Obsah (13)
§§ 3§ 57Art. 133§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 322§ 58§ 17Art. 130§ 6RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW190 2013258-1 SpruchW190 2013258-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN al
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52,55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet:Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52,,55 FPG idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt lautet: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
§ 57Asyl
G 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer reiste am 28.12.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 31.12.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Jude zu sein. Er sei am 28.12.2013 schlepperunterstützt illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 29.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Als Fluchtgrund brachte er vor, am XXXX in der U-Bahn Station "XXXX" in St. Petersburg unterwegs gewesen zu sein, als er von drei Männern überfallen worden sei. Dabei seien ihm 500,-- russische Rubel und sein Inlandspass gestohlen worden. Die Männer hätten zu ihm gesagt, dass Russland den Russen gehöre und er als Jude hier nichts verloren hätte. Bei dem Übergriff hätten die Männer mehrmals auf seinen Kopf und sein Gesicht eingeschlagen. Im Zuge dessen sei auch sein kleiner Finger an der linken Hand gebrochen worden und sie hätten ihm mit dem umbringen gedroht, falls sie den Beschwerdeführer nochmals antreffen würden. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, welche die Polizisten jedoch - mit Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer ohnehin noch am Leben sei - nicht entgegen genommen hätten. Da er von Russland keine Hilfe respektive Schutz erwarten könne, habe er beschlossen das Land zu verlassen und nach Österreich zu reisen, da er vermute, dass seine Tochter Kristina ebenfalls dort leben dürfte. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation habe er Angst um sein Leben.Dabei gab er an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Jude zu sein. Er sei am 28.12.2013 schlepperunterstützt illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 29.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Als Fluchtgrund brachte er vor, am römisch 40 in der U-Bahn Station "XXXX" in St. Petersburg unterwegs gewesen zu sein, als er von drei Männern überfallen worden sei. Dabei seien ihm 500,-- russische Rubel und sein Inlandspass gestohlen worden. Die Männer hätten zu ihm gesagt, dass Russland den Russen gehöre und er als Jude hier nichts verloren hätte. Bei dem Übergriff hätten die Männer mehrmals auf seinen Kopf und sein Gesicht eingeschlagen. Im Zuge dessen sei auch sein kleiner Finger an der linken Hand gebrochen worden und sie hätten ihm mit dem umbringen gedroht, falls sie den Beschwerdeführer nochmals antreffen würden. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstatten wollen, welche die Polizisten jedoch - mit Verweis darauf, dass der Beschwerdeführer ohnehin noch am Leben sei - nicht entgegen genommen hätten. Da er von Russland keine Hilfe respektive Schutz erwarten könne, habe er beschlossen das Land zu verlassen und nach Österreich zu reisen, da er vermute, dass seine Tochter Kristina ebenfalls dort leben dürfte. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation habe er Angst um sein Leben. Eine EURODAC-Abfrage ergab keine Treffermeldung. Gelegentliche der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, RD Niederösterreich, am 06.03.2014, gab der Beschwerdeführer an, dass russisch seine Muttersprache sei. Er habe darüber hinaus auch fünf Jahre Deutsch in der Schule und Englisch an der Universität gelernt. Zudem habe sein Vater Jiddisch gesprochen, weshalb ihm das Deutsch lernen leicht gefallen sei. Befragt nach seinem Gesundheitszustand gab er an, dass er in Österreich wegen seines Fingers auf der Unfallchirurgie und wegen seiner Augen beim Augenarzt gewesen sei. Sonst leide er gelegentlich an Kopfschmerzen, weswegen er jedoch nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er gab erneut an Jude zu sein, jedoch sehe er sich als Agnostiker an und pflege lediglich einige jüdische Traditionen. Orthodox sei er keinesfalls. Der Beschwerdeführer gab an, seit ca. 10 Jahren geschieden zu sein und eine Tochter zu haben. Seine geschiedene Gattin heiße XXXX, geb. am XXXX, und seine Tochter XXXX, geb. am XXXX. Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer Personaldokumente besitze gab dieser an, dass dem nicht so sei da ihm sein Inlandspass in St. Petersburg abgenommen worden sei. Über einen Auslandsreisepass verfüge er nicht.Der Beschwerdeführer gab an, seit ca. 10 Jahren geschieden zu sein und eine Tochter zu haben. Seine geschiedene Gattin heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 , und seine Tochter römisch 40 , geb. am römisch 40 . Auf Nachfrage, ob der Beschwerdeführer Personaldokumente besitze gab dieser an, dass dem nicht so sei da ihm sein Inlandspass in St. Petersburg abgenommen worden sei. Über einen Auslandsreisepass verfüge er nicht. Befragt nach seiner Herkunft führte der Beschwerdeführer aus, in der Stadt XXXX aufgewachsen zu sein, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einer Wohnung gelebt habe. In weiterer Folge habe er bis zur Scheidung mit seiner Frau zusammen in XXXX in einer eigenen Wohnung gelebt. Danach habe er sich in St. Petersburg eine eigene Wohnung genommen. In dieser habe er sodann bis zu seiner Ausreise gelebt. Bis zum Jahr 2008 habe auch seine Tochter bei ihm in der Wohnung gelebt. Der Kontakt zu ihr sei jedoch mit ihrem Auszug abgebrochen.Befragt nach seiner Herkunft führte der Beschwerdeführer aus, in der Stadt römisch 40 aufgewachsen zu sein, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in einer Wohnung gelebt habe. In weiterer Folge habe er bis zur Scheidung mit seiner Frau zusammen in römisch 40 in einer eigenen Wohnung gelebt. Danach habe er sich in St. Petersburg eine eigene Wohnung genommen. In dieser habe er sodann bis zu seiner Ausreise gelebt. Bis zum Jahr 2008 habe auch seine Tochter bei ihm in der Wohnung gelebt. Der Kontakt zu ihr sei jedoch mit ihrem Auszug abgebrochen. Der Beschwerdeführer gab an, in Russland seinen Lebensunterhalt als Bauexperte für Apothekeneinrichtungen verdient zu haben. Später habe er sich selbständig gemacht und als Fotograf gearbeitet. Befragt nach seiner Schulbildung führte er aus, dass er zehn Jahre lang die Schule besucht habe und anschließend an der Universität in Tobolsk studiert habe. Er sei Lehrer für Geschichte und der englischen Sprache und Kultur. Bis ungefähr 1991 sei er als Sachbearbeiter in einem Gasunternehmen in Tobolsk beschäftigt gewesen. Später habe er bis 2002 in Tobolsk eine Firma für Tonaufzeichnungen gehabt. Danach sei er nach St. Petersburg gezogen wo er seit dem Jahr 2003 als Bauexperte gearbeitet habe. Seine Mutter sei Gynäkologin gewesen und im Alter von 72 Jahren gestorben, sein Vater habe als Bibliothekar gearbeitet und sei kurz vor seinem
- Geburtstag gestorben. Der Bruder des Beschwerdeführers heißte XXXX und sei am XXXX geboren. Er lebe alleine in der elterlichen Wohnung in Tobolsk und arbeite als Systemadministrator einer Radiostation. Befragt danach, ob der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich noch Kontakt mit seinem Bruder habe gab dieser an, dass er bisher keinen Kontakt mit ihm gehabt hätte. Sein Bruder wisse noch gar nicht, dass er in Österreich sei.Seine Mutter sei Gynäkologin gewesen und im Alter von 72 Jahren gestorben, sein Vater habe als Bibliothekar gearbeitet und sei kurz vor seinem
- Geburtstag gestorben. Der Bruder des Beschwerdeführers heißte römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Er lebe alleine in der elterlichen Wohnung in Tobolsk und arbeite als Systemadministrator einer Radiostation. Befragt danach, ob der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich noch Kontakt mit seinem Bruder habe gab dieser an, dass er bisher keinen Kontakt mit ihm gehabt hätte. Sein Bruder wisse noch gar nicht, dass er in Österreich sei. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab er an, dass er im Frühjahr 2008, wo er noch bei einer Apotheke gearbeitet habe, mitbekommen habe, dass Wachleute der Apotheke einen Usbeken angegriffen hätten. Er selbst habe versucht zu Hilfe zu kommen, da die Männer dem Usbeken gesagt hätten, dass er hier als Asiate nichts verloren hätte. Die Wachleute hätten in weiterer Folge gemerkt, dass er selbst Jude sei woraufhin sie ihn des Öfteren das Bein gestellt respektive ihn beschimpft hätten. Anfang November 2008 sei er gegen 20:00 Uhr auf dem Heimweg als Jude beschimpft und aufgefordert worden, dass er verschwinden solle. Er sei geschlagen worden, wobei ihm Zähne ausgefallen seien. Eine Kollegin, welche den Zwischenfall selbst nicht beobachtet hatte, habe die Polizei gerufen, welche sodann ein Protokoll aufgenommen habe. Die Polizei habe gesagt, dass die Männer ausgesagt hätten, der Beschwerdeführer sei lediglich gestürzt und es nun Aussage gegen Aussage stehe. Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge von seinem Vorgesetzten herausgefunden, dass diese Wachleute Verwandte im Innenministerium hätten und auch nicht der Apotheke unterstellt wären. Daher sei ihm geraten worden, einen anderen Eingang zur Apotheke zu verwenden. Die Polizei habe sich wegen des Vorfalls jedoch nicht mehr bei ihm gemeldet woraufhin er gekündigt habe, da ihm die ganze Sache unheimlich gewesen sei. Von da an habe er als Fotograf gearbeitet. Auf Nachfrage, wann die Security der Apotheke Kenntnis davon erlangt habe, dass der Beschwerdeführer Jude sei gab dieser an, dass er glaube es sei im Sommer 2008 gewesen. Der Übergriff, bei welchem dem Beschwerdeführer die Zähne ausgeschlagen worden seien, habe sich am
- oder
- November 2008 ereignet. Er habe die nächsten fünf Jahre in Ruhe gelebt, bis es zu einem Vorfall am XXXX kam, wo er gegen 23:00 Uhr nahe der U-Bahnstation XXXX von drei Männern aufgehalten und gefragt worden sei, weshalb er gegen deren Kameraden Anzeige erstattet habe. Diese Männer hätten gesagt, dass er als Jude weg müsse, da Russland nur für die Russen da sei. Als die Männer daraufhin auf ihn einschlugen habe sich das Gelenk seines kleinen Fingers ausgekugelt. Die Männer hätten zudem seinen Inlandspass weggenommen. Als andere Leute vorbei kamen, hätten die Männer vom Beschwerdeführer abgelassen und ihm bei einem Wiedersehen mit dem umbringen gedroht. Der Beschwerdeführer sei sodann zu einer Polizeipatrouille gegangen und habe diesen den Vorfall geschildert und seinen verletzten Finger gezeigt, woraufhin er ins Krankenhaus gefahren worden sei. Die Polizei hätte ihm bei dem Vorhaben Anzeige zu erstatten lediglich gesagt, dass er nicht umgebracht worden sei und sie daher lediglich eine Anzeige wegen Verlust des Passes entgegen nehmen würden.Er habe die nächsten fünf Jahre in Ruhe gelebt, bis es zu einem Vorfall am römisch 40 kam, wo er gegen 23:00 Uhr nahe der U-Bahnstation römisch 40 von drei Männern aufgehalten und gefragt worden sei, weshalb er gegen deren Kameraden Anzeige erstattet habe. Diese Männer hätten gesagt, dass er als Jude weg müsse, da Russland nur für die Russen da sei. Als die Männer daraufhin auf ihn einschlugen habe sich das Gelenk seines kleinen Fingers ausgekugelt. Die Männer hätten zudem seinen Inlandspass weggenommen. Als andere Leute vorbei kamen, hätten die Männer vom Beschwerdeführer abgelassen und ihm bei einem Wiedersehen mit dem umbringen gedroht. Der Beschwerdeführer sei sodann zu einer Polizeipatrouille gegangen und habe diesen den Vorfall geschildert und seinen verletzten Finger gezeigt, woraufhin er ins Krankenhaus gefahren worden sei. Die Polizei hätte ihm bei dem Vorhaben Anzeige zu erstatten lediglich gesagt, dass er nicht umgebracht worden sei und sie daher lediglich eine Anzeige wegen Verlust des Passes entgegen nehmen würden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer aus Angst einen Rechtsanwalt kontaktiert, welcher ihm jedoch mitteilte, dass die Sache auswegslos sei und er sich lediglich an eine Menschenrechtsorganisation oder an das jüdische Zentrum wenden könne. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Leute die ihn angegriffen hätten, nach ihm suchen würden und er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation von ihnen umgebracht werde. Auf Nachfrage weshalb sich der Beschwerdeführer nicht in einem anderen Gebiet in seinem Heimatland niedergelassen habe, gab er an, dass russische Nationalistenaufmärsche im ganzen Land stattfinden würden, so auch in Tobolsk. Vorgelegt wurde ein sowohl ein augenärztlicher Befund als auch ein Befund der Abteilung für Unfallchirurgie des Landesklinikums XXXX jeweils vom 14.01.2014.Vorgelegt wurde ein sowohl ein augenärztlicher Befund als auch ein Befund der Abteilung für Unfallchirurgie des Landesklinikums römisch 40 jeweils vom 14.01.
- Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.03.2014 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation mit der Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen übermittelt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurden unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II.
§ 8Abs.
1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
§ 46
FPG zulässig ist und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014 wurden unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.12.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes, wonach er von drei ihm unbekannten Männern überfallen worden sei, keine dem Staat zurechenbare Verfolgung vorliege, da es sich bei den Männern um Dritte handle. Es sei unglaubwürdig, dass die staatlichen Behörden dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht gewillt gewesen seien ihm Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, dass von staatlichen Behörden keinesfalls gefordert werden könne, einen Angriff Dritter präventiv zu verhindern. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, keiner politischen Partei anzugehören und auch nicht politisch tätig zu sein. Er habe weder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes noch gebe es eine Fahndung der russischen Behörden gegen den Beschwerdeführer. Das Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer von Wachleuten seiner Arbeitsstätte beschimpft worden sei stelle keinen Konventionsgrund dar, welcher zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen würde. Zudem sei dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass das Judentum eine der vier Religionen des Landes darstelle, welche nach dem Religionsgesetz aus dem Jahr 1997 einen traditionellen Status im Land haben würden. Eine staatliche Verfolgung jüdischer Volksgruppenzugehöriger sei daher nicht ersichtlich. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sei, weshalb ihm die Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar sei. Auch liege keine lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführer vor, welche einer Abschiebung entgegenstehen könnte. Da der Beschwerdeführer St. Petersburg über eine eigene Wohnung verfüge und sein Bruder als Systemadministrator einer Radiostation in XXXX lebe und somit über ein ausreichendes Einkommen verfüge, habe der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine ausreichende Lebensgrundlage. Hinzukomme der Umstand, dass der Beschwerdeführer als gesunder arbeitsfähiger Mann selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne, zumal er vor seiner Ausreise in St. Petersburg als freiberuflicher Fotograf beschäftigt gewesen sei. Er habe dazu angegeben, dass er bei den vielen Aufträgen gar nicht nachgekommen wäre vor lauter Arbeit. Daher könne nach Ansicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer -wie schon vor seiner Flucht- bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation über eine ausreichende Lebensgrundlage verfügen werde.Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgrundes, wonach er von drei ihm unbekannten Männern überfallen worden sei, keine dem Staat zurechenbare Verfolgung vorliege, da es sich bei den Männern um Dritte handle. Es sei unglaubwürdig, dass die staatlichen Behörden dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht gewillt gewesen seien ihm Schutz vor privater Verfolgung zu gewähren. Die belangte Behörde führte des Weiteren aus, dass von staatlichen Behörden keinesfalls gefordert werden könne, einen Angriff Dritter präventiv zu verhindern. Zudem habe der Beschwerdeführer ausgesagt, keiner politischen Partei anzugehören und auch nicht politisch tätig zu sein. Er habe weder Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes noch gebe es eine Fahndung der russischen Behörden gegen den Beschwerdeführer. Das Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer von Wachleuten seiner Arbeitsstätte beschimpft worden sei stelle keinen Konventionsgrund dar, welcher zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen würde. Zudem sei dem Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass das Judentum eine der vier Religionen des Landes darstelle, welche nach dem Religionsgesetz aus dem Jahr 1997 einen traditionellen Status im Land haben würden. Eine staatliche Verfolgung jüdischer Volksgruppenzugehöriger sei daher nicht ersichtlich. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung ausgesetzt sei, weshalb ihm die Rückkehr in die Russische Föderation zumutbar sei. Auch liege keine lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführer vor, welche einer Abschiebung entgegenstehen könnte. Da der Beschwerdeführer St. Petersburg über eine eigene Wohnung verfüge und sein Bruder als Systemadministrator einer Radiostation in römisch 40 lebe und somit über ein ausreichendes Einkommen verfüge, habe der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr eine ausreichende Lebensgrundlage. Hinzukomme der Umstand, dass der Beschwerdeführer als gesunder arbeitsfähiger Mann selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen könne, zumal er vor seiner Ausreise in St. Petersburg als freiberuflicher Fotograf beschäftigt gewesen sei. Er habe dazu angegeben, dass er bei den vielen Aufträgen gar nicht nachgekommen wäre vor lauter Arbeit. Daher könne nach Ansicht der belangten Behörde davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer -wie schon vor seiner Flucht- bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation über eine ausreichende Lebensgrundlage verfügen werde. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass es unklar sei ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit seiner zu Studienzwecken nach Österreich ausgereisten Tochter und deren Familie Kontakt gehabt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde konnte jedoch kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK festgestellt werden. Auch liege kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vor, zumal dieser in Österreich seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestritten habe, und er weder Mitglied eines Vereines noch einer Beschäftigung nachgegangen sei. Auch bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen in Österreich aufhältigen Person. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung freiwillig verlassen habe um privat eine Unterkunft zu nehmen begründe ebenso kein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat, weshalb eine Interessensabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung der Rückkehrentscheidung ausfalle.Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass es unklar sei ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit seiner zu Studienzwecken nach Österreich ausgereisten Tochter und deren Familie Kontakt gehabt habe. Nach Ansicht der belangten Behörde konnte jedoch kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK festgestellt werden. Auch liege kein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers vor, zumal dieser in Österreich seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung bestritten habe, und er weder Mitglied eines Vereines noch einer Beschäftigung nachgegangen sei. Auch bestehe kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer anderen in Österreich aufhältigen Person. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Grundversorgung freiwillig verlassen habe um privat eine Unterkunft zu nehmen begründe ebenso kein schützenswertes Privatleben. Der Beschwerdeführer habe nach wie vor Bindungen zu seinem Heimatstaat, weshalb eine Interessensabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses an der Erlassung der Rückkehrentscheidung ausfalle. Mit Schreiben vom 29.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Information über die Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise übermittelt. Mit Verfahrensanordnung vom selbigen Tag wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selbigen Tag wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 08.10.2014 Beschwerde erhoben mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft wurde. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl
§ 3Asyl
G gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages
§ 8Asb. 1 Z 1 Asyl
G festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Ebenso wurde beantragt festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen. In eventu wurde ebenso beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 57Asyl
G vorliegen und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen ist.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 08.10.2014 Beschwerde erhoben mit welcher der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft wurde. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer Asyl
Paragraph 3, AsylG gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages
Paragraph 8, Asb. 1 Ziffer eins, AsylG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Ebenso wurde beantragt festzustellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen. In eventu wurde ebenso beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 57, AsylG vorliegen und ihm daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen ist. In der Beschwerde wurde moniert, dass die belangte Behörde lediglich allgemeine Länderfeststellungen herangezogen habe und es unterlassen habe sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Ferner würden die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen keine Ausführungen zur Problematik der Xenophobie, des Antisemitismus, Nationalismus und Rassismus in der Russischen Föderation enthalten. Zudem wurde vorgebracht, dass die Behörden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet habe, es jedoch unglaubwürdig für die belangte Behörde sei, dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage respektive gewillt seien den Beschwerdeführer vor privater Verfolgung zu schützen. Da die belangte Behörde sein Fluchtvorbringen, wonach er angegriffen wurde weil er Jude ist, als glaubhaft erachtet habe liege eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund vor. Tatsächlich könne der Beschwerdeführer in seiner Heimat jedoch keinen ausreichenden staatlichen Schutz vor den ihm drohenden Übergriffen erhalten. Die belangte Behörde habe kein Feststellungen dazu getroffen, wie bzw. mit welcher Effizienz die russischen Behörden gegen private Verfolgung im Zusammenhang mit antisemitischen oder allgemein xenophoben Übergriffen vorgehen. Dem Beschwerdeführer drohe daher in der Russischen Föderation Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion und Nationalität. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund seiner illegalen Ausreise mithilfe eines Schleppers
§ 322des russischen Strafkodex bestraft zu werden.
Es würden ihm
§ 322Z 3 St
GB bis zu sechs Jahre Haft drohen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation um sein Leben fürchten müsse und ihm unmenschliche und erniedrigende Behandlungen, mit Hinweis auf die bereits erfolgte Verletzung des Beschwerdeführers, drohen würden. Bezugnehmend auf die Rückkehrentscheidung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich erst kurz in Österreich aufhalte und gewillt sei sich so rasch wie möglich zu integrieren. Er habe Kontakt zu seiner Tochter und seinen Enkel, spreche gut Deutsch und besuche derzeit auch einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus kontaktfreudig und habe bereits erste Bekanntschaften in Österreich geknüpft. Zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erbeten.In der Beschwerde wurde moniert, dass die belangte Behörde lediglich allgemeine Länderfeststellungen herangezogen habe und es unterlassen habe sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. Ferner würden die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen keine Ausführungen zur Problematik der Xenophobie, des Antisemitismus, Nationalismus und Rassismus in der Russischen Föderation enthalten. Zudem wurde vorgebracht, dass die Behörden die Fluchtgründe des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet habe, es jedoch unglaubwürdig für die belangte Behörde sei, dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage respektive gewillt seien den Beschwerdeführer vor privater Verfolgung zu schützen. Da die belangte Behörde sein Fluchtvorbringen, wonach er angegriffen wurde weil er Jude ist, als glaubhaft erachtet habe liege eine Verfolgung aus einem Konventionsgrund vor. Tatsächlich könne der Beschwerdeführer in seiner Heimat jedoch keinen ausreichenden staatlichen Schutz vor den ihm drohenden Übergriffen erhalten. Die belangte Behörde habe kein Feststellungen dazu getroffen, wie bzw. mit welcher Effizienz die russischen Behörden gegen private Verfolgung im Zusammenhang mit antisemitischen oder allgemein xenophoben Übergriffen vorgehen. Dem Beschwerdeführer drohe daher in der Russischen Föderation Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion und Nationalität. Darüber hinaus befürchte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation aufgrund seiner illegalen Ausreise mithilfe eines Schleppers
Paragraph 322, des russischen Strafkodex bestraft zu werden. Es würden ihm
Paragraph 322, Ziffer 3, StGB bis zu sechs Jahre Haft drohen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation um sein Leben fürchten müsse und ihm unmenschliche und erniedrigende Behandlungen, mit Hinweis auf die bereits erfolgte Verletzung des Beschwerdeführers, drohen würden. Bezugnehmend auf die Rückkehrentscheidung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich erst kurz in Österreich aufhalte und gewillt sei sich so rasch wie möglich zu integrieren. Er habe Kontakt zu seiner Tochter und seinen Enkel, spreche gut Deutsch und besuche derzeit auch einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus kontaktfreudig und habe bereits erste Bekanntschaften in Österreich geknüpft. Zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erbeten. Als Beilage zur Beschwerde wurde ein Auszug des russischen StGB zu § 322 angefügt, welcher durch das erkennende Gericht übersetzen lassen lies.Als Beilage zur Beschwerde wurde ein Auszug des russischen StGB zu Paragraph 322, angefügt, welcher durch das erkennende Gericht übersetzen lassen lies. Am 20.10.2014 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Eingabe des Magistratischen Bezirksamtes für den XXXX vom 07.11.2014 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe "Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Holz, Horn Kunststoff, Leder textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff- und Filzelementen und das Bemalen und das Verzieren von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien, Billets und Wachswaren" am Standort Wien XXXX angemeldet habe. Das Bezirksamt ersuchte um Antwort, ob der Beschwerdeführer zum vorläufigen Aufenthalt im Bundegebiet berechtigt sei.Mit Eingabe des Magistratischen Bezirksamtes für den römisch 40 vom 07.11.2014 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer das Gewerbe "Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Holz, Horn Kunststoff, Leder textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff- und Filzelementen und das Bemalen und das Verzieren von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien, Billets und Wachswaren" am Standort Wien römisch 40 angemeldet habe. Das Bezirksamt ersuchte um Antwort, ob der Beschwerdeführer zum vorläufigen Aufenthalt im Bundegebiet berechtigt sei. Mit Schreiben vom 24.08.2016 wurde gleichzeitig mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.06.2016 mit der Möglichkeit einer binnen 14 Tagen abzugebenden Stellungnahme an den Beschwerdeführer übermittelt. An der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.09.2016 nahmen der Beschwerdeführer und sein Vertreter der ARGE Diakonie, XXXX sowie XXXX als Dolmetscherin für die Sprache Russisch teil.An der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.09.2016 nahmen der Beschwerdeführer und sein Vertreter der ARGE Diakonie, römisch 40 sowie römisch 40 als Dolmetscherin für die Sprache Russisch teil. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, an keinen ernsthaften Krankheiten zu leiden, er bekomme seit dem er Zusammengeschlagen wurde jedoch immer wieder Kopfschmerzen. Ärztliche Befunde könne er keine vorlegen. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob er zu den im bisherigen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe Ergänzungen respektive Richtigstellungen vornehmen wolle führte der Beschwerdeführer aus, dass er bereits alles vorgebrach hätte. Jedoch habe er nach der Verhandlung Kontakt mit seinem Bruder gehabt, welcher ihm gesagt habe, dass man nach dem Beschwerdeführer gefragt habe. Dies sei im Frühling 2015 der Fall gewesen, jetzt hätte er keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder, da er ihn seit vorigem Jahr nicht mehr erreichen könne. Auf Vorhalt des Richters wonach es unglaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt mit seinem Bruder gehabt habe, später der Bruder jedoch den Beschwerdeführer kontaktiert hätte um dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass nach ihm gefragt worden sei, und jetzt wiederum kein Kontakt vorhanden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er selbst seinen Bruder kontaktiert hätte da sein Bruder keinen Kontakt mit ihm gesucht habe. Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er seit mittlerweile 12 Jahren von seiner in Österreich wohnhaften Exfrau geschieden sei. Er stehe nicht mit ihr in Kontakt. Die Hochzeit habe XXXX in XXXX stattgefunden, seither habe er nicht mehr geheiratet und lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft in Österreich. Er habe darüber hinaus eine Tochter welche geschieden sei, ein Kind -den Enkel des Beschwerdeführers- habe und ebenfalls in Österreich aufhältig sei.Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass er seit mittlerweile 12 Jahren von seiner in Österreich wohnhaften Exfrau geschieden sei. Er stehe nicht mit ihr in Kontakt. Die Hochzeit habe römisch 40 in römisch 40 stattgefunden, seither habe er nicht mehr geheiratet und lebe auch in keiner Lebensgemeinschaft in Österreich. Er habe darüber hinaus eine Tochter welche geschieden sei, ein Kind -den Enkel des Beschwerdeführers- habe und ebenfalls in Österreich aufhältig sei. Nach Verwandte im Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern bereits verstorben seien, jedoch sein Bruder noch in XXXX lebe.Nach Verwandte im Herkunftsstaat befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern bereits verstorben seien, jedoch sein Bruder noch in römisch 40 lebe. Der Beschwerdeführer führte aus, der jüdischen Volksgruppe anzugehören, jedoch kein traditioneller Jude zu sein. Auf Nachfrage des erkennenden Richters, ob der Beschwerdeführer eine Registrierungsbescheinigung der Israelitischen Kultusgemeinde habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er bei einer Synagoge beim Schwedenplatz registriert sei. Auf Vorhalt, dass es keine Registrierung bei einer Synagoge sondern allenfalls eine Mitgliederaufnahme gebe, gab der Beschwerdeführer an dazu nichts sagen zu können. Es erfolgte seitens des erkennenden Richters eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Mitgliederservice der Israelitischen Kultusgemeinde Wien, welche angaben, dass der Beschwerdeführer gänzlich unbekannt sei. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aufgefordert, eine Synagoge in Wien zu beschreiben, was er auch tat. Auf Nachfrage, welche schulische Ausbildung er absolviert habe führte er aus, dass er in XXXX zur Schule gegangen sei und nach der Grundschule auch in XXXX an der Universität Englisch und Geschichte studiert habe. Bis zum Jahr 1991 habe er sodann in XXXX bei einem erdölverarbeitenden Betrieb gearbeitet. In weiterer Folge habe er eine eigene Firma für Tonaufnahmen (Akkustik) gehabt. Im Anschluss sei er nach St. Petersburg gegangen wo er Kurse im Bauwesen absolviert habe und bis Ende 2008 mit Adaptierungen und Renovierungen von Apotheken beschäftigt gewesen sei. Dann hätten die von ihm geschilderten Probleme begonnen und er habe bis zu seiner Ausreise als selbständiger Fotograf gearbeitet.Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge aufgefordert, eine Synagoge in Wien zu beschreiben, was er auch tat. Auf Nachfrage, welche schulische Ausbildung er absolviert habe führte er aus, dass er in römisch 40 zur Schule gegangen sei und nach der Grundschule auch in römisch 40 an der Universität Englisch und Geschichte studiert habe. Bis zum Jahr 1991 habe er sodann in römisch 40 bei einem erdölverarbeitenden Betrieb gearbeitet. In weiterer Folge habe er eine eigene Firma für Tonaufnahmen (Akkustik) gehabt. Im Anschluss sei er nach St. Petersburg gegangen wo er Kurse im Bauwesen absolviert habe und bis Ende 2008 mit Adaptierungen und Renovierungen von Apotheken beschäftigt gewesen sei. Dann hätten die von ihm geschilderten Probleme begonnen und er habe bis zu seiner Ausreise als selbständiger Fotograf gearbeitet. Auf Nachfrage um was genau es bei dem eingangs vom Beschwerdeführer erwähnten Kontakt mit seinem Bruder gegangen ist führte er aus, dass sein Bruder ihn im Frühling 2015 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass er von Leuten des FSB telefonisch kontaktiert worden sei und diese nach dem Aufenthalt des Beschwerdeführers gefragt hätten. Daraufhin habe sein Bruder diesen Leuten mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhalte, woraufhin die Leute wissen hätten wollen was der Beschwerdeführer dort mache. Sein Bruder habe gesagt, dass er das nicht wisse. Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er aufgrund seiner eingeschränkten Sehkraft keinen Wehrdienst absolviert habe. Im Laufe seines Lebens habe er lediglich in XXXX und in St. Petersburg gelebt. In St. Petersburg verfüge er noch über eine Wohnung, welche er gekauft habe. Sein Bruder habe die elterliche Wohnung in XXXX übernommen. Auf Nachfrage ob der Beschwerdeführer die Wohnung nun vermietet habe gab dieser an, dass dem nicht so sei. Auch könne sein Bruder nicht nach der Wohnung sehen, da dieses viel zu weit entfernt sei. Es würden jedoch die Nachbarn nachsehen ob alles verschlossen bleibt.Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage an, dass er aufgrund seiner eingeschränkten Sehkraft keinen Wehrdienst absolviert habe. Im Laufe seines Lebens habe er lediglich in römisch 40 und in St. Petersburg gelebt. In St. Petersburg verfüge er noch über eine Wohnung, welche er gekauft habe. Sein Bruder habe die elterliche Wohnung in römisch 40 übernommen. Auf Nachfrage ob der Beschwerdeführer die Wohnung nun vermietet habe gab dieser an, dass dem nicht so sei. Auch könne sein Bruder nicht nach der Wohnung sehen, da dieses viel zu weit entfernt sei. Es würden jedoch die Nachbarn nachsehen ob alles verschlossen bleibt. Der Beschwerdeführer habe weder jemals außerhalb seines Herkunftsstaates gelebt noch in einem anderen Staat um Asyl angesucht. In der Russischen Föderation wurde er weder angehalten noch war er jemals in Haft. Auch habe er sich nie politisch betätigt und gehöre ebenso keiner politischen Partei oder Bewegung an. Nachdem er abermals kundgetan hatte, das seine Probleme in Russland auf den Umstand basieren, dass er Jude sei, wurde der Beschwerdeführer auf Bitte des erkennenden Richters aufgefordert, den jüdischen Jahreszyklus (Feste) zu erläutern. Der Beschwerdeführer gab an, dass er das so genau nicht sagen könne und er lediglich das Fest Purim kenne und das Neujahr im September sei. Samstag sei Sabbat, Ende Mai gebe es einen Tag der Unabhängigkeit von Israel und darüber hinaus gebe es noch das Paschafest. Auf Nachfrage was man denn zu Purim feiert, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um ein altes Fest der Rettung handle. Es habe einen König gegeben der die Juden gerettet habe und es habe Haman gegeben, welcher die Juden habe töten wollen. Auf Nachfrage, was man zu Pessach feiere führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich hierbei um ein Fest ähnlich dem Osterfest handle, zwar sei es etwas anderes aber es fände auch im Frühling statt. Es sei ein fröhliches Fest. Er glaube, dass es sich dabei um ein Gedenkfest handle. Auf Bitte des erkennenden Richters den höchsten jüdischen Feiertrag zu nennen gab der Beschwerdeführer an, dass dies Purim sei. Der erkennende Richter klärte den Beschwerdeführer auf, dass dies falsch sei und die richtige Antwort das Jom-Kippur Fest sei. Der erkennende Richter wollte zudem wissen, was man zu Pessach esse, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, dass man Matze esse. Bezüglich der Frage, ob er etwas über das synagonale Gebet wisse, erklärte der Beschwerdeführer, dass es auf jüdisch geschrieben stehe, und er ein russisches Buch darüber habe. Der Gottesdienst werde von mehreren Personen abgehalten, manchmal werde auch die Thora herumgetragen und es würden zudem Leute im Saal zu Lesungen aufgerufen werden. Die Frage, ob der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde vorlegen kann wurde von diesem verneint. Danach befragt, wieso er sich nicht um eine Neuausstellung bemüht habe, wo er doch einen Bruder habe gab der Beschwerdeführer an, dass er seinen Bruder zwar gefragt habe, es jedoch aus irgendeinen Grund nicht möglich gewesen sei. Der erkennende Richter trug daraufhin die Vorlage einer Geburtsurkunde binnen einer Frist von 14 Tagen sowie eine Heiratsurkunde über die Eheschließung mit seiner Exfrau sowie eine Geburtsurkunde ihrer Tochter auf. Auf Vorhalt, weshalb es sein könne, dass der Bruder des Beschwerdeführers unbehelligt, mit gleicher Nationalität und Religion in der Russischen Föderation leben kann, der Beschwerdeführer hingegen vorbringe, dass ihm aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in Russland Verfolgung drohe, gab der Beschwerdeführer an, dass es dort Nationalisten gäbe, welche Aufmärsche machen würden. Wenn er heute keine Probleme habe, könne er morgen oder übermorgen welche haben. Auf Vorhalt, dass es sich hierbei um eine prophylaktische Argumentation handeln würde, zumal in St. Petersburg ca. 100.000 Juden leben würden und sohin alle mit den gleichen Argumenten auswandern müssten, antwortete der Beschwerdeführer, dass er zusammengeschlagen worden sei. Auf Vorhalt, dass der Staat nicht generell vor Straftaten einzelner Bürger schützen könne, führte der Beschwerdeführer aus, dass er eine Anzeige erstattet habe, da er zusammengeschlagen worden sei. Die Polizei habe jedoch verlangt, die Anzeige so zu formulieren, dass es Hooligans gewesen seien, welche ihm das Geld gestohlen hätten. Die Polizei habe gesagt, dass sie eine derartige Statistik nicht brauchen könnten. Auf Vorhalte, dass der Beschwerdeführer diese Aussage mit Hooligans und Statistik in der ersten Instanz nicht vorgebracht hatte, gab er an, dass es daran liege, dass die Frage heute anders formuliert worden sei. Befragt danach, wieso der Beschwerdeführer nach dem behaupteten Vorfall im Jahr 2008 an seiner alten Adresse wohnhaft blieb, der vorgebrachte Überfall sich jedoch öffentlich in einer U-Bahn Station ereignet haben soll, wo es doch nachvollziehbarer wäre, den Beschwerdeführer zu Hause aufzusuchen, führt er aus, dass sich der Vorfall nicht direkt bei der U-Bahn sondern bei einem Durchgang ereignet habe und der Vorfall sich um ca. 23 Uhr ereignet habe, wo niemand in der Nähe gewesen sei. Auf abermaligen Vorhalt, wo es doch leichter sei, den Beschwerdeführer über einen Zeitraum von fünf Jahren an seinen ständigen Wohnsitz aufzugreifen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nur unregelmäßig zu Hause gewesen sei. Er sei selbständig tätig gewesen und habe daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten gearbeitet. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in der heutigen Verhandlung bezüglich seinem Vorbringen, wonach der FSB nach ihm gefragt habe, eine Steigerung vorgebracht habe, gab dieser an, von Hörensagen zu wissen, dass der FSB von den Apotheken Profit gezogen habe. Die Bewacher der Apotheke hätten Verbindungen zu den FSB-Leuten gehabt. Auf Vorhalt, ob der Beschwerdeführer wirklich glaube, dass der FSB fünf Jahre verstreichen lasse, um ihm habhaft zu werden, gab er an, dass mit den Bewachern innerhalb von fünf Jahren etwas passiert sein könne. Auf Aufforderung, den Vorfall im Jahr 2013 neuerlich zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 30.11 in einem unterirdischen Durchgang zwischen den Straßen XXXX und XXXX unterwegs gewesen sei. Er sei von der U-Bahn gekommen und habe zur Haltestelle gehen wollen. Er sei beinahe beim Ausgang gewesen als drei Personen auf ihn zugekommen seien und ihn zum Stehen bleiben aufgefordert hätten.Auf Aufforderung, den Vorfall im Jahr 2013 neuerlich zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass er am 30.11 in einem unterirdischen Durchgang zwischen den Straßen römisch 40 und römisch 40 unterwegs gewesen sei. Er sei von der U-Bahn gekommen und habe zur Haltestelle gehen wollen. Er sei beinahe beim Ausgang gewesen als drei Personen auf ihn zugekommen seien und ihn zum Stehen bleiben aufgefordert hätten. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er gelegentlich seiner Einvernahme am 06.03.2014 widersprüchlich vorgebracht habe, dass er gerade erst die Treppen hinunter gegangen sei, als die Männer auf ihn zugekommen seien. Der Beschwerdeführer antwortete, dass er hinuntergegangen und durch den Durchgang gegangen sei. Es seien ein paar Schritte gewesen. Als die Männer auf seiner Höhe gewesen seien hätten sie gefragt, weshalb er Anzeige gegen deren Kollegen erstattet habe. Des Weiteren hätten die Männer gesagt, dass er hier überhaupt nicht mehr sein solle, zumal Russland den Russen gehöre. Der Beschwerdeführer habe ihnen entgegengehalten, dass er in Russland geboren sei, woraufhin die Männer geantwortet hätten, dass eine Maus die in einem Pferdestall geboren worden sei auch kein Pferd sei. In weiterer Folge hätten die Männer begonnen auf den Beschwerdeführer einzuschlagen woraufhin ein Finger des Beschwerdeführers gebrochen worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Zuge dessen Bewusstlos geworden und als er wieder zu sich gekommen sei wären die Männer nicht mehr da gewesen. Daraufhin sei der Beschwerdeführer Richtung U-Bahn gegangen, wo es eine Polizeiposten gebe. Auf Nachfrage, ob andere Menschen dagewesen seien, als der Beschwerdeführer wieder zu sich gekommen sei, gab dieser an, dass er niemanden gesehen habe. Vielleicht könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Es habe sich alles in seinem Kopf gedreht. Auf Vorhalt, wonach er in bei seiner Einvernahme am 06.03.2014 vorgebracht habe, dass andere Leute gekommen seien, die Schläger sodann von ihm abgelassen hätten, und dem Beschwerdeführer im Falle eines Wiedersehen mit dem Umbringen gedroht hätten und der Beschwerdeführer nichts von einer Ohnmacht gesagt hätte, führte dieser aus, dass er sich nicht an alle Details erinnern könne zumal der Vorfall drei Jahre her sei. Nach dem Vorfall sei der Beschwerdeführer zu einem naheliegenden Polizeiposten gegangen und habe dort das soeben erlebte vorgetragen. Aufgrund seines verletzten Fingers sei er sodann zu einem medizinischen Stützpunkt gebracht worden, wo man ihm eine Schiene am Finger sowie einen Verband angelegt habe. Im Anschluss sei er bei der Polizeistation gewesen, wo er einem Polizeimajor das erlebte geschildert habe. Dieser hätte dann den Raum verlassen und bei seiner Rückkehr gesagt, dass der Beschwerdeführer schreiben solle, dass er von Hooligans verletzt worden sei und nicht das andere. Der Polizeimajor habe zudem gesagt, dass man solch eine Statistik nicht brauchen könne. Im Anschluss sei er mit dem Auto nach Hause gebracht worden. Nach dem Vorfall habe er einen Anwalt kontaktiert, welcher ihm jedoch bei einem Treffen mitgeteilt habe, dass er ihm nicht helfen könne, da der Beschwerdeführer keine bekannte Persönlichkeit sei. Auf Vorhalt, ob der Beschwerdeführer keine Angst vor einem nicht-jüdischen Anwalt habe, gab er an, dass dieser das ja beruflich mache. Befragt, wieso der Beschwerdeführer keine Dokumente aus seinem Heimatstaat mitgenommen hatte gab er an, dass er lediglich einen Pass besessen habe, und keine anderen Dokumente für seine Arbeit benötigt habe. Auf Nachfrage des erkennenden Richters ober nie im Besitz einer Geburtsurkunde, einer Heiratsurkunde, einer Scheidungsbestätigung oder einer Geburtsurkunde seiner Tochter gewesen sei gab er an, dass er nichts gehabt hatte. Er habe seinen Pass in 2001 XXXX bekommen und sei dann umgezogen. Andere Dokumente habe er nicht benötigt.Auf Nachfrage des erkennenden Richters ober nie im Besitz einer Geburtsurkunde, einer Heiratsurkunde, einer Scheidungsbestätigung oder einer Geburtsurkunde seiner Tochter gewesen sei gab er an, dass er nichts gehabt hatte. Er habe seinen Pass in 2001 römisch 40 bekommen und sei dann umgezogen. Andere Dokumente habe er nicht benötigt. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Richter gefragt, wieso er nach seiner Ankunft in Österreich nicht mit der jüdischen Gemeinde Kontakt aufgenommen habe. Er gab dazu an, dass er fast jeden Samstag die Synagoge besucht habe. Auf Nachfrage, wieso er sich nicht bei der jüdischen Gemeinde registrieren ließ gab er an, dass etwas aufgeschrieben worden sei. Er habe nicht gewusst, dass man sich registrieren lassen könne. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, wonach es nahe liegt, dass man sofern man seinen Herkunftsstaat auf Grund von Verfolgung wegen der Religion oder Nationalität verlässt, gerade dann Kontakt mit den jüdischen Organisationen sucht, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich da nicht auskenne, er habe einfach eine Synagoge besucht. Er habe nicht gewusst, dass man sich registrieren müsse. Befragt danach, ob er hier in Österreich Leute der russisch-jüdischen Community kenne, gab der Beschwerdeführer an, dass dem nicht so sei da er arbeite. Auch kenne er sonst keine jüdischen Leute, außer seiner Tochter. Die Mutter seiner Tochter sei nicht jüdisch. Danach befragt, ob der Beschwerdeführer versucht habe, in seinem Herkunftsstaat Schutz von den von ihm vorgebrachten Verfolgungshandlungen zu suchen, antwortete er, dass er die Polizei kontaktiert habe, welche jedoch nichts gemacht hätte. Im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation habe er Angst, dass die geschilderten Vorfälle wiederholen werden. Der Beschwerdeführer gab an, sei 14.10.2014 in Österreich selbständig erwerbstätig zu sein. Er erzeuge Schmuck und Ziergegenstände. Vorgelegt wurden eine Gewerbeanmeldung sowie Zahlungsbestätigungen der SVA des Beschwerdeführers aus den Jahren 2014 und
- Danach befragt, womit der Beschwerdeführer derzeit seinen Lebensunterhalt bestreite, führte er aus, dass er sich selbst erhalte und auch selbst versichert sei. Er vierdiene zwischen 1500,-- und 2000,-- Euro. Er sei in letzter Zeit von niemandem selbst erhalten worden, er erhalte sich selbst und unterstütze seine Tochter, welche mittlerweile alleine mit seinem Enkel lebe. Befragt nach seinen derzeitigen Wohnverhältnissen gab er an, dass der eine Wohnung angemietet habe und in der XXXX Bezirk wohne.Befragt nach seinen derzeitigen Wohnverhältnissen gab er an, dass der eine Wohnung angemietet habe und in der römisch 40 Bezirk wohne. Danach befragt, ob der Beschwerdeführer im Zuge seines Österreich Aufenthaltes an Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen habe, führte er aus bis jetzt einen Deutschkurs in XXXX begonnen zu haben. Er sei jedoch arbeitsmäßig belastet und habe keine Zeit für andere Dinge. Er verbringe seinen Alltag mit Arbeit und führe seinen Haushalt selbst. Neben seinem Deutschkurs in XXXX habe er Deutsch auch in der Schule gelernt.Danach befragt, ob der Beschwerdeführer im Zuge seines Österreich Aufenthaltes an Ausbildungs- oder Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen habe, führte er aus bis jetzt einen Deutschkurs in römisch 40 begonnen zu haben. Er sei jedoch arbeitsmäßig belastet und habe keine Zeit für andere Dinge. Er verbringe seinen Alltag mit Arbeit und führe seinen Haushalt selbst. Neben seinem Deutschkurs in römisch 40 habe er Deutsch auch in der Schule gelernt. Der Beschwerdeführer vermochte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sich in deutscher Sprache vorzustellen, seine derzeitige Adresse zu nennen und zu erzählen, dass seine Tochter bei einer österreichischen Firma als Ingenieurin arbeitet, woraufhin der erkennend Richter festzustellen vermochte, dass der Beschwerdeführer über gehobene Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Ebenso vermochte der Beschwerdeführer die österreichischen Parteien, sowie die neun Bundesländern aufzuzählen. Befragt, nach Personen in Österreich zu welchen der Beschwerdeführer Kontakt pflege, führte dieser aus, dass er seine in Wien lebende Tochter und seinen Enkel mittlerweile regelmäßig sehe und einmal wöchentlich mit ihnen spazieren gehe. Ansonsten habe er keine Kontakte, da er wenig kontaktfreudig sei. Der Beschwerdeführer gab an, lediglich Mitglied bei der Wirtschaftskammer zu sein und keinen anderen Organisationen oder Vereinen anzugehören. Auch sei gegen ihn in Österreich oder in einem anderen europäischen Land kein Strafverfahren anhängig. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer dem Auftrag binnen 14 Tagen ab dem Verhandlungstag seine Geburtsurkunde, seine Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde seiner Tochter vorzulegen, nicht nachgekommen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zum Beschwerdeführer: 1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der unbescholtene Beschwerdeführer gibt an, russischer Staatsangehöriger und in XXXX, Sibieren geboren und aufgewachsen zu sein.1.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage entsprechender identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Der unbescholtene Beschwerdeführer gibt an, russischer Staatsangehöriger und in römisch 40 , Sibieren geboren und aufgewachsen zu sein. 1.
- Der Beschwerdeführer bekennt sich zum jüdischen Glauben gab jedoch selbst an Agnostiker zu sein und lediglich einige jüdische Traditionen zu pflegen. Der Beschwerdeführer hat sich im Bundesgebiet nicht bei der israelitischen Kultusgemeinde registrieren lassen, verfügt aber über ein Grundwissen der jüdischen Religion. Der Beschwerdeführer pflegt im Bundesgebiet keinen Kontakt zur russisch-jüdischen Community. 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 29.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit Ende Dezember 2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.
- Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. 1.
- Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden: Der unbescholtene Beschwerdeführer lebte bis 05.06.2014 von der Grundversorgung und hat seither selbständig eine Wohnung im XXXX in Wien angemietet. Er hat ein Gewerbe angemeldet und ist selbständig tätig, sodass er für alleine für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Ebenso ist er selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert.Der unbescholtene Beschwerdeführer lebte bis 05.06.2014 von der Grundversorgung und hat seither selbständig eine Wohnung im römisch 40 in Wien angemietet. Er hat ein Gewerbe angemeldet und ist selbständig tätig, sodass er für alleine für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Ebenso ist er selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert. Seine Tochter lebt mit seinem Enkel ebenfalls in Wien. Der Beschwerdeführer pflegt seit kurzem wöchentlichen Kontakt zu seiner Tochter und deren Kind, hatte jedoch vor seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen Kontakt mit den beiden gehabt. Der Beschwerdeführer hat bisher einen Deutschkurs im Bundesgebiet begonnen. Da er jedoch in der Schule Deutsch gelernt hatte, verfügt er über gehobene Grundkenntnisse und ist in der Lage sich in einfache Sätze zu verständigen. Er verfügt über keinen freundschaftlichen Kontakt im Bundesgebiet, hat jedoch wöchentlichen Kontakt zu seiner in Wien lebenden, erwachsenen Tochter und seinem Enkel. 1.
- Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Im Herkunftsstaat lebt der Bruder des Beschwerdeführers, welcher als Systemadministrator einer Radiostation tätig ist, in der elterlichen Wohnung. Der Beschwerdeführer, welcher zum Zeitpunkt seiner Ausreise als freiberuflicher Fotograf seinen Lebensunterhalt verdiente, kann im Fall seiner Rückkehr sowohl in seiner in St. Petersburg fortbestehenden Wohnung unterkommen als auch selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer -der in Österreich erfolgreich hinsichtlich seiner Kurzsichtigkeit und einer Verletzung am kleinen Finger behandelt wurde- an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würde.Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer -der in Österreich erfolgreich hinsichtlich seiner Kurzsichtigkeit und einer Verletzung am kleinen Finger behandelt wurde- an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:
- Politische Lage: Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
- Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
- September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
- Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
- Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
- September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
- September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016
- Rechtsschutz/Justizwesen: Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 31.5.2016
- Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/russland#nordkaukasus, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 (...)
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: -Strichaufzählung Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
(1969)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)-Strichaufzählung Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)-Strichaufzählung Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)-Strichaufzählung Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)-Strichaufzählung Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)-Strichaufzählung Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 5.1.2016) Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016). Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die
vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016). Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Staatsaufbau/Innenpolitik, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation (...)
- Grundversorgung/Wirtschaft Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015). Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/
- Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in
- Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den
- Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b). Quellen: -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016b): Russland, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/russland/wirtschaft-entwicklung/#c17548, 24.5.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organisation of Migration (8.2015): Länderinformationsblatt Russische Föderation (...)
- Behandlung nach Rückkehr Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016). Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2014): Asylländerbericht Russische Föderation
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Die Angaben zur Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen im gesamten Verfahren, sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung grundlegende Basiskenntnisse der jüdischen Religion vorweisen konnte. 2.
- Die Angaben zur Antragsstellung sowie zur illegalen Einreise ergeben sich aus dem vorliegenden Beschwerdeakt. 2.
- Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden. Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; AB 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Der Beschwerdeführer, der angibt der jüdischen Religionsgemeinschaft anzugehören, sei in seiner Heimat zweimal aufgrund der Tatsache, dass er Jude sei, von Männern welche Kontakte zum FSB hätten, zweimal überfallen worden. Darüber hinaus sei er von diesen besagten Männern im Falle eines Wiederantreffens mit dem Umbringen bedroht worden. Die Beiden Vorfälle haben sich im Abstand von 5 Jahren ereignet. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Im vorliegenden Fall fehlt es an jeglicher Substanz der Verfolgungsbehauptung. Das Vorbringen ist oberflächlich und vage gehalten und konnte vom erkennenden Richter nicht nachvollzogen werden. Hier war eingangs festzuhalten, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die besagten Männer den Beschwerdeführer aus antisemitischen Gründen ausgerechnet bei einer U-Bahn Unterführung abgepasst haben sollen, wenn diese beim selben Arbeitgeber wie der Beschwerdeführer beschäftigt sind, und der Beschwerdeführer zuvor jahrelang an derselben Wohnadresse gelebt hat. Ebenso unglaubwürdig und nicht objektiv nachvollziehbar ist es, dass er seitens der Security, welche bei seinem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein soll, im Jahr 2008 am Heimweg aufgehalten und geschlagen worden sei, in weiterer Folge jedoch fünf Jahre bis zu dem von ihm angegebenen nächsten Vorfall in der U-Bahn Unterführung, völlig unbehelligt Leben konnte. Hinzuzufügen ist des Weiteren auch die Tatsache, dass sein Bruder mit derselben Staatsangehörigkeit und Religion bis heute ebenfalls in XXXX, dem Ort an dem der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Übergriffe ebenfalls wohnhaft war, ohne besonderer Vorkommnisse in Ruhe leben kann. Auf diesen Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts anderes zu erwidern, als dass sich dieser Umstand morgen oder übermorgen bereits ändern könnte da es Nationalisten geben würde welche Aufmärsche machen würden.Hinzuzufügen ist des Weiteren auch die Tatsache, dass sein Bruder mit derselben Staatsangehörigkeit und Religion bis heute ebenfalls in römisch 40 , dem Ort an dem der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Übergriffe ebenfalls wohnhaft war, ohne besonderer Vorkommnisse in Ruhe leben kann. Auf diesen Vorhalt vermochte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts anderes zu erwidern, als dass sich dieser Umstand morgen oder übermorgen bereits ändern könnte da es Nationalisten geben würde welche Aufmärsche machen würden. Sein Vorbringen in diesem Zusammenhang war darüber hinaus auch oberflächlich bzw. kam es im Laufe des Verfahrens beim Versuch detailgetreue Schilderungen darzulegen zu einigen Widersprüchlichkeiten: So schilderte der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2014 als auch in seiner Beschwerde, dass bei dem Vorfall in der Unterführung im Jahr 2013, die Männer von ihm abließen, als weitere Menschen in die Unterführung gekommen seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte der Beschwerdeführer jedoch aus, aufgrund der Schläge der besagten Leute bewusstlos geworden zu sein und die Männer, als er wieder aufgewacht sei, bereits fort gewesen sein sollen. Den Umstand, dass er aufgrund der Schläge der Leute im Zuge des Vorfalls im Jahr 2013 bewusstlos geworden sei, erwähnte der Beschwerdeführer lediglich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die erwähnte Drohung, wonach die besagten Leute den Beschwerdeführer im Falle eines Wiedersehens umbringen würden, brachte dieser zwar gelegentliche der Erstbefragung am 31.12.2013, in der niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2014 sowie in der Beschwerdeschrift vor, im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer entgegen der bisherigen Ausführungen jedoch aus, dass er aufgrund der Schläge bewusstlos geworden sei und bei seinem Erwachen die Leute bereits weg gewesen seien. Eine Drohung mit dem Umbringen habe es bei dieser Ausführung des Beschwerdeführers sodann nicht mehr gegeben. Auf Vorhalt dieses Widerspruches in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu lediglich an, sich nicht mehr an alle Detail erinnern zu können. So mag es jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen, dass man gerade eine Drohung mit dem Tod - im Vergleich mit anderen detailreichen Umständen- wohl nicht so schnell zu vergesse vermag. Ebenso unglaubwürdig sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Kontaktes mit seinem Bruder: Der Beschwerdeführer gab noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2014 an, bisher aus Österreich keinen Kontakt zu seinem Bruder zu haben. Dieser wisse auch nicht, dass der Beschwerdeführer in Österreich sei. Gelegentlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.09.2016 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass er mittlerweile Kontakt mit seinem Bruder gehabt habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Dies sei im Frühling 2015 gewesen. Seither habe er wiederum keinen Kontakt zu seinem Bruder gehabt. Er könne ihn nicht mehr erreichen. Selbst wenn man von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens ausgeht, wonach der Beschwerdeführer -der angibt jüdischen Glaubens zu sein-, zweimal Opfer eines vom FSB initiierten antisemitischen, rassistischen Übergriffes gewesen sei, , ist daraus zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfolgung bzw. Gefährdungssituation im Herkunftsstaat begründbar, zumal Russland ein multinationaler und multikonfessioneller Staat ist, welcher die Gewissens- und Glaubensfreiheit verfassungsrechtlich garantiert, wobei Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum dabei eine herausgehobene Stellung haben.
- Die getroffenen Feststellungen bezüglich des Kontaktes zu seiner Tochter und seinem Enkelkind ergeben sich aus seinen im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen diesbezüglich. So gab er im Rahmen der Erstbefragung Ende 2013 an, seit vier bis fünf Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter zu haben. Gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit dem Auszug seiner Tochter aus der Wohnung in St. Petersburg, ungefähr im Jahr 2008, keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer sodann an, seine Tochter und seinen Enkel mittlerweile regelmäßig zu sehen und einmal wöchentlich mit ihnen spazieren zu gehen.
- Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich eine selbständige Unterkunft bezogen hat, ein Gewerbe angemeldet hat und selbständig für seinen Lebensunterhalt sorgt, ergeben sich aus den entsprechenden Auszügen nämlich dem Melderegister, dem Grundversorgungssystem sowie der Gewerbeanmeldung beim Magistrat Wien. Die Feststellung hinsichtlich der selbständigen Versicherung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt befindlichen Zahlungsbestätigung des Versicherungsträgers.
- Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes ergibt sich aus den beiden im Akt befindlichen Befunde bezüglich der Kurzsichtigkeit sowie der Behandlung des linken Fingers des Beschwerdeführers sowie aus seinen eigenen Angaben, wonach er an keinen anderen gesundheitlichen Problemen leide.
- Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seiner eigenen Wohnung in St. Petersburg wohnen und seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte ergibt sich zum einen aus seinen eigenen mehrmals getätigten Angaben in Bezug auf seine Wohnung sowie andererseits aus dem Umstand, dass er in seiner Beschwerde angab, vor seiner Flucht aus Russland als freiberuflicher Fotograf gut verdient zu haben und viele Aufträgen gehabt habe. So führte er auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.03.2014 in Bezug auf die Bezahlung seines Schleppers aus, das er gut verdient habe und die 1000,-- Euro daher kein Problem gewesen seien.
- Die Feststellungen bezüglich seiner Deutschkenntnisse ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, wonach er in der Schule fünf Jahre lang Deutschunterricht gehabt hat und in Österreich bisher an einem Deutschkurs teilgenommen hat.
- Die Angaben zu den Länderberichten ergeben sich aus den a.a.O. zitierten Quellen, des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation (Stand: 01.06.2016) dem der Beschwerdeführer auch nicht entgegen trat.
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einze