RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW230 2104458-1 SpruchW230 2104458-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CED
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 21.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Beiliegend zum Mehrfachantrag-Flächen übermittelte der Beschwerdeführer ein mit "Futterflächenverringerung auf Almen / Gemeinschaftsweiden 2010" betiteltes Formular, mit welchem er bekannt gab, dass auf der XXXX (Alm Z), BNr. XXXX, die Futterfläche gegenüber dem Vorjahr aufgrund von Aufforstung und Zunahme der Überschirmung im Ausmaß von 6,18 ha verringert wird.1. Am 21.04.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Beiliegend zum Mehrfachantrag-Flächen übermittelte der Beschwerdeführer ein mit "Futterflächenverringerung auf Almen / Gemeinschaftsweiden 2010" betiteltes Formular, mit welchem er bekannt gab, dass auf der römisch 40 (Alm Z), BNr. römisch 40 , die Futterfläche gegenüber dem Vorjahr aufgrund von Aufforstung und Zunahme der Überschirmung im Ausmaß von 6,18 ha verringert wird. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2010, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von € 1.135,18 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 48,06 ha aus. Die berücksichtigte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Abänderungsbescheid vom 27.04.2011, Zl. XXXX, gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie im Ausmaß von € 1.201,08, woraus Im Hinblick auf die bereits gewährte Beihilfe eine weitere Zahlung in Höhe von € 65,90 resultierte. Der Bescheid beruht auf der Annahme einer beantragten und ermittelten Almfutterfläche von 50,85 ha. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft.3. Mit Abänderungsbescheid vom 27.04.2011, Zl. römisch 40 , gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie im Ausmaß von € 1.201,08, woraus Im Hinblick auf die bereits gewährte Beihilfe eine weitere Zahlung in Höhe von € 65,90 resultierte. Der Bescheid beruht auf der Annahme einer beantragten und ermittelten Almfutterfläche von 50,85 ha. Auch dieser Bescheid blieb unbekämpft. 4. Am 30.04.2013 gab der Beschwerdeführer für seine Alm, BNr. XXXX, bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftkammer eine Korrektur der Flächennutzung für die Jahre 2009-2012 in der Form bekannt, dass anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 112,22 ha nur mehr von einer solchen im Ausmaß von 84,16 ha auszugehen sei.4. Am 30.04.2013 gab der Beschwerdeführer für seine Alm, BNr. römisch 40 , bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftkammer eine Korrektur der Flächennutzung für die Jahre 2009-2012 in der Form bekannt, dass anstelle einer Almfutterfläche im Ausmaß von 112,22 ha nur mehr von einer solchen im Ausmaß von 84,16 ha auszugehen sei. 5. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014, Zl.XXXX, gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur mehr € 1.007,87 und verfügte zugleich eine Rückforderung in der Höhe von € 193,21. Dabei wurde von einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 42,67 ha ausgegangen. Eine nähere Begründung für die Änderung des Ausmaßes der Almfutterfläche enthielt der Abänderungsbescheid nicht. Diese Änderung ist offensichtlich die Folge der nachträglichen Antragsänderung des Beschwerdeführers zu sein. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels schloss die belangte Behörde aus. 6. In seiner gegen diesen Abänderungsbescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer: ? die ersatzlose Behebung des angefochtenen Abänderungsbescheides, andernfalls ? die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass
- a)die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt,
- b)jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls
- c)Kürzungen und Ausschlussgründe nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, ? die Abänderung des angefochtenen Abänderungsbescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausgezahlt und genutzt werden, ? die Abänderung des Ausspruches über die aufschiebende Wirkung dahingehend, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ? die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, ? die Anerkennung des offensichtlichen Irrtumes entsprechend dem Beschwerdepunkt sowie die Zulassung der Berichtigung des Beihilfeantrages. In der Beschwerde wurde ua. Folgendes vorgebracht: Das behördlich festgestellte Flächenausmaß sei falsch, denn die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Kenntnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt worden. Die nunmehrige Rückforderung könne nach Ansicht des Beschwerdeführers nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien. Nur so könne er sich die vorliegende Flächendifferenz zum Bescheid vom 28.09.2011 (gemeint dürfte wohl der Bescheid vom 27.04.2011, Zl. XXXX, sein, da sich im vorliegenden Verwaltungsakt kein Bescheid betreffend Einheitlicher Betriebsprämie 2010 mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachtem Datum findet) vorstellen. Die Flächenabweichung auf den von ihm im Jahr 2010 "bestoßenen Almen" sei sehr gering und könne diesen Rückforderungsbetrag jedenfalls nicht ausmachen.Die nunmehrige Rückforderung könne nach Ansicht des Beschwerdeführers nur darauf basieren, dass vorhandene Zahlungsansprüche verfallen seien. Nur so könne er sich die vorliegende Flächendifferenz zum Bescheid vom 28.09.2011 (gemeint dürfte wohl der Bescheid vom 27.04.2011, Zl. römisch 40 , sein, da sich im vorliegenden Verwaltungsakt kein Bescheid betreffend Einheitlicher Betriebsprämie 2010 mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachtem Datum findet) vorstellen. Die Flächenabweichung auf den von ihm im Jahr 2010 "bestoßenen Almen" sei sehr gering und könne diesen Rückforderungsbetrag jedenfalls nicht ausmachen. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen.Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf eine andere Parzelle derselben Kulturgruppe zu verrechnen. Nach Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf die jahrelang und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne daher nicht angelastet werden und die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.Nach Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) 1122 aus 2009, bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen konnte. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da sie nun zu anderen Ergebnissen gelange als bei früheren Kontrollen. Auch wegen der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit liege ein Irrtum der Behörde vor. Allein durch diese Änderung habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Auch bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen gehe die Behörde von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben sei nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf die jahrelang und im Almleitfaden festgelegte Behördenpraxis als fachlich einwandfrei vertrauen dürfen. Ein Verschulden könne daher nicht angelastet werden und die Verhängung von Sanktionen sei rechtswidrig. Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe den Beschwerdeführer insbesondere auch deshalb keine Schuld, weil die Antragsstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei und dieser als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers gelte. Der Almbewirtschafter habe sich bislang als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und er kenne die Verhältnisse vor Ort. Der Beschwerdeführer habe sich stets mit dem Almbewirtschafter beraten und die Alm auch besichtigt. Die Handlungen des Almbewirtschafters seien dem Beschwerdeführer zwar zuzurechnen, aber hinsichtlich des Verschuldens müsse ein anderer Sorgfaltsmaßstab angelegt werden. Sanktionen dürften daher nicht verhängt werden. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Darüber hinaus seien im angefochtenem Abänderungsbescheid Zahlungsansprüche als verfallen bzw. als nicht genutzt ausgesprochen worden, wobei bei richtiger rechtlicher Beurteilung sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt angesehen und somit ausbezahlt hätten werden müssen. Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 verjähren Rückzahlungs-verpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die Beantragung wurde mit der notwendigen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010, da eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei und der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise hatte, dass diese Feststellung falsch sei.Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) 796 aus 2004, verjähren Rückzahlungs-verpflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die Beantragung wurde mit der notwendigen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2010, da eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei und der Beschwerdeführer keinerlei Hinweise hatte, dass diese Feststellung falsch sei. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten verjährt sei, da die Rückzahlungspflicht gem. Art 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995, vier Jahre ab Begehung verjähre. Die belangte Behörde werfe ihm Unregelmäßigkeiten durch Übertragung von Flächen im Mehrfachantrag vor, dieser Antrag sei aber bereits vor über vier Jahren gestellt worden.Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass die Verfolgung der ihm vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten verjährt sei, da die Rückzahlungspflicht gem. Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995, vier Jahre ab Begehung verjähre. Die belangte Behörde werfe ihm Unregelmäßigkeiten durch Übertragung von Flächen im Mehrfachantrag vor, dieser Antrag sei aber bereits vor über vier Jahren gestellt worden. 7. Beiliegend zur Beschwerde wurden eine Kopie des Abänderungsbescheides vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/10-120453291 sowie Luftbild-Aufnahmen der XXXX (Alm Z), BNr.XXXX übermittelt.7. Beiliegend zur Beschwerde wurden eine Kopie des Abänderungsbescheides vom 03.01.2014, Zl. II/7-EBP/10-120453291 sowie Luftbild-Aufnahmen der römisch 40 (Alm Z), BNr.XXXX übermittelt. 8. Mit Schriftsatz vom 26.03.2015 wurden die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen 1. Feststellungen Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte ua. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2010. Der Beschwerdeführer beantragte eine (ihm anteilig nach dem Anteil der von ihm aufgetriebenen GVE zum Gesamt-GVE-Besatz der Alm zuzurechnende) anteilige Almfutterfläche von zunächst 50,58, nach Reduktion sodann von 42,67 ha. In diesem beantragten Umfang (von 42,67
- ha)ist die dem Beschwerdeführer zuzurechnende Fläche auch als ermittelt anzusehen. Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 59,75 Zahlungsansprüche im Wert von 23,62 zur Verfügung. Ausgehend von der ermittelten Fläche und unter Zugrundelegung der Zahlungsansprüche errechnet sich ein Beihilfebetrag von € 1.007,87, sohin unter Berücksichtung der dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlten Summe (von € 1.201,08) eine zurückzuzahlender Betrag von € 193,21. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten: Wert und Anzahl der Zahlungsansprüche wurden in dieser Höhe im angefochtenen Bescheid festgestellt und blieben in der Beschwerde für das Antragsjahr 2010 unbestritten. Die Höhe der beantragten Fläche (konkret: des auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteils der beantragten Almfläche) nach dem Korrekturantrag ist im Bescheid als "beantragt" angeführt und ihr wurde insofern in der Beschwerde nicht widersprochen. Dass die Behörde die Fläche auch in dieser Höhe als ermittelt angesehen hat, entspricht somit dem Antrag des Beschwerdeführers. Auch die Höhe des bisher ausbezahlten Beihilfenbetrags ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die – rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene – Beschwerde zuständig (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, 131, Absatz 2, B-VG; Paragraph 6, MOG 2007, Paragraph eins, AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (Paragraph 6, BVwGG). 3.2. Zu den Rechtsgrundlagen 3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:3.2.1. Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
- a)Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
- b)Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...] Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." 3.2.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise:3.2.
- Die Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. ... Artikel 23 Verspätete Einreichung ... Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. ... Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. ...
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand. Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation. Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ...
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. ..." 3.
- Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde 3.3.1 Soweit der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, die Zuweisung der Zahlungsansprüche sei deswegen unsachlich, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). 3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) Nr. 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Korrektur der Flächennutzung für die Jahre 2009-2012 durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt; der angefochtene Bescheid spiegelt diese Rücknahme wider, indem er von einer entsprechend geringeren anteiligen Almfutterfläche ausgeht als der ursprüngliche Bescheid für das Antragjahr
- Die Behörde war daher nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet, die Beihilfenhöhe dem geänderten Antrag anzupassen und jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages bescheidmäßig zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.
- Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Artikel 25, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Korrektur der Flächennutzung für die Jahre 2009-2012 durch den Beschwerdeführer selbst erfolgt; der angefochtene Bescheid spiegelt diese Rücknahme wider, indem er von einer entsprechend geringeren anteiligen Almfutterfläche ausgeht als der ursprüngliche Bescheid für das Antragjahr
- Die Behörde war daher nach Artikel 80, Absatz eins, leg. cit. verpflichtet, die Beihilfenhöhe dem geänderten Antrag anzupassen und jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages bescheidmäßig zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. 3.3.
- Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den rückgeforderten Betrag bereits gutgläubig verbraucht, bleibt erfolglos. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/2009 nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Allerdings ist die erfolgte Beihilfenzahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen, weshalb ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, schon aus diesem Grunde nicht in Frage kommt. Dies gilt auch in Bezug auf das Vorbringen, wonach sich die Messsysteme geändert hätten; der angefochtene Bescheid beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführers im Mehrfachantrag-Flächen bzw. in der Korrekturmeldung; inwiefern die Behörde für diese Angaben verantwortlich sein sollte, darin also ein Behördenirrtum liegen sollte, ist nicht ersichtlich.3.3.
- Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den rückgeforderten Betrag bereits gutgläubig verbraucht, bleibt erfolglos. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung besteht nämlich gemäß Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, nur dann nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Allerdings ist die erfolgte Beihilfenzahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen, weshalb ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, schon aus diesem Grunde nicht in Frage kommt. Dies gilt auch in Bezug auf das Vorbringen, wonach sich die Messsysteme geändert hätten; der angefochtene Bescheid beruht auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführers im Mehrfachantrag-Flächen bzw. in der Korrekturmeldung; inwiefern die Behörde für diese Angaben verantwortlich sein sollte, darin also ein Behördenirrtum liegen sollte, ist nicht ersichtlich. 3.3.
- Im Beschwerdevorbringen lässt sich auch eine Einwendung gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erblicken (Zum Ergebnis der Vorortkontrolle" ). Auf der Alm des Beschwerdeführers, BNr. XXXX, fand allerdings keine Vor-Ort-Kontrolle statt, deren Ergebnis für die Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen wurde, sondern wurde die Almfutterfläche ausschließlich wegen der Korrektur der Flächennutzung reduziert und ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Da also nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auf den Antrag auf Übermittlung eines Vor-Ort-Kontrollberichtes samt Luftbild und auch den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen nicht näher einzugehen.3.3.
- Im Beschwerdevorbringen lässt sich auch eine Einwendung gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erblicken (Zum Ergebnis der Vorortkontrolle" ). Auf der Alm des Beschwerdeführers, BNr. römisch 40 , fand allerdings keine Vor-Ort-Kontrolle statt, deren Ergebnis für die Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen wurde, sondern wurde die Almfutterfläche ausschließlich wegen der Korrektur der Flächennutzung reduziert und ein gewisser Betrag vom Beschwerdeführer zurückgefordert. Da also nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auf den Antrag auf Übermittlung eines Vor-Ort-Kontrollberichtes samt Luftbild und auch den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen nicht näher einzugehen. 3.3.
- Im angefochtenen Bescheid wurden auch keine Sanktionen verhängt, weshalb das diesbezügliche Vorbringen (insbesondere auch der Einwand, dass der Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe) ins Leere geht. 3.3.
- Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre (wie im vorliegenden Fall jedenfalls für die Jahre 2009-2012) vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Da vom Beschwerdeführer – wie bereits mehrfach erwähnt – eine Korrektur der Flächennutzung für die Jahre 2009-2012 durchgeführt wurde ist eine Verjährung im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten.3.3.
- Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 gilt generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre (wie im vorliegenden Fall jedenfalls für die Jahre 2009-2012) vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Da vom Beschwerdeführer – wie bereits mehrfach erwähnt – eine Korrektur der Flächennutzung für die Jahre 2009-2012 durchgeführt wurde ist eine Verjährung im vorliegenden Fall noch nicht eingetreten. 3.3.
- Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist (vgl. VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).3.3.
- Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64, Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist vergleiche VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN). 3.
- Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR
- GP, 5).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist). Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des Paragraph 24, VwGVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR
- GP, 5). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W230.2104458.1.00