung des Krankengeldbezugs für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum klar sein müssen, dass die volle Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht gerechtfertigt war. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Höhe der geleisteten Zahlungen klar sein hätte müssen, dass die Höhe der Zahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich zu hoch war. Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine Zahlung in der Höhe von XXXX € erhielt, wovon ihm nur XXXX € gebührten. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzuführen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass er nicht während des gesamten Zeitraums Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, sondern er vielmehr auch Zeiten des Krankengeldbezuges vorwies. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges glaubhaft zu machen.auffallen müssen, dass dieser Betrag deutlich überhöht ist, zumal er einerseits eine Mitteilung des Arbeitsmarktservice erhielt, wonach sein täglicher Anspruch römisch 40 € betrage, und da der Beschwerdeführer bereits im römisch 40 im Krankengeldbezug stand und damals für diese Zeit kein Arbeitslosengeld erhielt. Die Auszahlungsmodalitäten, sowie dass bei Krankengeldbezug kein Arbeitslosengeld gebührt, war ihm daher bekannt. In Gesamtschau der erhaltenen Mitteilungen des Arbeitsmarktservice, sowie der Krankenstandszeiten und der bisherigen Auszahlungspraxis des AMS, hätte die Auffälligkeit insbesondere der Höhe der unveränderten Zahlung zum Verdacht des Beschwerdeführers führen müssen, dass ihm dieser Betrag möglicherweise nicht in der ausbezahlten Höhe zusteht. Selbst unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die volle Auszahlung des Arbeitslosengeldes nicht sofort aufgefallen ist, hätte ihm spätestens nach der darauffolgenden Auszahlung des Krankengeldbezugs für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum klar sein müssen, dass die volle Zahlung des Arbeitslosengeldes nicht gerechtfertigt war. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Höhe der geleisteten Zahlungen klar sein hätte müssen, dass die Höhe der Zahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich zu hoch war. Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Zahlung in der Höhe von römisch 40 € erhielt, wovon ihm nur römisch 40 € gebührten. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzuführen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass er nicht während des gesamten Zeitraums Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, sondern er vielmehr auch Zeiten des Krankengeldbezuges vorwies. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges glaubhaft zu machen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  4. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
  2. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 idgF lauten:3.
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF lauten: "Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.Paragraph 16,

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ( ) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.Paragraph 24, ( )

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." 3.

  1. Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.
  2. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine irrtümliche Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum von XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er sich in diesem Zeitraum in Krankengeldbezug befand.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine irrtümliche Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er sich in diesem Zeitraum in Krankengeldbezug befand.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies gilt explizit auch für eine fehlerhafte Zuerkennung infolge behördlichen Versehens, sofern seitdem nicht fünf Jahre verstrichen sind.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies gilt explizit auch für eine fehlerhafte Zuerkennung infolge behördlichen Versehens, sofern seitdem nicht fünf Jahre verstrichen sind. Im vorliegenden Fall erfolgte die erhöhte Zahlung von Arbeitslosengeld aufgrund eines Versehens der belangten Behörde, und liegt dies weniger als fünf Jahre zurück. Die Ungebührlichkeit der Höhe der Zahlung stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt – ein Widerruf ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs möglich (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 24, Rz. 512).Im vorliegenden Fall erfolgte die erhöhte Zahlung von Arbeitslosengeld aufgrund eines Versehens der belangten Behörde, und liegt dies weniger als fünf Jahre zurück. Die Ungebührlichkeit der Höhe der Zahlung stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt – ein Widerruf ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs möglich (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, Paragraph 24,, Rz. 512).

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände:Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände: Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 25, Rz. 526). Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (s. dazu VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit.Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, Paragraph 25,, Rz. 526). Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (s. dazu VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit. Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer bezog für den Zeitraum von XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl er sich in diesem Zeitraum in Krankengeldbezug befand. Das Geld aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen einer überhöhten Zahlung des Arbeitsmarktservice am XXXX.Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer bezog für den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl er sich in diesem Zeitraum in Krankengeldbezug befand. Das Geld aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen einer überhöhten Zahlung des Arbeitsmarktservice am römisch 40 . Wie beweiswürdigend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihm eine Zahlung von Arbeitslosengeld für den betreffenden Zeitraum nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass bei Bezug von Krankengeld neben Arbeitslosengeld der Rückforderungstatbestand dann verwirklicht ist, wenn diese Leistungen gemeinsam höher sind als der seinerzeitige Bruttobezug inklusive Sonderzahlungen (VwGH vom 13.09.1985, 84/08/0116). Es werden kaum jemals zwei Leistungen zeitgleich ausbezahlt. Steht jemand in Bezug einer anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er bei Erhalt des Arbeitslosengeldes für denselben Zeitraum erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt. Bei zwei miteinander unvereinbaren Leistungen, von denen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur subsidiär gebührt, kann es aber zur Vermeidung verfassungsrechtlich bedenklicher Ungleichbehandlungen nicht darauf ankommen, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde. Wenn man bei zwei Leistungen voraussetzen kann, dass der Arbeitslose weiß, jedenfalls aber bei gehöriger Sorgfalt wissen muss, dass sie nicht nebeneinander gebühren können, dann muss er dies auch schon dann wissen, wenn er die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bereits empfängt, während er das andere Verfahren zur Erlangung der zweiten Leistung noch betreibt, die zweite Leistung daher noch nicht erhalten hat, sie aber für Zeiträume des Bezuges von Geldleistungen nach dem AlVG anstrebt (VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aufgrund der Höhe der geleisteten Zahlungen klar sein hätte müssen, dass die Höhe der Zahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich zu hoch war. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers mit bisherigen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, insbesondere dass während des Bezuges von Krankengeld kein Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung besteht, hätten den Beschwerdeführer zum Verdacht führen müssen, dass ihm dieser Betrag nicht zusteht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 25, Rz. 526 bis 528).Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aufgrund der Höhe der geleisteten Zahlungen klar sein hätte müssen, dass die Höhe der Zahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich zu hoch war. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers mit bisherigen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, insbesondere dass während des Bezuges von Krankengeld kein Anspruch auf Leistung aus der Arbeitslosenversicherung besteht, hätten den Beschwerdeführer zum Verdacht führen müssen, dass ihm dieser Betrag nicht zusteht vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, Paragraph 25,, Rz. 526 bis 528). Dem Beschwerdeführer muss im gegenständlichen Fall somit zumindest fahrlässiges Verhalten unterstellt werden. Da der Beschwerdeführer die Ungebührlichkeit der Höhe der Zahlung hätte erkennen müssen (siehe dazu die obigen Ausführungen), kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).Da der Beschwerdeführer die Ungebührlichkeit der Höhe der Zahlung hätte erkennen müssen (siehe dazu die obigen Ausführungen), kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in Paragraph 25, AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W121.2117636.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.