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{'item': 'L511 2141577-1'}

Obsah (9)§ 24Art. 133§ 16§ 25§ 14§ 34Art 130§ 15§ 12

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlL511 2141577-1 SpruchL511 2141577–1/4E L511 2141580–1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 24Abs. 2 und § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 04.03.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile zur hg. GZ 2141577 [im Folgenden: AZ] 87). 1.
  3. Mit Mitteilung über den Leistungsspruch vom 06.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin von 05.05.2015 bis 30.11.2015 Arbeitslosengeld idHv EUR 48,62 täglich zugesprochen (AZ 77). Mit Bescheid vom selben Tag stellte das AMS fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG auf Grund des Bestehens eines Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt von 04.03.2015 bis 04.05.2015 ruht (AZ 84).1.2. Mit Mitteilung über den Leistungsspruch vom 06.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin von 05.05.2015 bis 30.11.2015 Arbeitslosengeld idHv EUR 48,62 täglich zugesprochen (AZ 77). Mit Bescheid vom selben Tag stellte das AMS fest, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG auf Grund des Bestehens eines Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt von 04.03.2015 bis 04.05.2015 ruht (AZ 84). 1.3. Mit Bescheid des AMS vom 01.09.2016, Zahl: XXXX , wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 05.05.2015 bis 13.05.2015 widerrufen und die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 437,58 verpflichtet (AZ 1).1.3. Mit Bescheid des AMS vom 01.09.2016, Zahl: römisch 40 , wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 05.05.2015 bis 13.05.2015 widerrufen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 437,58 verpflichtet (AZ 1). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie von der Firma XXXX [R GmbH] eine Urlaubsersatzleistung für diesen Zeitraum erhalten habe. Ein Teilbetrag idHv EUR 291,72 sei bereits von einer Nachzahlung einbehalten worden (AZ 65).Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie von der Firma römisch 40 [R GmbH] eine Urlaubsersatzleistung für diesen Zeitraum erhalten habe. Ein Teilbetrag idHv EUR 291,72 sei bereits von einer Nachzahlung einbehalten worden (AZ 65). 1.4. Mit Bescheid des AMS vom 01.09.2016, Zahl: XXXX , wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 21.05.2015 bis 24.05.2015 widerrufen und die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 194,48 verpflichtet (AZ 1).1.4. Mit Bescheid des AMS vom 01.09.2016, Zahl: römisch 40 , wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 21.05.2015 bis 24.05.2015 widerrufen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 194,48 verpflichtet (AZ 1). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe, da sie von der R GmbH eine Urlaubsersatzleistung für diesen Zeitraum erhalten habe (GZ 2141580 AZ 1). 1.

  1. Mit Schreiben vom 07.09.2016, beim AMS eingelangt am 07.09.2016, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen beide oben bezeichneten Bescheide des AMS (AZ 69). Begründend führt die Beschwerdeführerin aus, sie wolle nichts zahlen, da sie keinen Fehler gemacht habe. Sie habe keine Leistung über den ihr zustehenden Zeitraum von 30 Wochen hinaus erhalten und wolle eine korrekte Klarstellung des Falles haben. 1.
  2. Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (AZ 80, 86) gewährte das AMS der Beschwerdeführerin Parteiengehör (AZ 90); eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte dazu nicht. 1.
  3. Mit Bescheid vom 09.11.2016, Zahl: XXXX , zugestellt mit 11.11.2016 (AZ 74), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung beide Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.09.2016

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab und stellte fest, dass der offene Rückforderungsbetrag EUR 340,34 betrage (AZ 97).1.7. Mit Bescheid vom 09.11.2016, Zahl: römisch 40 , zugestellt mit 11.11.2016 (AZ 74), wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung beide Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 07.09.2016

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab und stellte fest, dass der offene Rückforderungsbetrag EUR 340,34 betrage (AZ 97). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem AMS nicht die korrekte Dauer des Zeitraumes, in dem sie Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus ihrem Dienstverhältnis hatte, gemeldet habe und somit ein Verschulden der Beschwerdeführerin vorläge. 1.

  1. Mit Schreiben vom 16.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Vorlageantrag (AZ 92). 1.
  2. Die belangte Behörde legte am 07.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-98]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  4. Die Beschwerdeführerin bezog von 05.05.2015 bis 13.05.2015 sowie von 21.05.2015 bis 07.12.2015 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 48,62 täglich. Von 14.05.2015 bis 20.05.2015 ruhte der Anspruch auf Leistungsbezug (AZ 77, 78). Ab 08.12.2015 bestand für die Beschwerdeführerin eine Vormerkung zur Sozialversicherung (AZ 76), von der sich die Beschwerdeführerin mit 17.12.2015 abmeldete (AZ 54). 1.
  5. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 22.12.2015 verfügte das AMS

§ 34i

Vm § 10 AlVG den Ausschluss von der Kranken- und Pensionsversicherung vom 14.12.2015 bis 24.01.2016, weil die Beschwerdeführerin an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht teilgenommen habe (AZ 82).1.2. Mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 22.12.2015 verfügte das AMS

Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Ausschluss von der Kranken- und Pensionsversicherung vom 14.12.2015 bis 24.01.2016, weil die Beschwerdeführerin an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt nicht teilgenommen habe (AZ 82). 1.

  1. Die Beschwerdeführerin erhielt von der R GmbH eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 85 Tagen von 01.03.2015 bis 24.05.2015, welche sowohl auf der GKK-Abmeldung, als auch auf der Entgeltabrechnung der Beschwerdeführerin für den Monat Februar 2015 explizit ausgewiesen ist (AZ 86, 88). 1.
  2. Die Beschwerdeführerin hatte den Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.03.2015 gänzlich verneint (AZ 87). Zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Anspruches auf Leistungsbezug vom 06.03.2015 war im Datensystem des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger [HVB] als Enddatum der Urlaubsersatzleistung der 04.05.2015 eingetragen (OZ 2).
  3. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  4. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-98]).2.
  5. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-98]). 2.1.
  6. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Antragsformulare vom 04.03.2015 (AZ 87) * Versicherungsverlauf (AZ 88; OZ 2) * Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 79, 93, 94, OZ 2) * Bescheid, Parteiengehör und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ AZ 65, 62, 90, 95) * Beschwerde, Stellungnahmen und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 63, 67-69, 92, 96) 2.
  7. Beweiswürdigung 2.2.
  8. Die Bezugszeiten sowie die tägliche Höhe der Notstandshilfe ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 67-78, 54) und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. 2.2.
  9. Die Feststellungen zur erhaltenen Urlaubsersatzleistung ergeben sich aus den Auszügen aus dem elektronischen Datensammelsystem des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2, AZ 88), sowie der Entgeltabrechnung für Februar 2015 von der Beschwerdeführerin und der Bestätigung der Abmeldung von der Sozialversicherung (AZ 88). 2.2.
  10. Dass zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Leistungsbezuges das Enddatum der Urlaubsersatzleistung im Datensystem des HVB falsch eingetragen war, ergibt sich aus den übermittelten Aktenteilen (OZ 2, 60). Dass die Beschwerdeführerin eine Urlaubsersatzleistung gänzlich verneint hat ergibt sich aus ihrem Antrag (AZ 87).
  11. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). 3.
  12. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  13. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  14. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG)). 4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.

  1. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für die Zeiträume von 05.05.2015 bis 13.05.2015 und 21.05.2015 bis 24.05.2015, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 340,34, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).4.2.
  3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für die Zeiträume von 05.05.2015 bis 13.05.2015 und 21.05.2015 bis 24.05.2015, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 340,34, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046). 4.2.
  4. Gegenständlich erfolgten der Widerruf und die Rückforderung des Leistungsbezuges auf Grund einer nachträglich hervorgekommenen Urlaubsentgeltersatzleistung. 4.2.
  5. Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

§ 12Abs. 1 Z 2 Al

VG besteht Arbeitslosigkeit (ua) erst dann, wenn die betroffene Person nicht mehr auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, pflichtversichert ist.

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ruht im Zeitraum für den Anspruch auf einen Ersatzleistung für Urlaubsentgelt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.4.2.3. Das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe gebührt grundsätzlich nur bei vorliegender Arbeitslosigkeit.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG besteht Arbeitslosigkeit (ua) erst dann, wenn die betroffene Person nicht mehr auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, pflichtversichert ist.

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht im Zeitraum für den Anspruch auf einen Ersatzleistung für Urlaubsentgelt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. 4.2.3.1. Die Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestrittenermaßen eine Urlaubsentgeltersatzleistung von 01.03.2015 bis einschließlich 24.05.2015, weshalb der Leistungsbezug in diesem Zeitraum

§ 16Abs. 1 lit. l Al

VG ex lege ruhte.4.2.3.1. Die Beschwerdeführerin erhielt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unbestrittenermaßen eine Urlaubsentgeltersatzleistung von 01.03.2015 bis einschließlich 24.05.2015, weshalb der Leistungsbezug in diesem Zeitraum

Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ex lege ruhte. 4.2.

  1. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.4.2.
  2. Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. 4.2.4.
  3. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes liegen vor, da dem AMS das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf Grund der zustehende Urlaubsersatzleistung im vollen Ausmaß erst nachträglich bekannt geworden ist (vgl. dazu VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN).4.2.4.
  4. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes liegen vor, da dem AMS das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld auf Grund der zustehende Urlaubsersatzleistung im vollen Ausmaß erst nachträglich bekannt geworden ist vergleiche dazu VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN). 4.2.5.

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (auch dann), wenn im Falle des § 12 Abs. 8 leg. cit. das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird.4.2.5.

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes (auch dann), wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, leg. cit. das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. 4.2.5.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den Erhalt einer Urlaubsentgeltersatzleistung festgehalten, dass diese (zur Vermeidung von gleichheitswidrigen Ergebnissen) der rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden muss, und somit der verschuldensunabhängige Rückzahlungstatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG auch für die Urlaubsentgeltersatzleistung gilt (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269).4.2.5.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf den Erhalt einer Urlaubsentgeltersatzleistung festgehalten, dass diese (zur Vermeidung von gleichheitswidrigen Ergebnissen) der rückwirkenden Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden muss, und somit der verschuldensunabhängige Rückzahlungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG auch für die Urlaubsentgeltersatzleistung gilt (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269). 4.2.5.
  3. Gegenständlich kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr vorgebracht, vom Ausmaß der Urlaubsentgeltersatzleistung gewusst hatte oder nicht, da es für den Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1
  4. Satz AlVG ausschließlich darauf ankommt, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht.4.2.5.
  5. Gegenständlich kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr vorgebracht, vom Ausmaß der Urlaubsentgeltersatzleistung gewusst hatte oder nicht, da es für den Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,
  6. Satz AlVG ausschließlich darauf ankommt, ob ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung nach der objektiven Rechtslage bestand oder nicht. 4.2.
  7. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

§ 25Abs. 1 zweiter Satz Al

VG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 05.05.2015 bis 13.05.2015 und 21.05.2015 bis 24.05.2015 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.4.2.6. Die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 05.05.2015 bis 13.05.2015 und 21.05.2015 bis 24.05.2015 erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.2.

  1. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von EUR 340,34 sich der Aktenlage zu Folge als korrekt erweist. 4.2.7.
  2. Die Beschwerdeführerin erhielt für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume EUR 632,06 (EUR 48,62 / Tag für bereits ausbezahlte 13 Tage). Der Zeitraum des Bezuges verlängert sich jedoch um die Zeiträume des Ruhens, so dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf weiteren Leistungsbezug bis 21.12.2015 anstatt bis 07.12.2015 gehabt hätte. Aufgrund des rechtskräftig gewordenen Bescheides vom 22.12.2015 endete jedoch der Anspruch auf Leistungsbezug mit 13.12.
  3. 4.2.7.
  4. Die Beschwerdeführerin hatte sohin noch einen Anspruch von EUR 291,72 (EUR 48,62 / Tag für noch zustehende 6 Tage), welcher von der Rückforderung idH von EUR 632,06 in Abzug zu bringen ist, so dass sich der in der Beschwerdevorentscheidung festgesetzte Betrag von EUR 340,34 als korrekt erweist. 4.2.
  5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume von vom 05.05.2015 bis 13.05.2015 und 21.05.2015 bis 24.05.2015 in der Höhe von EUR 340,34 zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in den objektiven Tatbestand des § 25 Abs. 1 zweiter Satz AlVG 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zum Widerruf und zur Rückzahlungsverpflichtung etwa VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN, 10.06.2009, 2007/08/0343; 07.08.2002, 2002/08/0049; 08.09.1998, 96/08/0117; zur Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in den objektiven Tatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz AlVG 19.11.2004, 2000/02/0269 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2141577.1.00

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