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{'item': 'L511 2146902-1'}

Obsah (7)§ 24Art. 133§ 25§ 2§ 7Art 130§ 12

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlL511 2146902-1 SpruchL511 2146902-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatja

§ 24Abs. 2 i

Vm § 25 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte gegenständlich am 07.06.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Verwaltungsaktenteile [AZ] 046), und bezog von 01.07.2016 bis 31.07.2016 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 43,69 täglich. Der Bezug wurde mit 01.08.2016 ruhend gestellt (AZ 44). 1.
  3. Auf Grund einer anonymen Anzeige vom 22.08.2016 überprüfte das AMS die Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin im Datensystem des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger [HVB], wo eine Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz [GSVG] ab dem 01.07.2016 aufschien (AZ 019). 1.
  4. Mit Bescheid des AMS vom 30.09.2016, Zahl: XXXX, wurde

§ 24Abs. 2 Al

VG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.07.2016 widerrufen und die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.354,39 verpflichtet (AZ 1).1.3. Mit Bescheid des AMS vom 30.09.2016, Zahl: römisch 40 , wurde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.07.2016 widerrufen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.354,39 verpflichtet (AZ 1). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den oben angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie weiterhin laufend selbständig gewesen sei (AZ 34). 1.

  1. Mit Schreiben vom 25.10.2016, beim AMS eingelangt am 03.11.2016, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 40, OZ 4). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Zum Beweis ihres Vorbringens schloss die Beschwerdeführerin der Beschwerde einen Schriftverkehr mit der Bezirkshauptmannschaft XXXX [BH-S] betreffend gewerberechtliche Ruhensmeldungen aus den Jahren 2014 bis 2016 bei (AZ 41).Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe. Zum Beweis ihres Vorbringens schloss die Beschwerdeführerin der Beschwerde einen Schriftverkehr mit der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 [BH-S] betreffend gewerberechtliche Ruhensmeldungen aus den Jahren 2014 bis 2016 bei (AZ 41). 1.
  2. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren holte das AMS ua Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria [GISA] und dem Firmenbuch (AZ 51-53), sowie Stellungnahmen der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA] (AZ 56-58) und der BH-S (AZ 60) ein. 1.
  3. Das AMS gewährte der Beschwerdeführerin zu den Ermittlungsergebnissen Parteiengehör (AZ 054, 061), wozu diese auch Stellung nahm (AZ 055, 064). 1.
  4. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde in der Folge nicht getroffen und die belangte Behörde legte am 07.02.2017 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-66]).
  5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] 2.
  6. Das BVwG ersuchte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft [SVA] um Mitteilung, ob für die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestanden hatte (OZ 2). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  8. Die Beschwerdeführerin bezog von 01.07.2016 bis 31.07.2016 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 43,69 (AZ 44). 1.
  9. Die Beschwerdeführerin stellte zunächst am 02.11.2015 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, dem mit Bescheid vom 11.11.2015 keine Folge gegeben wurde, da die Beschwerdeführerin selbständig und in der GSVG vollversichert gewesen sei (AZ 49). Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerde in Rechtskraft. 1.
  10. Im erneuten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 07.06.2016 beantwortete die Beschwerdeführerin die Fragen 6 und 7 zur laufenden und bisherigen selbständigen Erwerbstätigkeit dahingehend, dass sie ein Gewerbe ausgeübt habe, dieses jedoch ruhend gemeldet habe und nunmehr kein Gewerbe mehr ausübe (AZ 46/2). Zum Beleg dafür legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Ruhendstellung der bei der BH XXXX [BH Z] eingetragenen Gewerbeberechtigung GISA-Zahl XXXX vor. Zu den bei der BH-S eingetragenen Gewerbeberechtigungen, GISA-Zahlen XXXX und XXXX, legte sie hingegen keine Auszüge vor (AZ 47, 18).Zum Beleg dafür legte die Beschwerdeführerin eine Kopie der Ruhendstellung der bei der BH römisch 40 [BH Z] eingetragenen Gewerbeberechtigung GISA-Zahl römisch 40 vor. Zu den bei der BH-S eingetragenen Gewerbeberechtigungen, GISA-Zahlen römisch 40 und römisch 40 , legte sie hingegen keine Auszüge vor (AZ 47, 18). 1.
  11. Die Beschwerdeführerin ist seit 24.09.2015 geschäftsführende Alleingesellschafterin der XXXX [E-GmbH], für welche drei Gewerberegistereintragungen aufscheinen (AZ 50).1.
  12. Die Beschwerdeführerin ist seit 24.09.2015 geschäftsführende Alleingesellschafterin der römisch 40 [E-GmbH], für welche drei Gewerberegistereintragungen aufscheinen (AZ 50). 1.4.
  13. Im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum 01.07.2016 bis 31.07.2016 war die bei der BH-Z eingetragene Gewerbeberechtigung ruhend gestellt. Bei der BH-S war jedenfalls die eingetragene Gewerbeberechtigung GISA-Zahlen XXXX aufrecht.1.4.
  14. Im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum 01.07.2016 bis 31.07.2016 war die bei der BH-Z eingetragene Gewerbeberechtigung ruhend gestellt. Bei der BH-S war jedenfalls die eingetragene Gewerbeberechtigung GISA-Zahlen römisch 40 aufrecht. Bei der BH-S besteht seit 28.05.2010 die Gewerbeberechtigung "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent", welche von 07.09.2016 bis 16.10.2016 ruhend gestellt war (GISA-Zahl XXXX), sowie seit 15.06.2010 die Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen", welche bis dato nie ruhend gestellt war (GISA-Zahl XXXX). Eine weitere Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen" wurde am 05.02.2016 neu bei der BH Z eingetragen und mit 07.06.2016, dem Tag der Antragstellung auf Leistungsbezug, ruhend gestellt (GISA-Zahl XXXX).Bei der BH-S besteht seit 28.05.2010 die Gewerbeberechtigung "Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent", welche von 07.09.2016 bis 16.10.2016 ruhend gestellt war (GISA-Zahl römisch 40 ), sowie seit 15.06.2010 die Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen", welche bis dato nie ruhend gestellt war (GISA-Zahl römisch 40 ). Eine weitere Gewerbeberechtigung "Gewerbliche Vermögensberatung ohne Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen" wurde am 05.02.2016 neu bei der BH Z eingetragen und mit 07.06.2016, dem Tag der Antragstellung auf Leistungsbezug, ruhend gestellt (GISA-Zahl römisch 40 ). 1.
  15. Die Beschwerdeführerin unterlag im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einer aufrechten Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG (AZ 58, OZ 3).
  16. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  17. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-6]).2.
  18. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-6]). 2.1.
  19. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: * Auszüge aus dem AMS-Datensystem (AZ 44, 45, 53, 65) * Bescheid des AMS (AZ 34) * Beschwerde und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin (AZ 40, 27, 55, 63) * Stellungnahmen der SVA (AZ 58, OZ 3) und der BH-S (AZ 60) * Firmenbuchauszug der E-GmbH (AZ 52) * GISA-Auszüge zur E-GmbH (AZ 50) * Auszüge aus HVB-Datensystem (AZ 53) 2.
  20. Beweiswürdigung 2.2.
  21. Der Bezugszeitraum sowie die tägliche Höhe des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus den vorgelegten Aktenteilen (AZ 44, 65) und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ebenso unbestritten blieben die sich unmittelbar aus dem Akt ergebenden Feststellungen zur vorangegangenen Antragstellung und -abweisung (AZ 46/2), sowie jene zu den Angaben im gegenständlichen Antragsformular und zu den (nicht) vorgelegten Gewerbeberechtigungen (AZ 47, 18). 2.2.
  22. Die Feststellungen zum Beginn der (nach wie vor aufrechten) Gesellschafterstellung der Beschwerdeführerin sowie zu den aufrechten und ruhend gemeldeten Gewerbeberechtigungen der E-GmbH ergeben sich aus den Eintragungen im österreichischen Firmenbuch (AZ 51) und im GISA (OZ 50), an deren Richtigkeit aus Sicht des BVwG kein Grund zu zweifeln besteht. 2.2.2.
  23. Soweit die Beschwerdeführerin implizit darauf verweist, dass die GISA-Eintragungen nicht korrekt seien, da sie die beiden bei der BH-S bestehenden Gewerbeberechtigungen in den Jahren 2014 und 2015 ruhend gemeldet hätte und die Nichteintragung auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen sei (OZ 40, 55), ist wie folgt auszuführen: 2.2.2.
  24. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 07.10.2014 ist zu entnehmen, dass die Gewerbeberechtigung "Versicherungsagent" GISA-Zahl XXXX auf jemand anderen übertragen werden sollte, sowie die Gewerbeberechtigung "Vermögensberatung" GISA-Zahl XXXX ruhend gestellt werden sollte (OZ 41). Allerdings ergibt sich aus dem von der BH-S vorgelegten E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29.09.2015, dass die Beschwerdeführerin - nach einer Besprechung bei der BH-S im August 2015 zum Schreiben vom 07.10.2014 - in diesem E-Mail zunächst die alleinige Übernahme der E-GmbH (zum damaligen Zeitpunkt noch als XXXX im Firmenbuch eingetragen) bekanntgab und daher darum ersuchte, die "bestehenden aufrechten Gewerbescheine für das Unternehmen weiterhin aufrecht zu erhalten" (AZ 60/5).2.2.2.
  25. Dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben vom 07.10.2014 ist zu entnehmen, dass die Gewerbeberechtigung "Versicherungsagent" GISA-Zahl römisch 40 auf jemand anderen übertragen werden sollte, sowie die Gewerbeberechtigung "Vermögensberatung" GISA-Zahl römisch 40 ruhend gestellt werden sollte (OZ 41). Allerdings ergibt sich aus dem von der BH-S vorgelegten E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29.09.2015, dass die Beschwerdeführerin - nach einer Besprechung bei der BH-S im August 2015 zum Schreiben vom 07.10.2014 - in diesem E-Mail zunächst die alleinige Übernahme der E-GmbH (zum damaligen Zeitpunkt noch als römisch 40 im Firmenbuch eingetragen) bekanntgab und daher darum ersuchte, die "bestehenden aufrechten Gewerbescheine für das Unternehmen weiterhin aufrecht zu erhalten" (AZ 60/5). Die Nichteintragung der ursprünglich beantragten Ruhendmeldung vom 07.10.2014 ist daher keineswegs auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen, sondern auf den eindeutig formulierten Wunsch der Beschwerdeführerin selbst. 2.2.2.
  26. Ob und in wie weit es tatsächlich zu Kommunikationsproblemen mit der BH-S im Hinblick auf die mit Schreiben vom 16.10.2015 beabsichtigte Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung "Versicherungsagent" GISA-Zahl XXXX gekommen ist (OZ 41, OZ60/1), kann gegenständlich insofern dahingestellt bleiben, da von dieser Ruhendstellung die kurz davor im Schreiben vom 29.09.2015 als aufrecht bekräftigte Gewerbeberechtigung "Vermögensberatung" GISA-Zahl XXXX jedenfalls nicht umfasst war, und somit jedenfalls diese Gewerbeberechtigung nicht ruhend gestellt war.2.2.2.
  27. Ob und in wie weit es tatsächlich zu Kommunikationsproblemen mit der BH-S im Hinblick auf die mit Schreiben vom 16.10.2015 beabsichtigte Ruhendstellung der Gewerbeberechtigung "Versicherungsagent" GISA-Zahl römisch 40 gekommen ist (OZ 41, OZ60/1), kann gegenständlich insofern dahingestellt bleiben, da von dieser Ruhendstellung die kurz davor im Schreiben vom 29.09.2015 als aufrecht bekräftigte Gewerbeberechtigung "Vermögensberatung" GISA-Zahl römisch 40 jedenfalls nicht umfasst war, und somit jedenfalls diese Gewerbeberechtigung nicht ruhend gestellt war. 2.2.
  28. Dass die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag, wurde von der SVA für den gegenständlichen Fall mehrfach individuell bestätigt (AZ 58, OZ 3). 2.2.3.
  29. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Verfahren diese grundsätzliche Versicherungspflicht auch nicht, vermeint aber, dass die Pflichtversicherung auf Grund der Nichtausübung des Gewerbes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bereits beendet gewesen sei (AZ 40, OZ 4, AZ 55, 63). 2.2.3.2.

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG sind in der Kranken- und Pensionsversicherung unter anderem die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Z 1) und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen (Z 3), pflichtversichert.

§ 7Abs.

1 Z 3 GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist.2.2.3.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG sind in der Kranken- und Pensionsversicherung unter anderem die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Ziffer eins,) und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen (Ziffer 3,), pflichtversichert.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG endet die Pflichtversicherung bei den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Gesellschaftern mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Firmenbuch beantragt worden ist. 2.2.3.

  1. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, dass sie tatsächlich nicht mehr selbständig tätig gewesen sei, und die Nicht-Eintragung der bereits in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Ruhendmeldung des Gewerbes im GISA auf einen Behördenfehler zurückzuführen sei, ist dem die ständige Judikatur des VwGH entgegenzuhalten. Demnach bewirkt die Einstellung des Betriebes einer GmbH selbst weder ein Erlöschen der Berechtigung dieser GmbH noch ein Erlöschen der pflichtversicherungsbegründenden Kammermitgliedschaft, da diese nach § 2 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz [WKG] von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der in dieser Bestimmung genannten Unternehmungen, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst abhängt (siehe dazu insbesondere VwGH 08.02.2004, 93/08/0161). Für die Pflichtversicherung ist daher ausschließlich der aufrechte Bestand der Gewerbeberechtigung entscheidend, wobei es nicht von Bedeutung ist, aus welchen Gründen eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nicht erfolgt ist oder erfolgen konnte (VwGH 29.03.2006, 2006/08/0028 mwN).2.2.3.
  2. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich einwendet, dass sie tatsächlich nicht mehr selbständig tätig gewesen sei, und die Nicht-Eintragung der bereits in den Jahren 2014 und 2015 erfolgten Ruhendmeldung des Gewerbes im GISA auf einen Behördenfehler zurückzuführen sei, ist dem die ständige Judikatur des VwGH entgegenzuhalten. Demnach bewirkt die Einstellung des Betriebes einer GmbH selbst weder ein Erlöschen der Berechtigung dieser GmbH noch ein Erlöschen der pflichtversicherungsbegründenden Kammermitgliedschaft, da diese nach Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz [WKG] von der Berechtigung zum selbständigen Betrieb der in dieser Bestimmung genannten Unternehmungen, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst abhängt (siehe dazu insbesondere VwGH 08.02.2004, 93/08/0161). Für die Pflichtversicherung ist daher ausschließlich der aufrechte Bestand der Gewerbeberechtigung entscheidend, wobei es nicht von Bedeutung ist, aus welchen Gründen eine Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nicht erfolgt ist oder erfolgen konnte (VwGH 29.03.2006, 2006/08/0028 mwN). 2.2.3.
  3. Zum weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei faktisch nicht mehr selbständig tätig und daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht nicht mehr unterlegen gewesen, ist darauf zu verweisen, dass für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 GSVG weder das faktische Tätigwerden als geschäftsführende Gesellschafterin noch die Entgeltlichkeit der Tätigkeit vorausgesetzt wird. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist vielmehr ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht (VwGH 29.03.2006, 2006/08/0028 mwN).2.2.3.
  4. Zum weiteren Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei faktisch nicht mehr selbständig tätig und daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Versicherungspflicht nicht mehr unterlegen gewesen, ist darauf zu verweisen, dass für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG weder das faktische Tätigwerden als geschäftsführende Gesellschafterin noch die Entgeltlichkeit der Tätigkeit vorausgesetzt wird. Die Geschäftsführereigenschaft eines Gesellschafters ist vielmehr ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht (VwGH 29.03.2006, 2006/08/0028 mwN). 2.2.3.
  5. Zusammenfassend ergibt sich daher auf Grund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufrechten Gewerbeberechtigungen (GISA-Zahlen XXXX und XXXX) der E-GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin die Beschwerdeführerin war (und ist), die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin

§ 2Abs.

1 Z 3 GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.2.2.3.5. Zusammenfassend ergibt sich daher auf Grund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum aufrechten Gewerbeberechtigungen (GISA-Zahlen römisch 40 und römisch 40 ) der E-GmbH, deren geschäftsführende Gesellschafterin die Beschwerdeführerin war (und ist), die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG im verfahrensgegenständlichen Zeitraum.

  1. Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.
  2. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).3.
  3. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). 3.1.
  4. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  5. Rechtliche Beurteilung 4.
  6. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG). Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF (AlVG)). 4.2. Abweisung der Beschwerde 4.2.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für die Zeiträume von 01.07.2016 bis 31.07.2016, sowie die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.354,39. 4.2.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3).

Abs. 2 leg.cit. steht der Arbeitsvermittlung (neben anderen nicht verfahrensgegenständlichen Voraussetzungen) zur Verfügung, wer arbeitslos (§ 12) ist.

§ 12Abs.

1 Z 2 ist eine der (kumulativ vorliegend müssenden) Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass der Betreffende nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt.4.2.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3).

Absatz 2, leg.cit. steht der Arbeitsvermittlung (neben anderen nicht verfahrensgegenständlichen Voraussetzungen) zur Verfügung, wer arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ist eine der (kumulativ vorliegend müssenden) Voraussetzungen für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit, dass der Betreffende nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt. Gegenständlich liegt seit dem 24.09.2015, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG vor. Dies schließt Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG jedenfalls aus (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0035 mwN).Gegenständlich liegt seit dem 24.09.2015, somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, eine aufrechte Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG vor. Dies schließt Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG jedenfalls aus (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0035 mwN). 4.2.

  1. Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.4.2.
  2. Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Da gegenständlich Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG nicht vorlag, erweist sich der Widerruf des Arbeitslosengeldes als richtigDa gegenständlich Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG nicht vorlag, erweist sich der Widerruf des Arbeitslosengeldes als richtig 4.2.
  3. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

§ 25Abs. 1 Al

VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.4.2.4. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verwendung der Begriffe "unwahr" und "Verschweigen" in den beiden ersten Rückforderungstatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG erfordern zumindest einen bedingten Vorsatz. Dafür genügt es, wenn ein Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt aber dann nicht vor, wenn einem Leistungsbezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind (vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088 mwN).Die Verwendung der Begriffe "unwahr" und "Verschweigen" in den beiden ersten Rückforderungstatbeständen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG erfordern zumindest einen bedingten Vorsatz. Dafür genügt es, wenn ein Leistungsbezieher die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz liegt aber dann nicht vor, wenn einem Leistungsbezieher der richtige Sachverhalt und das Erfordernis der Meldung an das AMS ohne sein Verschulden (betrachtet nach dem Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre") nicht bekannt gewesen sind vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088 mwN). 4.2.4.

  1. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin beim Antrag angekreuzt keine aufrechte Gewerbeberechtigung mehr zu haben und diesbezüglich (nur) einen Auszug zur bei der BH Z eingetragenen ruhend gestellten Gewerbeberechtigung "Vermögensberatung" GISA-Zahl XXXX vorgelegt. Die übrigen beiden bei der BH-S eingetragenen aufrechten Gewerbeberechtigungen "Vermögensberatung" GISA-Zahl XXXX und "Versicherungsagent" GISA-Zahl XXXX wurden hingegen nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin hat somit unwahre Angaben über maßgebliche Tatsachen gemacht.4.2.4.
  2. Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin beim Antrag angekreuzt keine aufrechte Gewerbeberechtigung mehr zu haben und diesbezüglich (nur) einen Auszug zur bei der BH Z eingetragenen ruhend gestellten Gewerbeberechtigung "Vermögensberatung" GISA-Zahl römisch 40 vorgelegt. Die übrigen beiden bei der BH-S eingetragenen aufrechten Gewerbeberechtigungen "Vermögensberatung" GISA-Zahl römisch 40 und "Versicherungsagent" GISA-Zahl römisch 40 wurden hingegen nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin hat somit unwahre Angaben über maßgebliche Tatsachen gemacht. 4.2.4.
  3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte die beiden letztgenannten Gewerbeberechtigungen in den Jahren 2014 und 2015 ruhend gemeldet und die Nichteintragung sei auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen (OZ 40, 55), ist zunächst auf die diesbezüglich detaillierte Beweiswürdigung (Punkt 2.2.2.) zu verweisen. Der erkennende Senat geht (zusammengefasst) davon aus, dass der Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt jedenfalls die aufrechte Gewerbeberechtigung "Vermögensberatung" GISA-Zahl XXXX bewusst war, da diese wie dargelegt im Schreiben vom 29.09.2015 bekräftigt wurde, im kurz darauf erfolgten Schreiben vom 16.10.2015 nicht vorkommt und somit willentlich aufrecht war.4.2.4.
  4. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte die beiden letztgenannten Gewerbeberechtigungen in den Jahren 2014 und 2015 ruhend gemeldet und die Nichteintragung sei auf einen Fehler der Behörde zurückzuführen (OZ 40, 55), ist zunächst auf die diesbezüglich detaillierte Beweiswürdigung (Punkt 2.2.2.) zu verweisen. Der erkennende Senat geht (zusammengefasst) davon aus, dass der Beschwerdeführerin zum Antragszeitpunkt jedenfalls die aufrechte Gewerbeberechtigung "Vermögensberatung" GISA-Zahl römisch 40 bewusst war, da diese wie dargelegt im Schreiben vom 29.09.2015 bekräftigt wurde, im kurz darauf erfolgten Schreiben vom 16.10.2015 nicht vorkommt und somit willentlich aufrecht war. 4.2.
  5. Die Beschwerdeführerin hat somit im Hinblick auf das Bestehen (zumindest) der bei der BH-S aufrechten Gewerbeberechtigung "Vermögensberatung" GISA-Zahl XXXX unwahre Angaben gemacht, welche zum Leistungsbezug geführt haben.4.2.
  6. Die Beschwerdeführerin hat somit im Hinblick auf das Bestehen (zumindest) der bei der BH-S aufrechten Gewerbeberechtigung "Vermögensberatung" GISA-Zahl römisch 40 unwahre Angaben gemacht, welche zum Leistungsbezug geführt haben. 4.2.5.
  7. Dass das AMS die aus der aufrechten Gewerbeberechtigung resultierende Pensions- (und Kranken)versicherung in der GSVG leicht feststellen hätte können, hindert die Rückforderung nicht (vgl. dazu VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088), so dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

§ 25Abs. 1 Al

VG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.07.2016 dem Grunde nach zu Recht erfolgte.4.2.5.1. Dass das AMS die aus der aufrechten Gewerbeberechtigung resultierende Pensions- (und Kranken)versicherung in der GSVG leicht feststellen hätte können, hindert die Rückforderung nicht vergleiche dazu VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088), so dass die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.07.2016 dem Grunde nach zu Recht erfolgte. 4.2.

  1. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist zunächst auszuführen, dass der Betrag von EUR 1.354,39 von der Beschwerdeführerin nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (EUR 43,69 / Tag für ausbezahlte 31 Tage). 4.2.
  2. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass gegenständlich sowohl der Widerruf des Arbeitslosengeldes als auch die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen für den Zeitraum von 01.07.2016 bis 31.07.2016 in der Höhe von EUR 1.354,39 zu Recht erfolgt sind, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zum Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG insbesondere VwGH 09.10.2013, 2011/08/0334 mwN; zur Arbeitslosigkeit iSd § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG bei GSVG-Pensionsversicherung insbesondere VwGH 25.06.2013, 2013/08/0035 mwN aber auch VwGH 11.12.2013, 2012/08/0133. Zum Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 1. Satz AlVG insbesondere VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088; 22.02.2012, 2009/08/0251; 19.10.2011, 2008/08/0187 jeweils mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zum Ende der Pflichtversicherung nach dem GSVG insbesondere VwGH 09.10.2013, 2011/08/0334 mwN; zur Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG bei GSVG-Pensionsversicherung insbesondere VwGH 25.06.2013, 2013/08/0035 mwN aber auch VwGH 11.12.2013, 2012/08/

  1. Zum Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins,
  2. Satz AlVG insbesondere VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088; 22.02.2012, 2009/08/0251; 19.10.2011, 2008/08/0187 jeweils mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:L511.2146902.1.00

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