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{'item': 'W129 2146578-1'}

Obsah (10)§ 28§ 17Art. 133§ 57§ 49Art. 130§ 6§ 24§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW129 2146578-1 SpruchW129 2146578-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD

§ 28Abs. 1, 2 und 5 Vw

GVG in Verbindung mit § 57 AVG sowie § 49 Abs. 3 SchUG aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG sowie Paragraph 49, Absatz 3, SchUG aufgehoben.

  1. Der Antrag auf Entscheidung in der Sache wird gem. § 27 VwGVG zurückgewiesen.
  2. Der Antrag auf Entscheidung in der Sache wird gem. Paragraph 27, VwGVG zurückgewiesen.
  3. Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 17Vw

GVG iVm § 74 AVG zurückgewiesen.3. Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der mj. Beschwerdeführer besucht im laufenden Schuljahr 2016/2017 die Klasse 4b (achte Schulstufe) der NMS XXXX.
  2. Der mj. Beschwerdeführer besucht im laufenden Schuljahr 2016 aus 2017, die Klasse 4b (achte Schulstufe) der NMS römisch 40 .
  3. Am 09.05.2014 beantragte die Schulleitung der genannten Schule die Suspendierung des mj. Beschwerdeführers. Begründend führte sie einen konkreten Vorfall am 25.11.2016 (um etwa 13:30 Uhr) an, bei dem der mj. Beschwerdeführer einen Mitschüler in der Garderobe absichtlich so stark gestoßen haben soll, dass dieser gegen die Tür geprallt und verletzt am Boden liegen geblieben sei. Es sei die Rettung verständigt und der Verletze in eine Klinik zur Behandlung gebracht worden. Der Verletzte habe eine Schulterprellung links erlitten und müsse zwei Wochen vom Turnunterricht pausieren. Die Eltern des Verletzten hätten Anzeige bei der Polizei erstattet.
  4. Mit Mandatsbescheid des Landesschulrates für Tirol vom 30.11.2016, Zl. 6020.003.25/0002-Allg-PSI/2016, wurde der mj. Beschwerdeführer

§ 57Abs. 1 AVG i

Vm § 49 Abs. 1 und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug vom 01.12.2016 bis einschließlich 23.12.2016 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. Der Landesschulrat für Tirol stützte seine Entscheidung auf den zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG, wonach ein Schüler von der Schule auszuschließen ist, wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Zur Begründung führte der Landesschulrat für Tirol im Wesentlichen die von der Schulleitung vorgebrachten Ausführungen an und hielt fest, dass der mj. Beschwerdeführer seine Pflichten als Schüler durch rücksichtsloses Verhalten in schwerwiegender Weise verletzt habe. Sein Verhalten in der Schule bedeute eine dauernde Gefährdung von Mitschülerinnen und Mitschülern, da er keine Einsicht zeige und kein rücksichtsvolles Verhalten an den Tag lege.3. Mit Mandatsbescheid des Landesschulrates für Tirol vom 30.11.2016, Zl. 6020.003.25/0002-Allg-PSI/2016, wurde der mj. Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins und 3 SchUG wegen Gefahr im Verzug vom 01.12.2016 bis einschließlich 23.12.2016 vom weiteren Schulbesuch suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. Der Landesschulrat für Tirol stützte seine Entscheidung auf den zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG, wonach ein Schüler von der Schule auszuschließen ist, wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. Zur Begründung führte der Landesschulrat für Tirol im Wesentlichen die von der Schulleitung vorgebrachten Ausführungen an und hielt fest, dass der mj. Beschwerdeführer seine Pflichten als Schüler durch rücksichtsloses Verhalten in schwerwiegender Weise verletzt habe. Sein Verhalten in der Schule bedeute eine dauernde Gefährdung von Mitschülerinnen und Mitschülern, da er keine Einsicht zeige und kein rücksichtsvolles Verhalten an den Tag lege.

  1. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und machte darin geltend, dass der Bescheidbegründung lediglich verba legalia zu entnehmen seien, nicht aber das Vorliegen der notwendigen Voraussetzung für einen Mandatsbescheid. Die gem. § 57 AVG erforderliche Gefahr im Verzug sei weder objektivierbar noch überprüfbar begründet. Die von der Schulleitung übermittelten Unterlagen seien nur teilweise lesbar und nicht nachvollziehbar, der Bescheid nehme auf die Unterlagen keinen Bezug und verletze die Rechte des Schülers. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und die Suspendierung unverzüglich aufzuheben, in eventu das Ermittlungsverfahren einzuleiten.
  2. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und machte darin geltend, dass der Bescheidbegründung lediglich verba legalia zu entnehmen seien, nicht aber das Vorliegen der notwendigen Voraussetzung für einen Mandatsbescheid. Die gem. Paragraph 57, AVG erforderliche Gefahr im Verzug sei weder objektivierbar noch überprüfbar begründet. Die von der Schulleitung übermittelten Unterlagen seien nur teilweise lesbar und nicht nachvollziehbar, der Bescheid nehme auf die Unterlagen keinen Bezug und verletze die Rechte des Schülers. Es werde der Antrag gestellt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beheben und die Suspendierung unverzüglich aufzuheben, in eventu das Ermittlungsverfahren einzuleiten.
  3. Die belangte Behörde teilte der Schulleitung mit einem Schreiben, welches im Briefkopf mit "15.03.2016" ein offenkundig unrichtiges Datum aufweist, mit, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens

§ 49Absatz 4 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für eine Suspendierung bei Gefahr im Verzug nach § 49 Abs 3 nicht mehr vorliegen würden. Der mj. Beschwerdeführer habe zwar eine schwere Pflichtverletzung begangen, das Verhalten begründe aber noch keinen Schulausschluss und stelle auch keine dauernde Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätiger Personen dar. Die Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers sei von der Einstellung des Verfahrens zu benachrichtigen und dem Schüler zugleich eine Ermahnung zu erteilen.5. Die belangte Behörde teilte der Schulleitung mit einem Schreiben, welches im Briefkopf mit "15.03.2016" ein offenkundig unrichtiges Datum aufweist, mit, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Paragraph 49, Absatz 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für eine Suspendierung bei Gefahr im Verzug nach Paragraph 49, Absatz 3, nicht mehr vorliegen würden. Der mj. Beschwerdeführer habe zwar eine schwere Pflichtverletzung begangen, das Verhalten begründe aber noch keinen Schulausschluss und stelle auch keine dauernde Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätiger Personen dar. Die Erziehungsberechtigte des mj. Beschwerdeführers sei von der Einstellung des Verfahrens zu benachrichtigen und dem Schüler zugleich eine Ermahnung zu erteilen.

  1. Mit Bescheid vom 27.12.2016, Zl. 6020.003.25/0002-Allg-PSI/2016, wies der Landesschulrat für Tirol die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers gegen den zuvor ergangenen Mandatsbescheid des Landesschulrates für Tirol vom 30.11.2016 als unzulässig zurück. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst und sinngemäß aus, dass es dem mj. Beschwerdeführer dadurch, dass die Suspendierung nunmehr bereits abgelaufen sei, an einem Rechtsschutzbedürfnis mangle. Der Rechtsmittelwerber befände sich dadurch bereits in jener Rechtsposition, die er durch die Erhebung der gegenständlichen Vorstellung allenfalls erreichen hätte können. Die Vorstellung sei "somit als durch den während des laufenden Ermittlungsverfahrens geänderten Sachverhalt als unzulässig geworden zu werten und damit zurückzuweisen."
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der er auf das Wesentliche zusammengefasst vorbrachte, dass es der ratio legis des Rechtsmittels einer Vorstellung entspreche, einen Mandatsbescheid auch auf das Vorliegen eines etwaigen Ermessensexzesses sowie auf Willkür und Rechtswidrigkeit überprüfen zu können. Folge man der Rechtsmeinung der belangten Behörde, so wäre jede Vorstellung unzulässig, wenn die verfügte Zeit der Suspendierung vor Erhebung des Rechtsmittels ende. Damit setze sich die belangte Behörde über ein bestehendes Rechtsschutzsystem hinweg. die gleichen Punkte wie bereits in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid geltend machte. Darüber hinaus habe die belangte Behörde bestimmte elementare Verfahrensvorschriften verletzt, wenn sie behaupte "mittlerweile

§ 57Abs 3 AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet" zu haben.

Dem angefochtenen Bescheid sei weder zu entnehmen, wann dieses angebliche Verfahren eingeleitet worden und mit welchem Ergebnis es abgeschlossen worden sei, zudem habe man dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt.Darüber hinaus habe die belangte Behörde bestimmte elementare Verfahrensvorschriften verletzt, wenn sie behaupte "mittlerweile

Paragraph 57, Absatz 3, AVG ein Ermittlungsverfahren eingeleitet" zu haben. Dem angefochtenen Bescheid sei weder zu entnehmen, wann dieses angebliche Verfahren eingeleitet worden und mit welchem Ergebnis es abgeschlossen worden sei, zudem habe man dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt. Es werde der Antrag auf Behebung des bekämpfen Bescheides und auf Entscheidung in der Sache (in eventu auf Behebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde) gestellt, zudem der Antrag auf Kostenersatz und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 8. Mit Schreiben vom 31.01.2017, eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2017, übermittelte der Landesschulrat für Tirol die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Zu Spruchpunkt A)

  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall – da die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde – , nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch den Landesschulrat für Tirol (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2.Aufl. 2017, § 27 VwGVG, E 1).
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055). "Sache" im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall – da die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde – , nur die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung durch den Landesschulrat für Tirol (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2.Aufl. 2017, Paragraph 27, VwGVG, E 1). Daher war der Beschwerdeantrag auf Entscheidung in der Sache zurückzuweisen.
  3. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde, die das Mandat erlassen hat, bescheidmäßig zurückzuweisen. Bei jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorstellung hat die Behörde

§ 57Abs.

3 AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das von der Behörde nach Erhebung der Vorstellung durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt unter Beachtung des Parteiengehörs klarzustellen, und die Verwaltungssache auf Basis des ermittelten Sachverhalts neu zu entscheiden, also die Vorstellung abzuweisen (und so das Mandat zu bestätigen), das Mandat zu beheben (beseitigen) oder abzuändern (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Aufl. 2014, Rz 588). Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Dieses ist in jede Richtung, das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen (VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241). Der neue Bescheid ersetzt das angefochtene Mandat und kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden.
  2. Verspätete oder unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde, die das Mandat erlassen hat, bescheidmäßig zurückzuweisen. Bei jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Vorstellung hat die Behörde

Paragraph 57, Absatz 3, AVG binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten. Das von der Behörde nach Erhebung der Vorstellung durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, den Sachverhalt unter Beachtung des Parteiengehörs klarzustellen, und die Verwaltungssache auf Basis des ermittelten Sachverhalts neu zu entscheiden, also die Vorstellung abzuweisen (und so das Mandat zu bestätigen), das Mandat zu beheben (beseitigen) oder abzuändern (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Aufl. 2014, Rz 588). Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat. Dieses ist in jede Richtung, das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen (VwGH 10.10.2003, 2002/18/0241). Der neue Bescheid ersetzt das angefochtene Mandat und kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht angefochten werden.
  2. Nach herrschender Lehre und Judikatur (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 57, Rz 48 mwN) kommt der Verwaltungsbehörde bei der Überprüfung von Mandatsbescheiden auch in jenen Fällen, in denen sich die Sachlage zwischenzeitlich entscheidungsrelevant geändert hat, eine Kontrollfunktion zu, die – anders als bei Ausübung einer reformatorischen Funktion – auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides auszuüben ist.
  3. Nach herrschender Lehre und Judikatur (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG Paragraph 57,, Rz 48 mwN) kommt der Verwaltungsbehörde bei der Überprüfung von Mandatsbescheiden auch in jenen Fällen, in denen sich die Sachlage zwischenzeitlich entscheidungsrelevant geändert hat, eine Kontrollfunktion zu, die – anders als bei Ausübung einer reformatorischen Funktion – auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides auszuüben ist. Es entspricht daher der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die zuständige Schulbehörde diese Kontrollfunktion auch dann wahrzunehmen hat, wenn die mit Mandatsbescheid festgesetzte Zeit der Suspendierung eines Schülers bereits abgelaufen ist (BVwG 21.08.2014, W224 2010056-1/2E).
  4. Der Landesschulrat für Tirol nahm somit seine Kontrollfunktion als Vorstellungsbehörde zu Unrecht nicht wahr und wies folglich die Vorstellung auch zu Unrecht zurück, anstatt die Rechtmäßigkeit des von ihr erlassenen Mandatsbescheides zu überprüfen und darüber meritorisch abzusprechen (siehe dazu VwGH 18.2.1997, 96/11/0234, mwN; VwGH 19.5.1998, 98/11/0057). Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil es nach dem Gesagten bei der Wahrnehmung der dem Landesschulrat für Tirol zukommenden Kontrollfunktion im dargelegten Sinn nicht darauf ankommt, ob der betroffene Schüler noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Unterricht suspendiert war (vgl. VwGH 19.5.1998, 98/11/0057).Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil es nach dem Gesagten bei der Wahrnehmung der dem Landesschulrat für Tirol zukommenden Kontrollfunktion im dargelegten Sinn nicht darauf ankommt, ob der betroffene Schüler noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom Unterricht suspendiert war vergleiche VwGH 19.5.1998, 98/11/0057). Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit zu beheben.
  5. Fortgesetztes Verfahren:

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 17). Als Behebungsgrund im Sinne des § 28 Abs. 5 VwGVG kommt somit – analog zum bisherigen Verständnis des § 66 Abs. 4 AVG – auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht (vgl. dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm 18).

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden für den Fall, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei der Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (negative Sachentscheidung), welche ex-tunc-Wirkung hat vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 17). Als Behebungsgrund im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG kommt somit – analog zum bisherigen Verständnis des Paragraph 66, Absatz 4, AVG – auch die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags in Betracht vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 18). Da der Landesschulrat für Tirol die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers zu Unrecht zurückwies, tätigte die Behörde auch keine ausreichenden Ermittlungen betreffend die Rechtmäßigkeit der Suspendierung des Schülers im Rahmen eines Mandatsverfahrens

§ 57Abs. 1 AVG i

Vm § 49 Abs. 3 SchUG.Da der Landesschulrat für Tirol die Vorstellung des mj. Beschwerdeführers zu Unrecht zurückwies, tätigte die Behörde auch keine ausreichenden Ermittlungen betreffend die Rechtmäßigkeit der Suspendierung des Schülers im Rahmen eines Mandatsverfahrens

Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, SchUG. Im fortgesetzten Verfahren hat nunmehr der Landesschulrat für Tirol im Rahmen des Vorstellungsverfahrens dahingehend zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Landesschulrat für Tirol hat Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob vom Beschwerdeführer – gemessen an seiner Persönlichkeitsstruktur – zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums ausging.Im fortgesetzten Verfahren hat nunmehr der Landesschulrat für Tirol im Rahmen des Vorstellungsverfahrens dahingehend zu ermitteln, ob dem Beschwerdeführer ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Landesschulrat für Tirol hat Feststellungen zu treffen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob vom Beschwerdeführer – gemessen an seiner Persönlichkeitsstruktur – zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums ausging. 8.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.8.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 9. Hinsichtlich des Antrages auf Kostenersatz ist Folgendes auszuführen:

§ 17Vw

GVG gelten die Kostenbestimmungen der §§ 74 bis 79 AVG auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 17, VwGVG gelten die Kostenbestimmungen der Paragraphen 74 bis 79 AVG auch in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

§ 74

AVG haben sohin Beteiligte grundsätzlich die Kosten der ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Abs. 1), sofern Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen (Abs. 2).

Paragraph 74, AVG haben sohin Beteiligte grundsätzlich die Kosten der ihnen im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu tragen (Absatz eins,), sofern Verwaltungsvorschriften keine Ausnahmen vorsehen (Absatz 2,). Die einzige - gegenständlich nicht zur Anwendung gelangende - von der Kostenselbsttragung abweichende Bestimmung des

  1. Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des
  2. Hauptstückes des VwGVG ist dessen § 35, der den Zuspruch von Kostenersatz jedoch auf Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschränkt.Die einzige - gegenständlich nicht zur Anwendung gelangende - von der Kostenselbsttragung abweichende Bestimmung des
  3. Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des
  4. Hauptstückes des VwGVG ist dessen Paragraph 35,, der den Zuspruch von Kostenersatz jedoch auf Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beschränkt. Angesichts des angeführten geltenden Grundsatzes der Kostenselbsttragung und des Fehlens von gegenständlich anwendbaren Kostenersatzregelungen, war der Antrag auf Kostenersatz daher

§ 17Vw

GVG iVm § 74 AVG zurückzuweisen.Angesichts des angeführten geltenden Grundsatzes der Kostenselbsttragung und des Fehlens von gegenständlich anwendbaren Kostenersatzregelungen, war der Antrag auf Kostenersatz daher

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2146578.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.