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{'item': 'L503 2118205-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlL503 2118205-1 SpruchL503 2118205-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, XXXX (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden kurz: "R. GmbH"). Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid (Titel: "Haftung gemäß §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 21.09.2015 wurde ausgesprochen, dass der BF aus den Vorschreibungen für die Zeiträume August 2012 und September 2012 Beiträge in der Höhe von € 933,58 zuzüglich Verzugszinsen schulde.
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer, römisch 40 (im Folgenden kurz: "BF"), ist ehemaliger handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden kurz: "R. GmbH"). Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid (Titel: "Haftung gemäß Paragraphen 67, Absatz 10 und 83 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis der Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") vom 21.09.2015 wurde ausgesprochen, dass der BF aus den Vorschreibungen für die Zeiträume August 2012 und September 2012 Beiträge in der Höhe von € 933,58 zuzüglich Verzugszinsen schulde. Als Gründe führte die SGKK an, dass nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds der im Rückstandsausweis ersichtliche Betrag uneinbringlich sei. Zunächst wies die SGKK auf die (laut Firmenbuch) Stellung des BF als Geschäftsführer der R. GmbH in der Zeit vom 7.8.2012 bis zum 26.11.2012 sowie darauf hin, dass auf dem Beitragskonto der R. GmbH per 21.9.2015 ein Gesamtrückstand in Höhe von € 2.423,43 für die Beiträge August und September 2012 offen aufscheine. Mit Beschluss des LG S. sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden; nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds sei der im Rückstandausweis ersichtliche Betrag uneinbringlich, wobei dem Bescheid ein entsprechender Rückstandsausweis vom 21.9.2015 beigefügt wurde. Nach Darlegung der §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung betonte die SGKK sodann, dass sie den BF aufgefordert habe, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die das Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine Haftung ausschließen würden. Da sich der BF diesbezüglich zwar gemeldet, aber keine der angeforderten Beweise beigebracht habe, sei die persönliche Haftung gemäß §§ 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG auszusprechen gewesen.Nach Darlegung der Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG und der diesbezüglich ergangenen Rechtsprechung betonte die SGKK sodann, dass sie den BF aufgefordert habe, den Rückstand zu bezahlen oder Gründe zu nennen bzw. Unterlagen vorzulegen (Liquiditätsaufstellung), die das Verschulden an der Pflichtverletzung und somit eine Haftung ausschließen würden. Da sich der BF diesbezüglich zwar gemeldet, aber keine der angeforderten Beweise beigebracht habe, sei die persönliche Haftung gemäß Paragraphen 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG auszusprechen gewesen. Der beigefügte Rückstandsausweis vom 21.9.2015 weist die noch offenen Beiträge der R. GmbH jeweils vom August und September 2012 aus; darüber hinaus werden die Verzugszinsen getrennt ausgewiesen.
  3. Dem ging nach den vorliegenden Verwaltungsakten zunächst ein E-Mail-Verkehr zwischen dem BF und der SGKK zum Beitragsrückstand der R. GmbH voran: In diesem Zusammenhang wandte der BF mit E-Mail vom 19.5.2015 und 30.6.2015 etwa ein, er sei nur von 07.08.2012 bis 17.09.2012 Geschäftsführer der R. GmbH gewesen, da er seine Geschäftsführertätigkeit bereits mit 17.09.2015 bei der R. GmbH beendet habe; bedingt durch die Haft von Herrn R. sei es zu "Verzögerungen beim Austragen aus dem Firmenbuch" gekommen. Der BF habe im Zeitraum vom 07.08.2012 bis 17.09.2012 weder Mitarbeiter eingestellt noch bei der SGKK angemeldet. Er sei diesbezüglich auch nie in Kontakt mit der Steuerberatungskanzlei E. gestanden. Die R. GmbH habe im Zeitraum vom 07.08.2012 bis 17.09.2012 zudem nicht über eine Gewerbeberechtigung verfügt. Die SGKK entgegnete hierzu mit E-Mail vom 23.7.2015 zusammengefasst, der BF sei laut Firmenbuch vom 07.08.2012 bis 29.11.2012 Geschäftsführer der R. GmbH gewesen. In dieser Funktion sei der BF verantwortlich dafür gewesen, dass die Meldungen und Abrechnungen hinsichtlich der beschäftigten Dienstnehmer, aber auch die Zahlungen für die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, ordnungsgemäß erfolgen. Als Geschäftsführer einer GmbH treffe ihn demnach die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG für den offenen Beitragsrückstand für die Monate August und September 2012 in der Höhe von € 681,
  4. Meldungen bzw. Anmeldungen der Dienstnehmer für das Beitragskonto habe das Steuerberatungsbüro E. durchgeführt. Der BF werde aufgefordert, als haftender Geschäftsführer der R. GmbH den offenen Betrag von € 681,98 umgehend zu bezahlen oder sich ab 29.7.2015 mit der SGKK in Verbindung zu setzen, falls Gründe vorliegen sollten, die die persönliche Haftung ausschließen würden, um gegebenenfalls einen Termin zur Vorlage der vom BF angesprochenen Unterlagen vereinbaren zu können.Die SGKK entgegnete hierzu mit E-Mail vom 23.7.2015 zusammengefasst, der BF sei laut Firmenbuch vom 07.08.2012 bis 29.11.2012 Geschäftsführer der R. GmbH gewesen. In dieser Funktion sei der BF verantwortlich dafür gewesen, dass die Meldungen und Abrechnungen hinsichtlich der beschäftigten Dienstnehmer, aber auch die Zahlungen für die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge, ordnungsgemäß erfolgen. Als Geschäftsführer einer GmbH treffe ihn demnach die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für den offenen Beitragsrückstand für die Monate August und September 2012 in der Höhe von € 681,
  5. Meldungen bzw. Anmeldungen der Dienstnehmer für das Beitragskonto habe das Steuerberatungsbüro E. durchgeführt. Der BF werde aufgefordert, als haftender Geschäftsführer der R. GmbH den offenen Betrag von € 681,98 umgehend zu bezahlen oder sich ab 29.7.2015 mit der SGKK in Verbindung zu setzen, falls Gründe vorliegen sollten, die die persönliche Haftung ausschließen würden, um gegebenenfalls einen Termin zur Vorlage der vom BF angesprochenen Unterlagen vereinbaren zu können. Mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. § 67 Abs. 10 ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 19.08.2015 informierte die SGKK den BF in weiterer Folge, dass aus den Beiträgen August und September 2012 ein Rückstand in der Höhe von € 681,98 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe.Mit Schreiben (Titel: "Haftung für Beiträge gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG") und beigefügtem Rückstandsausweis vom 19.08.2015 informierte die SGKK den BF in weiterer Folge, dass aus den Beiträgen August und September 2012 ein Rückstand in der Höhe von € 681,98 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Als ehemaliger Geschäftsführer der R. GmbH – laut Firmenbuch im Zeitraum vom 07.08.2012 bis 26.11.2012 - hafte der BF gemäß § 67 Abs. 10 ASVG und werde aufgefordert, den Rückstand bis spätestens 18.09.2015 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen. Die SGKK erwarte im Konkreten eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten im verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum August - September 2012 zum Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger.Als ehemaliger Geschäftsführer der R. GmbH – laut Firmenbuch im Zeitraum vom 07.08.2012 bis 26.11.2012 - hafte der BF gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und werde aufgefordert, den Rückstand bis spätestens 18.09.2015 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen. Die SGKK erwarte im Konkreten eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten im verfahrensgegenständlichen Beitragszeitraum August - September 2012 zum Nachweis der Gleichbehandlung der Gläubiger. Hierzu nahm der BF mit Schreiben an die SGKK vom 24.08.2015 Stellung, indem er im Wesentlichen zusammengefasst wiederholt vorbrachte, er sei (nur) vom 07.08.2012 bis 17.09.2012 Geschäftsführer der R. GmbH gewesen. Das Beitragskonto sei im Übrigen vor dem 07.08.2015 entstanden, sodass dieses mit Eröffnung der GmbH ja auf diese hätte umgewandelt werden müssen, was er jedoch nicht gemacht habe. Die GmbH habe im relevanten Zeitraum weder über eine Gewerbeberechtigung verfügt noch habe der BF Mitarbeiter, auch nicht sich selbst, für das Unternehmen angemeldet, weil das Unternehmen durch die fehlende Gewerbeberechtigung zu keinem Zeitpunkt arbeitsfähig gewesen sei. Dies und andere Umstände habe er dem Finanzamt S. und der Kripo S. mitgeteilt. Die entsprechenden Unterlagen würden auch dem Insolvenzverwalter Dr. W. vorliegen.
  6. Gegen den daraufhin von der SGKK erlassenen Bescheid vom 21.09.2015 (siehe dazu bereits oben Punkt 1) erhob der BF mit Schreiben vom 14.10.2015 Beschwerde. Begründend führte der BF wiederum aus, dass er (nur) vom 07.08.2012 bis zum 17.09.2012 Geschäftsführer bei der Firma R. gewesen sei; er habe per 17.09.2015 die Geschäftsführung aufgekündigt; da Herr R. "als Alleingesellschafter" zu diesem Zeitpunkt in Haft gewesen sei, habe er die Kündigung auch beim LG S. hinterlegt und mit einem Notar auf eigene Kosten die gerichtliche Austragung herbeigeführt. Er habe weder von der SGKK noch von der Firma E. Namen bzw. Eintrittsdatum der Versicherten erfahren. Er verweise noch einmal darauf, dass die Firma R. zu seiner Zeit als Geschäftsführer keine Gewerbeberechtigung gehabt habe und somit Mitarbeiter gar nicht hätten arbeiten dürfen. Ebenfalls habe es zu diesem Zeitpunkt keine Steuernummer gegeben, da diese erst mit der Gewerbeanmeldung ergehe. Auch diesen Vorgang habe er dem LG S. und der Kripo S. neben anderen, von Herrn R. begangenen, Verfehlungen/Straftaten mitgeteilt. Weiters habe er der SGKK mitgeteilt, dass die entsprechenden Unterlagen dem Insolvenzverwalter vorliegen würden. Aus vorgenannten Gründen lehne der BF die Verantwortung für den Saldo ab.
  7. Am 07.12.2015 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab, in der sie u.a. ausführte, dass der BF im gegenständlichen Fall weder Unterlagen zur Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung vorgelegt habe, noch Beweise für die im Zuge des Verfahrens getätigten Aussagen. Mit der Korrespondenz der SGKK mit dem BF schon vor der ersten Mitteilung über die Beitragsrückstände habe diese auch die Pflicht zur Nachforschung erfüllt. Darüber hinaus habe die SGKK den BF informiert, dass eine fehlende Gewerbeberechtigung kein Hindernis für die Geltendmachung von Sozialversicherungsbeiträgen sei, da es auf die tatsächlichen Arbeitsgegebenheiten ankomme und nicht auf Formalien. Weiters sei der BF nicht nur bis zum 17.09.2012 Geschäftsführer, sondern laut Firmenbuch bis zum 26.11.2012 gewesen. Beigelegt wurden eine Anzeige betreffend Betretung eines Dienstnehmers der R. GmbH ohne Anmeldung sowie eine Klage einer Dienstnehmerin der R. GmbH auf ihren Lohn. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass der BF Geschäftsführer im Zeitraum 07.08.2012 bis 26.11.2012 gewesen sei und dass in diesem Zeitraum Dienstnehmer gemeldet gewesen seien. Der BF habe widersprüchlich versucht zu argumentieren, dass er trotz seiner Geschäftsführertätigkeit keinerlei Verantwortung gehabt habe. Darüber hinaus habe er keine Unterlagen zur Prüfung der Gleich- bzw. Ungleichbehandlung vorgelegt. Die SGKK stelle daher die Anträge, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.
  8. Mit Schreiben vom 9.2.2017 ersuchte das BVwG die SGKK ergänzend um Auskunft, wie sich die offenen Beiträge im Rückstandsausweis im Einzelnen auf welche Dienstnehmer beziehen. Es wurde insbesondere auch um Mitteilung ersucht, ob die SGKK nur eine Haftung des BF für eine bloße Ungleichbehandlung der SGKK geltend mache oder aber ob dem BF auch Meldepflichtverletzungen – worauf nämlich die im Akt befindliche Anzeige der Finanzpolizei hindeute – oder das Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zu Last gelegt werde. Mit E-Mail vom 20.2.2017 teilte die SGKK mit, dass nur eine Ungleichbehandlung und nicht auch eine Meldepflichtverletzung geltend gemacht werde. Im Hinblick auf die genaue Zusammensetzung der offenen Beiträge im Hinblick auf die jeweiligen Dienstnehmer wies die SGKK darauf hin, dass die R. GmbH ein selbstabrechnender Betrieb gewesen sei, der die Beiträge im Lohnsummenverfahren selbst berechnet und an die SGKK gemeldet habe; beigelegt wurde unter anderem ein Dienstnehmerverzeichnis betreffend die R. GmbH, aus dem hervorgeht, dass zwei – namentlich genannte - Dienstnehmer in der Zeit vom 4.6.2012 bis 4.9.2012 bzw. von 1.6.2012 bis 12.9.2012 bei der R. GmbH gemeldet waren.
  9. Mit Schreiben vom 28.2.2017 ersuchte das BVwG die SGKK informativ um Erklärung, wie die zwei Dienstnehmer der R. GmbH bereits mit 1.6.2012 bzw. 4.6.2012 auf dem Beitragskonto der R. GmbH aufscheinen können, wo die R. GmbH doch erst mit 7.8.2012 in das Firmenbuch eingetragen wurde, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF selbst vorbringt, das Beitragskonto müsse vor dem 7.8.2012 entstanden sein. Mit E-Mail vom 28.3.2017 übermittelte die SGKK dem BVwG Unterlagen, aus denen die Anforderung einer Beitragskontonummer für die (damals in Gründung befindliche) R. GmbH tatsächlich bereits am 1.6.2012 hervorgeht; aus den Unterlagen geht auch hervor, dass die Beitragskontonummer für die R. GmbH am 1.6.2012 unter Vorlage des (noch nicht unterfertigten Gesellschaftsvertrages) durch die Steuerberatungskanzlei E. erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der BF war vom 07.08.2012 bis zum 26.11.2012 Geschäftsführer der R. GmbH. Darüber hinaus war er auch Mehrheitsgesellschafter der R. GmbH (der BF hatte eine Einlage in Höhe von € 35.000 geleistet; der einzige andere Gesellschafter – Herr R. – hatte lediglich eine Einlage in Höhe von € 1.000 geleistet). 1.
  12. Die R. GmbH wurde am 24.07.2014 infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst und am 18.11.2014 amtswegig gelöscht. 1.
  13. Seitens der R. GmbH wurden Sozialversicherungsbeiträge die Monate August und September 2012 betreffend nicht entrichtet. Nach Abzug der Zahlung des Insolvenzentgeltfonds haften für diesen Zeitraum Beiträge laut Rückstandsausweis vom 19.8.2015 bzw. 21.9.2015 in Höhe von € 681,98 zuzüglich Verzugszinsen aus. 1.
  14. Der BF hat im gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Beweise dahingehend vorgelegt, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die ihm obliegenden Verpflichtungen, nämlich die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge, zu erfüllen. Der BF hat auch keinerlei Unterlagen für eine mögliche Prüfung der Gleichbehandlung der SGKK mit anderen Gläubigern vorgelegt.
  15. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK. Insbesondere befinden sich im Akt auch entsprechende Firmenbuchauszüge und Rückstandsausweise, auf deren Grundlage die obigen, unter Punkt 1.
  16. bis 1.
  17. vorgenommenen, Feststellungen zu treffen waren. Ergänzend wurde etwa in diesem Zusammenhang seitens des BVwG auch in den Gesellschaftsvertrag der R. GmbH Einsicht genommen. Was die unter Punkt 1.
  18. getroffene Feststellung anbelangt – nämlich, dass der BF keine Beweise dahingehend vorgelegt hat, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu bewirken –, so sei aufgrund des diesbezüglich engeren Zusammenhangs auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (siehe sogleich im Anschluss) verwiesen.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  21. Rechtliche Grundlagen zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten: § 67 Abs. 10 ASVG lautet:Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lautet:

(10)Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend. § 58 Abs. 5 ASVG lautet:Paragraph 58, Absatz 5, ASVG lautet:
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(5)Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.
  2. Als ehemaliger Geschäftsführer der R. GmbH ist der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und damit mit der Uneinbringlichkeit der Forderung bei der R. GmbH als Primärschuldnerin zweifellos haftender Vertreter im Sinne der §§ 67 Abs. 10 und 58 Abs. 5 ASVG (siehe etwa zum Kreis der haftenden Personen Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 ff zu § 67 ASVG). Konkret war der BF in der Zeit vom 7.8.2012 bis zum 26.11.2012 Geschäftsführer der R. GmbH, sodass die Haftung für diesen Zeitraum besteht.3.3.
  3. Als ehemaliger Geschäftsführer der R. GmbH ist der BF nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und damit mit der Uneinbringlichkeit der Forderung bei der R. GmbH als Primärschuldnerin zweifellos haftender Vertreter im Sinne der Paragraphen 67, Absatz 10 und 58 Absatz 5, ASVG (siehe etwa zum Kreis der haftenden Personen Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 92 ff zu Paragraph 67, ASVG). Konkret war der BF in der Zeit vom 7.8.2012 bis zum 26.11.2012 Geschäftsführer der R. GmbH, sodass die Haftung für diesen Zeitraum besteht. 3.3.
  4. Wenn der BF nun zunächst einwendet, er sei lediglich vom 7.8.2012 bis zum 17.9.2012 Geschäftsführer der R. GmbH gewesen, so ist dies unzutreffend, ist er doch im Firmenbuch in der Zeit vom 7.8.2012 bis zum 26.11.2012 als Geschäftsführer der R. GmbH eingetragen. Unzutreffend sind auch die sinngemäßen Ausführungen des BF im Hinblick auf Schwierigkeiten bei der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit, da der "Alleingesellschafter", Herr R., seinerzeit inhaftiert gewesen sei: Herr R. war nämlich kein "Alleingesellschafter", sondern hatte Herr R. lediglich eine Einlage in Höhe von € 1.000 geleistet, während der BF eine Einlage in Höhe von € 35.000 geleistet hatte. Vielmehr war der BF somit selbst Mehrheitsgesellschafter und Herr R. lediglich Minderheitsgesellschafter, sodass nicht erhellt, inwiefern der BF jemals an der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit gehindert gewesen sein sollte. Insbesondere hätte der BF die Generalversammlung einberufen können und wäre diese jedenfalls beschlussfähig gewesen, um sich selbst abzuberufen oder um dieser gegenüber seinen Rücktritt zu erklären, da der BF allein über weit mehr als die diesbezüglich erforderlichen 60 % des Stammkapitals (vgl. Punkt 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags) verfügte. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann gem. § 17 Abs 2 GmbHG im Übrigen auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, sodass auch dies dem BF offen gestanden wäre. Aus dem Firmenbuch geht allerdings klar hervor, dass der Antrag auf Löschung als Geschäftsführer erst am 26.11.2012 eingelangt ist; gelöscht wurde seine Funktion dann am 29.11.
  5. Der BF war somit – mit Wirkung für das gegenständliche Haftungsverfahren – jedenfalls bis zum 26.11.2012 Geschäftsführer der R. GmbH.Herr R. war nämlich kein "Alleingesellschafter", sondern hatte Herr R. lediglich eine Einlage in Höhe von € 1.000 geleistet, während der BF eine Einlage in Höhe von € 35.000 geleistet hatte. Vielmehr war der BF somit selbst Mehrheitsgesellschafter und Herr R. lediglich Minderheitsgesellschafter, sodass nicht erhellt, inwiefern der BF jemals an der Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit gehindert gewesen sein sollte. Insbesondere hätte der BF die Generalversammlung einberufen können und wäre diese jedenfalls beschlussfähig gewesen, um sich selbst abzuberufen oder um dieser gegenüber seinen Rücktritt zu erklären, da der BF allein über weit mehr als die diesbezüglich erforderlichen 60 % des Stammkapitals vergleiche Punkt 7 Absatz 2, des Gesellschaftsvertrags) verfügte. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis kann gem. Paragraph 17, Absatz 2, GmbHG im Übrigen auch vom abberufenen oder zurückgetretenen Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden, sodass auch dies dem BF offen gestanden wäre. Aus dem Firmenbuch geht allerdings klar hervor, dass der Antrag auf Löschung als Geschäftsführer erst am 26.11.2012 eingelangt ist; gelöscht wurde seine Funktion dann am 29.11.
  6. Der BF war somit – mit Wirkung für das gegenständliche Haftungsverfahren – jedenfalls bis zum 26.11.2012 Geschäftsführer der R. GmbH. 3.3.
  7. Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. zuletzt etwa VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, mit weiteren Judikaturhinweisen).3.3.
  8. Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf vergleiche zuletzt etwa VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der BF wandte in dieser Hinsicht ein, dass er im Zeitraum seiner Geschäftsführertätigkeit keine Mitarbeiter eingestellt oder angemeldet habe; vielmehr müsse all das vor seiner Zeit als Geschäftsführer erfolgt sein, wobei das Beitragskonto offensichtlich bereits vor dem 7.8.2012 – dem Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit bzw. der Eintragung der GmbH in das Firmenbuch – eingerichtet und die Meldungen von der Steuerberatungskanzlei E. durchgeführt worden seien, zu der er keinen Kontakt gehabt habe. Dieses Vorbringen des BF, wonach das Beitragskonto bereits vor seiner Geschäftsführertätigkeit eingerichtet und wonach die Dienstnehmer bereits zuvor (durch die Steuerberatungskanzlei E.) angemeldet worden sind, hat sich – wie informative Anfragen des BVwG bei der SGKK ergeben haben – als richtig herausgestellt. Allerdings vermögen diese Umstände dem BF nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zunächst ist zu betonen, dass es bei Geschäftsführerhaftung darauf ankommt, ob die Beiträge zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit durch den Geschäftsführer entrichtet wurden oder nicht (vgl. etwa Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 115 zu § 67 ASVG). Ob die jeweiligen Dienstnehmer bereits vor der Bestellung des BF zum Geschäftsführer eingestellt und zur Sozialversicherung gemeldet worden waren, spielt keine Rolle, zumal der BF als Geschäftsführer jedenfalls dafür zu sorgen hat, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllt werden. In diesem Sinne hat sich ein Beitragspflichtiger – der ständigen Rechtsprechung folgend – sämtliche zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Verletzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Gerade vor dem Hintergrund, dass der BF nicht nur "bloßer" Geschäftsführer der R. GmbH, sondern vielmehr Mehrheitsgesellschafter war, geht der Einwand des BF, er habe keine Kenntnis von der Beschäftigung von Dienstnehmern durch die R. GmbH gehabt, jedenfalls ins Leere.Zunächst ist zu betonen, dass es bei Geschäftsführerhaftung darauf ankommt, ob die Beiträge zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit durch den Geschäftsführer entrichtet wurden oder nicht vergleiche etwa Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 115 zu Paragraph 67, ASVG). Ob die jeweiligen Dienstnehmer bereits vor der Bestellung des BF zum Geschäftsführer eingestellt und zur Sozialversicherung gemeldet worden waren, spielt keine Rolle, zumal der BF als Geschäftsführer jedenfalls dafür zu sorgen hat, dass die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit erfüllt werden. In diesem Sinne hat sich ein Beitragspflichtiger – der ständigen Rechtsprechung folgend – sämtliche zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Verletzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Beiträge als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Gerade vor dem Hintergrund, dass der BF nicht nur "bloßer" Geschäftsführer der R. GmbH, sondern vielmehr Mehrheitsgesellschafter war, geht der Einwand des BF, er habe keine Kenntnis von der Beschäftigung von Dienstnehmern durch die R. GmbH gehabt, jedenfalls ins Leere. 3.3.
  9. Somit ist gegenständlich – der ständigen Rechtsprechung folgend – von einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den BF auszugehen. Die SGKK hat den BF auch aufgefordert, im verfahrensgegenständlichen Haftungs- bzw. Beitragszeitraum Nachweise der Gleichbehandlung der SGKK im Vergleich mit anderen Gläubigern vorzulegen. Es trifft nämlich denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze (vgl. VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Mit dem Ersuchen der SGKK an den BF, Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung beizubringen, ist die SGKK ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Der BF legte in diesem Zusammenhang keinerlei Unterlagen vor, sodass auch von einer entsprechenden, schuldhaften Ungleichbehandlung der SGKK auszugehen ist (vgl. auch dazu jüngst etwa VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, mit weiteren Judikaturhinweisen).Die SGKK hat den BF auch aufgefordert, im verfahrensgegenständlichen Haftungs- bzw. Beitragszeitraum Nachweise der Gleichbehandlung der SGKK im Vergleich mit anderen Gläubigern vorzulegen. Es trifft nämlich denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war. Widrigenfalls darf angenommen werden, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Kommt der haftungspflichtige Vertreter dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde eben zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist. Konsequenterweise haftet der Vertreter dann für die (von der Haftung betroffenen) Beitragsschulden zur Gänze vergleiche VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213). Mit dem Ersuchen der SGKK an den BF, Unterlagen zur Prüfung der Gleichbehandlung beizubringen, ist die SGKK ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht jedenfalls nachgekommen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Der BF legte in diesem Zusammenhang keinerlei Unterlagen vor, sodass auch von einer entsprechenden, schuldhaften Ungleichbehandlung der SGKK auszugehen ist vergleiche auch dazu jüngst etwa VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028, mit weiteren Judikaturhinweisen). 3.3.
  10. Aus dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2015 und dem diesem beigefügten Rückstandsausweis vom selben Tag bzw. dem Rückstandsausweis vom 19.8.2015 geht somit hervor, dass ein Beitragsrückstand der R. GmbH für August 2012 in Höhe von € 465,60 und für September 2012 für € 216,38, gesamt somit € 681,98, unberichtigt aushaftet, wobei noch – näher bezeichnete – Verzugszinsen hinzu kommen. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028).3.3.
  11. Aus dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2015 und dem diesem beigefügten Rückstandsausweis vom selben Tag bzw. dem Rückstandsausweis vom 19.8.2015 geht somit hervor, dass ein Beitragsrückstand der R. GmbH für August 2012 in Höhe von € 465,60 und für September 2012 für € 216,38, gesamt somit € 681,98, unberichtigt aushaftet, wobei noch – näher bezeichnete – Verzugszinsen hinzu kommen. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche VwGH vom 12.1.2016, Zl. Ra 2014/08/0028). Aus den oben dargelegten Gründen haftet der BF für diese Beitragsschulden zur Gänze. 3.
  12. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der schuldhaften Pflichtverletzung betreffend Beitragsentrichtung durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall liegt die Rechtsfrage, mit der sich das BVwG in erster Linie zu befassen hat, in der Auslegung der schuldhaften Pflichtverletzung betreffend Beitragsentrichtung durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH. Hierüber existiert eine umfassende, einheitliche - und im gegenständlichen Erkenntnis exemplarisch zitierte - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher nicht abgewichen wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L503.2118205.1.00

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