4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstverfahren: Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Die Beschwerdeführerin bezog seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Seitens des AMS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) wurde mit der Beschwerdeführerin am XXXX der Kursbesuch "Turbo" bei XXXX als Kursträger mit Kursbeginn am XXXX, um 8:00 Uhr, niederschriftlich vereinbart. Diesen Kurs hat die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht angetreten. Daher wurde ihr Leistungsbezug vorsorglich – bis zur Abklärung – eingestellt und ihr dieser Umstand mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX mitgeteilt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX bei der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme "Turbo" vergessen zu haben.Seitens des AMS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) wurde mit der Beschwerdeführerin am römisch 40 der Kursbesuch "Turbo" bei römisch 40 als Kursträger mit Kursbeginn am römisch 40 , um 8:00 Uhr, niederschriftlich vereinbart. Diesen Kurs hat die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht angetreten. Daher wurde ihr Leistungsbezug vorsorglich – bis zur Abklärung – eingestellt und ihr dieser Umstand mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 mitgeteilt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 bei der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, die angebotene Wiedereingliederungsmaßnahme "Turbo" vergessen zu haben. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Vm § 10 des AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXX mangels Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Turbo" verloren hat.Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 mangels Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Turbo" verloren hat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Daher gelangte das Arbeitslosengeld für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX (42 Tage x € XXXX Tagsatz = € XXXX) vorerst zur Auszahlung.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Daher gelangte das Arbeitslosengeld für die Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 (42 Tage x € römisch 40 Tagsatz = € römisch 40 ) vorerst zur Auszahlung. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Vorlageantrag. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig geworden. Zweitverfahren: Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde die aufgrund der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausbezahlte Leistung in Höhe von € XXXX (42 Tagsätze je € XXXX)
VG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX die Verpflichtung zum Rückersatz des genannten Betrages bestehe.Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde die aufgrund der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ausbezahlte Leistung in Höhe von € römisch 40 (42 Tagsätze je € römisch 40 )
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des AlVG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 die Verpflichtung zum Rückersatz des genannten Betrages bestehe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen moniert, dass sie nicht gewusst hätte, dass der Kurs verpflichtend gewesen sei. Sie habe den Kurstermin nicht wahrgenommen, sei aber nicht untätig gewesen, weil sie statt dem Kurs auf geringfügiger Basis im Cafe XXXX gearbeitet und Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung gehabt hätte. Ihr Betreuer hätte gesagt, dass sei kein Problem. Die Festanstellung sei jedoch nicht zustande gekommen, da der Geschäftsführer insolvent sei. Am XXXX fange sie im Restaurant XXXX an, ab da löse sie sich vollständig vom AMS ab.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie im Wesentlichen moniert, dass sie nicht gewusst hätte, dass der Kurs verpflichtend gewesen sei. Sie habe den Kurstermin nicht wahrgenommen, sei aber nicht untätig gewesen, weil sie statt dem Kurs auf geringfügiger Basis im Cafe römisch 40 gearbeitet und Aussicht auf eine Vollzeitbeschäftigung gehabt hätte. Ihr Betreuer hätte gesagt, dass sei kein Problem. Die Festanstellung sei jedoch nicht zustande gekommen, da der Geschäftsführer insolvent sei. Am römisch 40 fange sie im Restaurant römisch 40 an, ab da löse sie sich vollständig vom AMS ab. Die Behörde legte die Beschwerde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vor.Die Behörde legte die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hatte für den XXXX eine mündliche Verhandlung anberaumt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das ArbeitsmarktserviceXXXX wurden ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Die Beschwerdeführerin hatte am Tag der Verhandlung kurz vor Verhandlungsbeginn angerufen und mitgeteilt, dass sie sich geirrt hätte. Sie habe gedacht, dass die Verhandlung erst amXXXX stattfinde. Sie ist nicht erschienen. Ein Vertreter des AMS nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht hatte für den römisch 40 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das ArbeitsmarktserviceXXXX wurden ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen. Die Beschwerdeführerin hatte am Tag der Verhandlung kurz vor Verhandlungsbeginn angerufen und mitgeteilt, dass sie sich geirrt hätte. Sie habe gedacht, dass die Verhandlung erst amXXXX stattfinde. Sie ist nicht erschienen. Ein Vertreter des AMS nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Der erkennende Senat kam nach nochmaliger Durchsicht des gegenständlichen Aktes zum Ergebnis, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine Verhandlung nicht erforderlich ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezog seit XXXX mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Die Beschwerdeführerin bezog seit römisch 40 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Vm § 10 des AlVG für den Zeitraum XXXX bis XXXXmangels Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Turbo" verloren hat.Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des AlVG für den Zeitraum römisch 40 bis XXXXmangels Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme "Turbo" verloren hat. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Daher gelangte das Arbeitslosengeld für die Zeit vom XXXX bis zum XXXX (42 Tage x € XXXX Tagsatz = € XXXX) vorerst zur Auszahlung.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Daher gelangte das Arbeitslosengeld für die Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 (42 Tage x € römisch 40 Tagsatz = € römisch 40 ) vorerst zur Auszahlung. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin stellte keinen Vorlageantrag. Die Entscheidung ist somit rechtskräftig geworden. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde die aufgrund der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX ausbezahlte Leistung in Höhe von € XXXX (42 Tagsätze je € XXXX)
VG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen.Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde die aufgrund der aufschiebenden Wirkung für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 ausbezahlte Leistung in Höhe von € römisch 40 (42 Tagsätze je € römisch 40 )
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des AlVG 1977 zurückgefordert und die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Am XXXX fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.Am römisch 40 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz in Höhe von € XXXX besteht.Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz in Höhe von € römisch 40 besteht.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung des nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senates. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Abs. 2 und eine spätere Rückforderung
Absatz 2 und eine spätere Rückforderung
Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." 3.
VG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfallen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfallen. Ein späterer Widerruf und eine spätere Rückforderung werden dadurch nicht ausgeschlossen. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin durch eine Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl sie nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen hat, ihr die Teilnahme aber zumutbar gewesen wäre.Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin durch eine Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl sie nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilgenommen hat, ihr die Teilnahme aber zumutbar gewesen wäre.
VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die auf Grund der idR aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden und wenn in der Folge rechtskräftig anders entschieden wird (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2016, § 25, Rz. 538).
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die auf Grund der idR aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gewährt wurden und wenn in der Folge rechtskräftig anders entschieden wird vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Jänner 2016, Paragraph 25,, Rz. 538). Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlich rückgeforderten Leistung vom XXXX bis XXXX um eine Leistung, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurde. Dies ergibt sich aus dem Erstbescheid vom XXXX, in dem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, und der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bezog für den Zeitraum vom XXXX bis XXXXLeistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl sie an der vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen hat, ihr dies jedoch zumutbar gewesen wäre. Das Erstverfahren endete schlussendlich mit einer Entscheidung, wonach diese Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde (Beschwerdevorentscheidung) vom XXXX, in dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Wie beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlich rückgeforderten Leistung vom römisch 40 bis römisch 40 um eine Leistung, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurde. Dies ergibt sich aus dem Erstbescheid vom römisch 40 , in dem die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen wurde, und der dagegen erhobenen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bezog für den Zeitraum vom römisch 40 bis XXXXLeistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl sie an der vereinbarten Wiedereingliederungsmaßnahme nicht teilgenommen hat, ihr dies jedoch zumutbar gewesen wäre. Das Erstverfahren endete schlussendlich mit einer Entscheidung, wonach diese Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Dies ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde (Beschwerdevorentscheidung) vom römisch 40 , in dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid ist rechtskräftig. Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde der Beschwerdeführerin ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W121.2124850.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.