4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG und stellte
Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist (III.), stellte fest, dass
Abs 1a FPG für die freiwillige Ausreise keine Frist besteht (IV.) und kannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Fluchtgrund habe, sondern nur aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe den Asylantrag nur gestellt, um einen Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Auch eine Rückkehr nach Algerien sei möglich, zumal er einer Erwerbstätigkeit nach seiner Rückkehr nach Algerien nachgehen könne. Ein Privat- oder Familienleben in Österreich existiere nicht. Der Beschwerdeführer sei zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, wurde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.03.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (römisch drei.), stellte fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG für die freiwillige Ausreise keine Frist besteht (römisch vier.) und kannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-Verfahrensgesetz ab (römisch fünf.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Fluchtgrund habe, sondern nur aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe den Asylantrag nur gestellt, um einen Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Auch eine Rückkehr nach Algerien sei möglich, zumal er einer Erwerbstätigkeit nach seiner Rückkehr nach Algerien nachgehen könne. Ein Privat- oder Familienleben in Österreich existiere nicht. Der Beschwerdeführer sei zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, wurde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat – soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist – der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat – soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist – der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Sie ist nur dann wohlbegründet, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Eine mit Vernunft begabte Person würde sich demnach in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten. Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, wobei erhebliche Intensität vorliegt, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Selbst wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vor, da es für hierfür einer zusätzlichen Gefährdung des Asylwerber bedarf, die über die grundsätzlich jeden anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Gefährdung. Zum einen herrschen in Algerien nicht allgemein schlechte oder bürgerkriegsähnliche Zustände, zum anderen wird eine besondere Intensität der Gefährdung vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine asylrelevante Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit seiner Person nicht glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer führte im Ergebnis lediglich schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen ins treffen. Solche Nacheile muss jeder Bürger Algeriens tragen, sodass diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG) als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde
Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abzuweisen. 3.3.
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 AsylG ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden (§ 8 Abs 2 AsylG).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG). Im Fall der Rückkehr nach Algerien bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr droht, der Beschwerdeführer werde in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht. Aufgrund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers und auf Basis der aktuellen allgemeinen Lage und der Sicherheitslage im Speziellen im Herkunftsstaat können derartige Bedrohungen des Beschwerdeführers durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder der Todesstrafe ausgeschlossen werden. Auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist ausgeschlossen, da dem Beschwerdeführer nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wird. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung und konnte er sich zuletzt als Kellner seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er sich seinen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt sichern können. Für die Annahme einer derart existenziellen Notlage des Beschwerdeführers in Algerien, dass dieser in seinem Recht
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz können im konkreten Fall gedeckt werden. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Im Fall der Rückkehr nach Algerien bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr droht, der Beschwerdeführer werde in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht. Aufgrund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers und auf Basis der aktuellen allgemeinen Lage und der Sicherheitslage im Speziellen im Herkunftsstaat können derartige Bedrohungen des Beschwerdeführers durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder der Todesstrafe ausgeschlossen werden. Auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist ausgeschlossen, da dem Beschwerdeführer nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wird. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung und konnte er sich zuletzt als Kellner seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er sich seinen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt sichern können. Für die Annahme einer derart existenziellen Notlage des Beschwerdeführers in Algerien, dass dieser in seinem Recht
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz können im konkreten Fall gedeckt werden. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Der Vollständigkeit halber wird zur behaupteten psychischen Krankheit angemerkt, dass Algerien – wie in den Länderberichten dargestellt – über eine hinreichende medizinische Versorgung von physischen als auch psychischen Leidens gewährleistet. Außergewöhnliche Umstände, wie etwa der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung infolge seiner psychischen Krankheit einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu leiden oder zu sterben, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Zudem konnte der Beschwerdeführer seine psychische Krankheit vor Verlassen Algeriens medikamentös behandeln, sodass kein Grund für die Annahme besteht, dass ihm dies nach seiner Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. Die Inanspruchnahme seines heimatstaatlichen Gesundheitswesens ist ihm zumutbar. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.3.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Hierbei ist eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Hierbei ist eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich hält sich der Beschwerdeführer erst seit (spätestens) 21.11.2016 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Familienleben.Schließlich hält sich der Beschwerdeführer erst seit (spätestens) 21.11.2016 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich – insbesondere unter Berücksichtigung seines kurzen Aufenthaltes – einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 26.11.1999, 98/21/0304).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 26.11.1999, 98/21/0304). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
FPG nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
BFA-VG durchführbar wird.Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG aberkannt. Sie wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2017, GZ I413 2150890-1/3Z, der Beschwerde
In diesem Fall besteht
Abs 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aberkannt. Sie wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2017, GZ I413 2150890-1/3Z, der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. In diesem Fall besteht
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.
Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1) und der Asylwerber nicht Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z 4).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Ziffer eins,) und der Asylwerber nicht Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Ziffer 4,). Die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG sind, nachdem Algerin
Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind, nachdem Algerin
Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG vor. Der Beschwerdeführer brachte keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vor, sodass auch aus diesem Grund kein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers für seinen Verbleib in Österreich bis zum Abwarten der Entscheidung über seine Beschwerde vorlag.Ebenso liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vor. Der Beschwerdeführer brachte keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vor, sodass auch aus diesem Grund kein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers für seinen Verbleib in Österreich bis zum Abwarten der Entscheidung über seine Beschwerde vorlag. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann, wenn ua durch Bundesgesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung werde Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, wenn ua durch Bundesgesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung werde Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die rechtliche Beurteilung der Verfolgung (vgl VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/9989; 15.12.2016, Ra 2016/18/003), der Verfolgungsgefahr und ihrer Intensität beruht auf der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Dass eine reale Gefahr einer drohenden Verletzung der nach Art 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte nicht bloß die Möglichkeit einer solchen Gefahr, sondern vielmehr einer darüber hinausgehende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines solchen Gefahr bedarf, ist ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 26.06.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515). Wiederholt hat der VwGH ausgesprochen, dass kein Recht des Fremden besteht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Es müssten vielmehr exzeptionelle Voraussetzungen vorliegen, um bei Vorliegen einer Krankheit durch die Abschiebung in Art 3 EMRK verletzt zu werden (vgl VwGH 23.02.2016, 2015/20/0142 ua). Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung entspricht der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN, 22.07.2011, 2009/22/0183). Dass dem öffentlichen Interesse an auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.11.1999, 98/21/0304; 02.09.1999, 98/21/0304). Das Zutreffen des Ausspruches, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, steht mit dem Erkenntnis VwGH 29.04.2015, Ra 2014/18/0146, im Einklang.Die rechtliche Beurteilung der Verfolgung vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/9989; 15.12.2016, Ra 2016/18/003), der Verfolgungsgefahr und ihrer Intensität beruht auf der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Dass eine reale Gefahr einer drohenden Verletzung der nach Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte nicht bloß die Möglichkeit einer solchen Gefahr, sondern vielmehr einer darüber hinausgehende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines solchen Gefahr bedarf, ist ständige Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 26.06.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515). Wiederholt hat der VwGH ausgesprochen, dass kein Recht des Fremden besteht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Es müssten vielmehr exzeptionelle Voraussetzungen vorliegen, um bei Vorliegen einer Krankheit durch die Abschiebung in Artikel 3, EMRK verletzt zu werden vergleiche VwGH 23.02.2016, 2015/20/0142 ua). Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung entspricht der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN, 22.07.2011, 2009/22/0183). Dass dem öffentlichen Interesse an auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.11.1999, 98/21/0304; 02.09.1999, 98/21/0304). Das Zutreffen des Ausspruches, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, steht mit dem Erkenntnis VwGH 29.04.2015, Ra 2014/18/0146, im Einklang. Aus diesen Gründen war die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2150890.1.00
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