GVG stattgegeben und 1.) der XXXX und 2.)°der mj. XXXX ,
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) der römisch 40 und 2.)°der mj. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass 1.) der XXXX und 2.)°der mj. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) der römisch 40 und 2.)°der mj. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX für sich und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren syrischen Personalausweis vor.Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 für sich und ihre minderjährige Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Dabei gab sie an, Staatsangehörige Syriens und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gehöre der Volksgruppe der Araber an. Zum Nachweis ihrer Identität legte sie ihren syrischen Personalausweis vor. Am 18.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat vor ungefähr XXXX (ca. Mitte XXXX ) von Aleppo aus in Richtung türkische Grenze verlassen, wo sie sich etwa vier bis sechs Tage in Izmir aufgehalten hätten. Anschließend seien sie mit einem Schiff nach Athen gefahren. Nach einem rund viertägigen Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp seien sie mit einem Schiff in ein ihr unbekanntes Land gereist. Nach einem zweitägigen Fußmarsch seien sie ungefähr einen Tag mit einem Bus gefahren und nach einem Wechsel des Busses nach circa fünf bis sechs Stunden vermutlich an der österreichischen Grenze abgesetzt worden. Nachdem ihnen das rote Kreuz bei der Überquerung der Grenze geholfen habe und sie eine Nacht in dessen Unterkunft verbracht hätten, seien sie mit dem Zug nach Salzburg gefahren, wo sie den Asylantrag gestellt hätten. Sie sei mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu W136 2146706-1, seit XXXX standesamtlich verheiratet. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, verwies die Erstbeschwerdeführerin auf den Krieg und die dadurch bestehende Todesgefahr bzw. teilte mit, dass ihre (mitgereiste) Tochter das Down-Syndrom habe. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte sie, dass sie den Tod bzw. kein gutes Leben erwarten würde.Am 18.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Sie sei in Syrien geboren. Sie habe ihre Heimat vor ungefähr römisch 40 (ca. Mitte römisch 40 ) von Aleppo aus in Richtung türkische Grenze verlassen, wo sie sich etwa vier bis sechs Tage in Izmir aufgehalten hätten. Anschließend seien sie mit einem Schiff nach Athen gefahren. Nach einem rund viertägigen Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp seien sie mit einem Schiff in ein ihr unbekanntes Land gereist. Nach einem zweitägigen Fußmarsch seien sie ungefähr einen Tag mit einem Bus gefahren und nach einem Wechsel des Busses nach circa fünf bis sechs Stunden vermutlich an der österreichischen Grenze abgesetzt worden. Nachdem ihnen das rote Kreuz bei der Überquerung der Grenze geholfen habe und sie eine Nacht in dessen Unterkunft verbracht hätten, seien sie mit dem Zug nach Salzburg gefahren, wo sie den Asylantrag gestellt hätten. Sie sei mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zu W136 2146706-1, seit römisch 40 standesamtlich verheiratet. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, verwies die Erstbeschwerdeführerin auf den Krieg und die dadurch bestehende Todesgefahr bzw. teilte mit, dass ihre (mitgereiste) Tochter das Down-Syndrom habe. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, erklärte sie, dass sie den Tod bzw. kein gutes Leben erwarten würde. Am 04.01.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie im Wesentlichen vor, dass es in ihrer Heimat keine Sicherheit mehr gebe und sie nur mehr in Angst gelebt hätten. Es habe keinen Ort mehr gegeben, wo sie sich sicher gefühlt hätten. Man gehe auf die Straße und sehe gleich neben sich jemanden sterben bzw. wie das Haus gegenüber bombardiert wird. Der wichtigste Grund sei aber ihre Tochter XXXX , die vor lauter Angst Blutungen im Herz (gehabt) habe. XXXX schlafe nachts nicht mehr, habe seit ihrem achten Lebensjahr ihre Monatsblutungen und eine Fehlfunktion der Schilddrüse. Sie habe sich die Medikamente in Syrien nicht mehr leisten können und die Ärztin habe sie zur UNO geschickt. Weitere Fluchtgründe habe es nicht gegeben. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass ihr Sohn XXXX noch nicht beim Militär gewesen sei und ihre beiden anderen Söhne Einberufungsbefehle zur Reserve bekommen hätten.Am 04.01.2017 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie im Wesentlichen vor, dass es in ihrer Heimat keine Sicherheit mehr gebe und sie nur mehr in Angst gelebt hätten. Es habe keinen Ort mehr gegeben, wo sie sich sicher gefühlt hätten. Man gehe auf die Straße und sehe gleich neben sich jemanden sterben bzw. wie das Haus gegenüber bombardiert wird. Der wichtigste Grund sei aber ihre Tochter römisch 40 , die vor lauter Angst Blutungen im Herz (gehabt) habe. römisch 40 schlafe nachts nicht mehr, habe seit ihrem achten Lebensjahr ihre Monatsblutungen und eine Fehlfunktion der Schilddrüse. Sie habe sich die Medikamente in Syrien nicht mehr leisten können und die Ärztin habe sie zur UNO geschickt. Weitere Fluchtgründe habe es nicht gegeben. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen teilte sie mit, dass ihr Sohn römisch 40 noch nicht beim Militär gewesen sei und ihre beiden anderen Söhne Einberufungsbefehle zur Reserve bekommen hätten. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, zugestellt am 18.01.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G 2005 wurde den Beschwerdeführerinnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2017, zugestellt am 18.01.2017, wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführerinnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identitäten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fest und begründete die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich ihre Furcht vor möglichen Auswirkungen der Kampfhandlungen zwischen der syrischen Staatsmacht und den unterschiedlichsten Oppositions/Rebellengruppierungen unter Zugrundelegung ihrer Angaben im Abgleich mit dem notorischen Wissen über die Vorgänge in Syrien als nachvollziehbar und daher glaubhaft darstellen würde bzw. auch glaubhaft sei, dass sie ihrer minderjährigen, am Down-Syndrom leidenden Tochter ein sicheres Leben mit der bestmöglichen medizinischen Versorgung bieten wolle, jedoch würde sich aus ihren Darstellungen keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung mit asylrelevanter Relevanz bzw. Intensität ergeben. Weiters habe sie im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme jede persönliche Verfolgung dezidiert ausgeschlossen. Auch der Wunsch, sein Leben außerhalb eines Landes mit mittlerweile jahrelangen bewaffneten Auseinandersetzungen zu gestalten bzw. dorthin nicht zurückzukehren, sei nachvollziehbar und verständlich, aber per se nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Genau jene entscheidende Komponente einer individuellen Betroffenheit, die ihre Situation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken würde, habe die Erstbeschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermocht bzw. sei von ihr auch nicht geltend gemacht worden. Davon abgesehen sei die Situation in Syrien insgesamt und vor allem in der Region Aleppo als instabil zu bezeichnen, womit ein erhebliches Risiko bestehe, als Zivilperson Opfer der Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts zu werden. Außerdem sei ihrem Gatten in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und aus diesem Grund die Fortführung ihres Familienlebens in einem anderen Staat nicht möglich und ihr (deshalb) derselbe Schutz zu gewähren gewesen. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 16.01.2017 wurde den Beschwerdeführern
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 16.01.2017 wurde den Beschwerdeführern
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen die Spruchpunkte I. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 27.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie aus Syrien flüchten habe müssen, weil sie befürchtet habe, sie würden den Milizen in ihrer Heimat zum Opfer fallen. Außerdem habe sie eine Tochter mit Down-Syndrom und einem Herzfehler, deren medizinische Versorgung in der Heimat nicht möglich gewesen sei. Abschließend berief sich die Erstbeschwerdeführerin auf die Beschwerdegründe ihres Ehemannes.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, welche am 27.01.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Familie aus Syrien flüchten habe müssen, weil sie befürchtet habe, sie würden den Milizen in ihrer Heimat zum Opfer fallen. Außerdem habe sie eine Tochter mit Down-Syndrom und einem Herzfehler, deren medizinische Versorgung in der Heimat nicht möglich gewesen sei. Abschließend berief sich die Erstbeschwerdeführerin auf die Beschwerdegründe ihres Ehemannes. Die gegenständliche (gemeinsame) Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 06.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässigen Beschwerden erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom XXXX , der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom römisch 40 , der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Syriens und Angehörige der Volksgruppe der Araber. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführerinnen reisten illegal nach Österreich ein und stellten am XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerinnen reisten illegal nach Österreich ein und stellten am römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem und im Verfahren ihrer (minderjährigen) Tochter hauptsächlich vom Krieg, von der schlechten Sicherheitslage in Syrien und vom schlechten Gesundheitszustand ihrer Tochter berichtet, zu sie persönlich oder ihr Kind betreffenden Fluchtgründen aber keine substantiierten Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerinnen sind die Ehefrau und die Tochter des XXXX , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W136 2146706-1, aufgrund seiner Eigenschaft als Vater von drei Wehrdienstverweigerern bzw. wegen seiner Herkunft aus der Unruhe-Provinz Aleppo in Verbindung mit seiner Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Die Beschwerdeführerinnen sind die Ehefrau und die Tochter des römisch 40 , dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W136 2146706-1, aufgrund seiner Eigenschaft als Vater von drei Wehrdienstverweigerern bzw. wegen seiner Herkunft aus der Unruhe-Provinz Aleppo in Verbindung mit seiner Ausreise während eines staatlichen Ausnahmezustandes und einer damit allenfalls unterstellten regimekritischen Einstellung und einer deshalb drohenden Verfolgung durch das syrische Regime
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführerinnen die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit ihrem asylberechtigten Ehemann bzw. Vater in einem anderen Staat möglich wäre. Die Beschwerdeführerinnen sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerinnen, ihrer Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes und hinsichtlich dieser auf die von ihr im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere ihres syrischen Reisepasses bzw. Personalausweises). Die Identitäten der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wurden auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt. Die Feststellungen zur Fluchtroute gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Die Zeitpunkte der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Dass bei den Beschwerdeführerinnen keine eigenen individuellen Fluchtgründe vorliegen, ergibt sich aus dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellung, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die Ehefrau und die (minderjährige) Tochter des XXXX handelt, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden sowie gleichbleibenden und damit glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren und auf die vorgelegten Urkunden (Auszug aus Familienbuch und Heiratsurkunde).Die Feststellung, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen um die Ehefrau und die (minderjährige) Tochter des römisch 40 handelt, gründet sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden sowie gleichbleibenden und damit glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren und auf die vorgelegten Urkunden (Auszug aus Familienbuch und Heiratsurkunde). Dass dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen mit Erkenntnis vom heutigen Tag
G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W136 2146706-1.Dass dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen mit Erkenntnis vom heutigen Tag
Paragraph 3, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zu W136 2146706-1. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. In den vorliegenden Beschwerdefällen ergibt sich, dass aus den Akteninhalten der Verwaltungsakte die Grundlage der bekämpften Bescheide in Verbindung mit den Beschwerden unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die den Bescheiden zugrunde gelegten Länderfeststellungen unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen. Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, hat die Erstbeschwerdeführerin eine sie und ihre Tochter betreffende auf den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen beruhende Bedrohung oder Verfolgung in Syrien im Verfahren nicht ausreichend substantiiert vorgebracht, weshalb keine individuelle asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat festgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführerinnen und ihres Ehemannes bzw. Vaters vor.Im vorliegenden Fall liegt jedoch ein Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 bezüglich der Verfahren der Beschwerdeführerinnen und ihres Ehemannes bzw. Vaters vor.
G 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist Familienangehöriger wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
G 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W136 2146706-1,
G 2005 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Eigenschaft als Vater von drei Wehrdienstverweigerern bzw. wegen seiner Herkunft aus der Unruhe-Provinz Aleppo und einer damit drohenden Verfolgung durch das syrische Regime zuerkannt und
G festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, W136 2146706-1,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Eigenschaft als Vater von drei Wehrdienstverweigerern bzw. wegen seiner Herkunft aus der Unruhe-Provinz Aleppo und einer damit drohenden Verfolgung durch das syrische Regime zuerkannt und
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
G 2005 auch den Beschwerdeführerinnen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.Da dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführerinnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist
Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 auch den Beschwerdeführerinnen der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Den Beschwerden ist daher
GVG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Den Beschwerden ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz zwar bereits am XXXX gestellt wurden, da der Antrag ihres Ehegatten bzw. Vaters, von dem die Asylberechtigung letztlich abgeleitet wird, aber erst am XXXX gestellt wurde, finden im konkreten Fall trotz allem insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. Anwendung.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz zwar bereits am römisch 40 gestellt wurden, da der Antrag ihres Ehegatten bzw. Vaters, von dem die Asylberechtigung letztlich abgeleitet wird, aber erst am römisch 40 gestellt wurde, finden im konkreten Fall trotz allem insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. Anwendung.
G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W136.2146698.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.