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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW200 2130390-1 SpruchW200 2130390-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei ist seit 20.01.2011 in Besitz eines Behindertenpasses (Gesamtgrad der Behinderung 60 von Hundert). Der Antrag vom

  1. 11.2010 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass wurde mit Bescheid vom 18.01.2011 abgewiesen. Am 12.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer von der MA 40 der Stadt Wien ein Ausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt.Am 12.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer von der MA 40 der Stadt Wien ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgestellt. Am 30.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" unter Anschluss eines Konvolutes medizinischer Unterlagen. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Gutachten vom 27.01.2016 ergab als Funktionseinschränkung eine Gangleistungsminderung und geringe Gangbildbeeinträchtigung durch den prothetisch gut versorgten Unterschenkelverlust links im Jahr
  2. Ausgeführt wurde weiters, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorlägen. Es läge auch keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor. Unter Berücksichtigung des erhobenen unauffälligen Lungenbefundes sowie unter Verwendung der vorhandenen funktionstüchtigen Unterschenkelprothese könne eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittel angegeben Bedingungen auswirken. In einer Stellungnahme im gewährten Parteiengehör führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass beim amputierten Unterschenkel das größte Problem die Schmerzen im Stumpfbereich seien. Bereits nach kurzer Gehdauer sei ein Fußweg über eine Distanz von mehr als 200 Metern leider nicht mehr möglich. Mit angefochtenem Bescheid vom 31.05.2016 wies das Sozialministeriumservice den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.01.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung ab. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten verwiesen. Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ein, welches Folgendes ergab: "( ) DERZEITIGE BESCHWERDEN: ich habe Kreuzschmerzen und Schmerzen am Stumpf an der Außenseite, auch habe ich Krämpfe im rechten Fuß und steife Zehen; meine Gehleistung beträgt wegen der Stumpfschmerzen nur bis 100m mit der Prothese; Stiegensteigen geht nur für einige Stufen mit Anhalten; () BEHANDLUNGEN / MEDIKAMENTE / HILFSMITTEL: B: physikal. Therapie, orthopädietechnische Betreuung M: Insulin Novo Mix Penfill 30; Diabetex; Ramipril; Isoptin; Simvastatin; Clopidrogel; Novalgin; HM: US-Prothese links (Fa. Relota), zuletzt Einstellung 07/2016 ( )HM: US-Prothese links (Fa. Relota), zuletzt Einstellung 07 aus 2016, ( ) UNTERSUCHUNGSBEFUND: ( ) Klinischer Status - Fachstatus:( ) B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: L5/S1; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein; In-suffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Linkshänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits eingeschränkt und schmerzhaft muskuläre Verhältnisse schlaff; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 140 0 30 140 0 30 160 0 40 Außen-/Innenrotation 40 0 80 40 0 80 50 0 90 Abduktion/ Adduktion 100 0 30 100 0 30 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 ( ) D) UNTERE EXTREMITÄTEN: ( ) UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: es findet sich ein Z.n. US-Amputation im prox. Drittel, Stumpflänge 13cm vom med. Gelenksspalt, Druckschmerz an der Fibulaspitze, dort auch ein Ballotement feststellbar; derzeit keine Ulzeration; Umfang: li -3cm; zur genaueren Beurteilung fehlen Befunde (Röntgen, Sonographie, CT) ( ) BEINLÄNGE: Mit Prothese annähernd seitengleich; GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: US-Prothese links mit PTB-Schaft, ICE-ROSS-System und SACH-Vorfuß, bei der Überprüfung und Längenmessung erscheint der Hartwandschaft zu lang und zu weit, daher kommt die Fibulaspitze mit der Retentionsblase zu weit distal zu liegen; bei Schmerzen und Ulzeration müssen Krücken oder ein Rollstuhl verwendet werden; Schuhwerk: feste HS Anhalten: beim Aufstehen und Stehen, Einbeinstand re nur kurzzeitig durchführbar, li auf Prothese nicht durchführbar; An-und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar Hocke: beidseits nicht durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, Schonhinken links Schrittlänge: 1SL ( ) Gutachterliche Stellungnahme: Ad 1) Diagnoseliste: Zustand nach Unterschenkelamputation links, Stumpfatrophie, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Incipiente diabetische Retinopathie beidseits, Periarthropathia humeroscapularis mit Impingementsyndrom beidseits, Zustand nach obstruktiver Lungenventilationsstörung, Zustand nach Spontanpneumothorax mit Dekortikation 1995, Zustand nach Tuberkulose, Rezidivierende Lumboischialgie rechts Ad 2) An den Schultergelenken liegt eine mittelgradige schmerzhafte Funktionseinschränkung vor, die sich auf ein sicheres Anhalten und eine sichere Fortbewegung in einem öffentlichen Verkehrsmittel negativ auswirkt. Ad 3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Ad 4) Am Unterschenkelstumpf links kommt es durch die Stumpfatrophie zu einer schmerzhaften Fehlbelastung besonders an der Außenseite des Stumpfes mit einem ausgeprägten Druckschmerz an der Spitze des Wadenbeinknochens und einer flüssigkeitsgefüllten Retentionsblase. Damit ist ein freies Gehen und Stehen in relevantem Ausmaß erschwert und eine ausreichende Gehstrecke von einigen hundert Metern nicht bewältigbar. das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Bewältigen von Hindernissen ist nur eingeschränkt durchführbar. Ad 5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen vor. Ad 6) Es liegt keine hochgradige Immunschwäche vor. Ad 7) Gegenüber dem bisherigen Ergebnis (AS 52,53.56) liegt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor. Bei der Beurteilung wurden die Stumpfverhältnisse, die mangelnde Belastbarkeit des Stumpfes, die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule und die Funktionsbeeinträchtigung an den Schultergelenken berücksichtigt. Aus den angeführten Gründen ist eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel objektivierbar." Im Parteiengehör zum übermittelten Gutachten gaben weder die belangte Behörde, noch der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 60 von Hundert. 1.
  5. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. 1.2.
  6. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: orthopädischer Status: B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: L5/S1; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung ein Drittel eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Linkshänder Nacken- und Kreuzgriff beidseits eingeschränkt und schmerzhaft muskuläre Verhältnisse schlaff; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig; Schulter: rechts links normal Ante-/Retroflexion 140 0 30 140 0 30 160 0 40 Außen-/Innenrotation 40 0 80 40 0 80 50 0 90 Abduktion/ Adduktion 100 0 30 100 0 30 160 0 40 Ellbogen: rechts links normal Extension/Flexion 10 0 150 10 0 150 10 0 150 Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90 D) UNTERE EXTREMITÄTEN: UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: es findet sich ein Z.n. US-Amputation im prox. Drittel, Stumpflänge 13cm vom med. Gelenksspalt, Druckschmerz an der Fibulaspitze, dort auch ein Ballotement feststellbar; derzeit keine Ulzeration; Umfang: li -3cm; zur genaueren Beurteilung fehlen Befunde (Röntgen, Sonographie, CT) GESAMTMOBILITÄT - GANGBILD: Hilfsmittel: US-Prothese links mit PTB-Schaft, ICE-ROSS-System und SACH-Vorfuß, bei der Überprüfung und Längenmessung erscheint der Hartwandschaft zu lang und zu weit, daher kommt die Fibulaspitze mit der Retentionsblase zu weit distal zu liegen; bei Schmerzen und Ulzeration müssen Krücken oder ein Rollstuhl verwendet werden; Schuhwerk: feste HS Anhalten: beim Aufstehen und Stehen, Einbeinstand re nur kurzzeitig durchführbar, li auf Prothese nicht durchführbar; Hocke: beidseits nicht durchführbar Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, Schonhinken links Schrittlänge: 1SL - Art der Funktionseinschränkungen: Zustand nach Unterschenkelamputation links, Stumpfatrophie, Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Incipiente diabetische Retinopathie beidseits, Periarthropathia humeroscapularis mit Impingementsyndrom beidseits, Zustand nach obstruktiver Lungenventilationsstörung, Zustand nach Spontanpneumothorax mit Dekortikation 1995, Zustand nach Tuberkulose, Rezidivierende Lumboischialgie rechts 1.2.
  7. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionseinschränkungen " Zustand nach Unterschenkelamputation links, Stumpfatrophie, Periarthropathia humeroscapularis mit Impingementsyndrom beidseits" wirken sich gemeinsam in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Ein freies Gehen und Stehen ist durch die Stumpfatrophie links in relevantem Ausmaß erschwert und eine ausreichende Gehstrecke von einigen hundert Metern nicht bewältigbar. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, ein sicheres Anhalten und eine sichere Fortbewegung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie das Bewältigen von Hindernissen ist nur eingeschränkt durchführbar. Es besteht eine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen.
  8. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 eingeholt worden. Aufgrund des Vorbringens im Rahmen der Beschwerde, die insbesondere die Schmerzen am Stumpf betrafen, holte das BVwG ein Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie ein, welches eine Verschlechterung des Zustandes ergab: Laut Facharzt führten ein Zusammenspiel der Funktionseinschränkungen der Schultern mit dem Zustand nach Unterschenkelamputation links und der damit in Zusammenhang stehenden Stumpfatrophie (schmerzhaften Fehlbelastung besonders an der Außenseite des Stumpfes mit einem ausgeprägten Druckschmerz an der Spitze des Wadenbeinknochens und einer flüssigkeitsgefüllten Retentionsblase) und die Beschwerde in der Lendenwirbelsäule dazu, dass eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel objektivierbar ist. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes besteht in Gesamtbetrachtung kein Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten fachärztlichen Gutachtens. Das vom BVwG eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  10. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  11. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder (...) vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Beim Beschwerdeführer liegt nach Ansicht des erkennenden Senates – unter Zugrundelegung des nachvollziehbaren Gutachtens - unzweifelhaft eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten vor (Zustand nach Unterschenkelamputation links, Stumpfatrophie Rezidivierende Lumboischialgie rechts). Somit liegen auch die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung vor. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  12. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war vom BVwG ein fachärztliches Gutachten eingeholt worden. Aufgrund des Gutachtens kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2130390.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.