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{'item': 'I406 2107424-1'}

Obsah (26)§§ 10§§ 54Art. 133§ 14§ 51§ 52§ 46§ 55§ 57Art. 7§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 61§ 66§ 67Art 8§ 9§ 14a§ 41§ 14b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlI406 2107424-1 SpruchI406 2107424-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL

§§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und XXXX

§§ 54Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 55 Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Paragraphen 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und römisch 40

Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste mit einem von der österreichischen Botschaft in Tunis ausgestellten Visum "D" in Österreich ein, der Magistrat einer Landeshauptstadt stellte ihm für den Zeitraum vom 03.03.2009 bis 02.03.2010 eine Erst-Aufenthaltsbewilligung als "Studierender" aus sowie Verlängerungen für die Zeiträume 03.03.2010 bis 02.03.2011 und 03.03.2011 bis 02.03.2012. Den Zweckänderungsantrag auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot-Karte" wies das Amt einer Landesregierung mit Bescheid vom 19.04.2012 ab, die dagegen erhobene Berufung zog der Beschwerdeführer zurück. Am 14.08.2012 schloss der Beschwerdeführer am Standesamt derselben Landeshauptstadt eine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen und wurde am 23.11.2012 wegen Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen sowie Urkundenfälschung, Fälschung eines Beweismittels sowie mittelbar unrichtiger Beurkundung angezeigt. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" wies das Amt einer Landesregierung mit Bescheid vom 13.08.2013 ab, da eine eheliche Gemeinschaft bzw. ein gemeinsames Familienleben weder aufgenommen noch geführt wurde und die Ehefrau des Beschwerdeführers am 11.12.2012 die Scheidungsklage eingebracht hatte. Am 12.12.2013 gab RA Dr. Lennart Binder bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten. Mit Mail vom 11.06.2014 teilte ihm die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit, seit Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" am 02.03.2012 sei er mangels aufrechten Aufenthaltstitels

§ 14Gewerbeordnung 1994 (Gew

O) nicht mehr befugt, das von ihm seit 01.05.2012 betriebene freie Gastgewerbe auszuüben und auch in seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer namentlich bezeichneten OG als Person mit maßgebendem Einfluss von einer Gewerbeausübung ausgeschlossen.Mit Mail vom 11.06.2014 teilte ihm die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit, seit Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierender" am 02.03.2012 sei er mangels aufrechten Aufenthaltstitels

Paragraph 14, Gewerbeordnung 1994 (GewO) nicht mehr befugt, das von ihm seit 01.05.2012 betriebene freie Gastgewerbe auszuüben und auch in seiner Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer namentlich bezeichneten OG als Person mit maßgebendem Einfluss von einer Gewerbeausübung ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 14.10.2014 untersagte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dieser OG, deren Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war,

§§ 14i

Vm 340 Abs. 3 GewO die Gewerbeausübung.Mit Bescheid vom 14.10.2014 untersagte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dieser OG, deren Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war,

Paragraphen 14, in Verbindung mit 340 Absatz 3, GewO die Gewerbeausübung. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 12.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Tunesien zwölf Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen, ein Jahr Wirtschaft studiert und sei zur Fortführung des Studiums in Österreich eingereist; er habe einen Deutschkurs besucht, jedoch das Studium nicht mehr fortgesetzt. Er lebe zurzeit gemeinsam mit seiner Familie, derzeit vom Karenzgeld seiner nunmehrigen Ehefrau und finanziellen Zuwendungen ihrer Familie. Er habe noch einen Pachtvertrag in der Dauer von etwa einem Jahr und könnte die betreffende Pizzeria fortführen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. In Österreich lebten zwei Onkel, die Brüder seiner Mutter, er habe jedoch keinen Kontakt zu diesen, in Tunesien lebten seine Eltern und vier Geschwister. Er sei für ein Kind sorgepflichtig, weitere Kinder oder Sorgepflichten habe er nicht. Er werde im Herkunftsstaat weder strafgerichtlich noch politisch verfolgt, habe dort keine Probleme und stelle keinen Antrag

§ 51

FPG.Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, am 12.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe in Tunesien zwölf Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen, ein Jahr Wirtschaft studiert und sei zur Fortführung des Studiums in Österreich eingereist; er habe einen Deutschkurs besucht, jedoch das Studium nicht mehr fortgesetzt. Er lebe zurzeit gemeinsam mit seiner Familie, derzeit vom Karenzgeld seiner nunmehrigen Ehefrau und finanziellen Zuwendungen ihrer Familie. Er habe noch einen Pachtvertrag in der Dauer von etwa einem Jahr und könnte die betreffende Pizzeria fortführen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. In Österreich lebten zwei Onkel, die Brüder seiner Mutter, er habe jedoch keinen Kontakt zu diesen, in Tunesien lebten seine Eltern und vier Geschwister. Er sei für ein Kind sorgepflichtig, weitere Kinder oder Sorgepflichten habe er nicht. Er werde im Herkunftsstaat weder strafgerichtlich noch politisch verfolgt, habe dort keine Probleme und stelle keinen Antrag

Paragraph 51, FPG. Der Beschwerdeführer legte einen Beschluss vom 21.02.2014 betreffend die Scheidung seiner ersten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie eine Heiratsurkunde über die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 21.03.2014 vor. Am 12.06.2014 stellte der Beschwerdeführer bei einem Magistrat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige". Dazu übermittelte er die Geburtsurkunde des am XXXX geborenen gemeinsamen Kindes mit seiner Ehefrau.Am 12.06.2014 stellte der Beschwerdeführer bei einem Magistrat einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige". Dazu übermittelte er die Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen gemeinsamen Kindes mit seiner Ehefrau. Am 13.11.2014 langte bei der belangten Behörde eine vom Beschwerdeführer RA Dr. Lennart Binder erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht ein. Der Beschwerdeführer übermittelte den Pachtvertrag betreffend einen Gastgewerbebetrieb für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016. Weiters wurden übermittelt jeweils auf dieselbe Adresse lautende Auszüge aus dem zentralen Melderegister vom 30.01.2015 für den Beschwerdeführer, dessen Ehefrau sowie deren gemeinsames Kind und der Mietvertrag betreffend ein aus vier Zimmern bestehendes Reihenhaus mit einem monatlichen Mietzins inklusive Betriebskosten von € 580, befristet auf drei Jahre beginnend mit dem 01.01.2015. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.05.2015, Zahl 80297604/140032781 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Ziffer 1 FPG, stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Tunesien zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit angefochtenem Bescheid vom 05.05.2015, Zahl 80297604/140032781 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

den Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht, erließ

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG, stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist und bestimmte als Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Beschwerdeführer sei seit dem 21.03.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines am XXXX geborenen Sohnes, gesund und arbeitsfähig. Er habe das Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem er nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und finanziere seinen Lebensunterhalt aus den finanziellen Mitteln seiner Ehefrau. Er habe mit seinen Eltern und vier Geschwistern familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, verfüge seit 02.03.2012 nicht mehr über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet und halte sich daher nicht rechtmäßig auf. Seine Identität stehe aufgrund der Vorlage seines tunesischen Reisepasses fest, die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft. Daher sei der Tatbestand des § 10 Abs. 2 AsylG für eine Rückkehrentscheidung erfüllt, Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G lägen nicht vor und seien auch nicht behauptet worden. Angesichts seines Aufenthaltes seit ungefähr März 2009, seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie Vaterschaft eines im XXXX geborenen Sohnes greife eine Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein, seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden jedoch relativiert, da sein Aufenthalt zu dem Zeitpunkt, als er sein Familienleben begründet habe, seit zwei Jahren nicht mehr rechtmäßig gewesen sei und er strafbare Handlungen durch Vorlage gefälschter Urkunden und Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erlangung des Aufenthaltsrechtes begangen habe, er sei sich somit bewusst gewesen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhängig war, seinen persönlichen Interessen stehe gegenüber, dass er durch den unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreise und Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gravierend beeinträchtigt habe und er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden sei. Angesichts seiner Bindungen zum Herkunftsstaat sei es nicht unverhältnismäßig, wenn er das Niederlassungsverfahren in Tunesien abwarte, daher überwögen die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung die Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 bis 3 FPG liege nicht vor und sei auch nicht behauptet worden.Der Beschwerdeführer sei seit dem 21.03.2014 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines am römisch 40 geborenen Sohnes, gesund und arbeitsfähig. Er habe das Privatleben zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem er nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und finanziere seinen Lebensunterhalt aus den finanziellen Mitteln seiner Ehefrau. Er habe mit seinen Eltern und vier Geschwistern familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, verfüge seit 02.03.2012 nicht mehr über einen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet und halte sich daher nicht rechtmäßig auf. Seine Identität stehe aufgrund der Vorlage seines tunesischen Reisepasses fest, die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben seien glaubhaft. Daher sei der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG für eine Rückkehrentscheidung erfüllt, Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG lägen nicht vor und seien auch nicht behauptet worden. Angesichts seines Aufenthaltes seit ungefähr März 2009, seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie Vaterschaft eines im römisch 40 geborenen Sohnes greife eine Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein, seine persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet würden jedoch relativiert, da sein Aufenthalt zu dem Zeitpunkt, als er sein Familienleben begründet habe, seit zwei Jahren nicht mehr rechtmäßig gewesen sei und er strafbare Handlungen durch Vorlage gefälschter Urkunden und Eingehen einer Aufenthaltsehe zur Erlangung des Aufenthaltsrechtes begangen habe, er sei sich somit bewusst gewesen, dass sein Aufenthaltsstatus bzw. der Fortbestand des Familienlebens von der Erteilung eines Aufenthaltstitels abhängig war, seinen persönlichen Interessen stehe gegenüber, dass er durch den unrechtmäßigen Aufenthalt das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreise und Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gravierend beeinträchtigt habe und er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt worden sei. Angesichts seiner Bindungen zum Herkunftsstaat sei es nicht unverhältnismäßig, wenn er das Niederlassungsverfahren in Tunesien abwarte, daher überwögen die öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung die Auswirkungen auf seine Lebenssituation. Eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins bis 3 FPG liege nicht vor und sei auch nicht behauptet worden. Mit Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.05.2015, focht der Beschwerdeführer diesen angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an. Die Gründe des Art. 8 EMRK und damit für einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G lägen vor. Der Beschwerdeführer führe ein zu schützendes effektives Familienleben, ihm komme als Familienangehörigen eines Unionsbürgers

Art. 7Abs.

2 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Auch das Familienleben der Angehörigen sei zu beachten, die sich im Mitgliedsstaat befänden, dessen Staatsbürgerschaft sie besäßen; im vorliegenden Fall müssten die Ehegattin und das Kind des Beschwerdeführers die Union verlassen, um das Familienleben aufrecht zu erhalten und somit auf den Kernbestand der Unionsbürgerschaft verzichten; verließen Ehegattin und Kind im Fall seiner Abschiebung das Gebiet der Union nicht, liege eine Verletzung jener Rechte vor, die der EuGH in der Entscheidung C-Reihe 4/09 vom 08.03.2011, Ruiz Zambrano als gegeben angesehen habe. Der Eingriff in diese Rechte aufgrund der Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 sei unverhältnismäßig. Bei der Interessenabwägung seien insbesondere im Sinn des Art. 24 der Grundrechte Charta die Rechte des Kindes zu berücksichtigen.Die Gründe des Artikel 8, EMRK und damit für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG lägen vor. Der Beschwerdeführer führe ein zu schützendes effektives Familienleben, ihm komme als Familienangehörigen eines Unionsbürgers

Artikel 7

, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 29.04.2004 das Recht zu, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Auch das Familienleben der Angehörigen sei zu beachten, die sich im Mitgliedsstaat befänden, dessen Staatsbürgerschaft sie besäßen; im vorliegenden Fall müssten die Ehegattin und das Kind des Beschwerdeführers die Union verlassen, um das Familienleben aufrecht zu erhalten und somit auf den Kernbestand der Unionsbürgerschaft verzichten; verließen Ehegattin und Kind im Fall seiner Abschiebung das Gebiet der Union nicht, liege eine Verletzung jener Rechte vor, die der EuGH in der Entscheidung C-Reihe 4/09 vom 08.03.2011, Ruiz Zambrano als gegeben angesehen habe. Der Eingriff in diese Rechte aufgrund der Vorstrafe des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 sei unverhältnismäßig. Bei der Interessenabwägung seien insbesondere im Sinn des Artikel 24, der Grundrechte Charta die Rechte des Kindes zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 29.01.2016 verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 28.01.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie Feststellungen zu seiner persönlichen Situation zum rechtlichen Gehör, mit Schreiben vom 15.02.2016 ergänzend einen Fragenkatalog zu seiner Situation in Österreich. Mit Schreiben vom 29.01.2016 gab RA Lennart Binder die Auflösung des Vollmachtverhältnisses bekannt. Mit Schreiben vom 10.02.2016 gab RA Mag. Stefan Errath bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und wies auf dessen Interessen im Sinn des Art. 8 EMRK hin; er habe sich in Österreich sozial und wirtschaftlich völlig integriert. Seine Deutschkenntnisse seien ausgezeichnet und entsprächen dem Niveau des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, so sei für die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Dolmetscher erforderlich. Der Beschwerdeführer habe in Ägypten maturiert, in Österreich studiert und erfülle daher bereits ex lege das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 55Abs. 1 Ziffer 2 NAG i

Vm § 40a Abs. 4 Ziffer 3 NAG. Bei Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, bestehe daher – auch unabhängig von der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin –

§ 55Asyl

G freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an um Integration am Arbeitsmarkt bemüht, zuletzt habe er eine Pizzeria gepachtet, welche er bei Erteilung des Aufenthaltstitels weiterführen könne. Bei Feststellung der "auf Dauer unzulässigen" Rückkehrentscheidung bzw. Erteilung des Aufenthaltstitels könne er umgehend eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit für seine Familie sorgen. Ein entsprechender arbeitsrechtlicher Vorvertrag werde vorgelegt. Die Ehegattin beziehe derzeit neben Kinderbetreuungsgeld auch ein Einkommen aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit, nach Ende der Kinderbetreuungszeit werde sie eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen, die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie wäre jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer lebe seit sieben Jahren in Österreich, von besonderer Bedeutung sei, dass er seit beinahe drei Jahren in Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern lebe, alle drei österreichischer Staatsbürgerschaft, dazu vorgelegt werde die Geburtsurkunde des am XXXX geborenen zweiten gemeinsamen Kindes. Die Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen habe nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Auswirkungen auf die österreichischen Familienangehörigen abzustellen bzw. ob diesen die Begleitung in das Heimatland des Beschwerdeführers zuzumuten wäre, insbesondere die Judikatur des EuGH (Dereci bzw. Zambrano) sei zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe das gesamte Leben in Österreich verbracht und eine Lehre abgeschlossen, bis zur Geburt des ersten gemeinsamen Kindes auch in diesem Bereich gearbeitet und sei nunmehr geringfügig beschäftigt, bei einer erzwungenen Ausreise könne sie keine Erwerbstätigkeit in Tunesien aufnehmen. Auch würden die Kinder von der Familie mütterlicherseits getrennt, zu der ein enges Verhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer bedauere sein strafrechtliches Fehlverhalten, dieses liege jedoch bereits einige Jahre zurück. Im Hinblick auf die nunmehr unzweifelhaft bestehende "echte" Ehe bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich nochmals zu dem Fehlverhalten hinreißen lasse.Mit Schreiben vom 10.02.2016 gab RA Mag. Stefan Errath bekannt, den Beschwerdeführer zu vertreten und wies auf dessen Interessen im Sinn des Artikel 8, EMRK hin; er habe sich in Österreich sozial und wirtschaftlich völlig integriert. Seine Deutschkenntnisse seien ausgezeichnet und entsprächen dem Niveau des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, so sei für die Durchführung der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein Dolmetscher erforderlich. Der Beschwerdeführer habe in Ägypten maturiert, in Österreich studiert und erfülle daher bereits ex lege das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2 NAG in Verbindung mit Paragraph 40 a, Absatz 4, Ziffer 3 NAG. Bei Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, bestehe daher – auch unabhängig von der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin –

Paragraph 55, AsylG freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe sich von Anfang an um Integration am Arbeitsmarkt bemüht, zuletzt habe er eine Pizzeria gepachtet, welche er bei Erteilung des Aufenthaltstitels weiterführen könne. Bei Feststellung der "auf Dauer unzulässigen" Rückkehrentscheidung bzw. Erteilung des Aufenthaltstitels könne er umgehend eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und damit für seine Familie sorgen. Ein entsprechender arbeitsrechtlicher Vorvertrag werde vorgelegt. Die Ehegattin beziehe derzeit neben Kinderbetreuungsgeld auch ein Einkommen aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit, nach Ende der Kinderbetreuungszeit werde sie eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnehmen, die Selbsterhaltungsfähigkeit der Familie wäre jedenfalls gegeben. Der Beschwerdeführer lebe seit sieben Jahren in Österreich, von besonderer Bedeutung sei, dass er seit beinahe drei Jahren in Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern lebe, alle drei österreichischer Staatsbürgerschaft, dazu vorgelegt werde die Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen zweiten gemeinsamen Kindes. Die Abwägung der privaten mit den öffentlichen Interessen habe nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Auswirkungen auf die österreichischen Familienangehörigen abzustellen bzw. ob diesen die Begleitung in das Heimatland des Beschwerdeführers zuzumuten wäre, insbesondere die Judikatur des EuGH (Dereci bzw. Zambrano) sei zu berücksichtigen. Die Ehefrau habe das gesamte Leben in Österreich verbracht und eine Lehre abgeschlossen, bis zur Geburt des ersten gemeinsamen Kindes auch in diesem Bereich gearbeitet und sei nunmehr geringfügig beschäftigt, bei einer erzwungenen Ausreise könne sie keine Erwerbstätigkeit in Tunesien aufnehmen. Auch würden die Kinder von der Familie mütterlicherseits getrennt, zu der ein enges Verhältnis bestehe. Der Beschwerdeführer bedauere sein strafrechtliches Fehlverhalten, dieses liege jedoch bereits einige Jahre zurück. Im Hinblick auf die nunmehr unzweifelhaft bestehende "echte" Ehe bestehe auch keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer sich nochmals zu dem Fehlverhalten hinreißen lasse. Vorgelegt wurden dazu -Strichaufzählung ein Zulassungsbrief für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16.12.2008 -Strichaufzählung eine Bestätigung über erfolgreiche Teilnahme am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten "Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen" im Sommersemester 2010 -Strichaufzählung eine Bestätigung über erfolgreiche Teilnahme am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten "Deutsch für Anfänger mit Vorkenntnissen" im Sommersemester 2011 -Strichaufzählung eine Bestätigung für Studierende im Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten über den Kursbesuch an der österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall über erfolgreiche Teilnahme am Deutschintensivkurs Deutsch 1 – Anfänger/-innen ohne Vorkenntnisse im Zeitraum 16.04.2009 bis 02.07.2009 -Strichaufzählung die Geburtsurkunde des am XXXX geborenen gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefraudie Geburtsurkunde des am römisch 40 geborenen gemeinsamen Sohnes des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau -Strichaufzählung ein Schreiben der niederösterreichischen Gebietskrankenkasse an die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend die Mitteilung über ihren Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz in der Höhe von € 20,80 pro Tag im Zeitraum 15.09.2015 bis zum voraussichtlichen Ende 31.12.2015 -Strichaufzählung den Pachtvertrag des Beschwerdeführers betreffend ein Gastgewerbeunternehmen in der Betriebsart "Verabreichung von Speisen und Getränken" für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2013 -Strichaufzählung den Pachtvertrag des Beschwerdeführers betreffend ein Gastgewerbeunternehmen in der Betriebsart "Verabreichung von Speisen und Getränken" für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 Am 24.02.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. In deren Zuge legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014, aus dem ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) von 153.087,61 Euro hervorgeht. -Strichaufzählung einen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014, aus dem ein Jahreseinkommen von 10.809,56 Euro hervorgeht. Mit Eingabe vom 22.02.2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einem vereinbarten Lohn von 1072,18 Euro netto monatlich vor. Mit Eingabe vom 10.03.2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes folgende Unterlagen vor: - eine beglaubigte Übersetzung des Zeugnisses über die Ablegung der Reifeprüfung durch den Beschwerdeführer in Tunis am 24.06.2008 -Strichaufzählung die an eine Bezirkshauptmannschaft gerichtete "Anzeige einer weiteren Betriebsstätte" durch den Geschäftspartner des Beschwerdeführers betreffend das Gewerbe "Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und Bier in handelsüblich verschlossenen Gefäßen unter Bereitstellung und von nicht mehr als acht Verabreichungsplätzen" Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass diese Gewerbeberechtigung nicht den Beschwerdeführer als Person betreffe und forderte den Rechtsvertreter daher auf, Unterlagen zum Beleg dafür vorzulegen, dass der Beschwerdeführer eine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ausübe.Mit Schreiben vom 18.03.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass diese Gewerbeberechtigung nicht den Beschwerdeführer als Person betreffe und forderte den Rechtsvertreter daher auf, Unterlagen zum Beleg dafür vorzulegen, dass der Beschwerdeführer eine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausübe. Mit Schreiben vom 28.09.2016 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass eine besondere Abhängigkeit seiner Gattin sowie der beiden gemeinsamen österreichischen Kinder vom Beschwerdeführer bestehe und die Gattin im Mai 2016 einen Selbstmordversuch unternommen habe. Dazu legte er folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung ein Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft betreffend "Verlegung des Betriebes, Mitteilung über die Eintragung in das Gewerberegister" vom 11.01.2011, mit dem dem Beschwerdeführer die Eintragung ins Gewerberegister der Verlegung seines Betriebsstandortes von ihm in eine andere Gemeinde mitgeteilt wurde -Strichaufzählung eine Aufenthaltsbestätigung eines Landesklinikums für die Gattin im Zeitraum ab dem 14.09.2016 -Strichaufzählung einen klinisch-psychologischen Befund einer Praxis für Psychodiagnostik und Psychotherapie betreffend ein suizidal-depressives Persönlichkeitsbild der Gattin Mit Schreiben vom 15.03.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum und ist tunesischer Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer reiste legal mit Visum D in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich im Zeitraum 03.03.2009 bis 02.03.2012 mit einer "Aufenthaltsbewilligung als Studierender" rechtmäßig in Österreich auf, ab dem 02.03.2012 verfügt er über keinen Aufenthaltstitel mehr und hält sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf: 01) XXXX vom XXXX RK XXXX01) römisch 40 vom römisch 40 RK römisch 40 § 117 (1 u 4) FPG § 223

(2)StGB § 12 2. Fall StGB § 223
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 20.08.2012 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Der Beschwerdeführer ist seit 21.03.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, hat mit dieser ein drei- sowie ein knapp zweijähriges Kind, beide österreichischer Staatsbürgerschaft, alle Familienmitglieder haben denselben Wohnsitz, der Beschwerdeführer füllt seine Vaterrolle im täglichen Leben angesichts seiner emotionalen Bindung zu seinen Kindern aus und gewährleistet den wesentlichen Teil des Familienunterhaltes, der Familie ist so unter anderem die Anmietung eines Hauses möglich. Der Beschwerdeführer ist somit arbeitswillig und selbsterhaltungsfähig und darüberhinaus fähig, eine Familie zu versorgen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist auf Grund der Depressionen und suizidalen Tendenzen seiner Ehefrau in besonderer Weise für deren psychische Stabilität erforderlich, darüberhinaus ist die wirtschaftliche Unterstützung seiner Familie durch ihn aus diesem Grund in besonderer Weise erforderlich. Der Beschwerdeführer hat zwei Onkel in Österreich, mit denen er in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat mit seinen Eltern und vier Geschwistern über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer verfügt über hervorragende aktive und passive Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten "Deutsch für Anfänger mit geringen Vorkenntnissen" im Sommersemester 2010, am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten "Deutsch für Anfänger mit Vorkenntnissen" im Sommersemester 2011 sowie am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten an der österreichischen Orient-Gesellschaft Hammer-Purgstall am Deutschintensivkurs Deutsch 1 – Anfänger/-innen ohne Vorkenntnisse im Zeitraum 16.04.2009 bis 02.07.2009 erfolgreich teilgenommen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Zulassungsbrief für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16.12.2008 knüpft die Zulassung an den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch erfolgreiche Ablegung der "Ergänzungsprüfung aus Deutsch" im Rahmen des "Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten". Die beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen über erfolgreiche Teilnahme am Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten enthalten jeweils den Hinweis, dass der bestandene zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung dient und kein Leistungsnachweis betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung ist. Einen Nachweis über die Ablegung dieser Prüfung legte der Beschwerdeführer nicht vor. Mit Bescheid vom 14.10.2014 untersagte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde der N OG, deren Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war,

§§ 14i

Vm 340 Abs. 3 GewO die Gewerbeausübung, da die beiden Gesellschafter keine aufrechten Aufenthaltstitel besaßen.Mit Bescheid vom 14.10.2014 untersagte die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde der N OG, deren Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war,

Paragraphen 14, in Verbindung mit 340 Absatz 3, GewO die Gewerbeausübung, da die beiden Gesellschafter keine aufrechten Aufenthaltstitel besaßen. Der Beschwerdeführer erbrachte keinen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer hat in Österreich eine Reihe von Bekannten österreichischer sowie tunesischer Staatsbürgerschaft.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität sowie Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten Reisepass, jene zu seinem Aufenthaltsstatus auf den von ihm von ihm vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen zu seiner Straffälligkeit beruhen auf dem Strafregister der Republik Österreich. Die Feststellungen zum Familienstand und -leben des Beschwerdeführers in Österreich, seinen Wohnverhältnissen, seiner wirtschaftlichen Situation sowie zum Gesundheitszustand seiner Ehefrau beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer abgelegten Deutschprüfungen sowie seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der beinahe gänzlich auf den Dolmetscher verzichtet werden konnte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit erbrachte, beruht darauf, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom 14.10.2014 der N OG, deren Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war,

§§ 14i

Vm 340 Abs. 3 GewO die Gewerbeausübung untersagte, da die beiden Gesellschafter keine aufrechten Aufenthaltstitel besaßen, und der Beschwerdeführer auf die schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob er eine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG ausübe, lediglich die an eine Bezirkshauptmannschaft gerichtete "Anzeige einer weiteren Betriebsstätte" durch den Geschäftspartner des Beschwerdeführers vom Oktober 2009 sowie ein Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft betreffend "Verlegung des Betriebes, Mitteilung über die Eintragung in das Gewerberegister" vom 11.01.2011, mit dem dem Beschwerdeführer die Eintragung der Verlegung seines Betriebsstandortes ins Gewerberegister mitgeteilt wurde.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit erbrachte, beruht darauf, dass die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid vom 14.10.2014 der N OG, deren Gesellschafter und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführer war,

Paragraphen 14, in Verbindung mit 340 Absatz 3, GewO die Gewerbeausübung untersagte, da die beiden Gesellschafter keine aufrechten Aufenthaltstitel besaßen, und der Beschwerdeführer auf die schriftliche Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes, ob er eine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausübe, lediglich die an eine Bezirkshauptmannschaft gerichtete "Anzeige einer weiteren Betriebsstätte" durch den Geschäftspartner des Beschwerdeführers vom Oktober 2009 sowie ein Schreiben einer Bezirkshauptmannschaft betreffend "Verlegung des Betriebes, Mitteilung über die Eintragung in das Gewerberegister" vom 11.01.2011, mit dem dem Beschwerdeführer die Eintragung der Verlegung seines Betriebsstandortes ins Gewerberegister mitgeteilt wurde. Die Feststellungen zur Familiensituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zu den privaten Bekannten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Verfahrensbestimmungen 3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
  3. Zur Rückkehrentscheidung: Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Dieser lautet:Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG. Dieser lautet: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) sieht vor:Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) sieht vor: Ausländische natürliche Personen dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art. 8 Abs. 1 und 2 EMRK).Es ist zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Artikel 8, Absatz eins und 2 EMRK).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: * die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), * das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),* das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), * die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, * den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),* den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), * die Bindungen zum Heimatstaat, * die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie* die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie * auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH
  1. 2012, U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus: "Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch - aber nicht nur - die Befriedigung biologischer Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert sondern notwendig sein kann. Der Asylgerichtshof hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl hat, insbesondere, ob nicht in der konkreten Situation die Ausweisung der Mutter faktisch auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebietes zwingt (dieser Wertung folgt im Übrigen auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.3.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz 43, wenn er festhält, dass einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis nicht verweigert werden dürfen)."Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH
  2. 2012, U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus: "Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch - aber nicht nur - die Befriedigung biologischer Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert sondern notwendig sein kann. Der Asylgerichtshof hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl hat, insbesondere, ob nicht in der konkreten Situation die Ausweisung der Mutter faktisch auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebietes zwingt (dieser Wertung folgt im Übrigen auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.3.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz 43, wenn er festhält, dass einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis nicht verweigert werden dürfen)." Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  3. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Aufenthaltsbeendende Maßnahmen beeinträchtigen das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht,
  4. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) auch in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend der Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjährigen Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2009 durchgehend in Österreich auf und hat seit Beginn seines Aufenthalts auch erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren. Mit acht Jahren ist schon allein die Dauer seines Aufenthaltes überaus beträchtlich. Dabei fällt zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass der Aufenthalt von März 2009 bis März 2012 rechtmäßig war und er insbesondere rechtmäßig einreiste. Von 2012 bis 2017 ist der Aufenthalt mangels Aufenthaltstitel nicht mehr rechtmäßig und fällt daher weniger stark zu seinen Gunsten ins Gewicht; dies wird jedoch in gewisser Weise relativiert, versuchte er doch nicht, seinen Aufenthalt rechtswidrigerweise zu verlängern, indem er zahlreichen Beispielen aus seinem Verkehrskreis folgte und einen offensichtlich unbegründeten Asylantrag stellte oder versuchte, einen Asylgrund vorzutäuschen. Da der Beschwerdeführer seit 21.03.2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist, mit dieser ein drei- sowie ein knapp zweijähriges Kind hat, die beide österreichische Staatsbürgerschaft sind, alle Familienmitglieder denselben Wohnsitz haben, der Beschwerdeführer seine Vaterrolle im täglichen Leben insbesondere angesichts seiner emotionalen Bindung zu seinen Kindern ausfüllt und er für den wesentlichen Teil des Familienunterhaltes sorgt, führt er ein umfassendes Familienleben. Dass er sich im Zeitpunkt des Entstehens dieses Familienlebens seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mußte, tritt angesichts des dargelegten Ausmaßes des tatsächlichen Bestehens des Familienlebens in den Hintergrund. Eine Trennung von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. November 2013, Zl. 2013/22/0224, oder vom
  2. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (in diesem Sinn z.B. das hg. Erkenntnis vom
  3. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0503) (vgl. zuletzt VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271).Eine Trennung von Ehepartnern hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner rezenten Judikatur im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  4. November 2013, Zl. 2013/22/0224, oder vom
  5. Mai 2014, Zl. 2012/22/0084) oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (in diesem Sinn z.B. das hg. Erkenntnis vom
  6. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0503) vergleiche zuletzt VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271). Ein solcher Sachverhalt liegt – unter Berücksichtigung der untenstehenden Ausführungen zur Gewichtung der Straffälligkeit des Beschwerdeführers - jedoch nicht vor und wäre dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau eine Weiterführung ihres in Österreich begründeten Familienlebens in Tunesien, wie dargelegt, nicht in zumutbarer Weise möglich. Bereits vor diesem Hintergrund würde sich eine Rückkehrentscheidung sohin als unzulässig erweisen. Hinzu kommt, dass gegen eine Rückführung in Zusammenhang mit seinem Familienleben in erheblichem Ausmaß das zu berücksichtigende Kindeswohl seiner beiden (Klein-) Kinder spricht, denen nicht zumutbar ist, ihm nach Tunesien zu folgen, unter anderem da in diesem Fall ihr Familienleben mit den Verwandten ihrer Mutter erheblich eingeschränkt wäre. Ihr Familienleben mit beiden Elternteilen wiegt besonders schwer, da sowohl ihre emotionalen Bindungen zum Beschwerdeführer und die durch die Anwesenheit beider Elternteile wesentlich positiv beeinflußte kindliche Entwicklung zu berücksichtigen sind, weiters ihre wirtschaftlichen Interessen am Unterhalt, den der Beschwerdeführer tatsächlich leistet und der von Tunesien aus erheblich erschwert wäre. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wäre nicht zumutbar, ihm nach Tunesien zu folgen, verfügt sie doch hier über entsprechende soziale, familiäre und gesellschaftliche Kontakte, ging einer unselbständigen Arbeitsbeschäftigung nach und verfügt über keine Kenntnisse der arabischen Sprache. Im gegenständlichen Fall sprechen ihre besonders ausgeprägten Interessen insbesondere gegen eine Rückführung des Beschwerdeführers, ist doch das gemeinsame Familienleben angesichts ihrer Depressionen und suizidalen Tendenzen für ihre psychische Stabilität in hohem Maße erforderlich; dies gilt auch in wirtschaftlicher Hinsicht, zur Unterstützung sowohl ihrer selbst als auch in ihrer Rolle als Mutter beim Unterhalt der Kinder. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich werden darüberhinaus durch seine zwei in Österreich lebenden Onkel verstärkt. Auch sein Privatleben in Österreich fällt mit einer Reihe von Freunden zu seinen Gunsten ins Gewicht. Bei der Beurteilung der Integration fallen seine hervorragenden aktiven und passiven Deutschkenntnisse ganz besonders schwer zu seinen Gunsten ins Gewicht, diese belegen eindrücklich, dass der Beschwerdeführer an einer umfassenden Teilhabe am täglichen Leben der österreichischen Bevölkerung interessiert und dazu imstande ist. Seine Integration ist ebenso in wirtschaftlicher Hinsicht in hohem Ausmaß gegeben, war er doch in den vergangenen Jahren bestrebt und auch darin erfolgreich, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, darüberhinaus den wesentlichen Teil des Familienunterhaltes, der der Familie unter anderem die Anmietung eines Hauses ermöglicht. Somit ist der Beschwerdeführer arbeitswillig, selbsterhaltungsfähig und darüber hinaus fähig, für seine Familie zu sorgen. Dadurch tritt in den Hintergrund, dass der Betrieb eines Gastronomiebetriebes durch den Beschwerdeführer

§ 14Abs. 1 Gew

O nicht erlaubt war und er auch sonst keinen Nachweis über eine erlaubte Erwerbstätigkeit erbrachte.Seine Integration ist ebenso in wirtschaftlicher Hinsicht in hohem Ausmaß gegeben, war er doch in den vergangenen Jahren bestrebt und auch darin erfolgreich, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften, darüberhinaus den wesentlichen Teil des Familienunterhaltes, der der Familie unter anderem die Anmietung eines Hauses ermöglicht. Somit ist der Beschwerdeführer arbeitswillig, selbsterhaltungsfähig und darüber hinaus fähig, für seine Familie zu sorgen. Dadurch tritt in den Hintergrund, dass der Betrieb eines Gastronomiebetriebes durch den Beschwerdeführer

Paragraph 14, Absatz eins, GewO nicht erlaubt war und er auch sonst keinen Nachweis über eine erlaubte Erwerbstätigkeit erbrachte. Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung ist im Zuge der Interessensabwägung zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, dies wird jedoch in erheblichen Ausmaß dadurch relativiert, dass die Tat beinahe fünf Jahre zurückliegt und er sich seitdem nichts mehr zuschulden kommen ließ, auch das Gericht eine unbedingte Strafe nicht für notwendig hielt sondern lediglich eine bedingte dreimonatige und die Probezeit von drei Jahren bereits zum ganz überwiegenden Teil von zweieinhalb Jahren verstrichen ist. Darüberhinaus ist die Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer positiv, da er das Delikt beging, um in Österreich bleiben zu können, daher ist nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht mit weiteren Delikten zu rechnen. Die Gesamtschau der zu berücksichtigenden Faktoren ergibt daher, dass trotz der erheblichen öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, der - wie ausgeführt erheblich relativiert zu wertenden - Straffälligkeit sowie schließlich trotz der nicht erlaubten gewerblichen Tätigkeit die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt, dies vor allem angesichts der langen Dauer und der teilweisen Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, der Eheschließung und des intensiven, dauerhaften Familienlebens, der Interessen seiner beiden Kinder sowie seiner Ehefrau, seiner Integration, belegt durch seine ausgezeichneten Deutschkenntnisse und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit und Arbeitswilligkeit. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wäre daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer wäre daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Zum Aufenthaltstitel:

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK") von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt wird. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 AsylG K4).Auch das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Falle, es erkennt im Beschwerdeverfahren erstmalig die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, anzuordnen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, AsylG K4).

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 vor, so ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, vor, so ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten § 14a NAG idgF lautet:Absatz 4 des mit "Modul 1 der Integrationsvereinbarung" betitelten Paragraph 14 a, NAG idgF lautet: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

  1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
  2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1."Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1." Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

§ 14bAbsatz 2 NAG idg

F als erfüllt anzusehen, wenn "der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist

Paragraph 14 b, Absatz 2 NAG idgF als erfüllt anzusehen, wenn "der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 2 vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, vorlegt,

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat,
  7. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der
  8. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
  9. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt."7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt." § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, normiert:Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, normiert: "

(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:"
(1)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH.
(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

(2)Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis

Absatz eins, schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest

  1. auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
  2. auf B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3)Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(3)Fehlt eine Bestätigung nach Absatz 2,, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe als nicht erbracht.
(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen."

(4)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1- Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen." Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Wie aus dem Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen ersichtlich, erfüllt der Beschwerdeführer unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten formalistischen Sichtweise die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z. 2 für eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nicht, da er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt:Wie aus dem Verfahrensgang und den getroffenen Feststellungen ersichtlich, erfüllt der Beschwerdeführer unter Heranziehung der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten formalistischen Sichtweise die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, für eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nicht, da er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt: So erfüllt er insbesondere nicht die Anforderung des § 14a NAG Abs. 4 Z. 2, da die von ihm vorgelegten Nachweise seiner Deutschkenntnisse nicht den Anforderungen des § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung entsprechen.So erfüllt er insbesondere nicht die Anforderung des Paragraph 14 a, NAG Absatz 4, Ziffer 2,, da die von ihm vorgelegten Nachweise seiner Deutschkenntnisse nicht den Anforderungen des Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung entsprechen. Weiters erfüllt er entgegen seinem Vorbringen nicht die Anforderung des § 14a NAG Abs. 4 Z. 3, er verfügt nämlich nicht über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, da der von ihm vorgelegte Zulassungsbrief für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16.12.2008 die Zulassung an den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch erfolgreiche Ablegung der "Ergänzungsprüfung aus Deutsch" im Rahmen des "Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten" knüpft; einen Nachweis über die Ablegung dieser Prüfung legte er nicht vor.Weiters erfüllt er entgegen seinem Vorbringen nicht die Anforderung des Paragraph 14 a, NAG Absatz 4, Ziffer 3,, er verfügt nämlich nicht über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, da der von ihm vorgelegte Zulassungsbrief für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Wirtschaftsuniversität Wien vom 16.12.2008 die Zulassung an den Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse durch erfolgreiche Ablegung der "Ergänzungsprüfung aus Deutsch" im Rahmen des "Vorstudienlehrganges der Wiener Universitäten" knüpft; einen Nachweis über die Ablegung dieser Prüfung legte er nicht vor. Auch die Voraussetzung der erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht, erfüllt der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht.Auch die Voraussetzung der erlaubten Erwerbstätigkeit, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht, erfüllt der Beschwerdeführer wie oben ausgeführt nicht. Da – lediglich - die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Da – lediglich - die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegeben sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen, diese hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, diese hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I406.2107424.1.00

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