← Österreich

{'item': 'G301 2132872-1'}

Obsah (16)§ 21Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 18§ 19a§ 61§ 66§ 67§ 9§ 31Art. 5Art. 20§§ 47f§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlG301 2132872-1 SpruchG301 2132872-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCK

§ 21Abs.

5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle St. Pölten, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mittels internationalem Rückschein in Bosnien und Herzegowina zugestellt am 06.08.2016, wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z 2 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach "Bosnien" zulässig ist (Spruchpunkt II.),

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle St. Pölten, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mittels internationalem Rückschein in Bosnien und Herzegowina zugestellt am 06.08.2016, wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach "Bosnien" zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 2. Mit dem am 16.08.2016 beim BFA, RD Niederösterreich - Außenstelle St. Pölten, eingelangten und mit 12.08.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und feststellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. erlassene Rückkehrentscheidung sowie die in Spruchpunkt II. festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina rechtswidrig waren/sind bzw. nicht zu Recht erfolgten; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahin abändern, dass das gegen den BF in Spruchpunkt III. erlassene Einreiseverbot aufgehoben wird; in eventu dieses Einreiseverbot von der Dauer eines Jahres in ein zeitlich befristetes Einreiseverbot kürzerer Dauer umzuwandeln, sowie

"§§ 47ff VwGG" in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geltenden "Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandsersatzes vor dem VwGH" erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin des BF

§ 19aRAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.2.

Mit dem am 16.08.2016 beim BFA, RD Niederösterreich - Außenstelle St. Pölten, eingelangten und mit 12.08.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und feststellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. erlassene Rückkehrentscheidung sowie die in Spruchpunkt römisch zwei. festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina rechtswidrig waren/sind bzw. nicht zu Recht erfolgten; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahin abändern, dass das gegen den BF in Spruchpunkt römisch drei. erlassene Einreiseverbot aufgehoben wird; in eventu dieses Einreiseverbot von der Dauer eines Jahres in ein zeitlich befristetes Einreiseverbot kürzerer Dauer umzuwandeln, sowie

"§§ 47ff VwGG" in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geltenden "Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandsersatzes vor dem VwGH" erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin des BF

Paragraph 19 a, RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.08.2016 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF besitzt einen gültigen biometrischen Reisepass von Bosnien und Herzegowina. Der BF reiste am XXXX2016 gemeinsam mit drei gemeinsamen Verwandten/Bekannten bzw. Nachbarn in das Bundesgebiet ein, wo alle vier Personen am XXXX2016 um 15:05 Uhr gemeinsam, in von Maurerarbeiten verschmutzter Arbeitskleidung, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf einer Baustelle angetroffen, sowie in weiterer Folge wegen illegaler Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorläufig festgenommen und angezeigt wurden. Am XXXX2016 wurde die Anhaltung des BF aufgehoben. Der BF übte zumindest am XXXX2016 gemeinsam mit seinem Cousin, dessen Sohn und dem Bekannten im Bundesgebiet eine Beschäftigung auf einer Baustelle aus, für die weder arbeitsmarktbehördliche Bewilligungen noch Anmeldungen zur Sozialversicherung vorlagen. Der BF verfügt über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel, der auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen würde. Der BF weist im Bundesgebiet weder Wohnsitzmeldungen im Zentralen Melderegister noch Versicherungszeiten in der Sozialversicherung auf. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste am XXXX2016 freiwillig und selbstständig wieder aus dem Bundesgebiet aus. Der BF ist ledig und hat keine Kinder oder Sorgepflichten. Den eigenen Angaben des BF nach handelt es sich bei der Lebensgefährtin des Bauherrn, auf dessen Baustelle der BF und seine drei Verwandten/Bekannten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurden, um die Tochter seines Cousins zweiten Grades, die er seit ihrer Kindheit kennt. Weiters lebt dieser Cousin zweiten Grades nach Angaben des BF im Bundesgebiet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass zu diesen im Bundesgebiet aufhältigen Personen ein besonderes Naheverhältnis besteht. Sonst verfügt der BF über keine nennenswerten familiären oder sonstige soziale Bindungen zum Bundesgebiet. Sein Lebensmittelpunkt lag bisher in Bosnien und Herzegowina. Der BF war von Beruf selbstständiger Eisenwarenhändler, hat sein eigenes Geschäft bereits jemanden übergeben und kann von seinen Ersparnissen im Herkunftsstaat leben. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie dem im Verwaltungsakt ersichtlichen bosnischen Reisepass (AS 27), an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellung zur Einreise des BF in das Bundesgebiet gemeinsam mit dem Cousin, dessen Sohn und dem gemeinsamen Bekannten ergibt sich einerseits aus der aktenkundigen Kopie des Einreisestempels mit dem entsprechenden Einreisedatum im Reisepass des BF und andererseits aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF, des N.B., des D.B. und des Z.V. in deren jeweiligen Einvernahmen vor dem BFA am 12.07.
  4. Die Feststellungen zur Betretung auf frischer Tat und die Festnahme beruhen auf dem Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX2016, das entsprechende Anhalteprotokoll sowie ein polizeilicher Bericht über die durchgeführten Amtshandlungen auf der gegenständlichen Baustelle vom selben Tag. Die Feststellungen, dass der BF über keine Wohnsitzmeldungen und keine Versicherungszeiten in der Sozialversicherung sowie strafgerichtlich unbescholten ist, entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in die entsprechenden Register). Die Feststellung zur freiwilligen und selbstständigen Ausreise am XXXX2016 ergibt sich aus der entsprechenden Eintragung im IZR. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des BF in Bosnien und Herzegowina, zu seinen dortigen familiären Bezügen sowie den mangelnden familiären und privaten Bezügen und der fehlenden Integration in Österreich, ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des BF vor der belangten Behörde und in der Beschwerde, die sich auch mit den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid decken und denen der BF in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist. Hinsichtlich der Feststellung, dass der BF gemeinsam mit seinem Cousin, dessen Sohn und dem gemeinsamen Bekannten auf der gegenständlichen Baustelle einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sind, ist Folgendes auszuführen: Aus Bericht der LPD XXXX geht vom XXXX2016 geht hervor, dass der BF, sein Cousin N.B., dessen Sohn D.B. und der gemeinsame Bekannte Z.V. von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der gegenständlichen Baustelle in Arbeitsgewand und verschmutzt von Maurerarbeiten angetroffen wurden. Die Lebensgefährtin des Bauherrn, welche offenbar die Tochter des Cousins zweiten Grades des BF ist, habe den Beamten gegenüber angegeben, dass es sich bei den betretenen Personen um Familienangehörige bzw. Verwandte handle, welche unentgeltlich auf dieser Baustelle arbeiten würden und sie nicht gewusst habe, dass dies nicht erlaubt sei (AS 17f Verwaltungsakt). Aktenkundig ist weiters eine Bestätigung vom XXXX2016, wonach der BF der Lebensgefährtin des Bauherrn freiwillig und unentgeltlich helfen würden (AS 15 Verwaltungsakt). Hinsichtlich des N.B., des D.B. und des Z.V. finden sich entsprechende Bestätigungen in deren jeweiligen Verwaltungsakten.Aus Bericht der LPD römisch 40 geht vom XXXX2016 geht hervor, dass der BF, sein Cousin N.B., dessen Sohn D.B. und der gemeinsame Bekannte Z.V. von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der gegenständlichen Baustelle in Arbeitsgewand und verschmutzt von Maurerarbeiten angetroffen wurden. Die Lebensgefährtin des Bauherrn, welche offenbar die Tochter des Cousins zweiten Grades des BF ist, habe den Beamten gegenüber angegeben, dass es sich bei den betretenen Personen um Familienangehörige bzw. Verwandte handle, welche unentgeltlich auf dieser Baustelle arbeiten würden und sie nicht gewusst habe, dass dies nicht erlaubt sei (AS 17f Verwaltungsakt). Aktenkundig ist weiters eine Bestätigung vom XXXX2016, wonach der BF der Lebensgefährtin des Bauherrn freiwillig und unentgeltlich helfen würden (AS 15 Verwaltungsakt). Hinsichtlich des N.B., des D.B. und des Z.V. finden sich entsprechende Bestätigungen in deren jeweiligen Verwaltungsakten. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2016 brachte der BF als Grund für seine Einreise nach Österreich vor, dass der Vater der Lebensgefährtin des Bauherrn in Österreich sein Cousin zweiten Grades sei. Er habe sich bereits zuvor, Mitte Juni 2016, in Österreich beim Verwandten der Lebensgefährtin des Bauherrn aufgehalten, da er zu seinem eigenen Geburtstag nach Österreich eingeladen worden wäre. Die neuerliche Einreise am XXXX2016 sei wegen der Einladung zur Geburtstagsfeier des Bauherrn erfolgt. Am Montag, dem XXXX2016, hätten die vier Männer spontan entschlossen, zu helfen und den Stall aufzuräumen. Dazu hätten sich alle Arbeitskleidung angezogen. Auf Vorhalt, warum er bereits am XXXX2016 eine Erklärung unterzeichnet habe, dass er freiwillig Bauarbeiten auf der gegenständlichen Baustelle durchführe, wenn er erst am nächsten Tag den Entschluss gefasst habe, zu helfen, gab der BF an, dass sich die vier Männer nur das Haus und die Landschaft hätten ansehen wollen. Er wisse, dass er etwas unterschrieben habe, aber das sei alles sehr spontan gewesen. Man habe nach dem Frühstück einfach nur helfen, grillen, ein bis zwei Tage bleiben und Geburtstag feiern wollen. Er habe Probleme mit dem Rücken, er dürfe gar nicht arbeiten. Eine finanzielle Gegenleistung für seine Arbeit sei ihm nicht angeboten worden. Der Baustellenoverall sei bereits verschmutzt gewesen, als er diesen angezogen habe. N.B., der Cousin des BF, gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2016 dazu an, dass die vier Männer zum Geburtstag des Bauherrn eingeladen worden wären und ihn zugleich auf seiner Baustelle etwas unterstützen hätten wollen. Es sei Tradition, dass man sich gegenseitig helfe. D.B., der Sohn des Cousins N.B., brachte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2016 vor, dass die Vier von der Lebensgefährtin des Bauherren zu dessen Geburtstagsfeier am XXXX2016 eingeladen worden wären, weshalb sie bereits am XXXX2016 nach Österreich gereist seien, um sich das Wochenendhaus des Bauherrn und die Landschaft dort anzusehen, bevor die Feier in XXXX stattfinde. Man habe sich am Montag, dem XXXX2016, nach dem Frühstück spontan entschlossen, sich Arbeitskleidung überzuziehen und den Stall/die Halle des Anwesens aufzuräumen, damit Platz zum Grillen vorhanden sei. Auf erneute Nachfrage brachte D.N. vor, dass sich in dem Stall/der Halle des Anwesens, Werkzeug befinde, welches er habe zusammenräumen wollen. Schließlich räumte er ein, dass geplant gewesen sei, diesen Stall bzw. diese Halle so herzurichten, dass das vorhandene Werkzeug vor Diebstahl geschützt sei. Dazu habe er gemeinsam mit N.B., dem BF und Z.V. den offenen Stall mit Holz verschalen wollen. Es habe sich um eine spontane, freiwillige und unentgeltliche Aktion gehandelt.D.B., der Sohn des Cousins N.B., brachte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.07.2016 vor, dass die Vier von der Lebensgefährtin des Bauherren zu dessen Geburtstagsfeier am XXXX2016 eingeladen worden wären, weshalb sie bereits am XXXX2016 nach Österreich gereist seien, um sich das Wochenendhaus des Bauherrn und die Landschaft dort anzusehen, bevor die Feier in römisch 40 stattfinde. Man habe sich am Montag, dem XXXX2016, nach dem Frühstück spontan entschlossen, sich Arbeitskleidung überzuziehen und den Stall/die Halle des Anwesens aufzuräumen, damit Platz zum Grillen vorhanden sei. Auf erneute Nachfrage brachte D.N. vor, dass sich in dem Stall/der Halle des Anwesens, Werkzeug befinde, welches er habe zusammenräumen wollen. Schließlich räumte er ein, dass geplant gewesen sei, diesen Stall bzw. diese Halle so herzurichten, dass das vorhandene Werkzeug vor Diebstahl geschützt sei. Dazu habe er gemeinsam mit N.B., dem BF und Z.V. den offenen Stall mit Holz verschalen wollen. Es habe sich um eine spontane, freiwillige und unentgeltliche Aktion gehandelt. Z.V. brachte vor, gar nicht dabei gewesen zu sein, als die Polizei die Baustelle kontrolliert habe. Er habe sich etwa 300 Meter entfernt beim Auto der Lebensgefährtin des Bauherrn aufgehalten und ihr Starthilfe gegeben. Er wisse daher nicht, ob seine drei Bekannten auf der Baustelle gearbeitet hätten. Der eigentliche Grund für die Einreise nach Österreich sei eine Einladung zum Geburtstagsfest des Bauherrn gewesen. Wann dieser konkret Geburtstag hat, wisse er aber nicht. Die Arbeitskleidung habe Z.V. beim Bauherrn gefunden und sie angezogen, um das Auto zu starten bzw. nachzusehen, was daran defekt war. Er sei nicht nach Österreich gekommen um hier zu arbeiten. Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom BF angeführten Gründe zur Einreise in das Bundesgebiet sowie der von ihm (nicht) ausgeübten Tätigkeit nicht glaubhaft seien. In einer Gesamtbetrachtung aller Angaben des BF, der Angaben seines Cousins N.B. , dessen Sohn D.B. und des Bekannten Z.V., sowie der Aktenlage und den Wahrnehmungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Kontrolle der Baustelle, war der im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde letztlich vorgenommenen Beurteilung beizutreten, dass dieses Vorbringen aufgrund der völlig vagen, oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben und diesen entgegenstehenden Beweismitteln nicht glaubhaft ist. In Anbetracht dessen, dass alle vier Beteiligten bereits am Tag ihrer Ankunft, dem XXXX2016, jeweils eine Bestätigung über die "freiwillige Hilfe" auf der Baustelle des Bauherrn unterzeichneten, kann dem Vorbringen, des BF, des N.B., des D.B. und des Z.V., sie hätten sich erst am XXXX2016 nach dem Frühstück spontan dazu entschlossen, den Stall/die Halle zum Grillen zusammen zu räumen, jedenfalls nicht gefolgt werden. Aus der unterzeichneten Bestätigung lässt sich vielmehr ableiten, dass sich sowohl die Lebensgefährtin des Bauherrn als auch der BF und seine Verwandten/Bekannten bereits vor Beginn ihrer Tätigkeiten darüber einig waren, dass solche stattfinden sollten und, dass für diese die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen fehlen, weshalb ausdrücklich auf die Freiwilligkeit verwiesen wurde. Die Lebensgefährtin des Bauherrn hat bei der Polizei auch angegeben, dass die vier Männer bei ihr bzw. ihrem Lebensgefährten unentgeltlich auf der Baustelle arbeiten würden. D.B. räumte schließlich ein, dass geplant gewesen sei, den Stall/die Halle mit Holz zu verschalen. Auch der Cousin des BF, N.B., gab an, dass geplant gewesen sei, auf der Baustelle zu helfen, dies sei Tradition. Schließlich ist es völlig unglaubwürdig, wenn Z.V. ausführt, dass 300 Meter von der Baustelle entfernt ein Auto repariert bzw. versucht es zu starten und dabei nicht mitbekommt, welche Arbeiten seine Kollegen auf der Baustelle ausführen, wo er sich ebenfalls den ganzen Tag aufgehalten hat. Entgeltlichkeit ist zudem nicht nur mit finanziellen Gegenleistungen für eine Arbeit gleichzusetzen. Entgeltlichkeit kann auch in der Gewährung von anderen Gegenleistungen wie Kost und Unterkunft oder sonstigen Naturalleistungen liegen. In der gegenständlichen Beschwerde wurde kein substanziiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet gewesen wäre, das erkennende Gericht von der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF und seinen Verwandten/Bekannten zu überzeugen. Weiters bleibt noch anzumerken, dass es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass vier Männer, die nur sehr weitschichtig verwandt oder gar nur bekannt sind, für über eine Woche nach Österreich eingeladen werden, um den Geburtstag eines Mannes zu feiern, den diese Männer nur etwa ein bis zwei Jahre kennen (auch wenn sie dessen Lebensgefährtin lange kennen) und dabei aber die jeweiligen Ehegattinnen und Kinder im Herkunftsstaat zurückbleiben. Schließlich wurden der BF, sein Cousin, dessen Sohn und der gemeinsame Bekannte auch von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in stark verschmutzter Arbeitskleidung auf der Baustelle angetroffen. Insgesamt ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF, sein Cousin, dessen Sohn und der gemeinsame Bekannte im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachgingen.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zur Beschwerde betreffend Rückkehrentscheidung:

§ 52Abs.

1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 5Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.

lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer

lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Artikel 5

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.

Litera c, leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer

Litera e, leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Art. 20Abs.

1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.

Artikel 20

, Absatz eins, SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e SDÜ vorliegen. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als Inhaber eines gültigen bosnischen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und als Inhaber eines gültigen bosnischen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Der BF reiste zuletzt am XXXX2016 unter Verwendung seines gültigen bosnischen biometrischen Reisepasses in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein. Ob der BF bereits mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, konnte nicht abschließend geklärt werden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits aufgeführt, nahm er jedoch spätestens am XXXX2016 eine illegale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf. Der BF hat zwar nicht die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten, jedoch durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt. Der Aufenthalt des BF in Österreich war daher unrechtmäßig. Der BF reiste gemeinsam mit seinem Cousin N.B., dessen Sohn D.B. sowie dem Bekannten Z.V. bereits am XXXX2016 wieder freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet. Der angefochtene Bescheid datiert vom 26.07.2016. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Vom BF wurde in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass weder er noch sein Cousin, dessen Sohn und der gemeinsame Bekannte zum Arbeiten nach Österreich gekommen wären. Die Einreise habe lediglich wegen eines privaten Besuches im Rahmen der Geburtstagsfeier des Lebensgefährten der Tochter seines Cousins zweiten Grades stattgefunden. Die Polizei habe den BF, seinen Cousin, dessen Sohn und den gemeinsamen Bekannte dabei betreten, wie sie den Stall des Anwesens zusammenräumten, um sich dort Sitzgelegenheiten zum Grillen zu verschaffen. Nachdem der BF keine illegale Beschäftigung ausgeübt habe, habe er auch nicht gegen die Bedingungen seines visumfreien Aufenthaltes verstoßen, sodass sein Aufenthalt nicht unrechtmäßig gewesen sei. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar. Der bisherige Lebensmittelpunkt des BF lag in Bosnien und Herzegowina, wo er zwar ledig ist und keine Kinder hat, aber seine ganzes Leben verbrachte und seinen Beruf als Eisenwarenhändler ausübte. Eigenen Angaben nach hat der BF einen Cousin zweiten Grades im Bundesgebiet, den er erst einmal für wenige Tage besucht hat. Weder hinsichtlich des Cousins zweiten Grades noch hinsichtlich dessen Tochter, der Lebensgefährtin des Bauherrn, hat sich eine über normale Beziehungen zu Verwandten hinausgehende Nahebeziehung ergeben und wurde dies auch nicht vorgebracht. Der Kontakt zu den Verwandten in Österreich kann auch über das Internet oder Telefon sowie durch Besuche der Verwandten in Bosnien und Herzegowina aufrechterhalten werden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 21Abs. 5 BFA-VG i

Vm. § 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9 FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde betreffend Einreiseverbot:

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) betreten worden sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) betreten worden sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes darüber hinaus auf die Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch den BF gestützt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der BF gemeinsam drei Bekannten auf der Baustelle einer illegalen Beschäftigung nachging. Dies wurde vom BF bestritten, was unter erneutem Verweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes darüber hinaus auf die Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch den BF gestützt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der BF gemeinsam drei Bekannten auf der Baustelle einer illegalen Beschäftigung nachging. Dies wurde vom BF bestritten, was unter erneutem Verweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ausgegangen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Wie bereits dargelegt konnte der BF keine notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts in Österreich nachweisen und er wurde überdies bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet betreten. Schon die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Gerade weil der BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, erscheint die Prognose einer erheblichen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet.Wie bereits dargelegt konnte der BF keine notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts in Österreich nachweisen und er wurde überdies bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet betreten. Schon die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Gerade weil der BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, erscheint die Prognose einer erheblichen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53Abs. 1 FPG id

F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 Z 6 und Z 7 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Er hat darüber hinaus zwei Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt.Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Er hat darüber hinaus zwei Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von einem Jahr steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) weiters

§ 18Abs.

2 Z 1BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch vier.) weiters

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Zuge der gegenständlichen Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt. Der BF ist in der Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde, wonach eine sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der BF das Bundesgebiet selbstständig und freiwillig noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verlassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war insofern ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war insofern ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz: In der Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter beantragt, das BVwG möge

§§ 47ff Vw

GG iVm. mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG geltenden "Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandersatzes vor dem VwGH" erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin

§ 19a

RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ersetzen.In der Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter beantragt, das BVwG möge

Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG geltenden "Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandersatzes vor dem VwGH" erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin

Paragraph 19 a, RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ersetzen. Die §§ 47 ff des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) regeln in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 - VwGH-AufwErsV), BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II. Nr. 8/2014, den Kostenersatz für Parteien im (Revisions-)Verfahren vor dem VwGH.Die Paragraphen 47, ff des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) regeln in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 - VwGH-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 8 aus 2014,, den Kostenersatz für Parteien im (Revisions-)Verfahren vor dem VwGH. Die Bestimmungen des VwGG bzw. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 finden somit keine Anwendung im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG. Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht beantragt. Es konnte daher

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht beantragt. Es konnte daher

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G301.2132872.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.