Obsah (13)
Art. 133§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 21a§ 24§ 25§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW121 2118069-1 SpruchW121 2118069-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer bezog von XXXXbis XXXX Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Vom XXXX bis XXXX absolvierte er im Zuge einer beruflichen Rehabilitation mit Beteiligung der PVA und des AMS eine Umschulung.Der Beschwerdeführer bezog von XXXXbis römisch 40 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er im Zuge einer beruflichen Rehabilitation mit Beteiligung der PVA und des AMS eine Umschulung. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Verlängerungsantrages auf Notstandshilfe vom XXXX die Notstandshilfe vom XXXX bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß XXXX zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Verlängerungsantrages auf Notstandshilfe vom römisch 40 die Notstandshilfe vom römisch 40 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß römisch 40 zuerkannt. Der Beschwerdeführer meldete sich am XXXX, wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug ab. Er war vom XXXX bis XXXXbei der Firma XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer meldete sich am römisch 40 , wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug ab. Er war vom römisch 40 bis XXXXbei der Firma römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am XXXX hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Als Termin für die erforderliche persönliche Vorsprache wurde der XXXX vereinbart.Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Als Termin für die erforderliche persönliche Vorsprache wurde der römisch 40 vereinbart. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er ab XXXX krankgeschrieben wäre. Deshalb wurde aufgrund dieser Meldung eine Bezugseinstellung ab dem
- Tag (XXXX) der vermeintlichen Krankmeldung vorgemerkt, weil ab dem
- Tag des Krankenstandes Anspruch auf Krankengeld besteht. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nur 3 Tage krank war und reichte eine handgeschriebene Bestätigung seines Hausarztes nach, wonach er 3 Tage krank gewesen sei und ersuchte um einen neuen Termin.Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er ab römisch 40 krankgeschrieben wäre. Deshalb wurde aufgrund dieser Meldung eine Bezugseinstellung ab dem
- Tag (römisch 40 ) der vermeintlichen Krankmeldung vorgemerkt, weil ab dem
- Tag des Krankenstandes Anspruch auf Krankengeld besteht. Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nur 3 Tage krank war und reichte eine handgeschriebene Bestätigung seines Hausarztes nach, wonach er 3 Tage krank gewesen sei und ersuchte um einen neuen Termin. Da kein Krankenstand vorlag und die Arbeitsunfähigkeit auch nur 3 Tage dauerte wurde die vorgemerkte Bezugseinstellung mit dem
- Tag des vermeintlichen Krankenstandes (XXXX) storniert. Diese Stornierung der vorgemerkten Einstellung des Leistungsbezuges wurde jedoch nicht bis zu dem Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer am XXXX seinen Antrag auf Notstandshilfe erfolgreich eingebracht hat, vorgemerkt, sondern irrtümlich sofort am XXXX durchgeführt. Diese Stornierung griff daher, da der neuerliche Antrag ab XXXX noch nicht bearbeitet werden konnte, weil noch nicht eingebracht, auf die Bezugseinstellung ab XXXX. Die Notstandshilfe war beim vorangegangenen Leistungsbezug bisXXXX zuerkannt worden.Da kein Krankenstand vorlag und die Arbeitsunfähigkeit auch nur 3 Tage dauerte wurde die vorgemerkte Bezugseinstellung mit dem
- Tag des vermeintlichen Krankenstandes (römisch 40 ) storniert. Diese Stornierung der vorgemerkten Einstellung des Leistungsbezuges wurde jedoch nicht bis zu dem Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer am römisch 40 seinen Antrag auf Notstandshilfe erfolgreich eingebracht hat, vorgemerkt, sondern irrtümlich sofort am römisch 40 durchgeführt. Diese Stornierung griff daher, da der neuerliche Antrag ab römisch 40 noch nicht bearbeitet werden konnte, weil noch nicht eingebracht, auf die Bezugseinstellung ab römisch 40 . Die Notstandshilfe war beim vorangegangenen Leistungsbezug bisXXXX zuerkannt worden. Die Bezugseinstellung ab XXXX wurde storniert. Dies hatte zur Folge, dass am XXXX die Notstandshilfe für die Monate XXXX bis XXXX (in denen der Beschwerdeführer vollversichert beschäftigt war) in der Höhe von € XXXX an den Beschwerdeführer überwiesen wurde.Die Bezugseinstellung ab römisch 40 wurde storniert. Dies hatte zur Folge, dass am römisch 40 die Notstandshilfe für die Monate römisch 40 bis römisch 40 (in denen der Beschwerdeführer vollversichert beschäftigt war) in der Höhe von € römisch 40 an den Beschwerdeführer überwiesen wurde. Erst am XXXX sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS XXXX vor und konnte auch erst ab diesem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht wurde, der Notstandshilfeanspruch ab XXXX berechnet und angewiesen werden.Erst am römisch 40 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS römisch 40 vor und konnte auch erst ab diesem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht wurde, der Notstandshilfeanspruch ab römisch 40 berechnet und angewiesen werden. Sämtliche genannten Anweisungen von Arbeitslosengeld mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen enthielten eine Mitteilung hinsichtlich des Anfallstags, des voraussichtlichen Endes, der Leistungsart sowie des täglichen Anspruchs. Das Arbeitsmarktservice XXXX berichtigte in der Folge mit Bescheid vom XXXX den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend und forderte für den Zeitraum vom XXXX die Leistung in Höhe von € XXXX zurück. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen hätte, da er im genannten Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX GmbH gestanden hätte. Die Rückforderung setze sich wie folgt zusammen:Das Arbeitsmarktservice römisch 40 berichtigte in der Folge mit Bescheid vom römisch 40 den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend und forderte für den Zeitraum vom römisch 40 die Leistung in Höhe von € römisch 40 zurück. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen hätte, da er im genannten Zeitraum in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 GmbH gestanden hätte. Die Rückforderung setze sich wie folgt zusammen: XXXX Rückforderungstage a EUR XXXX ergebe EUR XXXX.römisch 40 Rückforderungstage a EUR römisch 40 ergebe EUR römisch 40 . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgereicht Beschwerde und führte aus, dass er sich zum XXXX ordnungsgemäß beim AMS abgemeldet hätte. Nach dem Angestelltenverhältnis bei Fa. XXXX habe er sich wieder beim AMS gemeldet (XXXX) und sei neu aufgenommen worden. Etwas später hätte er eine Nachzahlung ohne Erklärung erhalten, was ja nicht ungewöhnlich sei und bei einem über 3 Jahre dauernden Bezug auch in der Höhe plausibel wäre. Nun werde diese Zahlung, die offensichtlich auf einem Irrtum des AMS beruhe, zurückgefordert. Bei der finanziellen Situation seiner Familie sei das Geld in verschiedenen Schulden aufgegangen, ohne die sie ihren Lebensunterhalt nicht hätten bestreiten können.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgereicht Beschwerde und führte aus, dass er sich zum römisch 40 ordnungsgemäß beim AMS abgemeldet hätte. Nach dem Angestelltenverhältnis bei Fa. römisch 40 habe er sich wieder beim AMS gemeldet (römisch 40 ) und sei neu aufgenommen worden. Etwas später hätte er eine Nachzahlung ohne Erklärung erhalten, was ja nicht ungewöhnlich sei und bei einem über 3 Jahre dauernden Bezug auch in der Höhe plausibel wäre. Nun werde diese Zahlung, die offensichtlich auf einem Irrtum des AMS beruhe, zurückgefordert. Bei der finanziellen Situation seiner Familie sei das Geld in verschiedenen Schulden aufgegangen, ohne die sie ihren Lebensunterhalt nicht hätten bestreiten können. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens durch das Arbeitsmarktservice wurde der Beschwerdeführer über den Sachverhalt und die gesetzlichen Bestimmungen und den Ablauf der zur unberechtigten Auszahlung geführt hat, informiert. Bezugnehmend darauf führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme aus, dass die Auszahlung des nunmehr zurückgeforderten Betrages erfolgt sei, ohne dass ihm ein entsprechender Bescheid zugestellt worden sei, aus dem die Zusammensetzung der Nachzahlung aufgeschlüsselt hervorgegangen wäre. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine ordnungsgemäße Nachzahlung handle, beispielsweise weil sein Bezug während seines vorangegangenen dreijährigen Leistungsbezuges zu niedrig bemessen worden sei. Er wiederholte seine Ausführungen, dass die Auszahlung aufgrund AMS-interner Verarbeitungsroutine erfolgt sei und er die Auszahlung nicht verschuldet hätte. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass die Rückforderung unberechtigt sei, da er im guten Glauben von der Rechtmäßigkeit der Nachzahlung ausgegangen sei. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX (Beschwerdevorentscheidung) wurde der Erstbescheid dahingehend abgeändert, dass zusätzlich auch die Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale, die für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gebührt, ebenfalls vom XXXX bis XXXX widerrufen und in der Höhe von € XXXX zum Rückersatz vorgeschrieben wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen von XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen habe, da er erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung aufgrund seines Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX GmbH vomXXXX bis XXXX nicht zugestanden wäre. Dieser Rückforderungstatbestand des "Erkennen müssens" liege dann vor, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. Der Beschwerdeführer hätte von XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er wisse daher, dass das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe immer im Folgemonat ausbezahlt würden. Er hätte im August einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt, er hätte daher gewusst, dass er frühestens ab September XXXX mit Zahlungen rechnen könne. Er hätte während seines Leistungsbezuges vom September XXXX bis April XXXX laufend seine monatlichen Zahlungen erhalten, es hätte bei den monatlichen Auszahlungen keinerlei Zahlungsverzug seitens des AMS gegeben. Er hätte zu keinem Zeitpunkt seines Leistungsbezuges eine ähnlich hohe Summe auf einmal ausbezahlt bekommen. Seinen Ausführungen, dass eine Nachzahlung in dieser Höhe üblich wäre, könne daher nicht gefolgt werden. Er hätte während seines Leistungsbezuges laufend seine monatlichen Auszahlungen erhalten. Er hätte keinerlei Nachzahlungen zu erwarten gehabt. Unter anderem deshalb käme das AMS nach neuerlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Schluss, dass er erkennen hätte müssen, dass ihm die Notstandshilfe und die Kursnebenkosten / Pauschale für den Zeitraum XXXX bis XXXX nicht zustehen. Es seien daher die Notstandshilfe (€ XXXX Tage zu €XXXX) und die Kursnebenkosten / Pauschale (€ XXXX – XXXX Tage zu XXXX) zum Rückersatz vorzuschreiben.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 (Beschwerdevorentscheidung) wurde der Erstbescheid dahingehend abgeändert, dass zusätzlich auch die Beihilfe zu den Kursnebenkosten/Pauschale, die für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zusätzlich zum täglichen Arbeitslosengeld/Notstandshilfe gebührt, ebenfalls vom römisch 40 bis römisch 40 widerrufen und in der Höhe von € römisch 40 zum Rückersatz vorgeschrieben wurden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen von römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen habe, da er erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung aufgrund seines Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 GmbH vomXXXX bis römisch 40 nicht zugestanden wäre. Dieser Rückforderungstatbestand des "Erkennen müssens" liege dann vor, wenn dem Leistungsempfänger bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass ihm die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG darauf abgestellt, ob der Leistungsbezieher unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte. Der Beschwerdeführer hätte von römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen. Er wisse daher, dass das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe immer im Folgemonat ausbezahlt würden. Er hätte im August einen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt, er hätte daher gewusst, dass er frühestens ab September römisch 40 mit Zahlungen rechnen könne. Er hätte während seines Leistungsbezuges vom September römisch 40 bis April römisch 40 laufend seine monatlichen Zahlungen erhalten, es hätte bei den monatlichen Auszahlungen keinerlei Zahlungsverzug seitens des AMS gegeben. Er hätte zu keinem Zeitpunkt seines Leistungsbezuges eine ähnlich hohe Summe auf einmal ausbezahlt bekommen. Seinen Ausführungen, dass eine Nachzahlung in dieser Höhe üblich wäre, könne daher nicht gefolgt werden. Er hätte während seines Leistungsbezuges laufend seine monatlichen Auszahlungen erhalten. Er hätte keinerlei Nachzahlungen zu erwarten gehabt. Unter anderem deshalb käme das AMS nach neuerlicher Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Schluss, dass er erkennen hätte müssen, dass ihm die Notstandshilfe und die Kursnebenkosten / Pauschale für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 nicht zustehen. Es seien daher die Notstandshilfe (€ römisch 40 Tage zu €XXXX) und die Kursnebenkosten / Pauschale (€ römisch 40 – römisch 40 Tage zu römisch 40 ) zum Rückersatz vorzuschreiben. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 30.06.2016 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. Die belangte Behörde wurde durch XXXX vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am 30.06.2016 durch. Der Beschwerdeführer (BF) wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR1) und dem Laienrichter römisch 40 (LR2) befragt. Die belangte Behörde wurde durch römisch 40 vertreten. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "[ ] Eröffnung des Beweisverfahrens VR: Wie geht es Ihnen heute gesundheitlich? BF: Ich bin gesund. VR: Erzählen Sie uns bitte, wie Sie die Angelegenheit sehen? Der BF verweist auf den bisherigen Schriftsatz. BF: Ich habe die Zahlungen erhalten und habe nicht erkennen können, wie sich diese zusammensetzen. Ich habe im Oktober dein Schreiben bekommen, dass ich das Geld zu Unrecht bezogen hätte und erkennen hätte müssen, dass ich das Geld zu Unrecht erhalten hätte. VR: Denken Sie nicht, dass Sie das Geld zurückzahlen müssen? BF: Es war nicht mein Verschulden. VR: Die Behörde kann sich auch irren. LR 1: Als die Zahlung Anfang August gekommen ist, ist Ihnen die Überlegung gekommen, dass es sich um einen Irrtum des AMS handeln könnte? BF: Ich dachte, es wäre eine Nachzahlung, weil etwas falsch berechnet wurde. Ich gehe nicht von Anfang an aus, dass ein Fehler vorliegt. Das AMS hätte sich vorher geirrt haben können. LR 1: Sie haben nicht geglaubt, dass das eine Zahlung war für diese drei Monate, in denen Sie in Beschäftigung waren? BF: Nein. BehV: Sie haben seit XXXX Leistungen vom AMS bezogen bis April XXXX?BehV: Sie haben seit römisch 40 Leistungen vom AMS bezogen bis April XXXX? BF: Seit Anfang XXXX eigentlich schon.BF: Seit Anfang römisch 40 eigentlich schon. BehV: Wie haben Sie die Auszahlungen vom AMS bekommen? BF: Zu Monatsbeginn, also laufend jedes Monat. BehV: Haben Sie jemals mehr als XXXX Euro auf einmal bekommen?BehV: Haben Sie jemals mehr als römisch 40 Euro auf einmal bekommen? BF: Nein. BehV: Hatten Sie Zweifel, dass an der Höhe der Notstandshilfe etwas nicht stimmen könnte? BF: Nein, hatte ich nicht. Ich habe beim Antrag alles überprüft und Änderungen mitgeteilt. Ich hatte keine Veranlassung dazu, daran zu zweifeln. BehV: Warum haben Sie dann geglaubt, dass Sie im August XXXX XXXX Euro ausbezahlt bekommen würden?BehV: Warum haben Sie dann geglaubt, dass Sie im August römisch 40 römisch 40 Euro ausbezahlt bekommen würden? BF: Es kann sich ja um einen Fehler handeln, der im Zuge der Neuaufnahme aufgetaucht ist. Ich habe nicht gewusst, wofür die Nachzahlung war. BehV: Und Sie haben sich auch nicht über den Zeitpunkt der Auszahlung gewundert? BF: Nein. Es war zum Zeitpunkt der Neuaufnahme. BehV: Sie haben vom AMS bei jeder Anweisung eine Mitteilung bekommen, ist das korrekt? BF: Ja. BehV: Haben Sie im August eine Mitteilung bekommen? BF: Nein. Ich habe auch zuvor keine Nachzahlung bekommen. Bei den monatlichen Zahlungen steht das Monat der Auszahlung dabei. BehV verweist auf Beilage XXXX.BehV verweist auf Beilage römisch 40 . BehV: Da gibt es eine Nachzahlung am XXXX,XXXX und am XXXX. Der BF hat also auch schon früher Nachzahlungen bekommen. Nebenbei ist er auch noch erwerbstätig. Die monatlichen Auszahlungen waren ungefähr XXXX bis XXXX hoch.BehV: Da gibt es eine Nachzahlung am römisch 40 ,römisch 40 und am römisch 40 . Der BF hat also auch schon früher Nachzahlungen bekommen. Nebenbei ist er auch noch erwerbstätig. Die monatlichen Auszahlungen waren ungefähr römisch 40 bis römisch 40 hoch. VR: Als Sie die XXXX am XXXX erhalten haben, haben Sie da nicht sofort beim AMS angerufen, ob es sich hierbei um einen Irrtum handle?VR: Als Sie die römisch 40 am römisch 40 erhalten haben, haben Sie da nicht sofort beim AMS angerufen, ob es sich hierbei um einen Irrtum handle? BF: Ich habe keine Veranlassung dazu gesehen. Woran hätte ich das erkennen müssen? LR 2 an BehV: Diese XXXX Euro ergeben sich aus den drei Monaten?LR 2 an BehV: Diese römisch 40 Euro ergeben sich aus den drei Monaten? BehV: Ja. LR 2: Sehen Sie den Fehler nicht ein? BF: Doch. Aber ich LR 1 an BehV: Sie sagen, der BF hätte für diese drei Monate nichts erwarten dürfen im Gegensatz zu den früheren Nachzahlungen? BF: Ich wusste nicht, worum es geht. Ich dachte, es hätte sein können, dass Differenzen aufgekommen sind, bezogen auf die Zeit davor. BehV: Eine Ergänzung. Bei jeder Änderung bezüglich Dauer oder Höhe des Leistungsbezuges bekommt der Kunde eine Mitteilung zugeschickt. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezog von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Vom XXXX bis XXXX absolvierte er im Zuge einer beruflichen Rehabilitation mit Beteiligung der PVA und des AMS eine Umschulung.Der Beschwerdeführer bezog von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er im Zuge einer beruflichen Rehabilitation mit Beteiligung der PVA und des AMS eine Umschulung. Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Verlängerungsantrages auf Notstandshilfe vom XXXX die Notstandshilfe vom XXXX bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß XXXX zuerkannt.Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund eines Verlängerungsantrages auf Notstandshilfe vom römisch 40 die Notstandshilfe vom römisch 40 bis zum voraussichtlichen Höchstausmaß römisch 40 zuerkannt. Der Beschwerdeführer meldete sich am XXXX, wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug ab. Er war vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer meldete sich am römisch 40 , wegen Aufnahme eines Dienstverhältnisses vom Leistungsbezug ab. Er war vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 GmbH vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am XXXX hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Als Termin für die erforderliche persönliche Vorsprache wurde derXXXX vereinbart.Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt. Als Termin für die erforderliche persönliche Vorsprache wurde derXXXX vereinbart. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er ab XXXX krankgeschrieben wäre. Deshalb wurde aufgrund dieser Meldung eine Bezugseinstellung ab dem
- Tag (XXXX) der vermeintlichen Krankmeldung vorgemerkt, weil ab dem
- Tag des Krankenstandes Anspruch auf Krankengeld besteht. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nur 3 Tage krank war und reichte eine handgeschriebene Bestätigung seines Hausarztes nach, wonach er 3 Tage krank gewesen sei und ersuchte um einen neuen Termin.Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er ab römisch 40 krankgeschrieben wäre. Deshalb wurde aufgrund dieser Meldung eine Bezugseinstellung ab dem
- Tag (römisch 40 ) der vermeintlichen Krankmeldung vorgemerkt, weil ab dem
- Tag des Krankenstandes Anspruch auf Krankengeld besteht. Am römisch 40 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nur 3 Tage krank war und reichte eine handgeschriebene Bestätigung seines Hausarztes nach, wonach er 3 Tage krank gewesen sei und ersuchte um einen neuen Termin. Da kein Krankenstand vorlag und die Arbeitsunfähigkeit auch nur 3 Tage dauerte wurde die vorgemerkte Bezugseinstellung mit dem
- Tag des vermeintlichen Krankenstandes (XXXX) storniert. Diese Stornierung der vorgemerkten Einstellung des Leistungsbezuges wurde jedoch nicht bis zu dem Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer am XXXX seinen Antrag auf Notstandshilfe erfolgreich eingebracht hat vorgemerkt, sondern irrtümlich sofort am XXXX durchgeführt. Diese Stornierung griff daher, da der neuerliche Antrag ab XXXX noch nicht bearbeitet werden konnte, weil noch nicht eingebracht, auf die Bezugseinstellung ab XXXX. Die Notstandshilfe war beim vorangegangenen Leistungsbezug bis März XXXX zuerkannt worden.Da kein Krankenstand vorlag und die Arbeitsunfähigkeit auch nur 3 Tage dauerte wurde die vorgemerkte Bezugseinstellung mit dem
- Tag des vermeintlichen Krankenstandes (römisch 40 ) storniert. Diese Stornierung der vorgemerkten Einstellung des Leistungsbezuges wurde jedoch nicht bis zu dem Zeitpunkt zu dem der Beschwerdeführer am römisch 40 seinen Antrag auf Notstandshilfe erfolgreich eingebracht hat vorgemerkt, sondern irrtümlich sofort am römisch 40 durchgeführt. Diese Stornierung griff daher, da der neuerliche Antrag ab römisch 40 noch nicht bearbeitet werden konnte, weil noch nicht eingebracht, auf die Bezugseinstellung ab römisch 40 . Die Notstandshilfe war beim vorangegangenen Leistungsbezug bis März römisch 40 zuerkannt worden. Die Bezugseinstellung ab XXXX wurde storniert. Dies hatte zur Folge, dass am XXXX die Notstandshilfe für die Monate Mai bis Juli XXXX (in denen der Beschwerdeführer vollversichert beschäftigt war) in der Höhe von € XXXXan den Beschwerdeführer überwiesen wurde.Die Bezugseinstellung ab römisch 40 wurde storniert. Dies hatte zur Folge, dass am römisch 40 die Notstandshilfe für die Monate Mai bis Juli römisch 40 (in denen der Beschwerdeführer vollversichert beschäftigt war) in der Höhe von € XXXXan den Beschwerdeführer überwiesen wurde. Erst am XXXX sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS XXXX vor und konnte auch erst ab diesem Zeitpunkt zu dem der Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht wurde der Notstandshilfeanspruch abXXXX berechnet und angewiesen werden.Erst am römisch 40 sprach der Beschwerdeführer persönlich beim AMS römisch 40 vor und konnte auch erst ab diesem Zeitpunkt zu dem der Anspruch auf Notstandshilfe erfolgreich geltend gemacht wurde der Notstandshilfeanspruch abXXXX berechnet und angewiesen werden. Sämtliche genannten Anweisungen von Arbeitslosengeld mit Ausnahme der verfahrensgegenständlichen enthielten eine Mitteilung hinsichtlich des Anfallstags, des voraussichtlichen Endes, der Leistungsart sowie des täglichen Anspruchs. Am XXXX sprach das Arbeitsmarktservice XXXX mittels Bescheid aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen werde und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von XXXX € verpflichtet sei. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom XXXX änderte die Behörde den Bescheid dahingehend ab, dass auch die Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale in Höhe von XXXX € vom XXXX bis XXXX widerrufen und zurückgefordert werde.Am römisch 40 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 mittels Bescheid aus, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 widerrufen werde und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von römisch 40 € verpflichtet sei. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom römisch 40 änderte die Behörde den Bescheid dahingehend ab, dass auch die Beihilfe zu den Kursnebenkosten / Pauschale in Höhe von römisch 40 € vom römisch 40 bis römisch 40 widerrufen und zurückgefordert werde. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe und Kursnebenkosten) von XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen hat, was den Widerruf der Leistung rechtfertigt. Da er erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung in dieser Höhe nicht zugestanden wäre, ist auch die Rückforderung gerechtfertigt.Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe und Kursnebenkosten) von römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen hat, was den Widerruf der Leistung rechtfertigt. Da er erkennen hätte müssen, dass ihm die Leistung in dieser Höhe nicht zugestanden wäre, ist auch die Rückforderung gerechtfertigt.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er aufgrund einer irrtümlichen Nachzahlung durch das Arbeitsmarktservice von XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat.Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er aufgrund einer irrtümlichen Nachzahlung durch das Arbeitsmarktservice von römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat. Dem Beschwerdeführer hätte anlässlich der am XXXX vom Arbeitsmarktservice vorgenommenen Nachzahlung in der Höhe von XXXX €Dem Beschwerdeführer hätte anlässlich der am römisch 40 vom Arbeitsmarktservice vorgenommenen Nachzahlung in der Höhe von römisch 40 € auffallen müssen, dass dieser Betrag deutlich überhöht ist, zumal er diesmal einerseits keine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Nachzahlung erhielt und da die bisherigen monatlichen Zahlungen des Arbeitsmarktservice höchstens XXXX € (für 31 Tage) betrugen. In Gesamtschau der erhaltenen Mitteilungen des Arbeitsmarktservice, sowie der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in dem betreffenden Zeitraum, hätte die Auffälligkeit insbesondere der Höhe der Nachzahlung zum Verdacht des Beschwerdeführers führen müssen, dass ihm dieser Betrag möglicherweise nicht zusteht. Schon allein aufgrund der Höhe der geleisteten Nachzahlung hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass die Nachzahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich ungerechtfertigt war, zumal er laut eigener Aussage keine Zweifel an den bisherigen Zahlungen hatte. Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am XXXX eine Nachzahlung in der Höhe von XXXX€ erhielt, wovon ihm aufgrund aufrechten Dienstverhältnisses zu dieser Zeit nichts gebührte. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzuführen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Zeiten der Beschäftigung vorwies. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund der Zahlung an sich, jedenfalls aber aufgrund der Höhe der geleisteten Zahlung und dass ihm – nicht wie bisher – eine Mitteilung nicht zukam, klar sein hätte müssen, dass ihm die verfahrensgegenständliche Zahlung nicht zusteht. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges glaubhaft zu machen.auffallen müssen, dass dieser Betrag deutlich überhöht ist, zumal er diesmal einerseits keine Mitteilung des Arbeitsmarktservice über die Nachzahlung erhielt und da die bisherigen monatlichen Zahlungen des Arbeitsmarktservice höchstens römisch 40 € (für 31 Tage) betrugen. In Gesamtschau der erhaltenen Mitteilungen des Arbeitsmarktservice, sowie der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in dem betreffenden Zeitraum, hätte die Auffälligkeit insbesondere der Höhe der Nachzahlung zum Verdacht des Beschwerdeführers führen müssen, dass ihm dieser Betrag möglicherweise nicht zusteht. Schon allein aufgrund der Höhe der geleisteten Nachzahlung hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass die Nachzahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich ungerechtfertigt war, zumal er laut eigener Aussage keine Zweifel an den bisherigen Zahlungen hatte. Es wird in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 eine Nachzahlung in der Höhe von XXXX€ erhielt, wovon ihm aufgrund aufrechten Dienstverhältnisses zu dieser Zeit nichts gebührte. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzuführen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl wusste, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Zeiten der Beschäftigung vorwies. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer schon allein aufgrund der Zahlung an sich, jedenfalls aber aufgrund der Höhe der geleisteten Zahlung und dass ihm – nicht wie bisher – eine Mitteilung nicht zukam, klar sein hätte müssen, dass ihm die verfahrensgegenständliche Zahlung nicht zusteht. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges glaubhaft zu machen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Beschwerdegegenstand: Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt.
§ 14Abs. 1 Vw
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt.
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. 3.
- Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist." Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest vergleiche zuvor Punkt römisch zwei.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 idgF lauten:3.
- Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF lauten: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.Paragraph 24, ( )
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." 3.
- Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine irrtümliche Nachzahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom 04.05.2015 bis 31.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis stand.
§ 24Abs. 2 Al
VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies gilt explizit auch für eine fehlerhafte Zuerkennung infolge behördlichen Versehens, sofern seitdem nicht fünf Jahre verstrichen sind.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies gilt explizit auch für eine fehlerhafte Zuerkennung infolge behördlichen Versehens, sofern seitdem nicht fünf Jahre verstrichen sind. Im vorliegenden Fall erfolgte die erhöhte Nachzahlung von Arbeitslosengeld aufgrund eines Versehens der belangten Behörde, und liegt dies weniger als fünf Jahre zurück. Die Ungebührlichkeit der Höhe der Nachzahlung stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt – ein Widerruf ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs möglich (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 24, Rz. 512).Im vorliegenden Fall erfolgte die erhöhte Nachzahlung von Arbeitslosengeld aufgrund eines Versehens der belangten Behörde, und liegt dies weniger als fünf Jahre zurück. Die Ungebührlichkeit der Höhe der Nachzahlung stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt – ein Widerruf ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs möglich (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, Paragraph 24,, Rz. 512).
§ 25Abs. 1 erster Satz Al
VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände:Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände: Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor.Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 25, Rz. 526). Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (s. dazu VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit.Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das "Erkennen Müssen des Übergenusses". Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des "Erkennen Müssens" ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, Paragraph 25,, Rz. 526). Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (s. dazu VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit. Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer bezog für den Zeitraum vom 04.05.2015 bis 31.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl er in diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis stand. Das Geld aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen einer überhöhten Nachzahlung des Arbeitsmarktservice am XXXX.Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer bezog für den Zeitraum vom 04.05.2015 bis 31.07.2015 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl er in diesem Zeitraum in einem Dienstverhältnis stand. Das Geld aus der Arbeitslosenversicherung für diesen Zeitraum erhielt der Beschwerdeführer im Rahmen einer überhöhten Nachzahlung des Arbeitsmarktservice am römisch 40 . Wie beweiswürdigend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihm eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld für den betreffenden Zeitraum nicht gebührt. Steht jemand in Bezug einer anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er bei Erhalt des Arbeitslosengeldes in Form einer Nachzahlung für denselben Zeitraum erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall spätestens aufgrund der Höhe der geleisteten Nachzahlung klar sein hätte müssen, dass die Nachzahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich ungerechtfertigt war. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers mit bisherigen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sowie insbesondere die Auffälligkeit der Höhe der Nachzahlung hätten den Beschwerdeführer zu dem Verdacht führen müssen, dass ihm dieser Betrag nicht zusteht (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, § 25, Rz. 526 bis 528).Wie beweiswürdigend ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihm eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld für den betreffenden Zeitraum nicht gebührt. Steht jemand in Bezug einer anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er bei Erhalt des Arbeitslosengeldes in Form einer Nachzahlung für denselben Zeitraum erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht gebührt. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall spätestens aufgrund der Höhe der geleisteten Nachzahlung klar sein hätte müssen, dass die Nachzahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich ungerechtfertigt war. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers mit bisherigen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sowie insbesondere die Auffälligkeit der Höhe der Nachzahlung hätten den Beschwerdeführer zu dem Verdacht führen müssen, dass ihm dieser Betrag nicht zusteht vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Juli 2011, Paragraph 25,, Rz. 526 bis 528). Dem Beschwerdeführer muss im gegenständlichen Fall somit zumindest fahrlässiges Verhalten unterstellt werden. Da der Beschwerdeführer die Ungebührlichkeit (der Höhe) der Nachzahlung hätte erkennen müssen (siehe dazu die obigen Ausführungen), kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).Da der Beschwerdeführer die Ungebührlichkeit (der Höhe) der Nachzahlung hätte erkennen müssen (siehe dazu die obigen Ausführungen), kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in Paragraph 25, AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag sowie den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W121.2118069.1.00