RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW213 2145097-1 SpruchW213 2145097-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 3. November 2016 zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen. Mit Schreiben vom 14.11.2016 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Er brachte vor, dass er seit dem Jahre 2014 als Hauptmieter in der Wohnung in XXXX, wohne. Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf €Er brachte vor, dass er seit dem Jahre 2014 als Hauptmieter in der Wohnung in römisch 40 , wohne. Die monatlichen Wohnkosten würden sich auf € 297,01 belaufen und würden von ihm mit Dauerauftrag bezahlt. In dieser Wohnung wohne außer dem Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin XXXX, die keinen Beitrag zu den Wohnkosten leiste.297,01 belaufen und würden von ihm mit Dauerauftrag bezahlt. In dieser Wohnung wohne außer dem Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin römisch 40 , die keinen Beitrag zu den Wohnkosten leiste. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete: "Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung in XXXX, in Höhe von € 157,14 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt."Es wird eine Wohnkostenbeihilfe für Ihre Wohnung in römisch 40 , in Höhe von € 157,14 für jeden vollen Kalendermonat zuerkannt. Der Anspruch entsteht mit dem Beginn des Zivildienstes, das ist der 01. Januar 2017, und endet, sofern die Anspruchsberechtigung nicht schon früher weggefallen ist, mit dem Tag der Beendigung des Zivildienstes. Sie sind verpflichtet, jede Änderung der für die Bemessung maßgeblichen Umstände binnen zwei Wochen nach deren Kenntnis dem Heerespersonalamt anzuzeigen. Die Wohnkostenbeihilfe ist zu Beginn eines jeden Kalendermonats auszuzahlen an: XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Rechtsgrundlage : § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBL 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 3l/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991. idgF."Rechtsgrundlage : Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBL 679 aus 1986, idgF, in Verbindung mit dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3l aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,. idgF." In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass das maßgebliche Einkommen für die nichtselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers der letzten 3 Kalendermonate vor dem Monat, in dem der Zuweisungsbescheid genehmigt worden sei, mit € 7902,81 (gesetzliche Abzüge € 2064,48) angegeben worden. Umgerechnet auf ein Kalendermonat ergäben sich € 1946,11 als Grundbetrag, hinzu komme ein Zuschlag i.H.v. € 330,83 als Abgeltung der sonstigen Bezüge (Weihnachts-und Urlaubsgeld etc.), was eine Bemessungsgrundlage von € 2276,94 ergebe. Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung seiner Wohnung in XXXX, belifen sich aufDie vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Kosten für die Beibehaltung seiner Wohnung in römisch 40 , belifen sich auf € 297,01 Wohnkosten - € l48,50 anrechenbare Wohnkosten von Mitbewohnern + € 8,63 anteiliger Grundgebührenpauschbetrag € 157,14. Das seien weniger als 30vH der Bemessungsgrundlage und könnten daher voll anerkannt werden. Nach Darstellung der Errechnung der Bemessungsgrundlage wurde zum Ausmaß der Wohnkostenbeihilfe ausgeführt, dass Anspruchsberechtigten, die Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen hätten, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt lebten, eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 20 vH der Bemessungsgrundlage gebühre. Anspruchsberechtigten, die keinen Anspruch auf Familienunterhalt oder Partnerunterhalt für Personen, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben, oder überhaupt keinen Anspruch auf Familienunterhalt haben, gebühre eine Wohnkostenbeihilfe bis zur Höhe von 30 vH der Bemessungsgrundlage. Mit der Wohnkostenbeihilfe seien jene Kosten abzugelten, die dem Anspruchsberechtigten nachweislich für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Zivildienstes entstehen. Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gälten:
- a)Benützungsentgelt
- b)Betriebskosten
- c)allfällige zusätzliche Leistungen (zB Liftgebühr)
- d)Rückzahlungen von Verpflichtungen , die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden.
- e)Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von € 17,25 Sofern die Ehegattin/der eingetragener Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetz 1965 (PG l965), BGBl. Nr. 340 idgF, gebührenden Mindestsatz übersteigen .Sofern die Ehegattin/der eingetragener Partner des Anspruchsberechtigten über eigene Einkünfte verfüge, vermindere sich der Anspruch um jenen Betrag, um den diese Einkünfte den monatlichen nach Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetz 1965 (PG l965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 idgF, gebührenden Mindestsatz übersteigen . Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung eine eigene Wohnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des HGG 2001 sei. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 24.8.1999 zur Zahl 99/11/0068 zu § 33 Abs. 2 HGG 1992, der § 31 Abs.2 HGG 2001 im Wortlaut gleicht, ausgesprochen habe, führe der Umstand, dass er die Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohne, nicht zum Ausschluss der Möglichkeit, Wohnkostenbeihilfe zuzuerkennen. Die genannte Bestimmung beziehe sich dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zufolge nur auf Wohngemeinschaften (vgl. RV 357 dBlgNR XXI. GP), nicht jedoch auf das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung mit einer Lebensgefährtin. Dies sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (Art. 8 EMRK).Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 24.8.1999 zur Zahl 99/11/0068 zu Paragraph 33, Absatz 2, HGG 1992, der Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 im Wortlaut gleicht, ausgesprochen habe, führe der Umstand, dass er die Wohnung gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohne, nicht zum Ausschluss der Möglichkeit, Wohnkostenbeihilfe zuzuerkennen. Die genannte Bestimmung beziehe sich dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers zufolge nur auf Wohngemeinschaften vergleiche Regierungsvorlage 357 dBlgNR römisch 21 . GP), nicht jedoch auf das gemeinsame Bewohnen einer Wohnung mit einer Lebensgefährtin. Dies sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten (Artikel 8, EMRK). Die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, indem sie einerseits das Gesetz unrichtig angewendet und andererseits ihren materiell-rechtlich unrichtigen Bescheid nicht begründet habe. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde den ihm zustehenden monatlichen Betrag an Wohnkostenbeihilfe mit € 157,14 festgestellt. Dabei habe sie offenbar zunächst die von mir im Verwaltungsverfahren vorgelegten Urkunden zugrunde gelegt und sei zum Schluss gekommen, dass ihm für die Beibehaltung der Wohnung monatliche Kosten von € 297,01 entstünden. Gänzlich unbegründet gehe die belangte Behörde jedoch im nächsten Schritt davon aus, dass ein Abzug von € 148,50 (das sind 50 %) an "anrechenbare Wohnkosten von Mitbewohnern" (sic!) gerechtfertigt wäre. Damit weiche die belangte Behörde jedoch von ihren eigenen Feststellungen ab bzw. treffe sie Feststellungen, die nicht durch die gänzlich fehlende Beweiswürdigung abgedeckt seien. Der Bescheid sei bereits aus diesem Grund mangelhaft, weil er durch die fehlende Beweiswürdigung jegliche Nachvollziehbarkeit vermissen lasse. Tatsächlich trage er die Kosten für die Wohnung alleine. Seine Lebensgefährtin sei Studentin und verfüge über kein eigenständiges Einkommen. Wie sich aus der von der belangten Behörde richtig festgestellten Bemessungsgrundlage ergebe, verfüge er über ein der Höhe nach vollständig ausreichendes Einkommen, um die Kostentragung für die Wohnung alleine bewältigen zu können. Im Übrigen ergebe sich die ausschließliche Kostentragung durch ihn auch aus den vorgelegten Kontoauszügen. Für eine Kürzung seines Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe ausschließlich mit dem Argument, dass seine Lebensgefährtin ebenfalls in der Wohnung lebe, fehlt die Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 23.04.1996, 94/11/0155). Vielmehr komme es ausschließlich darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die tatsächliche Kostentragung) gegeben seien. Ein selbständiger (gemeinsamer) Haushalt liege vor (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 24.08.1999, 99/11/0068).Für eine Kürzung seines Anspruches auf Wohnkostenbeihilfe ausschließlich mit dem Argument, dass seine Lebensgefährtin ebenfalls in der Wohnung lebe, fehlt die Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 23.04.1996, 94/11/0155). Vielmehr komme es ausschließlich darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die tatsächliche Kostentragung) gegeben seien. Ein selbständiger (gemeinsamer) Haushalt liege vor vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis VwGH 24.08.1999, 99/11/0068). Auch den Grundgebührenpauschbetrag habe die belangte Behörde rechtswidrig zur Hälfte gekürzt. Eine solche Kürzung entbehre ebenfalls jeglicher Rechtsgrundlage, da § 31 Abs 3 Z 4 HGG 2001 hiefür keine Grundlage biete. Der Grundgebührenpauschbetrag bestehe grundsätzlich in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes. Dieser entspreche gemäß § 2 Abs. 3 HGG 2001 dem Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956. In der genannten Gesetzesstelle ist der Referenzbetrag mit 105,06 % des vollen Gehalts eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt. Gemäß der in § 28 Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 befindlichen Tabelle betrage dieses € 2.345,10. Daraus ergebe sich ein Grundgebührenpauschbetrag von € 17,25.Auch den Grundgebührenpauschbetrag habe die belangte Behörde rechtswidrig zur Hälfte gekürzt. Eine solche Kürzung entbehre ebenfalls jeglicher Rechtsgrundlage, da Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, HGG 2001 hiefür keine Grundlage biete. Der Grundgebührenpauschbetrag bestehe grundsätzlich in Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes. Dieser entspreche gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HGG 2001 dem Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, Gehaltsgesetz 1956. In der genannten Gesetzesstelle ist der Referenzbetrag mit 105,06 % des vollen Gehalts eines Beamten der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 8 festgesetzt. Gemäß der in Paragraph 28, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956 befindlichen Tabelle betrage dieses € 2.345,10. Daraus ergebe sich ein Grundgebührenpauschbetrag von € 17,25. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle anzumerken, dass die zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (=GÖD) geführten Gehaltsverhandlungen für das Jahr 2017 eine 1,3 %-ige Gehaltserhöhung für Beamten ab 01. Jänner 2017 zum Ergebnis hatten, welche zum Zeitpunkt der Beschwerdeverfassung jedoch noch nicht im BGBI. kundgemacht gewesen sei. Unter Berücksichtigung dieser Erhöhung errechnet sich der Grundgebührenpauschbetrag mit € 17,47. Unter Zugrundelegung dieser Umstände besteht sein Wohnkostenbeihilfeanspruch im ungekürzten Umfang ab 1. Jänner 2017: € 297,01 Wohnkosten € 17,47 Grundgebührenpauschbetrag € 314,48 Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochteten Bescheid dahingehend abändern, dass die Höhe der ihm monatlich ab 01.Jänner 2017 zustehenden Wohnkostenbeihilfe mit € 314,48 festgesetzt werde, in eventu, den angefochteten Bescheid beheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung hervorgeht, dass er und XXXX Hauptmieter dieser Wohnung sind. Dieser Mietvertrag wurde am 29.08.2014 zwischen der XXXX als Vermieterin, vertreten durch die XXXX, und den Beschwerdeführer sowie XXXX als Mietern abgeschlossen. Die monatlichen Mietzahlungen werden vom Konto des Beschwerdeführers an die Vermieterin überwiesen.Dabei ist hervorzuheben, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung hervorgeht, dass er und römisch 40 Hauptmieter dieser Wohnung sind. Dieser Mietvertrag wurde am 29.08.2014 zwischen der römisch 40 als Vermieterin, vertreten durch die römisch 40 , und den Beschwerdeführer sowie römisch 40 als Mietern abgeschlossen. Die monatlichen Mietzahlungen werden vom Konto des Beschwerdeführers an die Vermieterin überwiesen. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):Paragraph 31, HGG lautet wie folgt (auszugsweise): "Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes: 1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. 2. 3. 4.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3)" Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.Im vorliegenden Fall ist zu prüfen ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG zu qualifizieren ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen). Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag ergibt, dass seine Lebensgefährtin XXXX. Ebenfalls Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist. Daraus ergibt sich, dass auch sie auf Grund eines ihr zustehenden schuldrechtlichen Rechtes die verfahrensgegenständliche Wohnung benützen kann und zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet ist. Damit aber steht das Recht zur Benützung der Wohnung auch einer anderen Person als dem Beschwerdeführer zu.Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Mietvertrag ergibt, dass seine Lebensgefährtin römisch 40 . Ebenfalls Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist. Daraus ergibt sich, dass auch sie auf Grund eines ihr zustehenden schuldrechtlichen Rechtes die verfahrensgegenständliche Wohnung benützen kann und zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet ist. Damit aber steht das Recht zur Benützung der Wohnung auch einer anderen Person als dem Beschwerdeführer zu. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher im Ergebnis festzustellen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung und keine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG des Beschwerdeführers handelt.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher im Ergebnis festzustellen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Wohnung und keine "eigene Wohnung" im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, HGG des Beschwerdeführers handelt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe vom 14.11.2016 gemäß § 31 Abs. 1 und 2 HGG abgewiesen wird.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe vom 14.11.2016 gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG abgewiesen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu Paragraph 31, HGG eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2145097.1.00