Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremden und Asylwesen vom 19. Juni 2015 wird
, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 01.07.2015 - 02.07.2015 richtet, stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft
F für rechtswidrig erklärt.römisch zwei. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 01.07.2015 - 02.07.2015 richtet, stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF für rechtswidrig erklärt. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird
GVG zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. VI. Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben.römisch sechs. Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2015 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet bei seinem illegalen Aufenthalt betreten. Seitens der polizeilichen Behörde wurden im Zuge der Kontrolle ungarische Dokumente sowie eine syrische ID Karte sichergestellt. Der Beschwerdeführer gab an nach Deutschland reisen zu wollen. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer
BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2015 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet bei seinem illegalen Aufenthalt betreten. Seitens der polizeilichen Behörde wurden im Zuge der Kontrolle ungarische Dokumente sowie eine syrische ID Karte sichergestellt. Der Beschwerdeführer gab an nach Deutschland reisen zu wollen. Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Er gab an, am heutigen Tag früh morgens mit dem PKW von Ungarn kommend in das Bundesgebiet eingereist zu sein. In Ungarn habe er sich 12 Tage aufgehalten und sei diese Zeit über inhaftiert gewesen. Er wolle nach Deutschland zu seinen dort aufhältigen drei Brüdern weiterreisen und sei derzeit im Besitz von EUR 1000,-- an Barmitteln, mit welchen er seinen Lebensunterhalt finanzieren wolle. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich würden keine Familienangehörigen leben. Auf Vorhalt, dass bereits Dublin-Konsultationen mit Ungarn zwecks Überstellung des Beschwerdeführers dorthin geführt werden, gab dieser an, in Ungarn nicht um Asyl angesucht zu haben sondern lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Er werde keinesfalls nach Ungarn zurückkehren und stelle für den Fall, dass er nicht nach Deutschland weiterreisen darf, in Österreich einen Asylantrag. Er habe im Bundesgebiet keine Unterkunft genommen, da er gerade erst eingereist sei. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens und der Abschiebung die Schubhaft angeordnet werde, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Ungarn zurück wolle, da man dort unmenschlich behandelt werde. Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2015, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wurde
Vm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 Fremdenpolizei-Durchführungsverordnung (FPG-DV) und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung, angeordnet. Darin führte die belangt Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über familiäre noch berufliche Bindungen verfügt und auch keinen Wohnsitz in Österreich hat. Er wolle gar nicht in Österreich um Asyl ansuchen, sondern lediglich nach Deutschland weiterreisen, zumal dort seine Brüder wohnhaft seien. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit hätten daher ergeben, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Gelindere Mittel im Sinne von Aufenthalts- oder Meldepflichten respektive der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit seien nach Ansicht der belangten Behörde ebenso wenig geeignet, die Sicherung der Verfahren zu gewährleisten. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer haftfähig.Mit Bescheid des BFA vom 19.06.2015, dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt, wurde
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, Fremdenpolizei-Durchführungsverordnung (FPG-DV) und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung, angeordnet. Darin führte die belangt Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder über familiäre noch berufliche Bindungen verfügt und auch keinen Wohnsitz in Österreich hat. Er wolle gar nicht in Österreich um Asyl ansuchen, sondern lediglich nach Deutschland weiterreisen, zumal dort seine Brüder wohnhaft seien. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit hätten daher ergeben, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen haben. Gelindere Mittel im Sinne von Aufenthalts- oder Meldepflichten respektive der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit seien nach Ansicht der belangten Behörde ebenso wenig geeignet, die Sicherung der Verfahren zu gewährleisten. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer haftfähig. Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2015 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die juristische Person VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Am 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich erstbefragt. Im Zuge dessen gab er an, aus Syrien zu stammen, der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören und der kurdischen Volksgruppe zugehörig zu sein. Er gab an, dass drei Geschwister von ihm in Deutschland leben würden und den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen hätten. Er sei aufgrund der Verfolgung von Kurden in Syrien illegal mit einem Auto in die Türkei eingereist und dort eineinhalb Jahre verblieben. In weiterer Folge sei er über Bodrum schlepperunterstützt auf die Insel Kos und die Insel Kalimnos gereist. Danach sei er über Thessaloniki nach Mazedonien und Serbien gereist. Er sei sodann von Serbien, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde, nach Ungarn weiter gereist. In Ungarn sei er ebenfalls erkennungsdienstlich behandelt worden und in weiterer Folge zwölf Tage inhaftiert gewesen. Als er von Ungarn nach Serbien abgeschoben wurde sei er mit einem weißen PKW nach Wien gefahren. Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, auf gar keinen Fall nach Ungarn zurückzuwollen. Vielmehr wolle er nach Deutschland weiter reisen, zumal seine Brüder dort aufhältig seien. Am 25.06.2015 wurde ein Aufnahmegesuch an die ungarischen Dublin Behörden
Vm Art. 28 Dublin-III-VO weitergeleitet.Am 25.06.2015 wurde ein Aufnahmegesuch an die ungarischen Dublin Behörden
Mit Schreiben der ungarischen Dublin Behörden vom 29.06.2015, welches am 30.06.2015 bei der belangten Behörde einlangte, wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am 16.06.2015 nach Serbien abgeschoben wurde, und die ungarischen Behörden seither keinerlei Informationen über den Beschwerdeführer gehabt hätten. Aus diesem Grund werde eine Aufnahme des Beschwerdeführers von Seiten der ungarischen Behörden abgelehnt. Mit 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte im Sinne des § 28 Abs. 1 AsylG 2005 ausgehändigt.Mit 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen und ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 ausgehändigt. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer am selbigen Tag aus der Schubhaft aufgrund des Wegfalls des Sicherungsbedarfes entlassen. Am 03.07.2015 leitet die belangte Behörde die bei dieser eingelangten Beschwerde des amtwegig zur Seite gestellten Rechtsberaters, dem Verein Menschenrechte, vom 02.07.2015 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Geltend gemacht wurde der Umstand, dass die verhängte Schubhaft unter Anwendung des § 9a Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung idF BGBl. II Nr. 143/2015 unions- und verfassungswidrig sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und die rechtswidrige Verhängung der Schubhaft feststellen. Des Weiteren solle ausgesprochen werden, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung nicht vorliegen.Am 03.07.2015 leitet die belangte Behörde die bei dieser eingelangten Beschwerde des amtwegig zur Seite gestellten Rechtsberaters, dem Verein Menschenrechte, vom 02.07.2015 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Geltend gemacht wurde der Umstand, dass die verhängte Schubhaft unter Anwendung des Paragraph 9 a, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, unions- und verfassungswidrig sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und die rechtswidrige Verhängung der Schubhaft feststellen. Des Weiteren solle ausgesprochen werden, dass die Voraussetzungen der weiteren Anhaltung nicht vorliegen. Ebenfalls am 03.07.2015 langte eine weitere Beschwerde bezüglich des gegenständlichen Bescheides von der ARGE Rechtsberatung, dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers, samt zugehöriger Vollmacht ein. Neben der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde die Behebung des bekämpften Bescheides und der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, beantragt. Ebenso wurde die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers, die Befreiung von der Eingabengebühr
LVwG, die Befreiung von den Dolmetschkosten sowie der Ersatz der Aufwendungen
der VwG-Aufwandersatzverordnung begehrt. Neben den verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken zur Verhängung der Schubhaft in Dublin Fällen unter Bezugnahme auf § 9a Abs. 4 FPG-DV idF BGBl. II Nr. 143/2015 wegen Gesetzwidrigkeit der Verordnung, stützte sich die Beschwerde auch auf die Mangelhaftigkeit des Spruches. So würde sich die im Spruch angeführte Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 4 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 nicht mit der in der rechtlichen Beurteilung angeführt Bestimmung des § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 decken. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt klarzustellen, auf welchen der in § 9a Abs. 4 Z 1 bis 9 FPG-DV aufgezählten Tatbestände konkret Bezug genommen wurde. Aus diesem Grund sei die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Art. 1 Abs. 2 BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit erfolgt, da damit die Bestimmung des § 59 Abs. 1 AVG verletzt worden sei.Ebenfalls am 03.07.2015 langte eine weitere Beschwerde bezüglich des gegenständlichen Bescheides von der ARGE Rechtsberatung, dem gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers, samt zugehöriger Vollmacht ein. Neben der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde die Behebung des bekämpften Bescheides und der Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, beantragt. Ebenso wurde die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers, die Befreiung von der Eingabengebühr
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG, die Befreiung von den Dolmetschkosten sowie der Ersatz der Aufwendungen
der VwG-Aufwandersatzverordnung begehrt. Neben den verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken zur Verhängung der Schubhaft in Dublin Fällen unter Bezugnahme auf Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, wegen Gesetzwidrigkeit der Verordnung, stützte sich die Beschwerde auch auf die Mangelhaftigkeit des Spruches. So würde sich die im Spruch angeführte Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, nicht mit der in der rechtlichen Beurteilung angeführt Bestimmung des Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, decken. Zudem habe es die belangte Behörde verabsäumt klarzustellen, auf welchen der in Paragraph 9 a, Absatz 4, Ziffer eins bis 9 FPG-DV aufgezählten Tatbestände konkret Bezug genommen wurde. Aus diesem Grund sei die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise iSd Artikel eins, Absatz 2, BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit erfolgt, da damit die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG verletzt worden sei. Ebenso wurde die Unverhältnismäßigkeit der Haft mangels Sicherungsbedarf bzw. erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO sowie das Fehlen eines verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes iSd Art. 5 Abs. 4 EMRK und Art. 6 Abs. 1 PersFrG aufgrund der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof in der Beschwerde vorgebracht.Ebenso wurde die Unverhältnismäßigkeit der Haft mangels Sicherungsbedarf bzw. erheblicher Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO sowie das Fehlen eines verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzes iSd Artikel 5, Absatz 4, EMRK und Artikel 6, Absatz eins, PersFrG aufgrund der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof in der Beschwerde vorgebracht. Die belangte Behörde übermittelte dem erkennenden Gericht am 03.07.2015 eine Stellungnahme, wonach die Verhängung eines gelinderen Mittels statt der Schubhaft über den Beschwerdeführer nicht in Betracht gekommen sei, zumal dieser über keine Unterkunft im Bundesgebiet verfüge, und sich einer Überstellung nach Ungarn entzogen hätte da er nach Deutschland weiter reisen wolle. Mangels ausreichender Barmittel sei auch die Hinterlegung eines Sicherstellungsbetrages nicht in Betracht gekommen. Zudem wurden seitens der belangten Behörde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet abweist und feststellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Zudem solle der Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten, welche mit € 426,20 beziffert wurden, verpflichtet werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist haftfähig. Der Beschwerdeführer wurde am 09.03.2015 sowohl in Griechenland (illegale Einreise) als auch am 09.06.2015 in Ungarn (illegale Einreise) erkennungsdienstlich behandelt. In Ungarn wurde er sodann Inhaftierung und am 16.06.2015 nach Serbien abgeschoben. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge von Serbien kommend, zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt, jedenfalls spätestens am 19.06.2015, illegal in das Bundesgebiet ein. Er hat weder in Griechenland noch in Ungarn oder Serbien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt bzw. den Ausgang eines solchen Verfahrens abgewartet, sondern ist stets weiter gereist. Er wurde im Rahmen einer polizeibehördlichen Kontrolle am 19.06.2015 bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt eine syrische ID-Karte sowie ungarische Dokumente bei sich. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt über keinen Wohnsitz und keine Krankenversicherung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sozialen und familiären Bindungen im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer beabsichtigte mit seiner illegalen Einreise nach Österreich, weiter nach Deutschland zu reisen. Er möchte nicht nach Ungarn überstellt werden. Der Beschwerdeführer befand sich nur auf der Durchreise nach Deutschland. Er stellt am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer den Behörden auf freien Fuß zur Verfügung gestanden wäre und an der Führung seiner Verfahren künftig mitgewirkt hätte. Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2015 nach Rücksprache mit der belangten Behörde in das PAZ HG verbracht. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom 16.09.2015, Zl. 1074274802/150705155, Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Vm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm § 9a Abs. 4 FPG-DV und § 57 Abs. 1 AVG angeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wurde
GVG ausgeschlossen.Der Beschwerdeführer wurde am 19.06.2015 nach Rücksprache mit der belangten Behörde in das PAZ HG verbracht. Nach seiner niederschriftlichen Einvernahme wurde über ihn mit Mandatsbescheid vom 16.09.2015, Zl. 1074274802/150705155, Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung und der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung
, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV und Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. Am 25.06.2015 wurde ein Aufnahmegesuch an die ungarischen Dublin Behörden gerichtet. Mit Schreiben vom 29.06.2015, bei der belangen Behörde am 30.06.2015 eingelangt, lehnten die ungarischen Behörden die Aufnahme des Beschwerdeführers ab. Am 02.07.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zugelassen und am selbigen Tag um 11:30 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
F BGBl. I Nr. 68/2013, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und
1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A./I.: § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet:
dem
dem
dem
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 (BGBl I Nr. 41/2015 vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt:Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.04.2015, Zlen. G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, kundgemacht am 14.04.2015 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2015, vom 14.04.2015), wurde zu Recht erkannt: "I. § 22a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, werden als verfassungswidrig aufgehoben."I. Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, werden als verfassungswidrig aufgehoben. II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.römisch zwei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden."römisch drei. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden." Im Erkenntnis vom 12.03.2015, Zl. E 4/2014-17, führte der Verfassungsgerichtshof, unter Verweis auf das zuvor zitierte Erkenntnis zur weiteren Vorgehensweise nach Behebung einer bekämpften abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft und Anhaltung bis zum Entscheidungszeitpunkt, erläuternd folgendes aus: Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg. 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren"Nach der Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt vor vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 08.01.2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt vergleiche VfSlg. 10.978 aus 1986, mwH, 12.340 aus 1988,; VfGH 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren" Der dem BGBl. I Nr. 70/2015 neu eingeführte § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG lauten wie folgt:Der dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, neu eingeführte Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG lauten wie folgt: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt." Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist
cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist
cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.
, Absatz 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird vergleiche Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94).Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, objektive Kriterien für das Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). Eine innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthielt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung § 9a Abs. 4 FPG-DV, BGBl. II Nr. 450/2005 idF BGBl. II Nr. 143/2015 (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015).Eine innerstaatliche Regelung des Sicherungsbedarfs und der Fluchtgefahr enthielt zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2015, (Inkrafttreten mit 29.05.2015 und Außerkrafttreten mit Ablauf des 19.07.2015). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Dublin III-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DV gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, FPG und Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV gestützt. § 76 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautete:Paragraph 76, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautete: "§ 76.
G 2005 eingeleitet wurde;2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
Paragraph 27, AsylG 2005 eingeleitet wurde;
G 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm
G 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;1. gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm
Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; 2. eine Mitteilung
G 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung
G 2005 verletzt hat;2. eine Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 verletzt hat; 3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung
G 2005 mehr als einmal verletzt hat;3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a, AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat; 4. der Asylwerber, gegen den
G 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung
2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;4. der Asylwerber, gegen den
Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG nicht nachgekommen ist; 5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
G 2005 aufgehoben wurde, oder5. der Asylwerber einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder 6. sich der Asylwerber
G 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,6. sich der Asylwerber
Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
Absatz 2, oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
F finde. Erstens werde in §76 FPG aF der Begriff der "Fluchtgefahr" nicht definiert.Das Bundesverwaltungsgericht brachte im Wege eines Verordnungsprüfungsverfahrens
F finde. Erstens werde in §76 FPG aF der Begriff der "Fluchtgefahr" nicht definiert. §9a Abs 4 FPG-DV stütze sich damit nur zum Schein auf diese Bestimmung, tatsächlich werde mit ihr aber (gemeint: für die verbleibende Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zu §76 FPG) Art2 litn Dublin-III-VO umgesetzt. Die Durchführung von Unionsrecht im Verordnungsweg sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber nur dann zulässig, wenn eine hinreichend bestimmte Grundlage in einem Gesetz gegeben sei (vgl. VfSlg 15.189/1998, 17.735/2005). Dies sei hier gerade nicht der Fall. Dass der Inhalt des §9a Abs4 FPG-DV nicht in Gesetzes-, sondern in Verordnungsform erlassen worden sei, verstoße überdies gegen Art1 PersFrBVG und Art5 EMRK, die im Falle eines Freiheitsentzuges eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangten. Ferner sei die Bundesministerin für Inneres zur Erlassung des §9a Abs4 FPG-DV nicht zuständig gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass das FRÄG 2015 zeitgleich mit §9a FPG-DV erlassen worden sei, weshalb angenommen werden könne, dass §76 FPG aF keinen Raum für eine Durchführungsverordnung gelassen habe (VfGH V 152/2015).§9a Absatz 4, FPG-DV stütze sich damit nur zum Schein auf diese Bestimmung, tatsächlich werde mit ihr aber (gemeint: für die verbleibende Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle zu §76 FPG) Art2 litn Dublin-III-VO umgesetzt. Die Durchführung von Unionsrecht im Verordnungsweg sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aber nur dann zulässig, wenn eine hinreichend bestimmte Grundlage in einem Gesetz gegeben sei vergleiche VfSlg 15.189 aus 1998,, 17.735 aus 2005,). Dies sei hier gerade nicht der Fall. Dass der Inhalt des §9a Abs4 FPG-DV nicht in Gesetzes-, sondern in Verordnungsform erlassen worden sei, verstoße überdies gegen Art1 PersFrBVG und Art5 EMRK, die im Falle eines Freiheitsentzuges eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verlangten. Ferner sei die Bundesministerin für Inneres zur Erlassung des §9a Abs4 FPG-DV nicht zuständig gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass das FRÄG 2015 zeitgleich mit §9a FPG-DV erlassen worden sei, weshalb angenommen werden könne, dass §76 FPG aF keinen Raum für eine Durchführungsverordnung gelassen habe (VfGH römisch fünf 152 aus 2015,). Der VfGH kam zu dem Erkenntnis, dass §76 FPG idF vor dem FRÄG 2015 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Art 18 Abs2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zulassen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in §76 FPG vorliegt, bot (VfGH V 152/2015). Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen war es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendierte, mit der Verordnung Art2 lit n der Dublin-III-VO umzusetzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken trafen somit insgesamt nicht zu.Der VfGH kam zu dem Erkenntnis, dass §76 FPG in der Fassung vor dem FRÄG 2015 eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Durchführungsverordnung im Sinne des Artikel 18, Abs2 B-VG für Tatbestände, deren Vorliegen nach den Denkgesetzen einen Schluss darauf zulassen, dass "Fluchtgefahr" im Sinne der Umschreibung dieses Tatbestandes in §76 FPG vorliegt, bot (VfGH römisch fünf 152 aus 2015,). Angesichts des Vorhandenseins einer gesetzlichen Grundlage der angefochtenen Verordnungsbestimmungen war es daher für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ohne Bedeutung, ob die Bundesministerin für Inneres auch intendierte, mit der Verordnung Art2 Litera n, der Dublin-III-VO umzusetzen. Die vom Bundesverwaltungsgericht ob der angefochtenen Verordnungsbestimmungen geltend gemachten Bedenken trafen somit insgesamt nicht zu. Da somit eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung der Durchführungsverordnung vorlag, war der erlassene Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis 22.06.2015 daher auf § 9a Abs. 4 FPG-DV zu stützen gewesen und ist infolgedessen nicht für rechtswidrig zu erklären zumal der Fremde angab von Ungarn kommend direkt nach Österreich gekommen zu sein und in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde. Es war daher zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung seitens der belangten Behörde davon auszugehen, dass Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zudem angegeben hatte, nach Deutschland zu seinen drei Brüdern weiterreisen zu wollen, konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheides von einer Fluchtgefahr iSd § 9a Abs. 4 FPG-DV ausgehen. Mangels Unterkunft sowie sozialer und beruflicher Abhängigkeit im Bundesgebiet und aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers war sohin als ultima ratio Maßnahme die Schubhaft zur Durchsetzung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zu verhängen gewesen.Da somit eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Erlassung der Durchführungsverordnung vorlag, war der erlassene Schubhaftbescheid und die Anhaltung bis 22.06.2015 daher auf Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV zu stützen gewesen und ist infolgedessen nicht für rechtswidrig zu erklären zumal der Fremde angab von Ungarn kommend direkt nach Österreich gekommen zu sein und in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt wurde. Es war daher zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung seitens der belangten Behörde davon auszugehen, dass Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zudem angegeben hatte, nach Deutschland zu seinen drei Brüdern weiterreisen zu wollen, konnte die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Schubhaftbescheides von einer Fluchtgefahr iSd Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV ausgehen. Mangels Unterkunft sowie sozialer und beruflicher Abhängigkeit im Bundesgebiet und aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers war sohin als ultima ratio Maßnahme die Schubhaft zur Durchsetzung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zu verhängen gewesen. Zu Spruchpunkt A./II.: In materieller Hinsicht erfolgte jedoch insbesondere durch das ablehnende Antwortschreiben Ungarns eine Änderung auf Tatsachenebene wonach sowohl das Verfahren zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung (nach Ungarn) einer wesentlichen Grundlage beraubt wurde, als auch das letztlich zu sichernde Ziel der Abschiebung (nach Ungarn) ab dem 30.06.2015 nicht mehr erreicht werden konnte. Damit ist der jeden Tatbestand des §76 FPG inne wohnende Sicherungsbedarf nicht mehr zu bejahen und erweist sich die Anhaltung ab dem 30.06.2015 aus eben diesem Grunde als rechtswidrig. Da die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs mit 30.06.2015 bei der belangten Behörde einlangte, die Schubhaft jedoch bis zum Vormittag des 02.07.2015 aufrechterhalten wurde, ist die Anhaltung in Schubhaft- unter Einrechnung einer verhältnismäßig kurz zu haltenden Prüfung der Zulassung zum Asylverfahren- vom 01.07.2015 bis zum Entlassungszeitraum am 02.07.2015 für rechtswidrig zu erklären. Wenn die belangte Behörde damit argumentiert, dass mit Zulassung zum Asylverfahren kein Sicherungsbedarf mehr bestanden habe und sodann der Beschwerdeführer aus der Schubhaft zu entlassen war, so kann die Zulassung zum Asylverfahren jedenfalls nicht von 30.06. - 02.07 sohin mehr als zwei Tage zu Lasten der Freiheit des Beschwerdeführers als rechtmäßig erachtet werden. Zwar muss der belangten Behörde ein Beurteilungszeitraum eingeräumt werden, falls diese etwaig andere in Betracht kommende Zuständigkeiten zu prüfen hat bevor das konkrete Asylverfahren zugelassen wird, dieser Zeitraum muss jedoch verhältnismäßig kurz gehalten wurde. Die Schlussfolgerung der unverhältnismäßig langen Anhaltung wird auch dadurch unterstrichen, dass die belangte Behörde kein Vorbringen dazu erstattet hat, wieso die Zulassung zum Asylverfahren und die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft bei Einlagen der Ablehnung Ungarns am 30.06.2015 erst am 02.07.2015 erfolgt ist, und somit keine allfälligen besonderen Verzögerungsumstände namhaft machen konnte bzw. dies nicht tat. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann ausgeführt werden, dass mit einlangen der Beschwerden beim erkennenden Gericht am 03.07.2016 der Beschwerdeführer aufgrund der Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die ungarischen Behörden und der Zulassung des Beschwerdeführers zum Asylverfahren, der Beschwerdeführer mit 02.07.2015 aus der Schubhaft entlassen wurde. Ein allfälliger Ausspruch über die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung kam daher ohnehin nicht mehr in Frage. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde es im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides verabsäumt hat, den genauen Tatbestand des § 9a Abs. 4 FPG-DV anzuführen, kann ausgeführt werden, dass dieser in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides sehr wohl angeführt wird (§ 9a Abs. 4 Z6 FPG-DV).Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde es im Spruch des verfahrensgegenständlichen Bescheides verabsäumt hat, den genauen Tatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 4, FPG-DV anzuführen, kann ausgeführt werden, dass dieser in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides sehr wohl angeführt wird (Paragraph 9 a, Absatz 4, Z6 FPG-DV). Eine Rechtsmittelbehörde (in diesem Fall das BVwG) mit reformatorische Entscheidungsbefugnis hat einen derart mangelhaften Bescheid bloß insoweit zu ergänzen respektive richtigzustellen oder klarzustellen (vgl VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; 23.04.1992, 92/09/0062), sofern er seinen Inhalt nach gesetzmäßig ist, ansonsten ist er demensprechend abzuändern. Ein Verfahrensmangel, im Falle des Unterlassens der geforderten Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch eines letztinstanzlichen Bescheides ist nach stRsp des VwGH nur dann relevant, wenn dadurch die Partei an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte (vgl auch VwSlg 3989 A/1956) oder (vgl VwGH 17.10.2001, 99/08/2003) der VwGH an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Kontrollbefugnis gehindert werden (vgl auch VwGH 23.04.1992, 92/09/0062). Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung durch die Begründung des Bescheides beseitigt werden (VwGH 23.10.1986, 86/02/008, 20.02.2002, 99/08/0104; 03.07.2002, 97/08/0536), vgl auch VwGH 17.10.2002 2002/17/0033). Darüber hinaus genügt es nach der Rsp des VwGH auch, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, etwa aus den Mitteilungen an die Parteien (vgl VwGH 15.05.1996, 92/03/0086) bzw. aus der Aktenlage erschließen lassen ( vgl VwGH 23.04.1992, 92/09/0062; 21.05.1992, 91/09/0238). Ferner belastet das Unterbleiben eines Gesetzeszitats iSd §59 Abs. 1 AVG den Bescheid nach der Judikatur des VwGH nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben (vgl VwSlg 16.497 A/1931; VwGH 22.09.1988, 86/06/0132; VwGH 26.11.2003, 99/20/0449). Lasse der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzliche Vorschriften er sich gründet, so müsse der Bescheid als in Vollziehung dieser Norm angesehen werden, auch wenn er sie nicht ausdrücklich nennt (VwGH 23.03.1988, 87/03/0009; 29.01.1992, 91/03/0260) oder die Behörde im Spruch (im Gegensatz zur Begründung nur unzutreffende Bestimmungen zitiert (VwGH 20.06.1995, 93/05/0139). Zusammengefasst führt das Fehlen der nach § 59 Abs. 1 AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift oder die unzutreffende Bezeichnung der angwendeten Gesetzesstelle im Spruch also dann nicht zur Aufhebung des Bescheides durch den VwGH, wenn eine ihn tragende Norm vorhanden (vgl auch VwGH 18.09.1990, 90/05/0092) und erkennbar ist (VwGH 24.09.1990, 90/10/0087). Nach stRsp des VfGH begründet das Fehlen der Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Bescheid alleine noch keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sofern nur eine gesetzliche Deckung des Bescheides überhaupt vorhanden ist (VfSlg 3209/1957, 5569/1967; 16.959/2003).Eine Rechtsmittelbehörde (in diesem Fall das BVwG) mit reformatorische Entscheidungsbefugnis hat einen derart mangelhaften Bescheid bloß insoweit zu ergänzen respektive richtigzustellen oder klarzustellen vergleiche VwGH 24.01.1991, 89/06/0054; 23.04.1992, 92/09/0062), sofern er seinen Inhalt nach gesetzmäßig ist, ansonsten ist er demensprechend abzuändern. Ein Verfahrensmangel, im Falle des Unterlassens der geforderten Angaben der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch eines letztinstanzlichen Bescheides ist nach stRsp des VwGH nur dann relevant, wenn dadurch die Partei an der zweckmäßigen Verfolgung ihrer Rechte vergleiche auch VwSlg 3989 A/1956) oder vergleiche VwGH 17.10.2001, 99/08/2003) der VwGH an der Wahrnehmung seiner verfassungsgemäßen Kontrollbefugnis gehindert werden vergleiche auch VwGH 23.04.1992, 92/09/0062). Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung durch die Begründung des Bescheides beseitigt werden (VwGH 23.10.1986, 86/02/008, 20.02.2002, 99/08/0104; 03.07.2002, 97/08/0536), vergleiche auch VwGH 17.10.2002 2002/17/0033). Darüber hinaus genügt es nach der Rsp des VwGH auch, wenn sich die Rechtsgrundlagen des Bescheides aus dem bisherigen Verwaltungsgeschehen, etwa aus den Mitteilungen an die Parteien vergleiche VwGH 15.05.1996, 92/03/0086) bzw. aus der Aktenlage erschließen lassen ( vergleiche VwGH 23.04.1992, 92/09/0062; 21.05.1992, 91/09/0238). Ferner belastet das Unterbleiben eines Gesetzeszitats iSd §59 Absatz eins, AVG den Bescheid nach der Judikatur des VwGH nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit, wenn mit Rücksicht auf die Eindeutigkeit des Gegenstandes kein Zweifel darüber bestehen kann, welche Vorschriften die Grundlage des Bescheides gebildet haben vergleiche VwSlg 16.497 A/1931; VwGH 22.09.1988, 86/06/0132; VwGH 26.11.2003, 99/20/0449). Lasse der Inhalt eines Bescheides eindeutig erkennen, auf welche gesetzliche Vorschriften er sich gründet, so müsse der Bescheid als in Vollziehung dieser Norm angesehen werden, auch wenn er sie nicht ausdrücklich nennt (VwGH 23.03.1988, 87/03/0009; 29.01.1992, 91/03/0260) oder die Behörde im Spruch (im Gegensatz zur Begründung nur unzutreffende Bestimmungen zitiert (VwGH 20.06.1995, 93/05/0139). Zusammengefasst führt das Fehlen der nach Paragraph 59, Absatz eins, AVG gebotenen Anführung der angewendeten Vorschrift oder die unzutreffende Bezeichnung der angwendeten Gesetzesstelle im Spruch also dann nicht zur Aufhebung des Bescheides durch den VwGH, wenn eine ihn tragende Norm vorhanden vergleiche auch VwGH 18.09.1990, 90/05/0092) und erkennbar ist (VwGH 24.09.1990, 90/10/0087). Nach stRsp des VfGH begründet das Fehlen der Zitierung der angewendeten Gesetzesbestimmung im Bescheid alleine noch keine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, sofern nur eine gesetzliche Deckung des Bescheides überhaupt vorhanden ist (VfSlg 3209 aus 1957,, 5569 aus 1967,; 16.959 aus 2003,). Aufgrund der im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere aus Art 28 der Dublin III VO, ergibt sich unmissverständlich, dass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Überstellung im Anwendungsbereich der VO erfolgt. Da dies ebenso aus der Aktenlage, dem bisherigen Verfahrensgang sowie den Mitteilungen gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich ist, war daher in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung vorzugehen, wonach eine Aufhebung des Bescheides aufgrund eines mangelhaften Spruches nicht in Betracht kam.Aufgrund der im Spruch genannten Gesetzesbestimmungen, insbesondere aus Artikel 28, der Dublin römisch drei VO, ergibt sich unmissverständlich, dass die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Überstellung im Anwendungsbereich der VO erfolgt. Da dies ebenso aus der Aktenlage, dem bisherigen Verfahrensgang sowie den Mitteilungen gegenüber dem Beschwerdeführer ersichtlich ist, war daher in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung vorzugehen, wonach eine Aufhebung des Bescheides aufgrund eines mangelhaften Spruches nicht in Betracht kam. Zu A./III. und A./IV.) Antrag auf Kostenersatz:
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. § 35 VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der §§ 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des § 50 VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach § 35 VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung
NR 24. GP 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 79a AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des § 50 VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209).Paragraph 35, VwGVG ordnet nur die analoge Anwendung der Paragraphen 52 bis 54 VwGG, nicht aber auch des Paragraph 50, VwGG an, der vorsieht, dass in Fällen, in denen ein Erkenntnis oder ein Beschluss teilweise aufgehoben wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn das Erkenntnis bzw. der Beschluss zur Gänze aufgehoben worden wäre. Die Kostenentscheidung nach Paragraph 35, VwGVG geht daher wie die Kostenentscheidung
Paragraph 79 a, AVG - ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 8 entspricht die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Paragraph 79 a, AVG (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) - von einem bloß teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers hinsichtlich der als Einheit zu wertenden Amtshandlungen aus, wenn die Beschwerde gegen eine Maßnahme zum Teil abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wird, weshalb ein Kostenersatz in diesem Fall mangels analoger Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht stattfindet (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche auch VwGH 28.02.1997, 96/02/0481; 05.09.2002, 2001/02/0209). Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist
GVG iVm § 52 Abs. 1 VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277; 20.09.2006, 2006/01/0308; vgl. auch VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029).Wurden von einem Beschwerdeführer in einer Beschwerde mehrere Verwaltungsakte angefochten, so ist
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, VwGG die Frage des Anspruchs des Aufwandsersatzes so zu beurteilen, wie wenn jeder der Verwaltungsakte in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte ist nicht allein darauf abzustellen, wie viele Einzelakte die Beschwerde im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint, sondern vielmehr auf die behördlichen (bzw. gerichtlichen) Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, an Hand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (VwGH 12.04.2005, 2004/01/0277; 20.09.2006, 2006/01/0308; vergleiche auch VwGH 10.04.2008, 2006/01/0029). Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht (vgl. zu § 73 Abs. 1 FrG 1997 VwGH 27.03.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vgl. VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten.Da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jeder Anhaltung in Schubhaft eine Festnahme vorausgeht vergleiche zu Paragraph 73, Absatz eins, FrG 1997 VwGH 27.03.2007, 2007/21/0032), handelt es sich bei der Festnahme und der Verhängung und Anhaltung in Schubhaft um keine sachlich trenn- und unterscheidbaren Akte, zumal auch der Zweck der Amtshandlungen (die Festnahme vor der Erlassung des Schubhaftbescheides hatte im Verhältnis zur Inschubhaftnahme nur eine dienende Funktion: vergleiche VwGH 22.10.2002, 2000/01/0389 zum Verhältnis von Haus- und Personendurchsuchung) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen (Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit) identisch sind. Es ist sohin nur ein Verwaltungsakt angefochten. Im Hinblick auf die Ausführungen betreffend das teilweise Obsiegen findet somit kein Kostenersatz statt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt III. und IV.).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.). Zu A./V.): Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Die Verordnung ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden. Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am 19.06.2015 erlassen wurde, somit in den Anwendungsbereich der BuLVwG-EGebV fällt, war der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr daher zurückzuweisen.Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd Paragraph eins, Absatz eins, BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV. Die Verordnung ist auf jene Eingaben anzuwenden, die sich auf Bescheide beziehen, die ein Bescheiddatum nach dem 31. Jänner 2015 aufweisen; im Übrigen auf Eingaben, die nach dem 31. Jänner 2015 eingebracht werden. Da der verfahrensgegenständliche Bescheid am 19.06.2015 erlassen wurde, somit in den Anwendungsbereich der BuLVwG-EGebV fällt, war der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr daher zurückzuweisen. Zu A./VI.): Zum Antrag, dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben kann nachstehendes ausgeführt werden: War ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hatte, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hatte das Verwaltungsgericht
GVG aF auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hatte, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich war.War ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hatte, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hatte das Verwaltungsgericht
Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG aF auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hatte, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich war. Der Verfassungsgerichtshof hob den § 40 VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf.Der Verfassungsgerichtshof hob den Paragraph 40, VwGVG mit Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7 aus 2015,, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist.Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG in der seit 01.01.2017 geltenden Fassung auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum
GVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam sohin weder idF BGBl. I 33/2013 (vgl. VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015) noch idF BGBl. I 24/2017 in Betracht.Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers
Paragraph 40, VwGVG zur Vertretung von Interessen im Beschwerdeverfahren betreffend einen Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft kam sohin weder in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, vergleiche VfGH 17.09.2015, E 1343-1345/2015) noch in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, in Betracht. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
dem in Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg. 19.989/2015 erlassenen § 8a Abs. 1 VwGVG, der
4 leg.cit. mit 01.01.2017 in Kraft trat, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe
Abs. 2 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist
Abs. 3 schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann
Abs. 4 ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist
Abs. 5 die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Die Behörde hat
Abs. 6 dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt
Abs. 7 für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen. Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt
Abs. 8 mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist
dem in Umsetzung des Erkenntnisses VfSlg. 19.989 aus 2015, erlassenen Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, der
Paragraph 58, Absatz 4, leg.cit. mit 01.01.2017 in Kraft trat, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt. Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe
Absatz 2, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist
Absatz 3, schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann
Absatz 4, ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden. In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist
Absatz 5, die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird. Die Behörde hat
Absatz 6, dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen. Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt
Absatz 7, für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen. Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt
Absatz 8, mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten. Die Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern im Schubhaftverfahren
dem nur in Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des § 40 VwGVG aF sind sohin nunmehr als Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern
GVG zu lesen.Die Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern im Schubhaftverfahren
dem nur in Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG aF sind sohin nunmehr als Anträge auf Beigebung von Verfahrenshelfern
Paragraph 8 a, VwGVG zu lesen. § 58 Abs. 4 VwGVG enthält keine Übergangsbestimmung betreffend Verfahren über bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 24/2017 verwirklichte Sachverhalte, Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet sind jedoch jedenfalls vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (VwSlg. 4060 A/1956 u.a.).Paragraph 58, Absatz 4, VwGVG enthält keine Übergangsbestimmung betreffend Verfahren über bereits vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017, verwirklichte Sachverhalte, Änderungen der Rechtslage auf verfahrensrechtlichem Gebiet sind jedoch jedenfalls vom Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens zu beachten, auch wenn sich das Verfahren auf Sachverhalte bezieht, die davor verwirklicht wurden (VwSlg. 4060 A/1956 u.a.). § 8a VwGVG kommt im Verfahren der Beschwerdeführer jedoch aus dem Grund nicht zur Anwendung, dass
F BGBl I Nr. 24/2016 einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist:Paragraph 8 a, VwGVG kommt im Verfahren der Beschwerdeführer jedoch aus dem Grund nicht zur Anwendung, dass
Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist: "Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten." (RV 1255 BlgNR
1 leg.cit. schon mit der Festnahme - könnte die Beigebung eines Verfahrenshelfers
GVG durch den Fremden erst nach der Inschubhaftnahme aus dem Stande der Schubhaft beantragt werden und es würde auf Grund des zur Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht notwendigen Verfahrens (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm §§ 66, 85, 72 ZPO) und der Bestellung des Verfahrenshelfers durch den zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 67 ZPO) sowie die Zustellung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (§ 8a Abs. 2 VwGVG iVm § 73 Abs. 2 ZPO) zu erheblichen Verzögerungen kommen. Hinzu kommt, dass die
GVG iVm § 22a Abs. 1a BFA-VG sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den Verfahrenshelfer mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer
GVG iVm § 73 Abs. 2 ZPO neu zu laufen beginnen würde (vgl. hiezu die im Verfahrensgang unter 10. geschilderten Zeitabläufe bei der Beschwerde- bzw. Revisionserhebung durch die während aufrechter Schubhaft bestellten Verfahrenshelfer im verfahrensgegenständlichen Verfahren) und dass dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Einlangen der Beschwerde keine Zuständigkeit zur Prüfung der Schubhaft iSd Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG zukäme und die Frist des Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG auch nicht zu laufen beginnen würde.An dieser gesetzlichen Regelung bestehen weder Bedenken im Hinblick auf den im BVGRassDiskr verankerten Gleichheitssatz, noch im Hinblick auf Artikel 11, Absatz 2, B-VG, da die abweichende Regelung auf Grund der aus dem PersFrBVG erfließenden Anforderungen vergleiche VfGH 12.12.2016, E 931 aus 2016,) im Bereich der Schubhaft schon aus folgenden Gründen notwendig ist: Während die Beigebung des Rechtsberaters bereits mit Verfahrensanordnung unter einem mit der Schubhaftverhängung bewirkt wird - in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG
Paragraph 51, Absatz eins, leg.cit. schon mit der Festnahme - könnte die Beigebung eines Verfahrenshelfers
Paragraph 8 a, VwGVG durch den Fremden erst nach der Inschubhaftnahme aus dem Stande der Schubhaft beantragt werden und es würde auf Grund des zur Bewilligung der Verfahrenshilfe durch das Bundesverwaltungsgericht notwendigen Verfahrens (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 66, 85, 72, ZPO) und der Bestellung des Verfahrenshelfers durch den zuständigen Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 67, ZPO) sowie die Zustellung dieses Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, ZPO) zu erheblichen Verzögerungen kommen. Hinzu kommt, dass die
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde durch den Verfahrenshelfer mit der Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer
Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, ZPO neu zu laufen beginnen würde vergleiche hiezu die im Verfahrensgang unter 10. geschilderten Zeitabläufe bei der Beschwerde- bzw. Revisionserhebung durch die während aufrechter Schubhaft bestellten Verfahrenshelfer im verfahrensgegenständlichen Verfahren) und dass dem Bundesverwaltungsgericht bis zum Einlangen der Beschwerde keine Zuständigkeit zur Prüfung der Schubhaft iSd Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG zukäme und die Frist des Artikel 6, Absatz eins, PersFrBVG auch nicht zu laufen beginnen würde. Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verfahrenshelfers
GVG, nunmehr
GVG, ist sohin
GVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG wegen der Beigebung eines Rechtsberaters nicht Folge zu geben.Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Beigebung eines Verfahrenshelfers
Paragraph 40, VwGVG, nunmehr
Paragraph 8 a, VwGVG, ist sohin
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG wegen der Beigebung eines Rechtsberaters nicht Folge zu geben. Entfall der mündlichen Verhandlung Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Dolmetschkosten angefallen sind. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind - soweit überhaupt schlüssig und nachvollziehbar formuliert - bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder lassen sich aus der Gesetzeslage beantworten - wobei der (regelmäßig argumentationsfreien) Rechtsansicht des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W190.2109738.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.