Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2017 in Wien bei der Schwarzarbeit auf einer XXXX betreten und festgenommen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der Erlassung des angefochtenen Bescheids wurde er entlassen. Mittlerweile ist er freiwillig nach Serbien ausgereist.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2017 in Wien bei der Schwarzarbeit auf einer römisch 40 betreten und festgenommen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der Erlassung des angefochtenen Bescheids wurde er entlassen. Mittlerweile ist er freiwillig nach Serbien ausgereist. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),
Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.) und
Vm Abs 2 Z 7 FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Aufenthalt des BF in Österreich wegen der Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig sei. Der BF sei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden und habe gegen das Meldegesetz verstoßen. Da sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation absehbar sei, sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Die Kernfamilie des BF lebe in Serbien, wo er auch einen Beruf erlernt habe. Seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich würden keinen Verbleib rechtfertigen. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der Aufenthalt des BF in Österreich wegen der Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig sei. Der BF sei bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten worden und habe gegen das Meldegesetz verstoßen. Da sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde und keine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation absehbar sei, sei ein Einreiseverbot zu erlassen. Die Kernfamilie des BF lebe in Serbien, wo er auch einen Beruf erlernt habe. Seine privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich würden keinen Verbleib rechtfertigen. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird auch ausgeführt, dass der BF angegeben habe, er werde von seiner Freundin finanziell unterstützt. Eine solche Aussage des BF ist nicht aktenkundig und scheint insbesondere in der Niederschrift seiner Einvernahme nicht auf. Gegen das in Spruchpunkt IV. dieses Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, dieses ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer zu reduzieren, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Einreiseverbot Besuche bei Freunden und Bekannten und Urlaubsreisen in EU-Staaten unmöglich mache. Der Bescheid sei fehlerhaft, weil er gar keine Freundin habe und nicht finanziell unterstützt werde. Angesichts seiner Unbescholtenheit, seiner Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts, seiner Einsicht und der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise sei ein zweijähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig, zumal im Bescheid keine Kriterien für die Dauer des Einreiseverbots genannt würden. Es fehle eine umfassende Gefährdungsprognose und eine nachvollziehbare Beurteilung der Persönlichkeit des BF. In einem vergleichbaren Fall, in dem der Betroffene überdies einen gefälschten Aufenthaltstitel verwendet habe, habe das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) das Einreiseverbot auf ein Jahr reduziert.Gegen das in Spruchpunkt römisch vier. dieses Bescheids erlassene Einreiseverbot richtet sich die Beschwerde mit dem Antrag, dieses ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer zu reduzieren, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Einreiseverbot Besuche bei Freunden und Bekannten und Urlaubsreisen in EU-Staaten unmöglich mache. Der Bescheid sei fehlerhaft, weil er gar keine Freundin habe und nicht finanziell unterstützt werde. Angesichts seiner Unbescholtenheit, seiner Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts, seiner Einsicht und der Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise sei ein zweijähriges Einreiseverbot unverhältnismäßig, zumal im Bescheid keine Kriterien für die Dauer des Einreiseverbots genannt würden. Es fehle eine umfassende Gefährdungsprognose und eine nachvollziehbare Beurteilung der Persönlichkeit des BF. In einem vergleichbaren Fall, in dem der Betroffene überdies einen gefälschten Aufenthaltstitel verwendet habe, habe das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) das Einreiseverbot auf ein Jahr reduziert. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem BVwG vor, wo sie am 20.02.2017 einlangten. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht die serbische Sprache und absolvierte in Serbien die achtjährige Grundschule. Anschließend machte er eine vierjährige Ausbildung zum XXXX. Seine Frau und seine beiden volljährigen Kinder leben in Serbien, ebenso seine Onkel und Tanten. In Österreich leben keine Angehörigen des BF. In Serbien war er zuletzt - ebenso wie die anderen Mitglieder seiner Familie - ohne Beschäftigung.Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er spricht die serbische Sprache und absolvierte in Serbien die achtjährige Grundschule. Anschließend machte er eine vierjährige Ausbildung zum römisch 40 . Seine Frau und seine beiden volljährigen Kinder leben in Serbien, ebenso seine Onkel und Tanten. In Österreich leben keine Angehörigen des BF. In Serbien war er zuletzt - ebenso wie die anderen Mitglieder seiner Familie - ohne Beschäftigung. Der BF verfügt über einen am 03.10.2016 ausgestellten und bis 2026 gültigen serbischen Reisepass, mit dem er am 12.10.2016 von Serbien nach Ungarn ein- und am 17.11.2016 wieder nach Serbien ausreiste. Nach einer neuerlichen Einreise am 23.11.2016 verließ er das Schengengebiet am 26.12.2016 wieder. Zuletzt reiste er am 09.01.2017 von Serbien über Ungarn nach Österreich ein. Er wollte hier der Schwarzarbeit nachgehen, um für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen. In Österreich wohnte er unangemeldet in der XXXX.Der BF verfügt über einen am 03.10.2016 ausgestellten und bis 2026 gültigen serbischen Reisepass, mit dem er am 12.10.2016 von Serbien nach Ungarn ein- und am 17.11.2016 wieder nach Serbien ausreiste. Nach einer neuerlichen Einreise am 23.11.2016 verließ er das Schengengebiet am 26.12.2016 wieder. Zuletzt reiste er am 09.01.2017 von Serbien über Ungarn nach Österreich ein. Er wollte hier der Schwarzarbeit nachgehen, um für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen. In Österreich wohnte er unangemeldet in der römisch 40 . Der BF verblieb nach dem Ende der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer, die am 22.01.2017 endete, in Österreich, obwohl er wusste, dass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig war. Er arbeitete ab 24.01.2017 ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als XXXX auf einer XXXX in der XXXX in XXXX. Für drei Tage Arbeit sollte er EUR 300 erhalten. Am XXXX.2017 wurde er von Beamten der Landespolizeidirektion Wien bei dieser Tätigkeit betreten, festgenommen und zur Anzeige gebracht. Er hatte einen Teil der EUR 300, die er bei seiner Einreise am 09.01.2017 mitgebracht hatte, für seinen Lebensunterhalt verbraucht, und verfügte bei seiner Festnahme noch über ca. EUR 90 in bar. Er hat keine weiteren finanziellen Mittel.Der BF verblieb nach dem Ende der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer, die am 22.01.2017 endete, in Österreich, obwohl er wusste, dass sein Aufenthalt nicht rechtmäßig war. Er arbeitete ab 24.01.2017 ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) als römisch 40 auf einer römisch 40 in der römisch 40 in römisch 40 . Für drei Tage Arbeit sollte er EUR 300 erhalten. Am römisch 40 .2017 wurde er von Beamten der Landespolizeidirektion Wien bei dieser Tätigkeit betreten, festgenommen und zur Anzeige gebracht. Er hatte einen Teil der EUR 300, die er bei seiner Einreise am 09.01.2017 mitgebracht hatte, für seinen Lebensunterhalt verbraucht, und verfügte bei seiner Festnahme noch über ca. EUR 90 in bar. Er hat keine weiteren finanziellen Mittel. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Österreich noch nie strafgerichtlich verurteilt. Er lebte bislang in Serbien und hat in Österreich keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er verfügt weder über einen Niederlassungs- noch über einen Aufenthaltstitel. Der BF kehrte innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise laut dem angefochtenen Bescheid nach Serbien zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF vorhat, in den nächsten zwei Jahren Urlaubsreisen in EU-Mitgliedstaaten zu unternehmen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme sind schlüssig und plausibel. Sie sind mit den anderen Beweisergebnissen gut in Einklang zu bringen und werden dieser Entscheidung daher zugrunde gelegt. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auch auf seinem serbischen Reisepass, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Der Stempel für die Ausreise am 26.12.2016 fehlt zwar; die Aussage des BF, er sei an diesem Tag ausgereist, ist aber durchaus glaubhaft, zumal am 09.01.2017 wieder eine Einreise durch einen Stempel im Reisepass dokumentiert ist. Bei Addition der Aufenthalte im Schengenraum seit 12.10.2016 ergibt sich, dass die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer (90 Tage in 180 Tagen) am 22.01.2017 endete. Der BF zeigte sich kooperativ und gab sowohl die Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer als auch die illegale Beschäftigung, bei der er laut der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien am XXXX.2017 betreten wurde, zu. Auch die Feststellungen zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen basieren auf seiner überzeugenden Schilderung. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels konnte festgestellt werden, zumal im Fremdenregister kein Aufenthaltstitel aufscheint und auch der BF keinen erwähnt.Der BF zeigte sich kooperativ und gab sowohl die Überschreitung der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer als auch die illegale Beschäftigung, bei der er laut der Anzeige der Landespolizeidirektion Wien am römisch 40 .2017 betreten wurde, zu. Auch die Feststellungen zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen basieren auf seiner überzeugenden Schilderung. Das Fehlen eines Aufenthaltstitels konnte festgestellt werden, zumal im Fremdenregister kein Aufenthaltstitel aufscheint und auch der BF keinen erwähnt. Der BF gab an, er habe ohne Anmeldung in der XXXX gewohnt. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint damit übereinstimmend keine Meldung in Österreich auf. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des XXXX BF sind nicht zutage getreten. Da er bei der Arbeit als XXXX betreten wurde, ist davon auszugehen, dass er gesund und arbeitsfähig ist, zumal er nach eigener Darstellung zu Erwerbszwecken nach Österreich kam.Der BF gab an, er habe ohne Anmeldung in der römisch 40 gewohnt. Im Zentralen Melderegister (ZMR) scheint damit übereinstimmend keine Meldung in Österreich auf. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF wird durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit des römisch 40 BF sind nicht zutage getreten. Da er bei der Arbeit als römisch 40 betreten wurde, ist davon auszugehen, dass er gesund und arbeitsfähig ist, zumal er nach eigener Darstellung zu Erwerbszwecken nach Österreich kam. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF über weitere finanzielle Mittel (zusätzlich zu dem Bargeld, das er bei seiner Festnahme bei sich hatte) verfügt. Er erwähnte bei seiner Einvernahme keine darüber hinausgehenden finanziellen Mittel. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal sich sein Lebensmittelpunkt bislang in seinem Herkunftsstaat befand, wo seine Familie nach wie vor lebt. Die Verständigung mit der Dolmetscherin für die serbische Sprache war problemlos möglich, was entsprechende Sprachkenntnisse des BF belegt. Dafür spricht auch die Absolvierung der Schul- und Berufsausbildung in Serbien. Die fristgerechte freiwillige Ausreise des BF nach Serbien ergibt sich aus der Ausreisebestätigung der Österreichischen Botschaft Belgrad vom 24.02.2017. In der Beschwerde wird den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Die in der Beschwerde erstmals behaupteten Besuchskontakte des BF zu (namentlich nicht genannten) Freunden und Verwandten in der EU sind - wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergibt - nicht entscheidungswesentlich, sodass Feststellungen dazu entbehrlich sind. Richtigerweise weist die Beschwerde darauf hin, dass in die Begründung des angefochtenen Bescheids aktenwidrig angeführt ist, der BF habe angegeben, dass ihn seine Freundin finanziell unterstütze. Dieser Satz wurde offenbar versehentlich in den angefochtenen Bescheid aufgenommen. Eine allfällige Unterstützung des BF findet daher keinen Niederschlag in den Feststellungen. Dies führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass das Einreiseverbot den BF an Urlaubsreisen in EU-Staaten hindere. Es gibt keinen Indizien dafür, dass der BF in den nächsten beiden Jahren solche Reisen plant. Angesichts der finanziellen Situation des BF und seiner Familie, von denen niemand arbeitet, sodass der BF in Österreich der Schwarzarbeit nachging, um für den Unterhalt der Familie aufzukommen, und des Umstands, dass er nur über geringe Barmittel verfügt, ist nicht nachvollziehbar, wie er solche Urlaube finanzieren würde, sodass in diesem Zusammenhang eine Negativfeststellung getroffen werden muss. Diesem Umstand kommt aber ohnehin - wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargelegt wird - nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Rechtliche Beurteilung: Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien, 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids.Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005, Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Serbien, 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise) werden ausdrücklich nicht bekämpft. Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Abs 1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung (insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 7 FPG erfüllt ist, zumal der BF am XXXX.2017 bei einer Beschäftigung als XXXX ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG (und ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung) betreten wurde. Außerdem verstieß der BF gegen das Meldegesetz, indem er in Wien in der XXXX Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden.Die belangte Behörde ist hier zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt ist, zumal der BF am römisch 40 .2017 bei einer Beschäftigung als römisch 40 ohne die dafür erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG (und ohne Anmeldung bei der Sozialversicherung) betreten wurde. Außerdem verstieß der BF gegen das Meldegesetz, indem er in Wien in der römisch 40 Unterkunft nahm, ohne sich bei der Meldebehörde anzumelden. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasse sind, sind gem Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasse sind, sind gem Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Der Aufenthalt des BF in Österreich war vor diesem Hintergrund auch schon vor dem 23.01.2017 nicht rechtmäßig iSd § 31 Abs 1a FPG, weil er schon bei der Einreise weder die Befristungen noch die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts einhielt, zumal er von vornherein mit der Absicht einreiste, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Der visumfreie Aufenthalt berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.Der Aufenthalt des BF in Österreich war vor diesem Hintergrund auch schon vor dem 23.01.2017 nicht rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil er schon bei der Einreise weder die Befristungen noch die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts einhielt, zumal er von vornherein mit der Absicht einreiste, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Der visumfreie Aufenthalt berechtigt nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF, der fremdenrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften missachtete, gefährdet sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Wegen seiner Beschäftigungslosigkeit, seiner tristen finanzielle Lage und des Umstands, dass seine ganze Familie über kein geregeltes Einkommen verfügt, ist zu befürchten, dass er dieses Verhalten auch in Zukunft fortsetzt. Der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund darin beizupflichten, dass für den BF keine günstige Zukunftsprognose erstellt werden kann und Wiederholungsgefahr besteht. Die mit Mittellosigkeit allgemein verbundene Gefahr der Beschaffung finanzieller Mittel aus illegalen Quellen hat sich bereits durch die unrechtmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Absicht, sich dadurch Einkünfte zu verschaffen, realisiert. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt und er keine zu berücksichtigenden Bindungen in Österreich hat. Abgesehen von seiner illegalen Erwerbstätigkeit liegen keine Integrationsmomente vor. Seine Frau, seine Kinder und andere Familienmitglieder leben in Serbien, wo er mit Sprache und Gepflogenheiten vertraut ist und eine Berufsausbildung absolvierte. Allfällige Kontakte zu Freunden und Verwandten außerhalb seiner Kernfamilie, die im Schengengebiet wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim BF in Serbien oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Angesichtes der Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung ist es ihm zumutbar, für die Dauer des Einreiseverbots auf (derzeit ohnehin nicht konkret geplante) Urlaubsreisen in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, zu verzichten, zumal solche Reisen angesichts der angespannten finanziellen Situation des BF wieder die Gefahr einer Einreise trotz fehlender Existenzmittel und einer illegalen Beschäftigung mit sich bringen. Die Verhängung kurzfristiger Einreiseverbote (insbesondere solcher in einer Dauer von weniger als 18 Monaten) oder das Unterbleiben eines Einreiseverbotes kommt nur in Betracht, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH Ra 2016/21/0207). Hier ist dem BF aber (neben einem Verstoß gegen die Meldeverpflichtung nach dem MeldeG und dem Fehlen ausreichender Existenzmittel, die nicht gravierend sind) eine nicht bloß geringfügige Überschreitung des rechtmäßigen Aufenthalts sowie insbesondere der Umstand anzulasten, dass er bei einer Beschäftigung betreten wurde, für die die erforderliche Bewilligung nach dem AuslBG nicht vorlag und die auch nicht bei der Sozialversicherung angemeldet war. Bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände erweist sich daher trotz der Einsicht des BF und seines Verhaltens weder die Verhängung des Einreiseverbots an sich noch die mit zwei Jahren ohnehin deutlich unter der möglichen Maximaldauer von fünf Jahren angesetzte Dauer des Einreiseverbots als korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Die konkrete Dauer eines Einreiseverbots ist stets von einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls abhängig, sodass daraus, dass allenfalls in einem ähnlichen Fall mit einem einjährigen Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden konnte, für den BF nichts zu gewinnen ist. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, konnte eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die ordentliche Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G314.2147985.1.00
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