RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW122 2102688-1 SpruchW122/ 2102688-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER über den Fristsetzungsantrag der Staatsanwältin MMag. XXXX vom 24.03.2017, Zlen. W122 2102688-1/8 und W122 2102688-1/9 in einer Angelegenheit betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER über den Fristsetzungsantrag der Staatsanwältin MMag. römisch 40 vom 24.03.2017, Zlen. W122 2102688-1/8 und W122 2102688-1/9 in einer Angelegenheit betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, beschlossen: Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom
- März 2005 wurde der Vorrückungsstichtag der Antragstellerin gemäß § 12 GehG mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2004 mit
- August 2002 festgesetzt.Mit Bescheid vom
- März 2005 wurde der Vorrückungsstichtag der Antragstellerin gemäß Paragraph 12, GehG mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2004 mit
- August 2002 festgesetzt. Aufgrund eines Antrages auf Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages vom 22.10.2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Bescheid vom 23.01.2013 den Vorrückungsstichtag gemäß § 12 iVm § 113 GehG mit Wirksamkeit vom 1.01.2004 mit dem 21.08.1999 fest. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde nicht im Spruch sondern in einem Hinweis festgehalten.Aufgrund eines Antrages auf Verbesserung ihres Vorrückungsstichtages vom 22.10.2012 setzte die Oberstaatsanwaltschaft Wien mit Bescheid vom 23.01.2013 den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 113, GehG mit Wirksamkeit vom 1.01.2004 mit dem 21.08.1999 fest. Die besoldungsrechtliche Stellung wurde nicht im Spruch sondern in einem Hinweis festgehalten. Dagegen erhob die Antragstellerin einen Devolutionsantrag und in eventu eine Berufung. Die im Wege eines Devolutionsantrages angerufene Bundesministerin für Justiz bestätigte mit Bescheid vom 15.07.2013 (GZ BMJ-V573.30/0001-III 2/2013) die mit Bescheid vom 23.01.2013 verfügte Verbesserung des Vorrückungsstichtages und stellte fest, dass in der besoldungsrechtlichen Stellung der Antragstellerin gemäß § 8 GehG iVm § 190 Abs. 3 RStDG keine Änderung eintrete. Es gebühre ihr daher unverändert seit 1.07.2010 das Gehalt der Gehaltsgruppe St 1, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1.07.2014.Die im Wege eines Devolutionsantrages angerufene Bundesministerin für Justiz bestätigte mit Bescheid vom 15.07.2013 (GZ BMJ-V573.30/0001-III 2 aus 2013,) die mit Bescheid vom 23.01.2013 verfügte Verbesserung des Vorrückungsstichtages und stellte fest, dass in der besoldungsrechtlichen Stellung der Antragstellerin gemäß Paragraph 8, GehG in Verbindung mit Paragraph 190, Absatz 3, RStDG keine Änderung eintrete. Es gebühre ihr daher unverändert seit 1.07.2010 das Gehalt der Gehaltsgruppe St 1, Gehaltsstufe 2 mit nächster Vorrückung am 1.07.
- Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, (Zl. 2014/12/0006-3) aufgehoben. Begründend angeführt wurde dabei im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer Vergleichsbeamtin diskriminiert werde, die vor Vollendung des
- Lebensjahres keine produktiven Zeiten aufzuweisen gehabt hätte, jedoch nach diesem Zeitpunkt ein Aufbaugymnasium absolviert hätte. Der Verwaltungsgerichtshof übermittelte eine Ausfertigung dieser Entscheidung unter Anschluss mehrerer Aktenteile in Kopieform am 06.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Erledigung vom 10.04.2015 des Bundesministers für Justiz teilte dieser mit, dass die Beschwer des Devolutionsbegehrens durch die Entscheidung vom 15.07.2013 bereits weggefallen wäre. Mit Erledigung vom 15.05.2015 replizierte der Bundesminister für Justiz betreffend der Folgen aus der Besoldungsreform
- Mit E-Mail vom 31.08.2016 teilte die Antragstellerin mit, ihr bisheriges Vorbringen unverändert aufrecht zu halten. Mit Schreiben vom 24.03.2017 brachte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragstellerin rügt in ihrem Fristsetzungsantrag die Verletzung der Entscheidungspflicht im Hinblick auf die "Erledigung der Beschwerde vom 02.09.2013 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz, vom 15.07.2013" durch das Bundesverwaltungsgericht. Den Fristbeginn beschreibt die Antragsstellerin mit jenem Zeitpunkt, als sie vom BVwG eingeladen wurde, eine Stellungnahme unter anderem zur Frage des Verfahrensbeginns abzugeben. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge dem BVwG eine Frist setzen, über die Neufestsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung ihrer Bezüge zu entscheiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die am XXXX geborene Antragstellerin steht als Staatsanwältin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2004 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin, mit Wirksamkeit vom
- Dezember 2006 auf eine solche einer Richterin des Landesgerichtes XXXX und mit Wirksamkeit vom
- September 2007 auf eine solche einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft XXXX ernannt worden.Die am römisch 40 geborene Antragstellerin steht als Staatsanwältin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie war mit Wirksamkeit vom
- Jänner 2004 auf die Planstelle einer Richteramtsanwärterin, mit Wirksamkeit vom
- Dezember 2006 auf eine solche einer Richterin des Landesgerichtes römisch 40 und mit Wirksamkeit vom
- September 2007 auf eine solche einer Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft römisch 40 ernannt worden. Über den – mit einer Eventualbeschwerde verbundenen - Devolutionsantrag vom 13.02.2013 entschied die Bundesministerin für Justiz mit Bescheid vom 15.07.
- Dabei wurde Die von der Antragstellerin gerügte Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 15.07.2013 wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2015, (Zl. 2014/12/0006-3) getroffen. Eine Vorlage einer Säumnisbeschwerde erfolgte nicht.
- Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen der § 30a und 38 VwGG, beide BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:Die einschlägigen Bestimmungen der Paragraph 30 a und 38 VwGG, beide Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lauten: Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht § 30a
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Paragraph 30 a,
(1)Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. § 30a
(8)Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.Paragraph 30 a,
(8)Auf Fristsetzungsanträge sind die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. § 38
(1)Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Paragraph 38,
(1)Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet: 1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union; 3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
- a)die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
- b)die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3)Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
- den Sachverhalt,
- das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
- die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
- die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Absatz eins, abgelaufen ist.
(4)Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
(4)Auf Fristsetzungsanträge sind die Paragraphen 33, Absatz eins und 34 Absatz eins, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen. Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG ist ein Verfahren über eine Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn die Entscheidung erlassen wurde.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist ein Verfahren über eine Säumnisbeschwerde einzustellen, wenn die Entscheidung erlassen wurde. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, so hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (§ 16 Abs 2 VwGVG).Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, so hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen (Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG). Insofern die Antragstellerin eine Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Justizministerin rügt, ist auf die darüber ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Insoweit die Beschwerdeführerin eine Sachentscheidung durch das BVwG begehrt, ist sie auf die zuständige Dienstbehörde zu verweisen. Der seinerzeitige Devolutionsantrag ist im gegenständlichen Fall nicht als Säumnisbeschwerde zu werten und vermag nicht eine Zuständigkeit des BVwG zu begründen: Die grundsätzliche Deutung eines Devolutionsantrages als Säumnisbeschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof folgendermaßen klargestellt (Zl. Fr 2014/03/0001, 27.11.2014): "Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (VwGH vom
- September 2014, Fr 2014/20/0027, und vom
- September 2014, Fr 2014/01/0033; vgl auch VwGH vom
- Mai 2014, Fr 2014/22/0002). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, zumal die dargestellte Regelung nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern generell für Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG und damit auch für - das bisherige Devolutionsverfahren ersetzende - Säumnisbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG gilt und das LVerwG in dem bei ihm anhängigen Verfahren - mangels abweichender Verfahrensbestimmungen - wie in einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde tätig zu werden hat."Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits, ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG, klargestellt, dass im Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde beginnt (VwGH vom
- September 2014, Fr 2014/20/0027, und vom
- September 2014, Fr 2014/01/0033; vergleiche auch VwGH vom
- Mai 2014, Fr 2014/22/0002). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, zumal die dargestellte Regelung nicht nur für Bescheidbeschwerden, sondern generell für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG und damit auch für - das bisherige Devolutionsverfahren ersetzende - Säumnisbeschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG gilt und das LVerwG in dem bei ihm anhängigen Verfahren - mangels abweichender Verfahrensbestimmungen - wie in einem Verfahren über eine Säumnisbeschwerde tätig zu werden hat. Daran ändert die Regelung des Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG, wonach die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, beim Bundesvergabeamt, beim Unabhängigen Finanzsenat und bei den in der Anlage genannten sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden ebenso ("dies gilt auch") auf die mit
- Jänner 2014 neu geschaffenen Verwaltungsgerichte übergeht wie die Zuständigkeit für bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden (wie im vorliegenden Fall) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, nichts, knüpft doch § 34 Abs 1 zweiter Satz VwGVG den Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an die Vorlage der Beschwerde, nicht aber an den Zuständigkeitsübergang."Daran ändert die Regelung des Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG, wonach die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, beim Bundesvergabeamt, beim Unabhängigen Finanzsenat und bei den in der Anlage genannten sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden ebenso ("dies gilt auch") auf die mit
- Jänner 2014 neu geschaffenen Verwaltungsgerichte übergeht wie die Zuständigkeit für bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden (wie im vorliegenden Fall) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, nichts, knüpft doch Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG den Beginn der sechsmonatigen Entscheidungsfrist an die Vorlage der Beschwerde, nicht aber an den Zuständigkeitsübergang." Ebenso deutlich ist aber auch, dass – entgegen der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform - erst die Vorlage eines Devolutionsantrages an das Verwaltungsgericht dessen Entscheidungspflicht auslöst (Fr 2015/21/0026, 28.01.2016): "Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 10 zu § 34 VwGVG; idS auch Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K
- zu § 34 VwGVG).""Die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes wird in diesem Fall daher (erst) mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich vergleiche Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 10 zu Paragraph 34, VwGVG; idS auch Martschin/Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K
- zu Paragraph 34, VwGVG)." Die Entscheidungspflicht der Unterinstanz lebte nach Entfernung des Bescheides, mit dem der Entscheidungspflicht nachgekommen wurde wieder auf: "Wie bereits erwähnt (vgl Rz 35), begründet die Zurückziehung eines Devolutionsantrags (VwGH
- 1982, 2450/79; VwSlg 13.111 A/1990; VwGH
- 1991, 91/05/0017; Mannlicher/Quell AVG § 73 Anm 5 [wie auch einer Säumnisbeschwerde]) sowie die (rechtskräftige) Abweisung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (den UVS [VwGH
- 1989, 88/11/0241;
- 1993, 93/03/0216;
- 2003, 2002/05/0735; Hengstschläger 3 Rz 636, 640; Kunnert 202; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 129]) wieder die Zuständigkeit der Unterinstanz, deren erloschene Entscheidungspflicht damit im vollen Umfang iSd § 73 AVG wieder auflebt (VwSlg 13.163 A/1990; VwGH
- 1991, 91/05/0017; Walter/Mayer Rz 645). Ebenso lässt das Beharren des Einschreiters auf der Zuständigkeit der iSv § 6 Abs 1 AVG weiterleitenden Behörde deren Entscheidungspflicht wieder aufleben."Wie bereits erwähnt vergleiche Rz 35), begründet die Zurückziehung eines Devolutionsantrags (VwGH
- 1982, 2450/79; VwSlg 13.111 A/1990; VwGH
- 1991, 91/05/0017; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 73, Anmerkung 5 [wie auch einer Säumnisbeschwerde]) sowie die (rechtskräftige) Abweisung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (den UVS [VwGH
- 1989, 88/11/0241;
- 1993, 93/03/0216;
- 2003, 2002/05/0735; Hengstschläger 3 Rz 636, 640; Kunnert 202; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998, 129]) wieder die Zuständigkeit der Unterinstanz, deren erloschene Entscheidungspflicht damit im vollen Umfang iSd Paragraph 73, AVG wieder auflebt (VwSlg 13.163 A/1990; VwGH
- 1991, 91/05/0017; Walter/Mayer Rz 645). Ebenso lässt das Beharren des Einschreiters auf der Zuständigkeit der iSv Paragraph 6, Absatz eins, AVG weiterleitenden Behörde deren Entscheidungspflicht wieder aufleben. Gleiches gilt in jenen Fällen, in denen der Bescheid, mit dem der Entscheidungspflicht nachgekommen wurde, nachträglich wieder aus dem Rechtsbestand ausscheidet (Winkelhofer, Säumnis 61), wie zB bei Aufhebung eines Bescheides – durch einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (VwSlg 2740 A/1952; 7880 A/1970), " (Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 39, Stand: 1.4.2009)Gleiches gilt in jenen Fällen, in denen der Bescheid, mit dem der Entscheidungspflicht nachgekommen wurde, nachträglich wieder aus dem Rechtsbestand ausscheidet (Winkelhofer, Säumnis 61), wie zB bei Aufhebung eines Bescheides – durch einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts (VwSlg 2740 A/1952; 7880 A/1970), " (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 73, Rz 39, Stand: 1.4.2009) Das Interesse der Beschwerdeführerin eine Entscheidung über den Devolutionsantrag zu erhalten wurde durch die Oberbehörde erfüllt. So auch der Verwaltungsgerichtshof in VwSlg 2740 A/1952: "Der Umstand, dass dieser Bescheid nachträglich aufgehoben worden ist, kann angesichts der grundsätzlichen ex nunc Wirkung formalrechtlicher Akte nicht den formalen Tatbestand aus der Welt schaffen, dass die Behörde den verfahrensrechtlichen Anspruch der Partei auf Erledigung Ihres Antrages durch eine Entscheidung eine Zeitlang erfüllt gehabt hatte." Dieser Grundsatz ist auf den hier gegenständlichen Fall zu übertragen, weshalb das BVwG nicht abermals über den bereits entschiedenen Devolutionsantrag zu entscheiden hatte. Wird der nachgeholte Bescheid in der Folge aufgehoben, so kann das seinerzeit eingestellte Beschwerdeverfahren nicht wiederaufgenommen werden; mit Zustellung des den nachgeholten Bescheid aufhebenden Rechtsaktes an die Behörde wird deren Entscheidungspflicht neu begründet (VwSlg 14.979 A/1998; VwGH 5.5.2003, 2002/10/0216 mwN). Mit der Sachentscheidung war die Einstellung des Devolutionsverfahrens verbunden. Ein Aufleben des Devolutionsverfahrens durch Wegfall der Devolutionsentscheidung musste verneint werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Sachentscheidung und Entscheidung über den Devolutionsantrag erlassen, wenn auch wieder aufgehoben. Die Entscheidungspflicht ging daher wiederum an die belangte Dienstbehörde und geht erst nach Vorlage an das BVwG auf dieses über. Die Beschwerdeführerin hat lediglich ein berechtigtes Interesse zur Entscheidung über ihren ursprünglichen Antrag an ihre Dienstbehörde auf Anrechnung von Vordienstzeiten und Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, da die darüber ergangenen Bescheide der Oberstaatsanwaltschaft und der Bundesministerin für Justiz ersetzt und aufgehoben worden sind. Erst mit einer Vorlage der Beschwerde wird das Verfahren vor dem VwG über eine Säumnisbeschwerde begründet. Die Zustellung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof an das BVwG unter dem Anschluss einer Kopie des Devolutionsantrages konnte nicht als Vorlage einer Säumnisbeschwerde im Sinne des § 16 Abs. 2 VwGVG gewertet werden. Durch den Wegfall der Sachentscheidung aufgrund der Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof kann eine neuerliche Sachentscheidung durch die zuständige Behörde erfolgen. Eine neuerliche Entscheidung über den Devolutionsantrag – über den Umweg einer Säumnisbeschwerde - war aufgrund der Beendigung des Devolutionsverfahrens nicht erforderlich.Erst mit einer Vorlage der Beschwerde wird das Verfahren vor dem VwG über eine Säumnisbeschwerde begründet. Die Zustellung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof an das BVwG unter dem Anschluss einer Kopie des Devolutionsantrages konnte nicht als Vorlage einer Säumnisbeschwerde im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG gewertet werden. Durch den Wegfall der Sachentscheidung aufgrund der Behebung durch den Verwaltungsgerichtshof kann eine neuerliche Sachentscheidung durch die zuständige Behörde erfolgen. Eine neuerliche Entscheidung über den Devolutionsantrag – über den Umweg einer Säumnisbeschwerde - war aufgrund der Beendigung des Devolutionsverfahrens nicht erforderlich. Eine Säumigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes kann somit nicht vorliegen, weshalb ein Fristsetzungsantrag unzulässig ist und zurückzuweisen war. Für das weitere Verfahren vor der Dienstbehörde wird zu beachten sein: Die Behörde kann - sofern die Voraussetzungen für einen Aussetzungsbescheid vorliegen - auch ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Säumnis ist zu verneinen, wenn eine Behörde das Verfahren nach § 38 AVG unterbrechen hätte können, das Verfahren aber nicht mit Bescheid sondern bloß "tatsächlich" ausgesetzt hat (Verwaltungsgerichtshof, 14.09.2004, 2002/11/0258).Für das weitere Verfahren vor der Dienstbehörde wird zu beachten sein: Die Behörde kann - sofern die Voraussetzungen für einen Aussetzungsbescheid vorliegen - auch ohne Erlassung eines solchen den Ausgang des über die Vorfrage anhängigen Verfahrens abwarten. Säumnis ist zu verneinen, wenn eine Behörde das Verfahren nach Paragraph 38, AVG unterbrechen hätte können, das Verfahren aber nicht mit Bescheid sondern bloß "tatsächlich" ausgesetzt hat (Verwaltungsgerichtshof, 14.09.2004, 2002/11/0258). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2102688.1.00