F abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde
Paragraph 88, Absatz 2a FPG idgF abgewiesen. B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher bezüglich des Status des Asylberechtigt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2009, Zl. 732255701 + 2360232,
Dem Beschwerdeführer wurde
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher bezüglich des Status des Asylberechtigt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2009, Zl. 732255701 + 2360232,
Paragraph 7, abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt. 1.
G 2005 eine bis zum 08.02.2016 befristetet Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde mittlerweile bis 08.02.2018 verlängert.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2014, Zl. 732255701 + 2360232 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis zum 08.02.2016 befristetet Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde mittlerweile bis 08.02.2018 verlängert. 1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 09.09.2014, Zlen. 732255701 + 2360232 14750247 108899374 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
2a FPG abgewiesen.1.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich, vom 09.09.2014, Zlen. 732255701 + 2360232 14750247 108899374 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Die belangte Behörde führte darin aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasse nicht begründet hätte und er einem von der Behörde diesbezüglich zugesandten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. In dem Verbesserungsauftrag sei er unter anderem aufgefordert worden bekannt zu geben, weshalb er nicht in der Lage sei sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen. Ebenso sei der Beschwerdeführer im Zuge des Verbesserungsauftrages darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Ausstellung das Passgesetz anzuwendend sei, womit der Beschwerdeführer aufgefordert werde, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, da dies ansonsten einen Versagungsgrund darstellen würde. Dem Verbesserungsauftrag sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Seine Mutter hätte bei der Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt welcher zurückgewiesen worden sei. Die Stellung eines unerfüllbaren Antrages bei der Botschaft genüge nicht für das Ausstellen eines Fremdenpasses
2a FPG.Die belangte Behörde führte darin aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasse nicht begründet hätte und er einem von der Behörde diesbezüglich zugesandten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei. In dem Verbesserungsauftrag sei er unter anderem aufgefordert worden bekannt zu geben, weshalb er nicht in der Lage sei sich einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen. Ebenso sei der Beschwerdeführer im Zuge des Verbesserungsauftrages darauf hingewiesen worden, dass im Falle der Ausstellung das Passgesetz anzuwendend sei, womit der Beschwerdeführer aufgefordert werde, seine Identität zweifelsfrei nachzuweisen, da dies ansonsten einen Versagungsgrund darstellen würde. Dem Verbesserungsauftrag sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Seine Mutter hätte bei der Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt welcher zurückgewiesen worden sei. Die Stellung eines unerfüllbaren Antrages bei der Botschaft genüge nicht für das Ausstellen eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass Österreich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffne und übernehme daher auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese, ansich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003).Die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung aus, dass Österreich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffne und übernehme daher auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese, ansich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 2003/21/0053 vom 19.11.2003). Zudem sei bei der Versagung eines Reisepasses nach dem Passgesetz nicht auf die persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen Rücksicht zu nehmen (VwGH 98/18/0352 vom 31.05.2000). Dies müsse nach Ansicht der belangten Behörde auch für die Versagung eines Fremdenpasses gelten. Da es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung verabsäumt habe, sich um die Ausstellung eines Reisepasses bei der russischen Botschaft zu bemühen, erfülle er die Kriterien zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht. 1.
Dem Beschwerdeführer wurde
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt.Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2003 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher bezüglich des Status des Asylberechtigt mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2009, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 7, abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm gleichzeitig ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.06.2014 die Ausstellung eines Fremdenpasses. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Versuch unternommen, sich persönlich bei der Vertretungsbehörde ein gültiges Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Die Stellung eines Antrages auf Ausstellung von Reisepässen bei Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates ist für russischen Staatsbürger unabhängig von ihrer Volksgruppe und der Art ihrer Aufenthaltsbewilligung in Österreich möglich. Für die Antragstellung ist die Vorlage von die Identität beweisenden Unterlagen nötig. Bei Nichtexistenz von die Identität und russische Staatsangehörigkeit beweisenden Unterlagen kann eine Überprüfung auf persönliche Anfrage stattfinden.
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 Z 1 (BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, (BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Die angefochtenen Bescheide datiert mit dem 09.09.2014, wurden jedoch (erst) am 11.09.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Rechtslage zum Bescheiddatum entsprechend weist die Rechtsmittelbelehrung der Bescheide (noch) eine zweiwöchige Beschwerdefrist aus (vgl. § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 68/2013, Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkraftretensdatum 18.06.2015). Da die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde bei der belangten Behörde am 16.09.2014 einlangte, war die Beschwerde rechtszeitig.Die angefochtenen Bescheide datiert mit dem 09.09.2014, wurden jedoch (erst) am 11.09.2014 durch persönliche Übergabe zugestellt. Der Rechtslage zum Bescheiddatum entsprechend weist die Rechtsmittelbelehrung der Bescheide (noch) eine zweiwöchige Beschwerdefrist aus vergleiche Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, Inkrafttretensdatum 01.01.2014, Außerkraftretensdatum 18.06.2015). Da die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde bei der belangten Behörde am 16.09.2014 einlangte, war die Beschwerde rechtszeitig. Zu A) Ausstellung eines Fremdenpasses:
2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013 (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Paragraph 88, Absatz 2 a, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. römisch eins 2009/122, Ziffer 73 und 74 (Paragraph 88, Absatz 2 und 2 a) wird wie folgt ausgeführt: "Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich.""Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch Paragraph 88, Absatz 2 a, umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich." Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen [Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht
2a FPG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.Da der Beschwerdeführer- mangels eines entsprechenden Antragesnicht darlegen konnten, dass ihm die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigert, ist die Voraussetzung zur Erteilung eines Fremdenpasses an Fremde, denen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt,
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Zum aktuellen Zeitpunkt sind auch kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatlandes zu beschaffen bzw. wurde nicht dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage - insbesondere aus der hiergerichtlichen zu XXXX vorliegenden Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der russischen Botschaft in Zusammenschau mit der Beschwerdeergänzung und der Beschwerde des Beschwerdeführers - geklärt. Es ist zudem unstrittig, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aus eigenem den Versuch unternahmen, gültige Reisedokumente zu beschaffen und durch persönliche Anfrage die hierfür notwendige Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu veranlassen, sodass dieser maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststand. Folglich konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage - insbesondere aus der hiergerichtlichen zu römisch 40 vorliegenden Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der russischen Botschaft in Zusammenschau mit der Beschwerdeergänzung und der Beschwerde des Beschwerdeführers - geklärt. Es ist zudem unstrittig, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt aus eigenem den Versuch unternahmen, gültige Reisedokumente zu beschaffen und durch persönliche Anfrage die hierfür notwendige Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu veranlassen, sodass dieser maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststand. Folglich konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr auf eine ständige einheitliche, insbesondere auch jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche oben bereits wieder gegeben wurde.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr auf eine ständige einheitliche, insbesondere auch jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche oben bereits wieder gegeben wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W190.2012134.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.