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{'item': 'W260 2122913-1'}

Obsah (13)§§ 42Art. 133§ 29b§ 45§ 17§ 46§ 6§ 58Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW260 2122913-1 SpruchW260 2122913-1/ 7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN

§§ 42

und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.10.2015, PN römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" und "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 07.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" ein. Weiters beantragte er die Ausstellung eines Ausweises

§ 29bStraßenverkehrsordnung (St

VO) (Parkausweis) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.1. Der Beschwerdeführer, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), brachte am 07.08.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" ein. Weiters beantragte er die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. 1.

  1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein aktenmäßig erstelltes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie, eingeholt. In dem am 14.07.2015 erstatteten Gutachten wurde die Funktionseinschränkung "Zustand nach Stammganglieninsult" mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingeschätzt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" nicht vorlägen. Eine Nachuntersuchung im Juli 2016 werde empfohlen, da eine Besserung des Leidens nach Rehabilitation wahrscheinlich sei.1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein aktenmäßig erstelltes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, eingeholt. In dem am 14.07.2015 erstatteten Gutachten wurde die Funktionseinschränkung "Zustand nach Stammganglieninsult" mit einem Grad der Behinderung von 50 vH eingeschätzt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" nicht vorlägen. Eine Nachuntersuchung im Juli 2016 werde empfohlen, da eine Besserung des Leidens nach Rehabilitation wahrscheinlich sei. 1.
  3. Mit Schreiben vom 14.08.2015 brachte die belangte Behörde dem KOBV als bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum 04.09.2015 ein. Aufgrund des Ersuchens um Fristverlängerung wurde die Stellungnahmefrist bis 23.09.2015 erstreckt.1.3. Mit Schreiben vom 14.08.2015 brachte die belangte Behörde dem KOBV als bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens in Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum 04.09.2015 ein. Aufgrund des Ersuchens um Fristverlängerung wurde die Stellungnahmefrist bis 23.09.2015 erstreckt. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass

§ 42und § 45 BBG ab.

In der Begründung des Bescheides legte die belangte Behörde das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2015 zugrunde. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Über den Antrag auf Ausstellung "eines § 29b-Ausweises nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass

Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG ab. In der Begründung des Bescheides legte die belangte Behörde das Ergebnis des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2015 zugrunde. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Über den Antrag auf Ausstellung "eines Paragraph 29 b, -, A, u, s, w, e, i, s, e, s, nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)" werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. 2.1. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 06.10.2015 einen bis 31.10.2016 befristeten Behindertenpass aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt

der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.2.1. Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer am 06.10.2015 einen bis 31.10.2016 befristeten Behindertenpass aus. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt

der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu.

  1. Mit Schreiben vom 29.09.2015 erhob der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer Einwendungen gehen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Als Folge seiner Stammganglienblutung leide er nach wie vor an einer Lähmung der rechten Körperhälfte und sei somit in seinem Bewegungsgrad stark eingeschränkt. Es liege eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten vor. Ferner sei auch der rechte Arm betroffen, sodass ein Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer beziehe Pflegegeld der Stufe zwei. Der diesbezügliche Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt sei bereits bei Antragstellung vorgelegt worden. Der Stellungnahme wurde außerdem eine Bescheinigung des Krankenhauses Göttlicher Heiland vom 21.09.2015 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer fremde Hilfe benötige und stark sturzgefährdet sei und aus ärztlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn nicht zumutbar sei. 3.
  2. Die belangte Behörde teilte dem KOBV als bevollmächtigtem Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 20.10.2015 mit, dass der Einspruch zum Parteiengehör nicht mehr berücksichtigt werden könne, da der Bescheid bereits erlassen worden sei. Es werde auf die Möglichkeit des Einbringens einer Beschwerde hingewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 11.11.2015 erhob der durch den KOBV vertretene Beschwerdeführer daraufhin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.10.
  4. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre und er keiner Begleitperson bedürfe, auf ein Aktengutachten. Eine persönliche Untersuchung habe nie stattgefunden. Dieses Aktengutachten sei jedoch zur Beurteilung des neurologischen Beschwerdebildes nicht ausreichend. Wie bereits mit Schreiben vom 29.09.2015 ausgeführt, leide der Beschwerdeführer als Folge seiner Stammganglienblutung nach wie vor an einer Lähmung der rechten Körperhälfte und sei somit in seinem Bewegungsgrad stark eingeschränkt. Es liege eine erhebliche Funktionseinschränkung der unteren Extremitäten vor. Ferner sei auch der rechte Arm betroffen, sodass ein Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer beziehe Pflegegeld der Stufe zwei. Das der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten sei im Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingeholt worden. In Verfahren betreffend die beantragten Zusatzeintragungen bedürfe es regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. im Hinblick auf die Begleitperson in nachvollziehbarer Weise dargestellt würden. Dies sei in diesem Fall nicht geschehen. Ein Aktengutachten stelle keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der beantragten Zusatzeintragungen dar. Es wäre daher eine persönliche Untersuchung durch einen neurologischen Sachverständigen notwendig gewesen. 4.
  5. Die belangte Behörde, die die Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung überprüfte, richtete anlässlich des Beschwerdevorbringens mit Schreiben vom 17.11.2015 eine Anfrage an den Ärztlichen Dienst, in der sie ausführte, da ein aktenmäßiges Gutachten erstellt worden sei, müsse der GdB im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung noch einmal geprüft werden. Es werde daher um Erstellung eines Gutachtens ersucht. 4.
  6. Im daraufhin erstellten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.12.2015 wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung am selben Tag, das Leiden "Zustand nach Insult mit Resthemiparese re" mit einem Grad der Behinderung von 70 vH eingeschätzt und festgestellt, dass im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr mit Untersuchung deutlichere Funktionseinschränkungen festgestellt worden seien, welche einen höheren Grad der Behinderung zur Folge hätten. Es werde eine Nachuntersuchung für Dezember 2017 vorgeschlagen, da eine Besserung des Leidens möglich sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" würden vorliegen, da aus nervenärztlicher Sicht maßgebliche Funktionseinschränkungen vorlägen, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel deutlich beeinträchtigen würden. Betreffend die beantragte Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" verneinte der Sachverständige das Vorliegen der Voraussetzungen durch Ankreuzen des Kästchens "nein" im diesbezüglichen Formular.4.
  7. Im daraufhin erstellten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 11.12.2015 wurde, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung am selben Tag, das Leiden "Zustand nach Insult mit Resthemiparese re" mit einem Grad der Behinderung von 70 vH eingeschätzt und festgestellt, dass im Vergleich zum Vorgutachten nunmehr mit Untersuchung deutlichere Funktionseinschränkungen festgestellt worden seien, welche einen höheren Grad der Behinderung zur Folge hätten. Es werde eine Nachuntersuchung für Dezember 2017 vorgeschlagen, da eine Besserung des Leidens möglich sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" würden vorliegen, da aus nervenärztlicher Sicht maßgebliche Funktionseinschränkungen vorlägen, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel deutlich beeinträchtigen würden. Betreffend die beantragte Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" verneinte der Sachverständige das Vorliegen der Voraussetzungen durch Ankreuzen des Kästchens "nein" im diesbezüglichen Formular. Ein am 28.12.2016 nachgereichter Patientenbrief des Krankenhauses Göttlicher Heiland ergebe laut ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen keine Änderung des Ermittlungsergebnisses. 4.
  8. Die belangte Behörde ersuchte den neurologischen Sachverständigen am 15.01.2016 um eine Gutachtensergänzung bezüglich der beantragten Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson", da nicht begründet worden sei, weshalb die Voraussetzungen nicht vorlägen. 4.
  9. Mit ergänzender Stellungnahme vom 26.02.2016 führte der Gutachter daraufhin aus, dass der Beschwerdeführer keiner Begleitperson bedürfe, da er sich mit Hilfsmitteln selbständig bewegen könne und keine höhergradigen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen bestünden. 4.
  10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 04.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dazu wurde angemerkt, das Beschwerdevorentscheidungsverfahren habe nicht abgeschlossen werden können, da die Frist von 12 Wochen überschritten worden sei.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 23.02.2017 den KOBV als bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sowie die belangte Behörde

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46BBG vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

Die belangte Behörde erhob keine Einwendungen. Mit Schreiben vom 10.03.2017 erstattete der KOBV eine Stellungnahme, wonach das Ergebnis der Beweisaufnahme - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass - zur Kenntnis genommen werde. In diesem Zusammenhang verweise der KOBV auch auf das in der Zwischenzeit amtswegig durch die belangte Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 16.02.2017, in welchem die Gutachterin ausführe, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht möglich seien.5. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 23.02.2017 den KOBV als bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers sowie die belangte Behörde

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Die belangte Behörde erhob keine Einwendungen. Mit Schreiben vom 10.03.2017 erstattete der KOBV eine Stellungnahme, wonach das Ergebnis der Beweisaufnahme - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass - zur Kenntnis genommen werde. In diesem Zusammenhang verweise der KOBV auch auf das in der Zwischenzeit amtswegig durch die belangte Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom 16.02.2017, in welchem die Gutachterin ausführe, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer nicht möglich seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 vH. 1.
  3. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar und er bedarf zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person. 1.2.
  4. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Rechtshändigkeit. Die Hirnnerven sind unauff., bis auf Tieferstehen re Mundwinkel, die Optomotorik ist intakt. An den oberen Extremitäten bestehen li keine Paresen, re hochgradige spast. Parese, funktionell fast nicht einsetzbar. Die Muskeleigenreflexe sind re gesteigert auslösbar, die Koordination ist li intakt, re hochgradige gestört, an den unteren Extremitäten bestehen li keine Paresen, re spast Parese KG 3-4, Zehenspitzen/Fersenstand/Einbeinstand re nicht möglich. Die Muskeleigenreflexe sind re gesteigert mittellebhaft auslösbar. Die Koordination ist li intakt, re deutlich ataktisch gestört, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten re pos. Die Sensibilität wird im Bereich der re Körperhälfte als gestört angegeben. Sprache verlangsamt im Sinne einer motorischen Aphasie. Gesamtmobilität und Gangbild: Aufstehen mit Mühe, freies Gehen fast nicht möglich, mit 1 Stock typische Wernicke-Mann Haltung, ataktisch unsicher, langsam Status Psychicus: örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, Antriebsstörung, Auffassung etwas reduziert, kognitive Defizite (kann mit Mühe lesen), Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, in beiden Skalenbereichen affizierbar, keine Suizidalität. Art der Funktionseinschränkungen: - Zustand nach Insult mit Resthemiparese rechts 1.2.
  5. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Es liegen aufgrund der Resthemiparese rechts maßgebliche Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates vor. Die maßgebende Gangstörung erschwert erheblich das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen oder die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel. Es bestehen beim Beschwerdeführer zwar keine höhergradigen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen, jedoch kann er nur mit Mühe aufstehen, das freie Gehen ist aufgrund des ataktischen, unsicheren und langsamen Gangbildes nahezu nicht möglich, mit einem Stock besteht typische Wernicke-Mann-Haltung. Daher kann sich der Beschwerdeführer im öffentlichen Raum nicht ohne Begleitperson fortbewegen.
  6. Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkung gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass die in der persönlichen Untersuchung festgestellte Resthemiparese mit deutlicher ataktischer Gangstörung das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel deutlich beeinträchtigt. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem vom nervenfachärztlichen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung wahrgenommenen Gangbild, dass der Beschwerdeführer nur mit Mühe aufstehen kann, dem Beschwerdeführer freies Gehen fast nicht möglich ist und ein Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich ist. Doch selbst mit einem Stock ist beim Beschwerdeführer eine für nach Schlaganfall und Hemiparese typische Wernicke-Mann Haltung festzustellen, das Gangbild zeigt sich ataktisch unsicher und langsam. Daher wird der Beurteilung Dris. XXXX betreffend den Bedarf einer Begleitperson nicht gefolgt. Diesbezüglich hat der Sachverständige seine Beurteilung lediglich damit begründet, dass beim Beschwerdeführer keine höhergradigen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen bestehen, hat jedoch die hochgradigen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, welche dem Beschwerdeführer die unbegleitete Fortbewegung außer Haus in unzumutbarem Ausmaß erschwert, außer Acht gelassen.Das von der belangten Behörde eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wird zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen und fachärztlich überzeugend ausgeführt, dass die in der persönlichen Untersuchung festgestellte Resthemiparese mit deutlicher ataktischer Gangstörung das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen und die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel deutlich beeinträchtigt. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit dem vom nervenfachärztlichen Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung wahrgenommenen Gangbild, dass der Beschwerdeführer nur mit Mühe aufstehen kann, dem Beschwerdeführer freies Gehen fast nicht möglich ist und ein Hilfsmittel für die Fortbewegung unerlässlich ist. Doch selbst mit einem Stock ist beim Beschwerdeführer eine für nach Schlaganfall und Hemiparese typische Wernicke-Mann Haltung festzustellen, das Gangbild zeigt sich ataktisch unsicher und langsam. Daher wird der Beurteilung Dris. römisch 40 betreffend den Bedarf einer Begleitperson nicht gefolgt. Diesbezüglich hat der Sachverständige seine Beurteilung lediglich damit begründet, dass beim Beschwerdeführer keine höhergradigen Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen bestehen, hat jedoch die hochgradigen Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, welche dem Beschwerdeführer die unbegleitete Fortbewegung außer Haus in unzumutbarem Ausmaß erschwert, außer Acht gelassen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, und Schlüssigkeit des von Dr. XXXX im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.12.2015 erhobenen klinischen Befundes. Diesbezüglich wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, und Schlüssigkeit des von Dr. römisch 40 im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 11.12.2015 erhobenen klinischen Befundes. Diesbezüglich wird dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Zur rechtlichen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II. 3.Zur rechtlichen Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.05.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson"

§§ 42und 45 Bundesbehindertengesetz idg

F BGBl I Nr. 18/2017 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.05.2015 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" sowie "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson"

Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017, (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:

  1. Die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a) einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit. a verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, verfügen; -Strichaufzählung Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 / 1 lit. b verfügen;Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, / 1 Litera b, verfügen; -Strichaufzählung bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten
  2. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; -Strichaufzählung Kindern ab dem vollendeten
  3. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; -Strichaufzählung Menschen ab dem vollendeten
  4. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und -Strichaufzählung schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
  6. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  7. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder deine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idF BGBl II Nr. 263/2016 auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird u.a. Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): "Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. " Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  8. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nicht entscheidend Anderes gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Notwendigkeit einer Begleitperson verfahrensgegenständlich ist (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  9. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nicht entscheidend Anderes gilt nach der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Notwendigkeit einer Begleitperson verfahrensgegenständlich ist vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. (vgl. u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014)Betreffend das Kalkül "kurze Wegstrecke" wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 – 400 m ausgeht. vergleiche u.a. Ro 2014/11/0013 vom 27.05.2014) Beim Beschwerdeführer liegen aufgrund einer Resthemiparese rechts nach Insult erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren rechten oberen und unteren Extremität vor. Der Beschwerdeführer kann öffentliche Verkehrsmittel nicht gefährdungsfrei benützen und selbst kurze Wegstrecken nicht ohne Pause und nur in Begleitung zurücklegen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen ein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragungen "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" und "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen, schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein neurologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie zu § 46 letzter Satz BBG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen sowie zu Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt.In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird ausgeführt, dass damit präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden sollen. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Es war sohin keine – von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweichende – Neuregelung beabsichtigt. Vielmehr wird in den Erläuterungen ausdrücklich festgehalten, dass im Hinblick auf die ab 01.01.2014 eingerichtete zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einheitlichkeit der Vollziehung der im Behindertenpass möglichen Eintragungen sicherzustellen, die Voraussetzungen, die die Vornahme von Eintragungen im Behindertenpass rechtfertigen, in einer Verordnung geregelt werden sollen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W260.2122913.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.