1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen ( vgl. auch das Erkenntnis des VfGH v. 9.Juni 2006, B 1277/04).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) –
, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen ( vergleiche auch das Erkenntnis des VfGH v. 9.Juni 2006, B 1277/04). Sie leben nun in Österreich mit Ihrer Ehefrau zusammen, jedoch waren Sie bereits zuvor mehrere Jahre getrennt, waren zB im Herkunftsstaat, in der Schweiz oder in Polen. Und auch während Ihres Aufenthaltes in Österreich waren Sie in Schub-, bzw. in Strafhaft. Und auch jetzt waren Sie, nachdem Sie mit Ihrer Ehefrau zusammengezogen sind, lange Zeit illegal in Österreich aufhältig. So ist auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, Zahl: E5 312.904-1/2008-22E zu verweisen, in welchem folgendes angeführt wurde: Zu berücksichtigen ist demnach die Tatsache, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten erst seit ca. eineinhalb Jahren besteht und die Beschwerdeführerin insbesondere erst seit dem Monat des Erhaltens ihres erstinstanzlichen negativen Bescheides an der Adresse ihres Lebensgefährten gemeldet ist. Das Familienleben wurde damit zu einem Zeitpunkt begründet, in dem sich die Beschwerdeführerin nicht sicher sein konnte, ob sie in Österreich bleiben kann. So ist bei Ihnen anzuführen, dass Sie illegal nach Österreich einreisten. Sie versuchten auch zu keinem Zeitpunkt von sich aus Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sondern erst, nachdem im Zuge einer Aufenthaltsermittlung durch die Polizeiinspektion XXXX herausgefunden wurde, dass Sie in Österreich aufhältig sind – siehe Mail vom 13.03.2015, stellten Sie am 24.03.2015 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX.Sie versuchten auch zu keinem Zeitpunkt von sich aus Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sondern erst, nachdem im Zuge einer Aufenthaltsermittlung durch die Polizeiinspektion römisch 40 herausgefunden wurde, dass Sie in Österreich aufhältig sind – siehe Mail vom 13.03.2015, stellten Sie am 24.03.2015 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 . Und auch nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gestartet wurde, stellten Sie am 06.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Somit gründeten Sie diese Lebensgemeinschaft in Österreich zu einem Zeitpunkt, als Sie wussten, dass Sie illegal in Österreich aufhältig sind. Weiters ist auch anzuführen, dass Ihre Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin ist, jederzeit nach Polen reisen kann. So ist auch anzumerken, dass die Fortsetzung Ihres Familienlebens in Polen vor dem Hintergrund, dass Ihre Lebensgefährtin als österreichische Staatsbürgerin innerhalb der gesamten EU zur Niederlassung und zum Aufenthalt berechtigt ist, möglich und auch zumutbar erscheint. So wurden Sie von Ihrer Ehefrau bereits in Polen besucht. So haben Sie auch in Polen geheiratet. Letztlich erscheint eine etwaige Neubegründung eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zwischen Ihnen und der genannten Person auch auf Grund der Kürze Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgeschlossen (AGH-Erkenntnis vom 17.09.2010, Zahl: S5 415.272-1/2010/3E).Letztlich erscheint eine etwaige Neubegründung eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zwischen Ihnen und der genannten Person auch auf Grund der Kürze Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgeschlossen (AGH-Erkenntnis vom 17.09.2010, Zahl: S5 415.272-1/2010/3E). So leben Sie zwar seit 11.03.2015 mit Ihrer Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch waren Sie monatelang illegal in Österreich aufhältig. So reisten Sie auch illegal nach Österreich ein. Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung ist anzumerken, dass dadurch zwar die Situation der Beschwerdeführerin erleichtert wird, jedoch die Beschwerdeführerin darauf nicht angewiesen ist, bzw. ohne diese nicht in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würde, da, wie bereits erwähnt, sie sich in der Grundversorgung befindet. (AGH-Erkenntnis vom 18.05.2009, Zahl: S12 406.222-1/2009/4E) Letztendlich ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Geldüberweisung auch länderübergreifend möglich ist. Wie im vorgelegten Arbeitsvertrag jedoch auch ersichtlich ist, verdienen Sie Ihr eigenes Gehalt, sind somit selbsterhaltungsfähig. Letztendlich waren Sie auch 21 Monate lang alleine in Polen aufhältig. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.6.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) –
1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. auch das Erkenntnis des VfGH v. 9. Juni 2006, B 1277/04).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.6.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) –
, Absatz eins, EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche auch das Erkenntnis des VfGH v. 9. Juni 2006, B 1277/04). Weiters wird ergänzt, dass die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. Dieser Umstand lässt das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen. Weiters musste Ihnen bei der Antragstellung klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Auch wird ergänzt, dass die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. Dieser Umstand lässt das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist. Auch ist der allgemeine Zweck der GFK, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, nicht jedoch die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten "niedergelassenen Gastarbeitern" (so VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0424). Selbst wenn man – unter Zugrundelegung Ihrer Behauptung, wonach Sie eine Lebensgefährtin in Österreich hätten, die österreichische Staatsbürgerin wäre – vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurde.Selbst wenn man – unter Zugrundelegung Ihrer Behauptung, wonach Sie eine Lebensgefährtin in Österreich hätten, die österreichische Staatsbürgerin wäre – vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurde. Dazu wird auch auf zwei aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen: Im Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008 war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.Im Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008 war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Artikel 8, EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen. In der bereits erwähnten Entscheidung Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008 hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegenstünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In der bereits erwähnten Entscheidung Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008 hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegenstünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten. Weiters sind Ihre Mutter (GF: XXXX) und Ihre drei Geschwister (GF: XXXX, GF: XXXX und GF: XXXX) in Österreich aufhältig und haben subsidiären Schutz.Weiters sind Ihre Mutter (GF: römisch 40 ) und Ihre drei Geschwister (GF: römisch 40 , GF: römisch 40 und GF: römisch 40 ) in Österreich aufhältig und haben subsidiären Schutz. Beziehungen des Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, fallen nicht in den Schutzbereich des Familienlebens (VwGH 21.7.1994, 94/18/0315). So leben Sie nicht mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Zu keinem Zeitpunkt wurde von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter angeführt, dass ein – gegenseitiges – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Mutter, bzw. Geschwistern, bestehen würde. Letztendlich haben Sie schon öfters alleine Österreich verlassen, trennten sich somit freiwillig von Ihrer Mutter, bzw. Ihren Geschwistern. Auch waren Sie nun 21 Monate lang in Polen aufhältig. Sie haben keine weiteren Verwandte oder Bekannte in Österreich. Es liegt somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor. Ihrer Überstellung nach Polen stehen keine familiären Gründe entgegen. Hier ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten). Sie reisten unter Umgehung der offiziellen Grenzstellen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich war nur von kurzer Dauer und stützte sich auch lediglich auf die Einbringung eines Antrages zur Erlangung von internationalem Schutz. Über ein anderes Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht. Eine besondere Integration Ihrer Person in Österreich kann auch aufgrund Ihrer nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich ausgeschlossen werden. Das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (Einbruchsdiebstahl, Hehlerei) bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit 5 Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen. Im Übrigen kann der Fremde seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen (VwGH 8.2.1996, 95/18/009). So wurden Sie bereits schon mehrmals von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt. So kann dem Vorbringen Ihres Rechtsvertreters, dass Sie sich auf Grund der guten Aufnahme in Ihrer Familie und der dortigen Unterstützungen an das Rechtssystem in Österreich nun angepasst hätten, nicht geglaubt werden, sondern schließt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Meinung der Bezirkshautmannschaft XXXX, wie im Bescheid vom 02.11.2015, Zahl: XXXX, an, in welchem angeführt wurde, dass die Straftaten in Ihrer Summe nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen lassen.So kann dem Vorbringen Ihres Rechtsvertreters, dass Sie sich auf Grund der guten Aufnahme in Ihrer Familie und der dortigen Unterstützungen an das Rechtssystem in Österreich nun angepasst hätten, nicht geglaubt werden, sondern schließt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Meinung der Bezirkshautmannschaft römisch 40 , wie im Bescheid vom 02.11.2015, Zahl: römisch 40 , an, in welchem angeführt wurde, dass die Straftaten in Ihrer Summe nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen lassen. Dies lässt sich auch damit bestätigen, da Sie aktuell vom Bezirksgericht XXXX wegen § 50
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.