GVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist undA.)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG wird den Beschwerden stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und I. XXXX , geb. XXXX ,
Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", sowierömisch eins. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", sowie II. XXXX , geb. XXXX ,
Vm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus"römisch zwei. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B.) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, am 18.10.2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Beide Beschwerdeführer stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 20.10.2012 gab der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, muslimischen Glaubens und tschetschenischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis seiner Identität legte er einen russischen Inlandspass vor. Sein Vater sei bereits 2003 verstorben. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete er, dass sein Bruder einen Unfall gehabt habe und dabei jemand getötet worden sei. Seit ca. drei Wochen werde der Beschwerdeführer von der Familie des Getöteten bedroht, weil sein Bruder seit dieser Zeit verschwunden sei. Der Beschwerdeführer sei deswegen nicht bei der Polizei gewesen. Er wisse nicht, warum er sich nicht an die Polizei gewandt habe. Dies sei sein einziger Fluchtgrund. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung, ebenfalls am 20.10.2012, unter Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und ebenso der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Die Zweitbeschwerdeführerin gehöre darüber hinaus dem muslimischen Glauben an und sei am 12.10.2012 mit ihrem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, von ihrem Wohnort in Gudermes Richtung Kiew aufgebrochen und in weitere Folge mittels LKW bis nach Österreich gereist, wo sie am 18.10.2012 angekommen seien. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr zweiter Sohn XXXX vor ca. einem Jahr in Tschetschenien einen Autounfall gehabt haben soll, bei welchem eine Person getötet worden sei. Die Familie des Getöteten wolle seither ihren Sohn XXXX umbringen, weshalb dieser seit Juli 2011 mit seiner Familie verschwunden sei. Bei der Polizei sei er deshalb nicht gewesen, da dies bei ihnen Sitte und Tradition sei. Seit dem Unfall seien des Öfteren unbekannte maskierte Männer zur Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Sohn XXXX gesucht. Die Männer sollen angegeben haben, dass sie ihren Sohn umbringen werden, wenn sie ihn finden würden. Aus diesem Grund habe die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, ihre Heimat verlassen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung, ebenfalls am 20.10.2012, unter Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein und ebenso der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Die Zweitbeschwerdeführerin gehöre darüber hinaus dem muslimischen Glauben an und sei am 12.10.2012 mit ihrem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, von ihrem Wohnort in Gudermes Richtung Kiew aufgebrochen und in weitere Folge mittels LKW bis nach Österreich gereist, wo sie am 18.10.2012 angekommen seien. Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr zweiter Sohn römisch 40 vor ca. einem Jahr in Tschetschenien einen Autounfall gehabt haben soll, bei welchem eine Person getötet worden sei. Die Familie des Getöteten wolle seither ihren Sohn römisch 40 umbringen, weshalb dieser seit Juli 2011 mit seiner Familie verschwunden sei. Bei der Polizei sei er deshalb nicht gewesen, da dies bei ihnen Sitte und Tradition sei. Seit dem Unfall seien des Öfteren unbekannte maskierte Männer zur Zweitbeschwerdeführerin nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Sohn römisch 40 gesucht. Die Männer sollen angegeben haben, dass sie ihren Sohn umbringen werden, wenn sie ihn finden würden. Aus diesem Grund habe die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, ihre Heimat verlassen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden am 19.03.2013 vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache jeweils niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte der Erstbeschwerdeführer zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine Mutter und seine Cousine würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welchen Aufenthaltsstatus seine Cousine in Österreich habe, er habe sie erst in Österreich kennengelernt. In Tschetschenien lebe noch eine Tante des Beschwerdeführers, welche er schon lange nicht mehr gesehen habe. Er habe vor seiner Ausreise die Schule abgeschlossen und danach habe er Buchhalter werden wollen. Zum Fluchtvorbringen befragt gab er an, dass sein Bruder XXXX im Juli 2012 einen Mann mit dem Auto überfahren habe. Seit dem Tod dieses Mannes hätten Leute begonnen sie zu bedrohen. Es gäbe in Tschetschenien die Blutrache und die Männer hätten gedroht, dass sie den Erstbeschwerdeführer umbringen würden falls sie seinen Bruder nicht auffinden würden. Es seien ungefähr sechs Männer gewesen die sie bedroht hätten. Auf Nachfrage, ob sich der Bruder nach dem Unfall zu Hause gemeldet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dem nicht so sei. Er habe erst von dem Unfall erfahren, als diese Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien.Dabei erklärte der Erstbeschwerdeführer zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Seine Mutter und seine Cousine würden in Österreich leben. Der Beschwerdeführer wisse nicht, welchen Aufenthaltsstatus seine Cousine in Österreich habe, er habe sie erst in Österreich kennengelernt. In Tschetschenien lebe noch eine Tante des Beschwerdeführers, welche er schon lange nicht mehr gesehen habe. Er habe vor seiner Ausreise die Schule abgeschlossen und danach habe er Buchhalter werden wollen. Zum Fluchtvorbringen befragt gab er an, dass sein Bruder römisch 40 im Juli 2012 einen Mann mit dem Auto überfahren habe. Seit dem Tod dieses Mannes hätten Leute begonnen sie zu bedrohen. Es gäbe in Tschetschenien die Blutrache und die Männer hätten gedroht, dass sie den Erstbeschwerdeführer umbringen würden falls sie seinen Bruder nicht auffinden würden. Es seien ungefähr sechs Männer gewesen die sie bedroht hätten. Auf Nachfrage, ob sich der Bruder nach dem Unfall zu Hause gemeldet habe, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dem nicht so sei. Er habe erst von dem Unfall erfahren, als diese Leute zu ihnen nach Hause gekommen seien. Auch die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit Erhebungen des Bundesasylamtes in ihrer Heimat einverstanden. Sie sei gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, nach Österreich gekommen. Ihre Nichte sei vor ca. sieben Jahren nach Österreich gekommen und lebe hier. Sie sei die Tochter ihrer älteren, bereits verstorbenen Schwester. Es lebe noch eine Schwester der Beschwerdeführerin in Tschetschenien, darüber hinaus seien alle ihre Angehörigen, auch ihr Mann, bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Schwester manchmal telefonischen Kontakt. Sie habe ihr ganzes Leben als Buchhalterin gearbeitet und bekomme seit August 2012 eine Pension in der Höhe von 5.000 Rubel. Zum Fluchtvorbringen befragt, gab sie ergänzend zu ihrem Vorbringen in der Erstbefragung an, dass es bei ihnen die Blutrache gebe, wonach ihre Sohn XXXX geflüchtet sei, damit man ihn nicht umbringe. Es sei nach ihrem Sohn gesucht worden und man habe ihr gesagt, dass sie den Erstbeschwerdeführer umbringen werden, wenn der andere Sohn XXXX nicht zurückkomme. Der Unfall habe sich in der Stadt Gudermes ereignet. Der verunfallte Mann habe nicht gemerkt, dass der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin bereits gehupt hatte. In weiterer Folge hätten die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Schwester sowie Verwandte des Mannes ihrer Schwester das Unfallopfer im Krankenhaus besucht. Auf Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn XXXX auch im Krankenhaus auf Besuch gewesen sei. Nach dessen Begräbnis begannen die Bedrohungen weshalb sie mit dem Erstbeschwerdeführer geflüchtet sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, dass ihr Sohn XXXX so lange das Unfallopfer noch gelebt habe, bei ihnen gemeinsam gewohnt habe. Befragt nach dem Datum des Unfalls gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es im Sommer 2012 gewesen sei, die Bedrohungen im August 2012 begonnen hätten und sie im Oktober 2012 mit dem Erstbeschwerdeführer geflüchtet sei. Es seien manchmal drei, manchmal zwei Männer gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte keinen Namen des Unfallopfers nennen. Als ihr Sohn der Unfalllenker sich verstecken musste, sei dessen Frau samt den gemeinsamen Kindern zu ihren Verwandten geflüchtet. Mit ihrem Sohn XXXX habe die Zweitbeschwerdeführerin keinen Kontakt mehr. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zudem an, in der Schule 6 Jahre lang Deutsch gelernt zu haben.Auch die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit Erhebungen des Bundesasylamtes in ihrer Heimat einverstanden. Sie sei gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, nach Österreich gekommen. Ihre Nichte sei vor ca. sieben Jahren nach Österreich gekommen und lebe hier. Sie sei die Tochter ihrer älteren, bereits verstorbenen Schwester. Es lebe noch eine Schwester der Beschwerdeführerin in Tschetschenien, darüber hinaus seien alle ihre Angehörigen, auch ihr Mann, bereits verstorben. Die Beschwerdeführerin habe zu ihrer Schwester manchmal telefonischen Kontakt. Sie habe ihr ganzes Leben als Buchhalterin gearbeitet und bekomme seit August 2012 eine Pension in der Höhe von 5.000 Rubel. Zum Fluchtvorbringen befragt, gab sie ergänzend zu ihrem Vorbringen in der Erstbefragung an, dass es bei ihnen die Blutrache gebe, wonach ihre Sohn römisch 40 geflüchtet sei, damit man ihn nicht umbringe. Es sei nach ihrem Sohn gesucht worden und man habe ihr gesagt, dass sie den Erstbeschwerdeführer umbringen werden, wenn der andere Sohn römisch 40 nicht zurückkomme. Der Unfall habe sich in der Stadt Gudermes ereignet. Der verunfallte Mann habe nicht gemerkt, dass der Sohn der Zweitbeschwerdeführerin bereits gehupt hatte. In weiterer Folge hätten die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Schwester sowie Verwandte des Mannes ihrer Schwester das Unfallopfer im Krankenhaus besucht. Auf Nachfrage gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihr Sohn römisch 40 auch im Krankenhaus auf Besuch gewesen sei. Nach dessen Begräbnis begannen die Bedrohungen weshalb sie mit dem Erstbeschwerdeführer geflüchtet sei. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Nachfrage an, dass ihr Sohn römisch 40 so lange das Unfallopfer noch gelebt habe, bei ihnen gemeinsam gewohnt habe. Befragt nach dem Datum des Unfalls gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass es im Sommer 2012 gewesen sei, die Bedrohungen im August 2012 begonnen hätten und sie im Oktober 2012 mit dem Erstbeschwerdeführer geflüchtet sei. Es seien manchmal drei, manchmal zwei Männer gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin konnte keinen Namen des Unfallopfers nennen. Als ihr Sohn der Unfalllenker sich verstecken musste, sei dessen Frau samt den gemeinsamen Kindern zu ihren Verwandten geflüchtet. Mit ihrem Sohn römisch 40 habe die Zweitbeschwerdeführerin keinen Kontakt mehr. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zudem an, in der Schule 6 Jahre lang Deutsch gelernt zu haben. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 22.03.2013, Zln. 1.) 12 15.070 und 2.) 12 15.066, wurde der Antrag der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die beiden Beschwerdeführer
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).1.) 12 15.070 und 2.) 12 15.066, wurde der Antrag der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die beiden Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf jeweils umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation und zu Tschetschenien. Die abweisenden Entscheidungen in den Bescheiden wurden im Wesentlichen mit den jeweils widersprüchlichen Angaben vor allem betreffend der Anzahl der Männer von denen die beiden Beschwerdeführer angeblich bedroht wurde, aber auch hinsichtlich der vagen Angaben zum Unfall selbst sowie hinsichtlich des Umstandes ob der Bruder nach dem Unfall noch bei ihnen gewohnt habe oder nicht. Da sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin selbst familiäre Anknüpfungspunkte in Tschetschenien haben würden und keine lebensbedrohlichen Erkrankungen oder einen sonstigen auf deren Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behaupte wurden, ging das Bundesasylamt in den jeweiligen Bescheiden davon aus, dass ihnen im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahren drohen würde, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigten würde. Abschließend begründete das Bundesasylamt jeweils seine Ausweisungsentscheidung. Mit jeweiliger Verfahrensanordnung
2 AVG vom 22.03.2013 wurde sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin
G 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit jeweiliger Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 22.03.2013 wurde sowohl dem Erstbeschwerdeführer als auch der Zweitbeschwerdeführerin
Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt. Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche jeweils am 03.04.2013 beim Bundesasylamt einlangten. In diesen wurde im Wesentlichen die vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche der Aussagen entkräftet und ausgeführt, dass der Bruder immer erst nachts nach Hause gekommen sei, womit der Erstbeschwerdeführer diesen nie gesehen habe. Ebenso wurde dargelegt, dass in einer Analyse der Staatendokumentation aus dem Jahr 2009, unter anderem der Unfalltod als Grund für das Ausrufen einer Blutfehde erwähnt werde. Darüber hinaus würden die angefochtenen Bescheide nur unzureichende Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation enthalten. In eventu wurde jeweils die Zuerkennung des subsidiären Schutzes beantragt, weil sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für den Zweitbeschwerdeführer in Tschetschenien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihrer Leben oder ihrer Unversehrtheit infolge eines innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Dazu wurde in den jeweiligen Beschwerden aus diversen Berichten aus den Jahren 2011 und 2012 zitiert. Auch würden sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Mit einer Ausweisung würde in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden. In eventu werde jeweils beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Zudem wurde jeweils beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, welche jeweils am 03.04.2013 beim Bundesasylamt einlangten. In diesen wurde im Wesentlichen die vom Bundesasylamt angeführten Widersprüche der Aussagen entkräftet und ausgeführt, dass der Bruder immer erst nachts nach Hause gekommen sei, womit der Erstbeschwerdeführer diesen nie gesehen habe. Ebenso wurde dargelegt, dass in einer Analyse der Staatendokumentation aus dem Jahr 2009, unter anderem der Unfalltod als Grund für das Ausrufen einer Blutfehde erwähnt werde. Darüber hinaus würden die angefochtenen Bescheide nur unzureichende Feststellungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation enthalten. In eventu wurde jeweils die Zuerkennung des subsidiären Schutzes beantragt, weil sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für den Zweitbeschwerdeführer in Tschetschenien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung ihrer Leben oder ihrer Unversehrtheit infolge eines innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Dazu wurde in den jeweiligen Beschwerden aus diversen Berichten aus den Jahren 2011 und 2012 zitiert. Auch würden sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Mit einer Ausweisung würde in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht der Beschwerdeführer auf Privat- und Familienleben eingegriffen werden. In eventu werde jeweils beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Zudem wurde jeweils beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind jeweils am 15.04.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt. Mit 01.01.2014 gingen die Akte zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über. Mit den jeweiligen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014 wurde sowohl hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers (Zl. XXXX ) als auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. XXXX die Spruchpunkte I. und II der angefochtenen Bescheide
G 2005 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte III der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde jeweils
4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit den jeweiligen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.07.2014 wurde sowohl hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers (Zl. römisch 40 ) als auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin (Zl. römisch 40 die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei der angefochtenen Bescheide
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren hinsichtlich der jeweiligen Spruchpunkte römisch drei der angefochtenen Bescheide zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die ordentliche Revision wurde jeweils
Die beiden Beschwerdeführer wurden am 12.09.2014 jeweils getrennt im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, eine Ausbildung zum Wirtschaftsbuchalter absolviert zu haben und keinen Kontakt mehr zu Verwandten im Heimatstaat zu haben. Er beziehe derzeit Geld aus der Grundversorgung und lebe mit seiner Mutter in Österreich. Der Erstbeschwerdeführer stehe in keinem finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis zu einer Person, er habe lediglich Freunde gefunden. Zudem gab er an Deutschkurse besucht zu haben und legte dementsprechende Kopien vor welche zum Akt genommen wurden. In seiner Freizeit betreibe er Sport, und zwar Ringen in Thondorf und er spiele auch Fußball. Befragt nach sonstigen Integrationsbemühungen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er österreichische Freunde habe und an einer Elektriker-Lehre interessiert sei. Auch möchte er weiterhin Deutschlernen und seine laufenden Kurse abschließen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, weiterhin mit ihrer Schwester in Tschetschenien telefonisch in Kontakt zu stehen. In Österreich wohne, abgesehen vom Erstbeschwerdeführer, noch ihre Nichte, welche sie einmal in drei Monaten besuche. Ihren Lebensunterhalt bestreite die Zweitbeschwerdeführerin aus der Grundversorgung und stehe sonst zu niemandem in einen finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis. Sie besuche die " XXXX Deutschkurse" und habe auch an Treffen der Frauenorganisation " XXXX " teilgenommen. Sie lerne auch online Deutsch und lese jeden Tag eine österreichische Zeitung.Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, weiterhin mit ihrer Schwester in Tschetschenien telefonisch in Kontakt zu stehen. In Österreich wohne, abgesehen vom Erstbeschwerdeführer, noch ihre Nichte, welche sie einmal in drei Monaten besuche. Ihren Lebensunterhalt bestreite die Zweitbeschwerdeführerin aus der Grundversorgung und stehe sonst zu niemandem in einen finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis. Sie besuche die " römisch 40 Deutschkurse" und habe auch an Treffen der Frauenorganisation " römisch 40 " teilgenommen. Sie lerne auch online Deutsch und lese jeden Tag eine österreichische Zeitung. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.10.2014, Zl. 821507008/1569133 und 821506610/1569141, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
FPG zulässig sei (Spruchpunkt I).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II).Im fortgesetzten Verfahren wurde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.10.2014, Zl. 821507008/1569133 und 821506610/1569141, den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei). In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer seit zwei Jahren lediglich aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufhielten und keine Sachverhalte hervorgekommen seien, welche auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Die Beschwerdeführer seien in der Grundversorgung und nicht selbsterhaltungsfähig. Mit jeweiliger Verfahrensanordnung vom 06.10.2014 wurde den Beschwerdeführern
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit jeweiliger Verfahrensanordnung vom 06.10.2014 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben, und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, eine ausführliche Interessensabwägung vor allem hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer durchzuführen. Infolgedessen werde das erkennende Gericht dazu gebeten sich im Rahmen einer Verhandlung selbst ein Bild der ausreichend integrierten Beschwerdeführer zu machen. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 27.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Der Erstbeschwerdeführer legte mit Eingaben vom 06.11.2014, 17.06.2015 und 28.09.2015 folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung eine Bestätigung über die Absolvierung eines "Erste-Hilfe-Grundkurses" des Roten Kreuzes vom 27.09.2015 -Strichaufzählung eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Niveaustufe A1.1 vom 04.11.2014 -Strichaufzählung eine Deutschkursbestätigung über die Niveaustufe A1.3/A2.1 vom 09.06.2015 -Strichaufzählung eine Bestätigung über die freiwilligen Tätigkeit beim Roten Kreuz Bezirksstelle XXXX vom 15.06.2015eine Bestätigung über die freiwilligen Tätigkeit beim Roten Kreuz Bezirksstelle römisch 40 vom 15.06.2015 Mit Schreiben vom 04.11.2014, 02.04.2015, 30.04.2015 und 01.02.2016 wurden von der Zweitbeschwerdeführerin folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses auf dem Niveau A2.1 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A2.2 bei XXXX vom 12.02.2014römisch 40 vom 12.02.2014 -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben der Kursleiterin von ISOP vom 17.03.2015 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung der Russischen Frauengruppe vom 16.03.2015 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung an der wöchentlichen "Frauen-Gesprächsgruppe" vom 21.04.2015 -Strichaufzählung ÖSD Deutschzertifikat der Niveaustufe A2 vom 29.12.2015 -Strichaufzählung Psychotherapiebestätigung vom 27.11.2015, wonach die Zweitbeschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung leidet -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung an der "Frauen-Gesprächsgruppe" vom 15.12.2015 Am 20.09.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der Verhandlung gab der erkennende Richter bekannt die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung
2 AVG zu verbinden.Am 20.09.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Zu Beginn der Verhandlung gab der erkennende Richter bekannt die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu verbinden. Gelegentlich der mündlichen Verhandlung gaben beide Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keine schwerwiegenden Krankheiten zu haben. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, manchmal an Herzschmerzen zu leiden und dann im Spital zu sein. Auf Aufforderung legte sie sodann einen radiologischen Befund des LKH XXXX vom 16.09.2015 vor, welchem keine negative Diagnose zu entnehmen ist. Des Weiteren wurde seitens der Zweitbeschwerdeführerin ein Befund des LKH XXXX vom 11.05.2015 vorgelegt, in welchem eine SCARF-Osteotomie der linken großen Zehe diagnostiziert wurde. Ebenso wurde von ihr ein psychiatrischer Befund mit der Diagnose einer leichten depressiven Verstimmung und Durchschlafstörungen vorgelegt. Da keine dieser Befunde nicht älter als vier Wochen alt ist, geht das erkennende Gericht von einem unbeeinträchtigten Gesundheitszustand beider Beschwerdeführer aus. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin gaben an Staatsangehörige der Russischen Föderation und muslimischen Glaubens zu sein sowie der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören. Beide Beschwerdeführer führten zudem aus, dass ihre bisher im Verfahren getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab nach Kindern befragt an, dass sie insgesamt vier Kinder gehabt habe. Zwei von ihnen seien bereits verstorben und ein Sohn lebe noch, allerdings wisse sie nicht wo. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben des Weiteren an, jeweils in keiner Lebensgemeinschaft zu leben. Der Mann der Zweitbeschwerdeführerin sei im Jahr 2001 verstorben. Befragt nach im Herkunftsstaat lebenden Verwandten gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre Eltern bereits verstorben seien und ihre Schwester Sura noch im Dorf XXXX lebe. Diese habe zwei Söhne und eine Tochter. Die Schwiegereltern der Zweitbeschwerdeführerin seien bereits verstorben. Der Mann der Zweitbeschwerdeführerin habe zwei Brüder und drei Schwestern, ein Bruder sei bereits verstorben, die anderen würden noch leben. Nach Verwandten in Österreich oder in der EU befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an eine Nichte, welche in Wien wohne, und eine Cousine in Stübingen zu haben. Letztere besitze auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie stehe mit beiden in regelmäßigen und ständigen Kontakt. Die Nichte heiße XXXX und arbeite in einem Hotel. Sie sei die Tochter der verstorbenen Schwester Sulaj der Zweitbeschwerdeführerin. Die Nichte besuche nach Angaben der Zweitbeschwerdeführerin sie und ihren Sohn, den Erstbeschwerdeführer, oft in Graz. Heute, zum Tag der Verhandlung, hätten sie bei der Nichte übernachtet, sie wohne im
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu Spruchpunkt A. (Rückkehrentscheidung):
G 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. § 57 AsylG 2005 lautet:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet: "
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK:
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag Vorheriger SuchbegriffaufNächster Suchbegriff internationalen Schutz
Nächster Suchbegriff internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Rückkehrentscheidung aufNächster Suchbegriff Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG Vorheriger Suchbegriffauf DauerNächster Suchbegriff für Vorheriger SuchbegriffunzulässigNächster Suchbegriff erklärt wird.
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Vorheriger SuchbegriffRückkehrentscheidung aufNächster Suchbegriff Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG Vorheriger Suchbegriffauf DauerNächster Suchbegriff für Vorheriger SuchbegriffunzulässigNächster Suchbegriff erklärt wird.
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben".2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben".
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln: -Strichaufzählung die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; -Strichaufzählung die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; -Strichaufzählung die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; -Strichaufzählung die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und -Strichaufzählung das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist. Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien: Unzweifelhaft besteht in Österreich ein Privatleben der beiden Beschwerdeführer, da sich diese bereits seit Oktober 2012 auf Grund eines nicht von vornherein als unberechtigt anzusehenden Asylverfahrens ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und sich bereits zahlreiche freundschaftliche Beziehungen aufgebaut haben. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher zugunsten der Beschwerdeführer.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht daher zugunsten der Beschwerdeführer. Die beiden Beschwerdeführer sind im Oktober 2012 ins Bundesgebiet eingereist und haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher seitens der Verwaltungsbehörde negativ entschieden wurde. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zu Lasten der beiden Beschwerdeführer angenommen werden, dass ihnen ihr unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste. Unzweifelhaft ist von einem überdurchschnittlichen Integrationsgrad mit ausreichendem Potential und Willen der beiden Beschwerdeführer, diesen weiter voranzutreiben, auszugehen: Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin haben durch eine Vielzahl von Unterlagen dargelegt, dass sie während ihres mittlerweile vierjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mehre Deutschkurse absolviert haben, ehrenamtliche Tätigkeiten ausführen, sich bereits freundschaftliche Beziehungen aufgebaut haben und gewillt sind ihre integrativen Tätigkeiten auch in Zukunft fortzusetzen. Vor allem der Erstbeschwerdeführer, vermochte mehrmals seinen Tatendrang hinsichtlich einer beruflichen Weiterbildung und des Eingehens eines entgeltlichen Arbeitsverhältnisses im Falle einer Aufenthaltsbewilligung glaubhaft darzulegen. Er konnte daher ein plausibles, nicht unrealistisches berufliches Zukunftsbild in der Verhandlung zeichnen und vermochte zum jetzigen Zeitpunkt sogar einen potentiellen Arbeitgeber von sich zu Überzeugen. Da die beiden Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, bis auf die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin, über keinerlei familiären Kontakt mehr verfügen, wäre eine dortige Integration der beiden nach ihrem vierjährigen, überaus integrativen Aufenthalt in Österreich samt der Gewinnung neuer Freundschaften im Bundesgebiet, durchaus als schwierig zu bewerten. Unzweifelhaft haben sich die Lebensmittelpunkte der beiden Beschwerdeführer nach Österreich verlagert. Da der Vater des Erstbeschwerdeführers sowie zwei Geschwister bereits verstorben sind, und sein Bruder nicht mehr auffindbar ist, ist die Mutter und Zweitbeschwerdeführerin die einzige und engste familiäre Bezugsperson. Eine negative Entscheidung hinsichtlich einen der beiden Beschwerdeführer würde in diesem Fall auch in das Familienleben des jeweils anderen eingreifen, zumal auch im Falle einer Rückkehrentscheidung der Zweitbeschwerdeführerin diese, mangels intensiven Kontakt zu ihrer Schwester, im Herkunftsstaat über keinerlei familiäre Bindungen mehr verfügt. Die für den täglichen Gebrauch bereits hinreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache seitens des Erstbeschwerdeführers sowie die auf überdurchschnittlichen Niveau angesiedelten Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin, runden das Bild herausragend erfolgter Integrationsbemühungen ab. Beide Beschwerdeführer haben zudem keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet begangen. Beide verfügen mangels intensiven Kontakt zu Verwandten in ihrem Herkunftsstaat über keinerlei Bindung mehr zu diesem. Zudem ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden trifft, da unbestritten die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personellen) Ressourcen für die gegenständliche Verfahrensdauer verantwortlich zu machen sind. Aufgrund der dargelegten Integrationsbemühungen, der in vielen Empfehlungsschrieben hervorgehobene Freundlichkeit und Hilfsbereitschaft der beiden Beschwerdeführer sowie deren bisheriges tadelloses Verhalten in Österreich kann vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass die beiden Beschwerdeführer künftig eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen können.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Im Rahmen einer Abwägung dieser jeweiligen Interessen iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das erkennende Gericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der beiden Beschwerdeführer iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK schon so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Verfahrens knapp überwiegen.Im Rahmen einer Abwägung dieser jeweiligen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK gelangte das erkennende Gericht gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen der beiden Beschwerdeführer iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK schon so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Verfahrens knapp überwiegen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beiden Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sind.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die beiden Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass Rückkehrentscheidungen gegen die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig sind.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 14 a, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
2 Z 1 vorlegt,2.-einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt, 3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder3.-über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder 4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
1 oder 2 besitzt.4.-einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige, 1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;1.-die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden; 2.-denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen; 3.-wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise
Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise
Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat. Zu A. / 1.) Infolge der besonderen sozialen Integration des Erstbeschwerdeführers und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG ist dem Erstbeschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen, da dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist und er damit die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt.Infolge der besonderen sozialen Integration des Erstbeschwerdeführers und des Vorliegens eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist dem Erstbeschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung" nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen, da dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist und er damit die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt. Da der Erstbeschwerdeführer kein Prüfungszeugnis zur Niveaustufe A2 vorlegen konnte, war ihm lediglich der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Vm § 9 IV-V ist ein Belegt über die Niveaustufe A2 mittels Prüfungszeugnis eines entsprechenden Institutes Voraussetzung um eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen (§ 55 Abs. 1 Z2 AsylG 2005).Da der Erstbeschwerdeführer kein Prüfungszeugnis zur Niveaustufe A2 vorlegen konnte, war ihm lediglich der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Paragraph 14 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 9, IV-V ist ein Belegt über die Niveaustufe A2 mittels Prüfungszeugnis eines entsprechenden Institutes Voraussetzung um eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz eins, Z2 AsylG 2005). Zu A./ 2.) Da die Zweitbeschwerdeführerin, neben dem Bestehen eines schützenswerten Privatlebens m Bundegebiet, bereits ein Deutschkurszertifikat der Niveaustufe A2 von einem entsprechend zertifizierten Institut (ÖSD) iSd § 55 Abs. 1 Z2 AsylG 2005 vorweisen konnte, war ihr
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Da die Zweitbeschwerdeführerin, neben dem Bestehen eines schützenswerten Privatlebens m Bundegebiet, bereits ein Deutschkurszertifikat der Niveaustufe A2 von einem entsprechend zertifizierten Institut (ÖSD) iSd Paragraph 55, Absatz eins, Z2 AsylG 2005 vorweisen konnte, war ihr
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diese Aussprüche zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid
G 2005 über den Anspruch nach § 55 AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass § 55 AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen (vgl. dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101-9) . Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diese Aussprüche zu tätigen ergibt sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes schon daraus, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 über den Anspruch nach Paragraph 55, AsylG 2005 abgesprochen hat bzw. daraus dass Paragraph 55, AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen vergleiche dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101-9) . Eine entsprechende Interpretation des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der Beschwerdeführer auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist deren Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurden.In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt der Beschwerdeführer auf einer Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, a FPG, noch ist deren Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne der Ziffer 3, der oben zitierten Bestimmung wurden.
G 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
G 2005 werden Drittstaatsangehörige Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG berechtigt.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörige Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt.
G 2005 sind Aufenthaltstitel
Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel
Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. Zu Spruchpunkt B. (Revision)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 8, EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W190.2013489.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.