G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eingestellt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seiner Ehegattin illegal in das Bundesgebiet und beide stellten am 29.12.2013 Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zahl 831924303-2338440, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen,
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Kasachstan zulässig ist und
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zahl 831924303-2338440, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Kasachstan zulässig ist und
1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Im Verfahren der Ehegattin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Im Verfahren der Ehegattin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zahl 831924303-2338440, zugestellt am 25.07.2014, wurde fristgerecht am 08.08.2014 Beschwerde erhoben; ebenso im Verfahren der Ehegattin. 2. Die Beschwerdevorlagen vom 11.08.2014 langten am 13.08.2014 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach der Geburt eines Kindes des Ehepaares in Österreich wurde für dieses ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der inhaltsgleich mit gegenständlichem Antrag entschieden wurde; eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 24.03.3017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Ausreisebestätigungen von IOM (International Organization for Migration) vom 22.03.2017 ein, wonach der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und das mittlerweile in Österreich geborene Kind am 21.03.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Kasachstan ausreisten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Zu A) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn 1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG oder Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (§ 24 Abs. 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen (Paragraph 24, Absatz 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Am 24.03.3017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Ausreisebestätigungen von IOM (International Organization for Migration) vom 22.03.2017 ein, wonach der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und das mittlerweile in Österreich geborene Kind am 21.03.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Kasachstan ausreisten. Dieses Verfahren ist mangels Möglichkeit den Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung persönlich zu befragen noch nicht entscheidungsreif, weshalb das Verfahren
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, einzustellen war.Am 24.03.3017 langten beim Bundesverwaltungsgericht Ausreisebestätigungen von IOM (International Organization for Migration) vom 22.03.2017 ein, wonach der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und das mittlerweile in Österreich geborene Kind am 21.03.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Kasachstan ausreisten. Dieses Verfahren ist mangels Möglichkeit den Beschwerdeführer in einer Beschwerdeverhandlung persönlich zu befragen noch nicht entscheidungsreif, weshalb das Verfahren
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, einzustellen war. Die Beschwerdeverfahren der Ehegattin und des Kindes werden mit Beschluss vom heutigen Tag ebenfalls eingestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
Im konkreten Fall ist die Revision
I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft § 24 Abs. 2a AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, eine klare im Sinne einer eindeutiger Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen trifft Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, eine klare im Sinne einer eindeutiger Regelungen vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W215.2010744.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.