Obsah (22)
§ 57Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 7§ 58§ 17§ 27§ 28§ 31§ 53§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlL502 2151063-1 SpruchL502 2151063-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER
§ 57Asyl
G nicht erteilt"."Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt". B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 16.10.2014 im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 17.10.2014 fand die Erstbefragung des BF statt. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 07.05.2015 wurde der BF an der Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Eine auf das Vorbringen des BF zu seinen Antragsgründen Bezug nehmende länderkundliche Rechercheanfrage des BFA an die Staatendokumentation der Behörde wurde von dieser mit Schreiben vom 04.01.2016 und vom 21.04.2016 beantwortet.
- Am 20.05.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA, RD Steiermark, statt.
- In weiterer Folge legte der BF zu einem nicht aktenkundigen Zeitpunkt dem BFA Beweismittel sein Vorbringen betreffend vor.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.09.2016 wurde dem BF von Amts wegen
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 08.09.2016 wurde dem BF von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben. Diese Entscheidung erwuchs mit Zustellung an den BF zu eigenen Handen mit 09.09.2016 und mangels Einbringung einer Beschwerde dagegen in Rechtskraft.
- Der BF wurde mit 03.10.2016 aus der Grundversorgung für Asylwerber und mit 10.10.2016 von seinem bisherigen Wohnsitz abgemeldet.
- Am 05.12.2016 stellte der BF im Gefolge seiner Überstellung im Rahmen der Dublin III-VO von Island, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Folgeantrag).
- Am 05.12.2016 stellte der BF im Gefolge seiner Überstellung im Rahmen der Dublin III-VO von Island, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Folgeantrag).
- Am 06.12.2016 fand die Erstbefragung des BF statt.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 21.12.2016 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei diesen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
- Am 25.01.2017 fand an der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA in Anwesenheit einer Rechtsberaterin vor der belangten Behörde eine Einvernahme des BF statt.
- Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2016
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
§ 55Abs.
1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III).14. Mit dem bekämpften Bescheid vom 09.03.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.12.2016
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei). Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 10.03.2017 zu Handen des BF. 15. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.03.2017 wurde dem BF von Amts wegen
§ 52Abs.
1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.15. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.03.2017 wurde dem BF von Amts wegen
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Mit Schriftsatz vom 21.03.2017 erhob der BF mit Unterstützung seiner Rechtsberater gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Unter einem wurde eine Vertretungsvollmacht zu Gunsten des Vereins Menschenrechte Österreich vorgelegt.
- Die Beschwerdevorlage langte am 24.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen, wo sie am 27.03.2017 einlangte.
- Diese erstellte in der Folge aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und ledig. Er stammt aus XXXX in der zur kurdischen Autonomieregion gehörenden Provinz XXXX , wo sich weiterhin seine Eltern und Geschwister sowie entferntere Verwandte aufhalten. Er übte bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im September 2014 den Beruf eines KFZ-Spenglers aus. Seine Muttersprache ist der in seiner Heimat verbreitete kurdische Dialekt Sorani, daneben hat er Grundkenntnisse der persischen Sprache.Er stammt aus römisch 40 in der zur kurdischen Autonomieregion gehörenden Provinz römisch 40 , wo sich weiterhin seine Eltern und Geschwister sowie entferntere Verwandte aufhalten. Er übte bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im September 2014 den Beruf eines KFZ-Spenglers aus. Seine Muttersprache ist der in seiner Heimat verbreitete kurdische Dialekt Sorani, daneben hat er Grundkenntnisse der persischen Sprache. Er hat in Österreich keine Angehörigen oder Verwandten, bezieht Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, ist in gesundheitlicher Hinsicht voll erwerbsfähig, war in Österreich jedoch nicht legal erwerbstätig, und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache hinausgehend über keine sonstigen maßgeblichen Anknüpfungspunkte. Er ist bis dato hierorts strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den Beschwerdeschriftsatz und die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
- Im Lichte dessen stellen sich die Feststellungen oben als unstrittig dar, zumal sie sich auf das persönliche Vorbringen des BF sowie auf die rechtskräftigen Feststellungen des Bundesamtes im vorhergehenden Verfahrensgang stützen. Ein substantielles gegenteiliges Vorbringen war dahingehend dem Vorbringen des BF im aktuellen Verfahrensgang nicht zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 3 Vw
GVG im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gem. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu A) 1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207)."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). 2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016 rechtskräftig
§§ 3und 8 Asyl
G 2005 abgewiesen.2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.09.2016 rechtskräftig
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt. 2.
- Im Rahmen des ersten Verfahrensgangs zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF bei der Erstbefragung am 17.10.2014 an, dass er aus einer streng gläubigen muslimischen Familie stamme, er jedoch mit einer Christengemeinde in (der nordirakischen Stadt) XXXX in Kontakt getreten sei und sich in seiner Heimatstadt auch mit Christen getroffen habe. Als sein Vater davon erfahren habe, habe dieser ihm mit dem Tod gedroht, weshalb er ausgereist sei.2.
- Im Rahmen des ersten Verfahrensgangs zu seinen Ausreisegründen befragt gab der BF bei der Erstbefragung am 17.10.2014 an, dass er aus einer streng gläubigen muslimischen Familie stamme, er jedoch mit einer Christengemeinde in (der nordirakischen Stadt) römisch 40 in Kontakt getreten sei und sich in seiner Heimatstadt auch mit Christen getroffen habe. Als sein Vater davon erfahren habe, habe dieser ihm mit dem Tod gedroht, weshalb er ausgereist sei. Im Rahmen seiner Einvernahmen am 07.05.2015 und 20.05.2016 führte der BF darüber hinausgehend aus, dass er Mitglied einer christlichen Gemeinde in seiner Heimatstadt sei, zumal er dort auch schon getauft worden sei. Als Beweismittel legte er Bestätigungsschreiben einer "Kurdzman Church" aus XXXX (auch: XXXX ) sowie verschiedene Fotos vor.Im Rahmen seiner Einvernahmen am 07.05.2015 und 20.05.2016 führte der BF darüber hinausgehend aus, dass er Mitglied einer christlichen Gemeinde in seiner Heimatstadt sei, zumal er dort auch schon getauft worden sei. Als Beweismittel legte er Bestätigungsschreiben einer "Kurdzman Church" aus römisch 40 (auch: römisch 40 ) sowie verschiedene Fotos vor. Das BFA beauftragte seinerseits die Staatendokumentation der Behörde mit Recherchen zur Existenz der vom BF behaupteten Kirchengemeinde sowie weitere Aspekte seines diesbezüglichen Vorbringens. 2.
- In seiner Entscheidungsbegründung traf das BFA sinngemäß die Feststellung, dass die vom BF behauptete Konversion zum Christentum angesichts näher dargelegter Widersprüche im Hinblick auf die behauptete Taufe sowie seiner nur sehr vagen und inhaltsleeren Ausführungen zu Glaubensinhalten nicht glaubhaft war, weshalb schon aus diesem Grunde die vom BF behauptete Bedrohung durch seinen Vater ebenso nicht feststellbar war. Im Übrigen sei selbst für den Fall der Wahrunterstellung einer solchen Bedrohung nicht hervorgekommen, dass sich der BF um staatlichen Schutz gegen eine solche Bedrohung gewandt hätte oder ihm solcher Schutz nicht zur Verfügung stünde. Die Gefahr einer sogen. Gruppenverfolgung von Konvertiten sei darüber hinaus im Lichte der länderkundlichen Informationen zur Lage im Herkunftsstaat nicht gegeben. 2.
- Im Rahmen der Erstbefragung vom 06.12.2016 im Folgeverfahren gab der BF zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt an, dass er am "16.10.2014" vom Islam zum Christentum übergetreten und "in Kurdistan" auch schon getauft worden sei. In seiner Heimatstadt XXXX sei er sodann "von seinem Onkel" mit dem Tode bedroht worden, weil er ein "Ungläubiger" geworden sei.2.
- Im Rahmen der Erstbefragung vom 06.12.2016 im Folgeverfahren gab der BF zu seinen nunmehrigen Antragsgründen befragt an, dass er am "16.10.2014" vom Islam zum Christentum übergetreten und "in Kurdistan" auch schon getauft worden sei. In seiner Heimatstadt römisch 40 sei er sodann "von seinem Onkel" mit dem Tode bedroht worden, weil er ein "Ungläubiger" geworden sei. Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.01.2017 führte der BF aus, er habe "noch immer die gleichen Probleme, die er im ersten Verfahrensgang angegeben habe", nämlich dass er Angst habe getötet zu werden, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei, er habe dort bereits auch alle Beweismittel vorgelegt. 2.
- Soweit sich der BF im Rahmen des gg. Verfahrensgangs im Gefolge seines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz sohin neuerlich auf eine behauptete Konversion vom Islam zum Christentum und eine daraus folgende Bedrohung durch Privatpersonen stützte, bezog er sich damit – im Sinne auch seiner Aussage, dass seine im ersten Verfahren angegebenen Gründe weiterhin aufrecht wären – ausschließlich auf seine schon im ersten Verfahrensgang vorgebrachten Antragsgründe. Einen neuen Sachverhalt oder neue Beweismittel legte der BF demgegenüber nicht dar bzw. vor. Im Übrigen war sein Vorbringen diesbezüglich neuerlich widersprüchlich, zumal er nicht nur seine behauptete Taufe in der früheren Heimat divergierend datierte, sondern insbesondere auch die ihm geltende Bedrohung im Gegensatz zum ersten Verfahrensgang, wo er diese seinem Vater zugeschrieben hatte, nunmehr seinem Onkel zuordnete. 2.
- Zur aktuellen allgemeinen Lage in der Heimat des BF wurden von der belangten Behörde der Entscheidung Feststellungen zugrunde gelegt, denen der BF nicht entgegengetreten ist. Diese länderkundlichen Feststellungen entfalteten weder Relevanz im Hinblick auf eine maßgebliche Sachverhaltsänderung den BF persönlich betreffend in der Form, dass sich daraus ein neues individuelles Bedrohungsszenario für ihn ergeben hätte, noch in der Form, dass sich daraus für jedweden Rückkehrer ungeachtet individueller Aspekte ein Gefährdungspotential schon aufgrund des bloßen faktischen Aufenthalts dort ergeben würde. Überdies wurde bereits in der rechtskräftigen Erstentscheidung des BFA ebenso wie auch in der gegenständlichen Entscheidung der belangten Behörde festgestellt, dass der BF schon vor seiner einstigen Ausreise erwerbstätig und damit selbsterhaltungsfähig war und auch aktuell an keinen gravierenden physischen Beschwerden leide. Dass er bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Lage geraten könnte, war sohin nicht als wahrscheinlich anzusehen und hat er selbst keine stichhaltigen Angaben gemacht oder Beweismittel vorgelegt, die darauf hingewiesen hätten. 2.
- Auch im Hinblick auf sein aktuelles Privat- und Familienleben im Bundesgebiet hat der BF im gg. Verfahrensgang keine maßgeblichen Sachverhaltsänderungen bzw. Neuerungen vorgebracht. 2.
- In der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vermeinte die Vertretung des BF unter Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen lediglich, die Behörde habe sich zu Unrecht auf die Feststellung gestützt, dass der BF "nicht aus tiefster Überzeugung zum Christentum konvertiert sei", seine Angst sei vielmehr "nicht unberechtigt und vollkommen nachvollziehbar". Damit verkannte die Vertretung des BF jedoch, dass es nicht Sache des gg. Beschwerdeverfahrens ist, einzelne Aspekte der Beweiswürdigung der belangten Behörde im ersten Verfahrensgang nunmehr einer (neuerlichen) Überprüfung auf deren Schlüssigkeit hin zu unterwerfen, sondern lediglich, ob sich dem Vorbringen im Folgeverfahren ein neuer Sachverhalt oder neue Beweismittel von substantiellem Umfang fanden, die die belangte Behörde – sofern diesen zumindest ein glaubhafter Kern zuzubilligen sei – zu einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung veranlassen hätten müssen. Da somit der vom BF nunmehr im zweiten Verfahrensgang vor der belangten Behörde vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung des BFA im ersten Verfahrensgang umfasst war und sich auch im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat keine vom BF behaupteten oder von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltigen Hinweise auf eine geänderte Lage fanden, denen Relevanz im Hinblick auf eine daraus allenfalls abzuleitende positive Entscheidungsprognose zukam, war auch aus Sicht des erkennenden Gerichts insgesamt keine relevante Sachverhaltsänderung gegeben, die eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz des BF bedingt hätte.
- Damit lag im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten im gg. Verfahren das Prozesshindernis der res iudicata vor. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesamt den neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
- Zwar sehen weder § 10 AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012), dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
- Zwar sehen weder Paragraph 10, AsylG idgF noch der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG idgF eine zwingende Verbindung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung vor. Doch ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Auslegung der Materialien zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,), dass eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der Paragraphen 3 und 8 AsylG ergangen ist. Daher stellt Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, AVG in einer Konstellation wie der vorliegenden die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (vgl. VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Es ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt vergleiche VwGH vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, und vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344) auf die ab 01.01.2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen
§ 53Abs.
2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten:Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG, wonach im Falle einer gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, festgehalten: "Der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR
- GP 67) erkennbar, worum es geht:"Der Wortlaut des Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung des FNG 2014 ist missglückt. Vor allem die Bezugnahme auf alle "nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005", bei denen es bei Existenz einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung "bedarf", ist sprachlich offenkundig verfehlt. So versteht es sich etwa - um nur die primäre "Verfahrenshandlung" nach dem
- Hauptstück des FrPolG 2005 herauszugreifen - von selbst, dass es im Zuge einer Abschiebung (oder allenfalls auch für eine solche) bei Bestehen einer aufrechten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keiner wiederholten Rückkehrentscheidung bedarf. Insoweit kann der Bestimmung daher, nimmt man sie wörtlich, keine sinnvolle Handlungsanweisung entnommen werden. Dessen ungeachtet scheint aber auch vor dem Hintergrund der ErläutRV zu Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 67) erkennbar, worum es geht: Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung (vgl. E
- November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG 2005 bzw. in § 52 FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bzw. nach § 52 Abs. 2 Z 1 FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus § 16 Abs. 2 Z 1 iVm Z 2 BFA-VG
- Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird (vgl. § 16 Abs. 4 BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
- GP 11)).Existiert bereits eine rechtskräftige und noch aufrechte Rückkehrentscheidung vergleiche E
- November 2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087 - es muss eine solche sein, die mit einem Einreiseverbot verbunden ist), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, so "bedarf" es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund "neu hervorgekommener" Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG 2005 bzw. in Paragraph 52, FrPolG 2005) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot). Für die Rückkehrentscheidungs-Tatbestände nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bzw. nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FrPolG 2005 (weil ein Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatssicherheit zurückgewiesen wurde) ergibt sich das im Grunde auch aus Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 2, BFA-VG
- Neben dem Fall, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen und damit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verbunden ist, wird dort nämlich auch der Konstellationen gedacht, dass ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht, also keine neue Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung verbunden wird vergleiche Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG 2014 und ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 (2144 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 11)). Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des § 59 Abs. 5 FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war.Im gegenständlichen Fall wurde im ersten Verfahrensgang kein Einreiseverbot ausgesprochen, weshalb die Anwendung des Paragraph 59, Absatz 5, FPG ausschied und eine neue Rückkehrentscheidung auszusprechen war. In diesem Sinne hat die belangte Behörde im Rahmen ihrer Entscheidungsgründe auch inhaltliche Ausführungen zur Erlassung einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen. Diesen war weder im Lichte des erstinstanzlichen Vorbringens noch des Beschwerdeinhalts entgegen zu treten, wobei sich insbesondere in der Beschwerde nicht einmal eine Bezugnahme auf diese Thematik fand. Auch im Hinblick auf die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 FPG einhergehende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Irak fand sich weder im erstinstanzlichen Vortrag noch in der Beschwerde ein maßgebliches Vorbringen, das dem Ausspruch der belangten Behörde iSd § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG entgegengestanden wäre. Auf die Ausführungen oben zur Frage einer allfälligen Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist ergänzend hinzuweisen.Auch im Hinblick auf die mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG einhergehende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung in den Irak fand sich weder im erstinstanzlichen Vortrag noch in der Beschwerde ein maßgebliches Vorbringen, das dem Ausspruch der belangten Behörde iSd Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG entgegengestanden wäre. Auf die Ausführungen oben zur Frage einer allfälligen Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist ergänzend hinzuweisen.
- Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt.5. Ein substantielles Vorbringen des BF im Hinblick auf die allfällige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG fand sich weder im erstinstanzlichen Akt noch in der Beschwerde. Sohin war auch die Entscheidung des BFA über die Nichterteilung eines solchen Titels an den BF zu Recht erfolgt. Die Maßgabeentscheidung den Spruchpunkt II. 1. Satz des bekämpften Bescheides betreffend ergab sich daraus, dass der § 58 Abs. 2 AsylG idgF vorgibt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G (nur dann) von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird, und dass (dann)
Abs. 3 leg.cit. über das Ergebnis dieser Prüfung im Bescheid abzusprechen ist.Die Maßgabeentscheidung den Spruchpunkt römisch zwei. 1. Satz des bekämpften Bescheides betreffend ergab sich daraus, dass der Paragraph 58, Absatz 2, AsylG idgF vorgibt, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG (nur dann) von Amts wegen zu prüfen ist, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird, und dass (dann)
Absatz 3, leg.cit. über das Ergebnis dieser Prüfung im Bescheid abzusprechen ist. Nachdem aber im erstinstanzlichen Verfahren eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ebenso wenig wie sich dies im Beschwerdeverfahren ergeben hätte, hatte die belangte Behörde in ihrem Bescheid auch nicht negativ über die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G abzusprechen (vgl. VwGH Ra 2015/21/0101).Nachdem aber im erstinstanzlichen Verfahren eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nicht auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, ebenso wenig wie sich dies im Beschwerdeverfahren ergeben hätte, hatte die belangte Behörde in ihrem Bescheid auch nicht negativ über die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG abzusprechen vergleiche VwGH Ra 2015/21/0101).
- Der Spruchpunkt III des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs. 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
- Der Spruchpunkt römisch drei des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins a, FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
- Nachdem das BVwG mit gg. Erkenntnis bereits in der Sache selbst vollumfänglich entschieden hat, war eine Entscheidung über die allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF iSd § 17 Abs. 1 BFA-VG obsolet.
- Nachdem das BVwG mit gg. Erkenntnis bereits in der Sache selbst vollumfänglich entschieden hat, war eine Entscheidung über die allfällige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde des BF iSd Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG obsolet.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 9.
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.9.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im gg. Fall
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im gg. Fall
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L502.2151063.1.00