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{'item': 'I410 2012420-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlI410 2012420-2 SpruchI410 2012420-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M., als Ei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Fremde wurde am 24.07.2014 nach illegaler Einreise im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle angehalten und stellte dabei einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab XXXX zu heißen und auf Grund der in Palästina derzeit vorherrschenden Lage geflüchtet zu sein. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2014 gab er in der Folge an, richtigerweise XXXX zu heißen und die Staatsangehörigkeit von Tunesien zu besitzen. Als Fluchtgrund machte er eine Bedrohung durch die Familie seiner Freundin, sowie wirtschaftliche Gründe und Probleme mit der eigenen Familie geltend.Der Fremde wurde am 24.07.2014 nach illegaler Einreise im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle angehalten und stellte dabei einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab römisch 40 zu heißen und auf Grund der in Palästina derzeit vorherrschenden Lage geflüchtet zu sein. In der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2014 gab er in der Folge an, richtigerweise römisch 40 zu heißen und die Staatsangehörigkeit von Tunesien zu besitzen. Als Fluchtgrund machte er eine Bedrohung durch die Familie seiner Freundin, sowie wirtschaftliche Gründe und Probleme mit der eigenen Familie geltend. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.07.2014 wurde der Fremde zunächst unter anderem auf die Wahrheitspflicht hingewiesen sowie darauf, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt werden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Fremde ausschließlich wirtschaftliche Gründe als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates an. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014, Zl. 1026234707/14822442, wurde der Antrag des Fremden vom 24.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt, gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" des Fremden nach Tunesien festgestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Abs. 1a FPG" nicht erteilt und gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014, Zl. 1026234707/14822442, wurde der Antrag des Fremden vom 24.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß "§ 8 Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" abgewiesen. Gleichzeitig wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt, gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen und gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" des Fremden nach Tunesien festgestellt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß "§ 55 Absatz eins a, FPG" nicht erteilt und gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Verfahrensanordnung vom 08.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater zu Seite gestellt. Die gegen den Bescheid vom 07.09.2014 erhobene Beschwerde des Fremden wies das Bundesverwaltungsgericht nach der Einräumung eines Parteiengehörs und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 mit Erkenntnis vom 13.07.2016, I406 2012420-1/10E, als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Fremden nach einem Zustellversuch zu eigenen Handen am 20.07.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Die vom Fremden in weiterer Folge sowohl beim Verwaltungsgerichthof als auch beim Verfassungsgerichthof beantragte Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision bzw. Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde jeweils nicht bewilligt. Am 10.03.2017 stellte der Fremde während seiner Anhaltung in Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und gab bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.03.2017 an, dass er homosexuell sei, in Tunesien dies verboten sei und ihm deshalb Verfolgung drohen würde. Am 15.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege und dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Zugleich wurde der Fremde darüber informiert, dass vor seiner Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.Am 15.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege und dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Zugleich wurde der Fremde darüber informiert, dass vor seiner Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Fremde in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seiner Rechtsvertreterin an, dass er seit seinem vierzehnten Lebensjahr homosexuell sei, Tunesien ein muslimisches Land sei, die dort geltenden Gesetze ihm keinen Schutz böten und die Bevölkerung religiös sei und dies verboten sei. Auf die Frage, warum er das nicht im Erstverfahren angegeben habe, antworte der Fremde wie folgt: "Als ich nach XXXX gekommen bin, war es voll mit Arabern, besonders Marokkaner, Algerier und Tunesier. Ich war schockiert, als das gesehen habe. Ich bin mit deren Denkweise sehr vertraut. Das alles hat mich dazu geführt, dass ich meine Homosexualität bei der Erstbefragung verschwiegen habe." Der Asylgrund den er in seinem ersten Verfahren nannte, wonach er eine dreijährige Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe, und daher von deren Familie bedroht worden sei, sei gelogen gewesen.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Fremde in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seiner Rechtsvertreterin an, dass er seit seinem vierzehnten Lebensjahr homosexuell sei, Tunesien ein muslimisches Land sei, die dort geltenden Gesetze ihm keinen Schutz böten und die Bevölkerung religiös sei und dies verboten sei. Auf die Frage, warum er das nicht im Erstverfahren angegeben habe, antworte der Fremde wie folgt: "Als ich nach römisch 40 gekommen bin, war es voll mit Arabern, besonders Marokkaner, Algerier und Tunesier. Ich war schockiert, als das gesehen habe. Ich bin mit deren Denkweise sehr vertraut. Das alles hat mich dazu geführt, dass ich meine Homosexualität bei der Erstbefragung verschwiegen habe." Der Asylgrund den er in seinem ersten Verfahren nannte, wonach er eine dreijährige Beziehung zu einem Mädchen gehabt habe, und daher von deren Familie bedroht worden sei, sei gelogen gewesen. Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 22.03.2016 (richtig: 22.03.2016) hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf.Mit dem verfahrensgegenständlichen, mündlich verkündeten Bescheid vom 22.03.2016 (richtig: 22.03.2016) hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Mit Schreiben vom 23.03.2017, eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I410 am 27.03.2017, informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht über die erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes und übermittelte zugleich den Akt zur Beurteilung der Aufhebung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Fremde ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er befindet sich aktuell in Schubhaft. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Die Familie des Fremden (Eltern und Geschwister) lebt in Tunesien. Der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 24.07.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014, Zl. 1026234707/14822442, als unbegründet abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Einräumung von Parteiengehör und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.07.2016, I406 2012420-1/10E, als unbegründet ab. Seinen Erstantrag begründete der Beschwerdeführer mit wirtschaftlichen Problemen sowie mit der Bedrohung durch die Familie seiner Freundin in seinem Herkunftsstaat.Der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 24.07.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014, Zl. 1026234707/14822442, als unbegründet abgewiesen. Mit dieser Entscheidung wurde auch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Einräumung von Parteiengehör und Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 13.07.2016, I406 2012420-1/10E, als unbegründet ab. Seinen Erstantrag begründete der Beschwerdeführer mit wirtschaftlichen Problemen sowie mit der Bedrohung durch die Familie seiner Freundin in seinem Herkunftsstaat. Der Fremde stellte am 10.03.2017 während seiner Anhaltung in Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Stellung eines neuerlichen Antrags begründete der Fremde damit, dass er seit seinem vierzehnten Lebensjahr homosexuell sei und ihm wegen seiner Homosexualität in Tunesien Verfolgung drohe. Diesem Fluchtgrund fehlt es an Glaubwürdigkeit. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Zur aktuellen Lage in Tunesien werden folgende Feststellungen getroffen: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 1.8.2016, Titel (relevant für Abschnitt 2/politische Lage) Das tunesische Parlament hat am Samstagabend [Anm.: 30.8.2016] Premierminister Habib Essid und der ihm unterstehenden Regierung das Vertrauen entzogen. Mit deutlicher Mehrheit stimmten die Abgeordneten für eine Absetzung des Ministerpräsidenten. Das Abstimmungsergebnis war in dieser Form bereits erwartet worden (DS 31.7.2016; vgl. JA 30.7.2016). Die Regierung Essid gilt damit als abgesetzt (JA 30.7.2016). Essid stand unter Druck, weil es seiner Regierung nicht gelang, die Wirtschaftskrise und die hohe Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Tunesien wurde außerdem immer wieder von islamistischen Anschlägen erschüttert (DS 31.7.2016).Das tunesische Parlament hat am Samstagabend [Anm.: 30.8.2016] Premierminister Habib Essid und der ihm unterstehenden Regierung das Vertrauen entzogen. Mit deutlicher Mehrheit stimmten die Abgeordneten für eine Absetzung des Ministerpräsidenten. Das Abstimmungsergebnis war in dieser Form bereits erwartet worden (DS 31.7.2016; vergleiche JA 30.7.2016). Die Regierung Essid gilt damit als abgesetzt (JA 30.7.2016). Essid stand unter Druck, weil es seiner Regierung nicht gelang, die Wirtschaftskrise und die hohe Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Tunesien wurde außerdem immer wieder von islamistischen Anschlägen erschüttert (DS 31.7.2016). Zuletzt hatte Essid vor allem die Unterstützung von Präsident Béji Caid Essebsi verloren. Der Staatschef hatte im vergangenen Monat im Fernsehen die Regierung und ihre Arbeit kritisiert. Er schlug dabei die Bildung einer nationalen Einheitsregierung vor, um die Krisen des Landes in den Griff zu bekommen (DS 31.7.2016; vgl. JA 30.7.2016).Zuletzt hatte Essid vor allem die Unterstützung von Präsident Béji Caid Essebsi verloren. Der Staatschef hatte im vergangenen Monat im Fernsehen die Regierung und ihre Arbeit kritisiert. Er schlug dabei die Bildung einer nationalen Einheitsregierung vor, um die Krisen des Landes in den Griff zu bekommen (DS 31.7.2016; vergleiche JA 30.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (31.7.2016): Misstrauensvotum macht in Tunesien Weg für Machtwechsel frei, http://derstandard.at/2000042056233/Misstrauensvotum-macht-in-Tunesien-Weg-fuer-Machtwechsel-frei, Zugriff 1.8.2016 -Strichaufzählung JA - Jeunafrique (30.7.2016): Tunisie : le gouvernement de Habib Essid démissionnaire, http://www.jeuneafrique.com/345902/politique/tunisie-gouvernement-de-habib-essid-demissionnaire/, Zugriff 1.8.2016 Politische Lage Tunesien ist gemäß der Verfassung von 2014 ein freier, unabhängiger und souveräner Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Die Revolution vom 14.1.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali hatte zu einer Phase des politischen Übergangs geführt. Am 26.1.2014 wurde die neue demokratische Verfassung verabschiedet. Diese sieht für Tunesien ein gemischtes Regierungssystem vor, in dem der Premierminister vom Staatspräsidenten mit der Regierungsbildung beauftragt und vom Parlament bestätigt werden muss. Der Premierminister bestimmt die Richtlinien der Politik, mit Ausnahme der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik, die in der Zuständigkeit des Staatspräsidenten liegen, der direkt vom Volk gewählt wird (AA 9.2015a). Die Verfassung garantiert durch eine stärkere Gewaltenteilung und die Einrichtung eines Verfassungsgerichtshofs eine bessere Kontrolle der verschiedenen Gewalten. Außerdem wurde die Gleichstellung von Frauen festgeschrieben. Bezüglich der Rolle der Religion einigten sich die Abgeordneten auf einen zwiespältigen Text, der sowohl den zivilen Charakter des Staates sowie Glaubens- und Gewissensfreiheit garantiert als auch den Schutz des Heiligen festschreibt (GIZ 12.2015a). Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 konnte die säkulare Partei Nida Tunis mit 86 Sitzen vor der islamisch-konservativen Ennahdha mit 69 Sitzen (von insgesamt 217) für sich entscheiden. Bei den Präsidentschaftswahlen setzte sich am 21.12.2014 (Stichwahl) der Gründer der Nida Tunis und Übergangspremierminister von 2011 Beji Caid Essebsi mit 55,68 Prozent gegen Übergangspräsident Moncef Marzouki (44,32 Prozent) durch. Am 5.2.2015 wurde der parteilose Ökonom Habib Essid vom Parlament mit 166 gegen 30 Stimmen bei 8 Enthaltungen als neuer Regierungschef bestätigt. Er führt ein Kabinett aus Mitgliedern der Parteien Nida Tunis, Ennahdha, UPL (Freie Patriotische Union) und Afek Tunis sowie parteilosen Experten. Die neue "Regierung der nationalen Einheit" beteiligt neben dem Wahlsieger Nida Tunis auch den Hauptantagonisten Ennahdha und sollte somit in der Lage sein, auch für schmerzhafte Reformen die notwendige Akzeptanz inner- und außerhalb des Parlaments zu finden (AA 9.2015a, vgl. GIZ 12.2015a).Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die Parlamentswahlen am 26.10.2014 konnte die säkulare Partei Nida Tunis mit 86 Sitzen vor der islamisch-konservativen Ennahdha mit 69 Sitzen (von insgesamt 217) für sich entscheiden. Bei den Präsidentschaftswahlen setzte sich am 21.12.2014 (Stichwahl) der Gründer der Nida Tunis und Übergangspremierminister von 2011 Beji Caid Essebsi mit 55,68 Prozent gegen Übergangspräsident Moncef Marzouki (44,32 Prozent) durch. Am 5.2.2015 wurde der parteilose Ökonom Habib Essid vom Parlament mit 166 gegen 30 Stimmen bei 8 Enthaltungen als neuer Regierungschef bestätigt. Er führt ein Kabinett aus Mitgliedern der Parteien Nida Tunis, Ennahdha, UPL (Freie Patriotische Union) und Afek Tunis sowie parteilosen Experten. Die neue "Regierung der nationalen Einheit" beteiligt neben dem Wahlsieger Nida Tunis auch den Hauptantagonisten Ennahdha und sollte somit in der Lage sein, auch für schmerzhafte Reformen die notwendige Akzeptanz inner- und außerhalb des Parlaments zu finden (AA 9.2015a, vergleiche GIZ 12.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015a): Tunesien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015a): Tunesien - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/tunesien/geschichte-staat/, Zugriff 9.2.2016 Sicherheitslage Bei Anschlägen im März 2015 auf das Bardo-Museum in Tunis, sowie im Juni 2015 auf ein Strandhotel in Sousse/Port El Kantaoui, kam es zu Todesopfern (AA 9.2.2016, vgl. BMEIA 9.2.2016, FD 9.2.2016). Insgesamt kamen bei diesen Angriffen, zu denen sich die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) bekannte, 60 Menschen ums Leben (ZO 25.11.2015). Die tunesischen Sicherheitskräfte haben daraufhin ihre Präsenz landesweit verstärkt. Auf Sicherheitskräfte in der Innenstadt von Tunis wurde am 24.11.2015 ein Anschlag verübt. Dabei kam es zu mehreren Todesopfern (AA 9.2.2016, vgl. BMEIA 9.2.2016, FD 9.2.2016). Zu diesem Anschlag auf die Präsidentengarde, bei dem 13 Menschen getötet wurden, bekannte sich ebenfalls der IS (ZO 25.11.2015). Die tunesische Regierung hat daraufhin den Ausnahmezustand verhängt (AA 9.2.2016). Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien, in der Nähe des Berges Chaambi, wurde auf weitere Gouvernements ausgedehnt (BMEIA 9.2.2016). Es kommt dort, v. a. in den Gouvernements Kasserine und Le Kef zu Militäroperationen und bewaffneten Auseinandersetzungen (FD 9.2.2016, vgl. AA 9.2.2016). Hohes Sicherheitsrisiko besteht auch in den Gouvernements Silliana, Jendouba und Beja sowie in den zentralen Landesteilen (BMEIA 9.2.2016) und den südlichen Grenzgebieten zu Algerien und Libyen (FD 14.1.2016).Bei Anschlägen im März 2015 auf das Bardo-Museum in Tunis, sowie im Juni 2015 auf ein Strandhotel in Sousse/Port El Kantaoui, kam es zu Todesopfern (AA 9.2.2016, vergleiche BMEIA 9.2.2016, FD 9.2.2016). Insgesamt kamen bei diesen Angriffen, zu denen sich die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) bekannte, 60 Menschen ums Leben (ZO 25.11.2015). Die tunesischen Sicherheitskräfte haben daraufhin ihre Präsenz landesweit verstärkt. Auf Sicherheitskräfte in der Innenstadt von Tunis wurde am 24.11.2015 ein Anschlag verübt. Dabei kam es zu mehreren Todesopfern (AA 9.2.2016, vergleiche BMEIA 9.2.2016, FD 9.2.2016). Zu diesem Anschlag auf die Präsidentengarde, bei dem 13 Menschen getötet wurden, bekannte sich ebenfalls der IS (ZO 25.11.2015). Die tunesische Regierung hat daraufhin den Ausnahmezustand verhängt (AA 9.2.2016). Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien, in der Nähe des Berges Chaambi, wurde auf weitere Gouvernements ausgedehnt (BMEIA 9.2.2016). Es kommt dort, v. a. in den Gouvernements Kasserine und Le Kef zu Militäroperationen und bewaffneten Auseinandersetzungen (FD 9.2.2016, vergleiche AA 9.2.2016). Hohes Sicherheitsrisiko besteht auch in den Gouvernements Silliana, Jendouba und Beja sowie in den zentralen Landesteilen (BMEIA 9.2.2016) und den südlichen Grenzgebieten zu Algerien und Libyen (FD 14.1.2016). Manche der Grenzübergänge zu Algerien sind vorübergehend geschlossen. Aufgrund der Situation in Libyen sind die tunesisch-libyschen Grenzübergänge zeitweise geschlossen (BMEIA 9.2.2016). Tunesien hat am 7.2.2016 eine rund 200 Kilometer lange Sperranlage an der Grenze zu Libyen fertiggestellt, die verhindern soll, dass von dort Islamisten ins Land eindringen. Die Sperranlage - bestehend aus Sandwällen und Wassergräben - erstreckt sich vom Grenzübergang Ras Jedir an der Mittelmeerküste bis nach Dehiba weiter südwestlich. Damit ist nun etwa die Hälfte der Grenze zu Libyen vor allem für Fahrzeuge nicht mehr problemlos zu überqueren. Die Schutzwälle sind teilweise mehrere Meter hoch. Nach den Worten von Tunesiens Verteidigungsminister Farhat Hachani ist geplant, die gesamte Grenze für Fahrzeuge unpassierbar zu machen (TS 7.2.2016). Die Turbulenzen nach dem Sturz von Diktator Zine El-Abidine Ben Ali 2011 haben den Sicherheitsapparat erheblich geschwächt. Kriminelle Akteure und gewaltbereite Salafisten weiteten in diesem Sicherheitsvakuum ihre Aktivitäten massiv aus: Seit Ende 2012 ist auch in Tunesien Jihadismus ein manifestes Problem (SWP 10.2014). Neben dem IS sind weitere Gruppen aktiv, die Al Qaida, Ansar al-Shaaria oder Al Murabitun angehören. Beim mit Algerien seit Jahren geführten gemeinsamen Kampf gegen terroristische Gruppierungen im Grenzbereich besteht ein Pattverhältnis, das die Bewegungsfreiheit der Terrorzellen weitgehend einschränkt, aber nicht verhindert, dass Einzelne immer wieder die Grenze passieren und sich Nachschub in den grenznahen Orten beschaffen, z.T. auch einhergehend mit der Tötung von Zivilisten. Problematisch bleiben die geschätzten 6.000 Tunesier, die sich den Kampfhandlungen des IS in Syrien und dem Irak anschlossen und teilweise bereits Führungspositionen innehaben (AA 3.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015a): Tunesien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2.2016): Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.2.2016): Tunesien - Sicherheit & Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung FD - France Diplomatie (9.2.2016): Tunisie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/tunisie/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2014): Tunesien: Sicherheitsprobleme gefährden die Demokratisierung, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2014A62_mlg_wrf.pdf, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung TS - Tagesschau (7.2.2016): Tunesien baut Sperranlage fertig - Grenzwall gegen Islamisten aus Libyen, http://www.tagesschau.de/ausland/tunesien-grenzwall-101.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung ZO - Zeit online (25.11.2014): IS bekennt sich zu Bombenanschlag in Tunis, http://www.zeit.de/politik/ausland/2015-11/tunesien-terroranschlag-tunis-islamischer-staat, Zugriff 9.2.2016 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 27.1.2016). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 25.6.2015). 2015 wurde ein verfassungsmäßig verankerter Justizrat gesetzlich eingerichtet, der mit der Beförderung und Versetzung von Richtern sowie disziplinären Maßnahmen im Justizbereich beauftragt ist (HRW 27.1.2016).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 25.6.2015; vergleiche HRW 27.1.2016). Im Allgemeinen respektiert die Regierung die richterliche Unabhängigkeit auch in der Praxis (USDOS 25.6.2015). 2015 wurde ein verfassungsmäßig verankerter Justizrat gesetzlich eingerichtet, der mit der Beförderung und Versetzung von Richtern sowie disziplinären Maßnahmen im Justizbereich beauftragt ist (HRW 27.1.2016). Gesetzlich ist ein faires Verfahren vorgesehen, und die unabhängige Justiz gewährleistet dieses üblicherweise auch in der Praxis. Gemäß Angeklagten sind die gesetzlich garantierten Rechte nicht immer gewährleistet. Es gilt die Unschuldsvermutung. Angeklagte haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess sowie auf einen Anwalt, der nötigenfalls aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden muss. Sie haben das Recht, zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und eigene Zeugen aufzurufen. Sie müssen in von der Regierung gehaltene Beweismittel Einsicht nehmen können und müssen über die gegen sie erhobenen Anklagepunkte informiert werden. Des Weiteren muss ihnen ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung gewährt werden (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Sicherheitsbehörden Dem Innenministerium untersteht die Polizei (Exekutivfunktion in Städten), die Gendarmerie (Exekutivfunktion in ländlichen Gebieten und Grenzsicherung) und die Generaldirektion für nationale Sicherheit. Zivile Behörden kontrollieren den Sicherheitsapparat, wiewohl es vereinzelt zu Misshandlungen von Häftlingen kommt. Es mangelt an effektiven Strafmechanismen bei Vergehen seitens der Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes, aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011, vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Die Kluft zwischen Innenbehörden und Bevölkerung konnte auch durch die Auflösung der Geheimpolizei ("police politique"), die Symbol der staatlichen Repression war, nicht wieder geschlossen werden. Die Demonstranten forderten u.a. den Austausch von führenden Mitarbeitern im Innenministerium. Diese Forderung wurde zunächst nicht im erhofften Maße umgesetzt. Erst mit einiger Verspätung zog das Innenministerium personelle Konsequenzen und Verantwortliche auf verschiedenen Ebenen wurden umgesetzt, entlassen oder in den Vorruhestand versetzt. Die Einsetzung eines für Sicherheitsfragen zuständigen delegierten Ministers im Kabinettsrang wurde Ende 2015 nach knapp einem Jahr rückgängig gemacht und die Aufgaben wieder dem Generaldirektor der Sureté Nationale übertragen. Eine von allen internationalen Partnern für notwendig erachtete umfassende Reorganisation des tunesischen Innenministeriums einschließlich der nachgeordneten Behörden wurde bislang noch nicht angegangen. Es wurde aber im Sommer 2015 ein internationaler Kooperationsmechanismus mit den G7 Staaten unter deutscher Präsidentschaft etabliert, der zu mehr Transparenz und Koordination der Unterstützung führte (AA 3.2.2016). Das Militär hat in der entscheidenden Phase der Revolution um den 14.1.2011 die ausschlaggebende Rolle gespielt. Durch ihre personelle Präsenz an strategisch wichtigen Punkten (staatliche Einrichtungen, Rundfunk/Fernsehen, Versorgungseinrichtungen, Häfen und Flughäfen, Supermärkte) war sie nicht nur Garant der inneren Stabilität des Landes, sondern hat damit in der noch unübersichtlichen Situation Stellung zugunsten des tunesischen Volkes und gegen die einstigen Machthaber bezogen. Das Ansehen der Armee in der Bevölkerung ist hierdurch, wie auch durch ihre Rolle bei der Bewältigung des Zustroms von Schutzsuchenden an der libysch-tunesischen Grenze im Sommer 2011, deutlich gestiegen. Durch die derzeit starke Einbindung des Militärs in den Antiterrorkampf als auch bei der Sicherung der Grenzen (so ist z.B. der Süden Tunesiens militärische Exklusivzone) ist das Militär nach wie vor wichtiger Stützpfeiler der äußeren aber auch der inneren Sicherheit (AA 3.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Artikel 23 der tunesischen Verfassung vom 26.1.2014 garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus. Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet, diese völkerrechtliche Verpflichtung war innerstaatlich bis zum Redaktionsschluss jedoch noch nicht vollständig umgesetzt (AA 3.2.2016). Obwohl Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten ist, gibt es glaubwürdige Berichte über Misshandlungen von Inhaftierten durch die Sicherheitskräfte (USDOS 25.6.2015). Es gab im Jahr 2015 einige dokumentierte Fälle von Anwendung von Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte (HRW 27.1.2016). Tunesische und internationale Medien sowie spezialisierte Nichtregierungsorganisationen, wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contra la Torture en Tunisie (OCTT), berichten kontinuierlich über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang sei es jedoch in keinem einzigen Fall gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erreichen. Abstrakte Befürchtungen, dass diese Delikte wieder zunehmen könnten, werden vor allem im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen geäußert (AA 3.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Korruption Gesetzlich sind für behördliche Korruption Strafmaßnahmen vorgesehen. Die Regierung unternimmt in eingeschränktem Ausmaß Bemühungen, diese Gesetze umzusetzen. Eine effektive Umsetzung gelingt dennoch nicht. Regierungsinstitutionen zur Bekämpfung der Korruption, wie der Nationale Kommission zur Korruptionsbekämpfung (NCCC), mangelt es an Ressourcen (USDOS 25.6.2015). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International liegt Tunesien auf Platz 76 von 167 untersuchten Ländern (TI 2016). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2016): Corruption Perceptions Index 2015 - Results, https://www.transparency.org/cpi2015#results-table, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015; vgl. auch AA 3.2.2016). Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 25.6.2015).Eine Vielzahl nationaler und internationaler NGOs untersucht Menschenrechtsfälle und publiziert ihre Ergebnisse ohne Restriktionen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015; vergleiche auch AA 3.2.2016). Regierungsbeamte sind üblicherweise kooperativ und reagieren auf ihre Ansichten (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Ombudsmann Die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zum Kampf gegen Bedrohungen der Menschenrechte ist das Ministerium für Menschenrechte und Übergangsjustiz. Das Ministerium versagt allerdings dabei, Fälle von Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Die hohe Kommission für Menschenrechte und fundamentale Freiheiten ist eine von der Regierung finanzierte Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte. Am 9.6.2014 wurde die Wahrheit und Würde Kommission eingerichtet (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Wehrdienst Die tunesische Armee (Forces Armees Tunisiens, FAT) besteht aus den Landstreitkräften, der Marine und der Luftwaffe der Republik Tunesien (Al-Quwwat al-Jawwiya al-Jamahiriyah At'Tunisia). Der verpflichtende Wehrdienst dauert ein Jahr und muss im Alter von 20-23 Jahren abgeleistet werden. Freiwillig kann man sich im Alter von 18-23 Jahren zum Militärdienst verpflichten. Die tunesische Staatsbürgerschaft ist Voraussetzung (CIA 28.1.2016). Jeder männliche Tunesier, der das
  1. Lebensjahr erreicht hat, ist zur Ableistung des Wehrdiensts verpflichtet. Auf Wunsch kann er diesen aber schon ab dem
  2. Lebensjahr ableisten. Die einjährige Wehrpflicht kann auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden. Einberufene können aufgrund von Freistellungsregelungen Teile der Wehrpflichtzeit durch Zahlung von entsprechenden Beiträgen verkürzen. Zum 1.7.2011 ist ein Wehrsold eingeführt worden. Seit März 2003 gibt es auch für junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung des Wehrdienstes, die jedoch kaum wahrgenommen wird. Kriegsdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar, entsprechende Verurteilungen aber nicht bekannt. Soldaten haben weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht (AA 3.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Tunisia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ts.html, Zugriff 9.2.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Bereits die Verfassung von 1959 hatte die Menschenrechte garantiert und eine unabhängige Justiz vorgesehen. In der Regierungszeit des am 14.1.2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt, eine Amnestie für politische Gefangene wurde durchgeführt (AA 9.2015). Die neue tunesische Verfassung vom 26.1.2014 enthält im Kapitel II: Rechte und Freiheiten (Artikel 21ff.) umfangreiche Garantien bürgerlicher und politischer sowie wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte (AA 3.2.2016). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind langsame und intransparente Untersuchungen von Vergehen der Sicherheitskräfte, Verzögerung bei Fällen, die Menschenrechtsverletzungen betreffen, sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015a): Tunesien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Meinungs- und Pressefreiheit Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren grundlegend verbessert. Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen, als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Das hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 3.2.2016). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wiewohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 25.6.2015, vgl. AA 3.2.2016). Seit den Anschlägen im März und Juni 2015 und den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese restriktive Tendenz verstärkt (AA 3.2.2016).Im Vergleich zu den weitreichenden Einschränkungen von Meinungs- und Pressefreiheit vor der Revolution 2011 haben sich die Bedingungen für unabhängige Medienberichterstattung in den letzten Jahren grundlegend verbessert. Sowohl wurden wichtige rechtliche Grundlagen zum Schutz der freien Presse geschaffen, als auch die offiziellen und informellen Strukturen, die zur Unterdrückung freier Meinungsäußerung eingesetzt wurden, größtenteils abgeschafft. Die Meinungs- und Pressefreiheit, sowie auch das Recht auf Zugang zu Informationen und Kommunikationsnetzwerken wurden in den Artikeln 31 und 32 der Verfassung von 2014 ausdrücklich gestärkt. Das hat in den letzten Jahren zum Entstehen einer lebendigen, teilweise wildwüchsigen Medienlandschaft geführt, die Missstände offen thematisiert (AA 3.2.2016). Gesetzlich sind Meinungs- und Pressefreiheit somit gewährleistet, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen, wiewohl es weiterhin Restriktionen gibt (USDOS 25.6.2015, vergleiche AA 3.2.2016). Seit den Anschlägen im März und Juni 2015 und den Ausweitungen der Antiterrormaßnahmen hat sich diese restriktive Tendenz verstärkt (AA 3.2.2016). Während Online- und Printmedien häufig regierungskritische Artikel veröffentlichen, üben Journalisten und Aktivisten dennoch Selbstzensur als Resultat von Gewaltakten gegen Journalisten. Meinungsäußerungen, die "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" stehen unter Strafe (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2015 wurden mehrere Personen wegen Diffamierung von Staatsbeamten verfolgt. Behörden verwenden die Antiterror-Gesetze, um einige Journalisten und Blogger zu verfolgen (HRW 27.1.2016; vgl. AA 3.2.2016).Während Online- und Printmedien häufig regierungskritische Artikel veröffentlichen, üben Journalisten und Aktivisten dennoch Selbstzensur als Resultat von Gewaltakten gegen Journalisten. Meinungsäußerungen, die "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" stehen unter Strafe (USDOS 25.6.2015). Im Jahr 2015 wurden mehrere Personen wegen Diffamierung von Staatsbeamten verfolgt. Behörden verwenden die Antiterror-Gesetze, um einige Journalisten und Blogger zu verfolgen (HRW 27.1.2016; vergleiche AA 3.2.2016). Die staatliche "Agence Tunisienne d'Internet" (ATI) kontrolliert zwar weiterhin den einzigen internationalen Zugang, weswegen die gesamte Kommunikation über ihre Rechner läuft und private Internet-Anbieter von ihr abhängig sind. Sie hat sich jedoch zur Gewährleistung eines freien Internetzugangs verpflichtet. Internetseiten mit kritischer Berichterstattung zu Tunesien sind ohne Einschränkungen zugänglich (AA 3.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Zu Einschränkungen kam es mehrfach während des Ausnahmezustands, der zuletzt nach den Anschlägen vom Juni 2015 und November 2015 für jeweils mehrere Monate im gesamten Land galt. Die Sicherheitsbehörden verhielten sich während des Ausnahmezustands zum Teil widersprüchlich. De jure wurden öffentliche Versammlungen und Demonstrationen wiederholt verboten. De facto verzichtete man jedoch darauf, trotz Verbots anberaumte Veranstaltungen, wie z. B. Protestmärsche gegen den umstrittenen Gesetzentwurf zur "wirtschaftlichen und finanziellen Versöhnung" im September 2015, gewaltsam aufzulösen (AA 3.2.2016).Die Verfassung garantiert das Recht auf friedliche Versammlungen und Demonstrationen (AA 3.2.2016, vergleiche USDOS 25.6.2015). Zu Einschränkungen kam es mehrfach während des Ausnahmezustands, der zuletzt nach den Anschlägen vom Juni 2015 und November 2015 für jeweils mehrere Monate im gesamten Land galt. Die Sicherheitsbehörden verhielten sich während des Ausnahmezustands zum Teil widersprüchlich. De jure wurden öffentliche Versammlungen und Demonstrationen wiederholt verboten. De facto verzichtete man jedoch darauf, trotz Verbots anberaumte Veranstaltungen, wie z. B. Protestmärsche gegen den umstrittenen Gesetzentwurf zur "wirtschaftlichen und finanziellen Versöhnung" im September 2015, gewaltsam aufzulösen (AA 3.2.2016). Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 25.6.2015) und in der Praxis üblicherweise nicht eingeschränkt. Nach dem neuen Vereinsrecht können alle Arten von Vereinigungen gegründet und zugelassen werden (AA 3.2.2016).Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet (AA 3.2.2016, vergleiche USDOS 25.6.2015) und in der Praxis üblicherweise nicht eingeschränkt. Nach dem neuen Vereinsrecht können alle Arten von Vereinigungen gegründet und zugelassen werden (AA 3.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Haftbedingungen Haftanstalten sind generell überbelegt und die hygienischen Verhältnisse entsprechen zumeist nicht internationalen Standards (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 25.6.2015). Die tunesische Regierung ist bestrebt, dieser Lage durch Neubauten von Gefängnissen, aber auch eine behutsame Reform des Strafrechts entgegenzuwirken. Die Gefängnisverwaltung obliegt nunmehr der Generaldirektion für Haftanstalten und der Umerziehung (Direction Général des Prisons et de la Réeducation), die wiederum dem Justizministerium untersteht (AA 3.2.2016).Haftanstalten sind generell überbelegt und die hygienischen Verhältnisse entsprechen zumeist nicht internationalen Standards (AA 3.2.2016, vergleiche USDOS 25.6.2015). Die tunesische Regierung ist bestrebt, dieser Lage durch Neubauten von Gefängnissen, aber auch eine behutsame Reform des Strafrechts entgegenzuwirken. Die Gefängnisverwaltung obliegt nunmehr der Generaldirektion für Haftanstalten und der Umerziehung (Direction Général des Prisons et de la Réeducation), die wiederum dem Justizministerium untersteht (AA 3.2.2016). Die Unterbringung erfolgt in der Regel in überfüllten Sammelzellen; die Belegzahlen schwanken zwischen 20 und 180 Häftlingen, vereinzelt gibt es auch Isolierzellen. Die hygienischen Verhältnisse entsprechen nicht internationalen Standards; tägliche (rituelle) Waschungen und wöchentliches Duschen sind möglich. Die Toiletten befinden sich in der Zelle. Von Menschenrechtsorganisationen und Anwälten werden erhebliche Missstände insbesondere hinsichtlich Unterbringung und Hygiene bemängelt, die Folge sind oftmals Infektionen und Hautkrankheiten. Die medizinische Versorgung in Gefängnissen hat sich in den letzten Jahren verbessert, Krankheitsfälle können klinisch versorgt werden; in größeren Gefängnissen, wie z.B. in La Mornaguia (ca. 6000 Haftinsassen) besteht z.B. die Möglichkeit, Röntgenuntersuchungen durchzuführen. Auch wenn sich die Gefängniskost ebenfalls qualitativ verbessert hat, bleibt sie oftmals unzureichend, die Häftlinge müssen dann zusätzlich von ihren Familien versorgt werden, um eine ordentliche Ernährung zu erhalten. Einkaufsmöglichkeiten in den Gefängnissen bestehen (AA 3.2.2016). Seit der Revolution vom Jänner 2011 gewährleistet die Regierung verbesserten Zugang zu Gefängnissen für unabhängige Beobachter, darunter Menschenrechtsgruppen, Medien und Organisationen wie das IKRK (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Todesstrafe Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch in der Verfassungsgebenden Versammlung keine Mehrheit. Die Todesstrafe wird de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch nicht vollstreckt. Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt. Viele Todesurteile werden anlässlich von Amnestien in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AA 3.2.2016; vgl. AI 25.2.2015).Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor. Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen. Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch in der Verfassungsgebenden Versammlung keine Mehrheit. Die Todesstrafe wird de jure weiterhin verhängt, de facto jedoch nicht vollstreckt. Die letzte Vollstreckung fand 1991 statt. Viele Todesurteile werden anlässlich von Amnestien in lebenslange Haftstrafen umgewandelt (AA 3.2.2016; vergleiche AI 25.2.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/297332/444711_de.html, Zugriff 9.2.2016 Religionsfreiheit Tunesien ist zu weiten Teilen muslimisch. 98-99 Prozent der Bevölkerung sind Muslime (GIZ 12.2015b, vgl. USDOS 14.10.2015, AA 3.2.2016). Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen (GIZ 12.2015b, vgl. AA 3.2.2016), und rund 1.500 Juden (GIZ 12.2015b, vgl. USDOS 14.10.2015) sowie Schiiten und Baha‘is (USDOS 14.10.2015).Tunesien ist zu weiten Teilen muslimisch. 98-99 Prozent der Bevölkerung sind Muslime (GIZ 12.2015b, vergleiche USDOS 14.10.2015, AA 3.2.2016). Die meisten sind Sunniten. Neben Muslimen leben in Tunesien 25.000 Christen (zum Großteil Katholiken), wobei die Gemeinden zum Großteil aus ausländischen Bürgern bestehen (GIZ 12.2015b, vergleiche AA 3.2.2016), und rund 1.500 Juden (GIZ 12.2015b, vergleiche USDOS 14.10.2015) sowie Schiiten und Baha‘is (USDOS 14.10.2015). Die Religionsfreiheit ist in der tunesischen Verfassung verankert (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b, USDOS 14.10.2016). Sie reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in der Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 14.10.2016). Der Islam ist somit jedoch offizielle Religion Tunesiens und der Staatpräsident muss laut der Verfassung Muslim sein (GIZ 12.2015b, vgl. USDOS 14.10.2016).Die Religionsfreiheit ist in der tunesischen Verfassung verankert (AA 3.2.2016, vergleiche GIZ 12.2015b, USDOS 14.10.2016). Sie reflektiert das herrschende Gleichgewicht zwischen religiösem und säkularem Lager in der Gesellschaft und Politik: Der Islam ist als Religion des Landes anerkannt, aber die islamische Scharia wurde nicht in der Verfassung verankert. Ein ziviler Staat ist die Grundlage der Verfassung, in der auf die universellen Menschenrechte Bezug genommen wird (AA 3.2.2016, vergleiche USDOS 14.10.2016). Der Islam ist somit jedoch offizielle Religion Tunesiens und der Staatpräsident muss laut der Verfassung Muslim sein (GIZ 12.2015b, vergleiche USDOS 14.10.2016). In der Praxis werden von der Regierung einige Einschränkungen der Religionsfreiheit umgesetzt. So werden beispielsweise Bürger wegen der Ausstrahlung von Material, das "heilige Werte verletzte" strafrechtlich verfolgt, bzw. werden allgemeine strafrechtliche Bestimmungen, wie die Strafbarkeit von Meinungsäußerungen, welche "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen zu stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" auch einschränkend im Bereich der Religionsausübung angewendet (USDOS 14.10.2015). Während die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion nicht verboten ist, so gibt es erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015, vgl. AA 3.2.2016). Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche verboten (AA 3.2.2016).In der Praxis werden von der Regierung einige Einschränkungen der Religionsfreiheit umgesetzt. So werden beispielsweise Bürger wegen der Ausstrahlung von Material, das "heilige Werte verletzte" strafrechtlich verfolgt, bzw. werden allgemeine strafrechtliche Bestimmungen, wie die Strafbarkeit von Meinungsäußerungen, welche "die öffentliche Ordnung oder Moral verletzen" oder "absichtlich Personen zu stören, auf eine Art und Weise, die den öffentlichen Anstand beleidigen" auch einschränkend im Bereich der Religionsausübung angewendet (USDOS 14.10.2015). Während die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion nicht verboten ist, so gibt es erheblichen gesellschaftlichen Druck gegen die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion (USDOS 14.10.2015, vergleiche AA 3.2.2016). Missionierung und das Verteilen religiösen Materials sind der katholischen Kirche verboten (AA 3.2.2016). Mit der zunehmenden Freiheit durch die Revolution und einer generellen Rückbesinnung auf Religion im gesamten arabischen Raum ist in der jüngsten Vergangenheit auch in Tunesien ein Wiederaufleben der Religiosität beziehungsweise ein offeneres Zuschaustellen zuvor verdeckt gelebter Religion zu beobachten. Teilweise nimmt diese unter den Salafisten auch gewalttätige Züge an (GIZ 12.2015b). Die Übergangsregierungen haben sich mit wachsendem Erfolg bemüht, die Moscheen des Landes zu kontrollieren, um den Einfluss radikaler Prediger (Salafisten) zurückzudrängen, die sich seit der Revolution in einigen Gemeinden etabliert haben (AA 9.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015a): Tunesien - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (14.10.2015): 2014 International Religious Freedom Report - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/282024/412383_de.html, Zugriff 9.2.2016 Ethnische Minderheiten Die Bevölkerung besteht zu 98 Prozent aus Arabern, 1 Prozent Europäern und 1 Prozent Juden und andere (CIA 28.1.2016). Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Fälle von Diskriminierung der berberischen Minderheit sind nicht bekannt (AA 3.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.1.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Tunisia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ts.html, Zugriff 9.2.2016 Frauen/Kinder Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens unter dem ersten Präsidenten Habib Bourguiba mit dessen Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt. Die Verfassung vom Jänner 2014 garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiterer Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b, HRW 27.2.2016). Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen. Hierdurch sind die bisher erreichten Rechte der Frauen, insbesondere das Verbot der Polygamie, verfassungsmäßig geschützt (AA 3.2.2016).Frauen sind seit der Unabhängigkeit Tunesiens unter dem ersten Präsidenten Habib Bourguiba mit dessen Einführung des fortschrittlichen Personenstandsgesetzes von 1957 Männern rechtlich weitgehend gleichgestellt. Die Verfassung vom Jänner 2014 garantiert den Schutz der bisher erreichten Frauenrechte und verpflichtet den Staat zu deren weiterer Entwicklung. Der Staat garantiert die Chancengleichheit zwischen Mann und Frau und wirkt auf die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in gewählten Körperschaften sowie allgemein auf Stärkung und Ausbau der Frauenrechte hin (AA 3.2.2016, vergleiche GIZ 12.2015b, HRW 27.2.2016). Der Staat trifft weitere Maßnahmen zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen. Hierdurch sind die bisher erreichten Rechte der Frauen, insbesondere das Verbot der Polygamie, verfassungsmäßig geschützt (AA 3.2.2016). Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes (AA 3.2.2016). Im Erbrecht gelten die Bestimmungen der Scharia, wonach der Mann zu zwei Drittel und die Frau zu einem Drittel erben (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b, HRW 27.1.2016). Nichtmuslimische Frauen können nur mit Zustimmung der muslimischen Familie des Verstorbenen erben. Diese Regelung kann durch vertragliche Übereinkunft der Ehepartner umgangen werden. Eine Änderung dieser Bestimmungen hin zu einer völligen Gleichstellung ist in der politischen Diskussion und wird von einer Vielzahl der neuen Parteien befürwortet (AA 3.2.2016).Frauen können die Scheidung einreichen und Unterhaltsansprüche gerichtlich geltend machen. Dies gilt auch für das Sorgerecht, allerdings mit der Einschränkung, dass minderjährige tunesische Kinder das Land nur mit ausdrücklicher Zustimmung ihres Vaters oder des Vormundschaftsgerichts verlassen können. Die Stimme einer Frau als Zeugin in einem Gerichtsverfahren hat dasselbe Gewicht wie die eines Mannes (AA 3.2.2016). Im Erbrecht gelten die Bestimmungen der Scharia, wonach der Mann zu zwei Drittel und die Frau zu einem Drittel erben (AA 3.2.2016, vergleiche GIZ 12.2015b, HRW 27.1.2016). Nichtmuslimische Frauen können nur mit Zustimmung der muslimischen Familie des Verstorbenen erben. Diese Regelung kann durch vertragliche Übereinkunft der Ehepartner umgangen werden. Eine Änderung dieser Bestimmungen hin zu einer völligen Gleichstellung ist in der politischen Diskussion und wird von einer Vielzahl der neuen Parteien befürwortet (AA 3.2.2016). Obwohl Vergewaltigung, auch innereheliche, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung wird nicht durchgehend bestraft, da eine Bestimmung im Strafgesetzbuch (§ 227 bis) derzeit noch besagt, dass bei Eheschließung nach Vergewaltigung einer Frau unter 20 Jahren von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Dieser Paragraph ist höchst umstritten aber weiterhin in Kraft (AA 3.2.2016). Häusliche Gewalt ist ebenfalls gesetzlich verboten und darunter fallende Vergehen sind mit dem doppelten Strafmaß belegt, als wenn sie von Fremden begangen werden. Durchgesetzt wird dieses Gesetz allerdings selten und häusliche Gewalt bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015). Häusliche Gewalt gegen Frauen ist gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit. Laut vorliegenden Studien werden Frauen in städtischen Gebieten aufgrund ihres durchschnittlich höheren Bildungsniveaus (und eines damit einher gehenden höheren Durchsetzungsvermögens) seltener Opfer von Gewalt in der Familie. Sexuelle Belästigung und Gewalt außerhalb der Familie kommen ebenfalls vor. Gesicherte Statistiken existieren nicht. Viele Frauen zeigten die Täter, auch aus Angst vor familiärer und gesellschaftlicher Stigmatisierung, bisher nicht an. Fälle von weiblicher Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 3.2.2016).Obwohl Vergewaltigung, auch innereheliche, gesetzlich verboten ist, bleibt dieses Vergehen ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015). Vergewaltigung wird nicht durchgehend bestraft, da eine Bestimmung im Strafgesetzbuch (Paragraph 227, bis) derzeit noch besagt, dass bei Eheschließung nach Vergewaltigung einer Frau unter 20 Jahren von der Strafverfolgung abgesehen werden kann. Dieser Paragraph ist höchst umstritten aber weiterhin in Kraft (AA 3.2.2016). Häusliche Gewalt ist ebenfalls gesetzlich verboten und darunter fallende Vergehen sind mit dem doppelten Strafmaß belegt, als wenn sie von Fremden begangen werden. Durchgesetzt wird dieses Gesetz allerdings selten und häusliche Gewalt bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (USDOS 25.6.2015). Häusliche Gewalt gegen Frauen ist gerade in ländlichen Gebieten keine Seltenheit. Laut vorliegenden Studien werden Frauen in städtischen Gebieten aufgrund ihres durchschnittlich höheren Bildungsniveaus (und eines damit einher gehenden höheren Durchsetzungsvermögens) seltener Opfer von Gewalt in der Familie. Sexuelle Belästigung und Gewalt außerhalb der Familie kommen ebenfalls vor. Gesicherte Statistiken existieren nicht. Viele Frauen zeigten die Täter, auch aus Angst vor familiärer und gesellschaftlicher Stigmatisierung, bisher nicht an. Fälle von weiblicher Genitalverstümmelung sind nicht bekannt (AA 3.2.2016). Frauen sind im Arbeitsalltag seit langem fest integriert. 36 Prozent der Abgeordneten des neuen Parlamentes sind Frauen (dank einer Paritätsvorschrift bei den Kandidatenlisten) (AA 9.2015a). Gesetzlich ist explizit gleiches Gehalt für gleiche Arbeit vorgesehen, im Staatsdienst wird das auch umgesetzt. In der Privatwirtschaft verdienen Frauen durchschnittlich um ein Viertel weniger als Männer für dieselbe Arbeit (USDOS 25.6.2015). Der Frauenanteil an der arbeitenden Bevölkerung liegt bei rund 25 Prozent
(2009), Frauen stellen fast ein Drittel der Richter und Anwälte, im höheren Bildungsbereich sind sie überrepräsentiert (GIZ 12.2015b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Homosexuelle Nach § 230 des tunesischen Strafgesetzbuches von 1913 werden homosexuelle Handlungen mit Haftstrafe von drei Jahren belegt (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden. In der amtlichen französischen Fassung der o.g. Bestimmung ist lediglich von "Sodomie" die Rede (AA 3.2.2016).Nach Paragraph 230, des tunesischen Strafgesetzbuches von 1913 werden homosexuelle Handlungen mit Haftstrafe von drei Jahren belegt (AA 3.2.2016, vergleiche GIZ 12.2015b). Dies gilt laut der maßgeblichen arabischen Fassung sowohl für homosexuelle Handlungen zwischen Männern als auch für solche zwischen Frauen. De facto kommt es jedoch hauptsächlich zu Verurteilungen homosexueller Männer, die häufig nicht gezielt verfolgt, aber im Zusammenhang mit anderen Straftaten oder durch Denunziation verhaftet werden. In der amtlichen französischen Fassung der o.g. Bestimmung ist lediglich von "Sodomie" die Rede (AA 3.2.2016). Homosexualität ist in Tunesien gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 3.2.2016, vgl. GIZ 12.2015b). Anekdotische Hinweise deuten darauf hin, dass LGBT-Personen diskriminiert werden. Wegen des sozialen Stigmas berichteten Homosexuelle jedoch selten über Probleme bzw. verhalten sich diskret. Trotz des schwierigen Umfelds für Homosexuelle gibt es zahlreiche LGBT-Internetseiten (USDOS 25.6.2015) sowie in den Städten eine kleine, mehr oder weniger versteckt lebende homosexuelle Szene. Seit 2011 engagieren sich mehrere Nichtregierungsorganisationen für die Rechte von homosexuellen Tunesiern (GIZ 12.2015b).Homosexualität ist in Tunesien gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 3.2.2016, vergleiche GIZ 12.2015b). Anekdotische Hinweise deuten darauf hin, dass LGBT-Personen diskriminiert werden. Wegen des sozialen Stigmas berichteten Homosexuelle jedoch selten über Probleme bzw. verhalten sich diskret. Trotz des schwierigen Umfelds für Homosexuelle gibt es zahlreiche LGBT-Internetseiten (USDOS 25.6.2015) sowie in den Städten eine kleine, mehr oder weniger versteckt lebende homosexuelle Szene. Seit 2011 engagieren sich mehrere Nichtregierungsorganisationen für die Rechte von homosexuellen Tunesiern (GIZ 12.2015b). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Tunisia, http://www.ecoi.net/local_link/306379/443654_de.html, Zugriff 9.2.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 3.2.2016). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor"). Bis Ende 2014 wurden diese Vorteile allerdings überschattet durch die Unwägbarkeiten der politischen Transformation, die einhergingen mit einer deutlichen Verschlechterung der makroökonomischen Parameter. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50 Prozent aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft(ca. 25 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19.11.2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt (AA 9.2015b). Die Lebenssituation der Bevölkerung hat sich in Tunesien in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verbessert. Strom und fließend Wasser erreichen fast die ganze Bevölkerung. Steigende Arbeitslosigkeit und regionale Unterschiede in der Wohlstandsverteilung sind allerdings nach wie vor große Entwicklungshindernisse. Dennoch sind rund zwei der elf Millionen Einwohner arm. In einigen Regionen und Berufen liegen die Zahlen noch weit darüber. Die tunesische Bevölkerung ist sehr jung (mehr als die Hälfte ist unter 30 Jahre alt), so dass Armut und Arbeitslosigkeit gerade die junge Bevölkerung sehr stark treffen. Generell sind Armut und Arbeitslosigkeit auf dem Land stärker verbreitet als in den Städten, allerdings haben viele Familien auf dem Land durch Landwirtschaft in kleinen Rahmen oft noch ein (wenn auch sehr geringes) nicht deklariertes Nebeneinkommen (GIZ 12.2015c). Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen sehr niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 12.2015b). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, sowie der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung (AA 9.2015b). Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 15,2 Prozent (August 2015) angegeben, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 9.2015b, vgl. GIZ 12.2015c). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 320 Dinar monatlich (umgerechnet rund 160 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24 Prozent der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn. Laut eines Berichts der Afrikanischen Entwicklungsbank liegen die Arbeitslosenraten unter Akademikern je nach Fachrichtung bei 30 bis 60 Prozent (GIZ 12.2015c).Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, sowie der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung (AA 9.2015b). Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 15,2 Prozent (August 2015) angegeben, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 9.2015b, vergleiche GIZ 12.2015c). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 320 Dinar monatlich (umgerechnet rund 160 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24 Prozent der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn. Laut eines Berichts der Afrikanischen Entwicklungsbank liegen die Arbeitslosenraten unter Akademikern je nach Fachrichtung bei 30 bis 60 Prozent (GIZ 12.2015c). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS) (AA 3.2.2016). Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 Prozent. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien. Eine Arbeitslosenunterstützung wird für max. 1 Jahr in Höhe von TND 150,- mtl. (ca. EUR 78,-) ausbezahlt (ÖB 2.2014). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden dennoch überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 3.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2015b): Tunesien - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015b): Tunesien - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015c): Tunesien – Wirtschaft & Entwicklung, http://liportal.giz.de/tunesien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (2.2014): Asylländerbericht Tunesien Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau. Spezielle Behandlungen sind möglicherweise nicht durchführbar (AA 3.2.2016, vgl. USDOS 10.12.2015). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 10.12.2015). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 19.12.2014).Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau. Spezielle Behandlungen sind möglicherweise nicht durchführbar (AA 3.2.2016, vergleiche USDOS 10.12.2015). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 10.12.2015). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 19.12.2014). In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 3.2.2016). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig – die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Von diesem Angebot, welches hauptsächlich in Privatkliniken besteht, profitieren jedoch meist nur Ausländer bzw. die zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die Anzahl der Privatkliniken stieg von 28 auf 117 (Zeitraum 1987 bis 2008). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als fünf km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die tatsächliche qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 10 und 40 Dinar, also etwa 5-20 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (privat und öffentlich) zusammengelegt – die Caisse Nationale d’Assurance Maladie – CNAM wurde geboren. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 16 Mio. Euro hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen, verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe dafür. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Privatkliniken, Spezialkliniken oder Ärztezentren können sich nur gut betuchte "private" Patienten leisten. Dort ist die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst (ÖB 2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (9.2.2016): Tunesien - Sicherheit & Kriminalität, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tunesien/, Zugriff 9.2.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (2.2014): Asylländerbericht Tunesien -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (10.12.2015): Tunisia - Country Information, http://travel.state.gov/content/passports/english/country/tunisia.html, Zugriff 9.2.2016 Behandlung nach Rückkehr Zurückgeführte tunesische Staatsangehörige wurden bis zur Revolution bei der Ankunft in Tunesien von den Behörden intensiv verhört. Ob diese Praxis weiterhin Anwendung findet, ist nicht bekannt. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes) (AA 3.2.2016).Zurückgeführte tunesische Staatsangehörige wurden bis zur Revolution bei der Ankunft in Tunesien von den Behörden intensiv verhört. Ob diese Praxis weiterhin Anwendung findet, ist nicht bekannt. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes) (AA 3.2.2016). Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 3.2.2016). Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über zwei Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Hier gibt es so gut wie keine staatlichen institutionellen Rahmen (ÖB 2.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Tunesischen Republik -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Tunis (2.2014): Asylländerbericht Tunesien 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des Fremden, seiner Herkunft sowie zu den Lebensumständen gründen sich auf seine Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt. Bezüglich der im Erstantrag vorgebrachten Fluchtgründe wird auf die Ausführungen im rechtskräftigen negativen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2016, I406 2012420-1/10E, verwiesen. Der Fremde behauptet in seinem zweiten Asylverfahren, seit seinem vierzehnten Lebensjahr homosexuell zu sein und wegen seiner homosexuellen Orientierung Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat zu haben. Zunächst ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass es sich bei diesem Vorbringen um eine Schutzbehauptung handelt, um die anstehende Abschiebung zu verhindern. Mit einem Blick auf den eingangs geschilderten Verfahrensgang ist zu attestieren, dass der Fremde mit seinem prozessualen Verhalten offensichtlich alles daran setzt, seine Außerlandesschaffung weiter zu vereiteln. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, ist der Fremde auch in Hungerstreik getreten. Die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens wird darüber hinaus dadurch erschüttert, dass er in seinem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren seine angebliche Homosexualität unerwähnt ließ; vielmehr erklärte er in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2014, Tunesien verlassen zu haben, weil er dort von der Familie seiner Freundin bedroht worden sei. Unerwähnt ließ der Fremde seine angebliche Homosexualität auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen für Asyl am 30.07.2014, und genauso in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In einem Schreiben vom 12.04.2016 erklärte er vielmehr gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, in Österreich seit einem Jahr eine Beziehung mit seiner Freundin zu führen, die ihn auch finanziell unterstütze. Der Fremde hätte somit in seinem Erstverfahren – nicht nur gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sondern auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht – mehrfach Gelegenheit gehabt, seine angebliche Homosexualität vorzubringen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem zweiten Asylverfahren nicht glaubwürdig ist. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Fremden wurden dem "Länderinformationsblatt" zu Tunesien mit Stand 10.02.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 01.08.2016) entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Weder das Asylgesetz 2005 noch das BFA-Verfahrensgesetz sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend durch Einzelrichter zu entscheiden hat. Zu A) § 12a Abs. 1 und 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1.-gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde, 2.-kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2.-kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt, 3.-im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3.-im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und 4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4.-eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1.-gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, 2.-der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und 3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.-die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
(3)
(6)Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden. Entscheidungen § 22.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Paragraph 22,
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. . § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2016, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2016,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.
  1. Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Der Fremde hat mit seinem am 10.03.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt, da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 24.07.2014 zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014 als unbegründet abgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2016, I406 2012420-1/10E, abgewiesen und damit sein Erstverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde.Der Fremde hat mit seinem am 10.03.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt, da sein Antrag auf internationalen Schutz vom 24.07.2014 zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014 als unbegründet abgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2016, I406 2012420-1/10E, abgewiesen und damit sein Erstverfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. Es liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sind gegeben:Es liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 sind gegeben: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen. Die Beschwerde wurde auch in diesem Punkt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2016, I406 2012420-1/10E, abgewiesen. Gegen den Fremden besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG im Sinne von § 12a Abs.2 Z 1 AsylG 2005.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen. Die Beschwerde wurde auch in diesem Punkt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2016, I406 2012420-1/10E, abgewiesen. Gegen den Fremden besteht damit eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG im Sinne von Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG
  2. Zugleich wurde mit dem eben erwähnten Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden. Dem Fremden droht demzufolge in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung. Der Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 10.03.2017 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Mit seinem Vorbingen, er sei homosexuell, wobei ihm diese sexuelle Orientierung bereits seit seinem vierzehnten Lebensjahr bewusst sei, stützt sich der Fremde einen Sachverhalt, der verwirklich worden ist, bevor das Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig beendet worden ist. Seinem Folgeantrag steht daher die Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entgegen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus ist dieses Vorbringen, wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführer zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten.Darüber hinaus ist dieses Vorbringen, wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, als unglaubwürdig zu werten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführer zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz mangelt es daher an einem "glaubhaften Kern" vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344, mwN), dh die behauptete Sachverhaltsänderung ist in Wahrheit nicht eingetreten. Aus dem Gesagten wird der Zweitantrag des Beschwerdeführers voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde jung, gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Fremde jung, gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Außerdem besteht ganz allgemein in Tunesien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Zudem gilt Tunesien gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als "sicherer Herkunftsstaat".Zudem gilt Tunesien gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, als "sicherer Herkunftsstaat". Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine privaten Anknüpfungspunkte. Sein Privatleben in Österreich weist bereits aufgrund der Kürze seines Aufenthalts in Österreich keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.Der Fremde führt in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine privaten Anknüpfungspunkte. Sein Privatleben in Österreich weist bereits aufgrund der Kürze seines Aufenthalts in Österreich keine besondere Schutzwürdigkeit auf. Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
  3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
  4. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I410.2012420.2.00

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