Obsah (11)
§ 28Art. 133§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 24§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW208 2145151-1 SpruchW208 2145151-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
§ 28Abs.2 Vw
GG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren (XXXX – Besitzstörung) brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) als Klägerin durch ihren Rechtsvertreter am 15.03.2016 Rekurs gegen den Endbeschluss des Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) vom 20.01.2016 und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung mittels WebERV ein. Auf dem Rekurs brachte der Rechtsvertreter den Satz: "Kein Gebühreneinzug, sondern bitte Vorschreibung direkt an die Rekurswerberin." an.
- Im Grundverfahren (römisch 40 – Besitzstörung) brachte die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: bP) als Klägerin durch ihren Rechtsvertreter am 15.03.2016 Rekurs gegen den Endbeschluss des Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) vom 20.01.2016 und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung mittels WebERV ein. Auf dem Rekurs brachte der Rechtsvertreter den Satz: "Kein Gebühreneinzug, sondern bitte Vorschreibung direkt an die Rekurswerberin." an.
- Da ein Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters scheiterte, schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.04.2016 (zugestellt am 19.04.2016) der bP und dem Rechtsvertreter zur ungeteilten Hand Gerichtsgebühren gem. TP 2 GGG iHv € 750,-- zuzüglich € 8,-
- Da ein Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters scheiterte, schrieb die Kostenbeamtin für den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 (im Folgenden: LG oder belangte Behörde) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 12.04.2016 (zugestellt am 19.04.2016) der bP und dem Rechtsvertreter zur ungeteilten Hand Gerichtsgebühren gem. TP 2 GGG iHv € 750,-- zuzüglich € 8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG und einen Mehrbetrag von €Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und einen Mehrbetrag von € 21,-- gem. § 31 GGG, in Summe € 166,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vor. Hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr, sei auch der Rechtsvertreter zahlungspflichtig.21,-- gem. Paragraph 31, GGG, in Summe € 166,-- zur Zahlung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution vor. Hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr, sei auch der Rechtsvertreter zahlungspflichtig.
- Am 29.04.2016 (Fax 22:12 Uhr) brachte die bP und der Rechtsvertreter Vorstellung gegen den oa. Zahlungsauftrag beim BG ein. Begründend wurde insb. angeführt, dass der Rechtsvertreter nicht Zahlungspflichtiger gem. TP 2 GGG wäre, der Adressat des Schreibens sei nicht erkennbar, der Empfänger des Zahlungsauftrages sei unstrittig nicht der Rechtsvertreter, der Bescheid enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. Der Bescheid sei nichtig. Weiters wurde Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit der Höhe der Gerichtsgebühr vorgebracht.
- Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 21.11.2016 wurden der bP die Gesamtgebühren (€ 166,--) und dem Rechtsvertreter nur der Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr zur ungeteilten Hand neuerlich vorgeschrieben, da der Mandatsbescheid aufgrund der Vorstellung ex lege außer Kraft getreten war. Nach Anführung des Verfahrensganges und des Sachverhaltes wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt: Die Eingabengebühr nach TP 2 GGG betrage für Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren (³ 459 ZPO) € 137,-- bei einem Revisionsinteresse von über € 700,-- bis € 2.000,--. Der Anspruch auf diese Pauschalgebühr werde gem. § 2 Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Der Rechtsmittelwerber sei gem. § 7 Abs. 1 Z 1 GGG zahlungspflichtig.Die Eingabengebühr nach TP 2 GGG betrage für Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren (³ 459 ZPO) € 137,-- bei einem Revisionsinteresse von über € 700,-- bis € 2.000,--. Der Anspruch auf diese Pauschalgebühr werde gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Der Rechtsmittelwerber sei gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtig. Gem. § 4 Abs. 4 GGG sei die Gebühr bei Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Für den Fall, dass eine Gebührenentrichtung unterbleibe oder nur unvollständig erfolge, sei ein Mehrbetrag von € 21,-- gem. § 31 GGG im Zahlungsauftrag vorzuschreiben, sofern die Ursache nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde liege. Gem. § 31 Abs. 2 GGG hafte der bevollmächtigte Vertreter als Bürge und Zahler mit der zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Person für den Mehrbetrag.Gem. Paragraph 4, Absatz 4, GGG sei die Gebühr bei Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Für den Fall, dass eine Gebührenentrichtung unterbleibe oder nur unvollständig erfolge, sei ein Mehrbetrag von € 21,-- gem. Paragraph 31, GGG im Zahlungsauftrag vorzuschreiben, sofern die Ursache nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde liege. Gem. Paragraph 31, Absatz 2, GGG hafte der bevollmächtigte Vertreter als Bürge und Zahler mit der zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Person für den Mehrbetrag. Sodann führte die belangte Behörde unter Zitierung diverser Erkenntnisse und Literatur aus, dass bei Gerichtsgebühren im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich sei, der bei Gericht verursachte Arbeitsaufwand bei der Gebührenpflicht nicht berücksichtigt werden könne und die Gebühr nicht verfassungswidrig sei.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.12.2016) richtet sich die am 03.01.2017 mittels Fax an das LG gerichtete Beschwerde der bP (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) mit den Anträgen auf Aufhebung des Bescheides und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag auf Vorlage gem. Art 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung sowie der Antrag auf Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gem. Art. 140 B-VG und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.12.2016) richtet sich die am 03.01.2017 mittels Fax an das LG gerichtete Beschwerde der bP (vertreten durch ihren Rechtsanwalt) mit den Anträgen auf Aufhebung des Bescheides und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, dem Antrag auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung sowie der Antrag auf Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gem. Artikel 140, B-VG und dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen. Begründend wird weitschweifend im Wesentlichen angeführt, dass die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren nur aufgrund des Streitwertes, sachlich nicht gerechtfertigt wäre, weil durch die hohe finanzielle Belastung faktisch der Zugang zum Recht verwehrt werde. Die Mittelschicht – der keine Verfahrenshilfe zustehe, weil sie ein wenig reicher sei - könne es sich nicht leisten Rechtsstreitigkeiten zu führen. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, warum die Höhe der Gebühr äquivalent zum Streitwert und unabhängig vom anfallenden Aufwand festgesetzt werde. Bei Beschwerden an den VfGH oder VwGH gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitlich zu entrichtende Gebühr. Der Rechtzugang sei – auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei – zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art. 6 EMRK, Art. 18 B-VG und Art. 7 B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Art. 140 B-VG gestellt werde. Da in Österreich 110 % der Jusitzkosten durch Gebühren finanziert würden, während es im EU-Schnitt nur 22 % wären, stelle die Gebühr in Österreich ein Art "verbotene Steuer" dar. Das Gebührensystem sei verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig von der Dauer des Verfahrens und unabhängig vom Aufwand zu zahlen sei.Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG, weshalb ein Antrag auf eine Maßnahmen nach Artikel 140, B-VG gestellt werde. Da in Österreich 110 % der Jusitzkosten durch Gebühren finanziert würden, während es im EU-Schnitt nur 22 % wären, stelle die Gebühr in Österreich ein Art "verbotene Steuer" dar. Das Gebührensystem sei verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig von der Dauer des Verfahrens und unabhängig vom Aufwand zu zahlen sei. Es liege ein europarechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gem. Art. 267 AEUV beantragt werde.Es liege ein europarechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gem. Artikel 267, AEUV beantragt werde. Die Begleichung des Betrages würde einen unwiederbringlichen Nachteil für die bP darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe, daher werde die Aussetzung der Einhebung der Gebühr bzw. die aufschiebende Wirkung beantragt.
- Mit Schreiben vom 19.01.2017 legte die belangte Justizverwaltungsbehörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG (eingelangt am 19.01.2016) zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Verfahrensgang (Punkt I.1.) angeführte Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bP die vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht beglichen hat und die Ursachen für das Scheitern der Einziehung der Gebühr vom Konto des Rechtsvertreters nicht bei der Behörde liegen.Der im Verfahrensgang (Punkt römisch eins.1.) angeführte Sachverhalt wird festgestellt und der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bP die vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht beglichen hat und die Ursachen für das Scheitern der Einziehung der Gebühr vom Konto des Rechtsvertreters nicht bei der Behörde liegen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die bP hat in ihrer Beschwerde nicht vorgebracht, dass sie die Gebühr bereits beglichen hätte oder die Ursache der Unmöglichkeit der Einbringung der Gebühr mittels Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde zu suchen wäre. Vielmehr geht aus den Ausführungen eindeutig hervor, dass sie die Gebühr bewusst nicht beglichen hat, weil sie deren Höhe nicht für gerechtfertigt und das Gesamtsystem der Gerichtsgebühren in Österreich für verfassungswidrig und europarechtswidrig hält. Die bP hat in ihrer Beschwerde den Sachverhalt nicht bestritten, sondern ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren
§ 7Abs. 4 Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde aufgetreten.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde aufgetreten.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.
I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, (in Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
§ 28Abs. 2 Vw
GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll, da bei der Einbringung von Gerichtsgebühren kein Bezug zu EU-Regelungen besteht. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll, da bei der Einbringung von Gerichtsgebühren kein Bezug zu EU-Regelungen besteht. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, nicht bestritten wurde und die Rechtsfrage aufgrund der vorliegenden Rsp der Höchstgerichte auch nicht als komplex anzusehen ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht, nicht bestritten wurde und die Rechtsfrage aufgrund der vorliegenden Rsp der Höchstgerichte auch nicht als komplex anzusehen ist. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die im vorliegenden Fall relevanten gesetzlichen Bestimmungen wurden durch die belangte Behörde im Bescheid angeführt (vgl. vorne I.4.) und wird deren korrekte Anwendung durch die bP auch nicht bestritten.Die im vorliegenden Fall relevanten gesetzlichen Bestimmungen wurden durch die belangte Behörde im Bescheid angeführt vergleiche vorne römisch eins.4.) und wird deren korrekte Anwendung durch die bP auch nicht bestritten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH), der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Europäischer Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) haben im Wesentlichen dazu ausgeführt: Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl. VfSlg 19.590/2011). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (vgl. VfSlg 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 19.487/2011). Dieser an sich relativ weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem der genannten Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, ändert nichts daran, dass das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (vgl. VfSlg 19.666/2012; VfGH 11.12.2014, G 157/2014 VfSlg 19943).Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg 19.590 aus 2011,). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen vergleiche VfSlg 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.487 aus 2011,). Dieser an sich relativ weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem der genannten Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, ändert nichts daran, dass das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss vergleiche VfSlg 19.666 aus 2012,; VfGH 11.12.2014, G 157 aus 2014, VfSlg 19943). Das System der Gerichtsgebühren (insb die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).Das System der Gerichtsgebühren (insb die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E2). Keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren; keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; keine "Exzessivität" (VfGH 01.03.2007, B301/06). Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [ ] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272). Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes (E VfGH 27.9.1969, B 35/69, VfSlg 6028/1969). Für die Gerichtsgebühren gilt somit das Äquivalenzprinzip - das allenfalls bei Gebühren für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Betracht kommt (Hinweis E VfGH 29.3.1962, B 114/61, VfSlg 4174/1962; E VfGH 25.6.1975, V 12/74, VfSlg 7583/1975) - nicht. Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, daß die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes (E VfGH 27.9.1969, B 35/69, VfSlg 6028 aus 1969,). Für die Gerichtsgebühren gilt somit das Äquivalenzprinzip - das allenfalls bei Gebühren für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Betracht kommt (Hinweis E VfGH 29.3.1962, B 114/61, VfSlg 4174 aus 1962,; E VfGH 25.6.1975, römisch fünf 12/74, VfSlg 7583 aus 1975,) - nicht. Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, daß die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Die Meinung, die Gerichtsgebühren seien eine Gegenleistung für den Arbeitsaufwand der Gerichte, ist unzutreffend. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (vgl insbesondere Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, 2 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).Die Meinung, die Gerichtsgebühren seien eine Gegenleistung für den Arbeitsaufwand der Gerichte, ist unzutreffend. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist vergleiche insbesondere Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, 2 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Für Rekurse - ausgenommen Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte entschieden wird - sind keine Gebühren zu entrichten (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4, Seite 86, Fußnote 5; VwGH 25.02.1993, 91/16/0027). Dem Beschwerdeführer, dem zur Zahlung nach § 31 Abs. 2 GGG Herangezogenen, einem Rechtsanwalt, sind als rechtskundigem Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird (VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082).Dem Beschwerdeführer, dem zur Zahlung nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG Herangezogenen, einem Rechtsanwalt, sind als rechtskundigem Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird (VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde ist die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Dafür ist es gem. § 4 Abs. 4 leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde (vgl. dazu generell Koziol/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Band III2, Rz 1/123ff). Gem. Z 42 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte sind Lastschriften dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden durchgeführt und nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig gemacht wird (Koziol/Koch, aaO Rz 1/141). Auf Grund der vom Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Rückbuchung, welche [ ] binnen der genannten Frist erfolgte, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Gerichtsgebühren im Sinne des § 13 Abs. 1 AEV nicht abgebucht und eingezogen werden konnten (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0029).Wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde ist die Gebühr gem. Paragraph 4, Absatz 4, GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Dafür ist es gem. Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde vergleiche dazu generell Koziol/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Band III2, Rz 1/123ff). Gem. Ziffer 42, Absatz 2, der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte sind Lastschriften dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden durchgeführt und nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig gemacht wird (Koziol/Koch, aaO Rz 1/141). Auf Grund der vom Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Rückbuchung, welche [ ] binnen der genannten Frist erfolgte, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Gerichtsgebühren im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AEV nicht abgebucht und eingezogen werden konnten (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0029). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Höhe der Gebühr Das BVwG hat den Bescheid gem. § 27 VwGVG aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, entscheidet aber grundsätzlich in der Sache nach der jeweilig festgestellten Sach- und Rechtslage.Das BVwG hat den Bescheid gem. Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, entscheidet aber grundsätzlich in der Sache nach der jeweilig festgestellten Sach- und Rechtslage. Die bP hat ua. eine Verletzung von Verfahrensvorschriften als Beschwerdegrund angeführt, zeigt aber in ihren weiteren Beschwerdeausführungen nicht auf, durch welche Handlungen oder Unterlassungen der belangten Behörde welche Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Festgestellt werden konnte, dass die belangte Behörde der bP nach Einlangen der Vorstellung kein Parteiengehör zum festgestellten Sachverhalt gem. § 45 Abs. 3 AVG mehr eingeräumt hat. Die bP hat aber weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde den Sachverhalt substantiiert bestritten, sondern im Wesentlichen lediglich rechtliche Argumente angeführt. Auch bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einhaltung des Parteiengehörs hätte der Zahlungsauftrag im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht anders lauten können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). So das im Ergebnis kein vom BVwG aufzugreifender Verfahrensfehler vorliegt.Festgestellt werden konnte, dass die belangte Behörde der bP nach Einlangen der Vorstellung kein Parteiengehör zum festgestellten Sachverhalt gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mehr eingeräumt hat. Die bP hat aber weder in der Vorstellung noch in der Beschwerde den Sachverhalt substantiiert bestritten, sondern im Wesentlichen lediglich rechtliche Argumente angeführt. Auch bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Einhaltung des Parteiengehörs hätte der Zahlungsauftrag im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht anders lauten können (VwGH 19.03.1991, 87/05/0196). So das im Ergebnis kein vom BVwG aufzugreifender Verfahrensfehler vorliegt. Die bP greift ausschließlich die Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren an. Sie hat damit die Höhe der Gerichtsgebühren zum Gegenstand ihrer Anfechtung gemacht und damit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die bP vermochte mit ihren Ausführungen in der Beschwerde keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie bestreitet nicht, dass sie den im Bescheid angeführten Rekurs eingebracht hat. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid – denen sich das BVwG anschließt – sind korrekt und konnten auf den Sachverhalt angewendet zu keinem anderen Spruch führen. Die Vorschreibung und Höhe der Gerichtsgebühren ist vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen (insb. TP 2 iVm mit Anmerkung 1 GGG) und der dazu ergangen Rsp des VwGH rechtskonform erfolgt. Im Beschwerdefall wurde die Eingabegebühr für den Rekurs nach TP 2 GGG nicht entrichtet, was aber erforderlich gewesen wäre.Sie bestreitet nicht, dass sie den im Bescheid angeführten Rekurs eingebracht hat. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid – denen sich das BVwG anschließt – sind korrekt und konnten auf den Sachverhalt angewendet zu keinem anderen Spruch führen. Die Vorschreibung und Höhe der Gerichtsgebühren ist vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen (insb. TP 2 in Verbindung mit mit Anmerkung 1 GGG) und der dazu ergangen Rsp des VwGH rechtskonform erfolgt. Im Beschwerdefall wurde die Eingabegebühr für den Rekurs nach TP 2 GGG nicht entrichtet, was aber erforderlich gewesen wäre. Gem. § 31 Abs. 1 GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird – wie im vorliegenden Fall gem. § 2 Z 2 GGG – und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 21,-- zu erheben. Für den Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG haften
§ 31Abs.
2 GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und der gesetzlichen Vertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht hat.Gem. Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet wird – wie im vorliegenden Fall gem. Paragraph 2, Ziffer 2, GGG – und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von € 21,-- zu erheben. Für den Mehrbetrag nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG haften
Paragraph 31, Absatz 2, GGG als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und der gesetzlichen Vertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht hat. Dem Rechtsvertreter sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der bP, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Damit trifft ihn nach § 31 Abs. 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der gebührenpflichtigen Partei.Dem Rechtsvertreter sind als rechtskundigen Bevollmächtigten der bP, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Damit trifft ihn nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der gebührenpflichtigen Partei. Gem. § 89c Abs. 5 GOG sind Rechtsanwälte zur elektronischen Eingabe verpflichtet und das Verfahren dazu in der AEV geregelt. Gem. § 13 Abs. 2 AEV ist zu prüfen, worin die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung lag. Nur wenn sie im Bereich des Gerichts lag, wäre nicht gem. § 31 GGG vorzugehen gewesen. Die Ursache der unterbliebenen Einziehung lag nicht beim Gericht. Die Anmerkung auf dem Rekurs, dass kein Gebühreneinzug erfolgen solle, sondern die Gebühr direkt der Rekurswerberin vorzuschreiben wäre, ist vor dem Hintergrund der oa. Bestimmungen nicht relevant, weil es der bP oder deren Rechtsvertreter nicht obliegt über dieses Vorgehen zu disponieren.Gem. Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG sind Rechtsanwälte zur elektronischen Eingabe verpflichtet und das Verfahren dazu in der AEV geregelt. Gem. Paragraph 13, Absatz 2, AEV ist zu prüfen, worin die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung lag. Nur wenn sie im Bereich des Gerichts lag, wäre nicht gem. Paragraph 31, GGG vorzugehen gewesen. Die Ursache der unterbliebenen Einziehung lag nicht beim Gericht. Die Anmerkung auf dem Rekurs, dass kein Gebühreneinzug erfolgen solle, sondern die Gebühr direkt der Rekurswerberin vorzuschreiben wäre, ist vor dem Hintergrund der oa. Bestimmungen nicht relevant, weil es der bP oder deren Rechtsvertreter nicht obliegt über dieses Vorgehen zu disponieren. Die bP hat einen Fehler der Behörde nicht behauptet und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, sie stützt ihre Beschwerde ausschließlich auf die behauptete Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit der Gebührenhöhe und hat deshalb die Gebührenzahlung verweigert. 3.3.
- Antrag auf Maßnahme gem. Art. 140 bzw. Gesetzesprüfung gem. Art 89 Abs. 2 B-VG3.3.
- Antrag auf Maßnahme gem. Artikel 140, bzw. Gesetzesprüfung gem. Artikel 89, Absatz 2, B-VG Die bP stellt generell die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen Gebühr bzw. des österr. Systems der Gerichtsbegebühren mit dem Verfassungsrecht, Art. 7 B-VG (Gleichheitsgebot) und Art. 18 B-VG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), in Frage.Die bP stellt generell die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen Gebühr bzw. des österr. Systems der Gerichtsbegebühren mit dem Verfassungsrecht, Artikel 7, B-VG (Gleichheitsgebot) und Artikel 18, B-VG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), in Frage. Eine Verfassungswidrigkeit kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VfGH und auch des VwGH, wonach eine strenge Äquivalenz im Hinblick auf den verursachten Aufwand bei Gericht nicht erforderlich sowie das gesetzliche System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist, vom BVwG nicht erkannt werden. Dass die Regelung der TP 2 iVm Anmerkung 1 GGG in Bezug auf Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren nicht konsistent wären, hat die bP nicht überzeugend dargetan. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert (bzw. hier Berufungsinteresse vgl. VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010) nichts auszusetzen und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht.Eine Verfassungswidrigkeit kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VfGH und auch des VwGH, wonach eine strenge Äquivalenz im Hinblick auf den verursachten Aufwand bei Gericht nicht erforderlich sowie das gesetzliche System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist, vom BVwG nicht erkannt werden. Dass die Regelung der TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1 GGG in Bezug auf Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren nicht konsistent wären, hat die bP nicht überzeugend dargetan. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert (bzw. hier Berufungsinteresse vergleiche VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010) nichts auszusetzen und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht. Vergleiche mit den Gebühren in den USA oder anderen EU-Ländern, sind von vornherein nicht zielführend, weil die Regelungen dieser Ländern zur Finanzierung ihrer Gerichtsbarkeit nicht auf die Höhe der verrechneten Gebühren verkürzt werden können und die Art und Weise der Lösung der Finanzierungsfrage in den rechtspolitischen Spielraum des österr. Gesetzgebers fällt. Im Übrigen ist anzumerken, dass eine Gebühr iHv letztlich € 166,-- für die Bearbeitung eines Rekursantrages durch ein Zivilgericht unzweifelhaft nicht als "exorbitant" in Relation zu den tatsächlich dem Gericht anfallenden Kosten beurteilt werden kann. Ein Vorgehen des BVwG nach Art 89 Abs. 2 B-VG erscheint daher nicht überzeugend begründbar.Ein Vorgehen des BVwG nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG erscheint daher nicht überzeugend begründbar. 3.3.
- Antrag auf Vorlage gem. Art. 267 AEUV3.3.
- Antrag auf Vorlage gem. Artikel 267, AEUV In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und hat die bP auch nicht hinreichend konkret begründet, worin ein Unionsbezug bzw. eine Unionsrechtswidrigkeit des GGG bzw. des GEG vorliegen sollte.In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und hat die bP auch nicht hinreichend konkret begründet, worin ein Unionsbezug bzw. eine Unionsrechtswidrigkeit des GGG bzw. des GEG vorliegen sollte. 3.3.
- Antrag auf aufschiebende Wirkung Jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde an das BVwG kommt – sofern in den Materiengesetzen nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder die Verwaltungsbehörde diese explizit ausschließt – gem. § 13 Abs. 1 VwGVG iVm Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.Jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde an das BVwG kommt – sofern in den Materiengesetzen nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder die Verwaltungsbehörde diese explizit ausschließt – gem. Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, sodass der Antragsteller diesbezüglich nicht beschwert war. 3.3.
- Zusammenfassend ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.3.3.
- Zusammenfassend ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die dargestellte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und insofern auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die dargestellte ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte und insofern auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2145151.1.00