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{'item': 'W143 2115498-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 34Artikel 7Artikel 41Artikel 44Artikel 57Artikel 5b§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.03.2017 GeschäftszahlW143 2115498-1 SpruchW143 2115498-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magda

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 24.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit den BStNr.XXXX für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.
  2. Mit 14.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 (und rückwirkend auch auf Vorjahre) Flächenabweichungen festgestellt wurden.
  3. Mit 14.08.2012 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2012 (und rückwirkend auch auf Vorjahre) Flächenabweichungen festgestellt wurden.
  4. Gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, über die die AMA mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2012" titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2013 absprach. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 13.01.2015, Zl. W104 2015588-1/2E verwies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Angelegenheit unter der Maßgabe, dass eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8i

MOG 2007" sowie eine "Erklärung

Task Force Almen" berücksichtigt werde, an die belangte Behörde zurück.3. Gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, über die die AMA mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2012" titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 26.09.2013 absprach. Dagegen richtete sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 13.01.2015, Zl. W104 2015588-1/2E verwies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Angelegenheit unter der Maßgabe, dass eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG 2007" sowie eine "Erklärung

Task Force Almen" berücksichtigt werde, an die belangte Behörde zurück.

  1. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.862,84 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung von EUR 2.052,27 ausgesprochen. Auf Basis von 54,41 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 60,92 ha wurde von der AMA – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle –eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 48,49 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Sanktionen wurden in diesem Bescheid keine verhängt.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2015, AZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 6.862,84 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung von EUR 2.052,27 ausgesprochen. Auf Basis von 54,41 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und einem beantragten Flächenausmaß von 60,92 ha wurde von der AMA – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle –eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 48,49 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Sanktionen wurden in diesem Bescheid keine verhängt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 23.04.2015, Beschwerde und beantragte
  4. die ersatzlose Aufhebung des Bescheids, andernfalls,
  5. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden;
  6. die Aufnahme sämtlicher angebotenen Beweise und dass der AMA aufgetragen werde die sämtliche Berechnungen vorzulegen, aufgrund derer es möglich war, dass aus gleich hohen Zahlungsansprüchen nach der Kompression unterschiedlich hohe Zahlungsansprüche wurden. Er wendete sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die Erklärung von Zahlungsansprüchen als verfallen durch Neuberechnung der Kompression aus dem Jahr 2010 und "Unterschiede im Cent-Bereich" der ZA-Werte.
  7. Das BVwG ersuchte in der Folge die Behörde um detailliere Begründung der Herleitung der Entwicklung des ZA-Wertes. Mit Stellungnahme vom 07.03.2017 legte die AMA detailliert dar, dass sich die Werte und die Anzahl der Zahlungsansprüche im angefochtenen Bescheid deshalb änderten, weil infolge der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 und der darauf aufbauenden Neuberechnung der Vorjahre Zahlungsansprüche verfallen waren und dadurch in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt weniger Zahlungsansprüche für die Kompression zur Verfügung standen, wodurch sich der die Anzahl der verbliebenen Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2012 verminderte und sich auch deren Wert änderte. Der Stellungnahme der AMA lagen die Bescheide und Änderungsbescheide der AMA der Jahre 2010 bis 2011 zur Einheitlichen Betriebsprämie bei.
  8. Der Beschwerdeführer erhielt dazu Gelegenheit zum rechtlichen Gehör. In seiner Stellungnahme vom 21.03.2017 verwies er neuerlich darauf, dass durch geringfügige Rundungen im Cent-Bereich ab dem Jahr 2010 Zahlungsansprüche verfallen seien. Die Zahlungsansprüche müssten denselben Wert erhalten, dadurch würden keine Zahlungsansprüche verfallen und diese würden in die Rotation gehen. Die Berechnungen der AMA seien falsch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX.Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Der Wert der Zahlungsansprüche wurde im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Vorbescheid herabgesetzt, weil infolge einer Vor-Ort-Kontrolle 2012 und der darauf aufbauenden Neuberechnung der Vorjahre Zahlungsansprüche verfallen waren und dadurch in den Jahren 2010 und 2011 insgesamt weniger Zahlungsansprüche für die in diesen Antragsjahren beantragte Kompression zur Verfügung standen. Dadurch hat sich der Wert der verbliebenen Zahlungsansprüche nach Kompression vermindert. Der im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verfall von 3,73 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen beruht auf einer zweijährigen Nichtnutzung die zum Verfall in die nationale Reserve führte.
  9. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Zu Spruchpunkt A) Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37, 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37, 41 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 41 Nationale Reserve
(1)Jeder Mitgliedstaat wendet eine nationale Reserve an, [...]. [ ]
(3)Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder um Betriebsinhabern einen Ausgleich für spezielle Nachteile in diesen Gebieten zu gewähren. [...]. [ ]
(5)Bei Anwendung dieses Artikels können die Mitgliedstaaten den Wert pro Einheit und/oder die Zahl der Zahlungsansprüche, die den Betriebsinhabern zugewiesen werden, erhöhen. [...]." "Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34

aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 18, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 18, 21, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 18 Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche"Artikel 18 Anwendung von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche

(1)Macht ein Mitgliedstaat von der Option

Artikel 41Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag

dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen.

(1)Macht ein Mitgliedstaat von der Option

Artikel 41Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, Gebrauch, so kann er auf entsprechenden Antrag

dem vorliegenden Artikel Betriebsinhabern in den betreffenden Gebieten, die eine niedrigere Hektarzahl anmelden als die entsprechende Zahl der Zahlungsansprüche, die ihnen nach Artikel 43 der genannten Verordnung und nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, zugewiesen würde oder zugewiesen worden wäre, Zahlungsansprüche zuweisen. In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die

Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück.In diesem Fall gibt der Betriebsinhaber alle Zahlungsansprüche, die ihm gehören oder die er erhalten haben sollte, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die

Artikel 44der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, besonderen Bedingungen unterliegen, an die nationale Reserve zurück. Für die Anwendung dieses Artikels sind unter "Zahlungsansprüchen" nur Zahlungsansprüche zu verstehen, die vom Mitgliedstaat im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zugeteilt wurden, einschließlich im Jahr der Einbeziehung der gekoppelten Stützung.

(2)Die Anzahl der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche entspricht der von dem Betriebsinhaber angemeldeten Hektarzahl.
(3)Der Wert pro Einheit der aus der nationalen Reserve zugewiesenen Zahlungsansprüche wird berechnet, indem der Referenzbetrag des Betriebsinhabers durch die von ihm angemeldete Hektarzahl geteilt wird. [...]." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (

  1. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  2. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  3. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
  4. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  5. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  6. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

§ 8Abs.

3 Z 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) kann in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen.

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) kann in Anwendung des Artikel 41, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, wenn die Hektarzahl niedriger ist als die Zahl der Zahlungsansprüche, bei Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern eine Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgen. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Im vorliegenden bekämpften Bescheid wurde die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gegenüber dem letzten Abänderungsbescheid des Antragjahres 2011 herabgesetzt, weil dieser in Vorjahren weniger Fläche zur Verfügung hatte als beantragt und daher nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche genutzt werden konnten. Der Wert blieb zum letzten Abänderungsbescheid des Antragsjahres 2011 weitestgehend unverändert (durchschnittlicher ZA-Wert 2011: 146,23, durchschnittlicher ZA-Wert 2012 146,24) bzw. erhöhte sich sogar leicht. Im Lauf der Jahre ist es so zum Verfall einiger Zahlungsansprüche infolge Nichtnutzung gekommen, wodurch für das Antragsjahr 2012 weniger Zahlungsansprüche als ursprünglich zur Verfügung standen. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche und deren Wert sowie der ausgesprochene Verfall ergeben sich bereits aus dem letzten Abänderungsbescheid aus 2011, an den der vorliegende Bescheid nahtlos anknüpft. Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen, wie im vorliegenden Fall, rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829). Dem hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche im letztgültigen Beihilfebescheid des Vorjahres zu Grunde zu legen. Dieses Berechnungsergebnis kann nicht mit Beschwerde gegen den Beihilfebescheid 2012 bekämpft werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Einwand einer falschen kompressionsbedingten Berechnung durch die AMA, gehen daher ins Leere.Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen, wie im vorliegenden Fall, rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829). Dem hier angefochtenen Beihilfebescheid war daher das Ergebnis der Berechnung der Zahlungsansprüche im letztgültigen Beihilfebescheid des Vorjahres zu Grunde zu legen. Dieses Berechnungsergebnis kann nicht mit Beschwerde gegen den Beihilfebescheid 2012 bekämpft werden. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch der Einwand einer falschen kompressionsbedingten Berechnung durch die AMA, gehen daher ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer den Verfall von Zahlungsansprüchen im angefochtenen Bescheid moniert, so wurden diese, wie sich ebenso aus dem letzten Abänderungsbescheid 2011 ergibt, bereits im Antragsjahr 2011 nicht genutzt, und musste daher im gegenständlichen Bescheid in Folge zweijähriger Nichtnutzung der Verfall in die nationale Reserve ausgesprochen werden (vgl. Art 42 VO (EG) Nr. 73/2009). Vom Beschwerdeführer wurde die abermalige Nichtnutzung im gegenständlichen Antragsjahr auch nicht beanstandet.Soweit der Beschwerdeführer den Verfall von Zahlungsansprüchen im angefochtenen Bescheid moniert, so wurden diese, wie sich ebenso aus dem letzten Abänderungsbescheid 2011 ergibt, bereits im Antragsjahr 2011 nicht genutzt, und musste daher im gegenständlichen Bescheid in Folge zweijähriger Nichtnutzung der Verfall in die nationale Reserve ausgesprochen werden vergleiche Artikel 42, VO (EG) Nr. 73 aus 2009,). Vom Beschwerdeführer wurde die abermalige Nichtnutzung im gegenständlichen Antragsjahr auch nicht beanstandet. Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W143.2115498.1.00

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