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{'item': 'W114 2118426-1'}

Obsah (10)§ 45Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 57§ 4Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW114 2118426-1 SpruchW114 2118426-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ

§ 45Abs.

3 AVG ins Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch verschwiesen.9) Diese Stellungnahme der AMA wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2014, GZ W114 2118426-1/3Z mit dem Ersuchen um Übermittlung einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ins Parteiengehör übermittelt. Der Beschwerdeführer hat sich jedoch verschwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: 1.
  2. Am 23.04.2014 stellte der Beschwerdeführer für seinen Heimbetrieb einen MFA für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. 1.
  3. Auf dem heimbetrieb des Beschwerdeführers fand am 03.12.2013 bzw. am 10.12.2013 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2013 statt der beantragten beihilfefähigen Fläche von 115,46 ha eine solche im Ausmaß von 114,65 ha und damit eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,81 ha festgestellt. Da zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle infolge des Wasserstandes des Rheins eine allumfassende Flächenfeststellung nicht möglich war, wurde bereits damals vermerkt, dass eine Nachkontrolle erforderlich sei. 1.
  4. Diese Nachkontrolle fand am 31.03.2014 bzw. 07.04.2014 statt, wobei die konkret bewirtschaftete Fläche mit GPS vermessen wurde. Dabei ergab sich eine zusätzliche Differenzfläche mit einem Ausmaß von 4,70 ha, sodass von einer Gesamtdifferenzfläche mit einem Ausmaß von 5,51 ha ausgegangen wurde. 1.
  5. Das Ergebnis der Nachkontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, II/7-EBP/13-12187322, für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP von EUR XXXX gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR XXXX (darin enthalten eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX) zurückgefordert.1.
  6. Das Ergebnis der Nachkontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 30.10.2014, II/7-EBP/13-12187322, für das Antragsjahr 2013 nur mehr eine EBP von EUR römisch 40 gewährt und ein bereits ausbezahlter Betrag in Höhe von EUR römisch 40 (darin enthalten eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 ) zurückgefordert. 1.
  7. In einer vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Stellungnahme, die mit der Vorlage der Verfahrensunterlagen erfolgte, führt die AMA nachvollziehbar aus, wie bzw. warum es zur Rückforderung des Betrages in Höhe von EUR XXXX gekommen ist.1.
  8. In einer vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Stellungnahme, die mit der Vorlage der Verfahrensunterlagen erfolgte, führt die AMA nachvollziehbar aus, wie bzw. warum es zur Rückforderung des Betrages in Höhe von EUR römisch 40 gekommen ist.
  9. Rechtliche Beurteilung: 2.
  10. Zur Zuständigkeit:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 2.

  1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache: Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom
  2. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom

  1. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, lauten auszugsweise:Artikel 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom
  2. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3, lauten auszugsweise: "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: ­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; ­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [ ]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der

Artikel 57

ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [ ]." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft." § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2013, lautet: "
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen"
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
  1. a)auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. b)die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  3. c)die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  4. d)die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben

§ 4Abs.

2 in Einklang steht."d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben

Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." 2.3. In der Sache selbst: Aus den Ausführungen im Verfahrensgang und in den Feststellungen ist klar zu erkennen, dass sich der Beschwerdeführer irrt, wenn er der Auffassung ist, dass von einer geringeren Differenzfläche als im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wird, ausgeht. Der AMA ist es verwehrt für nicht beantragte oder auch nicht beihilfefähige Flächen eine Beihilfe zu gewähren. Aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und insbesondere aus ihrer mit den Verfahrensunterlagen vorgelegten Stellungnahme ist klar erkennbar, dass die Berücksichtigung der beihilfefähigen Flächen von der AMA rechtskonform erfolgt ist. Beanstandungen konnten nicht festgestellt werden. Die Verhängung der Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX erfolgte rechtskonform auf der Grundlage von Art. 58 VO (EU) 1122/2009 und war ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere hat aber der Beschwerdeführer nicht behauptet oder belegt, dass ihn an einer falschen Beantragung der beihilfefähigen Fläche keine Schuld trifft.Die Verhängung der Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 erfolgte rechtskonform auf der Grundlage von Artikel 58, VO (EU) 1122 aus 2009, und war ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere hat aber der Beschwerdeführer nicht behauptet oder belegt, dass ihn an einer falschen Beantragung der beihilfefähigen Fläche keine Schuld trifft. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2118426.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.