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{'item': 'W182 1429974-2'}

Obsah (30)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 75§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130Art. 81aArtikel 81§ 6§ 58§ 17§ 7§ 27§ 9§ 46a§ 14a§ 61§ 66§ 67§ 53Art. 8§ 13§ 50§ 51§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW182 1429974-2 SpruchW182 1429974-2/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Ei

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft in Dagestan wohnhaft, reiste am 28.09.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.09.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.02.2012 und am 30.07.2012 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er in Dagestan seit 2007 oder 2008 etwa 50 Mal von russischen Uniformierten mitgenommen, geschlagen und misshandelt worden sei, da sie ihn verdächtigen würden, tschetschenische Wahhabiten zu unterstützen. Zuletzt sei er nach einer Festnahme im Mai 2011 aus einem Krankenhaus geflüchtet. Ein Bruder habe etwa 2005 das Herkunftsland verlassen und halte sich im Bundesgebiet auf. Der BF wohne bei ihm. Die Eltern, ein Bruder sowie eine jüngere Schwester würden nach wie vor im Heimatort in Dagestan leben. Der BF stehe im Kontakt mit ihnen und gehe es ihnen gut. Zwei weitere Brüder des BF hätten die gleichen Probleme wie er und würden sich irgendwo geheim in Russland aufhalten. Am 29.11.2011 wurde ein ärztliches Schreiben, datiert mit 28.11.2011, in Vorlage gebracht, wonach beim BF "XXXX" diagnostiziert wurden. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 11 11.310-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom BF zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012, Zl. 11 11.310-BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der vom BF zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014, Zl. W121 1429974-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom BF laut Rückschein am 13.08.2014 übernommen und wurde sohin rechtskräftig.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014, Zl. W121 1429974-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt)

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom BF laut Rückschein am 13.08.2014 übernommen und wurde sohin rechtskräftig. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Russische Föderation (Dagestan) zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation (Dagestan) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

  1. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde neuerlich mit dem Gesundheitszustand des BF beweiswürdigend auseinandersetzen hätte müssen, da nach einem Jahr mit einer veränderten Sachlage gerechnet werden müsse. Der BF stehe entgegen der Ansicht der belangten Behörde nach wie vor in ärztlicher Behandlung und müsse sich im August 2015 einer Operation am Ohr unterziehen. Eine Bestätigung des Operationstermines werde nachgereicht. Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich und liege daher ein schützenswertes Familienleben vor. Der Bruder des BF lebe mit seiner Familie in Österreich und habe die Familie eine Aufenthaltsberechtigung. Der BF habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Bruder und sehe ihn nahezu täglich. Eine Abschiebung des BF ins Herkunftsland und die damit einhergehende Trennung von seinem Bruder würde unverhältnismäßig in das Recht des BF auf Familienleben eingreifen. Der BF habe sich um die Teilnahme an einem Deutschkurs bemüht, die Umsetzung sei aufgrund organisatorischer Probleme gescheitert. Die mangelnde Teilnahme an einem Deutschkurs könne nicht zulasten des BF ausgelegt werden. Er sei motiviert, Deutsch zu lernen und möchte unbedingt so bald wie möglich einen Deutschkurs beginnen. In Anbetracht der Tatsache, dass Asylwerber keiner regulären Beschäftigung nachgehen dürfen, sei der Vorhalt, der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig und von staatlicher Unterstützung abhängig, substanzlos.
  2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2015 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens sämtliche medizinische Befunde, die im Zusammenhang mit der von ihm in der Beschwerde angekündigten Ohrenoperation stehen würden, vorzulegen. Am 16.09.2015 langten per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung eines Landeskrankenhauses vom XXXX, wonach der BF vom XXXX bis XXXX an der HNO-Abteilung in stationärer Behandlung gewesen sei, sowie ein Laufzettel desselben Landeskrankenhauses ein, wonach die Diagnose bzw. der Einweisungsgrund des BF "XXXX" gewesen sei und ambulante Kontrolltermine am 31.08.2015 sowie 21.09.2015 angekündigt werden. Weiters wurde durch dem BF per Fax unkommentiert ein (behördliches) Schreiben in russischer Sprache vom 15.07.2015 übermittelt.Am 16.09.2015 langten per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung eines Landeskrankenhauses vom römisch 40 , wonach der BF vom römisch 40 bis römisch 40 an der HNO-Abteilung in stationärer Behandlung gewesen sei, sowie ein Laufzettel desselben Landeskrankenhauses ein, wonach die Diagnose bzw. der Einweisungsgrund des BF "XXXX" gewesen sei und ambulante Kontrolltermine am 31.08.2015 sowie 21.09.2015 angekündigt werden. Weiters wurde durch dem BF per Fax unkommentiert ein (behördliches) Schreiben in russischer Sprache vom 15.07.2015 übermittelt.
  3. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.02.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines zur Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigten Rechtsberaters sowie eines Dolmetschers der tschetschenischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte. Der BF brachte zu seinen Verhältnissen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass sich seine Eltern nach wie vor in der Heimatortschaft in Dagestan aufhalten würden. Sie seien bereits in Pension. Außer dem Bruder in Österreich habe der BF noch zwei weitere Brüder, doch wisse der BF nicht, wo sich diese aufhalten würden, da er keinen Kontakt zu ihnen habe und seine Brüder Probleme mit Russen haben würden. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden in Grosny leben. Der BF habe neun Klassen Grundschule im Herkunftsland absolviert. Er habe im Herkunftsland meistens trainiert und in der Landwirtschaft bzw. auf Baustellen gearbeitet. Er habe einem Cousin, der Baumeister gewesen sei, bei Innenarbeiten ausgeholfen. In Österreich lebe der BF von der Unterstützung XXXX. Er habe auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Aushilfsarbeiten verrichtet. Der BF habe im Jahr 2011 einen Deutschkurs besucht, habe aber wegen der Hörprobleme aufgehört. Seit zwei Monaten besuche er jetzt wieder einen Deutschkurs, da er unbedingt Deutsch lernen wolle. Einen anderen Kurs habe er bislang nicht besucht. Der BF habe in Österreich einen Kreis an Freunden und Kollegen. Darunter seien sowohl Ausländer als auch Österreicher. Er spiele in Österreich auch Fußball. Weiters sei er ehrenamtlich Trainer beim Ringen. Dies erfolge aber nicht im Rahmen eines offiziellen Vereins. Mehrere Kinder würden in einem Turnsaal trainiert werden und der BF würde diese Kinder dort unterstützen. Der BF lebe nicht mit seinem Bruder zusammen, aber wohne nicht weit weg von ihm. Der BF wohne allein in einer Pension. Auf die Frage, ob er mit seinem Bruder in Dagestan zusammengelebt habe, erklärte der BF, dass der Bruder bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 oder 2006 mit ihnen zusammengelebt habe. In Österreich sehe er seinen Bruder etwa zwei Mal in der Woche. Sein Bruder sei verheiratet und habe drei Töchter. Der BF passe bisweilen auf die Kinder seines Bruders auf und bringe sie in die Schule oder hole sie ab. Dies mache er etwa drei Mal in der Woche. Der BF werde auch finanziell von seinem Bruder unterstützt. Auf die Frage, wie oft er vom Bruder unterstützt werde, erklärte der BF, dass immer, wenn er ihm sage, dass er Geld benötige, er es von ihm bekommen würde. Auf die Frage, ob sein Bruder oder seine Schwägerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, erklärte der BF, dass sein Bruder beim Straßenbau arbeite und berufliche Fortbildungskurse besuche. Der BF habe in Österreich auch eine Freundin. Sie sei eine Tschetschenin, die seit 9 bis 10 Jahren in Österreich sei. Er glaube, sie sei ein anerkannter Flüchtling. Sie wohne in XXXX und der BF in XXXX. Er würde sie persönlich etwa zwei Mal im Jahr sehen, sonst würden sie über Skype in Kontakt stehen. Auf Nachfragen konnte der BF weder den Familiennamen der Freundin, noch deren Adresse nennen. Zu dem per Telefax nachgereichten Schreiben in russischer Sprache befragt, gab der BF an, dass dies ein Brief sei, wonach er vom russischen Militär gesucht werde. Er sei etwa ein Jahr und zwei Monate beim Militär in XXXX gewesen und dann weggelaufen, da es ständig Schlägereien gegeben habe. Er habe dies bisher noch nicht erwähnt, da er Angst gehabt habe. Eine Übersetzung des Schreibens durch den Dolmetscher ergab im Wesentlichen, dass es sich um ein Schreiben der Militärkommandantur in XXXX vom 15.07.2015 an den Leiter der Polizeidirektion in XXXX handle, in dem dieser aufgefordert werde, den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln. Zu seinen gesundheitlichen Beschwerden brachte der BF vor, dass er seit Geburt Probleme mit dem Hören habe. Er sei in Österreich diesbezüglich operiert worden. Nach der Operation sei er nicht mehr weiter behandelt worden. Die Ärzte hätten gesagt, dass er kommen soll, wenn er Schmerzen habe. Auf Nachfragen erklärte der BF, dass er bisweilen Schmerzen habe, wenn die Ohren nass werden würden, etwa nach dem Baden. Er sei deswegen lediglich beim Hausarzt gewesen und habe Schmerzmittel erhalten. Eine weitere Behandlung seiner Ohren sei nicht angedacht. Der BF legte dazu einen ärztlichen Bericht eines Landeskrankenhauses vom 21.08.2015 vor, wonach bei ihm eine "XXXX" und "XXXX" diagnostiziert wird. Diesbezüglich sei beim BF am 17.08.2015 in "XXXX" eine "XXXX" durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei regelrecht gewesen und habe der BF am 21.08.2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Für den 31.08.2015 sei ein Kontrolltermin vereinbart. Zur Schmerztherapie werde XXXX empfohlen. Der BF sei auch schon im Herkunftsland wegen seiner Ohrenprobleme behandelt worden.Der BF brachte zu seinen Verhältnissen im Herkunftsland im Wesentlichen vor, dass sich seine Eltern nach wie vor in der Heimatortschaft in Dagestan aufhalten würden. Sie seien bereits in Pension. Außer dem Bruder in Österreich habe der BF noch zwei weitere Brüder, doch wisse der BF nicht, wo sich diese aufhalten würden, da er keinen Kontakt zu ihnen habe und seine Brüder Probleme mit Russen haben würden. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden in Grosny leben. Der BF habe neun Klassen Grundschule im Herkunftsland absolviert. Er habe im Herkunftsland meistens trainiert und in der Landwirtschaft bzw. auf Baustellen gearbeitet. Er habe einem Cousin, der Baumeister gewesen sei, bei Innenarbeiten ausgeholfen. In Österreich lebe der BF von der Unterstützung römisch 40 . Er habe auch im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Aushilfsarbeiten verrichtet. Der BF habe im Jahr 2011 einen Deutschkurs besucht, habe aber wegen der Hörprobleme aufgehört. Seit zwei Monaten besuche er jetzt wieder einen Deutschkurs, da er unbedingt Deutsch lernen wolle. Einen anderen Kurs habe er bislang nicht besucht. Der BF habe in Österreich einen Kreis an Freunden und Kollegen. Darunter seien sowohl Ausländer als auch Österreicher. Er spiele in Österreich auch Fußball. Weiters sei er ehrenamtlich Trainer beim Ringen. Dies erfolge aber nicht im Rahmen eines offiziellen Vereins. Mehrere Kinder würden in einem Turnsaal trainiert werden und der BF würde diese Kinder dort unterstützen. Der BF lebe nicht mit seinem Bruder zusammen, aber wohne nicht weit weg von ihm. Der BF wohne allein in einer Pension. Auf die Frage, ob er mit seinem Bruder in Dagestan zusammengelebt habe, erklärte der BF, dass der Bruder bis zu seiner Ausreise im Jahr 2005 oder 2006 mit ihnen zusammengelebt habe. In Österreich sehe er seinen Bruder etwa zwei Mal in der Woche. Sein Bruder sei verheiratet und habe drei Töchter. Der BF passe bisweilen auf die Kinder seines Bruders auf und bringe sie in die Schule oder hole sie ab. Dies mache er etwa drei Mal in der Woche. Der BF werde auch finanziell von seinem Bruder unterstützt. Auf die Frage, wie oft er vom Bruder unterstützt werde, erklärte der BF, dass immer, wenn er ihm sage, dass er Geld benötige, er es von ihm bekommen würde. Auf die Frage, ob sein Bruder oder seine Schwägerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden, erklärte der BF, dass sein Bruder beim Straßenbau arbeite und berufliche Fortbildungskurse besuche. Der BF habe in Österreich auch eine Freundin. Sie sei eine Tschetschenin, die seit 9 bis 10 Jahren in Österreich sei. Er glaube, sie sei ein anerkannter Flüchtling. Sie wohne in römisch 40 und der BF in römisch 40 . Er würde sie persönlich etwa zwei Mal im Jahr sehen, sonst würden sie über Skype in Kontakt stehen. Auf Nachfragen konnte der BF weder den Familiennamen der Freundin, noch deren Adresse nennen. Zu dem per Telefax nachgereichten Schreiben in russischer Sprache befragt, gab der BF an, dass dies ein Brief sei, wonach er vom russischen Militär gesucht werde. Er sei etwa ein Jahr und zwei Monate beim Militär in römisch 40 gewesen und dann weggelaufen, da es ständig Schlägereien gegeben habe. Er habe dies bisher noch nicht erwähnt, da er Angst gehabt habe. Eine Übersetzung des Schreibens durch den Dolmetscher ergab im Wesentlichen, dass es sich um ein Schreiben der Militärkommandantur in römisch 40 vom 15.07.2015 an den Leiter der Polizeidirektion in römisch 40 handle, in dem dieser aufgefordert werde, den Aufenthaltsort des BF zu ermitteln. Zu seinen gesundheitlichen Beschwerden brachte der BF vor, dass er seit Geburt Probleme mit dem Hören habe. Er sei in Österreich diesbezüglich operiert worden. Nach der Operation sei er nicht mehr weiter behandelt worden. Die Ärzte hätten gesagt, dass er kommen soll, wenn er Schmerzen habe. Auf Nachfragen erklärte der BF, dass er bisweilen Schmerzen habe, wenn die Ohren nass werden würden, etwa nach dem Baden. Er sei deswegen lediglich beim Hausarzt gewesen und habe Schmerzmittel erhalten. Eine weitere Behandlung seiner Ohren sei nicht angedacht. Der BF legte dazu einen ärztlichen Bericht eines Landeskrankenhauses vom 21.08.2015 vor, wonach bei ihm eine "XXXX" und "XXXX" diagnostiziert wird. Diesbezüglich sei beim BF am 17.08.2015 in "XXXX" eine "XXXX" durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei regelrecht gewesen und habe der BF am 21.08.2015 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Für den 31.08.2015 sei ein Kontrolltermin vereinbart. Zur Schmerztherapie werde römisch 40 empfohlen. Der BF sei auch schon im Herkunftsland wegen seiner Ohrenprobleme behandelt worden. Der BF konnte bei der Beantwortung von einfachen Fragen nur bescheidene Grundkenntnisse in Deutsch dartun. In einer fortgesetzten Verhandlung am 06.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines zur Vertretung in der Verhandlung bevollmächtigten Rechtsberaters sowie einer Dolmetscherin der tschetschenischen Sprache. Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass er immer noch im selben Heim in Österreich wohne und Leistungen aus der Grundversorgung beziehe. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei auch nicht in gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen aktiv. Der BF habe in der Zwischenzeit auch keinen Deutschkurs absolviert, er besuche aber einmal in der Woche mit Kollegen eine Veranstaltung, wo Deutsch gesprochen werde. In Österreich würden sich außer seinem Bruder und dessen Familie keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten aufhalten. Der BF gehe einmal in der Woche mit den Kindern seines Bruders spazieren, dies auch einfach, um die Familie zu sehen. Er helfe auch der Familie seines Bruders, wenn diese etwas benötige, wie z.B. die Kinder zur Schule zu bringen und von dort abzuholen oder im Haus etwas zu machen. Der BF sei weiterhin ledig und kinderlos. Er beabsichtige aber in Kürze seine tschetschenische Freundin, die seit 11 oder 12 Jahren in Österreich sei, zu heiraten. Seit der letzten Verhandlung habe er sie zwei Mal gesehen. Bezüglich seiner Ohrenprobleme gab der BF an, vor ca. eineinhalb Jahren am Ohr operiert worden zu sein, immer noch Schmerzen zu haben und schlecht zu hören. Er habe auch eine Behandlung wegen Magen und Rückenproblemen. Wegen der Magenprobleme nehme er Medikamente. Außer wegen des Magens und des Rückens stehe er in keiner Behandlung. Der BF legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und gab dazu an, dass seine Eltern weitere Ladungen der Militärbehörden erhalten hätten und dass die Behördenvertreter alle zwei Monate oder öfters zu seinen Eltern kommen würden. Der BF wurde in weiterer Folge zu seinen Problemen mit den Militärbehörden befragt, wobei er dazu im Wesentlichen angab, nach etwa einem Jahr Militärdienst aus der russischen Armee desertiert zu sein, weil er dort wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit schlecht behandelt, als Terrorist bezeichnet und ihm willkürlich "alles angehängt" worden sei. Deswegen werde er seit 2008 von den Militärbehörden gesucht. Der BF konnte bei der Beantwortung von Fragen auf Deutsch sehr viel verstehen und war auch in der Lage, mit einfachen Worten zu kommunizieren. Dem BF wurden in der Verhandlung am 06.12.2016 entsprechende Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 01.06.2016 (Update 17.11.2016) zu Kenntnis gebracht und ihm dazu für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde.
  4. Der BF wurde in der Verhandlung am 06.12.2016 auch befragt, ob er in der Zwischenzeit einen Asylantrag gestellt habe. Dazu erklärte der BF: "Ich war dort und sie haben gesagt, dass mein Verfahren noch nicht abgeschlossen ist." Dieser Umstand sowie die behaupteten neuen Fluchtgründe des BF im Zusammenhang mit einem angeblichen Militärdienst wurden mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2017 dem BF sowie dem Bundesamt zu Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass das Bundesveraltungsgericht hinsichtlich der Wertung dieses Vorbringens (vorläufig) von einem neuen Antrag auf internationalen Schutz ausgehe. Den Verfahrensparteien wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. In einer Stellungnahme des Bundesamtes, Regionalstelle XXXX, vom 09.02.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein zweiter Asylantrag bzw. Folgeantrag vom BF nicht "eingebracht" worden sei. Auch würden der Behörde keine Kenntnisse über eine persönliche Asylantragstellung des BF in der Regionalstelle XXXX vorliegen. Aufgrund der Meldeadresse könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei der Regionalstelle XXXX vorstellig geworden sei.In einer Stellungnahme des Bundesamtes, Regionalstelle römisch 40 , vom 09.02.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein zweiter Asylantrag bzw. Folgeantrag vom BF nicht "eingebracht" worden sei. Auch würden der Behörde keine Kenntnisse über eine persönliche Asylantragstellung des BF in der Regionalstelle römisch 40 vorliegen. Aufgrund der Meldeadresse könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei der Regionalstelle römisch 40 vorstellig geworden sei. Laut einer Mitteilung des Bundesamtes vom März 2017 wurde vom BF am 14.03.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der XXXX stattgefunden hat.Laut einer Mitteilung des Bundesamtes vom März 2017 wurde vom BF am 14.03.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei am selben Tag eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der römisch 40 stattgefunden hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist illegal nach Österreich eingereist und hält sich hier seit nicht ganz fünfeinhalb Jahren auf. Er hat nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 10Abs. 1 Asyl

G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014 in den Spruchpunkten I. und II. abgewiesen und das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen.Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014 in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. abgewiesen und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen, wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG in die Russische Föderation (Dagestan) zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation (Dagestan) zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Der BF ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsland leben die Eltern, zwei verheiratete Schwestern und zwei Brüder des BF. Der BF hat im Herkunftsland seine gesamte Schulbildung abgeschlossen. In Österreich lebt ein verheirateter Bruder des BF mit seiner Frau und drei minderjährigen Töchtern. Deren Aufenthalt stützt sich auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Der BF lebt in XXXX alleine in einer Flüchtlingsunterkunft, trifft sich allerdings regelmäßig (ein bis drei Mal in der Woche) mit seinem Bruder und dessen Familie. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus wird er gelegentlich von seinem Bruder finanziell unterstützt. Der BF ist in keinem Verein aktiv, engagiert sich jedoch in der Nachbarschaftshilfe und unterstützt Kinder, die Ringen trainieren. Er hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF konnte bis dato kein Deutsch-Sprachdiplom vorlegen. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung bei der Beantwortung einfacher Fragen Sprachkenntnisse dartun, die zwischen dem Niveau A1 und A2 liegen dürften. Der BF steht über Skype in Kontakt mit einer "Freundin", einer in Österreich niedergelassenen Tschetschenin. Diese wohnt in XXXX und treffen sie sich etwa 2 Mal im Jahr. Der BF erklärte dazu in der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2016, diese in Kürze heiraten zu wollen. Eine entsprechende Heiratsurkunde wurde bis dato nicht vorgelegt.Der BF ist ledig und kinderlos. Im Herkunftsland leben die Eltern, zwei verheiratete Schwestern und zwei Brüder des BF. Der BF hat im Herkunftsland seine gesamte Schulbildung abgeschlossen. In Österreich lebt ein verheirateter Bruder des BF mit seiner Frau und drei minderjährigen Töchtern. Deren Aufenthalt stützt sich auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Der BF lebt in römisch 40 alleine in einer Flüchtlingsunterkunft, trifft sich allerdings regelmäßig (ein bis drei Mal in der Woche) mit seinem Bruder und dessen Familie. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Darüber hinaus wird er gelegentlich von seinem Bruder finanziell unterstützt. Der BF ist in keinem Verein aktiv, engagiert sich jedoch in der Nachbarschaftshilfe und unterstützt Kinder, die Ringen trainieren. Er hat in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der BF konnte bis dato kein Deutsch-Sprachdiplom vorlegen. Er konnte in der Beschwerdeverhandlung bei der Beantwortung einfacher Fragen Sprachkenntnisse dartun, die zwischen dem Niveau A1 und A2 liegen dürften. Der BF steht über Skype in Kontakt mit einer "Freundin", einer in Österreich niedergelassenen Tschetschenin. Diese wohnt in römisch 40 und treffen sie sich etwa 2 Mal im Jahr. Der BF erklärte dazu in der Beschwerdeverhandlung am 06.12.2016, diese in Kürze heiraten zu wollen. Eine entsprechende Heiratsurkunde wurde bis dato nicht vorgelegt. Der BF ist arbeitsfähig und im Wesentlichen gesund, leidet jedoch an einer angeborenen Hörstörung, deren medizinische Behandlung bereits im Herkunftsland erfolgte und in Österreich – zuletzt durch eine erfolgreich verlaufene Operation im August 2015 - abgeschlossen wurde. Der BF behauptete in der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2016 sowie am 06.12.2016 eine Verfolgung durch russische Militärbehörden, weil er aus der russischen Armee desertiert sei. Die Desertation würde in Zusammenhang mit Schikanen und Übergriffen wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit stehen, wobei man ihm deswegen beim Militär auch unterstellt hätte, "Terrorist" zu sein. Der BF legte dazu auch in Kopie ein entsprechendes Schreiben einer russischen Militärkommandantur vom 15.07.2015 vor, wonach er von der Behörde gesucht werde. Zumindest seit 14.03.2017 ist beim Bundesamt ein neuerliches Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz des BF anhängig. Hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in der Russischen Föderation bzw. Dagestan liegen seit Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes keine Hinweise für eine signifikante Lageänderung, von der der BF bei einer Rückkehr erheblich betroffen wäre, vor, weshalb den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen nach wie vor entscheidungsrelevante Gültigkeit zukommt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF zu seiner Herkunft und der Kenntnis der tschetschenischen Sprache. Er machte im gesamten Verfahren dazu gleichlautende Angaben, an deren Richtigkeit letztlich keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellungen zum Asylverfahren des BF ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zur Zl. 11 11.310-BAI sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.08.2014, Zl. W121 1429974-1/12E. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich bzw. im Herkunftsland ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 sowie 06.12.2016 sowie den dazu vorgelegten Dokumenten. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich mangels Vorlage von Nachweisen über erfolgreich abgeschlossene Sprachkurse im Wesentlichen aus dem in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Die Feststellungen zu den neu behaupteten Fluchtgründen, ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 sowie 06.12.2016 sowie dem vorgelegten Dokument in Kopie, die Feststellungen zur Anhängigkeit eines neuerliches Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz des BF beim Bundesamt aus dem Erstbefragungsprotokoll des BF vom 14.03.2017 bei der XXXX zur IFA-Zl. 566941702.Die Feststellungen zu den neu behaupteten Fluchtgründen, ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2016 sowie 06.12.2016 sowie dem vorgelegten Dokument in Kopie, die Feststellungen zur Anhängigkeit eines neuerliches Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz des BF beim Bundesamt aus dem Erstbefragungsprotokoll des BF vom 14.03.2017 bei der römisch 40 zur IFA-Zl. 566941702. Die Feststellungen, wonach hinsichtlich der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in der Russischen Föderation bzw. Dagestan seit Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesamtes keine entscheidungsrelevanten Veränderungen eingetreten sind, stützten sich auf das dem BF in der Verhandlung am 06.12.2016 zu Kenntnis gebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Russische Föderation, 01.06.2016 (Update 17.11.2016). Auch vom BF wurde diesbezüglich keine zwischenzeitige Änderung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland, von der er individuell entscheidungswesentlich betroffen wäre, behauptet, wobei auch die ihm in der Verhandlung am 06.12.2016 zu Kenntnis gebrachten Länderinformationen nicht bestritten wurden. 2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.1.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

  1. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  3. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2.1.1.

§ 75Abs. 19 Asyl

G 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.3.2.1.1.

Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab
  2. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 75Abs. 20 Asyl

G in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Ziffer eins,), so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 lautet: Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

§ 8Abs.

1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 lautet: Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würdeIn diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Asyl

G 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 4 Asyl

G 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs.

3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz 4, AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt. 3.2.1.2. Der BF befindet sich seit Ende September 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.2.1.2. Der BF befindet sich seit Ende September 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. 3.2.2.1.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.2.2.1.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.2.2.2. Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu. 3.2.3.1.

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und3.2.3.1.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.(2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt. 3.2.3.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.3.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Art. 8EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Artikel 8, EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). 3.2.3.

  1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.2.3.
  2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl. EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Aus dem Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes allein darf nicht geschlossen werden, dass ein Familienleben jedenfalls nicht vorliegt; der Begriff des in Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens umfasst nämlich das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich zusammenleben (VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0169; VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0310; VwGH 22.09.2011, Zl. 2008/18/0427, VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Der Umstand, dass der Fremde mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben führt und die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft nicht ersichtlich ist, lässt jedoch eine Relativierung der aus dieser Ehe ableitbaren persönlichen Interessen des Fremden zu (VwGH 15.12.2011, Zl. 2007/18/0750, mit Hinweis auf VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628).Das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131). Andererseits ist bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder grundsätzlich von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, MRK auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Aus dem Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes allein darf nicht geschlossen werden, dass ein Familienleben jedenfalls nicht vorliegt; der Begriff des in Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens umfasst nämlich das Verhältnis zwischen Ehepartnern, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie tatsächlich zusammenleben (VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0169; VwGH 16.02.2012, Zl. 2010/18/0310; VwGH 22.09.2011, Zl. 2008/18/0427, VwGH 15.04.2010, 2009/22/0051). Der Umstand, dass der Fremde mit seiner Ehefrau kein gemeinsames Familienleben führt und die Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft nicht ersichtlich ist, lässt jedoch eine Relativierung der aus dieser Ehe ableitbaren persönlichen Interessen des Fremden zu (VwGH 15.12.2011, Zl. 2007/18/0750, mit Hinweis auf VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628). Der BF ist kinderlos und hat bis dato keine geschlossene Ehe oder bestehende Lebensgemeinschaft dargetan. Im Bundesgebiet hält sich ein Bruder des BF samt dessen Familie (Schwägerin und drei Nichten des BF) auf. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein sonstiges Zusammenleben mit dem Bruder liegt nicht vor. Es besteht jedoch ein regelmäßiger persönlicher Kontakt (etwa zwei bis drei Mal in der Woche) durch Besuche oder Unternehmungen mit den Nichten des BF. Der BF wird von seinem Bruder auch gelegentlich finanziell unterstützt. Eine materielle Abhängigkeit des BF, der regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, konnte hingegen nicht erkannt werden. Sohin liegen aber hinsichtlich der Beziehungsintensität in Summe noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nach Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens des BF mit seinem Bruder und dessen Familie vor.Im Bundesgebiet hält sich ein Bruder des BF samt dessen Familie (Schwägerin und drei Nichten des BF) auf. Ein gemeinsamer Haushalt oder ein sonstiges Zusammenleben mit dem Bruder liegt nicht vor. Es besteht jedoch ein regelmäßiger persönlicher Kontakt (etwa zwei bis drei Mal in der Woche) durch Besuche oder Unternehmungen mit den Nichten des BF. Der BF wird von seinem Bruder auch gelegentlich finanziell unterstützt. Eine materielle Abhängigkeit des BF, der regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, konnte hingegen nicht erkannt werden. Sohin liegen aber hinsichtlich der Beziehungsintensität in Summe noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines nach Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens des BF mit seinem Bruder und dessen Familie vor. Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu sonstigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Zwar erwähnte der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen eine "Freundin", doch beruht die Beziehung im Wesentlichen – von etwa zwei persönlichen Treffen im Jahr abgesehen - lediglich auf regelmäßige Kontakte über das Internet (Skype), wobei der BF noch in der Verhandlung am 23.02.2016 auf Nachfragen nicht einmal ihren Familiennamen nennen konnte. Aber selbst wenn der BF zwischenzeitig mit ihr verheiratet wäre, würde einem allfälligen Familienleben aufgrund der kurzen Dauer der Ehe unter Berücksichtigung des zuvor Erwähnten in einer Interessensabwägung nur geringes Gewicht zukommen. Die Eltern und zwei Schwestern des BF halten sich im Herkunftsland auf. Hinweise auf ein etabliertes Familienleben in Österreich liegen im Hinblick auf Art. 8 EMRK sohin nicht vor.Die Eltern und zwei Schwestern des BF halten sich im Herkunftsland auf. Hinweise auf ein etabliertes Familienleben in Österreich liegen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK sohin nicht vor. 3.2.3.
  3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.3.
  4. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126). Der BF hält sich seit Ende September 2011 - sohin etwas mehr als fünf Jahre - in Österreich auf. Er reiste Ende September 2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielt sich der BF seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren

§ 13Asyl

G 2005 im Bundesgebiet auf. Mit der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages und der Ausweisung in die Russische Föderation durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012 konnte er im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung seines Antrages jedoch nicht mehr von einem gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen. Die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF sowie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs.

1 leg.cit. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2014 – zugestellt am 13.08.2014 - rechtskräftig. Eine rechtskräftige und/oder durchsetzbare Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand bis dato jedoch nicht.Der BF hält sich seit Ende September 2011 - sohin etwas mehr als fünf Jahre - in Österreich auf. Er reiste Ende September 2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielt sich der BF seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren

Paragraph 13, AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Mit der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages und der Ausweisung in die Russische Föderation durch Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2012 konnte er im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung seines Antrages jedoch nicht mehr von einem gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen. Die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sowie Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.08.2014 – zugestellt am 13.08.2014 - rechtskräftig. Eine rechtskräftige und/oder durchsetzbare Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung gegen den BF bestand bis dato jedoch nicht. Abgesehen von der illegalen Einreise und allenfalls der unbegründeten Asylantragstellung kann dem BF im konkreten Fall kein fremdenrechtliches Fehlverhalten zugerechnet werden. Die Verfahrensdauer ist dem BF gleichfalls nicht zuzurechnen. Der BF hat bislang keine Deutschprüfung abgelegt und auch keinen offiziellen, von einer anerkannten Institution durchgeführten Sprachkurs besucht. In der Verhandlung am 06.12.2016 konnte er bei der Beantwortung von Fragen zwar Deutschkenntnisse dartun, doch dürften diese unter dem Sprachniveau A2 anzusiedeln sein. Er lebt zudem nach wie vor von der Grundversorgung und ist nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF verfügt über seine sportlichen Aktivitäten sowie Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe über einen Freundes- und Bekanntenkreis. Der Bezug des 29-jährigen BF zum Herkunftsland, wo er die Schule besucht hat bzw. aufgewachsen ist und wo sich der überwiegende Teil seiner Familie (Eltern, zwei Schwester, zwei Brüder) aufhält, überwiegt deutlich seine Anbindung an Österreich. Auch kann nicht erkannt werden, dass der arbeitsfähige und im Wesentlichen gesunde BF im Herkunftsland in Hinblick auf seine materielle Versorgung in eine aussichtslose Situation geraten würde. Was die Ohrenprobleme betrifft, war unter Zugrundelegung der zuletzt vorgelegten Befunde sowie der diesbezüglichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung festzustellen, dass mit der Operation im August 2015 auch die medizinische Behandlung erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Der BF erhält aktuell Schmerztherapie, die unter Heranziehung der diesbezüglich getroffenen Länderfeststellungen durch das Bundesamt auch in der Russischen Föderation grundsätzlich gewährleistet ist. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht behauptet. Angesichts der vorliegenden Konstellation kann letztlich noch keine Verletzung von Art. 8 EMRK erkannt werden, wenn im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung die privaten und familiären Interessen des BF vor dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).Angesichts der vorliegenden Konstellation kann letztlich noch keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erkannt werden, wenn im Rahmen der individuellen Abwägung im Zuge der Rückkehrentscheidung die privaten und familiären Interessen des BF vor dem öffentlichen Interesse zurücktreten. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305). 3.2.4 Der BF behauptete in der Beschwerdeverhandlung am 23.02.2016 sowie am 06.12.2016 bei einer Rückkehr ins Herkunftsland eine Verfolgung durch russische Militärbehörden, weil er aus der russischen Armee desertiert sei. Die Desertation würde in Zusammenhang mit Schikanen und Übergriffen wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit stehen, wobei man ihm deswegen beim Militär auch unterstellt hätte, "Terrorist" zu sein. Der BF legte dazu auch in Kopie ein entsprechendes Schreiben einer russischen Militärkommandantur vom 15.07.2015 vor, wonach er von der Behörde gesucht werde. In einem Revisionsverfahren über eine verhängte Rückkehrentscheidung, mit der die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat

§ 46

FPG für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines substantiierten Vorbringens über eine nach einer Rückkehr ins Herkunftsland drohende Verfolgung aus: "Schließlich hat der Zweitrevisionswerber - zuletzt in seiner Beschwerde an das BVwG - ein substantiiertes Vorbringen über eine ihm im Kosovo nach seiner Rückkehr drohende Verfolgung ("Blutrache" durch die Familie des Opfers eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls) erstattet. Auf dieser Grundlage wäre eine Erörterung, ob darin ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten gewesen, mit dem bejahendenfalls nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren gewesen wäre (vgl. zu einer derartigen Konstellation etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2016, Ra 2016/21/0101, mwN). Das hat das BVwG unterlassen, weil es vermeinte, dieses Vorbringen sei im Rahmen des vorliegenden Rückkehrentscheidungsverfahrens einer Prüfung zu unterziehen (siehe dazu auch noch das Erkenntnis vom 15. September 2016, Ra 2016/21/0234)" (VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109-5 und Ra 2016/21/0247-7).In einem Revisionsverfahren über eine verhängte Rückkehrentscheidung, mit der die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt wurde, führte der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich eines substantiierten Vorbringens über eine nach einer Rückkehr ins Herkunftsland drohende Verfolgung aus: "Schließlich hat der Zweitrevisionswerber - zuletzt in seiner Beschwerde an das BVwG - ein substantiiertes Vorbringen über eine ihm im Kosovo nach seiner Rückkehr drohende Verfolgung ("Blutrache" durch die Familie des Opfers eines von ihm verursachten Verkehrsunfalls) erstattet. Auf dieser Grundlage wäre eine Erörterung, ob darin ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz zu sehen ist, geboten gewesen, mit dem bejahendenfalls nach den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren gewesen wäre vergleiche zu einer derartigen Konstellation etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Mai 2016, Ra 2016/21/0101, mwN). Das hat das BVwG unterlassen, weil es vermeinte, dieses Vorbringen sei im Rahmen des vorliegenden Rückkehrentscheidungsverfahrens einer Prüfung zu unterziehen (siehe dazu auch noch das Erkenntnis vom
  2. September 2016, Ra 2016/21/0234)" (VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109-5 und Ra 2016/21/0247-7). Im Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat

§ 50FPG unzulässig ist.

"Stelle ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gelte er

§ 51Abs.

2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es sei

den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Aus den dazu vom Verwaltungsgerichtshof zitierten ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. GP 31) ergibt sich, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist" (VwGH 15.09.2016; Zl Ra 2016/21/0234, Rz 14).Im Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat

Paragraph 50, FPG unzulässig ist. "Stelle ein Fremder dennoch einen derartigen Antrag, so gelte er

Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz und es sei

den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen. Aus den dazu vom Verwaltungsgerichtshof zitierten ErläutRV zum FrÄG 2009 (330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 31) ergibt sich, dass dies nicht nur dann gilt, wenn der Fremde noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sondern auch dann, wenn er bereits ein abgeschlossenes Asylverfahren durchlaufen hat und der nunmehrige Feststellungsantrag entsprechend den asylrechtlichen Bestimmungen als Folgeantrag zu behandeln ist" (VwGH 15.09.2016; Zl Ra 2016/21/0234, Rz 14). Im soeben zitierten Erkenntnis vom 15.09.2016 führte der Verwaltungsgerichtshof unter Zusammenfassung seines Erkenntnisses vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, weiter aus, dass dies bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten müsse, wenn die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergehe, sondern auch in einem Übergangsfall, in dem der gestellte Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 an das BFA zurückverwiesen worden ist. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits sei - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmögliche, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen.Im soeben zitierten Erkenntnis vom 15.09.2016 führte der Verwaltungsgerichtshof unter Zusammenfassung seines Erkenntnisses vom 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119, weiter aus, dass dies bei unveränderter Sachlage aber ebenso dann gelten müsse, wenn die amtswegige Feststellung nicht unter einem mit dem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergehe, sondern auch in einem Übergangsfall, in dem der gestellte Antrag auf internationalen Schutz in den Punkten Asyl und subsidiärer Schutz rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das BFA zurückverwiesen worden ist. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der genannten Entscheidungen einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG andererseits sei - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - auch in dieser Konstellation ausgeschlossen, was es dann aber weiter verunmögliche, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und von subsidiärem Schutz anders zu beurteilen. Daran knüpfte der Verwaltungsgerichtshof in seinem ebenfalls einen solchen Übergangsfall zum Gegenstand habenden Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, an, und wiederholte, dass auch in einer Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat beziehe, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz sei; das gelte allerdings nur bei unveränderter Sachlage. Sei jedoch in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat seit der den Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisenden Entscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, so wäre eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 EMRK (noch) zulässig sei. Grundlage einer solchen Überprüfung würden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG die Stellung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein werde. Demzufolge hob der Verwaltungsgerichtshof das dort angefochtene Erkenntnis des BVwG in Bezug auf die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die erlassene Rückkehrentscheidung auf, weil es vor dem Hintergrund der mittlerweile eingetretenen Änderung der Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des dortigen Revisionswerbers geboten gewesen wäre, konkret zu prüfen, ob die Annahme, ihm drohe in seinem Herkunftsstaat keine (insbesondere) Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 – 15).Daran knüpfte der Verwaltungsgerichtshof in seinem ebenfalls einen solchen Übergangsfall zum Gegenstand habenden Erkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, an, und wiederholte, dass auch in einer Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat beziehe, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz sei; das gelte allerdings nur bei unveränderter Sachlage. Sei jedoch in Bezug auf die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat seit der den Antrag betreffend Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abweisenden Entscheidung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten, so wäre eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Artikel 3, EMRK (noch) zulässig sei. Grundlage einer solchen Überprüfung würden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf Paragraph 51, Absatz 2, FPG die Stellung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein werde. Demzufolge hob der Verwaltungsgerichtshof das dort angefochtene Erkenntnis des BVwG in Bezug auf die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und die erlassene Rückkehrentscheidung auf, weil es vor dem Hintergrund der mittlerweile eingetretenen Änderung der Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des dortigen Revisionswerbers geboten gewesen wäre, konkret zu prüfen, ob die Annahme, ihm drohe in seinem Herkunftsstaat keine (insbesondere) Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung, noch aufrechtzuerhalten sei vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 – 15). Für die Deutung und Behandlung eines entsprechenden Gefährdungsvorbringens als Antrag auf internationalen Schutz bedarf es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits ausreichend substantiierter Behauptungen (wobei der erforderliche Substantiierungsgrad niedriger anzusetzen ist, wenn notorische Umstände gegeben sind, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen) und andererseits der diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs. Gegen den Willen des Fremden, der die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich ablehnt, kann das Vorliegen eines solchen Antrags nämlich nicht unterstellt werden (vgl. VwGH 15.09.2016; Zl Ra 2016/21/0234, Rz 19).Für die Deutung und Behandlung eines entsprechenden Gefährdungsvorbringens als Antrag auf internationalen Schutz bedarf es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits ausreichend substantiierter Behauptungen (wobei der erforderliche Substantiierungsgrad niedriger anzusetzen ist, wenn notorische Umstände gegeben sind, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen) und andererseits der diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs. Gegen den Willen des Fremden, der die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich ablehnt, kann das Vorliegen eines solchen Antrags nämlich nicht unterstellt werden vergleiche VwGH 15.09.2016; Zl Ra 2016/21/0234, Rz 19). Was das neue Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich einer Verfolgung durch Militärbehörden wegen Desertation, betrifft, ist festzustellen, dass angesichts der damit im Zusammenhang vorgebrachten Diskriminierung aufgrund der tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Unterstellung, ein "Terrorist" zu sein, eine Asylrelevanz a priori nicht völlig ausgeschlossen werden kann (vgl. auch VwGH 17.12.1997, Zl. 97/01/0799). Indem der BF diesbezüglich auch in Kopie ein entsprechendes Schreiben einer russischen Militärkommandantur vom 15.07.2015 als Beweis vorlegen konnte, war jedenfalls auch von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, wobei somit auch nicht mehr von einem völlig unsubstantiierten Vorbringen ausgegangen werden konnte, das sich bloß auf pauschale Behauptungen stützt (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185) Einer darüber hinausgehenden Prüfung des Gefährdungsvorbringens hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dürfte unter Zugrundelegung der diesbezüglich zitierten höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zulässig sein (VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109-5 und Ra 2016/21/0247-7). Unabhängig davon ist aber zumindest seit 14.03.2016 ein Verfahren über einen neuen Antrag auf internationalen Schutz des BF beim Bundesamt anhängig.Was das neue Vorbringen des BF in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich einer Verfolgung durch Militärbehörden wegen Desertation, betrifft, ist festzustellen, dass angesichts der damit im Zusammenhang vorgebrachten Diskriminierung aufgrund der tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Unterstellung, ein "Terrorist" zu sein, eine Asylrelevanz a priori nicht völlig ausgeschlossen werden kann vergleiche auch VwGH 17.12.1997, Zl. 97/01/0799). Indem der BF diesbezüglich auch in Kopie ein entsprechendes Schreiben einer russischen Militärkommandantur vom 15.07.2015 als Beweis vorlegen konnte, war jedenfalls auch von einem geänderten Sachverhalt auszugehen, wobei somit auch nicht mehr von einem völlig unsubstantiierten Vorbringen ausgegangen werden konnte, das sich bloß auf pauschale Behauptungen stützt vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185) Einer darüber hinausgehenden Prüfung des Gefährdungsvorbringens hinsichtlich der Glaubwürdigkeit dürfte unter Zugrundelegung der diesbezüglich zitierten höchstgerichtlichen Judikatur im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zulässig sein (VwGH 20.12.2016, Zl. Ra 2016/21/0109-5 und Ra 2016/21/0247-7). Unabhängig davon ist aber zumindest seit 14.03.2016 ein Verfahren über einen neuen Antrag auf internationalen Schutz des BF beim Bundesamt anhängig. In einem Verfahren über eine verhängte Rückkehrentscheidung, mit der die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat

§ 46

FPG für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt wurde, stellte der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass während des Verfahrens ein neuer Antrag auf internationalen Schutz anhängig wird, in seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, klar: "Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig:In einem Verfahren über eine verhängte Rückkehrentscheidung, mit der die Abschiebung des Revisionswerbers in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und ein Einreiseverbot verhängt wurde, stellte der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, dass während des Verfahrens ein neuer Antrag auf internationalen Schutz anhängig wird, in seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, klar: "Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  2. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  3. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz war daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher rechtskonform vorgegangen, indem es die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem

§ 53Abs.

1 FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos behoben hat. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen." (VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, Rz 12 – 15)Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber - jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat - bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit
  3. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
  4. Mai 2016, Ra 2016/21/0101). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz war daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine - wie hier - bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher rechtskonform vorgegangen, indem es die vom BFA erlassene Rückkehrentscheidung samt dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot und die weiteren damit verbundenen Aussprüche ersatzlos behoben hat. Darüber wird im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz - dann zeitaktuell - zu entscheiden sein. Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG zu nennen." (VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162, Rz 12 – 15) Unter Zugrundelegung der zuletzt zitierten Entscheidung steht das beim Bundesamt anhängige und offene Verfahren über einen neuen Antrag auf internationalen Schutz des BF aber dem Ausspruch einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Verfahren jedenfalls entgegen. Das Bundesamt wird sich im Rahmen des neuen Asylverfahrens sohin auch mit dem Vorbringen des BF hinsichtlich einer Verfolgung durch Militärbehörden auseinandersetzen zu haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): 3.3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (vgl. dazu insbesondere VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162).Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den erheblichen Rechtsfragen auf eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen vergleiche dazu insbesondere VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2016/21/0162). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W182.1429974.2.00

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