Obsah (13)
§§ 2Art. 133§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW260 2148304-1 SpruchW260 2148304-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a
§§ 2sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2017, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2, sowie 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung (GdB) im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 19.12.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.01.2017 erstatteten Gutachten vom 01.02.2017 wurden die Leiden "Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Z.n. Bandscheibenoperation 2013, 2014", "Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, Z.n. Halluxoperation bds. 8/2016", "Aufbrauchserscheinungen am rechten Kniegelenk" und "Schilddrüsenunterfunktion unter med. Therapie bei Z.n. Schilddrüsenresektion 10/2012" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.02.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG ab. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.02.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 15.02.2017, fristgerecht Beschwerde. Darin wird vorgebracht, zur genaueren Feststellung des Behinderungsgrades sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens von einem dafür zuständigen Spezialisten notwendig. Betreffend die Beschwerden in der Lendenwirbelsäule wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe akute Schmerzen mit teilweiser "Sperre". Sie müsse zwei Mal täglich Schmerzmittel einnehmen, welche die Schmerzen jedoch nur lindern, nicht beseitigen würden. Das An- und Ausziehen von Socken und Schuhen sei teilweise kaum und nur unter starken Schmerzen möglich, zeitweise auch nur mit Hilfe. Weiters bereite ihr längeres Gehen, Stehen, Sitzen und Liegen Probleme, ebenso wie das Einsteigen in Autos. Sie trage Geleinlagen in den Schuhen und habe bauliche Adaptionen in Bad und WC vornehmen müssen. Einige Haushaltstätigkeiten seien nur erschwert möglich bzw. müssten vom Ehemann der Beschwerdeführerin erledigt werden. Außerdem bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Vorfußheberschwäche links und eine Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, was ihr beim Gehen sowohl das Abheben als auch das Abrollen des Fußes verunmögliche, weshalb sich ihr Gangbild durch Ausweichbewegungen und Schonhaltungen verändere. Dies wirke sich auch negativ auf die bestehenden Beschwerden der Lendenwirbelsäule aus. Die Schonhaltung in der Wirbelsäule verursache ihrerseits wieder stärkere Schmerzen im Knie und den beiden Großzehengrundgelenken. Die festgestellten Leiden 2 und 3 würden daher das führende Leiden 1 wechselseitig negativ beeinflussen. Das Knie schmerze bei Belastung, insbesondere beim Stiegen steigen. Bezüglich der Großzehengelenke und der Knieschmerzen nehme die Beschwerdeführerin keine extra Schmerzmittel ein, da sie ohnehin aufgrund der Beschwerden in der Lendenwirbelsäule zwei Mal täglich Schmerzmittel zu sich nehme. Das Migräneleiden der Beschwerdeführerin sei seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Die entsprechenden Medikamente würden ihr nur bei rechtzeitiger Einnahme helfen. Bei nachts auftretenden Anfällen und dadurch zu später Einnahme des Medikamentes werde dieses leider erbrochen und sei daher wirkungslos. Sie könne durch den Brechreiz nicht einmal einen Schluck Wasser behalten. Die Beschwerdeführerin könne sich dann schlecht konzentrieren, da sie durch die einseitigen starken Kopfschmerzen licht- und lärmempfindlich sei und ihr sehr schlecht und schwindlig sei. Durch die Konzentrationsschwäche komme es leider auch vermehrt zu "Fehltritten", die sich dann negativ auf die Wirbelsäulen- und Knieprobleme auswirken würden. Durch das Zusammentreffen ihrer Leiden komme es zu einer enormen Einschränkung der Lebens- und Schlafqualität. Viele Freizeitaktivitäten seien nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich. Eine stattgehabte Infusionstherapie beim Orthopäden habe nur für wenige Stunden die gewünschte Linderung erbracht. Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin, neben Fotos der von ihr täglich verwendeten Therapie- und Trainingsgeräte und Behandlungskarten der absolvierten physikalischen Therapie, sowie einen Röntgenbericht der Lendenwirbelsäule und des Beckens vom 30.01.2017 an. 3.
- Zur Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Stichtag 24.02.2017 ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin seit 22.02.2015 als Angestellte tätig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
§ 14Abs. 1 BEinst
G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am 19.07.1975 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am 19.07.1975 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: kommt selbständig gehend ohne Hilfsmittel mit ausreichend sicherem Gangbild in die Ordination. Be- und Entkleiden selbständig möglich - Ausweichbewegung bezgl. LWS bei Schuhe und Socken Entkleiden. Ernährungszustand: guter AZ, regelrechter EZ. Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert - Fingerzählen auf 3m bds möglich. Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht. Obere Extremitäten: Faustschluss: bds. komplett - Greiffunktion erhalten. Allgemeine Kraft: KG 5/5 Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent. Pulmo: VA bds., kreislaufkompensiert. Abdomen: weich, keine Druckdolenz, regelrechte Darmperistaltik. Untere Extremitäten: Allgemeine Kraft: KG 5/
- Wirbelsäule: Griff im Sitzen bis US-Mitte. Status Psychicus: Orientierung: zeitlich, örtlich, personell, situativ regelrecht. Gedankenductus: kohärent. Antrieb: regelrecht. Stimmungslage: euthym. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB % 1 Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Z.n. Bandscheibenoperation 2013, 2014 Unterer Rahmensatz und Wahl dieser Position bei radiologischen Veränderungen regelmäßiger Schmerzmedikation und noch ausreichender Selbständigkeit im Alltag, da ausreichend kompensiert 02.01.02 30 2 Großzehengelenksarthrose beidseits Z.n. Halluxoperation bds. 8/2016 Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz bei diskret eingeschränkter Abrollbewegung links mit radiologischen Arthrosezeichen bds. Großzehengelenksarthrose beidseits Z.n. Halluxoperation bds. 8 aus 2016, Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz bei diskret eingeschränkter Abrollbewegung links mit radiologischen Arthrosezeichen bds. 02.05.36 30 3 Aufbrauchserscheinungen am rechten Kniegelenk Unterer Rahmensatz bei radiologischer drittgradiger Chondropathie mit ausreichendem Bewegungsumfang ohne wesentliche Einschränkung im Alltag. 02.05.18 10 4 Schilddrüsenunterfunktion unter med. Therapie bei Z.n. Schilddrüsenresektion 10/2012 Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie eine ausreichende Substitution und Beschwerdefreiheit besteht. Schilddrüsenunterfunktion unter med. Therapie bei Z.n. Schilddrüsenresektion 10 aus 2012, Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie eine ausreichende Substitution und Beschwerdefreiheit besteht. 09.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Leiden 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung. Die Leiden 2, 3 und 4, bewirken einerseits lediglich geringe Funktionseinschränkungen, andererseits kommt es zu keiner negativen wechselseitigen Leidensbeeinflussung des
- Leidens und somit zu keinem Einfluss auf den Gesamtgrad der Behinderung. Die beidseitige Venenschwäche erreicht keinen Grad der Behinderung, da durch eine OP ausreichend therapiert und keine Beschwerdeangaben und ein klinisch unauffälliger Befund vorliegen. Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ist hinsichtlich der beschriebenen Leidenszustände schlüssig und nachvollziehbar. Es wurde auf die Art der Leiden sowie die wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und das Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.01.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.01.2017 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Betreffend das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin akute Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, im linken Fuß, beiden Großzehengelenken und im rechten Knie habe und aufgrund dessen bei Alltags- und Freizeittätigkeiten stark eingeschränkt sei, ist festzuhalten, dass im allgemeinmedizinischen Gutachten sowohl sämtliche vorgelegten Befunde als auch die im Rahmen der Anamneseerhebung geschilderten Beschwerden berücksichtigt werden und die betreffenden Leiden unter den laufenden Nummern 1-3 entsprechend ihrer Funktionseinschränkungen eingeschätzt sind. Die von der Beschwerdeführerin nun im Rahmen der Beschwerde dargestellte subjektiv empfundene Intensität der Schmerzen und damit einhergehende massive Einschränkungen im Alltag konnten im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in dem von ihr dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden und wurde dieses Vorbringen auch in der Beschwerde nicht durch medizinische Unterlagen belegt. Die persönliche Untersuchung zeigte auch die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ausreichend sicher, selbständig und ohne Hilfsmittel zu gehen sowie sich selbständig und ohne Hilfe zu be- und entkleiden. Was das Vorbringen der Nichtberücksichtigung des Migräneleidens betrifft, so ist auf die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung zu verweisen, wonach sie die Anfälle "meist rechtzeitig mit entsprechender Migränemedikation abfangen" könne. Das weitere diesbezügliche Vorbringen konnte durch keine Befunde belegt werden. Der einzige in diesem Zusammenhang bei der Antragstellung vorgelegte Befund beinhaltet lediglich eine Medikamentenliste. Ein allfällig bestehendes Migräneleiden erreicht daher aufgrund der medikamentös guten Bewältigbarkeit und der darüber hinaus nicht objektivierten Funktionseinschränkungen keinen einschätzungsrelevanten Grad der Behinderung. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind. Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Röntgenbefund der Lendenwirbelsäule bestätigt die Einschätzung im Sachverständigengutachten, wonach Aufbrauchserscheinungen und radiologische Veränderungen bestehen. Die diagnostizierte erosive Osteochondrose L4/L5 ist bereits im bei Antragsstellung vorgelegten MRT-Befund vom 13.12.2016 befundet, welcher dem Sachverständigengutachten zugrunde liegt. Die vorgelegten Behandlungskarten über physikalische Therapie und die Fotos der Therapiegeräte sind ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung des Ergebnisses herbeizuführen. Der bei der Beschwerdeführerin bestehende andauernde Therapiebedarf ist in der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens berücksichtigt, da die gewählte Position 02.01.02 einen andauernden Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie und Analgetika vorsieht. Das von der belangten Behörde eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachtens vom 01.02.2017 wird betreffend Art und Ausmaß der festgestellten Leiden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Die für Leiden 2 herangezogene Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung trägt dem Umstand, dass die Fußdeformitäten, wenn auch nur geringgradig, beidseitig und nicht einseitig vorliegen. Daher ist die Positionsnummer 02.05.36 anzuwenden. Daraus resultiert jedoch aufgrund des geringen Ausmaßes und mangels negativer Leidensbeeinflussung, keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Zur Erörterung der Rechtsfrage zur Anwendung der Einschätzungsverordnung, siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt II 3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage zur Anwendung der Einschätzungsverordnung, siehe die rechtlichen Erwägungen dazu unter Punkt römisch zwei 3.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)Paragraph 14, Absatz 2,, Paragraph 27, Absatz eins und eins a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft. (Paragraph 25, Absatz 12, BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 19.12.2016 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Das führende Leiden 1 der Beschwerdeführerin ist als "Aufbrauchserscheinungen der Lendenwirbelsäule bei Z.n. Bandscheibenoperation 2013, 2014"
Positionsnummer 02.01.02 der Funktionseinschränkung "Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen mittleren Grades" mit dem unteren Rahmensatz dieser Position und einem Grad der Behinderung von 30 vH zu bewerten, da zwar radiologische Veränderungen vorliegen und eine regelmäßige Schmerzmedikation erforderlich ist, jedoch aufgrund einer ausreichenden Kompensation eine ausreichende Selbständigkeit im Alltag besteht. Die Beurteilung des Grades der Behinderung ist eine Rechtsfrage und steht im Rahmen der Sachentscheidung dem erkennenden Senat zu, unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (sinngemäß VwGH 4.9.2006, Zl. 2003/09/0062, 18.10.2000, Zl. 99/09/0097, 01.06.1999, Zl. 94/08/0088). Eine Abweichung von der gutachterlichen Beurteilung war daher zulässig. In der Einschätzungsverordnung wird bei Funktionseinschränkungen der Extremitäten jeweils unterschieden, ob diese einseitig oder beidseitig vorliegen. Funktionseinschränkungen nicht kompensierter Fußdeformitäten sind der Position 02.05.35 bis 02.05.37 zugeordnet. Da die Defizite beidseitig vorliegen, und lediglich geringgradiger Ausprägung sind, ist die Position 02.05.36 mit dem unteren Rahmensatz heranzuziehen. Es zeigen sich zwar radiologische Arthrosezeichen beidseits, die Abrollbewegung im linken Fuß ist jedoch nur diskret eingeschränkt. Die Aufbrauchserscheinungen am rechten Kniegelenk werden als weiteres Leiden unter der laufenden Nummer 3 aufgenommen. Die Einschätzung erfolgte unter der Position 02.05.18 "Kniegelenk - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig" mit dem unteren Rahmensatz, da bei radiologischer drittgradiger Chrondropathie ein ausreichender Bewegungsumfang ohne wesentliche Einschränkung im Alltag vorliegt. Das Leiden 4 ist schließlich die Schilddrüsenunterfunktion unter medizinischer Therapie bei Zustand nach Schilddrüsenresektion 10/2012, welche unter der Position 09.01.01 "Endokrine Störungen leichten Grades" mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft wird, da unter medikamentöser Therapie eine ausreichende Substitution und Beschwerdefreiheit besteht.Das Leiden 4 ist schließlich die Schilddrüsenunterfunktion unter medizinischer Therapie bei Zustand nach Schilddrüsenresektion 10 aus 2012,, welche unter der Position 09.01.01 "Endokrine Störungen leichten Grades" mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft wird, da unter medikamentöser Therapie eine ausreichende Substitution und Beschwerdefreiheit besteht. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten durch Fachärzte nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sind die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, sowie Paragraph 14, Absatz eins und 2 BEinstG nicht erfüllt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 30 vH festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte, Sachverständigengutachten geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat vom Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und dokumentieren keine Leidenszustände, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich allgemeinmedizinisch untersucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen.Die Beschwerdeführerin hat vom Sachverständigengutachten vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings - wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt - nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und dokumentieren keine Leidenszustände, welche das Vorbringen fundiert erhärten bzw. die sachverständige Beurteilung überzeugend in Zweifel ziehen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich allgemeinmedizinisch untersucht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W260.2148304.1.00