Obsah (7)
Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlL515 2006327-2 SpruchL515 2006327-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNE
Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch "bP") beantragte am 07.01.2002 erstmals die Ausstellung eines Behindertenpasses beim damaligen Bundessozialamt. Mit 04.02.2002 wurde der bP ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % ausgestellt. Die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" wurde mit Bescheid vom 04.02.2002 abgewiesen.römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch "bP") beantragte am 07.01.2002 erstmals die Ausstellung eines Behindertenpasses beim damaligen Bundessozialamt. Mit 04.02.2002 wurde der bP ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 % ausgestellt. Die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" wurde mit Bescheid vom 04.02.2002 abgewiesen. I.
- Am 06.09.2013 beantragte die bP die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".römisch eins.
- Am 06.09.2013 beantragte die bP die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 25.10.2013 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 %, ein weiteres Gutachten vom 03.02.2014 einen solchen von 60 %. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung wurden jeweils für nicht gegeben erachtet. Mit Bescheid vom 28.02.2014 wurde der Grad der Behinderung der bP mit 60 % festgesetzt. I.
- Mit Schreiben vom 21.03.2014 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 28.02.2014.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 21.03.2014 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid der bB vom 28.02.
- I.
- Mit Erkenntnis vom 05.05.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurück.römisch eins.
- Mit Erkenntnis vom 05.05.2014 behob das Bundesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurück. I.
- Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde - nunmehr Sozialministeriumsservice - (nachfolgend auch "bB") weitere Gutachten (eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 14.10.2014:römisch eins.
- Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde - nunmehr Sozialministeriumsservice - (nachfolgend auch "bB") weitere Gutachten (eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 14.10.2014: GdB 30 vH.; eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.12.2014: GdB 60 v. H. – wobei das lungenfachärztliche Gutachten berücksichtigt wurde) ein. Mit dem im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnis erklärte sich die BF mit Schreiben vom 10.02.2015 und vom 30.04.2015 wiederum nicht einverstanden; dazu wurde eine Stellungnahme des medizinischen Gutachters eingeholt, die der bP wiederum im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Die bP erklärte sich damit erneut nicht einverstanden und stellte weitere Befunde in Aussicht. Nach ergänzender Vorlage medizinischer Befunde, der jüngste vom 12.01.2016 wurde die bP am 17.03.2016 einer weiteren sachverständigen Begutachtung zugeführt. Das diesbezügliche Gutachten vom 15.05.2016 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Zum Parteiengehör hinsichtlich dieses Gurtachtens führte die bP aus, dass sie im April 2016 wegen eines Tumors an den Stimmbändern operiert worden sei und legte einen diesbezüglichen Entlassungsbrief vor. I.
- Mit Bescheid vom 27.06.2016 stellte die bB fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle.römisch eins.
- Mit Bescheid vom 27.06.2016 stellte die bB fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfülle. I.
- Mit Schreiben vom 15.07.2016 (Datum des Poststempels) – einlangend beim Sozialministeriumservice am 19.07.2016 – erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde und erklärte, dass sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 15.07.2016 (Datum des Poststempels) – einlangend beim Sozialministeriumservice am 19.07.2016 – erhob die bP gegen diesen Bescheid Beschwerde und erklärte, dass sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden sei. I.
- Mit Schreiben vom 30.11.2016 wurde durch die bB ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.11.2016 nachgereicht. Dieses wies für die bP einen Gdb von 50 v.H. aus.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 30.11.2016 wurde durch die bB ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten vom 25.11.2016 nachgereicht. Dieses wies für die bP einen Gdb von 50 v.H. aus. I.
- Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erklärte sich die bP mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 50 % wiederum nicht einverstanden.römisch eins.
- Nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme erklärte sich die bP mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 50 % wiederum nicht einverstanden. I.
- Nach Manuduktionsschreiben des BVwG vom 06.03.2017 zog die bP mit undatiertem Schreiben (einlangend beim BVwG am 14.03.2017) ihren Antrag vom 06.09.2013 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zurück.römisch eins.
- Nach Manuduktionsschreiben des BVwG vom 06.03.2017 zog die bP mit undatiertem Schreiben (einlangend beim BVwG am 14.03.2017) ihren Antrag vom 06.09.2013 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie der für das Erkenntnis entscheidungsrelevante Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Im gegenständlichen Fall entscheidet das ho. Gericht aufgrund der Zurückziehung des Antrages nicht (mehr) in einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung, sondern wird lediglich aufgrund der Zurückziehung des Antrages durch die bP jener Rechtsbestand wieder hergestellt, wie er vor der Stellung des gegenständlichen Antrages bestand. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine unter § 45 Abs. 3 BBG zu subsumierende Entscheidung, sondern es liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.Im gegenständlichen Fall entscheidet das ho. Gericht aufgrund der Zurückziehung des Antrages nicht (mehr) in einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung, sondern wird lediglich aufgrund der Zurückziehung des Antrages durch die bP jener Rechtsbestand wieder hergestellt, wie er vor der Stellung des gegenständlichen Antrages bestand. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine unter Paragraph 45, Absatz 3, BBG zu subsumierende Entscheidung, sondern es liegt die Zuständigkeit des Einzelrichters vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach VwGH v. 04.08.2016, RA 2016/21/0162 ist die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. E
- März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG 2014, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG
- Der Umstand, dass das VwG dennoch nur § 28 Abs. 5 VwGVG 2014 als verfahrensrechtliche Grundlage für seine Entscheidung angegeben hat, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Aus der Begründung geht nämlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass eine ersatzlose Behebung intendiert war.Nach VwGH v. 04.08.2016, RA 2016/21/0162 ist die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides eine Entscheidung in der Sache selbst vergleiche E
- März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, (bzw. Absatz 3, Satz 1) VwGVG 2014 zu nennen. Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das VwG und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es nach Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 und 3 (oder Absatz 4,) VwGVG 2014, sei es nach Paragraph 28, Absatz eins und 2 oder Absatz 3, Satz 1 VwGVG
- Der Umstand, dass das VwG dennoch nur Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG 2014 als verfahrensrechtliche Grundlage für seine Entscheidung angegeben hat, führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Aus der Begründung geht nämlich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise hervor, dass eine ersatzlose Behebung intendiert war. Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides § 13 Abs. 7 AVG enthält (seit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann.Paragraph 13, Absatz 7, AVG enthält (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) die ausdrückliche Vorschrift, dass ein Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Der Gesetzgeber wollte § 13 Abs 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen (so die RV 1167 BlgNR, XX GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E
- Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 13 Abs 7 AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte (vgl E
- März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des § 237 ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099).Der Gesetzgeber wollte Paragraph 13, Absatz 7, AVG nach dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO einführen (so die Regierungsvorlage 1167 BlgNR, römisch zwanzig GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 237, Absatz 3, ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (Hinweis E
- Oktober 2005, 2002/12/0294). Auch nach der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des Paragraph 13, Absatz 7, AVG bewirkte eine Antragsrückziehung das Ende des Verfahrens, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte vergleiche E
- März 2001, 2000/20/0473). Die Zurückziehung eines Antrags zieht daher - wenn sie dem Vorbild des Paragraph 237, ZPO vergleichbare Rechtswirkungen haben sollte - keinen weiteren, über die formlose Einstellung des Verfahrens hinausgehenden Akt der Behörde nach sich. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Behörde, die in der Sache zu entscheiden hat, über den verfahrensauslösenden Antrag noch keinen Bescheid erlassen hat. Ist ein Bescheid erlassen, wurde er also einer der Verfahrensparteien gegenüber rechtswirksam zugestellt, treten aber bereits Bescheidwirkungen ein, die nur durch die rechtzeitige Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels wieder beseitigt werden können. Ist dies nicht der Fall, erhebt also keine der Verfahrensparteien ein Rechtsmittel, so werden diese Bescheidwirkungen nicht sistiert und eine Antragsrückziehung nach Erlassung eines Bescheids erweist sich als unzulässig (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099). Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheids verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheids gibt. Die Unabänderlichkeit tritt aber schon mit Erlassung des Bescheids - vor der formellen Rechtskraft - ein; der noch nicht formell rechtskräftigte Bescheid darf nur auf Grund eines ordentlichen Rechtsmittels einer Partei abgeändert oder aufgehoben werden. Ab Eintritt der formellen Rechtskraft darf ein Bescheid nur aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099). Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen. Nur dann, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Berufung erhoben wird, ist sowohl der verfahrenseinleitende Antrag als auch der Berufungsantrag offen. Beide Anträge können dann auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheids zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags während offener Rechtsmittelfrist, jedoch ohne Erhebung eines Rechtsmittels, so erfolgt sie zu spät und zieht keine Rechtswirkungen mehr nach sich (VwGH 25.07.2013, 3013/07/0099). Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH E
- November 2014, Ra 2014/22/0016; E
- Jänner 2014, 2013/07/0235).Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.01.2014, Zl. 2013/07/0235, ausgeführt hat, bewirkt - wenn der verfahrenseinleitende Antrag im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine wesentliche Änderung erfährt und der Antragsteller damit eindeutig zu erkennen gibt, dass er seinen ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag nicht mehr aufrechterhält - die (konkludente) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche VwGH E
- November 2014, Ra 2014/22/0016; E
- Jänner 2014, 2013/07/0235). Im gegenständlichen Fall wurde von der bP zulässig und fristgerecht gegen den Bescheid der bB vom 27.06.2016 Beschwerde mit Schreiben vom 15.07.2016 (Datum des Poststempels) erhoben, die materielle Rechtskraft damit beseitigt. Der verfahrenseinleitende Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung vom 06.09.2013 (eingegangen beim damaligen Bundessozialamt am 10.09.2013) war somit noch unerledigt und konnte daher zulässig durch die bP mittels undatiertem Schreiben (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2017) zurückgezogen werden. Im Hinblick auf die dadurch bewirkte nachträgliche Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides war dieser sohin ersatzlos zu beheben. Da die Zurückziehung des Antrages das Ende des mit dem Antrag eingeleiteten Verfahrens bewirkt, ist bei der bP weiterhin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. auszugehen. Mit der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung in Bezug auf die bP tritt wieder jene Rechtslage ein, wie sie vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides gegolten hat. Hinsichtlich der am 06.09.2013 gleichzeitig beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" fehlt – mit Bescheid des SMS vom 27.06.2016 war festgestellt worden dass die bP die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt – konsequenterweise eine Entscheidung der belangten Behörde. Damit fehlt dem BVwG die Kognitionsbefugnis darüber und ist die bP insoweit an die belangte Behörde zu verweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere weicht das ho. Gericht nicht von der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung zu § 13 Abs. 7 AVG ab.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, insbesondere weicht das ho. Gericht nicht von der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung zu Paragraph 13, Absatz 7, AVG ab. Das ho. Gericht orientiert sich in einer Entscheidung an der einheitlichen Judikatur hinsichtlich der gebotenen Vorgangsweise im Falle einer Zurückziehung des verfahrensleitenden Antrages. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L515.2006327.2.00