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{'item': 'W260 2127599-1'}

Obsah (6)§§ 28Art. 133§ 9§ 31§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW260 2127599-1 SpruchW260 2127599-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzend

§§ 28Abs. 1 und 31 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 3 ZustG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, ZustG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin ist seit 21.05.2013 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 vH, der aufgrund ihres befristeten Aufenthaltstitels vorerst nur bis 08.02.2016 befristet ausgestellt wurde.
  2. Am 09.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge "KOBV" genannt), beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dabei wurde neben einem Konvolut an medizinischen Befunden auch eine Vertretungs- und Zustellvollmacht der Beschwerdeführerin für den KOBV vom 05.02.2016 vorgelegt.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.03.2016 erstatteten Gutachten vom 26.04.2016 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorlägen. 3.
  4. Am 30.05.2016 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH aus. 3.
  5. Mit Bescheid vom 17.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. 3.
  6. Auf dem Formular "Einsichtsvorschreibung" wurde seitens der belangten Behörde neben dem Feld "Pass und Bescheid ab am:" am 30.05.2016 handschriftlich "persönlich" vermerkt. Außerdem finden sich noch die handschriftlichen Vermerke "kommt pers. Vorbei!" und "legt berufung ein!" 3.
  7. Mit Schreiben, seitens der belangten Behörde am 30.05.2016 als "pers. übernommen" vermerkt, erhob die Beschwerdeführerin eine als "Wiederruf" bezeichnete Beschwerde, in welcher Folgendes ausgeführt wird: "Ich XXXX wohnhaft XXXX Wien wiederrufe das Motorbezogenen Versicherung weil es abgelehnt ist ich Beschwere mich das es noch einmal beantragt wird aus den grund weil ich nicht gehen kann und ein Rollstuhl habe daher mach ich ein wieder ruf.""Ich römisch 40 wohnhaft römisch 40 Wien wiederrufe das Motorbezogenen Versicherung weil es abgelehnt ist ich Beschwere mich das es noch einmal beantragt wird aus den grund weil ich nicht gehen kann und ein Rollstuhl habe daher mach ich ein wieder ruf."
  8. Die Beschwerdevorlage langte am 09.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4.
  9. Mit Schreiben vom 09.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin sowie dem KOBV als bevollmächtigtem Vertreter der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde gewertete Schreiben vom 30.05.2016 mit folgendem Wortlaut übermittelt: "Ihre beigelegte Beschwerde (undatiert) beim Sozialministeriumservice eingelangt am 30.05.2016, weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:"Ihre beigelegte Beschwerde (undatiert) beim Sozialministeriumservice eingelangt am 30.05.2016, weist Inhaltsmängel im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgenden Mangel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern: > Sie haben die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen. > Sie haben das Begehren darzulegen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde

§ 9Vw

GVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden."Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde

Paragraph 9, VwGVG, Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden." Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin sowie dem KOBV am 14.06.2016 zugestellt. 4.

  1. Mit Schreiben vom 28.06.2016 gab der KOBV eine Beschwerdeverbesserung ab, in welcher ausgeführt wird, dass der Bescheid vom 17.05.2016, mit welchem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen wurde, den bevollmächtigten Vertretern bis dato nicht zugestellt worden sei. Weiters wird vorgebracht, der Beschwerdeführerin sei das Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, da ihr das Ein- und Aussteigen aufgrund der körperlichen Einschränkungen, welche die Verwendung eines Rollators und teilweise sogar eines Rollstuhles erforderlich machen würden, nicht möglich sei. Sie könne auch nur sehr kurze Strecken mit dem Rollator in sehr langsamem Tempo und in Begleitung zurücklegen. Außerdem würden massive psychische Beeinträchtigungen vorliegen. Die Beschwerdeführerin müsse rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Aufgrund der fortschreitenden Demenzerkrankung und Orientierungsstörungen bei zusätzlich vorliegenden Angstzuständen und Panikattacken sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit 21.05.2013 Inhaberin eines zunächst befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70 vH. Am 09.02.2016 stellte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dabei wurde auch eine Vertretungs- und Zustellvollmacht der Beschwerdeführerin für den KOBV vom 05.02.2016 vorgelegt. Am 30.05.2016 stellte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 vH aus. Mit Bescheid vom 17.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass" in den Behindertenpass ab. Laut handschriftlichem Vermerk der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid vom 17.05.2016 persönlich ausgehändigt. Eine Zustellung des Bescheides vom 17.05.2016 an den bestellten Zustellungsbevollmächtigten KOBV durch die belangte Behörde ist nicht erfolgt und ist diesem nicht zugegangen. Die Beschwerdeführerin erstattete ein als Beschwerde gewertetes Schreiben, das der belangten Behörde am 30.05.2016 persönlich übergeben wurde. Mit Schreiben vom 28.06.2016 teilte der KOBV als bevollmächtigter Vertreter der Beschwerdeführerin mit, der Bescheid vom 17.05.2016 sei ihm bis dato nicht zugestellt worden.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über das bisherige Verwaltungsgeschehen basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass bisher kein Bescheid der belangten Behörde dem Zustellbevollmächtigten zugegangen ist, gründet sich auf den Umstand, dass ein solcher Zugang dem vorgelegten Verwaltungsakt betreffend das Verfahren nach dem BBG nicht zu entnehmen ist.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mangels Vorliegen eines Bescheides zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erledigen. Zu Spruchpunkt A)

§ 10Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

§ 10Abs.

2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.

Paragraph 10, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.

Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.

§ 9Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht). Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde

§ 9Abs. 3 Zust

G soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde

Paragraph 9, Absatz 3, ZustG soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV) vertreten. Die bei Antragsstellung vorgelegte Vollmacht vom 05.02.2016 umfasst eine Vertretungsvollmacht bei der Geltendmachung von Ansprüchen unter anderem nach dem BBG sowie eine Zustellvollmacht, wonach Bescheide, Erkenntnisse und sonstige Schriftstücke dem bevollmächtigten KOBV zuzustellen sind. Die belangte Behörde stellte den Bescheid vom 17.05.2016, mit dem sie den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abwies, nicht dem zustellbevollmächtigten KOBV zu, sondern händigte ihn der Beschwerdeführerin persönlich aus. Insofern würde die Zustellung

§ 9Abs 3 zweiter Satz Zust

G erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dem KOBV "tatsächlich zugekommen" ist.Insofern würde die Zustellung

Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid dem KOBV "tatsächlich zugekommen" ist. Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. etwa VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173 und vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120).Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird vergleiche etwa VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173 und vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120). Auch in der Entscheidung vom 22.11.2011, Zl. 2007/04/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass die Erledigung, die im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann. Die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung einer Telekopie (bzw. Telefax) wie die Kenntnis durch Übergabe einer Fotokopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" der Erledigung gegenüber dem Vertreter dar. Es kann daher nicht von einem tatsächlichen Zukommen der als Bescheid bezeichneten Erledigung gegenüber dem Vertreter und somit nicht von einer Sanierung des Zustellmangels die Rede sein. Zusammengefasst reicht die bloße Kenntnisnahme des Bescheids durch den Vertreter, etwa durch Übermittlung einer Kopie, nicht aus, um den Zustellmangel zu heilen, sondern muss der Bescheid dem Vertreter im Original zukommen. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am 30.05.2016 persönlich ausgehändigt. Nachdem seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag erging, gab der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverbesserung vom 28.06.2016 selbst an, ihm sei der Bescheid nicht zugestellt worden. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG eingetreten ist, da dem Vertreter das Original nicht tatsächlich zugekommen ist.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am 30.05.2016 persönlich ausgehändigt. Nachdem seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag erging, gab der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverbesserung vom 28.06.2016 selbst an, ihm sei der Bescheid nicht zugestellt worden. Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Heilung des Zustellmangels im Sinne von Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG eingetreten ist, da dem Vertreter das Original nicht tatsächlich zugekommen ist. Eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 17.05.2016 fand folglich nicht statt, was bedeutet, dass der Bescheid nicht erlassen wurde. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W260.2127599.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.