G 2005 iVm § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und XXXX
G der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste mit einem von der österreichischen Botschaft in Tunis ausgestellten Visum "D" in Österreich ein, der Magistrat einer Landeshauptstadt stellte ihm für den Zeitraum vom 03.03.2009 bis 02.03.2010 eine Erst-Aufenthaltsbewilligung als "Studierender" aus sowie Verlängerungen für die Zeiträume 03.03.2010 bis 02.03.2011 und 03.03.2011 bis 02.03.2012. Den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" wies das Amt einer Landesregierung mit Bescheid vom 19.04.2012 ab, die dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer zurück. Am 14.08.2012 schloss der Beschwerdeführer am Standesamt derselben Landeshauptstadt eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und wurde am 23.11.2012 wegen Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen sowie Urkundenfälschung, Fälschung eines Beweismittels sowie mittelbar unrichtiger Beurkundung angezeigt. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" wies das Amt einer Landesregierung mit Bescheid vom 13.08.2013 ab, da eine eheliche Gemeinschaft bzw. ein gemeinsames Familienleben weder aufgenommen noch geführt wurde und die Ehefrau des Beschwerdeführers am 11.12.2012 die Scheidungsklage eingebracht hatte. Am 12.12.2013 gab RA Dr. Lennart Binder bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten. Mit Mail vom 11.06.2014 teilte ihm die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit, seit Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" am 02.03.2012 sei er mangels aufrechten Aufenthaltstitels
O) nicht mehr befugt, das von ihm seit 01.05.2012 betriebene freie Gastgewerbe auszuüben und auch in seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer namentlich bezeichneten OG als Person mit maßgebendem Einfluss von einer Gewerbeausübung ausgeschlossen.Mit Mail vom 11.06.2014 teilte ihm die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit, seit Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" am 02.03.2012 sei er mangels aufrechten Aufenthaltstitels
Paragraph 14, Gewerbeordnung 1994 (GewO) nicht mehr befugt, das von ihm seit 01.05.2012 betriebene freie Gastgewerbe auszuüben und auch in seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer namentlich bezeichneten OG als Person mit maßgebendem Einfluss von einer Gewerbeausübung ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 14.10.2014 untersagte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dieser OG, deren Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war,
Vm 340 Abs. 3 GewO die Gewerbeausübung.Mit Bescheid vom 14.10.2014 untersagte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dieser OG, deren Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war,
Paragraphen 14, in Verbindung mit 340 Absatz 3, GewO die Gewerbeausübung. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 12.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Tunesien zwölf Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen, ein Jahr Wirtschaft studiert und sei zur Fortführung des Studiums in Österreich eingereist; er habe einen Deutschkurs besucht, jedoch das Studium nicht mehr fortgesetzt. Er lebe zurzeit gemeinsam mit seiner Familie, derzeit vom Karenzgeld seiner nunmehrigen Ehefrau und finanziellen Zuwendungen ihrer Familie. Er habe noch einen Pachtvertrag in der Dauer von etwa einem Jahr und könnte die betreffende Pizzeria fortführen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. In Österreich lebten zwei Onkel, die Brüder seiner Mutter, er habe jedoch keinen Kontakt zu diesen, in Tunesien lebten seine Eltern und vier Geschwister. Er sei für ein Kind sorgepflichtig, weitere Kinder oder Sorgepflichten habe er nicht. Er werde im Herkunftsstaat weder strafgerichtlich noch politisch verfolgt, habe dort keine Probleme und stelle keinen Antrag
FPG.Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 12.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Tunesien zwölf Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen, ein Jahr Wirtschaft studiert und sei zur Fortführung des Studiums in Österreich eingereist; er habe einen Deutschkurs besucht, jedoch das Studium nicht mehr fortgesetzt. Er lebe zurzeit gemeinsam mit seiner Familie, derzeit vom Karenzgeld seiner nunmehrigen Ehefrau und finanziellen Zuwendungen ihrer Familie. Er habe noch einen Pachtvertrag in der Dauer von etwa einem Jahr und könnte die betreffende Pizzeria fortführen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. In Österreich lebten zwei Onkel, die Brüder seiner Mutter, er habe jedoch keinen Kontakt zu diesen, in Tunesien lebten seine Eltern und vier Geschwister. Er sei für ein Kind sorgepflichtig, weitere Kinder oder Sorgepflichten habe er nicht. Er werde im Herkunftsstaat weder strafgerichtlich noch politisch verfolgt, habe dort keine Probleme und stelle keinen Antrag
Paragraph 51, FPG. Der Beschwerdeführer legte einen Beschluss vom 21.02.2014 betreffend die Scheidung seiner ersten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie eine Heiratsurkunde über die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 21.03.2014 vor. Am 12.06.2014 stellte der Beschwerdeführer bei einem Magistrat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige". Dazu übermittelte er die Geburtsurkunde des am XXXX geborenen gemeinsamen Kindes mit seiner Ehefrau.Am 12.06.2014 stellte der Beschwerdeführer bei einem Magistrat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige". Dazu übermittelte er die Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen gemeinsamen Kindes mit seiner Ehefrau. Am 13.11.2014 langte bei der belangten Behörde eine vom Beschwerdeführer RA Dr. Lennart Binder erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht ein. Der Beschwerdeführer übermittelte den Pachtvertrag betreffend einen Gastgewerbebetrieb für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016. Weiters wurden übermittelt jeweils auf dieselbe Adresse lautende Auszüge aus dem zentralen Melderegister vom 30.01.2015 für den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie deren gemeinsames Kind und der Mietvertrag betreffend ein aus vier Zimmern bestehendes Reihenhaus mit einem monatlichen Mietzins inklusive Betriebskosten von € 580, befristet auf drei Jahre beginnend mit dem 01.01.2015. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.05.2015, Zahl 80297604/140032781 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Ziffer 1 FPG, stellte
9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Tunesien zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit angefochtenem Bescheid vom 05.05.2015, Zahl 80297604/140032781 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG, stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer sei seit dem 21.03.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines am XXXX geborenen Sohnes, gesund und arbeitsfähig. Er habe das Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem er nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und finanziere seinen Lebensunterhalt aus den finanziellen Mitteln seiner Ehefrau. Er habe mit seinen Eltern und vier Geschwistern familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, verfüge seit 02.03.2012 nicht mehr über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet und halte sich daher nicht rechtmäßig auf. Seine Identität stehe aufgrund der Vorlage seines tunesischen Reisepasses fest, die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft. Daher sei der Tatbestand des § 10 Abs. 2 AsylG für eine Rückkehrentscheidung erfüllt, Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G lägen nicht vor und seien auch nicht behauptet worden. Angesichts seines Aufenthaltes seit ungefähr März 2009, seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie Vaterschaft eines im XXXX geborenen Sohnes greife eine Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein, seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden jedoch relativiert, da sein Aufenthalt zu dem Zeitpunkt, als er sein Familienleben begründet habe, seit zwei Jahren nicht mehr rechtmäßig gewesen sei und er strafbare Handlungen durch Vorlage gefälschter Urkunden und Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erlangung des Aufenthaltsrechtes begangen habe, er sei sich somit bewusst gewesen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhängig war, seinen persönlichen Interessen stehe gegenüber, dass er durch den unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreise und Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gravierend beeinträchtigt habe und er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden sei. Angesichts seiner Bindungen zum Herkunftsstaat sei es nicht unverhältnismäßig, wenn er das Niederlassungsverfahren in Tunesien abwarte, daher überwögen die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung die Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG liege nicht vor und sei auch nicht behauptet worden.Der Beschwerdeführer sei seit dem 21.03.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines am römisch 40 geborenen Sohnes, gesund und arbeitsfähig. Er habe das Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem er nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und finanziere seinen Lebensunterhalt aus den finanziellen Mitteln seiner Ehefrau. Er habe mit seinen Eltern und vier Geschwistern familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, verfüge seit 02.03.2012 nicht mehr über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet und halte sich daher nicht rechtmäßig auf. Seine Identität stehe aufgrund der Vorlage seines tunesischen Reisepasses fest, die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft. Daher sei der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG für eine Rückkehrentscheidung erfüllt, Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor und seien auch nicht behauptet worden. Angesichts seines Aufenthaltes seit ungefähr März 2009, seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie Vaterschaft eines im römisch 40 geborenen Sohnes greife eine Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein, seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden jedoch relativiert, da sein Aufenthalt zu dem Zeitpunkt, als er sein Familienleben begründet habe, seit zwei Jahren nicht mehr rechtmäßig gewesen sei und er strafbare Handlungen durch Vorlage gefälschter Urkunden und Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erlangung des Aufenthaltsrechtes begangen habe, er sei sich somit bewusst gewesen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhängig war, seinen persönlichen Interessen stehe gegenüber, dass er durch den unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreise und Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gravierend beeinträchtigt habe und er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden sei. Angesichts seiner Bindungen zum Herkunftsstaat sei es nicht unverhältnismäßig, wenn er das Niederlassungsverfahren in Tunesien abwarte, daher überwögen die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung die Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG liege nicht vor und sei auch nicht behauptet worden. Mit Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.05.2015, focht der Beschwerdeführer diesen angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an. Die Gründe des Art. 8 EMRK und damit für einen Aufenthaltstitel
G lägen vor. Der Beschwerdeführer führe ein zu schützendes effektives Familienleben, ihm komme als Familienangehörigen eines Unionsbürgers
2 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Auch das Familienleben der Angehörigen sei zu beachten, die sich im Mitgliedsstaat befänden, dessen Staatsbürgerschaft sie besäßen; im vorliegenden Fall müssten die Ehegattin und das Kind des Beschwerdeführers die Union verlassen, um das Familienleben aufrecht zu erhalten und somit auf den Kernbestand der Unionsbürgerschaft verzichten; verließen Ehegattin und Kind im Fall seiner Abschiebung das Gebiet der Union nicht, liege eine Verletzung jener Rechte vor, die der EuGH in der Entscheidung C-Reihe 4/09 vom 08.03.2011, Ruiz Zambrano als gegeben angesehen habe. Der Eingriff in diese Rechte aufgrund der Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 sei unverhältnismäßig. Bei der Interessenabwägung seien insbesondere im Sinn des Art. 24 der Grundrechte Charta die Rechte des Kindes zu berücksichtigen.Die Gründe des Artikel 8, EMRK und damit für einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG lägen vor. Der Beschwerdeführer führe ein zu schützendes effektives Familienleben, ihm komme als Familienangehörigen eines Unionsbürgers
, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Auch das Familienleben der Angehörigen sei zu beachten, die sich im Mitgliedsstaat befänden, dessen Staatsbürgerschaft sie besäßen; im vorliegenden Fall müssten die Ehegattin und das Kind des Beschwerdeführers die Union verlassen, um das Familienleben aufrecht zu erhalten und somit auf den Kernbestand der Unionsbürgerschaft verzichten; verließen Ehegattin und Kind im Fall seiner Abschiebung das Gebiet der Union nicht, liege eine Verletzung jener Rechte vor, die der EuGH in der Entscheidung C-Reihe 4/09 vom 08.03.2011, Ruiz Zambrano als gegeben angesehen habe. Der Eingriff in diese Rechte aufgrund der Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 sei unverhältnismäßig. Bei der Interessenabwägung seien insbesondere im Sinn des Artikel 24, der Grundrechte Charta die Rechte des Kindes zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 29.01.2016 verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 28.01.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie Feststellungen zu seiner persönlichen Situation zum rechtlichen Gehör, mit Schreiben vom 15.02.2016 ergänzend einen Fragenkatalog zu seiner Situation in Österreich. Mit Schreiben vom 29.01.2016 gab RA Lennart Binder die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt. Mit Schreiben vom 10.02.2016 gab RA Mag. Stefan Errath bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und wies auf dessen Interessen im Sinn des Art. 8 EMRK hin; er habe sich in Österreich sozial und wirtschaftlich völlig integriert. Seine Deutschkenntnisse seien ausgezeichnet und entsprächen dem Niveau des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, so sei für die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Dolmetscher erforderlich. Der Beschwerdeführer habe in Ägypten maturiert, in Österreich studiert und erfülle daher bereits ex lege das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Vm § 40a Abs. 4 Ziffer 3 NAG. Bei Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, bestehe daher – auch unabhängig von der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin –
G freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an um Integration am Arbeitsmarkt bemüht, zuletzt habe er eine Pizzeria gepachtet, welche er bei Erteilung des Aufenthaltstitels weiterführen könne. Bei Feststellung der "auf Dauer unzulässigen" Rückkehrentscheidung bzw. Erteilung des Aufenthaltstitels könne er umgehend eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit für seine Familie sorgen. Ein entsprechender arbeitsrechtlicher Vorvertrag werde vorgelegt. Die Ehegattin beziehe derzeit neben Kinderbetreuungsgeld auch ein Einkommen aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit, nach Ende der Kinderbetreuungszeit werde sie eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen, die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie wäre jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer lebe seit sieben Jahren in Österreich, von besonderer Bedeutung sei, dass er seit beinahe drei Jahren in Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern lebe, alle drei österreichischer Staatsbürgerschaft, dazu vorgelegt werde die Geburtsurkunde des am XXXX geborenen zweiten gemeinsamen Kindes. Die Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen habe nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Auswirkungen auf die österreichischen Familienangehörigen abzustellen bzw. ob diesen die Begleitung in das Heimatland des Beschwerdeführers zuzumuten wäre, insbesondere die Judikatur des EuGH (Dereci bzw. Zambrano) sei zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe das gesamte Leben in Österreich verbracht und eine Lehre abgeschlossen, bis zur Geburt des ersten gemeinsamen Kindes auch in diesem Bereich gearbeitet und sei nunmehr geringfügig beschäftigt, bei einer erzwungenen Ausreise könne sie keine Erwerbstätigkeit in Tunesien aufnehmen. Auch würden die Kinder von der Familie mütterlicherseits getrennt, zu der ein enges Verhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer bedauere sein strafrechtliches Fehlverhalten, dieses liege jedoch bereits einige Jahre zurück. Im Hinblick auf die nunmehr unzweifelhaft bestehende "echte" Ehe bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich nochmals zu dem Fehlverhalten hinreißen lasse.Mit Schreiben vom 10.02.2016 gab RA Mag. Stefan Errath bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und wies auf dessen Interessen im Sinn des Artikel 8, EMRK hin; er habe sich in Österreich sozial und wirtschaftlich völlig integriert. Seine Deutschkenntnisse seien ausgezeichnet und entsprächen dem Niveau des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, so sei für die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Dolmetscher erforderlich. Der Beschwerdeführer habe in Ägypten maturiert, in Österreich studiert und erfülle daher bereits ex lege das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 NAG in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz 4, Ziffer 3 NAG. Bei Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, bestehe daher – auch unabhängig von der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin –
Paragraph 55, AsylG freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an um Integration am Arbeitsmarkt bemüht, zuletzt habe er eine Pizzeria gepachtet, welche er bei Erteilung des Aufenthaltstitels weiterführen könne. Bei Feststellung der "auf Dauer unzulässigen" Rückkehrentscheidung bzw. Erteilung des Aufenthaltstitels könne er umgehend eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit für seine Familie sorgen. Ein entsprechender arbeitsrechtlicher Vorvertrag werde vorgelegt. Die Ehegattin beziehe derzeit neben Kinderbetreuungsgeld auch ein Einkommen aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit, nach Ende der Kinderbetreuungszeit werde sie eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen, die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie wäre jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer lebe seit sieben Jahren in Österreich, von besonderer Bedeutung sei, dass er seit beinahe drei Jahren in Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern lebe, alle drei österreichischer Staatsbürgerschaft, dazu vorgelegt werde die Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen zweiten gemeinsamen Kindes. Die Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen habe nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Auswirkungen auf die österreichischen Familienangehörigen abzustellen bzw. ob diesen die Begleitung in das Heimatland des Beschwerdeführers zuzumuten wäre, insbesondere die Judikatur des EuGH (Dereci bzw. Zambrano) sei zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe das gesamte Leben in Österreich verbracht und eine Lehre abgeschlossen, bis zur Geburt des ersten gemeinsamen Kindes auch in diesem Bereich gearbeitet und sei nunmehr geringfügig beschäftigt, bei einer erzwungenen Ausreise könne sie keine Erwerbstätigkeit in Tunesien aufnehmen. Auch würden die Kinder von der Familie mütterlicherseits getrennt, zu der ein enges Verhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer bedauere sein strafrechtliches Fehlverhalten, dieses liege jedoch bereits einige Jahre zurück. Im Hinblick auf die nunmehr unzweifelhaft bestehende "echte" Ehe bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich nochmals zu dem Fehlverhalten hinreißen lasse. Vorgelegt wurden dazu -Strichaufzählung ein Zulassungsbrief für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16.12.2008 -Strichaufzählung eine Bestätigung über erfolgreiche Teilnahme am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten "Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen" im Sommersemester 2010 -Strichaufzählung eine Bestätigung über erfolgreiche Teilnahme am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten "Deutsch für Anfänger mit Vorkenntnissen" im Sommersemester 2011 -Strichaufzählung eine Bestätigung für Studierende im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten über den Kursbesuch an der österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall über erfolgreiche Teilnahme am Deutschintensivkurs Deutsch 1 – Anfänger/-innen ohne Vorkenntnisse im Zeitraum 16.04.2009 bis 02.07.2009 -Strichaufzählung die Geburtsurkunde des am XXXX geborenen gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefraudie Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau -Strichaufzählung ein Schreiben der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse an die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend die Mitteilung über ihren Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz in der Höhe von € 20,80 pro Tag im Zeitraum 15.09.2015 bis zum voraussichtlichen Ende 31.12.2015 -Strichaufzählung den Pachtvertrag des Beschwerdeführers betreffend ein Gastgewerbeunternehmen in der Betriebsart "Verabreichung von Speisen und Getränken" für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 -Strichaufzählung den Pachtvertrag des Beschwerdeführers betreffend ein Gastgewerbeunternehmen in der Betriebsart "Verabreichung von Speisen und Getränken" für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 Am 24.02.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In deren Zuge legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014, aus dem ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) von 153.087,61 Euro hervorgeht. -Strichaufzählung einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014, aus dem ein Jahreseinkommen von 10.809,56 Euro hervorgeht. Mit Eingabe vom 22.02.2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einem vereinbarten Lohn von 1072,18 Euro netto monatlich vor. Mit Eingabe vom 10.03.2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes folgende Unterlagen vor: - eine beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses über die Ablegung der Reifeprüfung durch den Beschwerdeführer in Tunis am 24.06.2008 -Strichaufzählung die an eine Bezirkshauptmannschaft gerichtete "Anzeige einer weiteren Betriebsstätte" durch den Geschäftspartner des Beschwerdeführers betreffend das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen unter Bereitstellung und von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen" Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass diese Gewerbeberechtigung nicht den Beschwerdeführer als Person betreffe und forderte den Rechtsvertreter daher auf, Unterlagen zum Beleg dafür vorzulegen, dass der Beschwerdeführer eine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ausübe.Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass diese Gewerbeberechtigung nicht den Beschwerdeführer als Person betreffe und forderte den Rechtsvertreter daher auf, Unterlagen zum Beleg dafür vorzulegen, dass der Beschwerdeführer eine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausübe. Mit Schreiben vom 28.09.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass eine besondere Abhängigkeit seiner Gattin sowie der beiden gemeinsamen österreichischen Kinder vom Beschwerdeführer bestehe und die Gattin im Mai 2016 einen Selbstmordversuch unternommen habe. Dazu legte er folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung ein Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft betreffend "Verlegung des Betriebes, Mitteilung über die Eintragung in das Gewerberegister" vom 11.01.2011, mit dem dem Beschwerdeführer die Eintragung ins Gewerberegister der Verlegung seines Betriebsstandortes von ihm in eine andere Gemeinde mitgeteilt wurde -Strichaufzählung eine Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums für die Gattin im Zeitraum ab dem 14.09.2016 -Strichaufzählung einen klinisch-psychologischen Befund einer Praxis für Psychodiagnostik und Psychotherapie betreffend ein suizidal-depressives Persönlichkeitsbild der Gattin Mit Schreiben vom 15.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum und ist tunesischer Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer reiste legal mit Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich im Zeitraum 03.03.2009 bis 02.03.2012 mit einer "Aufenthaltsbewilligung als Studierender" rechtmäßig in Österreich auf, ab dem 02.03.2012 verfügt er über keinen Aufenthaltstitel mehr und hält sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: 01) XXXX vom XXXX RK XXXX01) römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 117 (1 u 4) FPG § 223
Vm 340 Abs. 3 GewO die Gewerbeausübung, da die beiden Gesellschafter keine aufrechten Aufenthaltstitel besaßen.Mit Bescheid vom 14.10.2014 untersagte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde der N OG, deren Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war,
Paragraphen 14, in Verbindung mit 340 Absatz 3, GewO die Gewerbeausübung, da die beiden Gesellschafter keine aufrechten Aufenthaltstitel besaßen. Der Beschwerdeführer erbrachte keinen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Reihe von Bekannten österreichischer sowie tunesischer Staatsbürgerschaft.
Vm 340 Abs. 3 GewO die Gewerbeausübung untersagte, da die beiden Gesellschafter keine aufrechten Aufenthaltstitel besaßen, und der Beschwerdeführer auf die schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob er eine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ausübe, lediglich die an eine Bezirkshauptmannschaft gerichtete "Anzeige einer weiteren Betriebsstätte" durch den Geschäftspartner des Beschwerdeführers vom Oktober 2009 sowie ein Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft betreffend "Verlegung des Betriebes, Mitteilung über die Eintragung in das Gewerberegister" vom 11.01.2011, mit dem dem Beschwerdeführer die Eintragung der Verlegung seines Betriebsstandortes ins Gewerberegister mitgeteilt wurde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit erbrachte, beruht darauf, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom 14.10.2014 der N OG, deren Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war,
Paragraphen 14, in Verbindung mit 340 Absatz 3, GewO die Gewerbeausübung untersagte, da die beiden Gesellschafter keine aufrechten Aufenthaltstitel besaßen, und der Beschwerdeführer auf die schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob er eine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausübe, lediglich die an eine Bezirkshauptmannschaft gerichtete "Anzeige einer weiteren Betriebsstätte" durch den Geschäftspartner des Beschwerdeführers vom Oktober 2009 sowie ein Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft betreffend "Verlegung des Betriebes, Mitteilung über die Eintragung in das Gewerberegister" vom 11.01.2011, mit dem dem Beschwerdeführer die Eintragung der Verlegung seines Betriebsstandortes ins Gewerberegister mitgeteilt wurde. Die Feststellungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu den privaten Bekannten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Verfahrensbestimmungen 3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) sieht vor:Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) sieht vor: Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung
FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Artikel 8, Absatz eins und 2 EMRK).
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2009 durchgehend in Österreich auf und hat seit Beginn seines Aufenthalts auch erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Mit acht Jahren ist schon allein die Dauer seines Aufenthaltes überaus beträchtlich. Dabei fällt zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass der Aufenthalt von März 2009 bis März 2012 rechtmäßig war und er insbesondere rechtmäßig einreiste. Von 2012 bis 2017 ist der Aufenthalt mangels Aufenthaltstitel nicht mehr rechtmäßig und fällt daher weniger stark zu seinen Gunsten ins Gewicht; dies wird jedoch in gewisser Weise relativiert, versuchte er doch nicht, seinen Aufenthalt rechtswidrigerweise zu verlängern, indem er zahlreichen Beispielen aus seinem Verkehrskreis folgte und einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag stellte oder versuchte, einen Asylgrund vorzutäuschen. Da der Beschwerdeführer seit 21.03.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, mit dieser ein drei- sowie ein knapp zweijähriges Kind hat, die beide österreichische Staatsbürgerschaft sind, alle Familienmitglieder denselben Wohnsitz haben, der Beschwerdeführer seine Vaterrolle im täglichen Leben insbesondere angesichts seiner emotionalen Bindung zu seinen Kindern ausfüllt und er für den wesentlichen Teil des Familienunterhaltes sorgt, führt er ein umfassendes Familienleben. Dass er sich im Zeitpunkt des Entstehens dieses Familienlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mußte, tritt angesichts des dargelegten Ausmaßes des tatsächlichen Bestehens des Familienlebens in den Hintergrund. Eine Trennung von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
O nicht erlaubt war und er auch sonst keinen Nachweis über eine erlaubte Erwerbstätigkeit erbrachte.Seine Integration ist ebenso in wirtschaftlicher Hinsicht in hohem Ausmaß gegeben, war er doch in den vergangenen Jahren bestrebt und auch darin erfolgreich, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, darüberhinaus den wesentlichen Teil des Familienunterhaltes, der der Familie unter anderem die Anmietung eines Hauses ermöglicht. Somit ist der Beschwerdeführer arbeitswillig, selbsterhaltungsfähig und darüber hinaus fähig, für seine Familie zu sorgen. Dadurch tritt in den Hintergrund, dass der Betrieb eines Gastronomiebetriebes durch den Beschwerdeführer
Paragraph 14, Absatz eins, GewO nicht erlaubt war und er auch sonst keinen Nachweis über eine erlaubte Erwerbstätigkeit erbrachte. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung ist im Zuge der Interessensabwägung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dies wird jedoch in erheblichen Ausmaß dadurch relativiert, dass die Tat beinahe fünf Jahre zurückliegt und er sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen ließ, auch das Gericht eine unbedingte Strafe nicht für notwendig hielt sondern lediglich eine bedingte dreimonatige und die Probezeit von drei Jahren bereits zum ganz überwiegenden Teil von zweieinhalb Jahren verstrichen ist. Darüberhinaus ist die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer positiv, da er das Delikt beging, um in Österreich bleiben zu können, daher ist nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit weiteren Delikten zu rechnen. Die Gesamtschau der zu berücksichtigenden Faktoren ergibt daher, dass trotz der erheblichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, der - wie ausgeführt erheblich relativiert zu wertenden - Straffälligkeit sowie schließlich trotz der nicht erlaubten gewerblichen Tätigkeit die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, dies vor allem angesichts der langen Dauer und der teilweisen Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, der Eheschließung und des intensiven, dauerhaften Familienlebens, der Interessen seiner beiden Kinder sowie seiner Ehefrau, seiner Integration, belegt durch seine ausgezeichneten Deutschkenntnisse und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit und Arbeitswilligkeit. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wäre daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wäre daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Zum Aufenthaltstitel:
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG K4).Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, AsylG K4).
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 vor, so ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, vor, so ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten § 14a NAG idgF lautet:Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten Paragraph 14 a, NAG idgF lautet: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1." Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
F als erfüllt anzusehen, wenn "der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 14 b, Absatz 2 NAG idgF als erfüllt anzusehen, wenn "der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 2 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
2 Z 2 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt."7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt." § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, normiert:Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, normiert: "
Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest
4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."
Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen." Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Wie aus dem Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen ersichtlich, erfüllt der Beschwerdeführer unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten formalistischen Sichtweise die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 für eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nicht, da er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt:Wie aus dem Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen ersichtlich, erfüllt der Beschwerdeführer unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten formalistischen Sichtweise die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, für eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nicht, da er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt: So erfüllt er insbesondere nicht die Anforderung des § 14a NAG Abs. 4 Z. 2, da die von ihm vorgelegten Nachweise seiner Deutschkenntnisse nicht den Anforderungen des § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung entsprechen.So erfüllt er insbesondere nicht die Anforderung des Paragraph 14 a, NAG Absatz 4, Ziffer 2,, da die von ihm vorgelegten Nachweise seiner Deutschkenntnisse nicht den Anforderungen des Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung entsprechen. Weiters erfüllt er entgegen seinem Vorbringen nicht die Anforderung des § 14a NAG Abs. 4 Z. 3, er verfügt nämlich nicht über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, da der von ihm vorgelegte Zulassungsbrief für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16.12.2008 die Zulassung an den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch erfolgreiche Ablegung der "Ergänzungsprüfung aus Deutsch" im Rahmen des "Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten" knüpft; einen Nachweis über die Ablegung dieser Prüfung legte er nicht vor.Weiters erfüllt er entgegen seinem Vorbringen nicht die Anforderung des Paragraph 14 a, NAG Absatz 4, Ziffer 3,, er verfügt nämlich nicht über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, da der von ihm vorgelegte Zulassungsbrief für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16.12.2008 die Zulassung an den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch erfolgreiche Ablegung der "Ergänzungsprüfung aus Deutsch" im Rahmen des "Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten" knüpft; einen Nachweis über die Ablegung dieser Prüfung legte er nicht vor. Auch die Voraussetzung der erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht, erfüllt der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht.Auch die Voraussetzung der erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht, erfüllt der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht. Da – lediglich - die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Da – lediglich - die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen, diese hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, diese hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I406.2107424.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.