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{'item': 'G307 1310424-2'}

Obsah (4)§§ 127§ 83§§ 15§§ 27

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlG307 1310424-2 SpruchG307 1310424-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOL

§§ 127, 129/1, 164 Abs. 1/1 St

GB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom XXXX1992, Rk römisch 40 .1992,

Paragraphen 127, 129 /, eins, 164, Absatz eins /, eins, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Monaten, bedingt auf drei Jahre nachgesehen. o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1993: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.o LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .1993: Widerruf der bedingten Strafnachsicht. * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1993, RK XXXX.1993,

§§ 127, 128 Abs. 1/4 , 129/1 St

GB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .1993, RK römisch 40 .1993,

Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, , 129/1 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr. o LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.1993: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe.o LG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 .1993: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe. o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1994: Widerruf der bedingten Entlassung.o LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .1994: Widerruf der bedingten Entlassung. * LG XXXX XXXX, vom XXXX.1994, RK XXXX.1994,

§§ 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 130, 15, 229/1, 231/1 St

GB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren.* LG römisch 40 römisch 40 , vom römisch 40 .1994, RK römisch 40 .1994,

Paragraphen 127, 128, Absatz eins /, 4, 129 /, eins, 130, 15, 229 /, eins, 231 /, eins, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 1/2 Jahren. o LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.1995: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe.o LG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 .1995: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe. o LG XXXX, Zl, XXXX, vom XXXX.1996: Widerruf der bedingten Entlassung.o LG römisch 40 , Zl, römisch 40 , vom römisch 40 .1996: Widerruf der bedingten Entlassung. * BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1996, Rk XXXX.1996,

§ 83/1 St

GB:* BG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .1996, Rk römisch 40 .1996,

Paragraph 83 /, eins, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Monat. * LG XXXX, Zl.XXXX, vom XXXX.1996, Rk XXXX.1996, wgen §§ 223/2, 224 StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten.* LG römisch 40 , Zl.XXXX, vom römisch 40 .1996, Rk römisch 40 .1996, wgen Paragraphen 223 /, 2, 224, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten. * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.1999, RK XXXX.1999,

§§ 15, 146, 147 Abs. 1/1 und Abs. 2 St

GB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr.* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .1999, RK römisch 40 .1999,

Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins /, eins und Absatz 2, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 Jahr. * LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2002, rk XXXX.2002,

§§ 83/1, 84/1, 107/1 und §§ 50 Abs. 1/1 Waff

G und §§ 223/2, 224 StGB:* LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2002, rk römisch 40 .2002,

Paragraphen 83 /, eins, 84 /, eins, 107 /, eins und Paragraphen 50, Absatz eins /, eins, WaffG und Paragraphen 223 /, 2, 224, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen. o LG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX.2003: unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX.2003.o LG römisch 40 , Zl römisch 40 , vom römisch 40 .2003: unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am römisch 40 .2003. o BG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.2006: Probezeit verlängert auf 5 Jahre.o BG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 .2006: Probezeit verlängert auf 5 Jahre. o LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX.2009: Endgültige Nachsicht des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe.o LG römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 .2009: Endgültige Nachsicht des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe. * BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2006, Rk XXXX.2006,

§ 83/1 St

GB:* BG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2006, Rk römisch 40 .2006,

Paragraph 83 /, eins, StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten. * LG XXXX, Zl XXXX, vom XXXX.2016, RK XXXX.2016,

§§ 27

(1)Z 1* LG römisch 40 , Zl römisch 40 , vom römisch 40 .2016, RK römisch 40 .2016,

Paragraphen 27,

(1)Ziffer eins 2. Fall
(2)SMG, §§ 28a
(1)5. Fall,
(3)1. Fall SMG, § 233
(1)Z 1 StGB und § 50
(1)Z 2 WaffenG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten.2. Fall
(2)SMG, Paragraphen 28 a,
(1)5. Fall,
(3)1. Fall SMG, Paragraph 233,
(1)Ziffer eins, StGB und Paragraph 50,
(1)Ziffer 2, WaffenG: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten. Der jüngsten Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum von September 2015 bis zum XXXX 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, wobei der BF die Tat vorwiegend zur Finanzierung seiner Sucht begangen hat, sowie vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat, in dem er dieses zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und inne gehabt habe. Zudem habe der BF am XXXX.2016 nachgemachtes oder verfälschtes Geld, mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, von einem anderen übernommen, sich sonst verschafft oder besessen, indem er es von einer abgesondert verfolgten Person entgegen genommen und bis zur Sicherstellung inne gehabt habe. Weiters habe der BF, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, nämlich eine Stahlrute und einen Schlagring, sowie, trotz aufrechten Waffenverbotes eine minderwirksame Waffe, und zwar eine Gaspistole, unbefugt besessen, indem er diese bis zur Sicherstellung inne gehabt habe.Der jüngsten Verurteilung liegt der Umstand zugrunde, dass der BF im Zeitraum von September 2015 bis zum römisch 40 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen hat, wobei der BF die Tat vorwiegend zur Finanzierung seiner Sucht begangen hat, sowie vorschriftswidrig Suchtgift besessen hat, in dem er dieses zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und inne gehabt habe. Zudem habe der BF am römisch 40 .2016 nachgemachtes oder verfälschtes Geld, mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, von einem anderen übernommen, sich sonst verschafft oder besessen, indem er es von einer abgesondert verfolgten Person entgegen genommen und bis zur Sicherstellung inne gehabt habe. Weiters habe der BF, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, nämlich eine Stahlrute und einen Schlagring, sowie, trotz aufrechten Waffenverbotes eine minderwirksame Waffe, und zwar eine Gaspistole, unbefugt besessen, indem er diese bis zur Sicherstellung inne gehabt habe. Dabei wurden als mildernd das Geständnis, als erschwerend die (teilweise einschlägigen) Vorstrafen und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zahlreichen Vergehen, gewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die darin angeführten Straftaten begangen, das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat hat und die letzte Verurteilung überwiegend auf seine Suchtmittelabhängigkeit zurückgeführt werden kann. 1.
  1. Mit Beschluss des LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, wurde dem BF gemäß § 39 Abs. 1 SMG Strafaufschub bis zum XXXX.2018 gewährt. Dies unter der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie, sowie einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen.1.
  2. Mit Beschluss des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , vom römisch 40 .2016, wurde dem BF gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG Strafaufschub bis zum römisch 40 .2018 gewährt. Dies unter der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, einer Psychotherapie, sowie einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen. 1.
  3. Der BF hält seine gerichtlichen Auflagen ein und befindet sich weiterhin in Therapie. 1.
  4. Der BF weist in den Zeiträumen XXXX.2008 bis XXXX.2008, XXXX.2002 bis XXXX.2003 und XXXX.2016 bis XXXX.2016 Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf.1.
  5. Der BF weist in den Zeiträumen römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008, römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2003 und römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 Anhaltungen in Justizanstalten im Bundesgebiet auf. 1.
  6. Der BF ist in Serbien aufgewachsen, besuchte ebendort für mehrere Jahre die Schule und war in der Lage, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bis zum Jahr 1991 als Fleischhauer zu sichern. Im Herkunftsstaat halten sich weiterhin die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester des BF auf. 1.
  7. Der BF erlitt im Jahre 2014 einen Schlaganfall, welcher in Österreich behandelt wurde und leidet an medikamentös behandeltem Bluthochdruck. Es konnte nicht festgestellt werden konnte, dass der BF an einer lebensbedrohlichen, in Serbien nicht behandelbaren, Erkrankung leidet. 1.
  8. Der BF ist arbeitsfähig und ging im Zeitraum XXXX.2006 bis XXXX.2016 immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Seit dem XXXX.2017 ist der BF erneut erwerbstätig. Nach seiner Einreise bis zum Jahr 2006 arbeitete der BF "schwarz" auf Baustellen und am Wochenende als Türsteher in diversen Lokalen.1.
  9. Der BF ist arbeitsfähig und ging im Zeitraum römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2016 immer wieder Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Seit dem römisch 40 .2017 ist der BF erneut erwerbstätig. Nach seiner Einreise bis zum Jahr 2006 arbeitete der BF "schwarz" auf Baustellen und am Wochenende als Türsteher in diversen Lokalen. 1.
  10. Der BF ist der deutschen Sprache hinreichend mächtig. 1.
  11. Der BF lebt mit seiner LG, XXXX, geb. XXXX, StA: Bosnien und Herzegowina und deren drei Kindern seit XXXX.2016 im gemeinsamen Haushalt, verfügt darüber hinaus jedoch über keinerlei berücksichtigungswürdige familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.1.
  12. Der BF lebt mit seiner LG, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina und deren drei Kindern seit römisch 40 .2016 im gemeinsamen Haushalt, verfügt darüber hinaus jedoch über keinerlei berücksichtigungswürdige familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. 1.
  13. Sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF festgestellt werden. 1.
  14. Zu Serbien wird festgesellt: Politische Lage Das serbische Parlament hat mit überwältigender Mehrheit die Regierung des neuen Premiers Aleksandar Vucic bestätigt. Das Ergebnis war erwartet worden, da die Regierungskoalition aus Serbischer Fortschrittspartei (SNS), Sozialistischer Partei (SPS) und der Liga der Vojvodina-Ungarn über 208 der 250 Parlamentssitze verfügt. 198 Abgeordnete stimmten für die neue Regierungsmannschaft, 23 waren dagegen, sechs enthielten sich der Stimme, einer blieb der Abstimmung fern. Vucic hatte in seiner Regierungserklärung zuvor "schwierige und schmerzliche Reformen", aber auch eine Besserung der Wirtschaftslage und des Lebensstandards binnen zwei Jahren angekündigt (ORF 27.4.2014). Nachdem die Serbische Radikale Partei (SRS) bereits bei der Parlamentswahl im Mai 2012 an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterte, sind seit der Wahl 2014 auch die Demokratische Partei Serbiens (DSS), die Union der Regionen Serbiens (URS) sowie die Liberaldemokratische Partei (LDP) nicht mehr im Parlament vertreten. Am
  15. Mai 2012 wurde Tomislav Nikolic (SNS) zum Präsidenten der Republik Serbien gewählt. Beherrschende innenpolitische Themen sind aktuell u.a. die problematische Wirtschaftsentwicklung des Landes, Korruptionsbekämpfung sowie soziale Fragen. Darüber hinaus werden der Annäherungsprozess Serbiens an die EU sowie die Beziehungen zu Kosovo innenpolitisch viel diskutiert (AA 6.2014). Die EU-Außenminister haben sich am 17.12.2013 darauf geeinigt, dass die Beitrittsgespräche mit Serbien am 21.01.2014 beginnen. Sie würdigten damit die Fortschritte in den Beziehungen zu Kosovo. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass am Ende der Verhandlungen eine rechtlich bindende Vereinbarung mit Kosovo notwendig sei (BAMF 23.12.2013). Quellen: -Strichaufzählung ORF.at (27.4.2014): Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt, http://orf.at/stories/2227760/, Zugriff 19.12.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Reise & Sicherheit, Serbien, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2014 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (23.12.2013): Briefing Notes, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/13446325/16196686/16969605/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_23.12.2013_%28deutsch%29.pdf?nodeid=16970597&vernum=-2, Zugriff 29.12.2014
  16. Sicherheitslage In der serbischen Außenpolitik steht die Integration in internationale und europäische Strukturen im Vordergrund. Am
  17. Januar 2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union mit der ersten Beitrittskonferenz. Der Verhandlungsrahmen für die EU-Beitrittsverhandlungen sieht deren enge Verknüpfung mit der Fortführung des Normalisierungsprozesses mit Kosovo vor. Dazu gehören zunächst weitere Fortschritte in der Umsetzung des Abkommens über die Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo vom
  18. April
  19. Vor dem Abschluss der Beitrittsverhandlungen muss Serbien eine umfassende Normalisierung der Beziehungen zu Kosovo erreichen. Serbischen Staatsangehörigen ist es seit dem
  20. Dezember 2009 möglich, visafrei in den Schengen-Raum einzureisen. Die Visabefreiung gilt für Kurzzeitaufenthalte (Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je Sechsmonatszeitraum) und gestattet nicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (AA 6.2014). Im Februar 2013 unterzeichnete Serbien ein Kriegsverbrecherprotokoll mit Bosnien, welches den gegenseitigen Austausch von Informationen und Beweisen über Kriegsverbrechen ermöglichen soll. Dies führte zur Vereinbarung zur Kooperation bei der Verfolgung von 30 verdächtigen Kriegsverbrechern, die sich in Serbien aufhalten sollen. Im April 2013 entschuldigte sich der serbische Präsident im Namen des serbischen Volkes im bosnischen Fernsehen für die im Krieg von serbischen Truppen begangenen Verbrechen (HRW 21.1.2014). Seit fast sieben Jahrzehnten hatte sich Anfang November wieder ein albanischer Ministerpräsident Serbien Besucht. Rama wollte mit seinem serbischen Amtskollegen Vucic über eine Annäherung beider Staaten sprechen. Das schon mehrmals geplante Treffen beider Regierungschefs war zuletzt nach dem Skandal um das Qualifikationsspiel zur Fußball-EM zwischen beiden Ländern in Belgrad vor wenigen Wochen verschoben worden (DW 10.11.2014). Durch die Ukrainekrise ist die serbische Regierung in eine schwierige geopolitische Lage geraten: Einerseits hat sie sich für die Integration in die EU entschieden und verpflichtet sich im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zur Harmonisierung ihrer Außenpolitik mit der der Union; zugleich hat sie kein Interesse an einem Abweichen vom traditionell guten Verhältnis zu Moskau, nicht zuletzt auch aus Gründen ökonomischer Abhängigkeit. So hat die Regierung in Belgrad einen Mittelweg gewählt - sie hat vorsichtig Kritik an der Unterminierung der Souveränität der Ukraine geübt, ohne dabei zugleich direkt Kritik an Moskau zu üben und ohne sich den Sanktionen der EU gegen Russland anzuschließen (GIZ 11.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (6.2014): Reise & Sicherheit, Serbien, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.11.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/267815/395188_de.html, Zugriff 29.12.2014 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (11.2014): http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 19.11.2014 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.11.2014): Schlechte Stimmung zwischen Albanien und Serbien, http://www.dw.de/schlechte-stimmung-zwischen-albanien-und-serbien/a-18051713, Zugriff 22.11.2014 Südserbien In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten Südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist mit zwei Abgeordneten im neugewählten serbischen Parlament vertreten. In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Wie viele Albaner genau in Serbien leben, steht nicht fest, da die albanische Minderheit den Zensus 2011 boykottiert hat (AA 15.12.2014). Eine ethnisch albanische Partei nahm an den allgemeinen Wahlen im März teil, während die anderen Parteien diese boykottierten. Für Studenten und Mittelschüler wurden neue Stipendien zur Verfügung gestellt, neben Investitionen in die Infrastruktur und der Gewährung von Fördergeldern für lokale Unternehmen. Mitglieder der albanischen Gemeinschaft waren in der öffentlichen Verwaltung weiterhin unterrepräsentiert. Seitens der Regierung sind weitere Anstrengungen für die wirtschaftliche Entwicklung in dieser Region notwendig (EC 8.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien -Strichaufzählung EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT SERBIA 2014 PROGRESS REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 9.12.2014 Sandzak Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. In den Volksschulen wurde mit dem Unterricht in bosnischer Sprache begonnen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. Die Wahl des bosnischen nationalen Minderheitenrates blieb weiterhin aus. Daneben ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EC 8.10.2014). Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandzak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht. (AA 15.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT SERBIA 2014 PROGRESS REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 9.12.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien Sicherheitsbehörden Es gab keine Berichte über Straflosigkeit innerhalb der Sicherheitskräfte. Die Effizienz der Polizei variierte. Als Polizeibeamte sind auch Angehörige von Minderheiten tätig, jedoch ist deren Anzahl auf lokaler Ebene oft nicht zufriedenstellend. Korruption und Straflosigkeit waren ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Das Polizeibüro für interne Angelegenheiten (Kontrollbüro) verfügt über 21 Ermittlungsbeamte, die Beschwerden gegen Polizeibeamte bzw. die Polizei untersuchten. Im Juli richtete das Innenministerium eine Hotline für die Meldung von Polizeikorruption ein. Polizeibeamte wurden hinsichtlich Korruption und Menschenrechtsfragen seitens unterschiedlicher internationaler Akteure und NGOs geschult. Während des Berichtszeitraums gab es Berichte über ein Versagen der Polizei bei gesellschaftlichen Angriffen auf Minderheiten. Verhaftungen basieren generell auf ausgestellten Haftbefehlen. Das Gesetz sieht eine mehr als 48-stündige Festhaltung nur durch den Entscheid eines Untersuchungsrichters vor, was von den Behörden auch generell befolgt wurde. Festgenommene müssen von der Polizei sofort über ihre Rechte informiert werden. Außerdem besteht das Recht auf einen Rechtsbeistand, der, wenn nötig, auf Kosten des Staates zur Verfügung gestellt werden muss (USDOS 27.2.2014). Grundsätzlich muss die Polizeitätigkeit entsprechend des Polizeigesetzes und anderer Dienstvorschriften gemacht werden. Die Anwendung von Gewalt muss dabei immer nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit erfolgen und durch entsprechende Berichte an Vorgesetzte begleitet sein. Laut Angaben des Innenministeriums erhielt die interne Kontrollabteilung im Zeitraum Oktober 2012 bis November 2013 507 Beschwerden

exzessiver oder ungesetzlicher Anwendung von Gewalt, Folter bzw. unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung durch Polizisten. 23 von diesen Beschwerden wurden als voll gerechtfertigt anerkannt. Gegen 11 Polizisten wurden 9 Ermittlungsverfahren eingeleitet (BCHR 2014). Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste gehen weiter. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich

(menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien gilt im Sinne von Art. 16a Abs. 3 (deutsches Grundgesetz) als sicherer Herkunftsstaat (AA 15.12.2014).Die Reformen im Bereich der Nachrichtendienste gehen weiter. Die Bevölkerung hat darüber hinaus die Möglichkeit, sich

(menschen-) rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit dem Jahr 2000 nicht mehr berichtet. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor. Serbien gilt im Sinne von Artikel 16 a, Absatz 3, (deutsches Grundgesetz) als sicherer Herkunftsstaat (AA 15.12.2014). Die Zeugenschutzabteilung des serbischen Innenministeriums handelt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft und der Gerichte, bzw. der Untersuchungsrichter. Der Staatsanwalt und der Gerichtsratsvorsitzende geben eine Einschätzung darüber ab, ob eine Person gefährdet ist oder nicht. Das heißt, dass die Zeugenschutzabteilung nicht befugt ist, selbstständig darüber zu entscheiden. Sofern festgestellt wird, dass eindeutig eine Lebensgefahr für den Zeugen vorliegt, übernimmt die Zeugenschutzabteilung die Verantwortung für die Person, bzw. die Person selbst wird von der genannten Abteilung übernommen. Es wird eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und in weiterer Folge entscheidet ein spezieller Ausschuss (bestehend aus einem Richter des Obersten Gerichts, einem Staatsanwalt und dem Leiter der Zeugenschutzabteilung) über die weitere Vorgehensweise (VB 21.12.2010). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien -Strichaufzählung BCHR - Belgrade Centre for Human Rights

(2014): Human Rights in Serbia 2013, http://www.bgcentar.org.rs/bgcentar/eng-lat/wp-content/uploads/2014/04/Human-Rights-in-Serbia-2013.pdf, Zugriff 9.12.2014 -Strichaufzählung EC - European Commission (8.10.2014): COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT -Strichaufzählung SERBIA 2014 PROGRESS REPORT, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1413193136_20140108-serbia-progress-report-en.pdf, Zugriff 24.11.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 24.11.2014 -Strichaufzählung VB des BM.I in Serbien (21.12.2010): Auskunft des VB, per Email Nichtregierungsorganisiationen (NGOs) Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, waren NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere im Zusammenhang mit Regierungskritik und einer anderen, als nationalen Sichtweise zum Kosovo (USDOS 27.2.2014). Folgende NGOs sollen dabei u.a. genannt werden: YUCOM (Lawyers' Committee for Human Rights): www.yucom.org.rs, bietet gratis Rechtsbeistand, aktive Kampagnen bei Fällen von Menschenrechtsverletzungen; Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, bietet Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, Schwerpunkt auf nationale Minderheiten (insbes. albanische und bosniakische Minderheit); Helsinki Committee for Human Rights, Fond Biljana Kovacevic Vuco, Civic Initiatives (www.gradjanske.org); Belgrade Center for Human Rights (http://english.bgcentar.org.rs/index.php); Gay Straight Alliance (http://gsa.org.rs, veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Menschenrechtslage von LGBT-Personen, bietet Rechtsbeistand an); LABRIS (www.labris.org.rs, für lesbische Frauen, bietet Beratung und Hilfe an); Queeria (www.queeriacentar.org); Praxis (www.praxis.org.rs): Kostenfreier Rechtsbeistand und Beratung, diverse Projekte zur Integration von Roma und anderen Minderheiten; Regional Centre for Minorities (www.minoritycentre.org): Monitoring von Minderheitenrechten, aktives Einschreiten und Lobbying bei Rechtsverletzungen. Die NGO bringt jährlich etwa 5-6 Fälle vor Gericht, in anderen Fällen leistet sie z.B. Mediation; Youth Initiative for Human Rights: http://rs.yihr.org/, Fokus auf alb. und bosn. Minderheit; Autonomous Women's Center (www.womenngo.org.rs): SOS-Telefon, Rechtshilfe, Beratung, Lobbying für Gesetzgebung nach internationalen Standards; ASTRA (www.astra.org.rs): Prävention und Aufklärung, Opferhilfe, SOS-Telefon (ÖB 5.9.2012). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 18.12.2014 Ombudsmann Die Stelle des nationalen Ombudsmanns gibt es seit 2007. Im August 2012 wählte das Parlament zum zweiten Mal Saša Jankovic in diese Funktion. Das Büro ist in den Bereichen Minderheitenrechte, Kinderrechte, Rechte von Menschen mit Behinderungen, Rechte von Häftlingen und Gleichstellung von Frauen, LGBT-Personen aktiv. Beschwerden können von individuellen Personen oder Organisationen (z.B. den nationalen Minderheitenräten) gegen öffentliche Institutionen eingebracht werden. Der Ombudsmann prüft die Fälle und gibt verbindliche Empfehlungen ab. Das Büro kann auch Gesetzesinitiativen starten oder Gesetzesänderungen einbringen. Es arbeitet eng mit dem Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung zusammen, wobei das Büro für Gleichstellung für individuelle Fälle bei Diskriminierung zuständig ist und das Büro des Ombudsmanns auf einer umfassenderen Ebene und systematischer agiert (z.B. durch Gesetzesinitiativen, Trainingsmaßnahmen für Beamte, etc.) (ÖB 5.9.2012). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich

rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte (AA 15.12.2014). Das Amt eines nationalen Ombudsmannes konnte seine Tätigkeit unabhängig und ohne Einfluss von Regierungsstellen ausüben. Dieser kritisierte, dass die Regierung oft nicht den entsprechenden Willen zeigte, diesbezüglich nötige Gesetze zu verabschieden. Außerdem wurde ein Mangel an organisierter, nicht politisierter und nicht korrupter öffentlicher Verwaltung bemängelt. In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Vojvodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 18.12.2014 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien Grundversorgung/Wirtschaft Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von 400 im Jahr 2008 auf 389 EUR 2013. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag 2013 bei umgerechnet 207 EUR. Die Inflationsrate betrug 2013 7,7% Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandzak darunter. Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag 2013 bei 24,1%, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 15.12.2014). Ungefähr 10% der Bevölkerung lebten in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug 250 USD. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, prekäre Arbeitsverhältnisse gab es besonders im Handel, Hotelgewerbe, am Bau und in der Landwirtschaft (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/270782/400908_de.html, Zugriff 29.12.2014 Sozialbeihilfen Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Kindern ohne Eltern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich). Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden (IOM 8.2014). Besondere Einrichtungen kümmern sich um Gruppen mit besonderen Bedürfnissen, wie etwa Senioren, alleinstehende Frauen, Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Bedürftige Personen können sich an das Sozialversicherungsamt ihres Wohnortes wenden, um weitere Informationen für ihre Stadt, ihr Dorf oder ihre Region zu erhalten. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014). Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch von Amts

, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage der erforderlichen Dokumente (u.a. Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig (AA 18.10.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (18.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 30.12.2014 Medizinische Versorgung Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung. Sofern keine Krankenversicherung besteht, müssen die Kosten für die medizinische Versorgung selbst oder von der Sozialhilfe getragen werden. Andernfalls wird nur die Notversorgung gewährleistet. Versichert sind Kinder, Studenten bis zum 27. Lebensjahr, Arbeitnehmer und arbeitslos gemeldete Personen. Eine eigene Krankenversicherung gibt es für Militär-Angehörige. Mittlerweile werden auch private Krankenversicherungen angeboten. Ethnische Diskriminierung bei der medizinischen Versorgung ist nicht auszuschließen, aber nicht erfasst. Von mangelnder medizinischer Versorgung sind besonders Roma betroffen, da diese oft keine Identitätsnachweise besitzen und daher auch nicht versichert sind. Diese Situation hat sich aber im vergangenen Jahr verbessert, da der Zugang zu Identitätsdokumenten und der Krankenversicherungskarte erleichtert wurde. Größtes Problem ist die im Gesundheitswesen gängige Korruption. Diese führt zu gravierenden Ungleichbehandlungen der Patienten (Behandlungen werden zwar durchgeführt, aber oft nicht patientenfreundlich, langes Warten auf Behandlungen ist nicht ungewöhnlich) (ÖB 5.9.2012). Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren ("Domovi zdravlja") und kleineren primären Gesundheitsstationen ("Zdravstvene stanice ") geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014). In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Grundsätzlich ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven-und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. "Obligatorische" Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches "Screening") sind ebenfalls kostenlos (AA 15.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 30.12.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Belgrad (5.9.2012): Asylländerbericht Serbien Behandlungsmöglichkeiten von Krankheiten Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden.

der schlechten Bezahlung können in einigen Krankenhäusern offene Stellen allerdings nicht besetzt werden. Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypass-operationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Insbesondere fehlt eine nationale Organspenderdatenbank. Bei aufwendigen chirurgischen Eingriffen sind die Wartezeiten lang. Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet (AA 15.12.2014). In Serbien sind im Jahr 2013, nach einer vierzehnjährigen Unterbrechung, insgesamt zwei Herztransplantationen bei Erwachsenen erfolgreich durchgeführt worden (Balkans Al Jazeera 22.9.2013, vgl.: B92, RH 22.9.2013, Blic 13.11.2013).In Serbien sind im Jahr 2013, nach einer vierzehnjährigen Unterbrechung, insgesamt zwei Herztransplantationen bei Erwachsenen erfolgreich durchgeführt worden (Balkans Al Jazeera 22.9.2013, vergleiche, B92, RH 22.9.2013, Blic 13.11.2013). In Serbien sind u.a. folgende Krankheiten behandelbar: Diabetes, orthopädische-, psychische- und Atemwegserkrankungen, Hepatitis B und C, Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herz-, Krebs- und orthopädische Operationen etc., Dialyse. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit seltenen Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar und müssen entweder in privaten Apotheken (zu Marktpreisen) beschafft oder kostenintensiv importiert werden. Gänzlich kostenfrei werden Personen bis zum 18./26. Lebensjahr, schwangere Frauen, Personen über 65, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger, Invalide, Organspender, Roma, sofern sie keinen festen Wohnsitz und Aufenthalt haben, Opfer von familiärer Gewalt, Flüchtlinge und Angehörige eines kirchlichen Ordens. Unabhängig vom Status des Patienten werden auch bestimmte Krankheitsbilder wie Infektionskrankheiten, Psychosen, Nierenerkrankungen, multiple Sklerose etc. und Berufskrankheiten kostenlos behandelt (AA 15.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien -Strichaufzählung B92.net (21.9.2013): Vesti, KCS: Prvo presadivanje srca posle 14 god., http://www.b92.net/zdravlje/vesti.php?yyyy=2013&mm=09&nav_id=756192, Zugriff 30.12.2014 -Strichaufzählung Balkans Al Jazeera (22.9.2013): Vijesti, Srbija, Nakon 14 godina u Srbiji resadeno srce, http://balkans.aljazeera.net/vijesti/nakon-14-godina-u-srbiji-presadeno-srce, Zugriff 30.12.2014 -Strichaufzählung Blic Online (13.11.2013): Još jedna transplantacija srca u Klinickom centru Srbije, http://www.blic.rs/Vesti/Drustvo/419622/Jos-jedna-transplantacija-srca-u-Klinickom-centru-Srbije, Zugriff 22.12.2014 -Strichaufzählung RH - Republika Hrvatska - Ministarstvo zdravlja [Homepage des kroatischen Gesundheitsministeriums] (22.9.2013): Uspješna transplantacija srca u Beogradu uz mentorstvo lijecnika iz KBC-a Zagreb, http://www.zdravlje.hr/novosti/ostale_vijesti/uspjesna_transplantacija_srca_u_beogradu_uz_mentorstvo_lijecnika_iz_kbc_a_zagreb, Zugriff 29.12.2014 Behandlung nach Rückkehr Sanktionen

der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 15.12.2014). Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014). Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann medizinische Notfallhilfe nach der Ankunft in Serbien unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in "Wiederzulassung" (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014). Gegen fremde Staatsbürger, die Ungarn aufgrund des Rückübernahmeabkommens nach Serbien zurückschiebt (und die keine Asylwerber sind), wird seitens der Polizeibeamten der Gebietspolizeiverwaltung ein Verwaltungsstrafverfahren

der illegalen Einreise ins Land eingeleitet. Nach Beendigung des Verfahrens können die fremden Staatsbürger in der Aufnahmestelle für Fremde untergebracht werden. Den Schützlingen der Aufnahmestelle für Fremde sind Kost und Hygienemittel gewährleistet, aber kein Geld. Die Schützlinge bekommen die Möglichkeit, ihre Familienmitglieder zwecks Beschaffung von finanziellen Mitteln zu kontaktieren. Fremde Staatsbürger verweilen in der Aufnahmestelle für Fremde bis ihnen persönliche (Reise)Dokumente zwecks Rückkehr ins Herkunftsland ausgehändigt werden. Diese werden seitens ihrer jeweiligen diplomatisch-konsularische Vertretungen in Belgrad ausgestellt. Geld für Flugtickets beschaffen die fremden Staatsbürger meist mit Hilfe ihrer Familien im Herkunftsland (VB 31.10.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (15.12.2014): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 30.12.2014 -Strichaufzählung VB des BM.I für Serbien (31.10.2013): Auskunft der serbischen Grenzpolizei, per Email Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. 1.

  1. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  4. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen und Geburtsdatum), Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, Glaubensbekenntnis, Muttersprache, Aufenthalt im Bundesgebiet, Arbeitsfähigkeit, sowie Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Verurteilungen des BF, die diesbezüglichen Entscheidungsgründe sowie die Feststellung, dass dieser die Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des obenzitierten aktuellsten Urteils des LG XXXX.Die Verurteilungen des BF, die diesbezüglichen Entscheidungsgründe sowie die Feststellung, dass dieser die Straftaten begangen und das darin beschriebene Verhalten gesetzt hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie einer Ausfertigung des obenzitierten aktuellsten Urteils des LG römisch 40 . Die Feststellung, dass der BF die letzten Straftaten aus seiner Suchtmittelabhängigkeit heraus begangen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und jenem seines RV in der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen im obzitierten Urteil.Die Feststellung, dass der BF die letzten Straftaten aus seiner Suchtmittelabhängigkeit heraus begangen hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und jenem seines Regierungsvorlage in der mündlichen Verhandlung sowie den Ausführungen im obzitierten Urteil. Die Zuerkennung eines Strafaufschubes unter Anordnung bestimmter Auflagen ist aus einer Ausfertigung des oberwähnten Beschlusses des LG Wien ersichtlich. Die Einhaltung der Auflagen durch den BF sowie dessen aufrechte Drogentherapie beruhen auf der Vorlage einer Therapievereinbarung mit dem Vereins "XXXX" vom 29.12.2016, dem Umstand, dass der BF sich weiterhin auf freiem Fuß befindet sowie den glaubwürdigen Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu der in Serbien verbrachten Zeit, dem Schulbesuch, der Erwerbstätigkeit des BF in Serbien sowie zu den dortigen familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen und wurden auch vom BFA nicht in Zweifel gezogen. Die Erlassung der Aufenthaltsverbote folgen einer Ausfertigung des obzitierten Bescheides sowie einem Schreiben der BPD XXXX, Zahl XXXX vom 07.03.2000 und ergibt sich die Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet aus einem Schreiben der BPD Wien, Zahl XXXX, vom 17.01.
  5. Die entgegen dem Aufenthaltsverbot erfolgte Rückkehr des BF ist ferner seinen eigenen Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung zu entnehmen.Die Erlassung der Aufenthaltsverbote folgen einer Ausfertigung des obzitierten Bescheides sowie einem Schreiben der BPD römisch 40 , Zahl römisch 40 vom 07.03.2000 und ergibt sich die Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet aus einem Schreiben der BPD Wien, Zahl römisch 40 , vom 17.01.
  6. Die entgegen dem Aufenthaltsverbot erfolgte Rückkehr des BF ist ferner seinen eigenen Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Der Gesundheitszustand des BF, sowie der Ausschluss einer lebensbedrohlichen in Serbien nicht behandelbaren Erkrankung, beruhen auf den Ausführungen des BF in den mündlichen Verhandlungen, den unbeeinsprucht gebliebenen Länderfeststellungen, sowie dem Nichtvorbringen dem entgegenstehender Sachverhalte seitens des BF. Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem den BF betreffenden Sozialversicherungsauszug, und folgt die Aufnahme einer aktuellen Beschäftigung aus der in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsanmeldung vom XXXX.2017.Die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem den BF betreffenden Sozialversicherungsauszug, und folgt die Aufnahme einer aktuellen Beschäftigung aus der in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsanmeldung vom römisch 40 .
  7. Die Deutschkenntnisse beruhen auf den Wahrnehmungen in den mündlichen Verhandlungen, da kein Sprachzertifikat vorgelegt wurde, konnte dahingehend kein bestimmtes Niveaus ausgemacht werden. Der BF war dabei in der Lage, diesen in deutscher Sprache zu folgen und eine Übersetzung nur in seltenen Fällen notwendig. Die gemeinsame Haushaltsführung mit der LG beruht auf den Ausführungen des BF in der letzten mündlichen Verhandlung, der Aussage der LG des BF in dieser sowie auf einem Auszug aus dem ZMR. Die Anhaltungen in Justizanstalten ergeben sich ebenfalls aus einem Auszug aus dem ZMR. Das Fehlen sonstiger sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte sowie die Nichtfeststellbarkeit sonstiger Integrationsmomente beruht auf dem Nichtvorbringen eines dem entgegenstehenden Sachverhaltes seitens des BF. Die bloße Behauptung, über enge Freunde im Bundesgebiet zu verfügen, genügt vor dem Hintergrund, dass der BF deren Namen nicht vollständig zu nennen vermochte, nicht hin, um als Beweis für das Vorhandensein berücksichtigungswürdiger sozialer Kontakte gelten zu können. 2.
  8. Zum Beschwerdevorbringen der beschwerdeführenden Partei: Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung, den Einvernahmen vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde und den mündlichen Verhandlungen. Es ist auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der BF umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat machen kann, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung hin zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende aktuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, sich von Salafisten und Anhängern der Partei XXXX verfolgt zu fühlen, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche nicht festgestellt werden kann.Wenn der BF in der gegenständlichen Beschwerde vermeint, sich von Salafisten und Anhängern der Partei römisch 40 verfolgt zu fühlen, ist ihm zu entgegnen, dass eine solche nicht festgestellt werden kann. Vielmehr weist der Umstand, dass er trotz seines zuletzt seit im Jahre 1997 erfolgten Aufenthalts im Bundesgebiet erst im Jahre 2005 einen Antrag auf Asyl gestellt hat, gegen das Vorhandensein einer tatsächlichen Verfolgung des BF hin. Im Falle des Bestehens einer Verfolgung im Herkunftsstaat wäre davon auszugehen, dass der BF unverzüglich einen Asylantrag gestellt hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass gegen den BF seit dem Jahr 1992 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot in Kraft war hat und er daher jederzeit mit dessen Abschiebung nach Serbien rechnen hätte müssen. Insofern kann ein jahrelanges Zuwarten des BF bis zur Stellung eines Asylantrages nicht nachvollzogen werden. Vielmehr lässt der Zeitpunkt der Antragstellung des BF vor dem Hintergrund eines im gleichen Jahr ausgesprochenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes dies als bloße berechnende Maßnahme zur Begegnung einer ihm drohenden Abschiebung erscheinen. Darüber hinaus hat der BF, das Nichtvorliegen eine Verfolgung im Herkunftsstaat untermauernd, niederschriftlich am 24.11.2005 vorgebracht, keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein sowie am 24.01.2000, dessen alsbaldige Abschiebung nach Serbien gefordert. Konkret auf diese Sachverhalte seitens des BFA am 25.07.2016 und des erkennenden Gerichtes am 25.10.2016 angesprochen, vermochte der BF den Widerspruch zu seinem nunmehrigen Asylantrag nicht substantiiert aufzuklären. In der gegenständlichen Beschwerde wird darauf seitens des BF mit keinem Wort eingegangen. Der BF beschränkte sich vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht darauf, das Vorbringen der besagten Angaben teils in Abrede zu stellen und teils auf ein Missverständnis (vermeintliche Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat) bzw. Unkenntnis zurückzuführen. Vor dem Hintergrund, dass der BF mit seiner Unterschrift die Richtig- und Vollständigkeit der seinerzeitigen Niederschrift bestätigt, vor der belangten Behörde die Hilfsunwilligkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden moniert und die behauptete Staatenlosigkeit keinen Einfluss auf einen Asylantrag hat, vermochte dieser aufgrund der sich - neuerlich - ergebenden Widersprüchlichkeiten zwischen seinen einzelnen Vorbringen, die zuvor dargetanen Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner Verfolgung im Herkunftsstaat nicht aufzuklären. Angesichts des Umstandes, dass der BF bereits vor dern gegenständlichen Antragstellung aufgrund seiner Straffälligkeit wiederholt Kontakt zu österreichischen Behörden und Strafverteidigern hatte, kann dem BF zudem kein Glauben geschenkt werden, keine Kenntnis hinsichtlich der Modalitäten eines Asylantrages gehabt zu haben. Darüber hinaus brachte der BF vor dem BAA am 18.01.2007 sowie in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 vor, in den Jahren 1998, 1999 und 2012/2013 sogar im Bundesgebiet bedroht worden zu sein. Dem widersprechend, gab der BF jedoch vor der belangten Behörde am 25.07.2016 an, dass sich seine Bedrohung einzig auf dessen Herkunftsregion beschränke. Zudem vermeinte der BF die letzten Angriffe auf seine Person im Bundesgebiet nicht zur Anzeige gebracht zu haben, zumal er an keinen Ermittlungserfolg mangels Kenntnis der Täter glaubte. Das Nichterheben einer Anzeige bei erlebten Drohungen trotz eingeleiteten Asylverfahrens, lässt jegliche Logik im Hinblick auf eine tatsächliche Verfolgungsgefahr vermissen. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass im Falle neuerlicher Übergriffe, noch dazu im Bundesgebiet, der BF jedenfalls eine Anzeige erstattet hätte. Ungeachtet des Ermittlungserfolges wäre eine solche allfällig geeignet gewesen, das Fluchtvorbringen des BF zu untermauern. Das behauptete Unterlassen einer solchen Anzeige weist sohin vielmehr darauf hin, dass eine Bedrohung des BF nicht stattgefunden hat. Dies wird auch durch das Vorbringen des BF, die Bedrohung beschränke sich einzig auf dessen Herkunftsregion, untermauert.Darüber hinaus brachte der BF vor dem BAA am 18.01.2007 sowie in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 vor, in den Jahren 1998, 1999 und 2012 aus 2013, sogar im Bundesgebiet bedroht worden zu sein. Dem widersprechend, gab der BF jedoch vor der belangten Behörde am 25.07.2016 an, dass sich seine Bedrohung einzig auf dessen Herkunftsregion beschränke. Zudem vermeinte der BF die letzten Angriffe auf seine Person im Bundesgebiet nicht zur Anzeige gebracht zu haben, zumal er an keinen Ermittlungserfolg mangels Kenntnis der Täter glaubte. Das Nichterheben einer Anzeige bei erlebten Drohungen trotz eingeleiteten Asylverfahrens, lässt jegliche Logik im Hinblick auf eine tatsächliche Verfolgungsgefahr vermissen. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass im Falle neuerlicher Übergriffe, noch dazu im Bundesgebiet, der BF jedenfalls eine Anzeige erstattet hätte. Ungeachtet des Ermittlungserfolges wäre eine solche allfällig geeignet gewesen, das Fluchtvorbringen des BF zu untermauern. Das behauptete Unterlassen einer solchen Anzeige weist sohin vielmehr darauf hin, dass eine Bedrohung des BF nicht stattgefunden hat. Dies wird auch durch das Vorbringen des BF, die Bedrohung beschränke sich einzig auf dessen Herkunftsregion, untermauert. Unter Würdigung dieser Sachverhalte kann, insbesondere mit Blick auf die vom BF mit 1997/1998 datierten Übergriffe im Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung nicht erkannt werden. Zudem stünde dem BF aufgrund behaupteter Beschränkung der Bedrohung auf dessen Herkunftsregion der Umzug innerhalb Serbiens offen. Inwieweit eine solche Möglichkeit nicht gegeben sein sollte, vermochte er nicht substantiiert darzulegen. Im Übrigen erweist sich der BF als arbeitsfähig und kann auf familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat wie berufliche Erfahrung zurückblicken, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der BF in der Lage sein wird sich überall in Serbien niederzulassen.Unter Würdigung dieser Sachverhalte kann, insbesondere mit Blick auf die vom BF mit 1997 aus 1998, datierten Übergriffe im Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung nicht erkannt werden. Zudem stünde dem BF aufgrund behaupteter Beschränkung der Bedrohung auf dessen Herkunftsregion der Umzug innerhalb Serbiens offen. Inwieweit eine solche Möglichkeit nicht gegeben sein sollte, vermochte er nicht substantiiert darzulegen. Im Übrigen erweist sich der BF als arbeitsfähig und kann auf familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat wie berufliche Erfahrung zurückblicken, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass der BF in der Lage sein wird sich überall in Serbien niederzulassen. Sonstige vom Herkunftsstaat ausgehende Bedrohungen brachte der BF nicht vor. Vielmehr schloss der BF zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2016 herkunftsstaatsbezogene Probleme explizit aus und bezog zu den ihm im Zuge der ersten Verhandlung übergebenen Länderberichten keine Stellung. Letzten Endes kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinem Herkunftsstaat serbische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann, welche auch vorübergehenden Wohnraum beinhaltet, und er aufgrund seiner Arbeitsfähigkeit seinen - auch Wohnraum beinhaltenden - Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur im Bereich der Gelegenheitsarbeit, bestreiten wird können. Anhaltspunkte dafür, dass der BF vom Zugang zu herkunftsstaatlicher Hilfsleistungen undr zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre, wurden weder vom BF substantiiert behauptet noch lässt sich dies den Länderfeststellungen entnehmen. Unbeschadet dessen ist festzuhalten, dass, insofern der BF die Verfolgung von Salafisten, sohin Privatpersonen, vorgebracht hat, darin, ungeachtet des Wahrheitsgehaltes dieses Vorbringens keine asylrelevante Verfolgung gesehen werden kann. Wenn der BF auch die Hilfsunwilligkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden moniert hat, so vermochte dieser damit eine vollständige Korrumpierung und ein völliges Versagen herkunftsstaatlicher Sicherheitsstrukturen nicht darzulegen. So hat der BF sein Vorbringen auch nicht durch substantiierte Länderberichte oder sonstiger Beweismittel untermauert. Vielmehr ist seit den vom BF geschilderten Vorfällen viel Zeit vergangen, in welcher die serbischen Sicherheitsstrukturen und Strafverfolgungseinrichtungen eine strukturelle Verbesserung erfahren haben. So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstützte Aufbauarbeit hinsichtlich serbischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Zudem garantiert die serbische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGOs zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann der Republik Serbien und das Büro der Kommissarin für den Schutz von Gleichstellung, liegt eine interethnische Besetzung der serbischen Polizeikräfte vor, und kann die Grund- sowie medizinische Versorgung der Bevölkerung in Serbien als gesichert angesehen werden. Darüber hinaus ist ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe nicht nur in der serbischen Verfassung, sondern auch im Minderheitenschutzgesetz, im Anti-Diskriminierungsgesetz, im Statut der autonomen Provinz Wojwodina, im Schulgesetz und im Arbeitsgesetz verankert. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare aktuelle Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft vorgebracht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. 2.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat Die gegenständlich getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts

vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 6, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Dem BF wurden die Länderfeststellungen von der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF ist weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde oder einer Stellungnahme den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Der BF vermochte keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. Was die im Zuge der ersten Verhandlung am 25.10.2016 vorgebrachte - mehr als 10 Jahre zurückliegende - Delinquenz des BF betrifft, so ist diese mit der aktuellen Verurteilung ad acta gelegt, weil der BF eben wieder straffällig wurde. Damit kommt dem BF die zwischenzeitlich verstrichene Zeitspanne, in welcher ein Gesinnungswandel stattgefunden haben soll, nicht zu Gute.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  4. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.1.
  5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar

einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.1.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Eine gegen die Personen des BF gerichtete, vom Staat Serbien ausgehende oder diesem zuschreibbare, aktuelle Verfolgungsgefahr wurde von diesem weder im Verfahren vor dem Bundesamt, noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vorgebracht. Unbeschadet dessen ist, insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, er sei von Privatpersonen (Salafisten) bedroht worden, festzuhalten, dass selbst im Falle der Wahrunterstellung dieses Vorbringens diese Verfolgung nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Serbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten. Zudem stünde dem BF die Möglichkeit offen, sich durch Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative dem Zugriff der behaupteten Täter zu entziehen. So brachte der BF selbst vor, dass dessen vermeintliche Bedrohung einzig auf dessen Herkunftsregion beschränkt sei und vermochte eine darüber hinausgehende Bedrohung nicht glaubhaft zu machen. Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. 3.1.
  2. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  5. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.
  6. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts

verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts

verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.2.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:3.2.
  4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Serbien nicht. Beim BF handelt es sich um eine arbeitsfähige erwachsene Person, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch - wenn auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seiner Geschwister eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil werden wird. Zudem steht es dem BF jederzeit offen, im Falle der unerwarteten Not Hilfsleistungen seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Erkrankung des BF ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung mit dem Vorliegen von Krankheiten bei rückzuführenden Personen einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Hinsichtlich der Erkrankung des BF ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung mit dem Vorliegen von Krankheiten bei rückzuführenden Personen einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend hält der VfGH fest, aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergäbe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend hält der VfGH fest, aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergäbe sich, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellte, weil aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Gesundheitsversorgung in Serbien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Serbien gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK darstellte, weil aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Gesundheitsversorgung in Serbien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Serbien gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellte (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellte vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor. Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG
  5. 3.2.
  6. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.3.2.
  7. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.3.
  10. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:3.3.
  11. Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragra

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