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{'item': 'L511 2145524-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlL511 2145524-1 SpruchL511 2145524–1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 20.12.2016, Zahlen: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2017, Zahl: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 20.12.2016, Zahlen: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 04.01.2017, Zahl: römisch 40 , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 17 iVm § 46 Abs. 6 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.11.2016 bis einschließlich 18.12.2016 zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 6, AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 01.11.2016 bis einschließlich 18.12.2016 zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.08.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Am selben Tag wurde sowohl in einer Betreuungsvereinbarung, als auch im EDV-System des AMS festgehalten, dass der Leistungsbezug mit 01.11.2016 wegen Arbeitsaufnahme einzustellen ist (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 001, Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [OZ] 3). 1.
  3. Am 29.08.2016 erging an den Beschwerdeführer die "Mitteilung über den Leistungsanspruch" [im Folgenden: Leistungsmitteilung], worin ihm Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 29,95 für den Zeitraum von 01.09.2016 bis 31.05.2017 zugesprochen wurde (OZ 4). 1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 20.12.2016, Versicherungsnummer XXXX , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 AlVG ab dem 19.12.2016 gebührt (AZ 004).1.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 20.12.2016, Versicherungsnummer römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 19.12.2016 gebührt (AZ 004). Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer per 01.11.2016 vom Leistungsbezug abgemeldet und sich erst wieder am 19.12.2106 beim AMS angemeldet habe. 1.
  6. Ebenfalls am 20.12.2016 erging an den Beschwerdeführer eine Leistungsmitteilung, worin Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 29,95 für die Zeiträume 01.09.2016 bis 31.10.2016 sowie nach einer Unterbrechung vom 01.11.2016 bis 18.12.2016 wiederum von 19.12.2016 bis 18.07.2017 zugesprochen wurde (AZ 005/6-6). 1.
  7. Mit undatiertem Schreiben, beim AMS am 27.12.2016 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 005). Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich arbeitslos gemeldet, da er sein Gewerbe als selbständiger Taxiunternehmer wegen Motorschadens seines Taxis per 01.09.2016 ruhend melden musste. Die Bestellung eines Neufahrzeuges sei mit einer Mindestlieferzeit von 3 Monaten verbunden, was er bei seiner ersten Vorsprache beim AMS auch so mitgeteilt habe. Es sei vereinbart worden, dass er sich wegen der Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges zu melden habe, sobald er den genauen Liefertermin des Fahrzeuges wisse bzw. er sein Gewerbe wieder aktiviere. In der Folge habe er die Mitteilung über den Leistungsanspruch bis 31.05.2017 erhalten. Bei der Bestellung seines Fahrzeuges am 08.09.2016 sei ihm als voraussichtlicher Liefertermin Anfang Dezember 2016 avisiert worden. Er habe am 05.10.2016 und am 07.11.2016 Überweisungen des AMS erhalten und so sei ihm erst als er im Dezember 2016 keinen Arbeitslosenbezug erhalten habe, klar geworden, dass etwas nicht stimmen könne. Bei einer Vorsprache am 19.12.2016 habe er erfahren, dass der Arbeitslosengeldbezug nur bis 01.11.2016 angewiesen worden war. Eine Verständigung über das Ende des Leistungsbezuges habe er nicht erhalten. 1.
  8. Mit Bescheid vom 04.01.2017, Zahl: XXXX , zugestellt am 09.01.2017 (AZ 011/5) wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 ohne weiteres Ermittlungsverfahren gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 007).1.
  9. Mit Bescheid vom 04.01.2017, Zahl: römisch 40 , zugestellt am 09.01.2017 (AZ 011/5) wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 ohne weiteres Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab (AZ 007). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei Erstellung der Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2016 bekannt gegeben habe, dass er ab dem 01.11.2016 seine selbständige Beschäftigung als Taxiunternehmer wieder aufnehmen werde und diesbezügliche Änderungen unverzüglich dem AMS mitzuteilen habe. In der Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 29.08.2016 sei zwar die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs mit 01.09.2106 bis 31.05.2017 angegeben worden, jedoch sei in der Fußnote vermerkt, dass "das angegebene voraussichtliche Leistungsende vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen gelte". Der Arbeitslosengeldbezug sei wegen der schriftlichen Vereinbarung mit 01.11.2016 eingestellt worden, zumal der Beschwerdeführer dem AMS nicht mitgeteilt habe, dass die Auslieferung des bestellten Taxis nicht im November, sondern erst im Dezember 2016 erfolgen solle. Der Beschwerdeführer habe dem AMS erst bei seiner Vorsprache am 19.12.2016 – und somit nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn - mitgeteilt, dass die selbständige Tätigkeit nicht mit 01.11.2016 zustande gekommen sei. 1.
  10. Mit Schreiben vom 16.01.2017, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 008). Ergänzend führte der Beschwerdeführer darin aus, er habe niemals eine Aufnahme seiner Selbständigkeit mit 01.11.2016 angegeben und er habe von Anfang an klar gelegt, dass die Lieferzeit mindestens 3 Monate betrage. Dem AMS-Berater sei ein Rechenfehler unterlaufen, da die von Anfang an genannte 3-monatige Lieferfrist erst im Dezember – und nicht am 01.11.2016 – geendet habe. Eine Abmeldung seinerseits sei nicht erfolgt, sondern es sei dieser Fehler durch eine falsche Dokumentation des AMS-Beraters entstanden. 1.
  11. Die belangte Behörde legte am 24.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht die Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 001-011]).
  12. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] 2.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile, insbesondere um Übermittlung der Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2016 (OZ 3), sowie um Übermittlung sämtlicher Mitteilungen über den Leistungsanspruch mit Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (OZ 2-4). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  15. Der Beschwerdeführer war ab 01.09.2016 arbeitslos. Bereits am Tag der Arbeitslosmeldung, dem 25.08.2016, gab der Beschwerdeführer an, (nur) bis zur Wiederbeschaffung eines Taxis, für das eine Lieferzeit von ca. 3 Monaten zu veranschlagen sei, arbeitslos zu sein (AZ 005, AZ 008/13). 1.
  16. Am 25.08.2016 wurde sowohl in einer Betreuungsvereinbarung, als auch im EDV-System des AMS festgehalten, dass der Leistungsbezug mit 01.11.2016 wegen Arbeitsaufnahme eingestellt wird (AZ 001, OZ 3). 1.
  17. Auf der Leistungsmitteilung vom 29.08.2016 fand sich das Ende des Leistungsbezuges auf Grund der Arbeitsaufnahme am 01.11.2016 jedoch nicht wieder, sondern sprach diese einen Leistungsbezug bis zum 31.05.2017 zu (OZ 4). 1.3.
  18. Eine gesonderte Mitteilung über das Ende des Leistungsanspruches zum 01.11.2016 an den Beschwerdeführer erging nicht (OZ 4). 1.
  19. Der Beschwerdeführer erhielt von der Einstellung seines Arbeitslosengeldes erst durch die effektive Nichtauszahlung für den Monat November Kenntnis, weshalb er am 19.12.2016 beim AMS vorsprach und auch die bescheidmäßige Feststellung beantragte (AZ 002, AZ 005/2). 1.4.
  20. In der Folge erging am 20.12.2016 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch, auf der die Unterbrechung des Leistungsbezuges von 01.11.2016 bis 18.12.2016 erstmals aufscheint, sowie der gegenständlich bekämpfte Bescheid (AZ 005/6, 004).
  21. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  22. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-14]; OZ 3, OZ 4).2.
  23. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-14]; OZ 3, OZ 4). 2.1.
  24. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Betreuungsvereinbarungen vom 25.08.2016 (OZ 3) und vom 19.12.2016 (AZ 003) * Übersicht über die an den Beschwerdeführer ergangenen Leistungsmitteilungen und Bescheide (OZ 4) * Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 29.08.2016 und 20.12.2016 (OZ 4, AZ 005/6) * Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 004, 007) * Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 005, 008) 2.
  25. Beweiswürdigung 2.2.
  26. Der erkennende Senat erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der Antragstellung keinesfalls den 01.11.2016 als Termin für die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit angegeben (AZ 005, 008), als glaubwürdig. Zunächst deckt es sich mit der vom Beschwerdeführer zum Beweis in Kopie vorgelegten Auftragsbestätigung des Fahrzeugankaufes (AZ 008/13), aus der ersichtlich ist, dass das Fahrzeug am 08.09.2016 bestellt wurde und als Lieferzeit "Dezember 2016, nach Liefermöglichkeit des Werkes" angegeben war. Darüber hinaus entspricht es auch dem üblichen Geschäftsgebaren bei einer Neuwagenbestellung, dass ein fixer Liefertermin im Kaufvertrag nicht zugesagt wird. 2.2.
  27. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Datensystem des AMS und den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt und sind im Verfahren unstrittig geblieben.
  28. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  29. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.
  30. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). 3.
  31. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
  32. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  33. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG)). 4.1.
  34. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).4.1.
  35. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026). 4.
  36. Stattgabe der Beschwerde 4.2.
  37. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 19.12.2016 zuerkannt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 01.11.2016, bis zum Tag vor der neuerlichen Zuerkennung, dem 19.12.2016, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 19.12.2016, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 01.11.2016 bis einschließlich 18.12.2016 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.4.2.
  38. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 19.12.2016 zuerkannt. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041). Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem 01.11.2016, bis zum Tag vor der neuerlichen Zuerkennung, dem 19.12.2016, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab dem 19.12.2016, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 01.11.2016 bis einschließlich 18.12.2016 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet. 4.2.
  39. § 46 Abs. 6 AlVG sieht eine neuerliche Geltendmachung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld unter anderem dann vor, wenn eine ab einem bestimmten Tag gemeldete Aufnahme eines Dienstverhältnisses nicht erfolgt, und die Wiedermeldung beim AMS nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt.4.2.
  40. Paragraph 46, Absatz 6, AlVG sieht eine neuerliche Geltendmachung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld unter anderem dann vor, wenn eine ab einem bestimmten Tag gemeldete Aufnahme eines Dienstverhältnisses nicht erfolgt, und die Wiedermeldung beim AMS nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt. 4.2.2.
  41. Einleitend ist vorauszuschicken, dass der erkennende Senat, zwar davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer das Datum 01.11.2016 nicht ausgesprochen hat, allerdings hatte er auf Grund der Betreuungsvereinbarung Kenntnis davon, dass das AMS eine Befristung bis 01.11.2016 vorsah. 4.2.2.
  42. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer trotz dieses Umstandes, dass – wenn auch ein falscher – fixer Arbeitsantritt mit 01.11.2016 in der Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2016 festgeschrieben wurde, am 29.08.2016 eine Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ausgestellt, wonach das voraussichtliche Ende des Leistungsbezuges (systembedingt) mit 31.05.2017 und nicht mit 01.11.2016 angegeben ist.4.2.2.
  43. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer trotz dieses Umstandes, dass – wenn auch ein falscher – fixer Arbeitsantritt mit 01.11.2016 in der Betreuungsvereinbarung vom 25.08.2016 festgeschrieben wurde, am 29.08.2016 eine Mitteilung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG ausgestellt, wonach das voraussichtliche Ende des Leistungsbezuges (systembedingt) mit 31.05.2017 und nicht mit 01.11.2016 angegeben ist. 4.2.
  44. Bei der Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG handelt es sich zwar um keinen Bescheid Sie bewirkt aber in Verbindung mit § 24 AlVG einen Schutz vor dem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mHa 23.05.2012, 2012/08/0022).4.2.
  45. Bei der Mitteilung nach Paragraph 47, Absatz eins, AlVG handelt es sich zwar um keinen Bescheid Sie bewirkt aber in Verbindung mit Paragraph 24, AlVG einen Schutz vor dem willkürlichen Widerruf gewährter Geldleistungen (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0199 mHa 23.05.2012, 2012/08/0022). 4.2.3.
  46. Dem Beschwerdeführer wurde mittels Mitteilung gemäß § 47 Abs. 1 AlVG vom 29.08.2016 Arbeitslosengeld bis einschließlich 31.05.2017 zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung war er daher im laufenden Bezug des ihm zugesprochenen Arbeitslosengeldes. Eine Einstellung des Arbeitslosengeldes vor diesem Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – hatte daher ausschließlich unter den in § 24 Abs. 1 AlVG genannten Voraussetzungen zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN).4.2.3.
  47. Dem Beschwerdeführer wurde mittels Mitteilung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, AlVG vom 29.08.2016 Arbeitslosengeld bis einschließlich 31.05.2017 zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Leistung war er daher im laufenden Bezug des ihm zugesprochenen Arbeitslosengeldes. Eine Einstellung des Arbeitslosengeldes vor diesem Zeitpunkt – aus welchen Gründen auch immer – hatte daher ausschließlich unter den in Paragraph 24, Absatz eins, AlVG genannten Voraussetzungen zu erfolgen vergleiche dazu VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN). 4.2.3.
  48. Die Einstellung des Leistungsbezuges per 01.11.2016 hätte entsprechend § 24 Abs. 1 AlVG einer unverzüglichen (weiteren) Mitteilung über das Leistungsende bedurft. Unverzüglich bedeutet gegenständlich, dass die Mitteilung über das Leistungsende mit 01.11.2016 dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der ersten Mitteilung über den Leistungsanspruch, welche systembedingt immer auf die maximale Dauer ausgerichtet ist, sofort zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre, da (aus Sicht des AMS) bereits bei Antrag das Enddatum feststand.4.2.3.
  49. Die Einstellung des Leistungsbezuges per 01.11.2016 hätte entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einer unverzüglichen (weiteren) Mitteilung über das Leistungsende bedurft. Unverzüglich bedeutet gegenständlich, dass die Mitteilung über das Leistungsende mit 01.11.2016 dem Beschwerdeführer unmittelbar nach der ersten Mitteilung über den Leistungsanspruch, welche systembedingt immer auf die maximale Dauer ausgerichtet ist, sofort zur Kenntnis zu bringen gewesen wäre, da (aus Sicht des AMS) bereits bei Antrag das Enddatum feststand. 4.2.3.
  50. Da dies gegenständlich jedoch nicht erfolgt ist, musste der Beschwerdeführer aber davon ausgehen, dass das in der Betreuungsvereinbarung stehende Datum 01.11.2016 auf seinen Leistungsbezug keine Auswirkungen hat. Es lag daher auch kein Grund zu einer Meldung des – im Verfahren unbestritten gebliebenen – Nichtantritts des Dienstverhältnisses am 01.11.2016 seitens des Beschwerdeführers vor. 4.2.
  51. Gegenständlich erhielt der Beschwerdeführer von der Einstellung seines Arbeitslosengeldes erst durch die effektive Nichtauszahlung für den Monat November Kenntnis. In seiner Vorsprache beim AMS am 19.12.2016 beantragte er die bescheidmäßige Feststellung, weswegen am 20.12.2016 sowohl eine Leistungsmitteilung erging, mit welcher er über die Unterbrechung des Leistungsbezuges von 01.11.2016 bis 18.12.2106 in Kenntnis gesetzt wurde, sowie der gegenständliche Bescheid über die Zuerkennung des Leistungsbezuges ab 19.12.
  52. 4.2.4.
  53. Abgesehen von dem Umstand, dass die Mitteilung vom 20.12.2016 – wie bereits weiter oben ausgeführt – zweifellos nicht als unverzüglich anzusehen ist, wurde aber auch kein Bescheid über die Einstellung erlassen. 4.2.4.
  54. Mit dem angefochtenen Bescheid wird lediglich ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (erst) ab dem 19.12.2016 (wieder) zusteht, was zwar wie unter 4.3.
  55. ausgeführt – und auch aus der Begründung des Bescheides ersichtlich – implizit auch die Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.11.2016 bis einschließlich 18.12.2016 bedeutet (vgl. dazu auch die oben unter 4.3.1 zitierte VwGH-Judikatur), er beinhaltet aber seit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 jedenfalls keinen impliziten Abspruch über die Einstellung (mehr) (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN). Dass mit diesem Bescheid eine bescheidmäßige Erledigung iSd § 24 Abs. 1 AlVG erfolgen sollte, lässt sich aber auch weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen.4.2.4.
  56. Mit dem angefochtenen Bescheid wird lediglich ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (erst) ab dem 19.12.2016 (wieder) zusteht, was zwar wie unter 4.3.
  57. ausgeführt – und auch aus der Begründung des Bescheides ersichtlich – implizit auch die Abweisung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 01.11.2016 bis einschließlich 18.12.2016 bedeutet vergleiche dazu auch die oben unter 4.3.1 zitierte VwGH-Judikatur), er beinhaltet aber seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, jedenfalls keinen impliziten Abspruch über die Einstellung (mehr) (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 mwN). Dass mit diesem Bescheid eine bescheidmäßige Erledigung iSd Paragraph 24, Absatz eins, AlVG erfolgen sollte, lässt sich aber auch weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen. 4.2.4.
  58. Solange eine solche Mitteilung bzw. ein Bescheid über die Einstellung einer Leistung nicht erlassen ist, können aber die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges nicht eintreten. Wenn aber nun mangels Mitteilung bzw. Bescheides über die Einstellung in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 unter Hinweis auf VwGH 27.07.2001, 2001/08/0067; 08.09.1998, 98/08/0151).4.2.4.
  59. Solange eine solche Mitteilung bzw. ein Bescheid über die Einstellung einer Leistung nicht erlassen ist, können aber die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezuges nicht eintreten. Wenn aber nun mangels Mitteilung bzw. Bescheides über die Einstellung in rechtlicher Hinsicht eine Einstellung des Bezuges und damit eine Unterbrechung nicht eingetreten ist, bedarf es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158 unter Hinweis auf VwGH 27.07.2001, 2001/08/0067; 08.09.1998, 98/08/0151). 4.2.
  60. Gegenständlich wurde wie dargelegt trotz des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs.1 AlVG, binnen vier Wochen kein Bescheid über die Einstellung des Bezuges erlassen. Die Einstellung trat somit gemäß § 24 Abs. 1 vorletzter Satz AlVG rückwirkend wieder außer Kraft. Da daher rechtlich keine Unterbrechung eingetreten ist, bedurfte es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.4.2.
  61. Gegenständlich wurde wie dargelegt trotz des Antrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG, binnen vier Wochen kein Bescheid über die Einstellung des Bezuges erlassen. Die Einstellung trat somit gemäß Paragraph 24, Absatz eins, vorletzter Satz AlVG rückwirkend wieder außer Kraft. Da daher rechtlich keine Unterbrechung eingetreten ist, bedurfte es zu einem Weiterbezug der Leistungen auch keiner neuerlichen Geltendmachung des Anspruches iSd Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 47 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 46 AlVG. Zum nicht impliziten Abspruch über die Einstellung durch einen Zuerkennungsbescheid siehe insbesondere VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158, welchem der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag, wie dem gegenständlichen Verfahren. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraphen 47, Absatz eins, 24, Absatz eins und 46 AlVG. Zum nicht impliziten Abspruch über die Einstellung durch einen Zuerkennungsbescheid siehe insbesondere VwGH 07.09.2011, 2008/08/0158, welchem der gleiche Sachverhalt zu Grunde lag, wie dem gegenständlichen Verfahren. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L511.2145524.1.00

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