GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1 gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), sohin gesamt EUR 480,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu bezahlen.Mit (namens der Präsidentin des genannten Landesgerichtes [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht]) erlassenem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 05.02.2015 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die für die Erhebung des Rekurses aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 472,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), sohin gesamt EUR 480,00, binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zu bezahlen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in welcher sie u.a. einen Antrag auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides stellten und ausführten, dass die Zahlungspflicht hinsichtlich der Rekursgebühr nicht sie, sondern den Antragsgegner träfe. Auch sei die "Sonderopfer-Theorie" anzuwenden, wenn eine Eigentumsbeschränkung dem Eigentümer ein besonders gravierendes Opfer zugunsten der Allgemeinheit abverlange. 3. Angefochtener Bescheid: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.06.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung nicht Folge gegeben werde (Spruchpunkt 1.), der Antrag auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides abgewiesen werde (Spruchpunkt 2.) und der angefochtene Zahlungsauftrag vom 05.02.2015 – unter Wiederholung des Zahlungsauftrages (der Aufforderung an die zur ungeteilten Hand zahlungspflichtigen Beschwerdeführer, die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG (für den Rekurs ON 66) in der Höhe von EUR 472,00 und die Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, somit den offenen Gesamtbetrag von EUR 480,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen) bestätigt werde (Spruchpunkt 3.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.06.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass der Vorstellung nicht Folge gegeben werde (Spruchpunkt 1.), der Antrag auf schriftliche Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides abgewiesen werde (Spruchpunkt 2.) und der angefochtene Zahlungsauftrag vom 05.02.2015 – unter Wiederholung des Zahlungsauftrages (der Aufforderung an die zur ungeteilten Hand zahlungspflichtigen Beschwerdeführer, die Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG (für den Rekurs ON 66) in der Höhe von EUR 472,00 und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, somit den offenen Gesamtbetrag von EUR 480,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen) bestätigt werde (Spruchpunkt 3.). Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes aus, zahlungspflichtig sei
1 Z 1a GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestünden, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelwerber. Für die TP 12a GGG bestehe keine besondere Regelung, vielmehr weise Anmerkung 3 zu TP 12a GGG ausdrücklich auf die Zahlungspflicht des Rechtsmittelwerbers hin. Ein Sonderopfer liege nicht vor, weil dem Enteigneten eine im Verwaltungswege oder wie hier gerichtlich festgesetzte Entschädigung gebühre. Mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G157/2014, habe der Verfassungsgerichtshof zwar die TP 12a GGG als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung trete jedoch erst mit 31.12.2015 in Kraft. TP 12 gehöre daher noch dem Rechtsbestand an und sei im vorliegenden Fall auch noch anzuwenden. Das Ermittlungsverfahren sei
3 AVG binnen 14 Tagen eingeleitet worden. Da der Vorstellung keine Folge gegeben worden sei, sei auch im Spruchpunkt 2 der Antrag abzuweisen gewesen.Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges/Sachverhaltes aus, zahlungspflichtig sei
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestünden, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren der Rechtsmittelwerber. Für die TP 12a GGG bestehe keine besondere Regelung, vielmehr weise Anmerkung 3 zu TP 12a GGG ausdrücklich auf die Zahlungspflicht des Rechtsmittelwerbers hin. Ein Sonderopfer liege nicht vor, weil dem Enteigneten eine im Verwaltungswege oder wie hier gerichtlich festgesetzte Entschädigung gebühre. Mit Erkenntnis vom 11.12.2014, G157/2014, habe der Verfassungsgerichtshof zwar die TP 12a GGG als verfassungswidrig aufgehoben, die Aufhebung trete jedoch erst mit 31.12.2015 in Kraft. TP 12 gehöre daher noch dem Rechtsbestand an und sei im vorliegenden Fall auch noch anzuwenden. Das Ermittlungsverfahren sei
Paragraph 53, Absatz 3, AVG binnen 14 Tagen eingeleitet worden. Da der Vorstellung keine Folge gegeben worden sei, sei auch im Spruchpunkt 2 der Antrag abzuweisen gewesen. 4. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides zusammengefasst mit der Begründung, dass die Bestimmung der TP 12a GGG durch die speziellere Norm des § 28 Z 4 GGG in Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung verdrängt werde, sodass die Bestimmung der TP 12a GGG nur so verstanden werden könne, dass diese auf Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nicht anzuwenden sei, sodass auch im Rechtsmittelverfahren der Enteignungswerber – und nicht der Enteignete - zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr sei.Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des Bescheides zusammengefasst mit der Begründung, dass die Bestimmung der TP 12a GGG durch die speziellere Norm des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG in Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung verdrängt werde, sodass die Bestimmung der TP 12a GGG nur so verstanden werden könne, dass diese auf Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nicht anzuwenden sei, sodass auch im Rechtsmittelverfahren der Enteignungswerber – und nicht der Enteignete - zahlungspflichtig für die Pauschalgebühr sei.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
2 B-VG über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z 1. B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.3.1.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt
, Absatz 2, B-VG über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.1.
j GGG (in der hier relevanten Fassung) mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG (in der hier relevanten Fassung) mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
1 Z 1a GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anm. 1a zu TP 2 und TP 3 und Anm. 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (TP 12a sowie Anmerkung 1a zu TP 2 und TP 3 und Anmerkung 3 zu TP 13) der Rechtsmittelwerber.
Z 4 GGG ist zahlungspflichtig bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.
Paragraph 28, Ziffer 4, GGG ist zahlungspflichtig bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
2 GEG kann die nach § 6 Abs. 1 GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins, GEG) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein. Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes: Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage ist der Rechtsmeinung der Beschwerdeführer, dass im gegenständlichen Verfahren zur Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung nicht die enteignete Partei zur Bezahlung der Gebühr
TP 12a GGG für ein von ihr erhobenes Rechtsmittel zahlungspflichtig sei, beizutreten. Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber
1 Z 1a GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren u.a. nach der TP 12a GGG besteht nach dem ersten Satz des § 7 Abs. 1 GGG nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG bei sonstigen Rechtsmittelverfahren u.a. nach der TP 12a GGG besteht nach dem ersten Satz des Paragraph 7, Absatz eins, GGG nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen. Eine derartige besondere Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus § 28 Z 4 GGG, wonach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.Eine derartige besondere Bestimmung ergibt sich für den vorliegenden Fall aus Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, wonach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, 91/16/0107, erkannt, dass § 28 Z 7 [nunmehr Z 11] GGG eine lex specialis zu § 7 GGG ist. Daraus ist unschwer abzuleiten, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und demnach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen – abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht der Rechtsmittelwerber, sondern - derjenige für die Rechtsmittelgebühr zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Dies sind im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführer als Enteignete.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, 91/16/0107, erkannt, dass Paragraph 28, Ziffer 7, [nunmehr Ziffer 11 ], GGG eine lex specialis zu Paragraph 7, GGG ist. Daraus ist unschwer abzuleiten, dass auch Paragraph 28, Ziffer 4, GGG eine lex specialis zu Paragraph 7, GGG darstellt und demnach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen – abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG nicht der Rechtsmittelwerber, sondern - derjenige für die Rechtsmittelgebühr zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Dies sind im vorliegenden Fall nicht die Beschwerdeführer als Enteignete. Die Erläuterungen (vgl. 901 der Beilagen XX.GP) zur Gerichtgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), BGBl. I Nr. 156/2015, bestätigen diese Sichtweise: So wird dort zur Änderung des § 7 Z 1a GGG aufgrund der Aufhebung der TP 12a durch den Verfassungsgerichtshof ausgeführt: "Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr [nach Rekurserhebung] nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in § 28 Z 4 und 5 genannten Personen." Weiters wird dort bei der Tarifpost 12a ausgeführt: "Das bedeutet auch, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind, weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen." Diese Aussagen können im Kontext nur so verstanden werden, dass auch nach der hier noch anzuwendenden "alten" Rechtslage eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur den traf, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfand.Die Erläuterungen vergleiche 901 der Beilagen römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode zur Gerichtgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,, bestätigen diese Sichtweise: So wird dort zur Änderung des Paragraph 7, Ziffer eins a, GGG aufgrund der Aufhebung der TP 12a durch den Verfassungsgerichtshof ausgeführt: "Im Verfahren über die Enteignungsentschädigung trifft die Zahlungspflicht für die erhöhte Pauschalgebühr [nach Rekurserhebung] nach Tarifpost 12 Anmerkung 6 die in Paragraph 28, Ziffer 4 und 5 genannten Personen." Weiters wird dort bei der Tarifpost 12a ausgeführt: "Das bedeutet auch, dass in jenen Verfahren, die in erster Instanz gebührenfrei sind, weiterhin keine Rechtsmittelgebühren anfallen." Diese Aussagen können im Kontext nur so verstanden werden, dass auch nach der hier noch anzuwendenden "alten" Rechtslage eine Gebührenpflicht im Rechtsmittelverfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur den traf, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfand. Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG vorsieht, dass die Pauschalgebühr
TP 12 GGG von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Zahlungspflicht besteht.Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG vorsieht, dass die Pauschalgebühr
TP 12 GGG von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG durch die speziellere Regel des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Zahlungspflicht besteht. Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, weil sich aus § 44 Abs. 1 EisbEG ergibt, dass der enteigneten Partei von vornherein die Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens nicht auferlegt werden sollen; somit wohl auch keine Gerichtsgebühren, weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren.Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, weil sich aus Paragraph 44, Absatz eins, EisbEG ergibt, dass der enteigneten Partei von vornherein die Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens nicht auferlegt werden sollen; somit wohl auch keine Gerichtsgebühren, weder im erstinstanzlichen noch im Rechtsmittelverfahren. Die Bestimmung des § 44 Abs. 2 EisbEG, die die wechselseitige Kostentragung hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung sowie sachverständigen Beratung regelt, sagt nichts darüber aus, wer dem Gericht gegenüber hinsichtlich der Tragung der Gerichtsgebühren nach dem GGG verpflichtet ist.Die Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG, die die wechselseitige Kostentragung hinsichtlich der rechtsfreundlichen Vertretung sowie sachverständigen Beratung regelt, sagt nichts darüber aus, wer dem Gericht gegenüber hinsichtlich der Tragung der Gerichtsgebühren nach dem GGG verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der hier in Rede stehenden Rechtsmittelgebühr somit aus der Bestimmung des § 28 Z 4 GGG, die die Zahlungspflicht jener Partei auferlegt, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt.Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Bezahlung der hier in Rede stehenden Rechtsmittelgebühr somit aus der Bestimmung des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, die die Zahlungspflicht jener Partei auferlegt, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgt. Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, wird diesem Grundsatz nicht gerecht.Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, wird diesem Grundsatz nicht gerecht. Für die vorliegende Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG sind daher die Beschwerdeführer nicht zahlungspflichtig, weshalb die Vorschreibung dieser und der Einhebungsgebühr mit Zahlungsauftrag zu Unrecht erfolgte.Für die vorliegende Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG sind daher die Beschwerdeführer nicht zahlungspflichtig, weshalb die Vorschreibung dieser und der Einhebungsgebühr mit Zahlungsauftrag zu Unrecht erfolgte. Der angefochtene Vorstellungsbescheid, der den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bestätigte und damit an dessen Stelle trat (vgl. etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 37 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH; im Übrigen wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet, dass der Mandatsbescheid mangels fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten wäre), war daher
GVG (ersatzlos) aufzuheben.Der angefochtene Vorstellungsbescheid, der den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bestätigte und damit an dessen Stelle trat vergleiche etwa die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 37 zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH; im Übrigen wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet, dass der Mandatsbescheid mangels fristgerechter Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten wäre), war daher
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 5, VwGVG (ersatzlos) aufzuheben. Bei einer Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu § 28).Bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu Paragraph 28,). 3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2110498.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.