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{'item': 'W133 2130429-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW133 2130429-1 SpruchW133 2130429-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUB

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 23.06.2004 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundessozialamt. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens stellte die Behörde mit Bescheid vom 28.08.2004 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 von Hundert (v.H.) fest. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 08.09.2004 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt. Am 20.09.2004 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Bei einer amtswegigen Nachuntersuchung vom 23.05.2006 wurde, basierend auf einem weiteren medizinischen Sachverständigengutachten keine Änderung des Grades der Behinderung festgestellt, so dass dieser weiterhin 50 v.H. betrug. Mit Bescheid vom 08.07.2009 setzte die Behörde nach einer amtswegigen Nachuntersuchung und Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens einen Grad der Behinderung von 60 v.H. neu fest. Am 25.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dieser wurde mit Bescheid vom 07.12.2009 zurückgewiesen. Am 02.08.2010 stellt der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte medizinische Befunde vor. Auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 02.09.2010 wies die Behörde den Antrag mit Bescheid vom 18.10.2010 ab, da der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. betrage. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29.10.2010 eine Berufung. Die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wies nach Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 22.04.2011 die Berufung ab. Mit weiterem Bescheid des Bundessozialamtes vom 10.05.2012 wurde im Rahmen einer amtswegigen Nachprüfung nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Grad der Behinderung mit 50 v.H. neu festgesetzt. Im Rahmen einer amtswegigen Nachuntersuchung am 29.04.2014 wurde, basierend auf einem medizinischen Sachverständigengutachten, keine weitere Änderung des Grades der Behinderung festgestellt, sodass dieser weiterhin 50 v.H. betrug. Es wurde keine weitere Nachuntersuchung verfügt, sondern medizinisch ein Dauerzustand festgestellt. Am 03.11.2015 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 25.05.2016 wurde nach persönlicher Untersuchung und ausführlicher Darstellung der Statuserhebung als Ergebnis der Begutachtung wie folgt ausgeführt: " . Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Zustand nach mehrfachen Wirbelbrüchen, Zustand nach Stabilisierungsoperation 07/15, sensomotorisches Defizit. Oberer Rahmensatz, da bei Peroneusläsion rechts Schienenversorgung erforderlich ist. Muskelverschmächtigung und psychische Belastung wird mitberücksichtigt. 04.05.13 40 2 Zustand nach Urothelcarcinom. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung Kontinenzprobleme bestehen; psychische Beeinträchtigung mit Erfordernis oben genannter Therapiemaßnahmen werden mitberücksichtigt. 13.01.02 30 Die Gutachterin stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. medizinisch fest. Leiden 1 wurde im Gutachten neu aufgenommen. Der Zustand nach bösartigem Tumor nach Ablauf der Heilungsbewährung erreiche einen GdB von 30 v.H. Das psychische Leiden wurde in Leiden 1 und 2 mitberücksichtigt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde nicht verändert. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.06.2016 wies die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 03.11.2015 ab und stellte fest, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiterhin 50 v.H. betrage. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.05.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.07.2016 fristgerecht die nunmehr zu beurteilende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führt der Beschwerdeführer zusammengefasst allgemein aus, das Sachverständigengutachten sei für ihn nicht nachvollziehbar, die Sachverständigenbegutachtung sei nicht vollständig oder unrichtig, die Zusammensetzung des Grades der Behinderung inkorrekt und die zur Verfügung gestellten Befunde seien falsch interpretiert worden. Es liege eine falsche Übernahme des Ergebnisses der dauernden Behinderung zu 50% vor. Weiters liege keine korrekte Einschätzung hinsichtlich der Auswirkung der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und für den Transport mittels privatem PKW vor und auch die Einschätzung für die Zusatzeintragung einer Begleitperson sei nicht korrekt. Das Ergebnis sei krankheitsbedingt nicht korrekt. Weitere Beweismittel legte der Beschwerdeführer nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Er brachte am 03.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ein. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1) Zustand nach mehrfachen Wirbelbrüchen, Zustand nach Stabilisierungsoperation 07/15, sensomotorisches Defizit, mit Muskelverschmächtigung und psychischer Beeinträchtigung; 2) Zustand nach Urothelcarcinom. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt weiterhin 50 v.H. Es wurden im Rahmen der Beschwerde auch keine Befunde vorgelegt bzw. nachgereicht, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 25.05.2016 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würden; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 25.05.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (zur Art und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen und deren Auswirkungen wird auf die diesbezüglichen, oben nur auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Sachverständige führt zur Begründung ihrer medizinischen Beurteilung nachvollziehbar aus, dass Leiden 1 neu aufgenommen wird. Der Zustand nach bösartigem Tumor nach Ablauf der Heilungsbewährung erreicht einen Grad der Behinderung von 30 v.H. Das psychische Leiden wird in Leiden 1 und 2 mitberücksichtigt. Der Gesamtgrad der Behinderung wird im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2014 nicht verändert. Dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, dass das Ergebnis krankheitsbedingt nicht korrekt sei, das Sachverständigengutachten nicht vollständig oder unrichtig sei und weiters eine falsche Interpretation der Befunde stattgefunden habe, kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Sachverständige stellte in dem erhobenen Fachstatus im Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer an einer Muskelverschmächtigung in der rechten Wade leidet und weiters eine Spitzfußstellung rechts besteht. Die Sachverständige ordnete unter Einbeziehung der persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde die gegebenen Leidenszustände den richtigen Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zu. Den diagnostizierten Zustand nach mehrfachen Wirbelbrüchen und den Zustand nach einer Stabilisierungsoperation im Jahr 2015 und die bestehenden sensomotorischen Defizite ordnete sie hierbei korrekt der Positionsnummer 04.05.13 der Einschätzungsverordnung zu. Dieser Leidenszustand ist erst nach dem Vorgutachten vom 30.04.2014 hervorgekommen, wie sich aus dem Arztbrief eines Landesklinikums vom 17.07.2015 ergibt. Unter dieser Positionsnummer wird eine Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus subsumiert. Bei einem Rahmensatz von 40 v.H. liegt ein Fallfuß vor, welcher das Tragen einer Peronaeusschiene notwendig macht. Zur Gesamtmobilität führt die Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer eine solche Peroneusschiene trägt. Der unter 04.05.13 beschriebene Leidenszustand ergibt sich unter anderem nachvollziehbar aus dem von der Sachverständigen berücksichtigten ärztlichen Entlassungsbericht einer Privatklinik vom 21.12.
  4. In diesem wird im angefügten Abschlussbericht der Physiotherapie festgehalten, dass das funktionelle Hauptproblem des Beschwerdeführers eine Fußheberschwäche ist und nach Abschluss der Rehabilitation immer noch eine Schwäche der Peroneusmuskulatur rechts besteht. Der Zustand nach Urothelcarcinom wird von der Sachverständigen korrekt der Positionsnummer 13.01.02 der Einschätzungsverordnung zugeordnet. In dem Abschnitt zu Malignomen, erfolgt die Einschätzung des Grades der Behinderung nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung. Eine Zuordnung des Leidenszustandes unter diese von der Gutachterin gewählten Positionsnummer 13.01.02 der Einschätzungsverordnung hat nach dem Wortlaut der rechtlichen Bestimmungen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu erfolgen: "13.01.
  5. Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung. 5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors -Strichaufzählung bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation -Strichaufzählung bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms) 10 - 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30 - 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden. ." Da der Beschwerdeführer nach Ablauf der Heilungsbewährung an Kontinenzproblemen leidet, liegen maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand vor. Die Einstufung der Sachverständigen unter dem Rahmensatz von 30 v.H. erfolgte daher korrekt. Die sich aus den Leidenszuständen ergebenden psychischen Belastungen für den Beschwerdeführer wurden sowohl bei Leiden 1, als auch bei Leiden 2 entsprechend berücksichtigt. Dem Vorbringen, dass der Gesamtgrad der Behinderung nicht korrekt sei, kann vor dem Hintergrund des Sachverständigengutachtens vom 25.05.2016 daher nicht gefolgt werden. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehung zueinander. Insoweit der Beschwerdeführers darauf hinweist, dass die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel und der Bedarf einer Begleitperson nicht korrekt eingeschätzt worden seien, wird darauf verwiesen, dass diese beiden Zusatzeintragungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, da mit dem Bescheid vom 27.06.2016 nur der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und nicht auf Vornahme von Zusatzeintragungen abgewiesen wurde. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides gebildet hat. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Er erhob in seiner Beschwerde auch keine konkreten Einwendungen, welche Funktionseinschränkungen nicht oder falsch berücksichtigt worden wären, und ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer legte im Rahmen seiner Beschwerde keine weiteren Beweismittel vor, die dem Gutachtensergebnis widersprechen würden. Er erhob in seiner Beschwerde auch keine konkreten Einwendungen, welche Funktionseinschränkungen nicht oder falsch berücksichtigt worden wären, und ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 25.05.
  6. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idF des BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2017,, lauten auszugsweise: "§ 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. §
  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." Wie oben unter Punkt II.
  2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 25.05.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach wie vor 50 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - auch von der Gutachterin entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
  3. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten vom 25.05.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers nach wie vor 50 v.H. beträgt. Die Funktionseinschränkungen wurden – wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - auch von der Gutachterin entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten keine konkreten objektivierten Einwendungen erhoben. Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung nach wie vor 50 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren objektivierten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W133.2130429.1.00

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