G 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 02.01.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer wurde am 09.02.2011 niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Er brachte auf das Wesentlichste zusammengefasst vor, dass er Staatsangehöriger von Ghana, ab dem zweiten Lebensjahr aber in Nigeria aufgewachsen sei, woher seine Mutter stamme. Sein Vater sei von Ghana nach Nigeria gekommen und habe seinen Zwillingsbruder getötet. Er selbst habe sich in Nigeria versteckt, ehe er 2009 nach Griechenland ausgereist sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, von seinem Vater getötet zu werden. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011, Zl. 11 00.025-BAT abgewiesen, und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Herkunft aus Ghana kein Glauben zu schenken sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Asylgerichtshof. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.11.2011, Zl. A6 418.050-1/2011/5E wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Dem Bundesasylamt wurde der Auftrag erteilt, nähere Ermittlungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers einzuholen. Das Bundesasylamt beauftragte die Staatendokumentation, welche in ihrer Anfragebeantwortung vom 23.12.2011 zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer als Kind eines ghanaisches Vaters und einer nigerianischen Mutter beide Staatsbürgerschaften besitzen würde. Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2012 niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Es wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 11 00.025-BAG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen.
Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch seinen Vater wurde als nicht glaubhaft befunden.Der Beschwerdeführer wurde am 27.01.2012 niederschriftlich durch das Bundesasylamt einvernommen. Es wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2012, Zl. 11 00.025-BAG der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch seinen Vater wurde als nicht glaubhaft befunden. Gegen diesen Bescheid wurde abermals Beschwerde erhoben und mit Beschluss des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2014, Zl. W161 1418050-2/4E der Bescheid wiederum
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Ermittlungstätigkeiten zur Frage der Staatsbürgerschaft erschienen dem Bundesverwaltungsgericht nicht als ausreichend, und zudem wurde auf die notwendige Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Abklärung einer allenfalls eingetretenen Traumatisierung verwiesen.Gegen diesen Bescheid wurde abermals Beschwerde erhoben und mit Beschluss des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2014, Zl. W161 1418050-2/4E der Bescheid wiederum
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Ermittlungstätigkeiten zur Frage der Staatsbürgerschaft erschienen dem Bundesverwaltungsgericht nicht als ausreichend, und zudem wurde auf die notwendige Einholung eines psychologischen Gutachtens zur Abklärung einer allenfalls eingetretenen Traumatisierung verwiesen. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 05.03.2015 wiederholte der Beschwerdeführer, in Nigeria von seinem Vater verfolgt zu werden. Er legte verschiedene Unterlagen, Empfehlungsschreiben und Teilnahmebestätigungen (an Integrationsworkshops und Deutschkursen) vor. Ein psychologisches Sachverständigengutachten kam nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers mit Datum vom 10.04.2015 zum Ergebnis, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Symptomen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um eine Traumatisierung handeln würde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl. 810002502/1323495 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.01.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G nicht erteilt.
G iVm mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Ghana zulässig sei.
1-3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015, Zl. 810002502/1323495 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.01.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei). Gegen den am 22.04.2015 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 05.05.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, die bekämpfte Entscheidung zu beheben, festzustellen, dass die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ghana nicht rechtmäßig seien, die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das BFA zurückzuverweisen und vor einer inhaltlichen Entscheidung durch die Kontrollinstanz eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und schließlich festzustellen, dass ein Aufenthaltstitel zu gewähren und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer unzulässig sei. Inhaltlich wurde nur Folgendes ausgeführt: "Der BF stammt aus Ghana und hat in nachvollziehbarer Weise ein asylrelevantes Vorbringen erstattet. Es hätte daher Asyl oder in eventu subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Darüber hinaus ist aus Gründen der guten Integration eine Ausweisung nicht mehr zulässig." Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.01.2017 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin per 01.02.2017 zugeteilt. Mit Schreiben vom 27.02.2017, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 06.03.2017, wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zu Ghana übermittelt. Zudem wurde er aufgefordert, etwaige Veränderungen seines Privat- und Familienlebens seit Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 20.04.2015 bekanntzugeben. In der gewährten Frist von drei Wochen langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers oder seines rechtsfreundlichen Vertreters beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Ist ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen. (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8 bzw. VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062 bzw. VwGH, 05.09.2016, Ra 2015/18/0124 und 0125, 0132-7). Im gegenständlichen Fall wird das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie er es im Verfahren vor dem Bundes(asyl)amt dargelegt hat, für die gegenständliche Entscheidung als "wahr unterstellt": Es wird unterstellt, dass der Beschwerdeführer als Kind von Ghana nach Nigeria umzog, um seinem Vater, einem Anhänger eines Kultes, zu entkommen. Ungefähr im Jahr 2009 tötete sein Vater gemeinsam mit anderen Kultanhängern seinen Zwillingsbruder und der Beschwerdeführer floh. Es stellt sich nunmehr die Frage der Asylrelevanz des Vorbringens. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH, 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 und 16.11.2016, Ra 2016/18/0094-10). Theoretisch wäre aber ein Konnex zur Religion denkbar; der Beschwerdeführer hatte ja auch angedeutet, dass sein Vater ihn zum Übertritt zum Kult habe überreden wollen und er dies als Christ abgelehnt habe. Es kann daher nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen keine Deckung in den Fluchtgründen der Genfer Flüchtlingskonvention findet.Es stellt sich nunmehr die Frage der Asylrelevanz des Vorbringens. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung von vornherein nicht in Betracht vergleiche VwGH, 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 und 16.11.2016, Ra 2016/18/0094-10). Theoretisch wäre aber ein Konnex zur Religion denkbar; der Beschwerdeführer hatte ja auch angedeutet, dass sein Vater ihn zum Übertritt zum Kult habe überreden wollen und er dies als Christ abgelehnt habe. Es kann daher nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen keine Deckung in den Fluchtgründen der Genfer Flüchtlingskonvention findet. Selbst wenn man aber eine theoretische Deckung des Vorbringens in der Genfer Flüchtlingskonvention annehmen würde, käme die Gewährung von Asyl nicht in Frage, da die Schutzfähigkeit bzw. – willigkeit der Behörden Ghanas gegeben wäre. Der Beschwerdeführer hatte zwar behauptet, dass sich die Polizei nicht in Angelegenheiten rund um Geheimkulte einmische, doch ist dies nicht geeignet, um aufzuzeigen, dass die Polizei Ghanas nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu schützen. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde. Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Art 6 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichtes. Die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 6 der RL 2004/83/EG ist demnach hier als Beweismaß nicht ausreichend, sondern es muss "erwiesen" sein, dass der Staat nicht schutzfähig oder –willens ist. Ein diesbezügliches Vorbringen ist der Beschwerde aber nicht zu entnehmen und der alleinige Verweis des Beschwerdeführers, dass sich die Polizei nicht einmische, wenn es um Geheimkulte gehe, reicht diesbezüglich nicht aus. Den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Republik Ghana als Staatsapparat prinzipiell funktionsfähig ist. Eine Schutzfähigkeit muss daher angenommen werden. Es ergibt sich auch kein Grund für die Annahme, dass Ghana schutzunwillig wäre und dem Beschwerdeführer aus einem Konventionsgrund den Schutz verweigern würde, gehört der Beschwerdeführer doch als Christ zur Mehrheitsreligion.Selbst wenn man aber eine theoretische Deckung des Vorbringens in der Genfer Flüchtlingskonvention annehmen würde, käme die Gewährung von Asyl nicht in Frage, da die Schutzfähigkeit bzw. – willigkeit der Behörden Ghanas gegeben wäre. Der Beschwerdeführer hatte zwar behauptet, dass sich die Polizei nicht in Angelegenheiten rund um Geheimkulte einmische, doch ist dies nicht geeignet, um aufzuzeigen, dass die Polizei Ghanas nicht in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu schützen. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde. Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Artikel 6, der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von Paragraph 3, AsylG von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichtes. Die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des Artikel 6, der RL 2004/83/EG ist demnach hier als Beweismaß nicht ausreichend, sondern es muss "erwiesen" sein, dass der Staat nicht schutzfähig oder –willens ist. Ein diesbezügliches Vorbringen ist der Beschwerde aber nicht zu entnehmen und der alleinige Verweis des Beschwerdeführers, dass sich die Polizei nicht einmische, wenn es um Geheimkulte gehe, reicht diesbezüglich nicht aus. Den unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass die Republik Ghana als Staatsapparat prinzipiell funktionsfähig ist. Eine Schutzfähigkeit muss daher angenommen werden. Es ergibt sich auch kein Grund für die Annahme, dass Ghana schutzunwillig wäre und dem Beschwerdeführer aus einem Konventionsgrund den Schutz verweigern würde, gehört der Beschwerdeführer doch als Christ zur Mehrheitsreligion. Laut Verwaltungsgerichtshof kann auch erst dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor Übergriffen bei staatlichen Stellen gesucht hat und ihm dieser nicht zu teil geworden ist, davon ausgegangen werden, dass die ihm drohenden Übergriffe Dritter von staatlicher Stelle geduldet werden (VwGH vom 17.02.1994, 94/19/0043; Asylgerichtshof 29.01.2009, B9 316.508-1/2008). Der Beschwerdeführer wandte sich in Nigeria nicht an die Polizei; im Falle einer Rückkehr nach Ghana wäre ihm dies aber zuzumuten und kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Versuch, bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen, aussichtslos wäre (VwGH 11.06.2002, 98/01/0394; 4.3.2010, 2006/20/0832). Auch aus diesem Grund ist daher keine Asylrelevanz des Vorbringens gegeben. Zudem stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich der Bedrohung durch seinen Vater zu entziehen. Das ganze Vorbringen des Beschwerdeführers wird gegenständlich als wahr unterstellt, somit auch, dass sein Vater ein Foto von ihm besitzt. Die daraus vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, dass sein Vater ihn anhand dieses Fotos in ganz Nigeria bzw. ganz Ghana finden könnte, wird vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht geteilt. Bei der Beurteilung, ob eine Furcht wohlbegründet ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist. Die Furcht anhand eines Fotos in Ghana unter 25 Millionen Einwohnern gefunden zu werden, ist nicht wohlbegründet. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ghana keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ghana keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheids):
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Ghana (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ghana mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Ghana (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ghana mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Auch in der Person des Beschwerdeführers finden sich keine Hinweise auf eine besondere Schutzbedürftigkeit. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit als wahr unterstellt, muss davon ausgegangen werden, dass er in Ghana über keine Verwandtschaft und kein soziales Netzwerk verfügt. Es wird nicht verkannt, dass der Aufbau einer neuen Existenz dadurch erschwert wird. Allerdings erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 27.01.2012, dass er sich als Aschanti fühlen würde. Zudem spricht er Englisch und damit die Amtssprache Ghanas. Es ist daher davon auszugehen, dass es ihm möglich sein sollte, sich in Ghana ein neues Leben aufzubauen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist zudem für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Es ist etwa zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund der Unmöglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu sichern, notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum derart exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Dies ist im gegenständlichen Verfahren unterblieben.Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist zudem für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Es ist etwa zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK aufgrund der Unmöglichkeit, sich eine Existenzgrundlage zu sichern, notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum derart exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Dies ist im gegenständlichen Verfahren unterblieben. Der Beschwerdeführer hat daher im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn in Ghana eine "unmenschliche Lage" erwarten würde. Auch von Amts wegen sind keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ersichtlich, so dass der Ausspruch in Spruchteil II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Der Beschwerdeführer hat daher im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass ihn in Ghana eine "unmenschliche Lage" erwarten würde. Auch von Amts wegen sind keine Hinweise auf eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ersichtlich, so dass der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
G eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich bereits sechs Jahre in Österreich auf und ist ihm die lange Dauer des Asylverfahrens nicht zuzurechnen, sondern ist dies das Ergebnis von zweimaligen Zurückverweisungen an die Verwaltungsbehörde. Dies spricht durchaus zu seinen Gunsten.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Der Beschwerdeführer hält sich bereits sechs Jahre in Österreich auf und ist ihm die lange Dauer des Asylverfahrens nicht zuzurechnen, sondern ist dies das Ergebnis von zweimaligen Zurückverweisungen an die Verwaltungsbehörde. Dies spricht durchaus zu seinen Gunsten. Dem steht allerdings gegenüber, dass beim Beschwerdeführer keine besonderen Integrationsmerkmale zu erkennen sind. Abgesehen vom Besuch einiger Deutsch- und Integrationskurse und dem Verkauf einer Straßenzeitung, welche zu oberflächlichen Bekanntschaften führte, wurde vom Seiten des Beschwerdeführers nichts vorgebracht, was sein besonderes Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer ließ auch die Gelegenheit ungenützt verstreichen, dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren neue Dokumente vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH, 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. Gegenständlich können etwaige anfängliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Ghana bei der Interessensabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen. Zuletzt stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) entsprechend fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH, 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme. Gegenständlich können etwaige anfängliche Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Ghana bei der Interessensabwägung zu keinem anderen Ergebnis führen. Zuletzt stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) entsprechend fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese – letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Ghana keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Ghana keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Entsprechend entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G
2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Entsprechend entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Im angefochtenen Bescheid wurde zudem
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde zudem
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im gegenständlichen Fall wurde das ganze Vorbringen des Beschwerdeführers als "wahr unterstellt" und stand der Sachverhalt daher fest (VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Das Wesen einer "Wahrunterstellung" liegt darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen – allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).Im gegenständlichen Fall wurde das ganze Vorbringen des Beschwerdeführers als "wahr unterstellt" und stand der Sachverhalt daher fest (VwGH 26.11.2014, Ra 2014/19/0059 bis 0062). Das Wesen einer "Wahrunterstellung" liegt darin, dass das sachverhaltsbezogene Vorbringen einer Verfahrenspartei gerade nicht als tatsächlich gegeben festgestellt wird. Vielmehr wird im Rahmen einer "Wahrunterstellung" geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen – allenfalls in Verbindung mit bereits feststehenden Sachverhaltselementen - der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.1418050.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.