GVG in Verbindung mit § 57 AVG sowie § 49 Abs. 3 SchUG aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG sowie Paragraph 49, Absatz 3, SchUG aufgehoben.
GVG iVm § 74 AVG zurückgewiesen.3. Der Antrag auf Kostenersatz wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Vm § 49 Abs. 1 und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug vom 01.12.2016 bis einschließlich 23.12.2016 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. Der Landesschulrat für Tirol stützte seine Entscheidung auf den zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG, wonach ein Schüler von der Schule auszuschließen ist, wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Zur Begründung führte der Landesschulrat für Tirol im Wesentlichen die von der Schulleitung vorgebrachten Ausführungen an und hielt fest, dass der mj. Beschwerdeführer seine Pflichten als Schüler durch rücksichtsloses Verhalten in schwerwiegender Weise verletzt habe. Sein Verhalten in der Schule bedeute eine dauernde Gefährdung von Mitschülerinnen und Mitschülern, da er keine Einsicht zeige und kein rücksichtsvolles Verhalten an den Tag lege.3. Mit Mandatsbescheid des Landesschulrates für Tirol vom 30.11.2016, Zl. 6020.003.25/0002-Allg-PSI/2016, wurde der mj. Beschwerdeführer
Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug vom 01.12.2016 bis einschließlich 23.12.2016 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. Der Landesschulrat für Tirol stützte seine Entscheidung auf den zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG, wonach ein Schüler von der Schule auszuschließen ist, wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Zur Begründung führte der Landesschulrat für Tirol im Wesentlichen die von der Schulleitung vorgebrachten Ausführungen an und hielt fest, dass der mj. Beschwerdeführer seine Pflichten als Schüler durch rücksichtsloses Verhalten in schwerwiegender Weise verletzt habe. Sein Verhalten in der Schule bedeute eine dauernde Gefährdung von Mitschülerinnen und Mitschülern, da er keine Einsicht zeige und kein rücksichtsvolles Verhalten an den Tag lege.
UG) festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für eine Suspendierung bei Gefahr im Verzug nach § 49 Abs 3 nicht mehr vorliegen würden. Der mj. Beschwerdeführer habe zwar eine schwere Pflichtverletzung begangen, das Verhalten begründe aber noch keinen Schulausschluss und stelle auch keine dauernde Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätiger Personen dar. Die Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers sei von der Einstellung des Verfahrens zu benachrichtigen und dem Schüler zugleich eine Ermahnung zu erteilen.5. Die belangte Behörde teilte der Schulleitung mit einem Schreiben, welches im Briefkopf mit "15.03.2016" ein offenkundig unrichtiges Datum aufweist, mit, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens
Paragraph 49, Absatz 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für eine Suspendierung bei Gefahr im Verzug nach Paragraph 49, Absatz 3, nicht mehr vorliegen würden. Der mj. Beschwerdeführer habe zwar eine schwere Pflichtverletzung begangen, das Verhalten begründe aber noch keinen Schulausschluss und stelle auch keine dauernde Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätiger Personen dar. Die Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers sei von der Einstellung des Verfahrens zu benachrichtigen und dem Schüler zugleich eine Ermahnung zu erteilen.
Dem angefochtenen Bescheid sei weder zu entnehmen, wann dieses angebliche Verfahren eingeleitet worden und mit welchem Ergebnis es abgeschlossen worden sei, zudem habe man dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt.Darüber hinaus habe die belangte Behörde bestimmte elementare Verfahrensvorschriften verletzt, wenn sie behaupte "mittlerweile
Paragraph 57, Absatz 3, AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet" zu haben. Dem angefochtenen Bescheid sei weder zu entnehmen, wann dieses angebliche Verfahren eingeleitet worden und mit welchem Ergebnis es abgeschlossen worden sei, zudem habe man dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt. Es werde der Antrag auf Behebung des bekämpfen Bescheides und auf Entscheidung in der Sache (in eventu auf Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde) gestellt, zudem der Antrag auf Kostenersatz und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 8. Mit Schreiben vom 31.01.2017, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2017, übermittelte der Landesschulrat für Tirol die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Zu Spruchpunkt A)
3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das von der Behörde nach Erhebung der Vorstellung durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt unter Beachtung des Parteiengehörs klarzustellen, und die Verwaltungssache auf Basis des ermittelten Sachverhalts neu zu entscheiden, also die Vorstellung abzuweisen (und so das Mandat zu bestätigen), das Mandat zu beheben (beseitigen) oder abzuändern (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
Paragraph 57, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das von der Behörde nach Erhebung der Vorstellung durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt unter Beachtung des Parteiengehörs klarzustellen, und die Verwaltungssache auf Basis des ermittelten Sachverhalts neu zu entscheiden, also die Vorstellung abzuweisen (und so das Mandat zu bestätigen), das Mandat zu beheben (beseitigen) oder abzuändern (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
GVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 17). Als Behebungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG kommt somit – analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG – auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 18).
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17). Als Behebungsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG kommt somit – analog zum bisherigen Verständnis des Paragraph 66, Absatz 4, AVG – auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 18). Da der Landesschulrat für Tirol die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers zu Unrecht zurückwies, tätigte die Behörde auch keine ausreichenden Ermittlungen betreffend die Rechtmäßigkeit der Suspendierung des Schülers im Rahmen eines Mandatsverfahrens
Vm § 49 Abs. 3 SchUG.Da der Landesschulrat für Tirol die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers zu Unrecht zurückwies, tätigte die Behörde auch keine ausreichenden Ermittlungen betreffend die Rechtmäßigkeit der Suspendierung des Schülers im Rahmen eines Mandatsverfahrens
Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, SchUG. Im fortgesetzten Verfahren hat nunmehr der Landesschulrat für Tirol im Rahmen des Vorstellungsverfahrens dahingehend zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Landesschulrat für Tirol hat Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob vom Beschwerdeführer – gemessen an seiner Persönlichkeitsstruktur – zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums ausging.Im fortgesetzten Verfahren hat nunmehr der Landesschulrat für Tirol im Rahmen des Vorstellungsverfahrens dahingehend zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Landesschulrat für Tirol hat Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob vom Beschwerdeführer – gemessen an seiner Persönlichkeitsstruktur – zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums ausging. 8.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
GVG entfallen.8.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 9. Hinsichtlich des Antrages auf Kostenersatz ist Folgendes auszuführen:
GVG gelten die Kostenbestimmungen der §§ 74 bis 79 AVG auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 17, VwGVG gelten die Kostenbestimmungen der Paragraphen 74 bis 79 AVG auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
AVG haben sohin Beteiligte grundsätzlich die Kosten der ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Abs. 1), sofern Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen (Abs. 2).
Paragraph 74, AVG haben sohin Beteiligte grundsätzlich die Kosten der ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Absatz eins,), sofern Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen (Absatz 2,). Die einzige - gegenständlich nicht zur Anwendung gelangende - von der Kostenselbsttragung abweichende Bestimmung des
GVG iVm § 74 AVG zurückzuweisen.Angesichts des angeführten geltenden Grundsatzes der Kostenselbsttragung und des Fehlens von gegenständlich anwendbaren Kostenersatzregelungen, war der Antrag auf Kostenersatz daher
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2146578.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.