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{'item': 'G311 2142596-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlG311 2142596-1 SpruchG311 2142596-1/5E Schriftliche Ausfertigung des am 16.02.2017 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS Das Bun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin brachte am 28.07.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2016 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 28.10.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 16.02.2017 die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung an. An der mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie der allgemein beeidete medizinische Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung.An der mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen die Beschwerdeführerin sowie der allgemein beeidete medizinische Sachverständige römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, teil. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wurde die Beschwerde von der Beschwerdeführerin zurückgezogen. Die Verhandlung wurde sodann geschlossen und wurde der gegenständliche Beschluss sodann samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung von der vorsitzenden Richterin verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom 28.10.2016 ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 16.02.2017 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage und Beratung mit seinem anwesenden bevollmächtigten Rechtsvertreter zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2142596.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.