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{'item': 'I413 2150890-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§§ 4§ 28Art 3§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlI413 2150890-1 SpruchI413 2150890-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer wurde am 21.11.2016 wurde am 21.11.2016 im Rahmen einer Zugstreife von Beamten der Landesdirektion Wien angehalten und kontrolliert und sodann wegen illegalen Aufenthalts angezeigt. Am 22.11.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das BFA einvernommen und beantragte hierbei internationalen Schutz. Als Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, seine Eltern und seine Schwester 2013 bei einem Unfall verloren und in Algerien kein Zuhause mehr zu haben. Er habe beiseiner Tante wohnen müssen, die ihn nicht mehr weiter unterbringen wolle. weshalb er sich entschlossen habe, in die weite Welt aufzubrechen, um eine bessere Zukunft zu haben.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.03.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG ab (I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG und stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist (III.), stellte fest, dass

§ 55

Abs 1a FPG für die freiwillige Ausreise keine Frist besteht (IV.) und kannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs 1 Z 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz ab (V.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Fluchtgrund habe, sondern nur aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe den Asylantrag nur gestellt, um einen Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Auch eine Rückkehr nach Algerien sei möglich, zumal er einer Erwerbstätigkeit nach seiner Rückkehr nach Algerien nachgehen könne. Ein Privat- oder Familienleben in Österreich existiere nicht. Der Beschwerdeführer sei zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, wurde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 03.03.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (römisch drei.), stellte fest, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG für die freiwillige Ausreise keine Frist besteht (römisch vier.) und kannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-Verfahrensgesetz ab (römisch fünf.). Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass der der Beschwerdeführer keinen asylrelevanten Fluchtgrund habe, sondern nur aus wirtschaftlichen Gründen den Herkunftsstaat verlassen habe. Er habe den Asylantrag nur gestellt, um einen Aufenthalt in Österreich zu erlangen. Auch eine Rückkehr nach Algerien sei möglich, zumal er einer Erwerbstätigkeit nach seiner Rückkehr nach Algerien nachgehen könne. Ein Privat- oder Familienleben in Österreich existiere nicht. Der Beschwerdeführer sei zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, wurde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 20.03.2017, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz zu erfüllen, weil er in Algerien keine Arbeit habe und sich keine Medikamente für seine psychische Krankheit erhalten könne.
  2. Mit Beschluss vom 24.03.2017 wurde der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, Staatsbürger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer war in Algerien in Behandlung wegen psychischer Probleme, die medikamentös behandelt wurden. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht in medizinischer Behandlung oder bedarf medikamentöser Behandlung. Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 21.11.2016 in Österreich auf und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer hat in Algerien lebende Verwandte. Außerhalb Algeriens hat der Beschwerdeführer keine Verwandten. Der Beschwerdeführer besuchte von 2003 bis 2009 die Grundschule in Skikda und verdiente sich anschließend seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise aus Algerien als Kellner. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  5. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wird in Algerien nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt. Der Beschwerdeführer hat Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  6. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 03.03.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand Februar 2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Algerien ist ein sicherer Drittstaat. Dem Beschwerdeführerdroht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand Feber
  9. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen. Der maßgebliche Sachverhalt ist als ausreichend ermittelt anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, unbedenklichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Konfession und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie – hinsichtlich seiner Volljährigkeit – auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen DDr Ernst Rudolf vom 13.02.2017, wonach der Beschwerdeführer spätestens im Jahr 2013 sein
  11. Lebensjahr vollendet hat. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde ist schlüssig und nachvollziehbar und wird vom Bundesverwaltungsgericht geteilt. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist anzuführen, dass dieser angibt, unter psychischem Druck und Stress zu stehen und seine nicht weiter spezifizierten psychischen Probleme bereits in Algerien gehabt zu haben und dort behandelt worden zu sein. Eine Behandlung dieser Probleme in Österreich wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die belangte Behörde hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Problemen leidet. Der diesbezüglich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich an. Zutreffend verweist die belangte Behörde auf den Widerspruch des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 24.02.2017, hin, wenn er einerseits angibt, in Algerien wegen seiner psychischen Probleme mit den Medikamenten Rivotril und Nosinoy behandelt worden zu sein und andererseits behauptet, dass diese Medikamente nicht in Algerien verfügbar seien. Auch die damit zu treffende Feststellung über seine Erwerbsfähigkeit ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers erschließt sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Feststellungen betreffend seine familiäre Situation in seinem Herkunftsstaat, seiner Schulausbildung sowie dem bisherigen Verdienst des Lebensunterhaltes resultieren ebenfalls aus seinen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts von weniger als einem halben Jahr in Österreich. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.03.
  12. 2.
  13. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde in seinem Asylverfahren von der belangten Behörde am 24.02.2017 zu seinen Fluchtgründen befragt. Hierbei ist aufgrund der klaren und unmissverständlichen Aussagen des Beschwerdeführers die belangte Behörde im Recht, wenn sie dem Beschwerdeführer glaubt, dass dieser weder wegen seiner Rasse, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner politischen Gesinnung, seiner Religion, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von staatlicher Seite in seinem Heimatland verfolgt wird und dass er keine Probleme mit der Polizei oder mit heimischen Behörden hatte. Die belangte Behörde hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht und nachvollziehbar ausgeführt, dass aufgrund der mannigfachen Widersprüche des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtvorbringen die zuletzt vorgebrachten Fluchtgründe, er hätte aufgrund eines Zollvergehens eine Geldstrafe bekommen und müsse ins Gefängnis, nicht glaubhaft sind und dass der Beschwerdeführer ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hat. Die ausführliche Beweiswürdigung des Fluchtvorbringens der belangten Behörde ist nachvollziehbar und schlüssig und wird vom Bundesverwaltungsgericht zur eigenen Beweiswürdigung erhoben. Dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers von der belangten Behörde als nicht gegeben angesehen wurde, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend, zumal der Beschwerdeführer sich zunächst als Minderjähriger ausgegeben hat, um einen Aufenthaltstitel und sonstige Begünstigungen zu erhalten und auch wesentliche Aspekte seiner Fluchtgründe bei der Erstbefragung von der Landespolizeidirektion Wien nicht erwähnte, sondern erst später vor der belangten Behörde zum ersten Mal darlegte. Dass der Beschwerdeführer bereits bei der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich seines Alters unrichtige Angaben machte, was für das Asylverfahren von zentraler Bedeutung ist, hat zur Folge. dass die gesamte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers darunter leidet, da wohl in der Regel nur ein Asylwerber, der bewusst einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellt, sich veranlasst sehen wird, die belangte Behörde in die Irre zu leiten. Infolgedessen kann den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers zutreffenderweise keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden und kann nicht davon ausgegangen werden, dass das übrigen Vorbringen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht die Würdigung des Vorbringens zu den Fluchtgründen als unglaubwürdig durch die belangte Behörde nachvollziehbar und wird von ihm geteilt. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht zuletzt auch aufgrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. 2.
  14. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Hinzu kommt, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ist (vgl. § 1 Z 10 leg.cit.).Hinzu kommt, dass Algerien ein "sicherer Herkunftsstaat" iSd Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,, ist vergleiche Paragraph eins, Ziffer 10, leg.cit.).
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  16. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 3 Abs 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs 1 Z 3, sowie § 55 Abs 1a und § 57 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr 24/2016 (AsylG) sowie § 9, § 18 Abs 1 Z 1 und 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr 25/2016 (BFA-VG) und § 46, § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr 24/2016 (FPG).Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, sowie Paragraph 55, Absatz eins a und Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, (AsylG) sowie Paragraph 9,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2016, (BFA-VG) und Paragraph 46,, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2016, (FPG). 3.
  17. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3.1 Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat – soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist – der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat – soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist – der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Sie ist nur dann wohlbegründet, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Eine mit Vernunft begabte Person würde sich demnach in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten. Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, wobei erhebliche Intensität vorliegt, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Selbst wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK vor, da es für hierfür einer zusätzlichen Gefährdung des Asylwerber bedarf, die über die grundsätzlich jeden anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Gefährdung. Zum einen herrschen in Algerien nicht allgemein schlechte oder bürgerkriegsähnliche Zustände, zum anderen wird eine besondere Intensität der Gefährdung vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine asylrelevante Verfolgung vermochte der Beschwerdeführer mangels Glaubwürdigkeit seiner Person nicht glaubhaft zu machen.Der Beschwerdeführer führte im Ergebnis lediglich schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen ins treffen. Solche Nacheile muss jeder Bürger Algeriens tragen, sodass diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde

Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abzuweisen. 3.3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 AsylG ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden (§ 8 Abs 2 AsylG).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG). Im Fall der Rückkehr nach Algerien bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr droht, der Beschwerdeführer werde in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht. Aufgrund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers und auf Basis der aktuellen allgemeinen Lage und der Sicherheitslage im Speziellen im Herkunftsstaat können derartige Bedrohungen des Beschwerdeführers durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder der Todesstrafe ausgeschlossen werden. Auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist ausgeschlossen, da dem Beschwerdeführer nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wird. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung und konnte er sich zuletzt als Kellner seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er sich seinen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt sichern können. Für die Annahme einer derart existenziellen Notlage des Beschwerdeführers in Algerien, dass dieser in seinem Recht

Art 3EMRK verletzt wäre, fehlen alle Anhaltspunkte.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz können im konkreten Fall gedeckt werden. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Im Fall der Rückkehr nach Algerien bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer eine reale Gefahr droht, der Beschwerdeführer werde in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht. Aufgrund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers und auf Basis der aktuellen allgemeinen Lage und der Sicherheitslage im Speziellen im Herkunftsstaat können derartige Bedrohungen des Beschwerdeführers durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder der Todesstrafe ausgeschlossen werden. Auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ist ausgeschlossen, da dem Beschwerdeführer nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wird. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung und konnte er sich zuletzt als Kellner seinen Lebensunterhalt bestreiten. Durch die Wiederaufnahme einer entsprechenden Tätigkeit sollte er sich seinen, wenn auch bescheidenen Lebensunterhalt sichern können. Für die Annahme einer derart existenziellen Notlage des Beschwerdeführers in Algerien, dass dieser in seinem Recht

Artikel 3, EMRK verletzt wäre, fehlen alle Anhaltspunkte.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz können im konkreten Fall gedeckt werden. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Der Vollständigkeit halber wird zur behaupteten psychischen Krankheit angemerkt, dass Algerien – wie in den Länderberichten dargestellt – über eine hinreichende medizinische Versorgung von physischen als auch psychischen Leidens gewährleistet. Außergewöhnliche Umstände, wie etwa der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch die Abschiebung infolge seiner psychischen Krankheit einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu leiden oder zu sterben, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Zudem konnte der Beschwerdeführer seine psychische Krankheit vor Verlassen Algeriens medikamentös behandeln, sodass kein Grund für die Annahme besteht, dass ihm dies nach seiner Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte. Die Inanspruchnahme seines heimatstaatlichen Gesundheitswesens ist ihm zumutbar. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.3.
  3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  4. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei., erster Teil des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3.3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):3.3.3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Hierbei ist eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Hierbei ist eine gewichtete Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Schließlich hält sich der Beschwerdeführer erst seit (spätestens) 21.11.2016 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Familienleben.Schließlich hält sich der Beschwerdeführer erst seit (spätestens) 21.11.2016 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Außerdem führt er in Österreich – wie er selbst angibt – kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich – insbesondere unter Berücksichtigung seines kurzen Aufenthaltes – einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde. Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 26.11.1999, 98/21/0304).Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 26.11.1999, 98/21/0304). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Algerien zulässig ist (§ 52 Abs 9 FPG), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. verweisen.Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG), wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter Punkt A) 3.3.2. verweisen. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.

  1. Zum Ausspruch, es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.3.
  2. Zum Ausspruch, es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) Nach § 55 Abs 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

§ 18

BFA-VG durchführbar wird.Nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise ua nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG aberkannt. Sie wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2017, GZ I413 2150890-1/3Z, der Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

In diesem Fall besteht

§ 55

Abs 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG aberkannt. Sie wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24.03.2017, GZ I413 2150890-1/3Z, der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. In diesem Fall besteht

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18

Abs 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt" (Z 1) und der Asylwerber nicht Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Z 4).Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt" (Ziffer eins,) und der Asylwerber nicht Verfolgungsgründe vorgebracht hat (Ziffer 4,). Die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG sind, nachdem Algerin

§ 1

Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind, nachdem Algerin

Paragraph eins, Ziffer 10, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2016,, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt. Ebenso liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG vor. Der Beschwerdeführer brachte keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vor, sodass auch aus diesem Grund kein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers für seinen Verbleib in Österreich bis zum Abwarten der Entscheidung über seine Beschwerde vorlag.Ebenso liegen die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vor. Der Beschwerdeführer brachte keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vor, sodass auch aus diesem Grund kein Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers für seinen Verbleib in Österreich bis zum Abwarten der Entscheidung über seine Beschwerde vorlag. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann, wenn ua durch Bundesgesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung werde Art 6 Abs 1 EMRK, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, wenn ua durch Bundesgesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung werde Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gerechtfertigt erscheinen ließe. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die rechtliche Beurteilung der Verfolgung (vgl VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/9989; 15.12.2016, Ra 2016/18/003), der Verfolgungsgefahr und ihrer Intensität beruht auf der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Dass eine reale Gefahr einer drohenden Verletzung der nach Art 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte nicht bloß die Möglichkeit einer solchen Gefahr, sondern vielmehr einer darüber hinausgehende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines solchen Gefahr bedarf, ist ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 26.06.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515). Wiederholt hat der VwGH ausgesprochen, dass kein Recht des Fremden besteht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Es müssten vielmehr exzeptionelle Voraussetzungen vorliegen, um bei Vorliegen einer Krankheit durch die Abschiebung in Art 3 EMRK verletzt zu werden (vgl VwGH 23.02.2016, 2015/20/0142 ua). Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung entspricht der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN, 22.07.2011, 2009/22/0183). Dass dem öffentlichen Interesse an auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.11.1999, 98/21/0304; 02.09.1999, 98/21/0304). Das Zutreffen des Ausspruches, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, steht mit dem Erkenntnis VwGH 29.04.2015, Ra 2014/18/0146, im Einklang.Die rechtliche Beurteilung der Verfolgung vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/9989; 15.12.2016, Ra 2016/18/003), der Verfolgungsgefahr und ihrer Intensität beruht auf der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Dass eine reale Gefahr einer drohenden Verletzung der nach Artikel 2, oder 3 EMRK geschützten Rechte nicht bloß die Möglichkeit einer solchen Gefahr, sondern vielmehr einer darüber hinausgehende Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung eines solchen Gefahr bedarf, ist ständige Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; 26.06.2007, 2007/01/0479; 23.09.2009, 2007/01/0515). Wiederholt hat der VwGH ausgesprochen, dass kein Recht des Fremden besteht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Es müssten vielmehr exzeptionelle Voraussetzungen vorliegen, um bei Vorliegen einer Krankheit durch die Abschiebung in Artikel 3, EMRK verletzt zu werden vergleiche VwGH 23.02.2016, 2015/20/0142 ua). Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung entspricht der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN, 22.07.2011, 2009/22/0183). Dass dem öffentlichen Interesse an auf dem Gebiet des Fremdenwesens und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 26.11.1999, 98/21/0304; 02.09.1999, 98/21/0304). Das Zutreffen des Ausspruches, dass keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht, steht mit dem Erkenntnis VwGH 29.04.2015, Ra 2014/18/0146, im Einklang. Aus diesen Gründen war die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I413.2150890.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.