5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle St. Pölten, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mittels internationalem Rückschein in Serbien zugestellt am 01.08.2016, wurde eine Rückkehrentscheidung
Vm. § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich - Außenstelle St. Pölten, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mittels internationalem Rückschein in Serbien zugestellt am 01.08.2016, wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Vm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). 2. Mit dem am 16.08.2016 beim BFA, RD Niederösterreich - Außenstelle St. Pölten, eingelangten und mit 12.08.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und feststellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. erlassene Rückkehrentscheidung sowie die in Spruchpunkt II. festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina rechtswidrig waren/sind bzw. nicht zu Recht erfolgten; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahin abändern, dass das gegen den BF in Spruchpunkt III. erlassene Einreiseverbot aufgehoben wird; in eventu dieses Einreiseverbot von der Dauer eines Jahres in ein zeitlich befristetes Einreiseverbot kürzerer Dauer umzuwandeln, sowie
"§§ 47ff VwGG" in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geltenden "Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandsersatzes vor dem VwGH" erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin des BF
Mit dem am 16.08.2016 beim BFA, RD Niederösterreich - Außenstelle St. Pölten, eingelangten und mit 12.08.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufheben und feststellen, dass die mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch eins. erlassene Rückkehrentscheidung sowie die in Spruchpunkt römisch zwei. festgestellte Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina rechtswidrig waren/sind bzw. nicht zu Recht erfolgten; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahin abändern, dass das gegen den BF in Spruchpunkt römisch drei. erlassene Einreiseverbot aufgehoben wird; in eventu dieses Einreiseverbot von der Dauer eines Jahres in ein zeitlich befristetes Einreiseverbot kürzerer Dauer umzuwandeln, sowie
"§§ 47ff VwGG" in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geltenden "Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandsersatzes vor dem VwGH" erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin des BF
Paragraph 19 a, RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,).
9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.
1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.
lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer
lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.
Litera c, leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer
Litera e, leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.
1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.
, Absatz eins, SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e SDÜ vorliegen. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen biometrischen Reisepasses nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Der BF reiste zuletzt am XXXX2016 unter Verwendung seines gültigen serbischen biometrischen Reisepasses in den Schengen-Raum bzw. in das österreichische Bundesgebiet ein. Ob der BF bereits mit der Absicht in das Bundesgebiet einreiste, hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, konnte nicht abschließend geklärt werden. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits aufgeführt, nahm er jedoch spätestens am XXXX2016 eine illegale Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf. Der BF hat zwar nicht die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts überschritten, jedoch durch die Aufnahme einer illegalen Erwerbstätigkeit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts verletzt. Der Aufenthalt des BF in Österreich war daher unrechtmäßig. Weiters verfügte er nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes für die Dauer seines Aufenthaltes sowie die Rückreise in den Herkunftsstaat. Der BF reiste am XXXX2016 wieder freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Das gegenständliche Verwaltungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet. Der angefochtene Bescheid datiert vom 26.07.2016. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Vom BF wurde in der Beschwerde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass weder er noch seine drei Bekannten zum Arbeiten nach Österreich gekommen wären. Die Einreise habe lediglich wegen eines privaten Besuches im Rahmen der Geburtstagsfeier des Lebensgefährten seiner Bekannten stattgefunden. Die Polizei habe den BF, N.B., D.B. sowie A.L. dabei betreten, wie sie den Stall des Anwesens zusammenräumten, um sich dort Sitzgelegenheiten zum Grillen zu verschaffen. Der BF habe zusätzlich nur das Auto der Lebensgefährtin des Bauherrn repariert. Nachdem der BF keine illegale Beschäftigung ausgeübt habe, habe er auch nicht gegen die Bedingungen seines visumfreien Aufenthaltes verstoßen, sodass sein Aufenthalt nicht unrechtmäßig gewesen sei. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht anzunehmen und sind auch sonst nicht erkennbar. Der bisherige Lebensmittelpunkt des BF lag in Serbien, wo er verheiratet ist, drei Kinder hat und seinen Beruf als Schlosser bei Gelegenheitsarbeiten ausübt. Eigenen Angaben nach hat der BF nur Bekannte im Bundesgebiet, die er erst einmal für wenige Tage besucht hat. Familiäre Bindungen bestehen nicht. Der Kontakt zu den Bekannten in Österreich kann auch über das Internet oder Telefon sowie durch Besuche der Bekannten in Serbien aufrechterhalten werden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
Vm. § 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9 FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde betreffend Einreiseverbot:
1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
2 FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7).
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) betreten worden sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF einerseits den Besitz ausreichender Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und andererseits bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) betreten worden sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, sohin zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156; 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hat der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde erstattet und auch keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes darüber hinaus auf die Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch den BF gestützt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der BF gemeinsam mit drei Bekannten auf der Baustelle einer illegalen Beschäftigung nachging. Dies wurde vom BF bestritten, was unter erneutem Verweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ausgegangen.Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbotes darüber hinaus auf die Ausübung einer illegalen Beschäftigung durch den BF gestützt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, sieht es das erkennende Gericht als erwiesen an, dass der BF gemeinsam mit drei Bekannten auf der Baustelle einer illegalen Beschäftigung nachging. Dies wurde vom BF bestritten, was unter erneutem Verweis auf die beweiswürdigenden Erwägungen jedoch als Schutzbehauptung zu werten ist. Die belangte Behörde ist daher auch hier zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ausgegangen. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Wie bereits dargelegt konnte der BF keine notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts in Österreich nachweisen und er wurde überdies bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet betreten. Schon die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Gerade weil der BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, erscheint die Prognose einer erheblichen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet.Wie bereits dargelegt konnte der BF keine notwendigen Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts in Österreich nachweisen und er wurde überdies bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet betreten. Schon die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG indiziert das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Gerade weil der BF im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, erscheint die Prognose einer erheblichen Wiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet. Die Verhinderung von Schwarzarbeit stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen für die staatliche Wirtschaft, zu welchen ein vom BF gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft dar (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Letztlich war zu berücksichtigen, dass sich - wie bereits oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt wurde - auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung nicht ergeben hat, dass vorhandene familiäre oder private Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer vorliegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Ein Einreiseverbot
2 Z 6 und Z 7 FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Er hat darüber hinaus zwei Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt.Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Er hat darüber hinaus zwei Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von einem Jahr steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des BF in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und Ziffer 7, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt IV.) weiters
2 Z 1BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt römisch vier.) weiters
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Zuge der gegenständlichen Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beantragt. Der BF ist in der Beschwerde der Ansicht der belangten Behörde, wonach eine sofortige Ausreise bzw. Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war, nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der BF das Bundesgebiet selbstständig und freiwillig noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides verlassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war insofern ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides war insofern ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz: In der Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter beantragt, das BVwG möge
GG iVm. mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG geltenden "Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandersatzes vor dem VwGH" erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin
RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ersetzen.In der Beschwerde wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter beantragt, das BVwG möge
Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit mit der zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG geltenden "Verordnung über die Pauschalierung des Aufwandersatzes vor dem VwGH" erkennen, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der prozessbevollmächtigten Rechtsvertreterin
Paragraph 19 a, RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution ersetzen. Die §§ 47 ff des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) regeln in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 - VwGH-AufwErsV), BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II. Nr. 8/2014, den Kostenersatz für Parteien im (Revisions-)Verfahren vor dem VwGH.Die Paragraphen 47, ff des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) regeln in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 - VwGH-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 8 aus 2014,, den Kostenersatz für Parteien im (Revisions-)Verfahren vor dem VwGH. Die Bestimmungen des VwGG bzw. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 finden somit keine Anwendung im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG. Der Antrag auf Kostenersatz war daher als unzulässig zurückzuweisen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht beantragt. Es konnte daher
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht beantragt. Es konnte daher
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G301.2132873.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.