4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Notstandshilfe. Ab XXXX wurde die Notstandshilfe in Höhe von € XXXX täglich ausbezahlt.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Notstandshilfe. Ab römisch 40 wurde die Notstandshilfe in Höhe von € römisch 40 täglich ausbezahlt. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Notstandshilfe wegen Versäumung eines Kontrollmeldetermins ab XXXX eingestellt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Notstandshilfe wegen Versäumung eines Kontrollmeldetermins ab römisch 40 eingestellt. Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX eine Beschwerde. Dieser Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weshalb dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab XXXX nachgezahlt wurde. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zugleich darüber informiert, dass die Notstandshilfe vorläufig weiterhin ausbezahlt werde, diese allerdings bei Rechtskraft der Bezugseinstellung ab XXXX auch rückgefordert werde.Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 eine Beschwerde. Dieser Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weshalb dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab römisch 40 nachgezahlt wurde. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zugleich darüber informiert, dass die Notstandshilfe vorläufig weiterhin ausbezahlt werde, diese allerdings bei Rechtskraft der Bezugseinstellung ab römisch 40 auch rückgefordert werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ab XXXX eingestellt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wird. Der vorläufige Bezug der Notstandshilfe wurde ab XXXX eingestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde der Bescheid vom römisch 40 dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ab römisch 40 eingestellt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wird. Der vorläufige Bezug der Notstandshilfe wurde ab römisch 40 eingestellt. Ein Vorlageantrag vom XXXX wurde mit Bescheid vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag vom XXXX auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vomXXXX zurückgezogen. Der Bescheid der belangten Behörde in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde somit rechtskräftig.Ein Vorlageantrag vom römisch 40 wurde mit Bescheid vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag vom römisch 40 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vomXXXX zurückgezogen. Der Bescheid der belangten Behörde in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde somit rechtskräftig. Erst am XXXX sprach der Beschwerdeführer beim AMS XXXX vor und bekundete dadurch seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Daher wurde ihm ab XXXX der Fortbezug der Notstandshilfe zuerkannt.Erst am römisch 40 sprach der Beschwerdeführer beim AMS römisch 40 vor und bekundete dadurch seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Daher wurde ihm ab römisch 40 der Fortbezug der Notstandshilfe zuerkannt. Zweitverfahren: Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX hat das AMS XXXX die aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorläufig für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von €Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 hat das AMS römisch 40 die aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorläufig für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von € XXXX (112 Tagsätze je € XXXX)
VG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass die Verpflichtung zum Rückersatz
VG auch hinsichtlich jener Leistungen gelte, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Aufgrund der Zurückziehung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumnis der Vorlagenfrist vomrömisch 40 (112 Tagsätze je € römisch 40 )
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des AlVG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass die Verpflichtung zum Rückersatz
Paragraph 25, AlVG auch hinsichtlich jener Leistungen gelte, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt worden seien, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet habe, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Aufgrund der Zurückziehung des Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumnis der Vorlagenfrist vom XXXX sei die bescheidmäßige Bezugseinstellung mangels Verfügbarkeit ab XXXX rechtskräftig geworden und es bestehe somit die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages.römisch 40 sei die bescheidmäßige Bezugseinstellung mangels Verfügbarkeit ab römisch 40 rechtskräftig geworden und es bestehe somit die Verpflichtung zum Rückersatz des oben angeführten Betrages. Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen monierte, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt unwahre Angaben gemacht und auch keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen und dadurch einen Leistungsbezug herbeigeführt hätte. Dies sei ihm von der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen worden und seien hierüber keine Feststellungen getroffen worden. Aus diesem Grund sei sohin eine Rückforderung nicht zulässig. Er hätte auch nicht erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hätte, da er bis zum XXXX, der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an seinen Vertreter, davon ausgehen hätte müssen, dass die belangte Behörde seinen Leistungsbezug aufgrund der Versäumung einer Kontrollmeldung einzustellen beabsichtigt hätte. Dies offensichtlich zu Unrecht, denn sonst hätte die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX den Bescheid vom XXXX nicht dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt eingestellt werde. Er hätte also bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung jedenfalls davon ausgehen können, dass ihm der Notstandshilfebezug zustehe. Warum die belangte Behörde nunmehr davon ausgehe, dass er erkennen hätte können, dass ihm der Notstandshilfebezug für den Zeitraum XXXX bis XXXX, sohin einen Zeitraum vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung, nicht zustehe, sei unerfindlich. Diesbezügliche Feststellungen seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden. Die Rückforderung sei sohin unzulässig. Wenn die belangte Behörde vermeinte, den Rückersatz auf § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG stützen zu müssen, so sei dem entgegenzuhalten, dass auch in diesem Fall der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sein muss, oder er hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Überdies sei er erst mit Schreiben der Behörde vom XXXX darüber informiert worden, dass aufgrund seiner Beschwerde gegen die Einstellung des Leistungsbezugs wegen Versäumung der Kontrollmeldungen der Bezug vorläufig weiter ausbezahlt würde. Eine Rückforderung sei sohin jedenfalls unzulässig. Überdies stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen monierte, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt unwahre Angaben gemacht und auch keine maßgebenden Tatsachen verschwiegen und dadurch einen Leistungsbezug herbeigeführt hätte. Dies sei ihm von der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen worden und seien hierüber keine Feststellungen getroffen worden. Aus diesem Grund sei sohin eine Rückforderung nicht zulässig. Er hätte auch nicht erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hätte, da er bis zum römisch 40 , der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an seinen Vertreter, davon ausgehen hätte müssen, dass die belangte Behörde seinen Leistungsbezug aufgrund der Versäumung einer Kontrollmeldung einzustellen beabsichtigt hätte. Dies offensichtlich zu Unrecht, denn sonst hätte die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 den Bescheid vom römisch 40 nicht dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt eingestellt werde. Er hätte also bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung jedenfalls davon ausgehen können, dass ihm der Notstandshilfebezug zustehe. Warum die belangte Behörde nunmehr davon ausgehe, dass er erkennen hätte können, dass ihm der Notstandshilfebezug für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , sohin einen Zeitraum vor Erlassung der Berufungsvorentscheidung, nicht zustehe, sei unerfindlich. Diesbezügliche Feststellungen seien von der belangten Behörde nicht getroffen worden. Die Rückforderung sei sohin unzulässig. Wenn die belangte Behörde vermeinte, den Rückersatz auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG stützen zu müssen, so sei dem entgegenzuhalten, dass auch in diesem Fall der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt worden sein muss, oder er hätte erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Überdies sei er erst mit Schreiben der Behörde vom römisch 40 darüber informiert worden, dass aufgrund seiner Beschwerde gegen die Einstellung des Leistungsbezugs wegen Versäumung der Kontrollmeldungen der Bezug vorläufig weiter ausbezahlt würde. Eine Rückforderung sei sohin jedenfalls unzulässig. Überdies stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Behörde legte die Beschwerde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vor.Die Behörde legte die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am XXXX durch. Der Beschwerdeführer (BF) persönlich nahm nicht an der Verhandlung teil, war jedoch durch seinen Rechtsvertreter (BFV) vertreten. Dieser legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX betreffend den Beschwerdeführer vor. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Der BFV wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter XXXX (LR1) und dem Laienrichter XXXX (LR2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Beschwerdeverhandlung am römisch 40 durch. Der Beschwerdeführer (BF) persönlich nahm nicht an der Verhandlung teil, war jedoch durch seinen Rechtsvertreter (BFV) vertreten. Dieser legte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom römisch 40 betreffend den Beschwerdeführer vor. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Der BFV wurde von der Vorsitzenden Richterin (VR) sowie dem Laienrichter römisch 40 (LR1) und dem Laienrichter römisch 40 (LR2) befragt. Die Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: "[ ] Eröffnung des Beweisverfahrens VR legt den Gegenstand der Verhandlung – wie oben eingetragen - dar. Die Verhandlung ist öffentlich (§ 24 ff VwGVG).VR legt den Gegenstand der Verhandlung – wie oben eingetragen - dar. Die Verhandlung ist öffentlich (Paragraph 24, ff VwGVG). VR stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweise im Akt). BFV: Die mündliche Verhandlung wurde beantragt, den BF zu hören, leider ist die Teilnahme derzeit nicht möglich, da er das Haus nicht verlassen kann. LR1: Zur Zurückziehung des Wiedereinsetzungsantrages hätte ich eine Frage. BFV: Dazu kann ich nichts sagen, wie das passiert ist, war ich noch nicht in der Kanzlei tätig. VR: Wie ging das mit XXXX beantragte Verfahren hinsichtlich Berufsunfähigkeitspension aus?VR: Wie ging das mit römisch 40 beantragte Verfahren hinsichtlich Berufsunfähigkeitspension aus? BFV: Dieser Antrag wurde im XXXX abgelehnt.BFV: Dieser Antrag wurde im römisch 40 abgelehnt. Die VR befragt die BFV, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will. Dies wird verneint. VR befragt die BFV, ob sie weitere Beweisanträge einbringen möchte. Dies wird von der BFV verneint. [ ]" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX Notstandshilfe. Ab XXXX wurde die Notstandshilfe in Höhe von € XXXX täglich ausbezahlt.Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 Notstandshilfe. Ab römisch 40 wurde die Notstandshilfe in Höhe von € römisch 40 täglich ausbezahlt. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Notstandshilfe wegen Versäumung eines Kontrollmeldetermins ab XXXX eingestellt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Notstandshilfe wegen Versäumung eines Kontrollmeldetermins ab römisch 40 eingestellt. Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX eine Beschwerde. Dieser Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weshalb dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab XXXX nachgezahlt wurde. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zugleich darüber informiert, dass die Notstandshilfe vorläufig weiterhin ausbezahlt werde, diese allerdings bei Rechtskraft der Bezugseinstellung ab XXXX auch rückgefordert werde.Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers am römisch 40 eine Beschwerde. Dieser Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weshalb dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe ab römisch 40 nachgezahlt wurde. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zugleich darüber informiert, dass die Notstandshilfe vorläufig weiterhin ausbezahlt werde, diese allerdings bei Rechtskraft der Bezugseinstellung ab römisch 40 auch rückgefordert werde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der Bescheid vom XXXX dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ab XXXX eingestellt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wird. Der vorläufige Bezug der Notstandshilfe wurde abXXXXeingestellt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde der Bescheid vom römisch 40 dahingehend abgeändert, dass die Notstandshilfe mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung ab römisch 40 eingestellt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen wird. Der vorläufige Bezug der Notstandshilfe wurde abXXXXeingestellt. Ein Vorlageantrag vom XXXX wurde mit Bescheid vom XXXX als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag vom XXXX auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom XXXX zurückgezogen. Der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde somit rechtskräftig.Ein Vorlageantrag vom römisch 40 wurde mit Bescheid vom römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Ein Antrag vom römisch 40 auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom römisch 40 zurückgezogen. Der Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde somit rechtskräftig. Erst am XXXX sprach der Beschwerdeführer beim AMS XXXX vor und bekundete dadurch seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Daher wurde ihm ab XXXX der Fortbezug der Notstandshilfe zuerkannt.Erst am römisch 40 sprach der Beschwerdeführer beim AMS römisch 40 vor und bekundete dadurch seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Daher wurde ihm ab römisch 40 der Fortbezug der Notstandshilfe zuerkannt. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vomXXXX hat das AMS XXXX die aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorläufig für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von €Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vomXXXX hat das AMS römisch 40 die aufgrund der aufschiebenden Wirkung vorläufig für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von € XXXX (112 Tagsätze je € XXXX)
VG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.römisch 40 (112 Tagsätze je € römisch 40 )
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des AlVG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der im Wesentlichen nicht widerlegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Kontrolltermin nicht wahrgenommen hat.Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der im Wesentlichen nicht widerlegt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Kontrolltermin nicht wahrgenommen hat. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) von XXXX bis XXXX zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz besteht.Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) von römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz besteht.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." 3.
VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfallen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfallen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom XXXX bis XXXXLeistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum aufgrund Unterlassens einer Kontrollmeldung nicht für die Arbeitsvermittlung verfügbar war.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom römisch 40 bis XXXXLeistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in diesem Zeitraum aufgrund Unterlassens einer Kontrollmeldung nicht für die Arbeitsvermittlung verfügbar war.
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die auf Grund der idR aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden und wenn in der Folge rechtskräftig anders entschieden wird (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2016, § 25, Rz. 538).
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die auf Grund der idR aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden und wenn in der Folge rechtskräftig anders entschieden wird vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2016, Paragraph 25,, Rz. 538). Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlich rückgeforderten Leistung vom XXXX bis XXXX um eine Leistung, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurde. Dies ergibt sich aus dem Erstbescheid vom XXXX, in dem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde und dem Schreiben des AMS vom XXXX an den Beschwerdeführer, wonach dieser die Leistung bis zur Rechtskraft des Bescheides aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig weitererhält. Der Beschwerdeführer bezog für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl er in diesem Zeitraum mangels Kontrollmeldung nicht für die Arbeitsvermittlung verfügbar war. Das Erstverfahren endete mit einer Entscheidung, wonach diese Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Dies ergibt sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom XXXX, in dem ausgesprochen wurde, dass die Notstandshilfe ab XXXX mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung eingestellt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom XXXX ausgeschlossen wird.Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlich rückgeforderten Leistung vom römisch 40 bis römisch 40 um eine Leistung, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurde. Dies ergibt sich aus dem Erstbescheid vom römisch 40 , in dem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde und dem Schreiben des AMS vom römisch 40 an den Beschwerdeführer, wonach dieser die Leistung bis zur Rechtskraft des Bescheides aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig weitererhält. Der Beschwerdeführer bezog für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl er in diesem Zeitraum mangels Kontrollmeldung nicht für die Arbeitsvermittlung verfügbar war. Das Erstverfahren endete mit einer Entscheidung, wonach diese Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Dies ergibt sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom römisch 40 , in dem ausgesprochen wurde, dass die Notstandshilfe ab römisch 40 mangels Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung eingestellt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom römisch 40 ausgeschlossen wird. Wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt, handelt es sich bei § 25 Abs 1 letzter Satz AlVG um einen eigenen Rückforderungstatbestand, der nicht an ein Verhalten des unberechtigt Empfangenen anknüpft (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht in dieser Höhe gebührt).Wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt, handelt es sich bei Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG um einen eigenen Rückforderungstatbestand, der nicht an ein Verhalten des unberechtigt Empfangenen anknüpft (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen, Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht in dieser Höhe gebührt). Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und den Ausführungen des Vertreters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W121.2118503.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.