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{'item': 'W115 2143445-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 2§ 45§§ 42§ 6§ 46§ 54§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW115 2143445-1 SpruchW115 2143445-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vors

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Weiters wurde von der belangten Behörde die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung BGBl. 303/1996 liegt vor" in den Behindertenpass eingetragen.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am römisch 40 einen bis römisch 40 befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Weiters wurde von der belangten Behörde die Zusatzeintragung "Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung Bundesgesetzblatt 303 aus 1996, liegt vor" in den Behindertenpass eingetragen. 1.

  1. Der Ausstellung des befristeten Behindertenpasses wurde das mit XXXX datierte, auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX basierende, eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH objektiviert wurde. Eine Nachuntersuchung wurde für XXXX vorgesehen. Weiters wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.1.
  2. Der Ausstellung des befristeten Behindertenpasses wurde das mit römisch 40 datierte, auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am römisch 40 basierende, eingeholte medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH objektiviert wurde. Eine Nachuntersuchung wurde für römisch 40 vorgesehen. Weiters wurde von der Sachverständigen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. In diesem Gutachten wurden folgende Funktionseinschränkungen angeführt: ? Anpassungsstörung, Angststörung - trotz regelmäßiger Medikation nicht anhaltend stabil ? Zustand nach Hüftkopfbohrung und Spongiosaplastik links bei Hüftkopfnekrose mit Funktionseinschränkung mittleren Grades ? Harnleitersteine und Nierensteine - wiederkehrend und Zustand nach mehrmaliger Steinzertrümmerung ? beginnende Ellbogengelenksarthrose rechts mit Funktionseinschränkung geringen Grades ? Hörstörung beidseits ? inaktive Hüftkopfnekrose rechts mit Funktionseinschränkungen geringen Grades - uneingeschränkte Belastung möglich
  3. Am XXXX hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
  4. Am römisch 40 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt. Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: ? Arztbericht, Landesklinikum XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin/Tagesklinik vom XXXX? Arztbericht, Landesklinikum römisch 40 , Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin/Tagesklinik vom römisch 40 ? Befund, Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie XXXX? Befund, Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie römisch 40 ? Befundbericht, Gemeinschaftspraxis für Neurologie und Psychiatrie, XXXXrömisch 40 2.
  5. Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

§§ 42

und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen.Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und Auszüge aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter neuerlicher Vorlage der bereits mit dem Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung vorgelegten medizinischen Beweismittel (siehe dazu Punkt I.2.) wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im Befund Dris. XXXX dokumentiert sei, dass die Gangleistung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beschwerden stark eingeschränkt sei. Dazu würden bei Überanstrengung Schmerzen kommen, was ein sicheres Ein- und Aussteigen nicht gewährleisten würde. Weiters würde zur körperlichen Beeinträchtigung eine Agoraphobie mit Panikattacken kommen. So zeige der Beschwerdeführer Angstsymptome in der Gegenwart von Menschenansammlungen, was die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn unmöglich machen würde. Wie aus dem Arztbericht des Landesklinikums XXXXersichtlich sei, befinde sich der Beschwerdeführer unter ständigem Medikamenteneinfluss, welcher bei ihm erhöhte Nebenwirkungen verursachen würde. Dies würde wiederum die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindern. Aus diesen Gründen sei die beantragte Zusatzeintragung zuzuerkennen.Unter neuerlicher Vorlage der bereits mit dem Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung vorgelegten medizinischen Beweismittel (siehe dazu Punkt römisch eins.2.) wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass im Befund Dris. römisch 40 dokumentiert sei, dass die Gangleistung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beschwerden stark eingeschränkt sei. Dazu würden bei Überanstrengung Schmerzen kommen, was ein sicheres Ein- und Aussteigen nicht gewährleisten würde. Weiters würde zur körperlichen Beeinträchtigung eine Agoraphobie mit Panikattacken kommen. So zeige der Beschwerdeführer Angstsymptome in der Gegenwart von Menschenansammlungen, was die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn unmöglich machen würde. Wie aus dem Arztbericht des Landesklinikums XXXXersichtlich sei, befinde sich der Beschwerdeführer unter ständigem Medikamenteneinfluss, welcher bei ihm erhöhte Nebenwirkungen verursachen würde. Dies würde wiederum die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verhindern. Aus diesen Gründen sei die beantragte Zusatzeintragung zuzuerkennen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 46

BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 54Abs.

18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Paragraph 54, Absatz 18, BBG tritt Paragraph 46, BBG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, mit 1. Juli 2015 in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat

§ 28Abs. 3 Vw

GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
  3. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, SeiteWie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 1Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen id

F BGBl. II Nr. 263/2016 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der/die Antragsteller/in dauernd an seiner/ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem/der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 27.01.2015, 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der/die Antragsteller/in dauernd an seiner/ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem/der Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 27.01.2015, 2012/11/0186). Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080; 22.10.2002, 2001/11/0242). Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt: Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vor allem medizinische Unterlagen betreffend seine psychischen Leiden in Vorlage gebracht. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel jedoch lediglich jenes allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten herangezogen, welches der Ausstellung des befristeten Behindertenpasses zugrunde gelegt worden ist. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch ist im vorliegenden Fall das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zur Beurteilung des beim Beschwerdeführer vorliegenden psychiatrischen Beschwerdebildes und dessen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht geeignet. So wurden in den vorgelegten psychiatrischen Befunden als Diagnosen u.a. eine Agoraphobie mit Panikattacken bzw. einer Panikstörung, eine Anpassungsstörung und eine generalisierte Angststörung angeführt. Es liegen somit konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Allgemeinmedizin auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Zudem entspricht das im angefochtenen Verfahren eingeholte Gutachten nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Gesundheitsschädigungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. So hat sich die befasste Gutachterin nicht eingehend mit den vorgelegten Befunden zur Krankengeschichte des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es wurden lediglich auszugsweise die Inhalte der Befunde zitiert, aber keine hinreichenden Aussagen über die Auswirkungen und den Einfluss der darin angeführten Gesundheitsschädigungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen. Hinsichtlich des psychiatrischen Beschwerdebildes des Beschwerdeführers finden sich im eingeholten Gutachten lediglich folgende Ausführungen (Auszug aus dem eingeholten Sachverständigengutachten): "[ ] Da die Anpassungsstörung nicht ausschließlich oder vorwiegend im Kontext der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auftritt, Agoraphobie und Angst vor Kontrollverlust in Menschenmengen nicht hauptsächliche Bestandteile des Leidens sind und ferner auch die diesbezüglichen Behandlungsoptionen (Medikation und psychotherapeutische Methoden nachweislich mindestens 1 Jahr angewendet) nicht ausgeschöpft wurden, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar." Diese Ausführungen sind nicht geeignet, um beurteilen zu können, ob die beim Beschwerdeführer im eingeholten Sachverständigengutachten festgestellte Anpassungs- und Angststörung eine erhebliche Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. Funktionen iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idF BGBl. II Nr. 263/2016 darstellt, welche zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt. Vor allem wird nicht dargelegt, wie sich die festgestellten psychischen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Insoweit im eingeholten Gutachten angeführt wird, dass hinsichtlich der festgestellten psychischen Funktionseinschränkungen die diesbezüglichen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft worden sind, ist dazu auszuführen, dass diese Angaben der Sachverständigen nicht geeignet sind, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer ausgehen zu können, zumal nicht ausreichend erörtert wird, worin die Therapieoption besteht und ob diese erfolgversprechend sowie dem Beschwerdeführer zumutbar ist.Diese Ausführungen sind nicht geeignet, um beurteilen zu können, ob die beim Beschwerdeführer im eingeholten Sachverständigengutachten festgestellte Anpassungs- und Angststörung eine erhebliche Einschränkung seiner psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. Funktionen iSd Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, darstellt, welche zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt. Vor allem wird nicht dargelegt, wie sich die festgestellten psychischen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Insoweit im eingeholten Gutachten angeführt wird, dass hinsichtlich der festgestellten psychischen Funktionseinschränkungen die diesbezüglichen Behandlungsoptionen nicht ausgeschöpft worden sind, ist dazu auszuführen, dass diese Angaben der Sachverständigen nicht geeignet sind, um von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer ausgehen zu können, zumal nicht ausreichend erörtert wird, worin die Therapieoption besteht und ob diese erfolgversprechend sowie dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Zudem sind dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine Ausführungen zu entnehmen, wie sich die festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass eine Auseinandersetzung der befassten Sachverständigen mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom XXXX und den darin angeführten Schmerzen ebenfalls vollständig unterblieben ist. Vor allem wurde es von der Sachverständigen unterlassen eine Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzugeben. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, 20.10.2011, 2009/11/0032, 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird.Zudem sind dem von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten keine Ausführungen zu entnehmen, wie sich die festgestellten Funktionseinschränkungen betreffend den Bewegungsapparat des Beschwerdeführers auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. In diesem Zusammenhang kommt erschwerend hinzu, dass eine Auseinandersetzung der befassten Sachverständigen mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom römisch 40 und den darin angeführten Schmerzen ebenfalls vollständig unterblieben ist. Vor allem wurde es von der Sachverständigen unterlassen eine Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der angegebenen Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzugeben. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, 20.10.2011, 2009/11/0032, 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit der Beschwerdeführer dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Aufgrund der obigen Ausführungen vermag der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie -Strichaufzählung basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers -Strichaufzählung zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Ebenso wird das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten in der Weise zu ergänzen sein, als dass von der bereits im angefochtenen Verfahren befassten Sachverständigen konkrete Aussagen über die Auswirkungen und den Einfluss der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates bzw. der sonstigen Leidenszustände auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen werden (insb. hinsichtlich des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit). Vor allem ist zur Art und dem Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen bzw. im Befund von Dr. XXXX dokumentierten Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung zu nehmen. Weiters wird auch die Zusammenfassung mit dem einzuholenden Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie durch die Sachverständige der Fachrichtung Allgemeinmedizin zu erfolgen haben.zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Ebenso wird das eingeholte allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten in der Weise zu ergänzen sein, als dass von der bereits im angefochtenen Verfahren befassten Sachverständigen konkrete Aussagen über die Auswirkungen und den Einfluss der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates bzw. der sonstigen Leidenszustände auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel getroffen werden (insb. hinsichtlich des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. der körperlichen Belastbarkeit). Vor allem ist zur Art und dem Ausmaß der vom Beschwerdeführer angegebenen bzw. im Befund von Dr. römisch 40 dokumentierten Schmerzen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung zu nehmen. Weiters wird auch die Zusammenfassung mit dem einzuholenden Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie durch die Sachverständige der Fachrichtung Allgemeinmedizin zu erfolgen haben. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre", ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre", ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgeführt, dass im verwaltungsbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W115.2143445.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.