Obsah (18)
Artikel 28§ 22a§ 35§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§§ 56§ 57§ 76§ 83§ 21§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW137 2150995-1 SpruchW137 2150995-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER al
Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, (Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von (€ 426,20) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und wurde nach illegaler Einreise in Österreich am 15.03.2017 festgenommen. Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt / BFA) am folgenden Tag gab sie an, sie hätte nach Italien reisen wollen. Sie habe dort "Freunde". In Österreich sei sie hingegen "ganz alleine". Sie würde freiwillig nach Deutschland zurückkehren. Im Zuge einer EURODAC-Anfrage konnten Asylantragstellungen in Spanien, Norwegen, Frankreich, Schweiz und Deutschland festgestellt werden. Noch am selben Tag wurde ihr das "Länderinformationsblatt Spanien" ausgefolgt und ein Rechtsberater für den Fall eines Beschwerdeverfahrens amtswegig zur Seite gestellt.
- Im Anschluss hat das Bundesamt mit Bescheid vom 16.03.2017, 17-1145749902 / 170331250, über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin II-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in fünf Staaten Asylanträge gestellt habe und offenbar das europäische Asylsystem missbrauche. Sie habe die illegale Einreise nach Italien geplant und sei in Österreich weder selbsterhaltungsfähig noch sozial verankert. Eine Überstellung nach Spanien werde in absehbarer Zeit möglich sein. Es bestehe daher eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich.2. Im Anschluss hat das Bundesamt mit Bescheid vom 16.03.2017, 17-1145749902 / 170331250, über den Beschwerdeführer die Schubhaft
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin II-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits in fünf Staaten Asylanträge gestellt habe und offenbar das europäische Asylsystem missbrauche. Sie habe die illegale Einreise nach Italien geplant und sei in Österreich weder selbsterhaltungsfähig noch sozial verankert. Eine Überstellung nach Spanien werde in absehbarer Zeit möglich sein. Es bestehe daher eine erhebliche Fluchtgefahr. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht das Auslangen gefunden werden, weshalb sich die Schubhaft als Ultima-ratio-Situation und insgesamt auch verhältnismäßig erweise. Eine Haftunfähigkeit sei nicht ersichtlich. Noch am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin von der vermutlichen Zuständigkeit Spaniens zur Prüfung ihres Verfahrens informiert. Am 18.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin aus Innsbruck nach Wien überstellt. Mit Schreiben vom 21.03.2017 bestätigte Spanien im Rahmen des Konsultationsverfahrens seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens. 3. Mit Schreiben vom 23.03.2013 brachte die Beschwerdeführerin am selben Tag durch ihre bevollmächtigte Vertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.03.2017 sowie die laufende Anhaltung in Schubhaft (seit 16.03.2017) ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid nicht hinreichend und/oder widersprüchlich begründet sei. So sei einmal Italien und einmal Deutschland als Zielstaat angeführt worden. Auch sei festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich "illegal in Italien, der Schweiz, Dänemark, Schweden und Deutschland" aufgehalten habe – was "zumindest teilweise" im Widerspruch zu den EURODAC-Treffern stehe. Auch sonst seien der Entscheidung aktenwidrige Feststellungen zugrunde gelegt worden. Es sei damit nicht nachvollziehbar, von welchem Sachverhalt die Behörde tatsächlich ausgehe. Die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin wäre zu diesem Zweck erforderlich gewesen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin dabei klarstellen können, dass ihr deutsche Grenzbeamte die Ausreise – zum Besuch von Freunden in Italien - gestattet hätten, sollte sie binnen vier Tagen wieder zurückkommen. Sie habe dann aber lieber "gleich wieder nach Deutschland zurückfahren". Nach Österreich sei sie eigentlich nur irrtümlich gelangt, weil sie in den falschen Zug eingestiegen sei. Auch sei ihr bisher nicht mitgeteilt worden, welcher Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erachtet werde. Auch im Bescheid sei dies nicht ersichtlich. Dies sei dann zwar am 23.03.2017 (der Vertreterin) mitgeteilt worden, ändere aber "nichts an den Begründungsmängeln im Bescheid". Schließlich liege auch keine erhebliche Fluchtgefahr vor, zumal "die – von der belangten Behörde polemisch als "Asyltourismus" bezeichnete – Antragstellung in mehreren Mitgliedstaaten" erst zur Anwendung der Dublin III-VO führe. Die Beschwerdeführerin sei auch nie gefragt worden, ob sie sich einer Abschiebung nach Spanien entziehen würde. Schließlich sei auch eine konkrete Subsumtion unter die in § 76 Abs. 3 FPG definierten Kriterien zur Begründung einer Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar. Da dieser Begründungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Schließlich sei auch die Anordnung des gelinderen Mittels nicht hinreichend geprüft worden.Zudem hätte die Beschwerdeführerin dabei klarstellen können, dass ihr deutsche Grenzbeamte die Ausreise – zum Besuch von Freunden in Italien - gestattet hätten, sollte sie binnen vier Tagen wieder zurückkommen. Sie habe dann aber lieber "gleich wieder nach Deutschland zurückfahren". Nach Österreich sei sie eigentlich nur irrtümlich gelangt, weil sie in den falschen Zug eingestiegen sei. Auch sei ihr bisher nicht mitgeteilt worden, welcher Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz für zuständig erachtet werde. Auch im Bescheid sei dies nicht ersichtlich. Dies sei dann zwar am 23.03.2017 (der Vertreterin) mitgeteilt worden, ändere aber "nichts an den Begründungsmängeln im Bescheid". Schließlich liege auch keine erhebliche Fluchtgefahr vor, zumal "die – von der belangten Behörde polemisch als "Asyltourismus" bezeichnete – Antragstellung in mehreren Mitgliedstaaten" erst zur Anwendung der Dublin III-VO führe. Die Beschwerdeführerin sei auch nie gefragt worden, ob sie sich einer Abschiebung nach Spanien entziehen würde. Schließlich sei auch eine konkrete Subsumtion unter die in Paragraph 76, Absatz 3, FPG definierten Kriterien zur Begründung einer Fluchtgefahr nicht nachvollziehbar. Da dieser Begründungsmangel einen wesentlichen Verfahrensmangel darstelle erweise sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Schließlich sei auch die Anordnung des gelinderen Mittels nicht hinreichend geprüft worden. Beantragt werde daher
- a)eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
- b)den angefochtenen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgten;
- c)auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin in Schubhaft nicht vorliegen;
- d)der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen (inklusive Eingabegebühr) aufzuerlegen. Beigeschlossen waren die Vertretungsvollmacht und der Beleg über die Einzahlung der Eingabegebühr. 4. Am 24.03.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der beigeschlossenen Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 2009 in fünf unterschiedlichen Vertragsstaaten Asylanträge gestellt habe. Bei den angeführten widersprüchlichen Feststellungen seien offenbar irrtümlich Teile eines Bescheidmusters übertragen worden. Es sei bei der Erstellung des Mandatsbescheides aufgrund des Arbeitsanfalls somit augenscheinlich zu Fehlern und Sorgfaltsmängeln gekommen - diese seien jedoch nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe auch klar angegeben, dass sie nach Italien wolle, weil ihre Freunde dort leben würden. Angesichts des bisher gezeigten Verhaltens müsse auch davon ausgegangen werden, dass sie sich einer drohenden Abschiebung – wie in den letzten Jahren - erneut entziehen würde. Schließlich liege seit 22.03.2017 die Zustimmung Spaniens zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin vor. Beantragt werden die Abweisung der Beschwerde und der Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zudem werde beantragt, die Beschwerdeführerin zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zu verpflichten. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsbürgerin von Nigeria. Ihre Identität steht nicht fest. Sie verfügt in Österreich weder über familiäre noch soziale Bindungen. Sie ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen. Die Beschwerdeführerin hat vor ihrer Einreise nach Österreich Anträge auf internationalen Schutz in Spanien (13.01.2009), Norwegen (03.12.2009), Frankreich (26.04.2013), Schweiz (16.02.2016) und Deutschland (01.03.2017) gestellt. Sie reist seit mehr als acht Jahren kreuz und quer durch Europa und stellt nach Aufgriff Asylanträge, ohne jedoch an deren Ausgang tatsächlich Interesse zu haben. Vielmehr entzieht sie sich diesen Verfahren regelmäßig. Die Beschwerdeführerin wurde während einer illegalen Reisebewegung zwischen Deutschland und Italien in Österreich – in einem Regionalzug auf der Strecke Brenner --> Innsbruck - aufgegriffen. Die in der Beschwerde behauptete deutsche "Erlaubnis" für diese Reisebewegung (im Umfang von vier Tagen) ist nicht glaubhaft. Spanien hat der Rückübernahme der Beschwerdeführerin bereits am 22.03.2017 zugestimmt; Abschiebungen nach Spanien sind überdies problemlos möglich und stoßen (grundsätzlich) weder auf faktische noch auf rechtliche Hindernisse. Die Beschwerdeführerin war von der beabsichtigten Abschiebung nach Spanien bereits am 16.03.2017 informiert worden. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich dem Zugriff der Behörden und einer Überstellung nach Spanien bei Beendigung der Schubhaft umgehend entziehen würde. In diesem Zusammenhang besteht eine erhebliche Fluchtgefahr. Die Beschwerdeführerin verfügt über lediglich minimale Barmittel (und jedenfalls keine finanziellen Möglichkeiten um einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren). Die Beschwerdeführerin ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung) grundsätzlich gesund und jedenfalls haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: 1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 17-1145749902/170331250 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. 1.2. Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels jeglichen Personaldokuments oder sonstigen glaubhaften Beweismittels nicht fest; ihre nigerianische Staatsangehörigkeit ist gleichwohl unstrittig. Für familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gibt es keinen Hinweis; sie werden auch im gesamten Verfahren nicht behauptet. 1.3. Die Feststellungen zu den in anderen Staaten gestellten Asylanträgen zwischen 2009 und 2017 ergeben sich aus der im Akt einliegenden EURODAC-Trefferliste. Deren Richtigkeit wurde im Übrigen im Rahmen der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen. Dass die Beschwerdeführerin kein tatsächliches Interesse am Ausgang dieser Verfahren hatte (und hat) ergibt sich aus den Reisebewegungen der Beschwerdeführerin und insbesondere der Tatsache, dass sie nicht mehr in jenes Land zurückgekehrt ist, das für die Behandlung ihres Asylantrages zuständig ist (nämlich Spanien). Das regelmäßige Entziehen aus einem Asylverfahren ergibt sich aus den fehlenden Rücküberstellungen nach Spanien und der folgenden erneuten Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin in einem weiteren Mitgliedstaat. Vom Selbsteintrittsrecht haben diese Staaten offenkundig durchwegs nicht Gebrauch gemacht. 1.4. Die Beschwerdeführerin hat am 16.03.2017 die ergebnisoffen gestellte Frage nach ihrem Reiseziel mit "Italien, weil meine Freunde dort leben" beantwortet. Der Aufgriff in Österreich erfolgte allerdings in einem Zug ab Grenze/Brenner in Fahrtrichtung Innsbruck. Österreich als Reiseziel wurde von der Beschwerdeführerin nie behauptet. Angesichts der Antragstellung in München am 01.03.2017 kann daher kein Zweifel bestehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst aus Deutschland illegal die Grenze zu Österreich im Wunsch einer Weiterreise Richtung Italien überschritten hat. Fest steht auch, dass sie in einem Zug aufgegriffen wurde, der an der österreichisch-italienischen Grenze seine Fahrt beginnt. Zur Feststellung einer Reisebewegung zwischen Deutschland und Italien ist dies ausreichend; ob und wie lange sich die Beschwerdeführerin dann faktisch in Italien aufgehalten hat und wann sie ihre Reisepläne geändert hat, ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos. Sie ist jedenfalls in der Absicht nach Italien weiterzureisen illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin von deutschen Grenzbeamten eine "Erlaubnis" erhielt, für vier Tage auszureisen – dies wäre ein diesen Beamten nicht zustehender Eingriff in die Souveränität der Nachbarstaaten und angesichts der erst kurz zuvor erfolgten Stellung eines Asylantrages in Deutschland umso weniger glaubhaft. Sollte die Beschwerdeführerin gegenüber diesen Beamten tatsachenwidrige Angaben (etwa betreffend ihren Aufenthaltsstatus) gemacht haben, wäre sie bei einer darauf basierenden irrtümlichen Falschauskunft jedenfalls nicht schutzwürdig. 1.5. Die Zustimmung Spaniens zur Rückübernahme und Verfahrensführung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Schreiben vom 21.03.2017; Zweifel an der faktischen Möglichkeit, Überstellungen nach Spanien durchzuführen wurden in der Beschwerde nicht dargelegt und es gibt auch sonst keine Hinweise auf Probleme in diesem Bereich. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich überdies, dass die Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 16.03.2017 ausdrücklich auf die Konsultationen mit Spanien hingewiesen worden und ihr auch das Länderinformationsblatt "Spanien" übermittelt worden ist. 1.6. Darüber hinaus muss angesichts des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin – siehe oben 1.3. - davon ausgegangen werden, dass sie sich nach Beendigung der Schubhaft den Behörden entziehen würde. Daran kann auch eine angeblich beabsichtigte freiwillige Rückkehr nach Deutschland nichts ändern, weil eine solche aus rechtlicher Sicht gar nicht zur Debatte steht. Für den Wunsch einer freiwilligen Rückkehr nach Spanien gibt es jedoch keinen Hinweis – vielmehr spricht die Tatsache dass die Beschwerdeführerin diesen Staat seit nunmehr acht Jahren meidet und sich illegal in einer Vielzahl anderer Staaten aufgehalten hat eindeutig gegen die Annahme einer Rückkehrbereitschaft hinsichtlich Spaniens. 1.7. Die Beschwerdeführerin – die unstrittig in Österreich nie legal gearbeitet hat – verfügt nach Aktenlage über lediglich minimale Barmittel und hat Gegenteiliges auch nie behauptet. Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin sowie eine mögliche Haftunfähigkeit sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht einmal behauptet. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
§ 9Abs. 1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
§ 22aAbs.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 2.
- Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:2.
- Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).2.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 16.03.2016: 3.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat kurz nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz Österreich verlassen und ist in die Niederlande weitergereist um dort ebenfalls eine Asylverfahren einzuleiten. Nach seiner Rückkehr nach Österreich hat er keinen Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden aufgenommen. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (und Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe) setzte er seinen Aufenthalt im Verborgenen fort. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits erstinstanzlich abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat getroffen.Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt römisch zwei.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Der Beschwerdeführer hat kurz nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz Österreich verlassen und ist in die Niederlande weitergereist um dort ebenfalls eine Asylverfahren einzuleiten. Nach seiner Rückkehr nach Österreich hat er keinen Kontakt mit den für sein Verfahren zuständigen Behörden aufgenommen. Auch nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft (und Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe) setzte er seinen Aufenthalt im Verborgenen fort. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde bereits erstinstanzlich abgewiesen und es wurde eine Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat getroffen. 3.
- Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der unstrittigen Antragstellungen in mehreren Mitgliedstaaten (der Dublin II-VO) sowie der versuchten Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (§ 76 Abs. 3 Z 6a und 6b) und der ebenfalls unstrittigen mangelnden sozialen Verankerung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG). Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Dabei werden auch die Mitgliedstaaten, in denen die Beschwerdeführerin bereits Anträge gestellt hat – Spanien, Norwegen, Frankreich, Schweiz, Deutschland – korrekt und entsprechend den zuvor wiedergegebenen EURODAC-Treffern genannt. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 6a und 6b des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG. Diese Erkennbarkeit ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Ausführungen auf Seite 7 und 8 des angefochtenen Bescheides weshalb die Nennung bzw. numerische Bezeichnung der hier angesprochenen – zuvor im Wortlaut wiedergegebenen – Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG nicht erforderlich war. Die Nachvollziehbarkeit der Annahme der erheblichen Fluchtgefahr ist für die Rechtsmittelinstanz bereits allein aus dem angefochtenen Bescheid (und jedenfalls in Verbindung mit dem Verwaltungsakt) gegeben.3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der unstrittigen Antragstellungen in mehreren Mitgliedstaaten (der Dublin II-VO) sowie der versuchten Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a und 6 b) und der ebenfalls unstrittigen mangelnden sozialen Verankerung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet – insbesondere dem Fehlen familiärer Bindungen, dem Fehlen einer Erwerbstätigkeit und eines gesicherten Wohnsitzes sowie nicht ausreichender Existenzmittel (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Dies ist aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "E) Rechtliche Beurteilung") klar ersichtlich. Dabei werden auch die Mitgliedstaaten, in denen die Beschwerdeführerin bereits Anträge gestellt hat – Spanien, Norwegen, Frankreich, Schweiz, Deutschland – korrekt und entsprechend den zuvor wiedergegebenen EURODAC-Treffern genannt. Das Bundesamt stützte sich bei Feststellung der Fluchtgefahr somit erkennbar auf die Ziffern 6a und 6b des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Diese Erkennbarkeit ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Ausführungen auf Seite 7 und 8 des angefochtenen Bescheides weshalb die Nennung bzw. numerische Bezeichnung der hier angesprochenen – zuvor im Wortlaut wiedergegebenen – Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht erforderlich war. Die Nachvollziehbarkeit der Annahme der erheblichen Fluchtgefahr ist für die Rechtsmittelinstanz bereits allein aus dem angefochtenen Bescheid (und jedenfalls in Verbindung mit dem Verwaltungsakt) gegeben. Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Zwar finden sich tatsächlich aktenwidrige Feststellungen im angefochtenen Bescheid, diese wurden aber klar erkennbar nicht in die rechtliche Beurteilung einbezogen, hatten also für das Bundesamt erkennbar keine Entscheidungsrelevanz. Insbesondere wurden aber die relevanten EURODAC-Treffer (samt Datum) korrekt wiedergegeben und ergibt sich tatsächlich schon aus dem Bescheid, welcher Sachverhalt der Entscheidung letztlich zugrunde gelegt wurde – nämlich jener der effektiv unstrittig ist. Dass in einem Satz der Feststellungen – eingestandenermaßen irrtümlich – auch Länder angeführt wurden, in denen sich die Beschwerdeführerin nicht (belegbar) aufgehalten hat, ändert daran nichts, weil selbst in dieser Aufzählung der Aufenthalt in zwei der genannten Länder (Schweiz, Deutschland) belegbar ist und damit zusammen mit dem Aufenthalt in Österreich bereits § 76 Abs. 3 Z 6a FPG erfüllt ist. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin nun am 15.03.2017 illegal von Deutschland nach Italien reisen wollte oder schon wieder zurück spielt insofern keine Rolle, als jedenfalls die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (der erste ist Spanien, der zweite Österreich, der dritte eben Deutschland oder Italien) zum Zeitpunkt der Festnahme versucht worden war. Die erstmalig in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, irrtümlich in einen falschen Zug eingestiegen zu sein ist angesichts der ausgeprägten internationalen Reiseerfahrung, die die Beschwerdeführerin seit 2009 sammeln konnte nicht glaubhaft und auch mit ihren Angaben bei der Einvernahme am 16.03.2017 nicht in Einklang zu bringen. Die tatsächlich aktenwidrige Feststellung einer Entziehung vor der Strafverfolgung in Deutschland hat mangels Zusammenhang mit § 76 Abs. 3 FPG jedenfalls keine Relevanz für die Beurteilung der Fluchtgefahr.Dem Vorliegen dieser Kriterien konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden. Zwar finden sich tatsächlich aktenwidrige Feststellungen im angefochtenen Bescheid, diese wurden aber klar erkennbar nicht in die rechtliche Beurteilung einbezogen, hatten also für das Bundesamt erkennbar keine Entscheidungsrelevanz. Insbesondere wurden aber die relevanten EURODAC-Treffer (samt Datum) korrekt wiedergegeben und ergibt sich tatsächlich schon aus dem Bescheid, welcher Sachverhalt der Entscheidung letztlich zugrunde gelegt wurde – nämlich jener der effektiv unstrittig ist. Dass in einem Satz der Feststellungen – eingestandenermaßen irrtümlich – auch Länder angeführt wurden, in denen sich die Beschwerdeführerin nicht (belegbar) aufgehalten hat, ändert daran nichts, weil selbst in dieser Aufzählung der Aufenthalt in zwei der genannten Länder (Schweiz, Deutschland) belegbar ist und damit zusammen mit dem Aufenthalt in Österreich bereits Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6 a, FPG erfüllt ist. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin nun am 15.03.2017 illegal von Deutschland nach Italien reisen wollte oder schon wieder zurück spielt insofern keine Rolle, als jedenfalls die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat (der erste ist Spanien, der zweite Österreich, der dritte eben Deutschland oder Italien) zum Zeitpunkt der Festnahme versucht worden war. Die erstmalig in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, irrtümlich in einen falschen Zug eingestiegen zu sein ist angesichts der ausgeprägten internationalen Reiseerfahrung, die die Beschwerdeführerin seit 2009 sammeln konnte nicht glaubhaft und auch mit ihren Angaben bei der Einvernahme am 16.03.2017 nicht in Einklang zu bringen. Die tatsächlich aktenwidrige Feststellung einer Entziehung vor der Strafverfolgung in Deutschland hat mangels Zusammenhang mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG jedenfalls keine Relevanz für die Beurteilung der Fluchtgefahr. 3.
- Die belangte Behörde kam darüber hinaus zutreffend zu der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass sie sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin insgesamt Fluchtgefahr in einem erheblichen Ausmaß bestand und konnte das auch für den konkreten Einzelfall schlüssig und nachvollziehbar begründen. Insbesondere wurde dies vorrangig auf die insgesamt 5 Asylverfahren in 5 europäischen Staaten und die seit acht Jahren laufenden (illegalen) Reisebewegungen der Beschwerdeführerin gestützt – Tatbestände die in Verbindung mit jeglicher sozialer Verankerung den Ausschluss des gelinderen Mittels problemlos rechtfertigen. Insbesondere hat das Bundesamt klar herausgearbeitet, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Z 6a (mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Mitgliedstaaten) in geradezu lehrbuchhafter Art und Weise verwirklicht, weshalb im konkreten Verfahren dieser allein (iVm fehlender sozialer Verankerung) zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr bereits problemlos ausreichen würde.Insbesondere hat das Bundesamt klar herausgearbeitet, dass die Beschwerdeführerin den Tatbestand der Ziffer 6 a, (mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Mitgliedstaaten) in geradezu lehrbuchhafter Art und Weise verwirklicht, weshalb im konkreten Verfahren dieser allein in Verbindung mit fehlender sozialer Verankerung) zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr bereits problemlos ausreichen würde. Dass sich im angefochtenen Bescheid kein Hinweis auf Spanien als Ziel einer (potenziellen) Abschiebung findet ist völlig logisch, weil dieser vor Einleitung der Konsultationsverfahren erlassen worden ist, die Schubhaft auch "zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung" angeordnet wurde (was die Abklärung des zuständigen Staates nach der Dublin III-VO beinhaltet und eine Festlegung im Bescheid naturgemäß ausschließt) und der Beschwerdeführerin Spanien als wahrscheinlicher Zielstaat einer Abschiebung überdies schon am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht worden ist. Dass dies gegenüber der Beschwerdeführerin nicht erfolgt sein soll (Beschwerde S. 4) ist dementsprechend eine offenkundig tatsachenwidrige Behauptung ihrer Vertreterin. 3.
- Auf Grund der klar erkennbaren erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle der Beschwerdeführerin weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht familiär gebunden; es gibt keine feststellbaren Sozialkontakte von hinreichender Intensität um eine Verankerung im Bundesgebiet annehmen zu können. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin seit ihrem ersten Asylantrag 2009 in Spanien (fünf Asylverfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, illegale Einreise nach Österreich mit – zumindest dem ursprünglichen - Ziel Italien) eindrucksvoll manifestiert, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen der Beschwerdeführerin an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft deutlich und ist diese als Ultima-ratio-Maßnahme somit notwendig. Die in der Beschwerde nur rudimentär begründete Behauptung einer nicht erfolgten einzelfallbezogenen Abwägung lässt sich nicht schlüssig nachvollziehen (siehe auch oben Punkt 3.3.); eine hinreichende finanzielle Sicherheitsleistung ist der Beschwerdeführerin nicht möglich. Ganz unabhängig davon muss aus dem (unstrittigen) bisherigen Verhalten der Beschwerdeführerin ohnehin der Schluss gezogen werden, dass eine finanzielle Sicherheitsleistung unabhängig von ihrer Höhe nicht geeignet ist, die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, sich der Überstellung zu entziehen. 3.
- Soweit in diesem Zusammenhang (tatsachenwidrig) auch auf die eine Entziehung vor einem Strafvollzug in Deutschland Bezug genommen wird, kann angesichts der Gesamtbegründung der Abstandnahme von einer Anwendung des gelinderen Mittels festgestellt werden, dass dieser Faktor allenfalls von untergeordneter Bedeutung wäre. Allein die unstrittigen fünf Asylanträge der Beschwerdeführerin (samt damit verbundenen illegalen Reisebewegungen) reichen in Verbindung mit dem Fehlen jeglicher Verankerung in Österreich problemlos aus, um von der Anordnung des gelinderen Mittels Abstand zu nehmen. 3.
- Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid zwar als in Teilen schlampig gearbeitet, insgesamt aber noch hinreichend schlüssig (und in den letztlich entscheidenden Passagen auch klar nachvollziehbar), weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 16.03.2017 abzuweisen ist.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen: 4.1.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 83Abs.
4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
§ 83Abs. 4 FPG a
F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs
Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 4.
- Für die Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und die Durchsetzung dieser zeitnah zu erwartenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Abschiebung) ist die Anwesenheit der Beschwerdeführerin erforderlich. Da die Beschwerdeführerin – wie schon dargelegt - über keine beruflichen und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was sie im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere angesichts ihres Verhaltens in den vergangenen acht Jahren, weshalb auch gegenteilige Ausführungen in der Beschwerde nicht glaubhaft sind. An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 16.02.2016 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 6a (in einer besonders eindrucksvollen Form) und 6b des § 76 Abs. 3 FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Z 9 leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert.An den übrigen Gründen, die zur Anordnung der Schubhaft am 16.02.2016 geführt haben, hat sich zudem nichts geändert. Im gegenständlichen Fall sind somit die Ziffern 6a (in einer besonders eindrucksvollen Form) und 6b des Paragraph 76, Absatz 3, FPG (nachweislich) erfüllt. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung des Beschwerdeführers im Sinne der Ziffer 9, leg.cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und wurden auch in der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt). Hinsichtlich der Ziffer 9, ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin nicht thematisiert. 4.
- In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens der Beschwerdeführerin sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung zu bejahen ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels weiterhin nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Dies auch angesichts der offenkundigen und belegbaren Neigung der Beschwerdeführerin, sich nach einer Asylantragstellung dem Verfahren zu entziehen und ihre illegale Reisetätigkeit kreuz und quer durch Europa fortzusetzen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung der Schubhaft weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 4.
- Da Spanien einer Übernahme der Beschwerdeführerin bereits ausdrücklich zugestimmt hat (und insofern mit der Durchführung der Überstellung zeitnah zu rechnen ist) erweist sich auch die derzeit absehbare Anhaltedauer in Schubhaft als nicht unverhältnismäßig. 4.
- Es war daher
§ 22aAbs.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.4.5. Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die (unstrittigen) illegalen Reisebewegungen der Beschwerdeführerin von 2009 bis März 2017. Die irrtümliche Übernahme aktenwidriger Feststellungen in den Bescheid wurde vom Bundesamt eingestanden und ist insofern unstrittig. Diese konnten im Beschwerdeverfahren auch problemlos identifiziert werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kam ihnen jedoch durchwegs keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Die Frage des rechtlichen Umgangs mit dieser Problematik bedarf jedoch keiner mündlichen Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere für die (unstrittigen) illegalen Reisebewegungen der Beschwerdeführerin von 2009 bis März
- Die irrtümliche Übernahme aktenwidriger Feststellungen in den Bescheid wurde vom Bundesamt eingestanden und ist insofern unstrittig. Diese konnten im Beschwerdeverfahren auch problemlos identifiziert werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kam ihnen jedoch durchwegs keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Die Frage des rechtlichen Umgangs mit dieser Problematik bedarf jedoch keiner mündlichen Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
- Kostenersatz 6.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.6.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid und der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft in allen Punkten obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. 7. Eingabegebühr Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, ihr im Falle des Obsiegens die Eingabegebühr zu ersetzen und bezog sich dabei erkennbar auf § 35 VwGVG.Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, ihr im Falle des Obsiegens die Eingabegebühr zu ersetzen und bezog sich dabei erkennbar auf Paragraph 35, VwGVG.
§ 35Abs. 4 Vw
GVG gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.Die Eingabegebühr ist in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt. Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in Paragraph 35, leg. cit. gäbe. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W137.2150995.1.00