den BF am 04.11.2016 in XXXX /Georgien tschechisches Visa der Kategorie C, gültig vom 14.11.2016 bis 04.12.2016, Nr. XXXX (1.-BF) und XXXX (2.-BF), visumserteilendeEin Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage in Verbindung mit mit einem Ausdruck der Datei "CVIS" des BMI, ergab,
den BF am 04.11.2016 in römisch 40 /Georgien tschechisches Visa der Kategorie C, gültig vom 14.11.2016 bis 04.12.2016, Nr. römisch 40 (1.-BF) und römisch 40 (2.-BF), visumserteilende Behörde: Ministry of Foreign Affairs, erteilt wurde. Den Beschwerden liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 26.11.2016 gab der 1.-BF zunächst fälschlich an,
er von keinem anderen Land ein Visum erhalten habe. Er könne über die von ihm durchreisten Länder keine Angaben machen, sein Zielland sei Österreich gewesen, er wolle hierbleiben. Nach Vorhalt,
er mittels eines tschechischen Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sei, gab der 1.-BF an,
er gehofft habe,
die Behörde dies nicht heraus finde. Das Heimatland hätten sie verlassen,
seine Frau seit mehreren Jahren sehr krank sei. Sie brauche richtige medizinische Versorgung und Dialyse. Die 2.-BF machte im Zuge der Erstbefragung im Wesentlichen gleichlautende Angaben wie der 1.-BF und brachte im Hinblick auf ihr tschechisches Visum vor,
sie darüber nichts gewusst habe. Das BFA richtete am 02.12.2016 bezüglich beider BF auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Tschechien. Die Tschechische Republik stimmte diesen Aufnahmeersuchen mit Schreiben jeweils vom 06.01.2017 ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 02.12.2016 bezüglich beider BF auf Artikel 12, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Tschechien. Die Tschechische Republik stimmte diesen Aufnahmeersuchen mit Schreiben jeweils vom 06.01.2017 ausdrücklich zu. Im Zuge seiner Einvernahme durch das BFA vom 16.02.2017 gab der 1.-BF im Wesentlichen an,
er und seine Ehegattin, die 2.-BF, eigentlich wegen der Krankheiten der 2.-BF nach Österreich eingereist seien. Er selbst habe auch Probleme mit den Bronchien gehabt; hier sei festgestellt worden,
er an Lungenkrebs leide, er habe einen 7 cm großen Tumor auf der rechten Seite. Er sei fast immer im Krankenhaus gewesen, weil er andauernd behandelt worden sei. Bis 14.02.2017 sei er im Krankenhaus gewesen und am 21.02.2017 habe er eine neue Untersuchung. Seit Dezember erhalte er eine Chemotherapie. Auf die Frage nach Verwandten im Bundesgebiet oder sonst in einem der Mitgliedstaaten erklärte der 1.-BF,
er, abgesehen von seiner Ehegattin, weder Eltern noch Kinder noch sonstige Verwandtschaft in Österreich habe. Er lebe auch nur mit seiner Frau gemeinsam und sonst mit keiner Person in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Nach Vorhalt das Tschechien zur Prüfung ihrer Asylverfahren zuständig sei, gab der 1.-BF an,
er und seine Frau sehr krank seien und ihr Ziel von Anfang an gewesen sei, nach Österreich einzureisen. Die medizinische Versorgung sei hier auf allerhöchstem Niveau. Auf Nachfrage, was dagegen sprechen würde,
ihr Verfahren in Tschechien durchgeführt werde, antwortete der 1.-BF,
er noch nie in Tschechien gewesen sei und keine Ahnung habe, was sich "dort abspiele". Abgesehen davon bekomme er hier schon alles, was er brauche. Er wolle hierbleiben und seine Behandlung fortführen. Auf Nachfrage bestätigte der 1.-BF,
sein einziger Fluchtgrund seine gesundheitlichen Probleme seien. Die Länderfeststellungen zu Tschechien würden ihn nicht interessieren, er wolle unbedingt hierbleiben, er sei sich ganz sicher,
es in Tschechien nicht so gut sein könne, wie in Österreich. Seiner Außerlandesbringung würden nur seine Krankheiten und sein gesundheitlicher Zustand entgegenstehen. Unter einem legte der 1.-BF ein Konvolut von medizinischen Befunden und Unterlagen vor (Aktenseiten 115 bis 215), aus denen sich im Wesentlichen ergibt,
er an Lungenkrebs leidet und mittels Chemotherapie behandelt wird. Die 2.-BF machte im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 16.02.2017 geltend,
sie Nierenprobleme habe. Beide Nieren seien funktionsunfähig und sei sie deshalb Dialysepatientin. Ihre Schilddrüsen seien vergrößert und bekomme sie gegen alles Medikamente und Therapien. Zudem seien ihre Blutwerte zu hoch, sie habe einen Eisen-und Kalziummangel. Weiters leide sie an dauerndem Bluthochdruck und zusätzlich noch an Hepatitis B. Diese Krankheiten habe sie bereits seit 4-5 Jahren, genau könne sie dies nicht sagen. Am Anfang habe man ihre Krankheit falsch diagnostiziert. Abgesehen von ihrem Ehegatten habe sie in Österreich keine Verwandten. Sie lebe auch nur mit ihrem Ehegatten gemeinsam. Nach Vorhalt, das Tschechien zur Führung ihrer Verfahren zuständig sei, gab die 2.-BF an,
sie beide hierbleiben wollen, weil sie hier eine sehr gute medizinische Versorgung bekommen würden. Sie glaube nicht,
sie in Tschechien so eine Behandlung bekommen würden. In Österreich sei alles auf höchstem Niveau. Auch in ihrem Quartier in XXXX hätten sie tolle Bedingungen und sie befürchte,
es in einem anderen Land nicht so sei. Sie wolle eine Nierentransplantation bekommen und sei sich nicht sicher,
das so klappt. In ihrem Heimatland hätten sie ihr Haus verkauft, damit sie sich die Reise hierher leisten könnten und in guter medizinischer Behandlung sein. Sie wollen nicht nach Tschechien überstellt werden. Sie habe einfach Angst,
es in Tschechien nicht so toll wie hier in Österreich sei. Sie sei ständig in Behandlung und prüfe ein Arzt jeden zweiten Tag ihren Gesundheitszustand.Die 2.-BF machte im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BFA am 16.02.2017 geltend,
sie Nierenprobleme habe. Beide Nieren seien funktionsunfähig und sei sie deshalb Dialysepatientin. Ihre Schilddrüsen seien vergrößert und bekomme sie gegen alles Medikamente und Therapien. Zudem seien ihre Blutwerte zu hoch, sie habe einen Eisen-und Kalziummangel. Weiters leide sie an dauerndem Bluthochdruck und zusätzlich noch an Hepatitis B. Diese Krankheiten habe sie bereits seit 4-5 Jahren, genau könne sie dies nicht sagen. Am Anfang habe man ihre Krankheit falsch diagnostiziert. Abgesehen von ihrem Ehegatten habe sie in Österreich keine Verwandten. Sie lebe auch nur mit ihrem Ehegatten gemeinsam. Nach Vorhalt, das Tschechien zur Führung ihrer Verfahren zuständig sei, gab die 2.-BF an,
sie beide hierbleiben wollen, weil sie hier eine sehr gute medizinische Versorgung bekommen würden. Sie glaube nicht,
sie in Tschechien so eine Behandlung bekommen würden. In Österreich sei alles auf höchstem Niveau. Auch in ihrem Quartier in römisch 40 hätten sie tolle Bedingungen und sie befürchte,
es in einem anderen Land nicht so sei. Sie wolle eine Nierentransplantation bekommen und sei sich nicht sicher,
das so klappt. In ihrem Heimatland hätten sie ihr Haus verkauft, damit sie sich die Reise hierher leisten könnten und in guter medizinischer Behandlung sein. Sie wollen nicht nach Tschechien überstellt werden. Sie habe einfach Angst,
es in Tschechien nicht so toll wie hier in Österreich sei. Sie sei ständig in Behandlung und prüfe ein Arzt jeden zweiten Tag ihren Gesundheitszustand. Unter einem legte auch die 2.-BF ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vor (Aktenseiten 97 bis 183), aus welchem sich ergibt,
sie an chronisch dialysepflichtiger Niereninsuffizienz, an Bluthochdruck sowie Hepatitis A leidet. Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 01.03.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,
die Tschechische Republik gemäß 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt,
demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 01.03.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus,
die Tschechische Republik gemäß 12 Absatz 2, Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt,
demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig sei. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): -Strichaufzählung "zur Lage im Mitgliedstaat: Es kann nicht festgestellt werden,
Sie in Tschechien systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sind oder diese zu erwarten hätte, bzw.
Ihnen in Tschechien behördlicher Schutz vorenthalten werde. Allgemeines zu Vorbringen von Asylwerbern in Dublin Verfahren: Die Asylbehörden haben nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedstaat generell sicher ist. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte,
Grundrechte des Asylwerbers z.B. durch Kettenabschiebung bedroht sind, so wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben. (VfGH 17.6.2005, B 336/05, UBAS zu 268.445/3-X/47/06 vom 14.03.2006) Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörde, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Auch aus dem Umstand,
Anerkennungsquoten im Asylverfahren relativ gering seien, kann nicht automatisch darauf geschlossen werden,
kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt wird." (VwGH, 31.5.2005, Zl. 2002/20/0095) Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.Die höchstgerichtliche Judikatur ist gerade bei Anträgen ab 01.01.2006 aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 von besonderer Bedeutung.
die 4 Asylintegrationszentren in eher strukturschwachen Gegenden mit hoher Arbeitslosigkeit gelegen sind (CoE 13.10.2015). In die Umsetzung des staatlichen Integrationsprogramms sind auch NGOs eingebunden, wie etwa Counselling Centre for Integration, Association of Citizens Looking after Emigrants (SOZE), Caritas Czech Republic, Deaconry of the Evangelical Czech Brothers Church, Organisation for Aid to Refugees, Centre for Integration of Foreigners, Counseling Centre for Refugees, Association of Refugees in the Czech Republic. Diese arbeiten u.a. auf den Gebieten Unterbringung und Beschäftigung von Schutzberechtigten und erhalten staatliche Subventionen (MVCR o.D.c). Quellen: -Strichaufzählung CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (13.10.2015): ECRI Report on the Czech Republic (fifth monitoring cycle), http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1460532419_cze-cbc-v-2015-035-eng.pdf, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (19.8.2014b): Procedure for Granting International Protection in the Czech Republic, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/procedure-for-granting-international-protection-in-the-czech-republic.aspx?q=Y2hudW09Mw%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung MVCR - Tschechisches Innenministerium (o.D.c): Integration of Recognized Refugees, http://www.mvcr.cz/mvcren/article/integration-of-recognized-refugees-913320.aspx?q=Y2hudW09NA%3d%3d, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung RFA – Refugee Facility Administration (o.D.): Asylum Centers, http://www.suz.cz/en/our-centres/what-we-do/, Zugriff 16.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Czech Republic, https://www.ecoi.net/local_link/322586/462063_de.html, Zugriff 16.8.2016 D) Beweiswürdigung Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen: [ ] -Strichaufzählung betreffend die Lage im Mitgliedsstaat: Die in den Feststellungen zu Tschechien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen. Hinweise darauf,
die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Tschechien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt,
diese – aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Tschechien – nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Gründe zur Einleitung des Konsultationsverfahrens, sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Sie sind illegal aus Tschechien nach Österreich gereist. Es steht aufgrund der im Konsultationsverfahren mit Tschechien festgestellten Zuständigkeit fest,
Tschechien das Land ist, welches zur Führung Ihres Asylverfahrens zuständig ist. Sie gaben an, nicht nach Tschechien zu wollen, da Österreich von Anfang an Ihr Zielland gewesen wäre. Die medizinische Versorgung wäre hier auf allerhöchstem Niveau und Sie glauben nicht,
die Behandlung in Tschechien nicht so gut wie in Österreich sein kann. Zudem wären Ihre Behandlungen bereits begonnen worden und Sie würden sich wünschen, jene Behandlungen in Österreich fortzuführen. Sie hätten sich weiters niemals in Tschechien aufgehalten.
Ihnen in Tschechien möglicherweise nicht dieselbe Art der Behandlung oder Unterkunft wie in Österreich gegeben ist, wir nicht ausgeschlossen. Dennoch ist zu erwähnen,
sich Tschechien mit Schreiben vom 06.01.2017 für die Übernahme Ihrer Person und Weiterführung Ihres Verfahrens bereit erklärt hat. Tschechien wird zudem als sicherer Staat für AsylwerberInnen angesehen, womit man seitens der Behörde eine Außerlandesbringung nach Tschechien als durchführbar erachtet. Anschließend wird erneut auf die aktuellen Länderfeststellungen zu Tschechien hingewiesen, in welchen ersichtlich ist,
Ihrem Gatten und Ihnen medizinische Behandlung und Unterkunft gegeben sein wird, womit Ihre gegebenen Rechte bei einem Aufenthalt in Tschechien in keinster Weise verletzt werden. Da Sie zudem vorgebracht haben, leidglich aufgrund Ihrer gesundheitlichen Probleme einen Asylantrag gestellt und keine sonstigen Probleme gegen Tschechien zu haben, sind aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden,
Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder
Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Da Sie zudem vorgebracht haben, leidglich aufgrund Ihrer gesundheitlichen Probleme einen Asylantrag gestellt und keine sonstigen Probleme gegen Tschechien zu haben, sind aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden,
Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Tschechien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder
Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen: Neben der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates sind für Tschechien folgende Richtlinien beachtlich:Neben der Verordnung (EG) Nr. 604 aus 2013, des Rates sind für Tschechien folgende Richtlinien beachtlich: -Strichaufzählung Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. neu 2011/93/EU) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen. -Strichaufzählung Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates bzw. neu 2011/93/EU ) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. -Strichaufzählung Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG bzw. neu 2011/93/EU) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung. Gegen Tschechien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 226 des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet.Gegen Tschechien hat die Europäische Kommission kein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 226, des EG-Vertrages wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie eingeleitet. Insofern ergibt sich aus diesem Umstand – ebenso wie aus dem sonstigen Amtswissen – kein Hinweis,
Tschechien die vorstehend angeführten Richtlinien nicht in ausreichendem Maß umgesetzt hätte oder deren Anwendung nicht in ausreichendem Umfang gewährleisten würde. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergibt sich in Ihrem Fall kein Hinweis auf eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung Ihrer durch die vorstehend angeführten Richtlinien gewährleisteten Rechte in Tschechien im Falle Ihrer Überstellung in dieses Land. [ ] ist festzuhalten,
sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Tschechien ergeben haben. Weiters ist festzuhalten,
Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Georgien als wahrscheinlich erscheinen lassen. Unter Beachtung des Aspektes,
sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet,
EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf,
dies speziell in Ihrem Fall in Tschechien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Tschechien ergeben."Unter Beachtung des Aspektes,
sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet,
, EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf,
dies speziell in Ihrem Fall in Tschechien nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Tschechien ergeben." Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Tschechische Republik für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in der Tschechischen Republik nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels familiärer Bindungen keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es folgte in den angefochtenen Bescheiden die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin die Tschechische Republik für die Prüfung der Anträge zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in der Tschechischen Republik nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels familiärer Bindungen keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar. Gegen diese Bescheide richtete sich die fristgerecht erhobene, gemeinsame Beschwerde der BF, in welcher sie zunächst rügten,
die in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierte zweiwöchige Beschwerdefrist verfassungswidrig sei. Sodann brachten die BF im Wesentlichen vor, sie hätten Georgien aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die Behörde habe es verabsäumt, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, sodass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Zudem seien die Länderfeststellungen mangelhaft und würden nicht die aktuelle Situation darstellen. Es könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. In den Länderfeststellungen würden zudem Feststellungen darüber fehlen, wie die lebensnotwendigen Behandlungen der BF in Tschechien durchgeführt werden würden. Es werde lediglich darauf hingewiesen,
Asylbewerber Leistungen aus dem öffentlichen Krankenversicherungssystem genießen würden. Wie diese konkret aussehen würden, fehle in den angefochtenen Bescheiden jedoch völlig. Auch sei nicht festgestellt worden, wie die Unterbringungssituation für sehr kranke Asylwerber in Tschechien aussehe. Tschechien nehme zudem keine Flüchtlinge mehr auf. In Tschechien würden fast zwei Drittel der Bevölkerung die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen ablehnen. Gemäß einer Presseaussendung vom Oktober 2015 würden Menschenrechte von Migranten in der Tschechischen Republik systematisch verletzt. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen,
die BF im Falle ihre Überstellung weder eine angemessene Unterkunft noch über eine angemessene medizinische Versorgung verfügen würden. Eine Einholung einer individuellen Zusicherung sei in den gegenständlichen Fällen unumgänglich. In Österreich wäre die medizinische Behandlung der BF gesichert, ob dies auch in Tschechien der Fall sei, lasse sich aus den Informationen in den angefochtenen Bescheiden nicht beurteilen. Das tschechische Asylsystem sei mit systemischen Mängeln behaftet, weshalb, da auch keine individuellen Zusicherungen durch die tschechischen Behörden eingeholt worden sein, Österreich vom Selbsteintritt hätte Gebrauch machen müssen.Gegen diese Bescheide richtete sich die fristgerecht erhobene, gemeinsame Beschwerde der BF, in welcher sie zunächst rügten,
die in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG normierte zweiwöchige Beschwerdefrist verfassungswidrig sei. Sodann brachten die BF im Wesentlichen vor, sie hätten Georgien aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die Behörde habe es verabsäumt, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, sodass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Zudem seien die Länderfeststellungen mangelhaft und würden nicht die aktuelle Situation darstellen. Es könne auch nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden. In den Länderfeststellungen würden zudem Feststellungen darüber fehlen, wie die lebensnotwendigen Behandlungen der BF in Tschechien durchgeführt werden würden. Es werde lediglich darauf hingewiesen,
Asylbewerber Leistungen aus dem öffentlichen Krankenversicherungssystem genießen würden. Wie diese konkret aussehen würden, fehle in den angefochtenen Bescheiden jedoch völlig. Auch sei nicht festgestellt worden, wie die Unterbringungssituation für sehr kranke Asylwerber in Tschechien aussehe. Tschechien nehme zudem keine Flüchtlinge mehr auf. In Tschechien würden fast zwei Drittel der Bevölkerung die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen ablehnen. Gemäß einer Presseaussendung vom Oktober 2015 würden Menschenrechte von Migranten in der Tschechischen Republik systematisch verletzt. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen,
die BF im Falle ihre Überstellung weder eine angemessene Unterkunft noch über eine angemessene medizinische Versorgung verfügen würden. Eine Einholung einer individuellen Zusicherung sei in den gegenständlichen Fällen unumgänglich. In Österreich wäre die medizinische Behandlung der BF gesichert, ob dies auch in Tschechien der Fall sei, lasse sich aus den Informationen in den angefochtenen Bescheiden nicht beurteilen. Das tschechische Asylsystem sei mit systemischen Mängeln behaftet, weshalb, da auch keine individuellen Zusicherungen durch die tschechischen Behörden eingeholt worden sein, Österreich vom Selbsteintritt hätte Gebrauch machen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann,
nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Artikel 16 Abhängige Personen
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen,
die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen,
die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten,
die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher,
die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 21Artikel 21 Aufnahmegesuch
die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." Zu A)
Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre: Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein,
der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt,
der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus,
in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann,
er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen,
er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt,
Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist,
[ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen,
nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Tschechien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Tschechien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Die angefochtenen Bescheide enthalten – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum tschechischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in der Tschechischen Republik. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden,
im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Tschechien rücküberstellt werden, aufgrund der tschechischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder
diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Soweit in der Beschwerde erstmals und pauschal eine mangelhafte Versorgungs- und Unterbringungssituation in Tschechien behauptet wird, stehen dem die detaillierten Feststellungen zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und konkret Dublin-Rückkehrern im angefochtenen Bescheid entgegen, denen die BF nicht in konkreter nachvollziehbarer Weise und auf gleichem durch entsprechende Quellen belegtem Niveau entgegengetreten sind. Die pauschalen Einwände, wie etwa,
"Tschechien keine Flüchtlinge mehr aufnehme",
"2/3 der Bevölkerung die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen ablehne",
"in Tschechien ein zunehmend fremdenfeindliches Klima bestehe", etc., sind nicht geeignet, ein konkrete Gefahr der Verletzung der Rechte der BF gem. Art. 3 EMRK darzutun. Beispielhaft ist der Einwand,
Tschechien keine Flüchtlinge mehr aufnehme, schon allein durch die ausdrückliche Mitteilung der Tschechischen Republik,
sie die BF rückübernimmt, unhaltbar.
die BF aufgrund ihrer Krankheiten im Hinblick auf ihre Unterbringung speziellen Wohnbedarf hätten, haben sie nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, sodass der Beschwerdeeinwand, es sei nicht ermittelt worden, wie die Unterbringung der BF in Tschechien genau aussehen würde, nicht berechtigt ist.Soweit in der Beschwerde erstmals und pauschal eine mangelhafte Versorgungs- und Unterbringungssituation in Tschechien behauptet wird, stehen dem die detaillierten Feststellungen zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern und konkret Dublin-Rückkehrern im angefochtenen Bescheid entgegen, denen die BF nicht in konkreter nachvollziehbarer Weise und auf gleichem durch entsprechende Quellen belegtem Niveau entgegengetreten sind. Die pauschalen Einwände, wie etwa,
"Tschechien keine Flüchtlinge mehr aufnehme",
"2/3 der Bevölkerung die Aufnahme von Kriegsflüchtlingen ablehne",
"in Tschechien ein zunehmend fremdenfeindliches Klima bestehe", etc., sind nicht geeignet, ein konkrete Gefahr der Verletzung der Rechte der BF gem. Artikel 3, EMRK darzutun. Beispielhaft ist der Einwand,
Tschechien keine Flüchtlinge mehr aufnehme, schon allein durch die ausdrückliche Mitteilung der Tschechischen Republik,
sie die BF rückübernimmt, unhaltbar.
die BF aufgrund ihrer Krankheiten im Hinblick auf ihre Unterbringung speziellen Wohnbedarf hätten, haben sie nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, sodass der Beschwerdeeinwand, es sei nicht ermittelt worden, wie die Unterbringung der BF in Tschechien genau aussehen würde, nicht berechtigt ist. Insgesamt ergibt sich somit aus dem Parteivorbringen weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der BF in der Tschechischen Republik, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich somit aus dem Parteivorbringen weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der BF in der Tschechischen Republik, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Tschechischen Republik und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Tschechischen Republik und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der BF ist auszuführen,
diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der BF ist auszuführen,
diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt,
im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt,
im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist.
die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden,
eine Überstellung der BF nach Tschechien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da die BF sich nicht dauernd stationär in Behandlung befinden, eine Überstellung nach Tschechien lediglich einige wenige Stunden benötigt und in Tschechien Asylwerber medizinische Behandlungen aus dem tschechischen Krankenversicherungssystem, sohin wie tschechische Staatsbürger, genießen, wobei für Asylwerber die öffentliche Hand die Sozialversicherungsbeiträge leistet.
die von den BF geltend gemachten Krankheiten, insbesondere Niereninsuffizienz und Lungenkarzinom, auch in Tschechien behandelbar sind, bedarf keiner weiteren Ausführung. Vor diesem Hintergrund ist den BF eine Behandlung in der Tschechischen Republik - gemessen an der Judikatur des EGMR, der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK abstellt - zumutbar.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden,
eine Überstellung der BF nach Tschechien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellen würde, da die BF sich nicht dauernd stationär in Behandlung befinden, eine Überstellung nach Tschechien lediglich einige wenige Stunden benötigt und in Tschechien Asylwerber medizinische Behandlungen aus dem tschechischen Krankenversicherungssystem, sohin wie tschechische Staatsbürger, genießen, wobei für Asylwerber die öffentliche Hand die Sozialversicherungsbeiträge leistet.
die von den BF geltend gemachten Krankheiten, insbesondere Niereninsuffizienz und Lungenkarzinom, auch in Tschechien behandelbar sind, bedarf keiner weiteren Ausführung. Vor diesem Hintergrund ist den BF eine Behandlung in der Tschechischen Republik - gemessen an der Judikatur des EGMR, der regelmäßig auf den hohen Eingriffsschwellenwert des Artikel 3, EMRK abstellt - zumutbar. Der Beschwerdeeinwand,
nicht ermittelt worden sei, wie die Behandlungen der BF in Tschechien konkret durchgeführt werden würden, ist nicht berechtigt, da davon auszugehen ist,
die medizinische Behandlung in Tschechien lege artis ausgeführt wird und es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, im Vorfeld einer Überstellung konkrete Behandlungs- und detaillierte Therapiepläne im zuständigen Mitgliedstaat zu ermitteln bzw. erstellen zu lassen, wenn sich aus den Feststellungen ergibt,
Gesundheitsversorgung im Zielstaat gegeben ist und – wie in casu – keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
eine notwendige Behandlung etwa davon ausgeschlossen wäre. Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen der BF nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keine "ganz außergewöhnlichen Fälle, in denen die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind". Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die Antragsteller mussten sich weiters ihrer unsicheren Aufenthaltsstati bewusst sein. Hinzu kommt in den vorliegenden Fällen,
die BF ihr Heimatland ausschließlich wegen ihrer Erkrankungen verlassen haben, um in einem Mitgliedstaat medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen, wobei die BF – menschlich verständlich – die beste medizinische Versorgung angestrebt haben. Das Asylrecht hat jedoch nicht den Zweck,
Personen, die keine Verfolgung nach der GFK im Heimatland zu befürchten haben, zur Heilbehandlung migrieren, Anträge auf Schutz vor Verfolgung stellen ohne verfolgt zu sein und sich dabei noch den Zielstaat aussuchen. Angesichts dessen wiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen der Dublin III-VO in den vorliegenden Fällen besonders schwer. Sonstige Integrationsaspekte liegen demgegenüber nicht vor, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF zulässig ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W144.2150791.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.