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{'item': 'W268 2151204-1'}

Obsah (27)§ 76§ 22a§ 35§ 3§ 8§ 10§ 75§ 63§ 57§ 52§ 46§ 53§ 13§ 18§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§§ 56§ 83§ 1§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum29.03.2017 GeschäftszahlW268 2151204-1 SpruchW268 2151204-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GAC

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG und § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Er wurde hierzu am selben Tag auf der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt und am 24.02.2012 einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterzogen. Als Fluchtgrund führte er an, dass er in die Entführung eines indischen Kapitäns durch eine Gruppe von nigerianischen Rebellen involviert gewesen sei.
  3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 12 02.021-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der BF wurde

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 12 02.021-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF wurde

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 09.03.2012 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
  2. Mit Bescheid der BPD Wien vom 31.07.2012 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 24.02.2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 mit Erkenntnis vom 29.01.2016

§§ 3, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet ab und verwies

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.6. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA vom 24.02.2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.11.2015 mit Erkenntnis vom 29.01.2016

Paragraphen 3, 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab und verwies

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.

  1. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2016 stellte der BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher abgelehnt wurde.
  2. Am 25.01.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seit ca. drei Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Nigerianerin namens XXXX habe, wobei er glaube, dass diese 24 Jahre alt sei. Er sei seit der Stellung seines Asylantrages durchgehend in Österreich aufhältig, habe sein bisheriges Leben durch Gelegenheitsjobs, Geld von seiner Freundin und finanzieller Zuwendung seitens der Caritas bestritten und habe nach seiner Entlassung aus der JA XXXX in unterschiedlichen Betrieben, darunter eine Möbelfirma gearbeitet. Den Namen der Firma wisse er nicht mehr, aber er habe noch Unterlagen davon, welche sich in der Wohnung seiner Freundin befinden würden. Er habe keine Ersparnisse, jedoch ein Konto, auf welchem etwa 50 Euro oben seien. Weiters führte er aus, dass er einen Deutschkurs gemacht habe, wobei die Teilnahmebestätigung bei seiner Freundin sei, er habe in Wien in einem Verein, der einem Nigerianer gehöre, Fußball gespielt, er habe 2013 für die Caritas ca. 2x die Woche kleinere Arbeiten verrichtet bzw. Dinge gereinigt. Befragt zu einem möglichen Freundeskreis gab er an, dass einer Wolfgang heißen würde, den Namen von dessen Frau wisse er nicht, die meisten seien außerdem Zeugen Jehovas, welche ihn auch zu Hause besuchen würden. Er habe eine Schwester, welche bis vor kurzem in England gelebt habe, diese sei aber vor kurzem mit Ihrem Mann in die USA übersiedelt. Seine Eltern seien beide tot und er habe in Nigeria noch einen Onkel, mit dem er aber keinen Kontakt habe. Er habe eine Tochter, deren Mutter halb Ungarin und halb Österreicherin sei, diese habe die Beziehung nach seiner ersten Verhaftung beendet und sei nach Ungarn zurückgegangen. Er habe ab und zu Kontakt mit der Mutter, eine Geburtsurkunde seiner Tochter habe er nicht. Er habe nach seiner Entlassung versucht, wieder eine Beziehung mit ihr einzugehen, diese habe aber abgelehnt, da sie mit einem anderen Mann zusammen sei. Beruflich könne er sich vorstellen, eine Tätigkeit, wo Schweißarbeiten durchgeführt werden zu machen, gelernt habe er den Beruf Seemann, den er 5 Jahre ausgeübt habe. Zuletzt gab er befragt zu seiner Rückkehr nach Nigeria an, dass er sich in großen Schwierigkeiten befinden würde, wobei die Unterkunft das kleinere Problem sei, da es mit dem neuen Präsidenten immer noch Probleme geben würde, da alle Menschen der Militantengruppe der er angehörte, bereits weg seien. Wenn er nach Nigeria zurückkehren würde, würde er wahrscheinlich im Gefängnis landen, er würde ohne dieses Problem gern nach Nigeria zurückkehren, denn er würde hier kein normales Leben führen, da er immer wieder Probleme habe. Schlussendlich führte er aus, dass er seine Freundin heiraten und ein normales Leben führen möchte, eine freiwillige Rückkehr unter Gewährung einer Rückkehrhilfe sei keine Option.
  3. Am 25.01.2017 erfolgte eine Einvernahme des BF hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er seit ca. drei Jahren eine Beziehung mit einer in Österreich rechtmäßig aufhältigen Nigerianerin namens römisch 40 habe, wobei er glaube, dass diese 24 Jahre alt sei. Er sei seit der Stellung seines Asylantrages durchgehend in Österreich aufhältig, habe sein bisheriges Leben durch Gelegenheitsjobs, Geld von seiner Freundin und finanzieller Zuwendung seitens der Caritas bestritten und habe nach seiner Entlassung aus der JA römisch 40 in unterschiedlichen Betrieben, darunter eine Möbelfirma gearbeitet. Den Namen der Firma wisse er nicht mehr, aber er habe noch Unterlagen davon, welche sich in der Wohnung seiner Freundin befinden würden. Er habe keine Ersparnisse, jedoch ein Konto, auf welchem etwa 50 Euro oben seien. Weiters führte er aus, dass er einen Deutschkurs gemacht habe, wobei die Teilnahmebestätigung bei seiner Freundin sei, er habe in Wien in einem Verein, der einem Nigerianer gehöre, Fußball gespielt, er habe 2013 für die Caritas ca. 2x die Woche kleinere Arbeiten verrichtet bzw. Dinge gereinigt. Befragt zu einem möglichen Freundeskreis gab er an, dass einer Wolfgang heißen würde, den Namen von dessen Frau wisse er nicht, die meisten seien außerdem Zeugen Jehovas, welche ihn auch zu Hause besuchen würden. Er habe eine Schwester, welche bis vor kurzem in England gelebt habe, diese sei aber vor kurzem mit Ihrem Mann in die USA übersiedelt. Seine Eltern seien beide tot und er habe in Nigeria noch einen Onkel, mit dem er aber keinen Kontakt habe. Er habe eine Tochter, deren Mutter halb Ungarin und halb Österreicherin sei, diese habe die Beziehung nach seiner ersten Verhaftung beendet und sei nach Ungarn zurückgegangen. Er habe ab und zu Kontakt mit der Mutter, eine Geburtsurkunde seiner Tochter habe er nicht. Er habe nach seiner Entlassung versucht, wieder eine Beziehung mit ihr einzugehen, diese habe aber abgelehnt, da sie mit einem anderen Mann zusammen sei. Beruflich könne er sich vorstellen, eine Tätigkeit, wo Schweißarbeiten durchgeführt werden zu machen, gelernt habe er den Beruf Seemann, den er 5 Jahre ausgeübt habe. Zuletzt gab er befragt zu seiner Rückkehr nach Nigeria an, dass er sich in großen Schwierigkeiten befinden würde, wobei die Unterkunft das kleinere Problem sei, da es mit dem neuen Präsidenten immer noch Probleme geben würde, da alle Menschen der Militantengruppe der er angehörte, bereits weg seien. Wenn er nach Nigeria zurückkehren würde, würde er wahrscheinlich im Gefängnis landen, er würde ohne dieses Problem gern nach Nigeria zurückkehren, denn er würde hier kein normales Leben führen, da er immer wieder Probleme habe. Schlussendlich führte er aus, dass er seine Freundin heiraten und ein normales Leben führen möchte, eine freiwillige Rückkehr unter Gewährung einer Rückkehrhilfe sei keine Option.
  4. Aus einem Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017 geht hervor, dass im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Lebensgefährtin des BF diese unter anderem ersucht wurde, Unterlagen ehestmöglich per E- Mail zu übermitteln. Diese habe in Folge zugesichert, die Unterlagen ehestmöglich per Mail zu senden. Bis dato langten keine Unterlagen ein.
  5. Mit Verfahrensordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 02.02.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.10. Mit Verfahrensordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 02.02.2017 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F erlassen und (Spruchpunkt I.). Weiters wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt I.).

Weiters wurde

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt II.). Zudem stellte die belangte Behörde

§ 13

Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz den Verlust des Aufenthaltsrechts des BF im Bundesgebiet ab dem 18.08.2012 fest (Spruchpunkt III.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF erlassen und (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG idgF ein Einreiseverbot befristet für die Dauer von 8 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zudem stellte die belangte Behörde

Paragraph 13, Absatz 2 Ziffer 1 Asylgesetz den Verlust des Aufenthaltsrechts des BF im Bundesgebiet ab dem 18.08.2012 fest (Spruchpunkt römisch drei.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde mit Schriftsatz vom 07.02.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Mit Schreiben vom 17.02.2017, vom BF übernommen am 21.02.2017, wurde dem BF das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und der BF von der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung verständigt und diesem eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme insbesondere zu seinen persönlichen Verhältnissen eingeräumt. Das Schreiben wurde weiters auch am selben Tag an den Vertreter des BF übermittelt. Mit E-Mail vom selben Tag ersuchte der Vertreter des BF um Information, wann der BF aus der Strafhaft entlassen werde. Per E-Mail vom selben Tag wurde die Frage dahingehend beantwortet, dass der BF am 29.03.2017 aus der Strafhaft entlassen werde. Es wurde weiters keine Stellungnahme eingebracht.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat wie folgt: "

§ 13Abs.

2 Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.07.2012 verloren."14. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat wie folgt: "

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 Asylgesetz haben Sie Ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.07.2012 verloren."

  1. Am 10.03.2017 wurde der BF im PAZ Wien Hernals einer Delegation der nigerianischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Er wurde als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert und es erfolgte eine Zusage zur Ausstellung eines Reisedokuments.
  2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, wurde

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.16. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2017, wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe. Er sei offensichtlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet gereist und habe lediglich zur Aufenthaltssicherung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei nach seiner Einreise in das Bundesgebiet schon binnen drei Monaten straffällig und rechtskräftig verurteilt geworden. Bislang sei der BF viermal in Österreich gerichtlich verurteilt worden. Er habe sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.07.2012 verloren. Er weise in Österreich keinen Grad der Integration auf, der über das hinausgehe, was man angesichts seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erwarten könne. Er habe zwar eine Tochter, jedoch habe er diese noch nie gesehen und sei auch nicht im Besitz von Dokumenten, die seine Vaterschaft nachweisen könnten. Die Mutter des Kindes lebe in Ungarn mit einem anderen Mann. Weiters führe der BF eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, die einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich habe. Seit 27.11.2015 wohne er mit ihr gemeinsam an derselben Wohnadresse. Diese Wohnsitzmeldung sei jedoch in unmittelbarem Anschluss an die Haftentlassung aus der Justizanstalt XXXX am 24.11.2015 erfolgt, weshalb davon auszugehen sei, dass dies aus rein asyltaktischen Gründen erfolgt sei. Es könne letztendlich nicht von einer derartigen Nahebeziehung ausgegangen werden, die ein schützenswertes Familienleben im Sinne der EMRK begründen könne. Er verfüge zudem nicht über ausreichend Barmittel, um seinen weiteren Unterhalt zu finanzieren und sei zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. Er sei nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Angesichts dieses massiven Fehlverhaltens gefährde der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mittlerweile sei der BF auch von einer nigerianischen Delegation identifiziert worden und es sei somit mit einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen. Zur Fluchtgefahr wurde zudem noch ausgeführt, dass sich der BF seines unrechtmäßigen Aufenthalts und seiner negativen Bleibeaussichten bewusst sei. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen worden. Da der BF nicht willig sei, Österreich auf freiwilliger Basis zu verlassen und er dies auch artikuliert habe, müsse das Bundesamt ihm die persönliche Glaubwürdigkeit absprechen. Das Risiko des Untertauchens ergebe sich zwingend aus seinem bisherigen Verhalten sowie aus seiner Ablehnung gegenüber den beabsichtigten behördlichen Maßnahmen. Letztendlich seien die Z 1, 3 und 9 des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und einen unbegründeten Asylantrag gestellt habe. Er sei offensichtlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet gereist und habe lediglich zur Aufenthaltssicherung einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er sei nach seiner Einreise in das Bundesgebiet schon binnen drei Monaten straffällig und rechtskräftig verurteilt geworden. Bislang sei der BF viermal in Österreich gerichtlich verurteilt worden. Er habe sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 10.07.2012 verloren. Er weise in Österreich keinen Grad der Integration auf, der über das hinausgehe, was man angesichts seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet erwarten könne. Er habe zwar eine Tochter, jedoch habe er diese noch nie gesehen und sei auch nicht im Besitz von Dokumenten, die seine Vaterschaft nachweisen könnten. Die Mutter des Kindes lebe in Ungarn mit einem anderen Mann. Weiters führe der BF eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, die einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich habe. Seit 27.11.2015 wohne er mit ihr gemeinsam an derselben Wohnadresse. Diese Wohnsitzmeldung sei jedoch in unmittelbarem Anschluss an die Haftentlassung aus der Justizanstalt römisch 40 am 24.11.2015 erfolgt, weshalb davon auszugehen sei, dass dies aus rein asyltaktischen Gründen erfolgt sei. Es könne letztendlich nicht von einer derartigen Nahebeziehung ausgegangen werden, die ein schützenswertes Familienleben im Sinne der EMRK begründen könne. Er verfüge zudem nicht über ausreichend Barmittel, um seinen weiteren Unterhalt zu finanzieren und sei zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. Er sei nicht bereit, Österreich freiwillig zu verlassen. Angesichts dieses massiven Fehlverhaltens gefährde der weitere Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mittlerweile sei der BF auch von einer nigerianischen Delegation identifiziert worden und es sei somit mit einer zeitnahen Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen. Zur Fluchtgefahr wurde zudem noch ausgeführt, dass sich der BF seines unrechtmäßigen Aufenthalts und seiner negativen Bleibeaussichten bewusst sei. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von acht Jahren erlassen worden. Da der BF nicht willig sei, Österreich auf freiwilliger Basis zu verlassen und er dies auch artikuliert habe, müsse das Bundesamt ihm die persönliche Glaubwürdigkeit absprechen. Das Risiko des Untertauchens ergebe sich zwingend aus seinem bisherigen Verhalten sowie aus seiner Ablehnung gegenüber den beabsichtigten behördlichen Maßnahmen. Letztendlich seien die Ziffer eins, 3 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Aufgrund der persönlichen Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestehe. Es liege somit eine Ultima-ratio-Situation vor, weshalb auch die Anwendung des gelinderen Mittels nicht angezeigt sei. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2017, durch persönliche Übernahme zugestellt. Mit Verfahrensordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 14.03.2017 wurde dem BF zudem amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 14.03.2017 wurde dem BF zudem amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 17. Mit Schreiben vom 27.03.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.03.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Dort wurde zunächst ausgeführt, dass der BF mit Schreiben vom 17.02.2017 von der geplanten Verhängung der Schubhaft verständigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Nichtabgabe einer Stellungnahme könne jedoch nicht dazu führen, dass die Behörde eine Sachentscheidung treffe ohne den BF einzuvernehmen. Der BF sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Im Hinblick auf die Dauer der Schubhaft wurde ausgeführt, dass sich der BF seit längerem in Strafhaft befinde und die Behörde die Vorführung des BF vor die nigerianische Delegation bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte veranlassen müssen. Andererseits würden sich aus dem Bescheid keine Informationen ergeben, warum die Behörde von lediglich einer kurzen Anhaltung in Schubhaft ausgehe und es stelle sich die Frage, wieviel Zeit die Erlangung eines Heimreisezertifikats in Anspruch nehmen werde. Ebenso würden Angaben fehlen, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass die Ansetzung des Abschiebetermins so zeitnah wie möglich sein werde. Da sich der BF bereits länger in Strafhaft aufhalte, hätte die Erlangung des Heimreisezertifikats wesentlich früher veranlasst werden können, sodass der BF das HRZ zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Justizanstalt bereits erlangt hätte und eine Schubhaft gar nicht von Nöten gewesen wäre. Weiters würde beim BF auch keine Fluchtgefahr vorliegen. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien. Im vorliegenden Fall sei nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kriterien die belangte Behörde als gegeben ansehe. Im vorliegenden Fall seien von der Behörde die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 (gemeint vermutlich § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG) als erfüllt angesehen worden, wobei dies im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF begründet worden sei. Das Privatleben des BF sei in keinster Weise berücksichtigt worden. Der BF habe eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er bereits zusammen lebte und auch nach der Haftentlassung wieder zusammenleben würde. Lediglich die Begehung von Straftaten als Kriterium zur Beurteilung der Fluchtgefahr zu benutzen, sei für die Begründung nicht ausreichend. Letztendlich sei die Schubhaft auch nicht verhältnismäßig, zumal keine Umstände dargetan worden seien, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Schließlich hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum im Fall des BF kein gelinderes Mittel in Frage komme. Dabei wäre ein gelinderes Mittel in Folge einer periodischen Meldeverpflichtung oder eine Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten naheliegend gewesen. Dem BF wäre es außerdem ohne weiteres möglich, sich bis zur Ausreise in seiner Wohnung aufzuhalten und sich in periodischen Zeitabständen bei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden.17. Mit Schreiben vom 27.03.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.03.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft ein. Dort wurde zunächst ausgeführt, dass der BF mit Schreiben vom 17.02.2017 von der geplanten Verhängung der Schubhaft verständigt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Nichtabgabe einer Stellungnahme könne jedoch nicht dazu führen, dass die Behörde eine Sachentscheidung treffe ohne den BF einzuvernehmen. Der BF sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Im Hinblick auf die Dauer der Schubhaft wurde ausgeführt, dass sich der BF seit längerem in Strafhaft befinde und die Behörde die Vorführung des BF vor die nigerianische Delegation bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte veranlassen müssen. Andererseits würden sich aus dem Bescheid keine Informationen ergeben, warum die Behörde von lediglich einer kurzen Anhaltung in Schubhaft ausgehe und es stelle sich die Frage, wieviel Zeit die Erlangung eines Heimreisezertifikats in Anspruch nehmen werde. Ebenso würden Angaben fehlen, weshalb die Behörde davon ausgehe, dass die Ansetzung des Abschiebetermins so zeitnah wie möglich sein werde. Da sich der BF bereits länger in Strafhaft aufhalte, hätte die Erlangung des Heimreisezertifikats wesentlich früher veranlasst werden können, sodass der BF das HRZ zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Justizanstalt bereits erlangt hätte und eine Schubhaft gar nicht von Nöten gewesen wäre. Weiters würde beim BF auch keine Fluchtgefahr vorliegen. Es wäre an der belangten Behörde gelegen, die konkret herangezogenen Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu benennen und zu begründen, warum gerade diese im konkreten Fall anwendbar seien. Im vorliegenden Fall sei nicht zweifelsfrei feststellbar, welche Kriterien die belangte Behörde als gegeben ansehe. Im vorliegenden Fall seien von der Behörde die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 (gemeint vermutlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG) als erfüllt angesehen worden, wobei dies im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF begründet worden sei. Das Privatleben des BF sei in keinster Weise berücksichtigt worden. Der BF habe eine Lebensgefährtin in Österreich, mit der er bereits zusammen lebte und auch nach der Haftentlassung wieder zusammenleben würde. Lediglich die Begehung von Straftaten als Kriterium zur Beurteilung der Fluchtgefahr zu benutzen, sei für die Begründung nicht ausreichend. Letztendlich sei die Schubhaft auch nicht verhältnismäßig, zumal keine Umstände dargetan worden seien, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Schließlich hätten auch gelindere Mittel ausgereicht und habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum im Fall des BF kein gelinderes Mittel in Frage komme. Dabei wäre ein gelinderes Mittel in Folge einer periodischen Meldeverpflichtung oder eine Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten naheliegend gewesen. Dem BF wäre es außerdem ohne weiteres möglich, sich bis zur Ausreise in seiner Wohnung aufzuhalten und sich in periodischen Zeitabständen bei der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Beantragt werde daher

  1. a)eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  2. b)den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten;
  3. c)die Anwendung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG anzuordnen.
  4. b)den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft, und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten;
  5. c)die Anwendung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG anzuordnen. 18. Am 27.03.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Auf Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung wurden in Folge vom BFA die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt. 19. Mit Schriftsatz vom 28.03.2017 wurde dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme der belangten Behörde zur Schubhaftbeschwerde übermittelt, in welcher sehr detailliert auf die in der Beschwerde angeführten Punkte Bezug genommen und letztendlich eine umfangreiche, sehr gut begründete Stellungnahme abgegeben wurde. Beantragt wurde schließlich, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der angeführten Kosten zu verpflichten. 20. Mit Schreiben vom 29.03.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des HRZ betreffend den BF übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist Staatsangehöriger von Nigeria und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verfügte außerhalb des Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Der BF ist in Österreich mehrfach vorbestraft und es besteht gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes Rückkehrverbot: Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 30 Tagen, davon sechs Monate und 16 Tage auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt.Er wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und 30 Tagen, davon sechs Monate und 16 Tage auf drei Jahre bedingt, rechtskräftig verurteilt. Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX, erneut wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Des Weiteren wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , erneut wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Zudem wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX, abermals wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.Zudem wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , abermals wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX abermals wegen § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt.Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 abermals wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten rechtskräftig verurteilt. Zusammengerechnet hat der BF von den fünf Jahren seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet etwa vier Jahre und fünf Monate in Haft verbracht. Der Beschwerdeführer ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung. 1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Es liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 06.04.2017, sohin für einen Termin innerhalb der Überstellungsfrist angesetzt. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wie auch faktisch durchführbar. 1.4. Zum Sicherungsbedarf: Der BF ist mehrfach aufgrund von Drogendelikten vorbestraft und es ist davon auszugehen, dass er sich seinen Lebensunterhalt in Österreich (auch) durch die Begehung von Straftaten finanziert hat. Er hat hinsichtlich der von ihm verübten Straftaten keine Schuldeinsicht. Er hat zwar ein Bankkonto, auf welchem etwa 50 € oben sind, aber ansonsten keine Ersparnisse und er verfügt somit nicht über nicht ausreichende eigene existenzsichernde Barmittel. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über persönliche Beziehungen: Er befindet sich seit drei Jahren in einer Beziehung mit einer rechtmäßig aufhältigen nigerianischen Staatsangehörigen. Er ist mit ihr seit 27.11.2015 an derselben Wohnadresse gemeldet. Diese Wohnsitzmeldung erfolgte unmittelbar nach der Haftentlassung des BF aus der Justizanstalt XXXX am 24.11.2015.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über persönliche Beziehungen: Er befindet sich seit drei Jahren in einer Beziehung mit einer rechtmäßig aufhältigen nigerianischen Staatsangehörigen. Er ist mit ihr seit 27.11.2015 an derselben Wohnadresse gemeldet. Diese Wohnsitzmeldung erfolgte unmittelbar nach der Haftentlassung des BF aus der Justizanstalt römisch 40 am 24.11.2015. Der BF hat auch eine Tochter aus einer früheren Beziehung, jedoch hat er diese noch nie gesehen und ist auch nicht im Besitz von Dokumenten betreffend seine Tochter. Die Mutter des Kindes wohnt in Ungarn mit einem anderen Mann zusammen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert und spricht ein bisschen Deutsch. Er verrichtete kleinere Tätigkeiten für die Caritas. Er spielte in einem Fußballclub in Wien und hat ein paar Bekannte und ist ansonsten weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass sich der BF der Überstellung nach Nigeria bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Akten. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität konnte im Rahmen seiner Vorführung vor eine Delegation der nigerianischen Botschaft bestätigt werden. Dass der BF in Österreich mehrfach vorbestraft ist und nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügte, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften sowie den im Verwaltungsakt befindlichen diesbezüglichen Dokumenten. Die Feststellung, dass der BF gesund ist und keiner medizinischen Versorgung bedarf, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen im Rahmen der Einvernahme vom 25.01.2017 und stellt sich insofern als nicht strittig dar. 2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 02.02.2017, in welchem eine Rückkehrentscheidung verfügt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt sowie insbesondere der Stellungnahme des Bundesamtes, dass die Abschiebung für den 06.04.2017 geplant und auch eine diesbezügliche Flugreservierung bereits getätigt wurde. Eine Kopie des Heimreisezertifikats ist im Akt. Die Abschiebung wird daher jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Bundesamt die Erlangung des Heimreisezertifikats wesentlich früher hätte veranlassen müssen, ist zu entgegnen, dass die Rückkehrentscheidung erst ab Übernahme am 02.02.2017 durchsetzbar war und vor der Ab- bzw. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz eine Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat des BF aufgrund von § 33 Abs. 4 BFA-VG nicht zulässig war. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde jedoch schon am 03.02.2017 eingeleitet und fand in Folge schon am 10.03.2017 die Identitätsfeststellung vor der nigerianischen Delegation statt und wurde zudem der Abschiebetermin schon mit 06.04.2017 fixiert, sodass sich der BF nach Entlassung aus der Strafhaft am 29.03.2017 etwa noch eine Woche in Schubhaft befinden wird. Es lässt sich somit angesichts dieser Tatsachen feststellen, dass die belangte Behörde keineswegs nachlässig bei den einzelnen Schritten zur Erlangung des Heimreisezertifikats war, sondern im Gegenteil sehr rasch die notwendigen Schritte gesetzt hat.Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach das Bundesamt die Erlangung des Heimreisezertifikats wesentlich früher hätte veranlassen müssen, ist zu entgegnen, dass die Rückkehrentscheidung erst ab Übernahme am 02.02.2017 durchsetzbar war und vor der Ab- bzw. Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz eine Übermittlung personenbezogener Daten an den Herkunftsstaat des BF aufgrund von Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG nicht zulässig war. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde jedoch schon am 03.02.2017 eingeleitet und fand in Folge schon am 10.03.2017 die Identitätsfeststellung vor der nigerianischen Delegation statt und wurde zudem der Abschiebetermin schon mit 06.04.2017 fixiert, sodass sich der BF nach Entlassung aus der Strafhaft am 29.03.2017 etwa noch eine Woche in Schubhaft befinden wird. Es lässt sich somit angesichts dieser Tatsachen feststellen, dass die belangte Behörde keineswegs nachlässig bei den einzelnen Schritten zur Erlangung des Heimreisezertifikats war, sondern im Gegenteil sehr rasch die notwendigen Schritte gesetzt hat. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der BF jedenfalls sofort zu enthaften. 2.3. Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen zu den Vorstrafen des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass er hinsichtlich der von ihm verübten Straftaten keine Schuldeinsicht hat, ergibt sich daraus, dass er in der Einvernahme vom 25.01.2017 nach Vorhalt seiner Straftaten angab, dass er nicht wisse, was er dazu sagen solle. Er sei nicht schuld und habe er dies auch dem Richter gesagt. Auf weitere Nachfrage, warum er diese Straftaten begangen hat, brachte er vor, dass ihn der Richter aufgrund seiner Vorverurteilungen verurteilen müsse, wodurch er jedoch nicht die Frage beantwortete. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahme am 25.01.2017, die im Verfahren auch nicht relativiert wurden. Der Umstand, dass der BF in Österreich über eine soziale Anknüpfung verfügt, kann jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden, um diesen von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten: So ist dazu festzuhalten, dass die von ihm angegebene Lebensgefährtin trotz gegenteiliger Beteuerungen nie in Kontakt mit der Behörde getreten ist und auch keine Unterstützungsschreiben oder sonstige schriftliche Eingaben beim Bundesamt einlangten, aus welchen geschlossen werden könnte, dass diese noch immer in aufrechter Beziehung mit dem BF steht. Allein die Tatsache, dass der BF mit ihr seit 27.11.2015 an derselben Wohnadresse gemeldet ist, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass dieser in einer so intakten Beziehung mit seiner Lebensgefährtin ist, sodass diese ihn von einem allfälligen Untertauchen abhalten würde. Die Feststellung, dass die Wohnsitzmeldung unmittelbar nach der Haftentlassung des BF aus der Justizanstalt XXXX am 24.11.2015 erfolgte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und lässt sich daraus schließen, dass diese allenfalls überhaupt nur aus asyltaktischen Gründen vorgenommen wurde.Der Umstand, dass der BF in Österreich über eine soziale Anknüpfung verfügt, kann jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden, um diesen von einem neuerlichen Untertauchen abzuhalten: So ist dazu festzuhalten, dass die von ihm angegebene Lebensgefährtin trotz gegenteiliger Beteuerungen nie in Kontakt mit der Behörde getreten ist und auch keine Unterstützungsschreiben oder sonstige schriftliche Eingaben beim Bundesamt einlangten, aus welchen geschlossen werden könnte, dass diese noch immer in aufrechter Beziehung mit dem BF steht. Allein die Tatsache, dass der BF mit ihr seit 27.11.2015 an derselben Wohnadresse gemeldet ist, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass dieser in einer so intakten Beziehung mit seiner Lebensgefährtin ist, sodass diese ihn von einem allfälligen Untertauchen abhalten würde. Die Feststellung, dass die Wohnsitzmeldung unmittelbar nach der Haftentlassung des BF aus der Justizanstalt römisch 40 am 24.11.2015 erfolgte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und lässt sich daraus schließen, dass diese allenfalls überhaupt nur aus asyltaktischen Gründen vorgenommen wurde. Auch im Hinblick auf die Tochter des BF kann nicht festgestellt werden, dass der BF durch diese von einem allfälligen Untertauchen abgehalten werden würde. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der BF seine Tochter noch nie gesehen hat und die Mutter seiner Tochter mittlerweile in Ungarn lebt. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Behörde das vorhandene Privatleben des BF in keinster Weise berücksichtigt hat, erweist sich somit als haltlos. Die Feststellung über die unzureichenden Mittel zur Existenzsicherung ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme am 25.01.2017 in Verbindung mit dem im Akt einliegenden Auszug aus der Anhaltedatei, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer über Geldmittel in der Höhe von 7,57 € verfügt. Die nicht vorhandene Integration am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem sowie die nur geringfügigen Deutschkenntnisse ergeben sich aus den eigenen Aussagen des BF in der Einvernahme am 25.01.2017. Die Feststellung, dass der BF kleinere Tätigkeiten für die Caritas verrichtete und in einem Fußballclub in Wien spielte, ansonsten jedoch weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden ist, ergibt sich ebenso aus den eigenen Aussagen des BF in der Einvernahme am 25.01.2017. Die Feststellung, wonach im gegenständlichen Fall davon auszugehen ist, dass sich der BF der Überstellung nach Nigeria bei Beendigung der Schubhaft entziehen würde, ergibt sich einerseits aus dem bisherigen Lebenswandel des BF sowie daraus, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 25.01.2017 mehrmals seine Ausreiseunwilligkeit nach Nigeria artikuliert hat, obwohl er sich seines unrechtmäßigen Aufenthalts und seiner negativen Bleibeperspektive durchaus bewusst war. So gab er auf die Frage hinsichtlich einer freiwilligen Rückkehr zunächst an, dass er die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr kenne, aber dass er ins Gefängnis kommen würde, wenn er freiwillig zurückkehren würde. Nach nochmaligem Vorhalt der Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr verneinte er diese neuerlich und gab an, dass dies keine Option für ihn sei. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.

  1. Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde:3.
  2. Spruchpunkt römisch eins - Abweisung der Beschwerde: 3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:3.3.1 Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.3.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.3.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). 3.3.
  3. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.3.
  4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.3.3.
  5. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.3.3.
  6. wiedergegeben) gesetzlich definiert, wobei im gegenständlichen Fall - der ohne Bezug auf die Dublin-III-VO ist - auch auf weitere Kriterien zurückgegriffen werden kann, die wesentlich auch vom Verwaltungsgerichtshof in langjähriger Judikatur entwickelt worden sind. Mit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen. 3.3.
  7. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF verfügte außerhalb des Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und hielt sich aufgrund von Verurteilungen wegen mehrfacher Straftaten den Großteil seines Aufenthalts in Österreich in Haftanstalten auf. Es besteht weiters schon seit dem 31.07.2012 ein Rückkehrverbot gegen den BF, wobei er trotz dieser Tatsache nie ausgereist ist.Im vorliegenden Fall geht das Gericht von Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF verfügte außerhalb des Asylverfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich und hielt sich aufgrund von Verurteilungen wegen mehrfacher Straftaten den Großteil seines Aufenthalts in Österreich in Haftanstalten auf. Es besteht weiters schon seit dem 31.07.2012 ein Rückkehrverbot gegen den BF, wobei er trotz dieser Tatsache nie ausgereist ist. Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, war dem BF im bisherigen Verfahren auf Grund seines bisherigen Verhaltens auch die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen. Der BF hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der BF kurz nach Beginn seines Aufenthalts in Österreich straffällig wurde, mehrmals verurteilt wurde und sich bis heute (29.03.2017) auch in Strafhaft befand. Der BF verfügt in Österreich abgesehen von seiner Lebensgefährtin über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Wie oben schon ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Lebensgefährtin des BF diesen von einem allfälligen Untertauchen abhalten würde. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid daher zu Recht auf die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid daher zu Recht auf die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG. Aus diesem Grund kann auch nicht den Ausführungen in der Beschwerde gefolgt werden, wo moniert wird, dass im Bescheid nicht zweifelsfrei feststellbar sei, welche Kriterien die belangte Behörde als gegeben ansieht, zumal dies im vorliegenden Fall sogar eindeutig geschah. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt zudem auch als widersprüchlich, da gleich in Folge angeführt wird, dass die Behörde die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 (gemeint vermutlich § 76 Abs. 3 Z 1, 3 und 9 FPG) als erfüllt angesehen habe, wobei dies im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF begründet worden sei.Aus diesem Grund kann auch nicht den Ausführungen in der Beschwerde gefolgt werden, wo moniert wird, dass im Bescheid nicht zweifelsfrei feststellbar sei, welche Kriterien die belangte Behörde als gegeben ansieht, zumal dies im vorliegenden Fall sogar eindeutig geschah. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt zudem auch als widersprüchlich, da gleich in Folge angeführt wird, dass die Behörde die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 (gemeint vermutlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG) als erfüllt angesehen habe, wobei dies im Wesentlichen mit der Straffälligkeit des BF begründet worden sei. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass im Fall des BF vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen werden konnte. Aufgrund der geplanten Abschiebung am 06.04.2017 nach Nigeria erweist sich auch die Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig. Die belangte Behörde arbeitete im Verfahren des BF erkennbar rasch und war um eine zeitnahe Abschiebung bemüht.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des BF ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs heranzuziehenden Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, dass im Fall des BF vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen werden konnte. Aufgrund der geplanten Abschiebung am 06.04.2017 nach Nigeria erweist sich auch die Dauer der Schubhaft nicht unverhältnismäßig. Die belangte Behörde arbeitete im Verfahren des BF erkennbar rasch und war um eine zeitnahe Abschiebung bemüht. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren vorliegt, muss ausgeführt werden, dass der BF am 25.01.2017, somit etwa zwei Monate vor Erlassung des Schubhaftbescheides, eingehend zu seinen familiären und privaten Verhältnissen in der Einvernahme am 25.01.2017 befragt wurde. Er wurde im Rahmen dieser Einvernahme ebenso über die Möglichkeit einer Schubhaftverhängung informiert und gab dazu jedoch keine Stellungnahme ab. Weiters wurden sowohl er als auch sein Rechtsvertreter per Mail vom 17.02.2017 vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft) verständigt und es wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wobei auch hier keine Stellungnahme abgegeben wurde. Der Rechtsvertreter des BF trat in diesem Zusammenhang zwar mit der Behörde in Kontakt, indem nachgefragt wurde, wann der BF aus der Strafhaft entlassen werde und wurde diese Anfrage auch per Mail vom selben Tag beantwortet, jedoch wurde auch vom Rechtsvertreter keine Stellungnahme als notwendig erachtet. Aus diesem Grund ist die Aussage in der Beschwerde, wonach der BF in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt wurde, nicht haltbar und ist von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren auszugehen. 3.3.
  8. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Wie bereits oben unter Punkt II.2.
  9. ausgeführt, konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, dass er hinkünftig mit den Behörden kooperieren werde und dass ihn seine Lebensgefährtin oder andere Bekannte in Österreich von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würden. Im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben zu seiner Tochter ist weiters auch darauf hinzuweisen, dass er diese noch gar nie gesehen hat und diese weiters nicht in Österreich, sondern in Ungarn gemeinsam mit ihrer Mutter wohnhaft ist. Die Tatsache, dass der BF behördlich in Österreich gemeldet war, ist für sich allein nicht ausreichend, um von dessen Greifbarkeit auszugehen, zumal er im Gegensatz dazu den Großteil seines Aufenthalts in Österreich in Haft verbrachte. Zudem verfügt der BF über unzureichende eigene Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig.3.3.
  10. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2.
  11. ausgeführt, konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, dass er hinkünftig mit den Behörden kooperieren werde und dass ihn seine Lebensgefährtin oder andere Bekannte in Österreich von einem neuerlichen Untertauchen abhalten würden. Im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben zu seiner Tochter ist weiters auch darauf hinzuweisen, dass er diese noch gar nie gesehen hat und diese weiters nicht in Österreich, sondern in Ungarn gemeinsam mit ihrer Mutter wohnhaft ist. Die Tatsache, dass der BF behördlich in Österreich gemeldet war, ist für sich allein nicht ausreichend, um von dessen Greifbarkeit auszugehen, zumal er im Gegensatz dazu den Großteil seines Aufenthalts in Österreich in Haft verbrachte. Zudem verfügt der BF über unzureichende eigene Barmittel und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht die entscheidende Richterin daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die zuständige Richterin geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus. 3.3.
  12. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt II.2.
  13. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeutet hätte würde. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, dass sich der BF in der Wohnung seiner Freundin aufhalten könne, ist auszuführen, dass die Lebensgefährtin bis dato nicht mit den Behörden in Kontakt getreten ist und auch keine Dokumente oder Unterstützungsschreiben in diesem Zusammenhang vorgelegt wurden, weshalb letztendlich nicht davon auszugehen war, dass diese den BF vor einem Untertauchen abhalten könnte, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.3.3.
  14. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht der entscheidenden Richterin nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" unter Punkt römisch zwei.2.
  15. zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeutet hätte würde. Im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerde, dass sich der BF in der Wohnung seiner Freundin aufhalten könne, ist auszuführen, dass die Lebensgefährtin bis dato nicht mit den Behörden in Kontakt getreten ist und auch keine Dokumente oder Unterstützungsschreiben in diesem Zusammenhang vorgelegt wurden, weshalb letztendlich nicht davon auszugehen war, dass diese den BF vor einem Untertauchen abhalten könnte, sodass man im gegenständlichen Fall von einer "ultima ratio" der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.3.
  16. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben waren und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen. 3.
  17. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:3.
  18. Spruchpunkt römisch zwei - Fortsetzung der Schubhaft: 3.4.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.

  1. Spruchpunkt III. und IV. - Kostenersatz:3.
  2. Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenersatz: 3.5.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.5.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: "§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro." 3.5.
  8. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat einen Antrag auf Kostenersatz

§ 35Vw

GVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt

§ 35Abs. 1 Vw

GVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz und stellte er diesbezüglich auch gar keinen Antrag. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach

§ 1Z 3 und 4 Vw

G-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20.3.5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die belangte Behörde hat einen Antrag auf Kostenersatz

Paragraph 35, VwGVG gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG als unterlegene Partei kein Kostenersatz und stellte er diesbezüglich auch gar keinen Antrag. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei und hat demnach

Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von € 426,20. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Durch die Novellierung des Paragraph 22 a, BFA-VG und Paragraph 76, FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W268.2151204.1.00

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