G 2005 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. 2.
G 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und Angehöriger der assyrischen Volksgruppe, reiste über den Luftweg am 03.12.2012 legal in das Bundesgebiet ein und stellte im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 04.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 05.01.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache an, dass er aus seinem Heimatdorf XXXX im Bezirk XXXX in Georgien geflohen sei. Er sei Assyrer und gehöre der christlich-orthodoxen Kirche an. Seine Eltern würden in Georgien leben und seine Schwester sei in Italien aufhältig. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, Assyrer zu sein und deshalb in Georgien benachteiligt zu werden. Seine Muttersprache sei in der von ihm besuchten Schule nicht unterrichtet worden, wonach seine Eltern ihn früh von der Schule genommen hätten. Aufgrund seiner ethnischen Herkunft werde er immer unterdrückt. So sei es auch nicht möglich eine Arbeit zu bekommen. Im Jahr 2008 sei eine Familie in seinem Dorf überfallen worden. Drei Tage später sei die Polizei zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten diesen mitgenommen. Er sei nach XXXX zur Polizeiinspektion gebracht worden. Es wurde versucht ein Geständnis aus dem Beschwerdeführer wegen des Überfalls herauszubekommen, der Beschwerdeführer sei jedoch zum Zeitpunkt des Überfalles zu Hause gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer in einer Zelle festgehalten wurde, schlug er mit einer Hand das Zellenfenster ein und schnitt sich mit einem Glasstück Pulsader und Sehnen auf der linken Hand durch. Aufgrund dessen sei er ins Krankenhaus gebracht worden. Nach seinem dortigen Aufenthalt hätte ihn seine Familie abgeholt. Der Beschwerdeführer habe danach jedoch öfters Drohungen erhalten, wonach er wieder festgenommen werden würde. Auch sei er des Öfteren von der Polizei geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da ihn die Polizei dort sicher wieder festnehmen werde.Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 05.01.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache an, dass er aus seinem Heimatdorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 in Georgien geflohen sei. Er sei Assyrer und gehöre der christlich-orthodoxen Kirche an. Seine Eltern würden in Georgien leben und seine Schwester sei in Italien aufhältig. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, Assyrer zu sein und deshalb in Georgien benachteiligt zu werden. Seine Muttersprache sei in der von ihm besuchten Schule nicht unterrichtet worden, wonach seine Eltern ihn früh von der Schule genommen hätten. Aufgrund seiner ethnischen Herkunft werde er immer unterdrückt. So sei es auch nicht möglich eine Arbeit zu bekommen. Im Jahr 2008 sei eine Familie in seinem Dorf überfallen worden. Drei Tage später sei die Polizei zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätten diesen mitgenommen. Er sei nach römisch 40 zur Polizeiinspektion gebracht worden. Es wurde versucht ein Geständnis aus dem Beschwerdeführer wegen des Überfalls herauszubekommen, der Beschwerdeführer sei jedoch zum Zeitpunkt des Überfalles zu Hause gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer in einer Zelle festgehalten wurde, schlug er mit einer Hand das Zellenfenster ein und schnitt sich mit einem Glasstück Pulsader und Sehnen auf der linken Hand durch. Aufgrund dessen sei er ins Krankenhaus gebracht worden. Nach seinem dortigen Aufenthalt hätte ihn seine Familie abgeholt. Der Beschwerdeführer habe danach jedoch öfters Drohungen erhalten, wonach er wieder festgenommen werden würde. Auch sei er des Öfteren von der Polizei geschlagen worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da ihn die Polizei dort sicher wieder festnehmen werde. Befragt nach seiner Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, seine Reise im Sommer 2012 vorbereitet zu haben und sodann am 03.12.2012 mit dem Flugzeug von Tiflis nach Athen geflogen zu sein. Er sei mittels georgischen Reisepasses legal ausgereist. Von Athen aus sei er dann mittels Direktflug nach Wien geflogen und dort am selben Tag, an dem er von Tiflis abgereist ist, angekommen. Er gab an, dass dies der 03.12.2012 oder der 04.12.2012 gewesen sei. Der Beschwerdeführer führte auf Nachfrage aus, dass er am 22.11.2012 in Tiflis eine Dame getroffen habe, welche ihm seinen Reisepass für die Erlangung eines Visums gegeben habe. Nach einer Woche hätte ihm die Dame sodann ein Visum, den Reisepass sowie ein Flugticket nach Wien ausgehändigt und erklärt, dass ihn in Wien ein Mann abholen werde. Der Beschwerdeführer gab an, hierfür nichts bezahlt zu haben, jedoch sei ihm gesagt worden, dass er nach seiner Ankunft in Wien EUR 5000,-- zu bezahlen haben würde. Das ausgestellt Visum sei nach Angaben der Dame ein für 14 Tage ab dem 03.12.2012 gültiges Schengen-Visum gewesen. Auf Nachfrage, woher er diese Dame kenne, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie ihm von einem Bekannten vermittelt wurde. Telefonnummer der Dame habe er keine gehabt. Der Beschwerdeführer gab an, auf seinem Flug nach Wien kontrolliert worden zu sein. Als er in Wien angekommen sei, sei er von einem Mann bereits erwartet worden, welcher ein Namensschild mit seinem Namen hoch gehalten habe. In weitere Folge habe ihn dieser Mann mit dem Auto zu einem nicht näher bestimmbaren Ort in ein Haus gebracht. In dem Haus habe der Beschwerdeführer mit dem Mann gelebt. Diesem Mann habe er auch das Geld für die Reise gezahlt. Der Mann habe seinen Reisepass einbehalten und den Beschwerdeführer einen Zettel mit der Anschrift des Asylamtes in Traiskirchen mitgegeben, als er ihn mit dem Auto zu einer wiederum unbestimmten Stelle gebracht hatte. Dort sei der Beschwerdeführer ausgestiegen und in weiterer Folge in ein Wachzimmer gebracht worden, nachdem er vor angetroffenen uniformierten Männern um Asyl angesucht habe. Im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren am 09.01.2013 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (BAA) an, Georgisch, Russisch und Assyrisch zu sprechen. Die Einvernahme fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache statt. Der Beschwerdeführer gab ergänzend zu seiner Erstbefragung an, sieben Jahre in Georgien die Grundschule besucht zu haben und bei der von ihm genannten Adresse in seinem Heimatstaat bis zu seiner Ausreise am 03.12.2012 gelebt zu haben. Er habe als Kellner und Barmann in Tiflis gearbeitet und seinem Vater bei der Renovierung von Häusern geholfen. Erneut zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass im Jahr 2008 in seinem Dorf ein Raubüberfall verübt worden sei. Daraufhin sei er von der Polizei verdächtigt und im Bezirk XXXX illegal angehalten worden. Im Zuge dieser Anhaltung sei er geschlagen worden. Die Beamten hätten ihn dazu gezwungen eine Niederschrift über den Raubüberfall zu unterschreiben. Da er jedoch die Unterschrift verweigert habe, hätten ihn die Beamten nicht mehr in Ruhe gelassen weshalb er sodann ausgereist sei. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, dass es - abgesehen von diesem Vorfall - auch weitere Schwierigkeiten in Georgien gegeben habe, zumal er aufgrund des Fehlens eines georgischen Nachnamens nicht arbeiten habe dürfen. Die Polizei würde ihm seit dem Jahr 2008 telefonisch mit einer erneuten Festnahme bedrohen. Vor vier Monaten sei er sodann tatsächlich von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Aufn Nachfrage wann genau der Beschwerdeführer das erste Mal und wann das letzte Mal von Seiten der georgischen Polizei bedroht worden sei, führte er aus, dass das erste Mal im Juni oder Juli 2008 und das letzte Mal im August 2012 gewesen sei.Im Rahmen der Einvernahme im Asylverfahren am 09.01.2013 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (BAA) an, Georgisch, Russisch und Assyrisch zu sprechen. Die Einvernahme fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache statt. Der Beschwerdeführer gab ergänzend zu seiner Erstbefragung an, sieben Jahre in Georgien die Grundschule besucht zu haben und bei der von ihm genannten Adresse in seinem Heimatstaat bis zu seiner Ausreise am 03.12.2012 gelebt zu haben. Er habe als Kellner und Barmann in Tiflis gearbeitet und seinem Vater bei der Renovierung von Häusern geholfen. Erneut zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass im Jahr 2008 in seinem Dorf ein Raubüberfall verübt worden sei. Daraufhin sei er von der Polizei verdächtigt und im Bezirk römisch 40 illegal angehalten worden. Im Zuge dieser Anhaltung sei er geschlagen worden. Die Beamten hätten ihn dazu gezwungen eine Niederschrift über den Raubüberfall zu unterschreiben. Da er jedoch die Unterschrift verweigert habe, hätten ihn die Beamten nicht mehr in Ruhe gelassen weshalb er sodann ausgereist sei. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, dass es - abgesehen von diesem Vorfall - auch weitere Schwierigkeiten in Georgien gegeben habe, zumal er aufgrund des Fehlens eines georgischen Nachnamens nicht arbeiten habe dürfen. Die Polizei würde ihm seit dem Jahr 2008 telefonisch mit einer erneuten Festnahme bedrohen. Vor vier Monaten sei er sodann tatsächlich von der Polizei angehalten und geschlagen worden. Aufn Nachfrage wann genau der Beschwerdeführer das erste Mal und wann das letzte Mal von Seiten der georgischen Polizei bedroht worden sei, führte er aus, dass das erste Mal im Juni oder Juli 2008 und das letzte Mal im August 2012 gewesen sei. Auf Aufforderung der belangten Behörde, die erstmalige Bedrohung im Juni oder Juli 2008 genau zu beschreiben, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Polizisten ihn während der Anhaltung aufgrund des Raubüberfalles dazu gezwungen hätten eine Niederschrift darüber zu unterschreiben. Sie hätten gesagt, dass sie ihn schlagen würden, falls er die Unterschrift verweigern würde. Einen Anwalt habe er nicht anrufen dürfen. Befragt nach dem Ablauf der letzten Bedrohung im August 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass er von vier Beamte in Zivil in seinem Dorf angehalten und mit einem Gummistock geschlagen sowie beschimpft worden sei. Auf Nachfrage, ob aufgrund der Sache mit dem Raubüberfall im Heimatland ein Haftbefehl ausständig sei oder ein anhängiges Gerichtsverfahren vorliege, gab der Beschwerdeführer an, dass dem nicht so sei und drei andere Personen wegen des Überfalls festgenommen worden seien. Ihm seien jedoch von Beamten eine Handgranate und Marihuana untergeschoben worden. Der Beschwerdeführer gab an, bis zum Jahr 2010 in seinem Heimatland berufstätig gewesen zu sein. Er habe ab 2010 seinem Vater bei Hausrenovierungen geholfen, zuvor habe er als Kellner und Barmann bei verschiedenen Arbeitgebern in Tiflis gearbeitet. Er gab abermals an, in seiner Heimat aufgrund der Tatsache, dass er kein Georgier sei, von der Polizei ca. 20 Mal bedroht worden sei. Hilfe vor Gericht oder bei der Polizei habe er in Georgien diesbezüglich jedoch nicht in Anspruch genommen. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte er abermalige Bedrohungen durch die Polizei in XXXX und Tiflis.Der Beschwerdeführer gab an, bis zum Jahr 2010 in seinem Heimatland berufstätig gewesen zu sein. Er habe ab 2010 seinem Vater bei Hausrenovierungen geholfen, zuvor habe er als Kellner und Barmann bei verschiedenen Arbeitgebern in Tiflis gearbeitet. Er gab abermals an, in seiner Heimat aufgrund der Tatsache, dass er kein Georgier sei, von der Polizei ca. 20 Mal bedroht worden sei. Hilfe vor Gericht oder bei der Polizei habe er in Georgien diesbezüglich jedoch nicht in Anspruch genommen. Im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchte er abermalige Bedrohungen durch die Polizei in römisch 40 und Tiflis. Auf Vorhalt, dass es ihm freistehe, sich anderswo in Georgien niederzulassen erwiderte der Beschwerdeführer, dass er aufgrund seines nicht georgischen Nachnamens Probleme mit der Polizei gehabt habe, und es diesen möglich sei seinen Aufenthaltsort herauszufinden. Die Dorfbewohner hätten sich bei Problemen bereits an die Polizei gewendet, jedoch seien die Probleme danach nur noch schlimmer geworden. Aufgrund dessen habe er es unterlassen sich wegen der Verfolgung an die Polizei zu wenden. Nach seinem Gesundheitszustand befragt, gab der Beschwerdeführer an soweit gesund zu sein, jedoch eine Allergie gegen Staub und Blütenpollen zu haben. Nach seinem Bezug zu Österreich und seinen Zukunftsplänen befragt, gab der Beschwerdeführer an, keinen Bezug zu Österreich zu haben, jedoch Renovierungsarbeiten verrichten könnte sowie als Kellner oder Barmann arbeiten könne. Auch könne er Arbeiten am Computer verrichten. Auf abermalige Aufforderung, den genauen Ablauf der Abholung durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Raubüberfall zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er zu einer Stelle in seinem Dorf gehen wollte, wo es Quellwasser gebe. Er sei in einen Wagen gezerrt worden, gefesselt worden und nach XXXX gebracht worden wo er in einen Keller einvernommen worden sei. Auf Nachfrage, wo sich der Keller befand, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich unterhalb eines verlassenen Gebäudes befunden habe. Er wisse jedoch nicht ob sich nicht doch Personen oberhalb in dem Gebäude aufgehalten hätten. Befragt nach dem Datum des Raubüberfalles, gab er an, dass dieser sich im Sommer 2008 ereignet habe. Der Abtransport durch die Polizei sei Ende April oder Anfang Mai 2008 erfolgt. Auf den Widerspruch - wonach der Überfall im Sommer 2008 gewesen sein soll, sein Abtransport aber davor, Ende April oder Anfang Mai 2008 stattgefunden habe - angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm schwer falle sich genau zu erinnern. Es sei im Frühling oder Sommer 2008 gewesen. Auf Nachfrage wie viel Zeit zwischen dem Überfall und dem Abtransport gelegen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass eine Woche dazwischen gelegen habe. Eigentlich habe er erst eine Woche vor der Festnahme von dem Überfall erfahren. Befragt danach, wie er sich von der Anhaltung im Keller befreien konnte, führte er aus, dass er ein Fenster eingeschlagen hätte und daraufhin wegen starker Blutungen in das Krankenhaus in XXXX eingeliefert und dort von vier Chirurgen operiert worden sei. Danach sei er wiederum in den Keller bestellt worden, wo er ursprünglich angehalten worden sei. Dort habe er eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach er sich die Verletzungen selbst zugefügt habe. Befragt nach der Dauer der Anhaltung wegen des Überfalles gab der Beschwerdeführer an, dass er insgesamt zwei Tage angehalten wurde.Auf abermalige Aufforderung, den genauen Ablauf der Abholung durch die Polizei im Zusammenhang mit dem Raubüberfall zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er zu einer Stelle in seinem Dorf gehen wollte, wo es Quellwasser gebe. Er sei in einen Wagen gezerrt worden, gefesselt worden und nach römisch 40 gebracht worden wo er in einen Keller einvernommen worden sei. Auf Nachfrage, wo sich der Keller befand, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich unterhalb eines verlassenen Gebäudes befunden habe. Er wisse jedoch nicht ob sich nicht doch Personen oberhalb in dem Gebäude aufgehalten hätten. Befragt nach dem Datum des Raubüberfalles, gab er an, dass dieser sich im Sommer 2008 ereignet habe. Der Abtransport durch die Polizei sei Ende April oder Anfang Mai 2008 erfolgt. Auf den Widerspruch - wonach der Überfall im Sommer 2008 gewesen sein soll, sein Abtransport aber davor, Ende April oder Anfang Mai 2008 stattgefunden habe - angesprochen gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm schwer falle sich genau zu erinnern. Es sei im Frühling oder Sommer 2008 gewesen. Auf Nachfrage wie viel Zeit zwischen dem Überfall und dem Abtransport gelegen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, dass eine Woche dazwischen gelegen habe. Eigentlich habe er erst eine Woche vor der Festnahme von dem Überfall erfahren. Befragt danach, wie er sich von der Anhaltung im Keller befreien konnte, führte er aus, dass er ein Fenster eingeschlagen hätte und daraufhin wegen starker Blutungen in das Krankenhaus in römisch 40 eingeliefert und dort von vier Chirurgen operiert worden sei. Danach sei er wiederum in den Keller bestellt worden, wo er ursprünglich angehalten worden sei. Dort habe er eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach er sich die Verletzungen selbst zugefügt habe. Befragt nach der Dauer der Anhaltung wegen des Überfalles gab der Beschwerdeführer an, dass er insgesamt zwei Tage angehalten wurde. Eine Zuständigkeit eines anderen Staates für das Asylverfahren konnte nicht festgestellt werden. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Mit Bescheid vom 10.01.2013, Zl. 13 00 181-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auszuweisen ist (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 10.01.2013, Zl. 13 00 181-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien auszuweisen ist (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft zu erachten seien. Demnach habe der Beschwerdeführer widersprüchliche und unkonkrete Angaben bezüglich seiner polizeilichen Anhaltung gemacht. So habe der Beschwerdeführer über die Vorgänge im Jahr 2012, welche ihn schlussendlich zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, nichts Konkretes und Gleichbleibendes angeben können. Der Beschwerdeführer habe zunächst erklärt, der Raubüberfall habe sich im Sommer 2008 ereignet und ausgeführt, dass es sich um die Monate Juni, Juli, August und September dieses Jahres handle. Gleichzeitig erklärte er, dass er im April oder Mai 2008 wegen jenem Raubüberfall angehalten worden sei. Ebenso habe der Beschwerdeführer erklärt, erst eine Woche, nachdem er von dem Raubüberfall erfahren haben soll, von der Polizei angehalten worden zu sein. Auf Vorhalt seiner Widersprüche habe er lediglich angeben, sich nicht mehr erinnern zu können. Darüber hinaus sei seine Furcht, anlässlich einer Rückkehr in seinem Heimatland erneut polizeibehördlich verfolgt zu werden aufgrund seiner Angaben, wonach kein anhängiges Gerichtsverfahren und auch kein Haftbefehl ausständig seien, nicht plausible. Auch seine, nach eigenen Angaben, legale Ausreise aus Georgien mittels einem ihm im November 2012 ausgestellten Reisepasses, stehe diesem Fluchtvorbringen im Wege. Er sei eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person mit Familienbezug im Heimatland. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Auch laboriere der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch über keine Bindung zu Österreich verfüge, die Sprache nicht spreche, sowie keine Familienangehörigen in Österreich leben, liege auch kein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor weshalb eine Ausweisung nach Georgien erfolgen könne.Er sei eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person mit Familienbezug im Heimatland. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden. Auch laboriere der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch über keine Bindung zu Österreich verfüge, die Sprache nicht spreche, sowie keine Familienangehörigen in Österreich leben, liege auch kein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor weshalb eine Ausweisung nach Georgien erfolgen könne. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2013 persönlich ausgefolgt. Am 23.01.2013 reichte der Beschwerdeführer eine von ihm handschriftlich geschriebene, sieben seitige Beschwerde unter Zuhilfenahme seiner Rechtsberatung bei der belangten Behörde (BAA) ein. In seiner Beschwerde führte er erneut aus, dass man in seinem Dorf (Zweli Kanda) die assyrische Sprache nicht lernen könne und man als Assyrer seinen Namen ändern müsse wenn man etwas erreichen wolle. Er habe zwar als Barmann und Kellner gearbeitet, sei jedoch sofort gekündigt worden, sobald herausgekommen sei, dass der Beschwerdeführer Assyrer sei. Daher habe er als Handwerker sein Geld verdient, hierbei erhielt er jedoch nur ein instabiles Einkommen. In der abermaligen Schilderung des Fluchtgrundes, gab der Beschwerdeführer zu Papier, dass sich der Raubüberfall am 24.04.2008 ereignet habe und er nach seinem Krankenhausaufenthalt im Zuge des Aufschneidens der Pulsadern während der Anhaltung mit dem Taxi nach Hause fuhr. Zuvor hätten ihn die Polizisten nach der Operation an der frischen Luft genötigt ein Selbstverletzungseingeständnis zu unterschreiben. Zusammengefasst wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgebracht, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, den Umstand wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er der Minderheit der Assyrer angehöre, in ihren getroffenen Feststellungen aufzugreifen und zu würdigen. Es werde daher beantragt, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben sowie in eventu der ersten Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen. Die Beschwerde wurde an den Asylgerichtshof weitergeleitet. Mit Eingabe vom 10.07.2013 wurde seitens des amtswegig zur Seite gestellten Rechtsberaters, dem Verein Menschenrechte Österreich, abermals darauf hingewiesen, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich ausreichend mit der religiösen Minderheit des Beschwerdeführers zu beschäftigen. Ferner sei das Ermittlungsverfahren als unzureichend in Bezug auf die Dauer der Einvernahme und den Zeitraum der Bescheiderlassung anzusehen. Mit Eingabe vom 14.08.2013 wurden ein Konvolut mit folgenden Dokumenten Seitens des Vereins Menschenrechte Österreichs vorgelegt: -Strichaufzählung Bericht des Krankenhauses Oberpullendorf vom 14.05.2013 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.05.2013 bis zum 14.05.2013; -Strichaufzählung Bericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Eisenstadt vom 17.05.2013 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 14.05.2013 bis zum 21.05.2013; -Strichaufzählung Bericht des Sozialpsychiatrischen Ambulatoriums Oberpullendorf vom 10.07.2013 samt Medikamentenverordnung; -Strichaufzählung Bericht des Krankenhauses Oberpullendorf vom 21.07.2013 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 20.07.2013 bis zum 21.07.2013; -Strichaufzählung Bestätigung des Diakonie Flüchtlingsdienstes vom 11.07.2013 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs für Anfänger; Am 02.09.2013 wurde der Beschwerdeführer
3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteiengehör zu dem vom Asylgerichtshof ermittelten Länderfeststellungen zu seinem Heimatland gewährt.Am 02.09.2013 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm Parteiengehör zu dem vom Asylgerichtshof ermittelten Länderfeststellungen zu seinem Heimatland gewährt. Mit Schreiben vom 20.09.2013 äußerte sich der Rechtsberater des Beschwerdeführers abermals dahingehend, dass der Beschwerdeführer als Assyrer zu einer Minderheit gehöre und daher steten Diskriminierungen ausgesetzt sei. Mit Eingabe vom 19.02.2014 legte der Rechtsberater des Beschwerdeführers erneut nachstehende Dokumente in Bezug auf den katastrophalen psychischen und gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG: -Strichaufzählung Bericht des Krankenhauses Oberpullendorf vom 15.02.2014 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 13.02.2014 bis zum 15.02.2014; -Strichaufzählung Ambulanter Bericht der chirurgischen Ambulanz des Krankenhauses Oberpullendorf vom 17.02.2014; -Strichaufzählung Aufenthaltsbestätigung des Krankenhauses Oberpullendorf vom 15.02.2014 über die Aufnahme des Beschwerdeführers am 13.02.2014; -Strichaufzählung Bericht von Dr. LEHNER über den Verdacht einer Lebensmittelallergie des Beschwerdeführers; -Strichaufzählung Bericht des Psychosozialen Dienstes Burgenland im Krankenhaus Oberwart vom 26.03.2013; -Strichaufzählung Bericht des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder Abteilung Unfallchirurgie Eisenstadt vom 19.02.2014; -Strichaufzählung Bericht des Krankenhauses Oberwart Unfallchirurgische Abteilung vom 23.04.2013; Mit Schreiben vom 24.02.2014 wurde von Seiten des Rechtsberaters Verein Menschenrechte Österreich nachstehende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds vom 31.10.2012 über den Test für die Niveaustufe A2 allerdings ausgestellt auf den Namen MOHAMMADI Liagat; -Strichaufzählung Inskriptionsvereinbarung für einen Deutschkurs des Clubs für Interkulturelle Begegnung Sprachschule vom 16.11.2012, ausgestellt für MOHAMMADI Liagat; Am 03.03.2014 wurden von der Rechtsberatung folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Einzelbefund der Sozialpsychiatrischen Ambulanz von OA Dr. MARYAN vom 21.02.2014; Mit Eingabe der Diakonie Flüchtlingsdienst vom 18.12.2014 wurden Unterlagen des georgischen Justizministeriums darüber vorgelegt, dass der Beschwerdeführer nicht verheiratet sei. Mit Ladung vom 16.11.2016 wurde zur Wahrung des Parteiengehörs der aktuelle Länderbericht zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers übermittelt und ihm die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme zum Länderbericht langte nicht ein. Gelegentlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.12.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er einen russischen oder assyrischen Dolmetscher verlangt habe. Auf Nachfrage, wieso der Beschwerdeführer auf russische einvernommen werden sollte, wenn er doch in Georgien aufgewachsen und dort die Schule besucht habe sowie das bisherige Verfahren ebenfalls in georgischer Sprache geführt wurde, gab er an, dass er von 1993 bis 2000 mit seiner Familien in Russland gelebt habe. Auf Vorhalt, wieso er diesen Umstand im vorangegangenen Verfahren nicht vorgebracht hatte führte der Beschwerdeführer aus, dass er das vorgebracht hätte, die Dolmetscherin dies jedoch nicht übersetzt gehabt hätte. Auf Vorhalt wieso er dies nicht in der Beschwerde angeführt hatte, gab er an, dass der Bescheid den er bekommen hätte nicht übersetzt worden sei. Der erkennende Richter wies darauf hin, dass das Verlangen eines russischen Dolmetschers in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine sieben Seitige handschriftliche Beschwerdeschrift in georgischer Sprache verfasst habe, völlig verfehlt sei, woraufhin sich der Beschwerdeführer damit Einverstanden erklärte die Verhandlung unter Beiziehung des geladenen Dolmetschers für die georgische Sprache weiter zuführen. Auf Nachfrage über den Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass er fallweise eine Depression bekomme und dann Antidepressiva einnehme. Eine Psychotherapie nehme er jedoch nicht in Anspruch. Nach Medikamenten befragt gab er an Quetiapin und Subutex einzunehmen. Er könne diese Medikamente jedoch jederzeit absetzen da er nur Anti Allergiker benötige. Auf Vorhalt, dass es sich bei Subutex um ein Substitutionsmedikament handle, gab der Beschwerdeführer an, 2013 in Georgien misshandelt worden zu sein und danach Marihuana und Kokain süchtig geworden zu sein. Auf Nachfrage, wie er seine Sucht finanziert habe, führte er aus, dass er die ersten zwei Wochen noch über Geld verfügt hätte welches dann jedoch aufgebraucht gewesen sei. Dann habe er Marihuana geraucht, später sei er zum Arzt gegangen und habe Subutex bekommen, welches er bereits seit einem Jahr einnehme. Ansonsten leider der Beschwerdeführer lediglich unter einer Allergie gegen Gräser. Auf Nachfrage ob der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe Ergänzungen oder Richtigstellungen abgeben möge, gab dieser an keine Erklärung abzugeben, da alles gestimmt habe und seine Ausführungen der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer bejahte die Angaben des erkennenden Richters, wonach er XXXX heiße und am XXXX in Tiflis geboren und ledig sei. Er sei darüber hinaus auch nicht rituell verheiratet. Auch habe er jemals keinen anderen Namen geführt. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder. In Georgien würden noch seine Eltern leben und seine Schwester lebe mit ihrem italienischen Ehemann seit 8 Jahren in Italien und habe auch ein Kind mit diesem. Der Beschwerdeführer gab zudem an georgischer Staatsbürger zu sein, der assyrischen Volksgruppe anzugehören und Aramäisch zu sprechen. Er gehöre der griechisch orthodoxen Kirche an. Auf Nachfrage welche schulischen respektive anderweitigen Ausbildungen er absolviert habe, führe er aus, dass er von 1988 bis 1993 in XXXX im Bezirk XXXX die Schule besucht habe. Ansonsten habe er keine Ausbildung erhalten. Er sei dann nach Moskau gefahren aber dort habe er keine Schule mehr besucht.Auf Nachfrage ob der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe Ergänzungen oder Richtigstellungen abgeben möge, gab dieser an keine Erklärung abzugeben, da alles gestimmt habe und seine Ausführungen der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer bejahte die Angaben des erkennenden Richters, wonach er römisch 40 heiße und am römisch 40 in Tiflis geboren und ledig sei. Er sei darüber hinaus auch nicht rituell verheiratet. Auch habe er jemals keinen anderen Namen geführt. Er lebe in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft und habe auch keine Kinder. In Georgien würden noch seine Eltern leben und seine Schwester lebe mit ihrem italienischen Ehemann seit 8 Jahren in Italien und habe auch ein Kind mit diesem. Der Beschwerdeführer gab zudem an georgischer Staatsbürger zu sein, der assyrischen Volksgruppe anzugehören und Aramäisch zu sprechen. Er gehöre der griechisch orthodoxen Kirche an. Auf Nachfrage welche schulischen respektive anderweitigen Ausbildungen er absolviert habe, führe er aus, dass er von 1988 bis 1993 in römisch 40 im Bezirk römisch 40 die Schule besucht habe. Ansonsten habe er keine Ausbildung erhalten. Er sei dann nach Moskau gefahren aber dort habe er keine Schule mehr besucht. Auf Vorhalt wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung angab von 1989 bis 1997 die Schule besucht zu haben, bei der Einvernahme am 09.01.2013 angab, die Schule sieben Jahre lange besucht zu haben und nunmehr von einem 5 Jährigen Schulbesuch spreche, gab er an, dass er nicht mehr genau wisse ob er 1993 oder 1994 nach Russland gefahren sei. 1997 sei sicherlich falsch protokolliert worden. Auf Nachfrage welche beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer verrichtet habe gab er an, von 2005 bis 2012 mit seinem Vater im Haus Renovierungsarbeiten vorgenommen zu haben. Zuletzt habe er neben der Arbeit mit seinem Vater als Barmann gearbeitet. Als Kellner und Barmann habe er von 2005 bis 2012 gearbeitet. Als Kellner habe er in XXXX und in Tiflis in diversen Restaurants gearbeitet. Vor 2005 habe er nicht gearbeitet, da er und seine Familie nach der Rückkehr aus Russland damit beschäftigt gewesen seien, das Haus wieder aufzubauen, da es zerstört war. Es sei alt und kaputt gewesen, hatte Risse und sei in sich selbst zerfallen. Auf Nachfrage wieso das Haus zerfiel gab der Beschwerdeführer an, dass man das nicht sagen könne und es niemand zugeben würde das Haus zerstört zu haben. Auf abermaliges Nachfragen ob es jemand zerstört habe oder ob eingebrochen wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass es wirklich zerstört wurde. Das Haus sei gar nicht so alt gewesen. Auf Vorhalt, dass dies nicht glaubwürdig sei, da der Beschwerdeführer seine Geschichte laufend ändern würde, sagte der Beschwerdeführer, dass er die Verhandlung beende und man ihn abschieben könne. Er werde das dann unterschreiben. Jedoch werde er Österreich nicht lebendig verlassen, denn er werde Selbstmord begehen. Der Richter habe jetzt das erreicht was er wollte, er habe ihn mit Fragen bombardiert. Der Richter sei schuld wenn er sich selbst umbringen würde.Auf Nachfrage welche beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer verrichtet habe gab er an, von 2005 bis 2012 mit seinem Vater im Haus Renovierungsarbeiten vorgenommen zu haben. Zuletzt habe er neben der Arbeit mit seinem Vater als Barmann gearbeitet. Als Kellner und Barmann habe er von 2005 bis 2012 gearbeitet. Als Kellner habe er in römisch 40 und in Tiflis in diversen Restaurants gearbeitet. Vor 2005 habe er nicht gearbeitet, da er und seine Familie nach der Rückkehr aus Russland damit beschäftigt gewesen seien, das Haus wieder aufzubauen, da es zerstört war. Es sei alt und kaputt gewesen, hatte Risse und sei in sich selbst zerfallen. Auf Nachfrage wieso das Haus zerfiel gab der Beschwerdeführer an, dass man das nicht sagen könne und es niemand zugeben würde das Haus zerstört zu haben. Auf abermaliges Nachfragen ob es jemand zerstört habe oder ob eingebrochen wurde, gab der Beschwerdeführer an, dass es wirklich zerstört wurde. Das Haus sei gar nicht so alt gewesen. Auf Vorhalt, dass dies nicht glaubwürdig sei, da der Beschwerdeführer seine Geschichte laufend ändern würde, sagte der Beschwerdeführer, dass er die Verhandlung beende und man ihn abschieben könne. Er werde das dann unterschreiben. Jedoch werde er Österreich nicht lebendig verlassen, denn er werde Selbstmord begehen. Der Richter habe jetzt das erreicht was er wollte, er habe ihn mit Fragen bombardiert. Der Richter sei schuld wenn er sich selbst umbringen würde. Daraufhin wurde die Verhandlung auf Wunsch des Beschwerdeführers geschlossen. Der Beschwerdeführer, welcher lautstark um sich schrie wurde ersucht den Saal zu verlassen um draußen zu warten. Als der Beschwerdeführer nach Aufruf wieder den Verhandlungsaal betritt und er gefragt wurde, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe, gab er an, dass die Dolmetscherin schlecht übersetzt hätte und alle eine Mafia seien und falsch übersetzen würden. Daraufhin wurde das Beweisverfahren vorläufig geschlossen und dem mitgeteilt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zugestellt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 29.10.2015). Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013). Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013). Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2014 waren über 1.500 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung stockte laut Mes'cheten-Vertreter unter anderem durch die Kosten, die für die Übersetzung von Dokumenten ins Georgische anfallen (USDOS 25.6.2015). Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014). Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2014). (...) Sozialbeihilfen Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien. (...) Sozialhilfe In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet. Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung: (...) -Strichaufzählung Reintegrationsbeihilfe Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL. (...) -Strichaufzählung Soziale Sachleistungen Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können. -Strichaufzählung Sozialpaket Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden. (...) Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt. Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014). (...) Medizinische Versorgung Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen: -Strichaufzählung Psychische Verfassung
G 2005) sind alle mit Ablauf des
Paragraph 75, Absatz 19, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des
G sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 17, AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Zu Spruchpunkt 1:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren" vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 24.6.1999, 98/20/0574; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406). Unter den Konventionsgrund der Rasse sind alle ethnischen Gruppen zu verstehen. Häufig bezieht es sich auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten spezifischen sozialen Gruppe gemeinsamer Herkunft, die eine Minderheit innerhalb der Bevölkerung darstellt (Handbuch des UNHCR, Punkt 68). Von einer Verfolgung aus Gründen der Rasse ist hauptsächlich dann auszugehen, wenn der Urheber der Verfolgung den von ihm Verfolgten wegen eines tatsächlichen oder angenommenen Unterschiedes als einer anderen "Rassengruppe" als der seinigen angehörend betrachtet und wenn darin ein Grund für sein Handeln liegt (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG K36).Von einer Verfolgung aus Gründen der Rasse ist hauptsächlich dann auszugehen, wenn der Urheber der Verfolgung den von ihm Verfolgten wegen eines tatsächlichen oder angenommenen Unterschiedes als einer anderen "Rassengruppe" als der seinigen angehörend betrachtet und wenn darin ein Grund für sein Handeln liegt vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG K36). Alleine aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheit kann in der Regel keine Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden, eine Ausnahme würde die Situation einer systematischen "Gruppenverfolgung" darstellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3 AsylG K38).Alleine aus der Zugehörigkeit zu einer Minderheit kann in der Regel keine Gefahr einer Verfolgung abgeleitet werden, eine Ausnahme würde die Situation einer systematischen "Gruppenverfolgung" darstellen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 3, AsylG K38). Der Konventionsgrund der "Nationalität" darf nicht nur im Sinne von "Staatsangehörigkeit" verstanden werden. Er bezieht sich auch auf die Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sprachlichen Gruppe und kann sich gelegentlich mit dem Begriff "Rasse" überschneiden. Verfolgung aus Gründen der Nationalität kann in feindlicher Haltung und Maßnahmen gegenüber einer völkischen (ethnischen, sprachlichen) Minderheit bestehen, und es gibt Umstände, unter denen die Tatsache, dass jemand zu einer solchen Minorität gehört, schon allein Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung sein kann ( Handbuch des UNHCR, Punkt 74). Das Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund eines zuvor stattgefundenen Raubüberfalles in seiner Heimat von der Polizei aufgesucht, angehalten und bedroht worden sei, lässt - abgesehen von dessen Unglaubwürdigkeit- keinen Schluss auf
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.