GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft in Dagestan wohnhaft, reiste am 28.09.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.02.2012 und am 30.07.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er in Dagestan seit 2007 oder 2008 etwa 50 Mal von russischen Uniformierten mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden sei, da sie ihn verdächtigen würden, tschetschenische Wahhabiten zu unterstützen. Zuletzt sei er nach einer Festnahme im Mai 2011 aus einem Krankenhaus geflüchtet. Ein Bruder habe etwa 2005 das Herkunftsland verlassen und halte sich im Bundesgebiet auf. Der BF wohne bei ihm. Die Eltern, ein Bruder sowie eine jüngere Schwester würden nach wie vor im Heimatort in Dagestan leben. Der BF stehe im Kontakt mit ihnen und gehe es ihnen gut. Zwei weitere Brüder des BF hätten die gleichen Probleme wie er und würden sich irgendwo geheim in Russland aufhalten. Am 29.11.2011 wurde ein ärztliches Schreiben, datiert mit 28.11.2011, in Vorlage gebracht, wonach beim BF "XXXX" diagnostiziert wurden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 11 11.310-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom BF zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 11 11.310-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom BF zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014, Zl. W121 1429974-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)
G 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom BF laut Rückschein am 13.08.2014 übernommen und wurde sohin rechtskräftig.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014, Zl. W121 1429974-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom BF laut Rückschein am 13.08.2014 übernommen und wurde sohin rechtskräftig. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation (Dagestan) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
G abgewiesen (Spruchpunkt II.).
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014 in den Spruchpunkten I. und II. abgewiesen und das Verfahren
G 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014 in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen, wobei
9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation (Dagestan) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Der BF ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsland leben die Eltern, zwei verheiratete Schwestern und zwei Brüder des BF. Der BF hat im Herkunftsland seine gesamte Schulbildung abgeschlossen. In Österreich lebt ein verheirateter Bruder des BF mit seiner Frau und drei minderjährigen Töchtern. Deren Aufenthalt stützt sich auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Der BF lebt in XXXX alleine in einer Flüchtlingsunterkunft, trifft sich allerdings regelmäßig (ein bis drei Mal in der Woche) mit seinem Bruder und dessen Familie. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus wird er gelegentlich von seinem Bruder finanziell unterstützt. Der BF ist in keinem Verein aktiv, engagiert sich jedoch in der Nachbarschaftshilfe und unterstützt Kinder, die Ringen trainieren. Er hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF konnte bis dato kein Deutsch-Sprachdiplom vorlegen. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung bei der Beantwortung einfacher Fragen Sprachkenntnisse dartun, die zwischen dem Niveau A1 und A2 liegen dürften. Der BF steht über Skype in Kontakt mit einer "Freundin", einer in Österreich niedergelassenen Tschetschenin. Diese wohnt in XXXX und treffen sie sich etwa 2 Mal im Jahr. Der BF erklärte dazu in der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2016, diese in Kürze heiraten zu wollen. Eine entsprechende Heiratsurkunde wurde bis dato nicht vorgelegt.Der BF ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsland leben die Eltern, zwei verheiratete Schwestern und zwei Brüder des BF. Der BF hat im Herkunftsland seine gesamte Schulbildung abgeschlossen. In Österreich lebt ein verheirateter Bruder des BF mit seiner Frau und drei minderjährigen Töchtern. Deren Aufenthalt stützt sich auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Der BF lebt in römisch 40 alleine in einer Flüchtlingsunterkunft, trifft sich allerdings regelmäßig (ein bis drei Mal in der Woche) mit seinem Bruder und dessen Familie. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus wird er gelegentlich von seinem Bruder finanziell unterstützt. Der BF ist in keinem Verein aktiv, engagiert sich jedoch in der Nachbarschaftshilfe und unterstützt Kinder, die Ringen trainieren. Er hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF konnte bis dato kein Deutsch-Sprachdiplom vorlegen. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung bei der Beantwortung einfacher Fragen Sprachkenntnisse dartun, die zwischen dem Niveau A1 und A2 liegen dürften. Der BF steht über Skype in Kontakt mit einer "Freundin", einer in Österreich niedergelassenen Tschetschenin. Diese wohnt in römisch 40 und treffen sie sich etwa 2 Mal im Jahr. Der BF erklärte dazu in der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2016, diese in Kürze heiraten zu wollen. Eine entsprechende Heiratsurkunde wurde bis dato nicht vorgelegt. Der BF ist arbeitsfähig und im Wesentlichen gesund, leidet jedoch an einer angeborenen Hörstörung, deren medizinische Behandlung bereits im Herkunftsland erfolgte und in Österreich – zuletzt durch eine erfolgreich verlaufene Operation im August 2015 - abgeschlossen wurde. Der BF behauptete in der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2016 sowie am 06.12.2016 eine Verfolgung durch russische Militärbehörden, weil er aus der russischen Armee desertiert sei. Die Desertation würde in Zusammenhang mit Schikanen und Übergriffen wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit stehen, wobei man ihm deswegen beim Militär auch unterstellt hätte, "Terrorist" zu sein. Der BF legte dazu auch in Kopie ein entsprechendes Schreiben einer russischen Militärkommandantur vom 15.07.2015 vor, wonach er von der Behörde gesucht werde. Zumindest seit 14.03.2017 ist beim Bundesamt ein neuerliches Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz des BF anhängig. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in der Russischen Föderation bzw. Dagestan liegen seit Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes keine Hinweise für eine signifikante Lageänderung, von der der BF bei einer Rückkehr erheblich betroffen wäre, vor, weshalb den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen nach wie vor entscheidungsrelevante Gültigkeit zukommt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF zu seiner Herkunft und der Kenntnis der tschetschenischen Sprache. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zur Zl. 11 11.310-BAI sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014, Zl. W121 1429974-1/12E. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich bzw. im Herkunftsland ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 sowie 06.12.2016 sowie den dazu vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich mangels Vorlage von Nachweisen über erfolgreich abgeschlossene Sprachkurse im Wesentlichen aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zu den neu behaupteten Fluchtgründen, ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 sowie 06.12.2016 sowie dem vorgelegten Dokument in Kopie, die Feststellungen zur Anhängigkeit eines neuerliches Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz des BF beim Bundesamt aus dem Erstbefragungsprotokoll des BF vom 14.03.2017 bei der XXXX zur IFA-Zl. 566941702.Die Feststellungen zu den neu behaupteten Fluchtgründen, ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 sowie 06.12.2016 sowie dem vorgelegten Dokument in Kopie, die Feststellungen zur Anhängigkeit eines neuerliches Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz des BF beim Bundesamt aus dem Erstbefragungsprotokoll des BF vom 14.03.2017 bei der römisch 40 zur IFA-Zl. 566941702. Die Feststellungen, wonach hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in der Russischen Föderation bzw. Dagestan seit Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes keine entscheidungsrelevanten Veränderungen eingetreten sind, stützten sich auf das dem BF in der Verhandlung am 06.12.2016 zu Kenntnis gebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 01.06.2016 (Update 17.11.2016). Auch vom BF wurde diesbezüglich keine zwischenzeitige Änderung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland, von der er individuell entscheidungswesentlich betroffen wäre, behauptet, wobei auch die ihm in der Verhandlung am 06.12.2016 zu Kenntnis gebrachten Länderinformationen nicht bestritten wurden. 2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2.1.1.
G 2005 sind alle mit Ablauf des
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des
G in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung
G 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat
G 2005 einen Aufenthaltstitel
von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesamt hat
G 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das Bundesamt hat
G 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt. 3.2.1.2. Der BF befindet sich seit Ende September 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.2.1.2. Der BF befindet sich seit Ende September 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
G 2005 und ist auch keine Aberkennung
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.2.2.1.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2.1.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.2.2.2. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu. 3.2.3.1.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und3.2.3.1.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 3.2.3.2.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.3.2.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind
GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind
GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). 3.2.3.
G 2005 im Bundesgebiet auf. Mit der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages und der Ausweisung in die Russische Föderation durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012 konnte er im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung seines Antrages jedoch nicht mehr von einem gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen. Die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 idgF sowie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
1 leg.cit. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2014 – zugestellt am 13.08.2014 - rechtskräftig. Eine rechtskräftige und/oder durchsetzbare Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand bis dato jedoch nicht.Der BF hält sich seit Ende September 2011 - sohin etwas mehr als fünf Jahre - in Österreich auf. Er reiste Ende September 2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielt sich der BF seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren
Paragraph 13, AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Mit der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages und der Ausweisung in die Russische Föderation durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012 konnte er im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung seines Antrages jedoch nicht mehr von einem gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen. Die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sowie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2014 – zugestellt am 13.08.2014 - rechtskräftig. Eine rechtskräftige und/oder durchsetzbare Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand bis dato jedoch nicht. Abgesehen von der illegalen Einreise und allenfalls der unbegründeten Asylantragstellung kann dem BF im konkreten Fall kein fremdenrechtliches Fehlverhalten zugerechnet werden. Die Verfahrensdauer ist dem BF gleichfalls nicht zuzurechnen. Der BF hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und auch keinen offiziellen, von einer anerkannten Institution durchgeführten Sprachkurs besucht. In der Verhandlung am 06.12.2016 konnte er bei der Beantwortung von Fragen zwar Deutschkenntnisse dartun, doch dürften diese unter dem Sprachniveau A2 anzusiedeln sein. Er lebt zudem nach wie vor von der Grundversorgung und ist nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF verfügt über seine sportlichen Aktivitäten sowie Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Bezug des 29-jährigen BF zum Herkunftsland, wo er die Schule besucht hat bzw. aufgewachsen ist und wo sich der überwiegende Teil seiner Familie (Eltern, zwei Schwester, zwei Brüder) aufhält, überwiegt deutlich seine Anbindung an Österreich. Auch kann nicht erkannt werden, dass der arbeitsfähige und im Wesentlichen gesunde BF im Herkunftsland in Hinblick auf seine materielle Versorgung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Was die Ohrenprobleme betrifft, war unter Zugrundelegung der zuletzt vorgelegten Befunde sowie der diesbezüglichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung festzustellen, dass mit der Operation im August 2015 auch die medizinische Behandlung erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Der BF erhält aktuell Schmerztherapie, die unter Heranziehung der diesbezüglich getroffenen Länderfeststellungen durch das Bundesamt auch in der Russischen Föderation grundsätzlich gewährleistet ist. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Angesichts der vorliegenden Konstellation kann letztlich noch keine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt werden, wenn im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung die privaten und familiären Interessen des BF vor dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).Angesichts der vorliegenden Konstellation kann letztlich noch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erkannt werden, wenn im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung die privaten und familiären Interessen des BF vor dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305). 3.2.4 Der BF behauptete in der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2016 sowie am 06.12.2016 bei einer Rückkehr ins Herkunftsland eine Verfolgung durch russische Militärbehörden, weil er aus der russischen Armee desertiert sei. Die Desertation würde in Zusammenhang mit Schikanen und Übergriffen wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit stehen, wobei man ihm deswegen beim Militär auch unterstellt hätte, "Terrorist" zu sein. Der BF legte dazu auch in Kopie ein entsprechendes Schreiben einer russischen Militärkommandantur vom 15.07.2015 vor, wonach er von der Behörde gesucht werde. In einem Revisionsverfahren über eine verhängte Rückkehrentscheidung, mit der die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat
FPG für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines substantiierten Vorbringens über eine nach einer Rückkehr ins Herkunftsland drohende Verfolgung aus: "Schließlich hat der Zweitrevisionswerber - zuletzt in seiner Beschwerde an das BVwG - ein substantiiertes Vorbringen über eine ihm im Kosovo nach seiner Rückkehr drohende Verfolgung ("Blutrache" durch die Familie des Opfers eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls) erstattet. Auf dieser Grundlage wäre eine Erörterung, ob darin ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten gewesen, mit dem bejahendenfalls nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren gewesen wäre (vgl. zu einer derartigen Konstellation etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101, mwN). Das hat das BVwG unterlassen, weil es vermeinte, dieses Vorbringen sei im Rahmen des vorliegenden Rückkehrentscheidungsverfahrens einer Prüfung zu unterziehen (siehe dazu auch noch das Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234)" (VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109-5 und Ra 2016/21/0247-7).In einem Revisionsverfahren über eine verhängte Rückkehrentscheidung, mit der die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat
Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines substantiierten Vorbringens über eine nach einer Rückkehr ins Herkunftsland drohende Verfolgung aus: "Schließlich hat der Zweitrevisionswerber - zuletzt in seiner Beschwerde an das BVwG - ein substantiiertes Vorbringen über eine ihm im Kosovo nach seiner Rückkehr drohende Verfolgung ("Blutrache" durch die Familie des Opfers eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls) erstattet. Auf dieser Grundlage wäre eine Erörterung, ob darin ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten gewesen, mit dem bejahendenfalls nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren gewesen wäre vergleiche zu einer derartigen Konstellation etwa das hg. Erkenntnis vom
"Stelle ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gelte er
2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es sei
den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Aus den dazu vom Verwaltungsgerichtshof zitierten ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP 31) ergibt sich, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist" (VwGH 15.09.2016; Zl Ra 2016/21/0234, Rz 14).Im Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Paragraph 50, FPG unzulässig ist. "Stelle ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gelte er
Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es sei
den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Aus den dazu vom Verwaltungsgerichtshof zitierten ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31) ergibt sich, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist" (VwGH 15.09.2016; Zl Ra 2016/21/0234, Rz 14). Im soeben zitierten Erkenntnis vom 15.09.2016 führte der Verwaltungsgerichtshof unter Zusammenfassung seines Erkenntnisses vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, weiter aus, dass dies bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten müsse, wenn die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergehe, sondern auch in einem Übergangsfall, in dem der gestellte Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
G 2005 an das BFA zurückverwiesen worden ist. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits sei - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmögliche, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen.Im soeben zitierten Erkenntnis vom 15.09.2016 führte der Verwaltungsgerichtshof unter Zusammenfassung seines Erkenntnisses vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, weiter aus, dass dies bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten müsse, wenn die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergehe, sondern auch in einem Übergangsfall, in dem der gestellte Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen worden ist. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG andererseits sei - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmögliche, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen. Daran knüpfte der Verwaltungsgerichtshof in seinem ebenfalls einen solchen Übergangsfall zum Gegenstand habenden Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, an, und wiederholte, dass auch in einer Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat beziehe, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz sei; das gelte allerdings nur bei unveränderter Sachlage. Sei jedoch in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat seit der den Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisenden Entscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, so wäre eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 EMRK (noch) zulässig sei. Grundlage einer solchen Überprüfung würden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG die Stellung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein werde. Demzufolge hob der Verwaltungsgerichtshof das dort angefochtene Erkenntnis des BVwG in Bezug auf die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die erlassene Rückkehrentscheidung auf, weil es vor dem Hintergrund der mittlerweile eingetretenen Änderung der Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des dortigen Revisionswerbers geboten gewesen wäre, konkret zu prüfen, ob die Annahme, ihm drohe in seinem Herkunftsstaat keine (insbesondere) Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 – 15).Daran knüpfte der Verwaltungsgerichtshof in seinem ebenfalls einen solchen Übergangsfall zum Gegenstand habenden Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, an, und wiederholte, dass auch in einer Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat beziehe, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz sei; das gelte allerdings nur bei unveränderter Sachlage. Sei jedoch in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat seit der den Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisenden Entscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, so wäre eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Artikel 3, EMRK (noch) zulässig sei. Grundlage einer solchen Überprüfung würden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf Paragraph 51, Absatz 2, FPG die Stellung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein werde. Demzufolge hob der Verwaltungsgerichtshof das dort angefochtene Erkenntnis des BVwG in Bezug auf die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die erlassene Rückkehrentscheidung auf, weil es vor dem Hintergrund der mittlerweile eingetretenen Änderung der Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des dortigen Revisionswerbers geboten gewesen wäre, konkret zu prüfen, ob die Annahme, ihm drohe in seinem Herkunftsstaat keine (insbesondere) Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 – 15). Für die Deutung und Behandlung eines entsprechenden Gefährdungsvorbringens als Antrag auf internationalen Schutz bedarf es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits ausreichend substantiierter Behauptungen (wobei der erforderliche Substantiierungsgrad niedriger anzusetzen ist, wenn notorische Umstände gegeben sind, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen) und andererseits der diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs. Gegen den Willen des Fremden, der die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich ablehnt, kann das Vorliegen eines solchen Antrags nämlich nicht unterstellt werden (vgl. VwGH 15.09.2016; Zl Ra 2016/21/0234, Rz 19).Für die Deutung und Behandlung eines entsprechenden Gefährdungsvorbringens als Antrag auf internationalen Schutz bedarf es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits ausreichend substantiierter Behauptungen (wobei der erforderliche Substantiierungsgrad niedriger anzusetzen ist, wenn notorische Umstände gegeben sind, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen) und andererseits der diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs. Gegen den Willen des Fremden, der die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich ablehnt, kann das Vorliegen eines solchen Antrags nämlich nicht unterstellt werden vergleiche VwGH 15.09.2016; Zl Ra 2016/21/0234, Rz 19). Was das neue Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich einer Verfolgung durch Militärbehörden wegen Desertation, betrifft, ist festzustellen, dass angesichts der damit im Zusammenhang vorgebrachten Diskriminierung aufgrund der tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Unterstellung, ein "Terrorist" zu sein, eine Asylrelevanz a priori nicht völlig ausgeschlossen werden kann (vgl. auch VwGH 17.12.1997, Zl. 97/01/0799). Indem der BF diesbezüglich auch in Kopie ein entsprechendes Schreiben einer russischen Militärkommandantur vom 15.07.2015 als Beweis vorlegen konnte, war jedenfalls auch von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, wobei somit auch nicht mehr von einem völlig unsubstantiierten Vorbringen ausgegangen werden konnte, das sich bloß auf pauschale Behauptungen stützt (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185) Einer darüber hinausgehenden Prüfung des Gefährdungsvorbringens hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dürfte unter Zugrundelegung der diesbezüglich zitierten höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zulässig sein (VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109-5 und Ra 2016/21/0247-7). Unabhängig davon ist aber zumindest seit 14.03.2016 ein Verfahren über einen neuen Antrag auf internationalen Schutz des BF beim Bundesamt anhängig.Was das neue Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich einer Verfolgung durch Militärbehörden wegen Desertation, betrifft, ist festzustellen, dass angesichts der damit im Zusammenhang vorgebrachten Diskriminierung aufgrund der tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Unterstellung, ein "Terrorist" zu sein, eine Asylrelevanz a priori nicht völlig ausgeschlossen werden kann vergleiche auch VwGH 17.12.1997, Zl. 97/01/0799). Indem der BF diesbezüglich auch in Kopie ein entsprechendes Schreiben einer russischen Militärkommandantur vom 15.07.2015 als Beweis vorlegen konnte, war jedenfalls auch von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, wobei somit auch nicht mehr von einem völlig unsubstantiierten Vorbringen ausgegangen werden konnte, das sich bloß auf pauschale Behauptungen stützt vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185) Einer darüber hinausgehenden Prüfung des Gefährdungsvorbringens hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dürfte unter Zugrundelegung der diesbezüglich zitierten höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zulässig sein (VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109-5 und Ra 2016/21/0247-7). Unabhängig davon ist aber zumindest seit 14.03.2016 ein Verfahren über einen neuen Antrag auf internationalen Schutz des BF beim Bundesamt anhängig. In einem Verfahren über eine verhängte Rückkehrentscheidung, mit der die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat
FPG für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt wurde, stellte der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass während des Verfahrens ein neuer Antrag auf internationalen Schutz anhängig wird, in seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, klar: "Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig:In einem Verfahren über eine verhängte Rückkehrentscheidung, mit der die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat
Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt wurde, stellte der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass während des Verfahrens ein neuer Antrag auf internationalen Schutz anhängig wird, in seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, klar: "Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher rechtskonform vorgegangen, indem es die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem
1 FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos behoben hat. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher rechtskonform vorgegangen, indem es die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos behoben hat. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen." (VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, Rz 12 – 15) Unter Zugrundelegung der zuletzt zitierten Entscheidung steht das beim Bundesamt anhängige und offene Verfahren über einen neuen Antrag auf internationalen Schutz des BF aber dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren jedenfalls entgegen. Das Bundesamt wird sich im Rahmen des neuen Asylverfahrens sohin auch mit dem Vorbringen des BF hinsichtlich einer Verfolgung durch Militärbehörden auseinandersetzen zu haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): 3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. dazu insbesondere VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162).Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen vergleiche dazu insbesondere VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W182.1429974.2.00
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